OffeneUrteileSuche
Urteil

324 O 381/24

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:1108.324O381.24.00
1mal zitiert
2Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Medienunternehmen hat wegen einer Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG dahingehend, dass ein Bundestagsabgeordneter wahrheitswidrig behauptet, das Unternehmen habe bestimmten Äußerungen über ein Treffen einer politischen Partei vor Gericht zurücknehmen müssen.(Rn.32)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 27.08.2024 wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Medienunternehmen hat wegen einer Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG dahingehend, dass ein Bundestagsabgeordneter wahrheitswidrig behauptet, das Unternehmen habe bestimmten Äußerungen über ein Treffen einer politischen Partei vor Gericht zurücknehmen müssen.(Rn.32) 1. Die einstweilige Verfügung vom 27.08.2024 wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.08.2024 war nach Durchführung der Widerspruchsverhandlung hinsichtlich des tenorierten Unterlassungsanspruchs zu bestätigen. I. Die Kammer hat die einstweilige Verfügung in dem für das Widerspruchsverfahren maßgeblichen Teil wie folgt begründet: „3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Insbesondere ist der Antrag unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO ordnungsgemäß eingereicht, indem er von RA F, der das Dokument einfach signiert hatte, über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht eingereicht wurde. 4. Der Antrag ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen die Antragstellerin in ihrem geschützten Unternehmenspersönlichkeitsrecht, sodass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG besteht. Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, an deren weiterer Verbreitung kein die Interessen der Antragstellerin überwiegendes Berichterstattungsinteresse des Antragsgegners besteht. Aus der Sicht des durchschnittlichen Zuhörers insinuieren die angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners, dass die Antragstellerin in einem gerichtlichen Verfahren, das mit der Konferenz in Potsdam, die Gegenstand eines von der Antragstellerin verfassten Artikels war, im Zusammenhang stand, zuvor getätigte Behauptungen zurückgenommen habe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung des Wortes „zurücknehmen“ unabhängig von der Frage, ob der Durchschnittszuschauer an eine Rücknahme im prozessualen Sinne denkt, gegenüber dem maßgeblichen Zuhörer insinuiert, dass an einer zuvor getätigten Äußerung nicht mehr festgehalten werde. Denn zurücknehmen bedeutet aus der Sicht des Durchschnittszuhörers, dass etwas zuvor ausdrücklich gesagt oder geschrieben worden ist. Entnimmt der Durchschnittszuhörer mithin der angegriffenen Äußerung des Antragsgegners, dass die Antragsgegnerin in einem gerichtlichen Verfahren rund um den Komplex „Konferenz in Potsdam“ an einer zuvor getätigten Äußerung nicht mehr festhalte, diese also zurückgenommen habe, ist der Antragsgegner für die Wahrheit der so verstandenen Tatsachenbehauptung darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet. Dies ergibt sich aufgrund der Ehrabträglichkeit der Behauptung in dem konkreten Kontext, in dem die Äußerung von dem Antragsgegner dazu herangezogen wird, um die Qualität der Arbeit der Antragstellerin und von deren Mitarbeitenden in Frage zu stellen. Die Antragstellerin hat in Abrede genommen, dass sie in einem gerichtlichen Verfahren eine zuvor aufgestellte Behauptung zurückgenommen habe. Der Antragsgegner hat in diesem Verfahren nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die von ihm getätigte Behauptung der Wahrheit entspreche. Soweit der Antragsgegner sich auf das Laienprivileg beruft, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner sich darauf als Bundestagsabgeordneter, der sich mit der Thematik ausführlich befasst hat, nicht berufen kann. Dies insbesondere deswegen, da er darauf hinweist, dass sich seine Behauptung aus ihm vorliegenden Unterlagen ergebe und dass jeder die Akten einsehen könne. Insoweit erweckt er das Verständnis, dass die behauptete Rücknahme einer Äußerung durch die Antragstellerin in Gerichtsakten dokumentiert sei. Hinzu kommt, dass sich auch aus den von dem Antragsgegner eingereichten Berichterstattungen, auf die er seine Aussage stützt, nicht ergibt, dass die Antragstellerin in einem gerichtlichen Verfahren eine zuvor getätigte Äußerung zurückgenommen habe. Die Presseberichterstattungen sprechen vielmehr davon, dass die Antragstellerin „zurückgerudert sei“ und dass es in ihrer Recherche „Suggestionen“ gebe. Die Antragstellerin habe vor Gericht eine „Klarstellung“ abgegeben (Anlage AG1). Auch in der Berichterstattung aus der Anlage AG2 wird darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin darauf berufe, dass sie nie behauptet habe, dass in Potsdam davon geredet worden sei unmittelbar und sofort „deutsche Staatsbürger mit deutschem Paß auszuweisen“. Auch in dieser Berichterstattung wird das Verhalten der Antragstellerin als „Zurückrudern“ bezeichnet. Die Berichterstattung in der Anlage AG3 spricht ebenfalls davon, dass die Antragstellerin sich in dem Gerichtsverfahren auf den Standpunkt gestellt habe, nie geschrieben zu haben, in Potsdam sei davon gesprochen worden, „unmittelbar und sofort ‚deutsche Staatsbürger mit deutschem Pass auszuweisen“. Insofern verfängt eine Berufung des Antragsgegners auf das Laienprivileg auch aus diesen Gründen nicht. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die äußerungsrechtliche Beurteilung auch unter Berücksichtigung des Einwands des Antragsgegners auf das „spontan gesprochene Wort“ in der Pressekonferenz keine andere ist. Denn es handelt sich erkennbar nicht um eine spontane Antwort auf die zuvor gestellte Frage („Wie blicken Sie denn auf die Wahl am Sonntag?“), sondern um einen Sachverhalt und eine entsprechende Auskunft, auf die sich der Antragsgegner erkennbar vorbereitet hatte, wie bereits die Bezugnahme auf ihm vorliegende Unterlagen zeigt. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Diese ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Anhaltspunkte für ein Entfallen derselben liegen nicht vor.“ II. Daran hält die Kammer auch nach Durchführung der Widerspruchsverhandlung und unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragsgegnerin fest. 1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Einen Verstoß gegen § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragsgegners nicht zu erkennen. Die einfache Signatur des Bevollmächtigten Feldmann und die Einreichung über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach ist ausreichend, um dessen Verantwortlichkeit für den eingereichten Antrag zu erkennen (vgl. BGH NJW 2024, 1660 Rn. 10). Die Mitunterzeichnung durch eine weitere Kollegin begründet hieran keine Zweifel. 2. Die untersagten Äußerungen verletzen die Antragstellerin in ihrem geschützten Unternehmenspersönlichkeitsrecht, so dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 19 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG weiterhin zukommt. Die Kammer hält auch unter Würdigung des vertiefenden Vorbringens des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren an ihrer Wertung fest, dass es sich vorliegend um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, an deren weiterer Verbreitung kein die Interessen der Antragstellerin überwiegendes Berichterstattungsinteresse des Antragsgegners besteht. a. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (BGH, NJW 2006, 601, Rn. 14), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 187, Rn. 11 und NJW 2009, 3580, Rn. 11). Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ergibt (BVerfG, NJW 2009, 3016, Rn. 31 und NJW 2012, 164, Rn. 42), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG, NJW 2009, 3016, Rn. 31; BGH, NJW 2006, 601, Rn. 14). Es ist Sache der erkennenden Kammer, dieses Verständnis des Durchschnittspublikums zu ermitteln. Unter Anwendung der genannten Grundsätze ist die Kammer bereits im Erlassverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung „Und C (…) musste vor Gericht, das liegt uns schriftlich vor, jeder kann die Akten einsehen, zurücknehmen.“ um eine Tatsachenbehauptung handelt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH GRUR 2016, 855 Rn. 33). Der unvoreingenommene und aufmerksame Rezipient der Pressekonferenz entnimmt der streitgegenständlichen Äußerung den tatsächlichen Gehalt, dass die Antragstellerin etwas zurückgenommen habe und diese Rücknahme aus den Akten bzw. vorliegenden Schriftstücken ersichtlich sei. Die Kammer hat zum Verständnis des Inhalts dieser Äußerung bereits ausgeführt, dass der maßgebliche Rezipientenkreis hierunter nicht die zivilprozessuale Rücknahme iSd § 269 ZPO versteht. Vielmehr wird der unvoreingenommene und aufmerksame Zuschauer bzw. Zuhörer die Äußerungen des Antragsgegners dahingehend aufnehmen, dass die Antragstellerin an einer früher getroffenen Aussage nicht mehr festhalte und dies in den Gerichtsakten dokumentiert sei. b. Prozessual ist von der Unwahrheit der so verstandenen Tatsachenbehauptung auszugehen. Für die Wahrheit trägt der Antragsgegner nach in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB analog die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, da es sich um eine für die Antragstellerin als investigativem Medium ehrenrührige Äußerung handelt. Dem ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Er bezieht sich insoweit auf das vor der hiesigen Kammer geführte Verfahren zum Az. 324 O 61/24, in dem die Antragstellerin die von ihr in der Berichterstattung über das sog. P.-Treffen aufgestellten Aussagen korrigiert habe und insoweit „zurückgerudert“ sei. Das Verfahren und der referenzierte Schriftsatz vom 19.02.2024 sind gerichtsbekannt (§ 291 ZPO). Daraus ergibt sich indes nicht die von dem Antragsgegner behauptete Rücknahme. Die Antragstellerin hat dort schriftsätzlich sinngemäß geäußert, dass ihre Berichterstattung über das sog. P.-Treffen nicht den tatsächlichen Gehalt gehabt habe (und ein solcher auch nicht intendiert gewesen sei), der ihr nach dem (Fehl-)Verständnis diverser Leserkreise zugeschrieben worden sei. Dieser Hinweis auf ein etwaiges Missverständnis, das andere Privatpersonen und Presse- bzw. Rundfunkunternehmen in Bezug auf die Berichterstattung gehabt haben mögen, stellt keine Rücknahme oder ein „Zurückrudern“ hinsichtlich der Berichterstattung der Antragstellerin dar. Im Gegenteil hat die Antragstellerin ausdrücklich an ihrer Ausgangsberichterstattung festgehalten und die dortigen (missverstandenen) Aussagen – wie übrigens auch der Antragsgegnervertreter – als zulässige Meinungsäußerungen eingeordnet. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht kein überwiegendes berechtigtes Veröffentlichungsinteresse des Antragsgegners. c. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war der von der Kammer ausgesprochene Verbotstenor auch nicht zu weit gefasst. Die vom Verbotstenor umfassten weiteren Aussagen „Das war hohl durch und durch und durch“ sowie „angebliche Journalisten“ und „diese Organisation“ sind im konkreten Kontext als unzulässige Meinungsäußerungen anzusehen. Aus Sicht des Rezipienten bewertet der Antragsgegner mit diesen Äußerungen explizit das zuvor erörterte Verhalten der Antragstellerin („Rücknahme“). Ausgehend davon, dass die zuvor aufgestellte Tatsachenbehauptung („Rücknahme“) indes unwahr ist, fehlt es für diese Meinungsäußerungen an Anknüpfungstatsachen und damit auch an einem überwiegenden Interesse des Antragsgegners an deren Verbreitung. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus einem etwaigen Recht auf Gegenschlag, denn auch dieses ersetzt nicht das Erfordernis von tatsächlichen Anknüpfungstatsachen, sondern rechtfertigt allenfalls schärfere Formulierungen im Meinungskampf (vgl. OLG Köln BeckRS 2013, 1307). d. Schließlich kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg auf das Laienprivileg berufen. Dabei kann die Frage, ob ihm dies als Bundestagsabgeordnetem bereits grundsätzlich verwehrt ist, dahinstehen, denn im Kontext der konkreten Äußerungen beruft er sich ausdrücklich auf gerichtliche Unterlagen, also auf Informationen, die ihm selbst aufgrund seiner Position als Mitglied der A bekannt sind. Für solche Informationen aus der eigenen Sphäre gilt das Laienprivileg nicht. e. Die Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Erstbegehung intendiert. Sie wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsgegner die Äußerung mündlich auf einer Pressekonferenz anlässlich der nunmehr vergangenen Europawahl tätigte und der Beitrag unstreitig nicht mehr abrufbar ist. Die Äußerung des Antragsgegners bezog sich auf die diversen öffentlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen der Antragstellerin und der A sowie verschiedener ihrer Vertreter rund um das sog. Potsdam-Treffen. Dieses Thema ist nach wie vor in der Öffentlichkeit präsent und es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsgegner erneut zu der Antragstellerin in Bezug auf ihre Berichterstattung in der angegriffenen Art und Weise äußern wird. III. 1. Dem Unterlassungsanspruch steht nicht die Indemnität des Antragsgegners als Mitglied des Deutschen Bundestages aus Art. 46 Abs. 1 S. 1 GG entgegen. Hiernach darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getätigt hat, gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das Statement des Antragsgegners im Rahmen einer für die Öffentlichkeit bestimmten Pressekonferenz der A-Bundestagsfraktion ist keine solche Äußerung. Der Indemnitätsschutz bezieht zwar auch Äußerungen eines Abgeordneten in den Fraktionen des Deutschen Bundestages in seinen Schutzbereich ein (Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, 104. EL April 2024, Art. 46 Rn. 43). Gleichwohl schützt er Äußerungen nur insoweit, als der Abgeordnete sie in seinem Amt und seiner Funktion als Mitglied des Deutschen Bundestages tätigt. Der Schutz beschränkt sich damit auch innerhalb des Bundestages auf Wortbeiträge, die der politischen Willensbildung unmittelbar mitzuwirken bestimmt sind (ebd., Rn. 44 mzwN). Die Pressekonferenz der A.-Bundestagsfraktion diente nicht der parlamentsinternen Willensbildung des Bundestages, sondern vielmehr der parteipolitischen Einordnung in der anstehenden Europawahl. 2. Auch steht der Verurteilung zur Unterlassung kein Genehmigungsvorbehalt des Bundestages aus Art. 46 Abs. 2 GG entgegen. Dieser statuiert einen solchen Genehmigungsvorbehalt des Bundestages nur bei Strafverfolgung, nicht bei zivilrechtlichen Verfahren wie dem hiesigen. 3. Zu Recht hat die Kammer schließlich die gesetzlichen Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot angedroht, Art. 46 Abs. 3 GG. Zwar mag der der Genehmigungsvorbehalt des Bundestages auch Verfahren nach § 890 ZPO erfassen (Butzer, in: BeckOK Epping/Hillgruber, 59. Ed. 15.9.2024, Rn. 14). Die Kammer hat hier indes kein Verfahren nach § 890 ZPO durchgeführt, sondern dies lediglich angedroht. Dies geht ausweislich des Wortlauts von § 890 Abs. 2 ZPO dem Verfahren voraus, das Art. 46 Abs. 3 GG in den Blick genommen hat. IV. Die Kostenentscheidung ergeht auf Grundlage von § 97 ZPO analog. Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 27.08.2024. Der Antragsgegner ist parlamentarischer Geschäftsführer der A-Fraktion im Deutschen Bundestag. Die Antragstellerin betreibt das Medienangebot C. Der Antragsgegner hatte sich in Bezug auf die Antragstellerin im Rahmen einer Pressekonferenz der A-Fraktion im Deutschen Bundestag anlässlich der bevorstehenden Europawahl wie folgt geäußert (Anlage ASt 1): „Es gab das, was wir zurecht Kampagne nennen, gegen uns. Das begann mit diesen obskuren Vorwürfen, es hätte in P. irgendwie eine Konferenz gegeben, wo Migranten deutscher Staatsbürgerschaft deportiert und ausgeschafft und was weiß ich werden sollten. Und C, dieses angebliche Journalisten, ... C, diese Organisation, musste vor Gericht, das liegt uns schriftlich vor, jeder kann die Akten einsehen, zurücknehmen. Sie behaupten nicht, dass irgendwie, das Deportation, darüber geredet worden sei oder die Abschiebung deutscher Staatsbürger. Das war hohl durch und durch und durch.“ Die Antragstellerin hielt den unterstrichenen Teil der Äußerungen für eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und mahnte den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 10.6.2024 erfolglos ab. Mit Schriftsatz vom 21.6.2024 hat sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der erkennenden Kammer beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Bei der Äußerung des Antragsgegners handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Der durchschnittliche Rezipient verstehe die Aussage des Antragsgegners dahingehend, dass die Antragstellerin eine vorher aufgestellte Behauptung vor Gericht nicht mehr aufrechterhalte und sich dieser Eindruck aus dem Antragsgegner vorliegenden Gerichtsakten ergebe. Man könne schließlich nur zurücknehmen, was man vorher behauptet habe. Soweit sie in einem Gerichtsverfahren, auf welches der Antragsgegner wohl Bezug nehme, die Berichterstattung Dritter korrigierend eingeordnet habe, sei dies schon begrifflich keine Rücknahme. Art. 46 GG sei hier schon nicht einschlägig, da es sich bei der Äußerung des Antragsgegners nicht um einen Beitrag zur innerparlamentarischen Willensbildung gehandelt habe. Der Antragsgegner hat im Rahmen des ihm vor Erlass der einstweiligen Verfügung gewährten rechtlichen Gehörs gerügt, dass die Antragstellerin ihren Antrag unter Verstoß gegen § 130a ZPO eingereicht habe. Auch in der Sache sei der Antrag unbegründet. Die streitbefangene Äußerung sei als substanzarme Meinungsäußerung zu verstehen und damit rechtmäßig. Materiell könne er sich auch als Bundestagsabgeordneter auf das Laienprivileg berufen; schließlich habe er sich auf die diversen Berichterstattungen Dritter bezogen, die der gleichen fehlerhaften Interpretation der Berichterstattung der Antragstellerin unterlegen seien. Zumindest hindere Art. 46 GG aber den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da die Pressekonferenz in den Fraktionsräumen der A-Fraktion im Deutschen Bundestag stattgefunden habe. Die erkennende Kammer hat dem Antragsgegner daraufhin am 27.08.2024 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, über die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten „Es gab das, was wir zurecht Kampagne nennen, gegen uns. Das begann mit diesen obskuren Vorwürfen, es hätte in P. irgendwie eine Konferenz gegeben, wo Migranten deutscher Staatsbürgerschaft deportiert und ausgeschafft und was weiß ich werden sollten. Und C, dieses angebliche Journalisten, ... C, diese Organisation, musste vor Gericht, das liegt uns schriftlich vor, jeder kann die Akten einsehen, zurücknehmen. Sie behaupten nicht, dass irgendwie, das Deportation, darüber geredet worden sei oder die Abschiebung deutscher Staatsbürger. Das war hohl durch und durch und durch.“ wenn dies geschieht wie in der Pressekonferenz der A-Fraktion vom 4. Juni 2024, abrufbar unter https:// leer und beigefügt als Transkript als Anlage Ast 1. Gegen diese einstweilige Verfügung wendet sich der Antragsgegner mit Widerspruch vom 06.09.2024. Zur Begründung vertieft der Antragsgegner seinen Vortrag aus dem Erlassverfahren. Die Äußerung erweise sich als rechtmäßig, schließlich sei sie im Kontext fortlaufender öffentlicher Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der A einzuordnen. Die Kammer habe die Bedeutung und Reichweite der Meinungsfreiheit verkannt, wenn sie eine so wertungsoffene und substanzarme Äußerung untersage. Zudem habe die Antragstellerin in dem in Bezug genommenen Gerichtsverfahren eine Klarstellung abgeben müssen, was man als Rücknahme interpretieren könne. Überdies müsse das Laienprivileg insbesondere deshalb Geltung beanspruchen, weil es sich hier um ein spontan gesprochenes Wort handele. Schließlich stehe nicht nur die Indemnität des Abgeordneten dem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegen, sondern auch der besondere Schutz der persönlichen Freiheit des Abgeordneten (Art. 46 Abs. 2 u. 3 GG), die jedenfalls die Ordnungshaftandrohung verbiete. Die Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 27.08.2024, Az. 324 O 381/24, aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragstellerin vertieft zur Begründung ihren Vortrag aus dem Erlassverfahren. Ergänzend wird für den Sach- und Streitstand auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2024 verwiesen.