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Beschluss

324 O 44/25

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0224.324O44.25.00
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Leitsätze
1. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist grundsätzlich als Fiktion ohne Faktizitätsanspruch anzusehen und zwar auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Vorbilder erkennbar sind (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05).(Rn.5) 2. Geht das literarische Werk über das bloße Berichten von Tatsächlichem hinaus, sondern erschafft vielmehr eine künstlerische Wirklichkeit, vermag allein die vermeintlich große Anzahl an Übereinstimmungen einer Romanfigur mit einer realen Person eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu begründen.(Rn.13)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist grundsätzlich als Fiktion ohne Faktizitätsanspruch anzusehen und zwar auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Vorbilder erkennbar sind (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05).(Rn.5) 2. Geht das literarische Werk über das bloße Berichten von Tatsächlichem hinaus, sondern erschafft vielmehr eine künstlerische Wirklichkeit, vermag allein die vermeintlich große Anzahl an Übereinstimmungen einer Romanfigur mit einer realen Person eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu begründen.(Rn.13) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Die Antragsteller können nicht verlangen, der Antragsgegnerin eine Verbreitung des Buchs des Autors C. P. mit dem Titel „I. T.“ oder einzelner Passagen aus dem Buch zu untersagen. Den Antragstellern steht kein darauf gerichteter Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Zwar geht die Kammer davon aus, dass beide Antragsteller aufgrund der in der Antragsschrift geschilderten Übereinstimmungen zwischen den Antragstellern und den Romanfiguren K. und E.- K. R1 jedenfalls für einen Teil des Leserkreises erkennbar sind. Allein dies reicht indes für die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus. Die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Antragsteller und der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG fällt zugunsten der Antragsgegnerin als Verlegerin des streitgegenständlichen Werks aus. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Kunstfreiheit wegen ihrer hohen Bedeutung nur im Falle schwerwiegender Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurückzutreten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Kunstwerken, die dem Rezipienten gegenüber einen umfassenden Faktizitätsanspruch erheben, und solchen, die dies nicht tun. In seiner „Esra-“Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht insoweit ausgeführt, dass die Gewährleistung der Kunstfreiheit verlangt, den Leser eines literarischen Werks für mündig zu halten, dieses von einer Meinungsäußerung zu unterscheiden und zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und einer fiktiven Erzählung zu differenzieren. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist daher zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ohne eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes würde man die Eigenarten eines Romans als Kunstwerk und damit die Anforderungen der Kunstfreiheit verkennen. Diese Vermutung gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Da die Kunstfreiheit eine derartige Verwendung von Vorbildern in der Lebenswirklichkeit einschließt, kann es auch kein parallel zum Recht am eigenen Bild verstandenes Recht am eigenen Lebensbild geben, wenn dies als Recht verstanden würde, nicht zum Vorbild einer Romanfigur zu werden. Dabei muss es sich bei der in Rede stehenden Publikation allerdings tatsächlich um Literatur handeln, die für den Leser erkennbar keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ein fälschlicherweise als Roman etikettierter bloßer Sachbericht käme nicht in den Schutz einer kunstspezifischen Betrachtung (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1-59, Rn. 84). In diesem Zusammenhang meint das Bundesverfassungsgericht zum einen, dass eine kunstspezifische Betrachtung umso mehr angezeigt ist, je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbstständigt, wobei es nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit geht, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll (BVerfG aaO Rn. 85). Insbesondere erfordert die Kunstfreiheit aber den Nachweis, dass dem Leser vom Autor nahegelegt wird, bestimmte Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen, und dass gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, entweder weil sie ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen oder wegen der Berührung des Kernbereichs der Persönlichkeit überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Denn für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpft, ist es gerade kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umständen verfehlt es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man die Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen der Romanfigur andererseits sieht (BVerfG aaO Rn. 99). 2. Nach diesem Maßstab geht die Kammer im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass das streitgegenständliche Werk einen umfassenden Faktizitätsanspruch erhebt und dass gerade die Textpassagen, gegen die die Antragsteller sich wenden, den Lesern als tatsächlich geschehen nahegelegt werden. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: a) Anders als etwa das Werk, das Gegenstand der „Esra“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war, schildert das vorliegende Buch keine Ereignisse aus Sicht eines Ich-Erzählers, der unschwer als Autor des Buches zu erkennen ist, welcher über eigene Erfahrungen berichtet. Vielmehr begleitet der Roman den Künstler F. K1 und seine Familienmitglieder abwechselnd am Vorabend und am Tag einer Vernissage und schildert dabei die Ereignisse aus unterschiedlichen Perspektiven, wobei die aus der Ich-Perspektive geschilderten Erlebnisse K1s, insbesondere in Bezug auf die Nebenfiguren K. und E.-K. R1, nur einen Teil des Geschehens ausmachen. K1, dem Roman nach ein 30-jähriger Künstler kurz vor dem internationalen Durchbruch, tritt dem Leser dabei nicht als „Alter Ego“ des Autors entgegen, sondern ist, für den Leser erkennbar, eine fiktive Kreation des Autors, die ihre ganz subjektive Sicht auf die Geschehnisse am Vorabend und Tag seiner ersten Vernissage in der Galerie des K. R1 schildert. Dass sich hinter diesem Ich-Erzähler keinesfalls der Autor selbst versteckt, gestehen auch die Antragsteller zu, wenn sie mutmaßen, dass sich die Figur K1 an die Künstler N. B. und T. G. anlehne. Schon aus diesem Grund wird der Leser nicht ohne weiteres vermuten, der Autor schildere hier wahre Begebenheiten über konkrete Personen, mögen einzelne Figuren des Romans auch an tatsächliche Personen angelehnt sein. b) Diese Fiktionalität des Werks wird dadurch unterstrichen, dass der Autor P. die Antragsteller nicht bzw. nicht näher kennt. Dem entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin treten die Antragsteller nicht in relevanter Weise entgegen. Der Verweis auf einen Besuch des Autors in der Galerie der Antragsteller reicht keinesfalls aus, ein besonderes Wissen des Autors über die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller zu belegen, das dieser, für den Leser erkennbar, in dem Buch verarbeitet haben könnte. Vielmehr wird aus dem Gesamtkontext des Romans deutlich, dass der Autor keine tatsächlichen Begebenheiten schildert oder selbst Vorwürfe insbesondere gegen dem Antragsteller zu 1) erhebt, sondern lediglich auf Informationen über die Antragsteller rekurriert, die öffentlich bekannt geworden sind, und diese zum Gegenstand von Reflexionen über die gesellschaftlich relevante „Me Too“-Thematik speziell in der Kunstszene macht. Dieser fiktionale Ansatz wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass der Ich-Erzähler durch sein eigenes Verhalten, konkret durch eine Affäre mit der Ehefrau des beschuldigten Galeristen, in Konflikt mit der eigenen Wahrnehmung R1 als „Täter“ gerät und so für ihn die Grenzen dessen, was Missbrauch bedeutet und wie dieser moralisch zu bewerten ist, verschwimmen. c) Die Fiktionalisierung des Geschehens wird zudem dadurch verstärkt, dass sich die Charaktere K. und E.- K. R1 bei allen Übereinstimmungen zu den Antragstellern in verschiedenen maßgeblichen Aspekten von diesen unterscheiden. Dies betrifft nicht nur Fragen des Altersunterschieds zwischen den Eheleuten (9 Jahre statt 9 Monate) oder der Familienstruktur (kinderlos statt zwei Kinder), sondern auch die eingeschränkte Sehfähigkeit des Antragstellers zu 1), die gerade nach dessen Selbstbeschreibung in seiner Autobiographie für ihn kennzeichnend ist und die sich im angegriffenen Roman nicht wiederfindet. Im Gegenteil wird die Figur K. R1 dort als für seinen präzisen Blick bekannt beschrieben. Angesichts dessen wird der Leser dem Werk in Bezug auf die Antragsteller keinen umfassenden Realitätsanspruch entnehmen, mag er auch bemerken, dass Anleihen und Inspirationen von realen und tatsächlichen Geschehnissen gegeben sind. d) Die Schilderung der subjektiven Wahrnehmung eines gesellschaftlich brisanten Themas, die als solche dem Leser gerade nicht das Vorliegen bestimmter realer Vorgänge als „bare Münze“ suggeriert, fügt sich in den Gesamtkontext des Romans ein, der mit weiteren Erzählsträngen, hier insbesondere dem Blick auf die weiteren Protagonisten M. und H. C., andere gesellschaftliche „heiße Eisen“ wie die Haltung der „Neuen Rechten“ und die Rolle der Religion in einer modernen Mediengesellschaft in den Blick nimmt und aus Sicht der Romanfiguren reflektiert. Auch hier dienen reale Vorgänge bzw. Figuren wie der AfD-Politiker G1 erkennbar als Vorlage, ohne dass dem Leser allein deshalb ein Realitätsanspruch vermittelt würde. e) Dass sich das vorliegende Werk „nicht in einer reportagehaften Schilderung von realen Personen und Ereignissen erschöpft, sondern eine zweite Ebene hinter dieser realistischen Ebene besitzt“ (BVerfG aaO, Rn. 96), wird für den Leser schließlich auch durch den Gesamtkontext des Buches „Innerstädtischer Tod“ als Ende einer Trilogie deutlich, die maßgeblich auf der „Trilogie des Scheiterns“ von W. K2 fußt, welche ihrerseits die Nachkriegszeit in Deutschland anhand exemplarischer Figuren, Schauplätze und Geschehnisse jeweils über den Zeitraum weniger Tage durchspielt. Durch diese Verzahnung der Werke wird dem Leser vor Augen geführt, dass der Autor, wie auch sein literarisches Vorbild, die historische Realität als Ausgangspunkt seines Schreibens benutzt, sie aber durch ein Geflecht von Dialogen und inneren Monologen der subjektiven Sicht seiner Figuren unterwirft. f) Ist somit in der Gesamtschau für den Leser ersichtlich, dass das Werk gerade nicht Tatsächliches bloß berichtet, sondern darüber hinausgehend eine andere Wirklichkeit, eine künstlerische Wirklichkeit, vermittelt, vermag allein die vermeintlich große Anzahl an Übereinstimmungen insbesondere zwischen der Figur K. R1 und dem Antragsteller zu 1) eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, aufgrund derer die Kunstfreiheit zurückzutreten hat, nicht zu begründen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.