Beschluss
625 Qs 39/19
LG Hamburg 25. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0124.625QS39.19.00
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Leitsätze
1. Wenn Weisungen in einem Bewährungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt sind, dann sind sie unwirksam. Dies hat zur Folge, dass ihre Nichteinhaltung nicht zu einer negativen Bewährungsentscheidung führen kann.
2. Wenn in einem Bewährungsbeschluss dem Verurteilten aufgegeben wird, „nach Weisung des Bewährungshelfers“ eine stationäre Drogenentzugstherapie zu beginnen, durchzuführen und abzuschließen, dann entspricht diese Weisung nicht den Voraussetzungen des § 56c StGB, sie ist insbesondere nicht hinreichend bestimmt. Nur dem Richter hat der Gesetzgeber die Befugnis vorbehalten, dem Verurteilten durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen besondere Pflichten aufzuerlegen und diese inhaltlich auszugestalten. Eine – und sei es nur ergänzende – Anordnungs- und Ausgestaltungskompetenz des Bewährungshelfers hat er hingegen nicht vorgesehen.
Tenor
1. Auf den am 17. Oktober 2019 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin wird dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die von ihr versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. September 2019 (621 Ls 52/18) gewährt.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. September 2019 (621 Ls 52/18) dahingehend abgeändert, dass die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Die Weisungen/Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 26. März 2018 bleiben mit Ausnahme der Therapieweisung, welche entfällt, aufrechterhalten.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn Weisungen in einem Bewährungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt sind, dann sind sie unwirksam. Dies hat zur Folge, dass ihre Nichteinhaltung nicht zu einer negativen Bewährungsentscheidung führen kann. 2. Wenn in einem Bewährungsbeschluss dem Verurteilten aufgegeben wird, „nach Weisung des Bewährungshelfers“ eine stationäre Drogenentzugstherapie zu beginnen, durchzuführen und abzuschließen, dann entspricht diese Weisung nicht den Voraussetzungen des § 56c StGB, sie ist insbesondere nicht hinreichend bestimmt. Nur dem Richter hat der Gesetzgeber die Befugnis vorbehalten, dem Verurteilten durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen besondere Pflichten aufzuerlegen und diese inhaltlich auszugestalten. Eine – und sei es nur ergänzende – Anordnungs- und Ausgestaltungskompetenz des Bewährungshelfers hat er hingegen nicht vorgesehen. 1. Auf den am 17. Oktober 2019 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin wird dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die von ihr versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. September 2019 (621 Ls 52/18) gewährt. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. September 2019 (621 Ls 52/18) dahingehend abgeändert, dass die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird. 3. Die Weisungen/Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 26. März 2018 bleiben mit Ausnahme der Therapieweisung, welche entfällt, aufrechterhalten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Die vom 17. Oktober 2019 datierende sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den ihr am 26. September 2019 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. September 2019 (621 Ls 52/18), mit dem zwei zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen in Höhe von 8 Monaten bzw. 6 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten (ohne Bewährung) zusammengeführt worden sind, ist zulässig und begründet. Zwar hat die Beschwerdeführerin es versäumt, die sofortige Beschwerde fristgemäß im Sinne der §§ 311 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 3 StPO einzulegen. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg ist der Beschwerdeführerin am 26. September 2019 durch Einlegen in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. In dem zuvor bezeichneten Beschluss des Amtsgerichts war als Verteidiger Rechtsanwalt M., der in dem Ursprungsverfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden war, aufgeführt worden. Der Beschluss wurde jedoch ausweislich der Verfügung auf Bl. 46 d.A. nur an die Beschwerdeführerin hinausgegeben. Erst am 17. Oktober 2019 – mithin nach Ablauf der Wochenfrist – legte die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt M. gegen den Beschluss Beschwerde/sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin befinde sich in therapeutischer Behandlung, von ihr könne nicht erwartet werden, Fristen und behördlichen Schriftverkehr vollständig zu beachten. Rechtsanwalt M. versicherte anwaltlich, dass er erst am letzten Wochenende aus dem Urlaub zurückgekehrt sei und von Rechtsanwalt G., der die Beschwerdeführerin in anderen Angelegenheiten betreue, über die Existenz des Beschlusses informiert worden sei. Zudem enthalte der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführerin war gemäß den §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie die gesetzliche Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Der Antrag kann zwar nicht darauf gestützt werden, dass die erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten war, denn dies war ausweislich der Verfügung (Bl. 46 d.A.) und insbesondere des Erledigungsvermerkes (Bl. 47 d.A.) der Fall. Der Antrag hat jedoch Erfolg, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Nennung im Rubrum davon ausgehen durfte, dass der Beschluss vom 23. September 2019 auch an ihren Verteidiger hinausgegeben worden war und sie aus diesem Grund darauf vertrauen durfte, dass dieser innerhalb der Rechtsmittelfrist für sie tätig werden würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 44 Rn. 17). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt; Rechtsanwalt M. hat anwaltlich versichert, erst am Wochenende zuvor, also dem 12./13. Oktober, überhaupt von dem streitgegenständlichen Beschluss Kenntnis erlangt zu haben, sodass der Antrag auch innerhalb der Wochenfrist gestellt und glaubhaft gemacht worden ist. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zwar ist nach Aktenlage nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Therapie zur Bekämpfung ihrer Drogensucht begonnen hat und ob sie mittlerweile über eine Krankenversicherung – welche ihr überhaupt erst die Durchführung der geforderten stationären Therapie ermöglichen würde – verfügt. Die diesbezüglichen Weisungen in dem Bewährungsbeschluss vom 26. März 2018 (Bl. 10 d.A.) sind jedoch nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam, sodass auf deren (bisherige) Nichteinhaltung eine für die Beschwerdeführerin negative Bewährungsentscheidung nicht gestützt werden kann. In dem bezeichneten Bewährungsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, „nach Weisung des Bewährungshelfers“ eine stationäre Drogenentzugstherapie zu beginnen, durchzuführen und abzuschließen und „die für die Aufnahme und Durchführung der Therapie erforderlichen Unterlagen, Ausweise, Versicherungen und weitere Voraussetzungen zu beschaffen bzw. abzuschließen“. Diese Weisungen entsprechen nicht den Voraussetzungen des § 56c StPO, sie sind insbesondere nicht hinreichend bestimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2015 – 1 Ws 74/15). Allein dem Richter hat der Gesetzgeber die Befugnis vorbehalten, dem Verurteilten durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen besondere Pflichten aufzuerlegen und diese inhaltlich auszugestalten; eine – und sei es nur ergänzende – Anordnungs- und Ausgestaltungskompetenz des Bewährungshelfers hat er hingegen nicht vorgesehen, wie sich aus § 56d StPO ergibt (vgl. hierzu OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.01.2006 – Ws 1/06 m.w.N.). Eine solche eigene Kompetenz des Bewährungshelfers kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil Bewährungsauflagen als strafähnliche Maßnahmen der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen sollen und daher letztlich nur das Gericht sachgerecht beurteilen kann, ob sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem vom Verurteilen begangenen Unrecht stehen (vgl. wie vor). Das Gericht hat es vorliegend versäumt, die Weisung hinreichend zu konkretisieren und eindeutig zu bestimmen, innerhalb welcher Zeit die Weisungen zu erfüllen sind. Ein Verstoß gegen die Weisungen lässt sich auch deshalb nicht feststellen, weil als Erfüllungsfrist mangels anderweitiger Bestimmung die Dauer der Bewährungszeit anzunehmen ist (vgl. wie vor), die erst am 3. April 2021 enden wird. Die Weisungen/Auflagen bleiben im Übrigen aufrechterhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.