Beschluss
324 O 53/25
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659).(Rn.4)
2. Diese Grundsätze greifen jedoch dann nicht ein, wenn die beanstandete Äußerung zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung, etwa in Rundschreiben oder ähnlichen an die Öffentlichkeit gerichteten Aktionen, aufgestellt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314).(Rn.5)
3. Die Äußerung, dass eine Person "regelmäßig Nachrichten schreibt, auch nach Mitternacht. Darunter viele Kommentare zu meinem Aussehen und sich auch auf einen Kaffee treffen will", ist unwahr und begründet einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB I.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, da der Leser die Äußerung als ein einseitiges Verhalten interpretiert, die Äußerungen aber tatsächlich im Rahmen einer gegenseitigen Kommunikation erfolgt sind.(Rn.11)
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller gegenüber Dritten zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
- "Kurz nachdem ich in der Partei Bündnis 90/die Grünen 2018 aktiv geworden bin ist mir S. G. auf Instagram gefolgt. Er likte Stories, schrieb mir regelmäßig Nachrichten, auch nach Mitternacht. Darunter viele Kommentare zu meinem Aussehen. Ich war zur Zeit dieser Häufung von Nachrichten gerade Mal 19 Jahre alt. G. wollte mich dann auch auf einen Kaffee treffen."
- "Er sagte beispielsweise (...) dass er sich auf Arbeit nicht konzentrieren könne, wenn ich dabei wäre. Dann hat er mich zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. Einmal hat er mich eingeladen mit ihm in eine Wohnung zu gehen. Er sagte, die Wohnung wäre gleich um die Ecke von dem Ort, wo wir uns auf einen Kaffee trafen (S und U S. Allee) und er würde dort für eine bekannte Person im Moment Pflanzen gießen. Ich habe das abgelehnt und bin ihm fortan so gut es ging aus dem Weg gegangen, da mir die Situationen sehr unangenehm waren."
wenn dies geschieht wie in der gegenüber dem R. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei Gericht mit Datum vom 31.12.2024 und aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659).(Rn.4) 2. Diese Grundsätze greifen jedoch dann nicht ein, wenn die beanstandete Äußerung zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung, etwa in Rundschreiben oder ähnlichen an die Öffentlichkeit gerichteten Aktionen, aufgestellt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314).(Rn.5) 3. Die Äußerung, dass eine Person "regelmäßig Nachrichten schreibt, auch nach Mitternacht. Darunter viele Kommentare zu meinem Aussehen und sich auch auf einen Kaffee treffen will", ist unwahr und begründet einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB I.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, da der Leser die Äußerung als ein einseitiges Verhalten interpretiert, die Äußerungen aber tatsächlich im Rahmen einer gegenseitigen Kommunikation erfolgt sind.(Rn.11) I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, in Bezug auf den Antragsteller gegenüber Dritten zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen - "Kurz nachdem ich in der Partei Bündnis 90/die Grünen 2018 aktiv geworden bin ist mir S. G. auf Instagram gefolgt. Er likte Stories, schrieb mir regelmäßig Nachrichten, auch nach Mitternacht. Darunter viele Kommentare zu meinem Aussehen. Ich war zur Zeit dieser Häufung von Nachrichten gerade Mal 19 Jahre alt. G. wollte mich dann auch auf einen Kaffee treffen." - "Er sagte beispielsweise (...) dass er sich auf Arbeit nicht konzentrieren könne, wenn ich dabei wäre. Dann hat er mich zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. Einmal hat er mich eingeladen mit ihm in eine Wohnung zu gehen. Er sagte, die Wohnung wäre gleich um die Ecke von dem Ort, wo wir uns auf einen Kaffee trafen (S und U S. Allee) und er würde dort für eine bekannte Person im Moment Pflanzen gießen. Ich habe das abgelehnt und bin ihm fortan so gut es ging aus dem Weg gegangen, da mir die Situationen sehr unangenehm waren." wenn dies geschieht wie in der gegenüber dem R. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei Gericht mit Datum vom 31.12.2024 und aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4. IV. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen, durch Unterstreichung gekennzeichneten Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen. 1. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht. Die Kammer hat dabei neben dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und der hinreichenden Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite insbesondere berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin ihre Äußerungen nach dem Vortrag des Antragstellers auch gegenüber anderen Presseorganen wiederholt habe (vgl. E-Mail der S. Zeitung vom 20.02.2025, Anlage ASt 22). 2. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urt. v. 28.02.2012 - VI ZR 79/11 -, Rn. 7, juris). Dies gilt nicht nur für das Vorbringen der Parteien selbst, auch Zeugen sollen ihre Bekundungen frei von der Befürchtung, mit einer Widerrufs- oder Unterlassungsklage überzogen zu werden, abgeben können (BGH, Urt. v. 13.10.1987 - VI ZR 83/87 -, Rn. 10, juris). Gleiches gilt auch für eine von einem Zeugen abgegebene eidesstattliche Versicherung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.1987 - 15 U 104/86 -, NJW 1987, 3268). Diese Grundsätze greifen jedoch dann nicht ein, wenn die beanstandete Äußerung zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung, etwa in Rundschreiben oder ähnlichen an die Öffentlichkeit gerichteten Aktionen, aufgestellt wird (BGH, Urt. v. 17.12.1991 - VI ZR 169/91 -, Rn. 29, juris, OLG München, Urt. v. 02.08.2002 - 21 U 2188/02 -, Rn. 30, juris). b) So verhält es sich hier. Unstreitig hat sich die Antragsgegnerin gegenüber dem R. B.-B. ( R.) wie aus der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich geäußert. In einem gegen den R. als Antragsgegner geführten Verfahren hat der R. vorgetragen, dass die Berichterstattung des R. den an Eides statt versicherten Bekundungen der Antragsgegnerin 1:1 entspreche, die wörtlichen Zitate seien akkurat (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des R. vom 08.01.2025, S. 9, Anlage ASt 7). Dementsprechend werden in dem Artikel des R. vom 31.12.2024 (Anlage ASt 5) Äußerungen der Antragsgegnerin als wörtliches Zitat wiedergegeben. In dem Artikel heißt es, eine junge Frau habe dem R. berichtet, G. sei ihr auf Social Media gefolgt. In dem Artikel des R. heißt es weiter, "‘Er likte Stories, schrieb mir regelmäßig Nachrichten, auch nach Mitternacht. Darunter viele Kommentare zu meinem Aussehen‘, so das Grünen-Mitglied. Bei weiteren Begegnungen im Rahmen der Parteiarbeit hätte G. sie zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. ‚Einmal hat er mich eingeladen mit ihm alleine in eine Wohnung zu gehen‘, erzählt die junge Frau. Sie habe dies abgelehnt und sei ihm fortan aus dem Weg gegangen." Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer nicht dem Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die Äußerungen der Antragsgegnerin nicht für die Öffentlichkeit, sondern für die gerichtliche Prüfung und allein für den gerichtlichen Gebrauch bestimmt gewesen seien. Vielmehr ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und insbesondere aus dem Umstand, dass die Berichterstattung des R. wörtlich aus der eidesstattlichen Erklärung der Antragsgegnerin zitiert, dass diese Erklärung jedenfalls auch zum Zwecke einer Veröffentlichung durch den R. abgegeben wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erklärung in Gestalt einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben wurde und damit auch zur Rechtsverteidigung in einem antizipierten gerichtlichen Verfahren dienen sollte. 3. Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die Äußerungen der Antragsgegnerin verletzen den Antragsteller im tenorierten Umfang in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch. Für die angegriffenen Äußerungen gilt dabei im Einzelnen: a) Hinsichtlich der Äußerung "Kurz nachdem ich in der Partei Bündnis 90/die Grünen 2018 aktiv geworden bin ist mir S. G. auf Instagram gefolgt. Er likte Stories" besteht kein Unterlassungsanspruch. Soweit die Äußerung tatsächliche Behauptungen enthält ist unstreitig, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin bei einer Parteiveranstaltung im Mai 2018 kennenlernte, er ihr seit dem 23.10.2018 auf Instagram "folgte" und seitdem mehrere Instagram- Posts der Antragsgegnerin likte und kommentierte. Die Äußerung, wonach das eine "kurz" nach dem anderen erfolgt sei, stellt eine zulässige Wertung dar. Die Äußerung der Antragsgegnerin ist auch nicht deswegen als unwahr zu behandeln, weil die Antragsgegnerin in ihrer Erklärung verschweigt, dass die Antragsgegnerin selbst dem Antragsteller bereits seit einem früheren Zeitpunkt, nämlich seit Juni 2018, auf Instagram folgte. Zwar kann eine bewusst unvollständige Äußerung, die rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln ist, dann vorliegen, wenn dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, und hierbei wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 18, juris). Hierbei genügt es allerdings noch nicht, dass die verschwiegenen Tatsachen für den Betroffenen günstig wären. Vielmehr muss für den Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild der Person entstehen (BGH aaO Rn. 19). In dem verschwiegenen Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits folgte, als dieser ihr folgte, liegt aus Sicht der Kammer (noch) nicht eine derartige Unvollständigkeit, dass die Äußerung der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller ihr auf Instagram folgte, zu einer unwahren Behauptung qualifiziert würde. Dies beruht maßgeblich darauf, dass ein "Folgen" auf Instagram in erste Linie lediglich bedeutet, über Veröffentlichungen der gefolgten Person informiert zu werden. Auch aus einem gegenseitigen Folgen kann daher nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass eine unmittelbare Kommunikation zwischen den beiden Personen stattfindet. b) Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der unmittelbar nachfolgenden Äußerung, "schrieb mir regelmäßig Nachrichten, auch nach Mitternacht. Darunter viele Kommentare zu meinem Aussehen. ... zur Zeit dieser Häufung von Nachrichten .... G. wollte mich dann auch auf einen Kaffee treffen." Insoweit steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zu. Maßgeblich dafür ist, dass das Verständnis dieses Teils der Äußerung im Kontext mit dem vorangegangenen Satz dahin geht, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin im Wege einer einseitigen Kommunikation mehrfach solche Nachrichten geschrieben habe. Ein solches Leserverständnis ergibt sich daraus, dass einleitend ein klar einseitiges Verhalten des Antragstellers geschildert wird, nämlich der Umstand, dass er ihr auf Instagram gefolgt sei und dass er ihre Stories geliked habe. Noch innerhalb des gleichen Satzes folgt sodann die Mitteilung, dass er ihr auch regelmäßig Nachrichten geschrieben habe. Ohne eine nähere Erläuterung nehmen Leser an, dass diese Nachrichten auf dem gleichen Weg versandt worden seien wie das Folgen auf Instagram und das Liken der Stories, also als einseitiger Vorgang auf Instagram, dem keine unmittelbare, gegenseitige Kommunikation vorausgegangen ist. An der Annahme eines solchen Leserverständnisses ändert sich auch nicht deswegen etwas, weil die Äußerung im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung getätigt wurde. Da die Erklärung von der Antragsgegnerin gegenüber dem R., wie dargelegt, jedenfalls auch zum Zweck einer Veröffentlichung erfolgte und die Veröffentlichung der Erklärung nahezu wörtlich entspricht, ist ein Leser zu Grunde zu legen, der eine über den Inhalt der Erklärung hinausgehende Kenntnis nicht hat. Für die äußerungsrechtliche Beurteilung der Erklärung ist dabei unerheblich, ob die eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB "falsch" ist. Da es auf das Verständnis des Lesers und nicht das Verständnis der Verfasserin ankommt, ist ebenso unerheblich, dass die Antragsgegnerin vorträgt, sie habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur jene Verhaltensweisen des Antragstellers dargelegt, die sie als grenzüberschreitend und übergriffig empfunden habe, und den Umstand, dass es darüber hinaus einen beruflichen Austausch oder Smalltalk gegeben habe, nicht als relevant erachtet. Nach dem dargelegten Verständnis ist die Äußerung unwahr, denn die mehrfachen Nachrichten des Antragsgegners, die Kommentare zum Aussehen und der Wunsch nach einem Treffen zum Kaffee erfolgten nicht im Rahmen einer einseitigen, sondern im Zuge einer länger andauernden, wechselseitigen Kommunikation. Unstreitig gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits im Mai 2018 ihre Telefonnummer und bat den Antragsteller um Übermittlung seiner Kontaktdaten, was der Antragsteller per WhatsApp tat. Auf eine Bitte der Antragsgegnerin um ein Empfehlungsschreiben für ein Stipendium schlug der Antragsteller mit WhatsApp-Nachricht vom 24.08.2018 ein Treffen vor ("VII macht es Sinn sich nochmal kurz gemeinsam über das Ergebnis zu beugen. Ansonsten immer gern auf Kaffee oder Kaltgetränk"). Dies griff die Antragsgegnerin am 28.09.2018 wieder auf ("Hallo S., wie gehts dir? Wann wollen wir mal Kaffee trinken gehen?"). Äußerungen des Antragstellers über das Aussehen der Antragsgegnerin erfolgten ebenfalls durchweg im Rahmen einer beidseitigen Kommunikation. So hat der Antragsteller eine Instagram-Story, in der die Antragsgegnerin ein Selfie von sich veröffentlichte, in einem direkten Chat mit der Antragsgegnerin auf Instagram am 25.02.2020 mit "Wasn Lächeln" nebst Smiley kommentiert, was die Antragsgegnerin im gleichen Chat wiederum mit einem Herz und einem sich die Augen zuhaltenden Affen kommentierte. Ein Foto mit einem Selfie, das die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 24.06.2023 über den Messenger-Dienst Signal und mit der Nachricht "Ich bins, versprochen" zusandte, kommentierte der Antragsteller mit den Worten "Das Bild da weiter oben schlägt dieses hier allerdings um Längen ...". Die Diskrepanz, die darin liegt, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin diese Nachrichten nicht im Zuge einer bloß einseitig geführten Kommunikation übersandte, sondern dies im Rahmen von Chats mit der Antragsgegnerin geschah, wirkt sich in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers aus und ist daher nicht wertneutral (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 - 1 BvR 150/06 -, Rn. 20, juris). Der in tatsächlicher Hinsicht bestehende Unterschied, ob der Antragsteller die Nachrichten in einer Weise versandte, dass der Antragsgegnerin bereits die Kommunikation als solche aufgedrängt wurde, oder ob sich der Antragsteller im Rahmen von Gesprächen mit der Antragsgegnerin äußerte, ist für das Persönlichkeitsrechtsrecht des Antragstellers von nicht ganz unerheblicher Bedeutung. Keine wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, ob die Nachrichten über Instagram, über WhatsApp oder über einen sonstigen Messenger-Dienst versandt wurden. Maßgeblich ist vielmehr, dass das unwahre Verständnis eines einseitigen Handelns des Antragstellers entsteht. c) Ein Unterlassungsanspruch besteht auch hinsichtlich der Äußerung "Er sagte beispielsweise (...) dass er sich auf Arbeit nicht konzentrieren könne, wenn ich dabei wäre. Dann hat er mich zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. Einmal hat er mich eingeladen mit ihm in eine Wohnung zu gehen. Er sagte, die Wohnung wäre gleich um die Ecke von dem Ort, wo wir uns auf einen Kaffee trafen (S und U S. Allee) und er würde dort für eine bekannte Person im Moment Pflanzen gießen. Ich habe das abgelehnt (...), da mir die Situationen unangenehm waren." mit Ausnahme der Passage, wonach die Antragsgegnerin dem Antragsteller fortan so gut es ging aus dem Weg gegangen sei. Der Antragsteller hat in der im Rahmen des Verfahrens gegen den R. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 02.01.2025 (Anlage ASt 21) erklärt, dass die Darstellung aus der Berichterstattung des R., sofern sie körperliche Berührungen betreffe, unwahr sei. Insbesondere werde der Behauptung entgegen getreten, dass er eine junge Frau mehrfach unsittlich und gegen ihren Willen berührt habe. Erst recht sei unwahr, dass er eine Frau im Rahmen der Parteiarbeit gestreichelt und am Rücken angefasst habe. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 10.02.2025 (Anlage ASt 19) hat der Antragsteller erklärt, dass die Darstellung der Antragsgegnerin aus ihrer eidesstattlichen Versicherung, soweit sie körperliche Berührungen betreffe, unwahr sei. Es stimme nicht, dass er die Antragsgegnerin unsittlich oder gegen ihren erkennbaren Willen am Arm oder Rücken berührt habe. Erst recht sei unwahr, dass er sie "im Rahmen der Parteiarbeit" gestreichelt und am Rücken angefasst habe. Es stimme auch nicht, dass er die Antragsgegnerin bei einem Treffen am 20.02.2020 (gemeint wohl: am 21.02.2020) in eine fremde Wohnung eingeladen habe. Es sei schließlich auch falsch, dass er der Antragsgegnerin gesagt habe, er könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, wenn sie dabei wäre. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in ihrer ursprünglichen eidesstattlichen Versicherung, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet (Anlage ASt 8) erklärt, der Antragsteller habe ihr bei weiteren Begegnungen im Rahmen der Parteiarbeit zunächst viele Komplimente gemacht: Er habe beispielsweise gesagt, sie würde auf Wahlplakaten sicherlich toll aussehen und dass er sich auf Arbeit nicht konzentrieren könne, wenn sie dabei wäre. Dann habe er sie zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. Einmal habe er sie eingeladen mit ihm in eine Wohnung zu gehen. Er habe gesagt, die Wohnung wäre gleich um die Ecke von dem Ort, wo sie sich auf einen Kaffee trafen (S und U S. Allee) und er würde dort für eine bekannte Person im Moment Pflanzen gießen. Sie habe das abgelehnt und sei ihm fortan so gut es ging aus dem Weg gegangen, da ihr die Situationen sehr unangenehm gewesen seien. Mit einer weiteren eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 9) hat die Antragsgegnerin in diesem Verfahren erklärt, der Antragsteller habe ihr bei einem Treffen am 13.02.2020 in einem Café am Nordbahnhof sinngemäß gesagt, sie würde sicherlich toll aussehen auf Wahlplakaten und dass er sich nicht konzentrieren könne, wenn sie bei ihm auf der Arbeit unterwegs wäre. Hinsichtlich eines weiteren Treffens am 21.02.2020 hat die Antragsgegnerin erklärt, dass sie dem Antragsteller per WhatsApp geschrieben habe, dass sie ins Espresso House gehe, er sei zwei Minuten später da gewesen und habe dann, bevor sie bestellt oder sich einen Platz gesucht hätten, gefragt, ob sie nicht in die Wohnung einer Freundin von ihm gehen wollten, er gieße dort zur Zeit die Pflanzen und die Wohnung sei ganz in der Nähe. Sie habe das aber nicht gewollt. Bei einem Treffen in einem Café, von dem die Antragsgegnerin nicht mehr sicher sei, ob es im Jahr 2020 stattfand, habe der Antragsteller sie ungefragt und ungewollt erst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. Sie sei von ihm abgerückt, worauf er aufgehört habe. Da keiner der eidesstattlichen Versicherungen gegenüber den anderen eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt, liegt eine non-liquet-Situation vor, die zu Lasten der entsprechend § 186 StGB darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragsgegnerin geht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die Antragsgegnerin eidesstattliche Versicherungen weiterer Personen vorlegt, denen sie von ihren Erlebnissen berichtet habe. Soweit sich aus diesen Erklärungen ergibt, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2022 Herrn S1 (Anlage AG 10) von einer ein zufälliges Maß deutlich überschreitenden intimen Berührung durch den Antragsteller an ihrem Rücken und von einer Einladung in eine Wohnung von Bekannten berichtet habe, sowie ebenfalls im Jahr 2022 Herrn D. (Anlage AG 15) davon, dass der Antragsteller ihr bei einer Veranstaltung über den Rücken gestrichen habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es handelt sich um Erklärungen von Personen, die keine eigene Wahrnehmung schildern, sondern von Gesprächen berichten, die die Antragsgegnerin mit ihnen geführt habe und die zudem längere Zeit nach den behaupteten Vorfällen stattgefunden haben. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Die Kostenverteilung beruht darauf, dass die Kammer die teilweise Untersagung hinsichtlich der mit dem ersten Spiegelstrich angegriffenen Äußerung als hälftiges Unterliegen und die beinahe vollständige Untersagung hinsichtlich der mit dem zweiten Spiegelstrich angegriffenen Äußerung als vollständiges Unterliegen gewertet hat.