Urteil
324 O 58/25
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0620.324O58.25.00
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Leitsätze
1. Ist weder auf Grund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug einer online verbreiteten Presseberichterstattung gegeben und ist deshalb eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich, dann ist an jedem Gerichtsort ein Gerichtsstand begründet (Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2016 - 1 U 6/16).(Rn.21)
2. Die angegriffenen Berichterstattungen verletzen die Antragstellerin insoweit, als sie dort mit dem männlichen Pronomen bezeichnet wird, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.(Rn.24)
(Rn.25)
3. Die Berichterstattung negiert die personenstandsrechtlich wirksame Änderung des Geschlechtseintrags. Hierin liegt eine im Ergebnis rechtswidrige Herabwürdigung der Antragstellerin.(Rn.28)
4. Der Antragstellerin steht kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, das frühere Geschlecht sowie den früheren Vornamen der Antragstellerin zu offenbaren.(Rn.29)
5. Die Rechtsordnung muss es aushalten, dass im vorliegenden Fall die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass die Änderung des Geschlechtseintrags der Antragstellerin nicht deswegen geschah, um eine bestmögliche Übereinstimmung mit der eigenen Geschlechtsidentität herzustellen.(Rn.39)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 26.02.2025 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 3.333 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist weder auf Grund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug einer online verbreiteten Presseberichterstattung gegeben und ist deshalb eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich, dann ist an jedem Gerichtsort ein Gerichtsstand begründet (Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2016 - 1 U 6/16).(Rn.21) 2. Die angegriffenen Berichterstattungen verletzen die Antragstellerin insoweit, als sie dort mit dem männlichen Pronomen bezeichnet wird, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.(Rn.24) (Rn.25) 3. Die Berichterstattung negiert die personenstandsrechtlich wirksame Änderung des Geschlechtseintrags. Hierin liegt eine im Ergebnis rechtswidrige Herabwürdigung der Antragstellerin.(Rn.28) 4. Der Antragstellerin steht kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, das frühere Geschlecht sowie den früheren Vornamen der Antragstellerin zu offenbaren.(Rn.29) 5. Die Rechtsordnung muss es aushalten, dass im vorliegenden Fall die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass die Änderung des Geschlechtseintrags der Antragstellerin nicht deswegen geschah, um eine bestmögliche Übereinstimmung mit der eigenen Geschlechtsidentität herzustellen.(Rn.39) 1. Die einstweilige Verfügung vom 26.02.2025 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 3.333 € zu tragen. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg nach § 32 ZPO örtlich zuständig. In seinem Bezirk liegt ein Erfolgsort der geltend gemachten unerlaubten Handlung. Erfolgsort ist der Ort, an dem der Verletzungserfolg eintritt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein fliegender Gerichtsstand für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen gegeben, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird. In entsprechender Anwendung der vom Bundesgerichtshof in der sog. New York Times-Entscheidung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09 –, BGHZ 184, 313-323) gilt dies für online verbreitete Inhalte mit der Einschränkung, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Gerichtsbezirk in dem Sinne aufweisen müssen, dass eine Kenntnisnahme an diesem Ort erheblich näher liegt es als auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Diese Einschränkung ist allerdings dann nicht vorzunehmen, wenn sich weder auf Grund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug ergibt und daher eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich ist. In diesem Fall ist an jedem Gerichtsort ein Gerichtsstand begründet (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 – 1 U 6/16 –, MMR 2017, 261 Rn. 12). So verhält es sich im vorliegenden Fall. An der Berichterstattung über die Antragstellerin besteht ein bundesweites Interesse. Eine Kenntnisnahme von der Berichterstattung auch im Bezirk des angerufenen Gerichts – insbesondere im Hinblick auf die online abrufbare Berichterstattung der Antragsgegnerin – liegt daher erheblich näher als es auf Grund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre. II. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch zu. Die Kammer hat zur Begründung der einstweiligen Verfügung ausgeführt: Der Antragstellerin steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffenen Berichterstattungen verletzen die Antragstellerin insoweit, als sie dort mit dem männlichen Pronomen bezeichnet wird, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei der Bezeichnung der Antragstellerin mit dem männlichen Pronomen handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung. Aus dem Kontext der Berichterstattung wird deutlich, dass die Berichterstattung nicht etwa in Abrede nimmt, dass die Antragstellerin ihren Geschlechtseintrag geändert hat. Soweit die Antragstellerin gleichwohl mit dem männlichen Pronomen bezeichnet wird – insbesondere in den Passagen „Rechtsextremist hat sein Geschlecht ändern lassen“, „… und fragte ihn nach seiner neuen Identität“ oder „Er wollte sich nicht äußern. Was er allerdings sagte: …“ – wird vielmehr deutlich, dass die Antragsgegnerin die Änderung des Geschlechtseintrags durch die Antragstellerin nicht als relevant dafür erachtet, ob die Antragstellerin nunmehr als Frau oder weiterhin, wie vor der Änderung des Geschlechtseintrags, als Mann zu bezeichnen ist. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung überwiegt im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt – das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin; die Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 –, BVerfGE 147, 1-31, Rn. 39). Auf eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zielt das am 01.11.2024 in Kraft getretene Geschlechtseintrag-Selbstbestimmungs-Gesetz (SBGG). Zu diesem Zweck sieht § 2 Abs. 1 SBGG vor, dass jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, durch bloße Erklärung gegenüber dem Standesamt eine Änderung des Geschlechtseintrags bewirken kann. Hierfür ist nicht mehr – wie zuvor – eine Einholung von zwei Sachverständigengutachten erforderlich. Die betroffene Person muss allerdings versichern, dass der neu gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht, § 2 Abs. 2 Nr. 1 SBGG. Kommt somit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in der Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität im vorliegenden Fall besonderes Gewicht zu, kann demgegenüber die auf Seiten der Antragsgegnerin zu berücksichtigende Meinungsfreiheit nicht überwiegen. Dies beruht insbesondere darauf, dass die Berichterstattung die personenstandsrechtlich unstreitig wirksame Änderung des Geschlechtseintrags letztlich negiert (vgl. dazu auch LG Frankfurt a.M. Urt. v. 06.07.2023 – 2-03 O 149/23, GRUR-RS 2023, 16333 Rn. 50, beck-online). Hierin liegt auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles – dazu auch sogleich unter 3 – eine im Ergebnis rechtswidrige Herabwürdigung der Antragstellerin. Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch. Der Antragstellerin steht kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, das frühere Geschlecht sowie den früheren Vornamen der Antragstellerin zu offenbaren. Ein solcher Anspruch der Antragstellerin besteht insbesondere nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 SBGG. Im vorliegenden Fall liegen gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 SBGG besondere Gründe des öffentlichen Interesses vor, die eine Offenbarung der Daten nach Satz 1 erfordern. Ein öffentliches Interesse kann durch ein Berichterstattungsinteresse der Presse begründet sein (BT-Drucks. 20/9049, S. 55). Die Antragstellerin hat am 09.09.2023 unstreitig auf einer von ihr initiierten Gegendemonstration zum Christopher Street Day hinter einem Rednerpult mit der Aufschrift „Es gibt nur zwei Geschlechter!“ gesprochen und war zudem bis 2023 Geschäftsführerin eines T-Shirt-Versands, in dem u.a. Kleidung mit dem Aufdruck „T. h. G.“ und einer Abbildung, in der eine Transfrau von einer Frau „verstoßen“ wird, vertrieben wurden. Der Umstand, dass die Antragstellerin sich zuvor in so krasser und öffentlichkeitswirksamer Weise genau gegen die Position gewandt hat, die sie nun selbst einnehmen möchte, begründet ein öffentliches Interesse, das im Rahmen der Abwägung mit den Rechten der Antragstellerin eine Offenbarung des früheren Geschlechts sowie des früheren Vornamens erforderlich macht. Hieran hält die Kammer fest. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Kammer verkennt nicht, dass insbesondere die noch bis kurze Zeit vor der Stellung des Antrags auf Änderung des Geschlechtseintrags erfolgten öffentlichen Äußerungen der Antragstellerin erhebliche Zweifel daran wecken, ob die Änderung des Geschlechtseintrags der Antragstellerin tatsächlich deswegen geschah, damit der nunmehr gewählte Geschlechtseintrag der Geschlechtsidentität der Antragstellerin am besten entspricht. Auch verkennt die Kammer nicht, dass vor dem Hintergrund der vorangegangenen Äußerungen der Antragstellerin, mit denen diese sich in krasser und öffentlichkeitswirksamer Weise genau gegen die Position gewandt hat, die sie nun selbst einnehmen möchte, auch ein Berichterstattungsinteresse an dem Vorgang besteht. Gleichwohl hält die Kammer daran fest, dass im Hinblick auf die Bezeichnung der Antragstellerin mit dem männlichen Pronomen – anders als im Hinblick auf die Offenbarung des früheren Namens und des früheren Geschlechts der Antragstellerin – dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in der Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität im Rahmen der Abwägung ein überwiegendes Gewicht zukommt. Hierbei ist im Ausgangspunkt von entscheidender Bedeutung, dass der geschlechtlichen Identität als Schlüsselposition im Selbstverständnis einer Person für die individuelle Identität herausragende Bedeutung zukommt und sie daher in besonderem Maße vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst und geschützt ist (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 –, BVerfGE 147, 1-31, Rn. 39). Der Schutz der geschlechtlichen Identität ist dabei auch nicht davon abhängig, ob eine gewählte Geschlechtsidentität einer „Kontrolle“ durch Dritte dahin, ob der gewählte Geschlechtseintrag der Geschlechtsidentität der Person auch wirklich am besten entspricht, standhält. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SBGG ist es gerade das Ziel des SBGG, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken. Aus diesem Grund lässt es § 2 Abs. 2 SBGG ausreichen, dass die Person im Rahmen der Erklärung gegenüber dem Standesamt versichert, dass der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Weder muss die Person – wie zuvor – Sachverständigengutachten vorlegen, noch muss die Person, sofern die Übereinstimmung mit ihrer Geschlechtsidentität in der Folge angezweifelt wird – wie etwa im Rahmen dieses Verfahrens –, die Übereinstimmung mit ihrer Geschlechtsidentität darlegen oder gar glaubhaft machen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem zweifellos vorhandenen Berichterstattungsinteresse bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass die Kammer eine Berichterstattung über den Vorgang der Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung als zulässig angesehen und auch die damit notwendigerweise verbundene Offenbarung des früheren Vornamens und Geschlechts der Antragstellerin als nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SBGG aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig eingeordnet hat. Hierin liegt auch kein Widerspruch zur Untersagung der Bezeichnung der Antragstellerin mit dem männlichen Pronomen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht ein Unterschied zwischen der Offenbarung eines früheren Geschlechts und einer aus der Verwendung des männlichen Pronomens erkennbaren Nichtanerkennung der Änderung des Geschlechtseintrags. So kann ohne Weiteres – auch in sehr kritischer Weise – über die Änderung des Geschlechtseintrags der Antragstellerin berichtet werden, ohne die Antragstellerin hierbei mit dem männlichen Pronomen zu bezeichnen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin in ihrer Berichterstattung den Vorgang der Änderung des Geschlechtseintrags als solchen nicht in Abrede nimmt. Auch wenn die Beibehaltung der Bezeichnung mit dem männlichen Pronomen damit nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Wertung daherkommt, die den Schutz der Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann, tritt dieser Schutz im Rahmen der Abwägung hinter dem im vorliegenden Fall besonders gewichtigen Schutz der Geschlechtsidentität im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück. Aus dem Einwand der Antragsgegnerin zur zeitlichen Perspektive der Berichterstattung ergibt sich nichts Abweichendes. Zum einen bezeichnet die Berichterstattung die Antragstellerin auch insoweit mit dem männlichen Pronomen, als Geschehnisse beschrieben werden, die sich nach der Änderung des Geschlechtseintrags der Antragstellerin zugetragen haben. So heißt es etwa, „Am Dienstag traf die M. L. … und fragte ihn nach seiner neuen Identität. … Er wollte sich nicht äußern. Was er allerdings sagte: …“. Aber auch soweit sich die Berichterstattung auf Geschehnisse bezieht, die sich vor dem Wirksamwerden der Änderung des Geschlechtseintrags zugetragen haben – wenn es etwa heißt, dass „er“ im August 2024 vom Landgericht H. zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sei – rechtfertigt eine solche Rückschau nicht, die Antragstellerin mit dem ursprünglichen Pronomen zu bezeichnen. Die Änderung des Geschlechtseintrags hat nämlich nicht nur Wirkung für die Zukunft, sondern entfaltet auch Wirkungen für die Vergangenheit. So ist aufgrund der Änderung des Geschlechtseintrags nicht nur die Geburtsurkunde (vgl. Anlage K 3) zu ändern; auch besteht ein Anspruch auf rückbezügliche Änderung weiterer Dokumente, etwa von Zeugnissen oder bestimmten Verträgen, § 10 Abs. 2 SBGG. Hieraus wird deutlich, dass das Gesetz darauf abzielt, der Änderung des Geschlechtseintrags nicht erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Wirkung zuzubilligen, sondern die Änderung das gesamte Leben und auch Vorleben der betroffenen Person erfassen soll. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin auch insoweit, als sie im Hinblick auf Geschehnisse, die sich vor der Änderung des Geschlechtseintrags zugetragen haben, mit dem männlichen Pronomen bezeichnet wird. Auch der Umstand, dass sich die Berichterstattung von ihrem Duktus her in sachlicher Weise und ohne eine sich aufdrängende herabwürdigende Tendenz mit der Änderung des Geschlechtseintrags der Antragstellerin befasst, ändert nichts daran, dass durch die Bezeichnung der Antragstellerin mit dem männlichen Pronomen deutlich wird, dass die Antragsgegnerin letztlich negiert, dass die Entscheidung der Antragstellerin über ihre Geschlechtsidentität Auswirkungen darauf hat, mit welcher geschlechtlichen Bezeichnung die Antragstellerin zu bezeichnen ist. Die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtsidentität ist allerdings von Verfassungs wegen zu respektieren (BVerfG, Beschl. v. 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633). Aus der Berichterstattung der Antragsgegnerin wird demgegenüber das Verständnis deutlich, dass es sich bei der Antragstellerin letztlich eben doch nicht um eine „richtige“ Frau, sondern um einen Mann handele (vgl. LG Frankfurt a. M. Urt. v. 06.07.2023 – 2-03 O 149/23, GRUR-RS 2023, 16333 Rn. 47, beck-online). Die Rechtsordnung muss es dabei aushalten, dass im vorliegenden Fall die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass die Änderung des Geschlechtseintrags der Antragstellerin nicht deswegen geschah, um eine bestmögliche Übereinstimmung mit der eigenen Geschlechtsidentität herzustellen. Das Ziel und der Regelungsinhalt des SBGG, die individuelle Entscheidung über die verfassungsrechtliche besonders geschützte Geschlechtsidentität zu stärken und nicht von einer Kontrolle durch Dritte abhängig zu machen, würde nämlich entwertet, wenn dieser Schutz – wie im vorliegenden Fall im Streit – mit der Begründung eingeschränkt würde, es gebe Zweifel daran, dass die Änderung des Geschlechtseintrags tatsächlich auf einer Abweichung von der Geschlechtsidentität beruht. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 ZPO analog, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung. Die Antragstellerin organisierte seit 2015, ursprünglich noch als S. L., sog. Montagsdemonstrationen in Halle. Von 2022 bis 2023 war die Antragstellerin Geschäftsführerin des T-Shirt-Versands „s.“, der unter anderem ein Druckmotiv für Oberbekleidung mit dem Slogan „T. h. G.“ vertreibt, das darstellt, wie eine Transfrau von einer Frau „verstoßen“ wird (vgl. Anlagen AG 8, AG 9). Auf einer von der Antragstellerin initiierten Gegendemonstration zum Christopher Street Day am 09.09.2023 in H. sprach die Antragstellerin an einem Rednerpult mit dem im „s.“ erhältlichen Motiv „E. g. n. z. G.!“. Im Spätsommer 2023 äußerte die Antragstellerin öffentlich: „Wenn man einen Mann als Mann bezeichnet, obwohl er sich selbst als Frau sieht, dann kriegt man eine Anzeige, eine Unterlassungsanzeige, und Gerichte geben dem Recht. Das ist wirklich induzierter Irrsinn, wo Richter schon unterworfen sind. Also dieses Land hat wirklich zu Ende, dieses Land hat fertig, wenn wir uns das gefallen lassen.“ (vgl. zur letztgenannten Äußerung Beitrag im Deutschlandfunk vom 06.02.2025 ab Minute 2:42, Anlage AG 16). Am 01.08.2024 meldete die Antragstellerin beim zuständigen Standesamt die Änderung ihres Geschlechtseintrags sowie ihres Vornamens auf Grundlage von § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) an. Die Änderung des Geschlechtseintrages trat nach Ablauf der in § 4 SBGG vorgesehenen Wartezeit von drei Monaten zum 01.11.2024 in Kraft. Geburtsurkunde und Personalausweis der Antragstellerin wurden daraufhin dahin geändert, dass die Vornamen der Antragstellerin „M. S.“ lauten und das Geschlecht weiblich ist (vgl. Geburtsurkunde in Anlage K 3). Im Anschluss an einen im August 2024 gegen die Antragstellerin geführten Strafprozess vor dem Landgericht H. wegen des Vorwurfs der Beleidigung des Sprechers der Initiative „Halle gegen Rechts“ recherchierte ein für die Antragsgegnerin tätiger Redakteur und erfuhr von der Änderung des Geschlechtseintrags der Antragstellerin. Zusammen mit einem weiteren Redakteur suchte der Redakteur am 14.01.2025 die Antragstellerin persönlich auf ihrer Arbeitsstelle, dem T-Shirt-Versand in Halle-Ost, auf. Der Redakteur nahm die Antragstellerin als eine äußerlich männliche Erscheinung mit Vollbart und Basecap in Jeans und Pullover wahr, stellte sich als Reporter der M. Zeitung vor und fragte die Antragstellerin, was es mit der Namensänderung auf sich habe. Darauf antwortete die Antragstellerin, was das hier jetzt solle, sie habe Angst vor Diskriminierung. Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 14.01.2025 online unter www. m.. de sowie am 15.01.2025 als Print-Artikel die streitgegenständliche Berichterstattung unter der Überschrift „S. L. ist jetzt eine Frau“. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K 1 (online) und K 2 (print) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.01.2025 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin ohne Erfolg abmahnen. In dem Schreiben war ausgeführt, die Veröffentlichung des Geschlechts und früheren Namens der Antragstellerin verstoße gegen das Offenbarungsverbot in § 13 SBGG. Die Bezeichnung der Antragstellerin mit dem männlichen Pronomen verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Auf Antrag der Antragstellerin untersagte die Kammer der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 26.02.2025 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen, die Antragstellerin mit dem männlichen Pronomen zu bezeichnen, wie geschehen am 14.01.2025 unter https://www. m..de/ ... und aus Anlage K 1 ersichtlich sowie in dem am 15.01.2025 erschienen Artikel „S. L. ist jetzt eine Frau“. Gegen den Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Sie rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Die von der Antragsgegnerin herausgegebene Zeitung sei eine Regionalzeitung mit Verbreitungsgebiet im südlichen S.-A.. Inhalt und Umstände der Veröffentlichung hätten erkennbar nur regionalen Bezug: Die Antragsgegnerin lebe in W. bei H., die Strafverfahren gegen sie liefen in H. bzw. L.. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die Tatsache der Änderung des Geschlechtseintrags der Antragstellerin und deren Hintergründe von zahlreichen Medien bundesweit diskutiert würden, was ein öffentliches Interesse belege (vgl. Berichterstattungen in Anlagen AG 14-16). Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin bei jeder sich bietenden Gelegenheit als extrovertierte rechtsextremistische Person hervorgetan, politische Gegner reihenweise verbal angegriffen und öffentlich gegen politische Gegner gehetzt habe. Die Änderung der von der biologischen abweichenden Geschlechtsidentität sei von der Antragstellerin selbst öffentlich verhöhnt worden, indem sie die Teilnehmer einer CSD-Demonstration in Halle als „Parasiten der Gesellschaft“ beschimpft und homophobe und transfeindliche Sprüche gebrüllt habe. Zu berücksichtigen sei, dass die Antragstellerin nicht vortrage, dass ihre Entscheidung überhaupt der Harmonisierung ihrer vorher abweichenden Geschlechtsidentität diene. Die Motivation der antragstellenden Person sei auch erheblich, da gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBGG versichert werden müsse, dass die fehlende Übereinstimmung des bisherigen Geschlechtseintrags mit der Geschlechtsidentität der Grund für die Änderung des Geschlechtseintrags ist. Außerdem sei die Wirkung der Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens gem. § 6 Abs. 1 SBGG lediglich auf den „Rechtsverkehr“ beschränkt und innerhalb dessen auch nur, soweit die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder der Vorname relevant sind. Die streitgegenständlichen Texte seien auch ersichtlich um eine sachbezogene Erörterung eines Themas von allgemeinem Interesse bemüht, nämlich den praktischen Auswirkungen des SBGG auf Fragen des Strafvollzugs und einem möglichen Missbrauch der neuen Möglichkeiten dieses Gesetzes. Es sei berichtenswert, wenn ein und dieselbe Person sich öffentlich homophob äußert, sich dann aber selbst zu diesem Personenkreis zugehörig erklärt. Aus diesem Widerspruch erwachse das von der Antragsgegnerin wahrgenommene Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit. Es sei widersprüchlich, wenn die Kammer im Beschluss vom 26.02.2025 einerseits anerkennt, dass aus der Berichterstattung deutlich werde, dass die Berichterstattung nicht in Abrede nimmt, dass die Antragstellerin ihren Geschlechtseintrag geändert hat, das Gericht andererseits aber annimmt, dass aus der Berichterstattung deutlich werde, dass die Antragsgegnerin die Änderung des Geschlechtseintrags nicht als relevant dafür erachtet, ob die Antragstellerin nunmehr als Frau oder weiterhin als Mann zu bezeichnen ist. Das Gericht habe außer Acht gelassen, dass die Verwendung des männlichen Pronomens im Kontext der Berichterstattung andere Gründe haben könne. So verkenne das Gericht, dass die Berichterstattung in ihrer zeitlichen Perspektive zwischen Gegenwart und Vergangenheit wechsele. Erkennbar aus dem Blickwinkel der Vergangenheit heraus formuliert sei insbesondere die als rechtsverletzend eingeordnete Passage „Rechtsextremist hat sein Geschlecht ändern lassen“. Der Aussagegehalt, dass die Antragstellerin früher ein Mann war, sei zulässig, was die Kammer selbst anerkenne, wenn sie eine Offenbarung der Änderung des Geschlechtseintrags für gerechtfertigt hält. Die Nichtanerkennung und die Offenbarung der Änderung des Geschlechtseintrags ließen sich praktisch kaum trennen. Die gleichen Umstände, die zu einer Rechtfertigung der Offenbarung führen, seien auch hinsichtlich der Rechtfertigung der Verwendung des männlichen Pronomens zu berücksichtigen. Schließlich habe das Gericht nicht berücksichtigt, das Zweifel daran bestünden, dass die Änderung des Geschlechtseintrags der Antragstellerin tatsächlich auf einer Abweichung von der Geschlechtsidentität beruhe. Dies gelte etwa im Hinblick auf die wahrgenommene Erscheinung der Antragstellerin oder die öffentlichen Äußerungen der Antragstellerin kurz vor der Stellung des Antrags auf Änderung der Geschlechtsidentität. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2025 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Sie verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung. Die Verwendung männlicher Pronomen stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die geschlechtliche Identität der Antragstellerin dar und verstoße gegen § 13 Abs. 1 SBGG sowie Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die von der Antragsgegnerin vorgetragene zeitliche Rückbezüglichkeit sei vorgeschoben. So werde etwa aus der Formulierung „„und fragte ihn nach seiner neuen Identität“ deutlich, dass sie sich auf eine aktuelle Gesprächssituation in der Gegenwart beziehe und nicht auf eine retrospektive Berichterstattung über das frühere Leben der Antragstellerin.