Urteil
625 KLs 13/19
LG Hamburg 25. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0325.625KLS13.19.00
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Leitsätze
1. Eine rauschunabhängige Minderung der Schuldfähigkeit bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall anzunehmen. Diese wird etwa bejaht, wenn bei dem Täter aufgrund des Missbrauchs schwerste Persönlichkeitsveränderungen infolge langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit zu verzeichnen sind, er unter starken Entzugserscheinungen oder der Angst hiervor leidet oder auch ein hoher Suchtdruck zu konstatieren ist.(Rn.345)
2. Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn die Angeklagten über vielseitige Aufgabenbereiche und Eigenverantwortlichkeit innerhalb der Gruppierung verfügen sowie auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiligem Zusammenwirken tätig werden.(Rn.356)
3. Lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn bei einer wertenden Gesamtbetrachtung die Tatbeiträge der Angeklagten innerhalb der Gesamtstruktur als untergeordnet und lediglich als Förderung der Haupttat anzusehen sind und die Angeklagten weisungsgebunden und ohne Einfluss auf die wesentlichen Entscheidungen handelten.(Rn.357)
4. Insbesondere aufgrund der außerordentlich Menge von knapp 595 Kilogramm Kokain – einer gefährlichen Droge –, die alle Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen, hat die Kammer ein Überwiegen der strafmildernden Faktoren im Sinne eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG als fernliegend erachtet.(Rn.365)
Tenor
I. Die Angeklagten sind schuldig
1. die Angeklagten C. und W. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
2. der Angeklagte S1 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,
3. die Angeklagten A. und S. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
II. Es werden verurteilt
1. der Angeklagte C. zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 9 (neun) Monaten,
2. der Angeklagte W. zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren und 9 (neun) Monaten,
3. der Angeklagte S1 zu einer Gesamtstrafe von 5 (fünf) Jahren und 9 (neun) Monaten,
4. der Angeklagte A. zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 9 (neun) Monaten,
5. der Angeklagte S. zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren.
III. Die Verwaltungsbehörden werden angewiesen, dem Angeklagten S1 vor Ablauf einer Frist von 2 (zwei) Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
IV. Die Einziehung
1. der Tatmittel
- PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen des Angeklagten W.,
- 3 Encrochat-Handys der Marke BQ (Barcode , , )
- BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen ... des Angeklagten S1
2. des Wertes von Taterträgen
- bei dem Angeklagten W. aufgefundenen 1.230 Euro (Barcode ), 239.990 Euro – darunter 2 gefälschte 20 Euro-Scheine – (Barcode ) sowie 2 Goldbarren à 50 Gramm (Barcode ),
- bei dem Angeklagten A. aufgefundene 1.900 Euro (Barcode ) und 1.600 Euro (Barcode ) sowie
3. der sichergestellten Betäubungsmittel
- Kokain aus dem Container (Barcodes , , , , , , ) und
b. Kokain aus der Wohnung des Angeklagten S1 (Barcodes , )
wird angeordnet.
V. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
hinsichtlich des Angeklagten C.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2 , 74 StGB
hinsichtlich des Angeklagten W.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 73a, 74 StGB
hinsichtlich des Angeklagten S1: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 und 4, 33 BtMG, ... Abs. 1 Nr. 1 StVG, 25 Abs. 2, 53, 69, 69a, 74 StGB
hinsichtlich des Angeklagten A.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 27, 73a, 74 StGB
hinsichtlich der Angeklagten S.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 27 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine rauschunabhängige Minderung der Schuldfähigkeit bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall anzunehmen. Diese wird etwa bejaht, wenn bei dem Täter aufgrund des Missbrauchs schwerste Persönlichkeitsveränderungen infolge langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit zu verzeichnen sind, er unter starken Entzugserscheinungen oder der Angst hiervor leidet oder auch ein hoher Suchtdruck zu konstatieren ist.(Rn.345) 2. Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn die Angeklagten über vielseitige Aufgabenbereiche und Eigenverantwortlichkeit innerhalb der Gruppierung verfügen sowie auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiligem Zusammenwirken tätig werden.(Rn.356) 3. Lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn bei einer wertenden Gesamtbetrachtung die Tatbeiträge der Angeklagten innerhalb der Gesamtstruktur als untergeordnet und lediglich als Förderung der Haupttat anzusehen sind und die Angeklagten weisungsgebunden und ohne Einfluss auf die wesentlichen Entscheidungen handelten.(Rn.357) 4. Insbesondere aufgrund der außerordentlich Menge von knapp 595 Kilogramm Kokain – einer gefährlichen Droge –, die alle Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen, hat die Kammer ein Überwiegen der strafmildernden Faktoren im Sinne eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG als fernliegend erachtet.(Rn.365) I. Die Angeklagten sind schuldig 1. die Angeklagten C. und W. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, 2. der Angeklagte S1 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, 3. die Angeklagten A. und S. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. II. Es werden verurteilt 1. der Angeklagte C. zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 9 (neun) Monaten, 2. der Angeklagte W. zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren und 9 (neun) Monaten, 3. der Angeklagte S1 zu einer Gesamtstrafe von 5 (fünf) Jahren und 9 (neun) Monaten, 4. der Angeklagte A. zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 9 (neun) Monaten, 5. der Angeklagte S. zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren. III. Die Verwaltungsbehörden werden angewiesen, dem Angeklagten S1 vor Ablauf einer Frist von 2 (zwei) Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. IV. Die Einziehung 1. der Tatmittel - PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen des Angeklagten W., - 3 Encrochat-Handys der Marke BQ (Barcode , , ) - BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen ... des Angeklagten S1 2. des Wertes von Taterträgen - bei dem Angeklagten W. aufgefundenen 1.230 Euro (Barcode ), 239.990 Euro – darunter 2 gefälschte 20 Euro-Scheine – (Barcode ) sowie 2 Goldbarren à 50 Gramm (Barcode ), - bei dem Angeklagten A. aufgefundene 1.900 Euro (Barcode ) und 1.600 Euro (Barcode ) sowie 3. der sichergestellten Betäubungsmittel - Kokain aus dem Container (Barcodes , , , , , , ) und b. Kokain aus der Wohnung des Angeklagten S1 (Barcodes , ) wird angeordnet. V. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: hinsichtlich des Angeklagten C.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2 , 74 StGB hinsichtlich des Angeklagten W.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 73a, 74 StGB hinsichtlich des Angeklagten S1: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 und 4, 33 BtMG, ... Abs. 1 Nr. 1 StVG, 25 Abs. 2, 53, 69, 69a, 74 StGB hinsichtlich des Angeklagten A.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 27, 73a, 74 StGB hinsichtlich der Angeklagten S.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 27 StGB I. 1. Angeklagter C. Der 49jährige Angeklagte A. C. (Geburtsname: M.) ist k. Staatsbürger und in P. geboren und aufgewachsen. Seine Eltern leben noch dort und sind Rentner. Er hat regulär 12 Jahre die Schule besucht und mit der Hochschulreife abgeschlossen, im Jahr 1988 nahm er ein BWL-Studium an der Universität auf, das er jedoch bereits im folgenden Jahr abbrach, als er im Oktober 1989 aus politischen Gründen die Heimat verließ. Er reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebt seitdem in H.. Im September 1991 wurde er als asylberechtigt anerkannt und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die einzige Schwester des Angeklagten C. folgte ihm 1999 in die Bundesrepublik und lebt heute als Ärztin in D.. Im Jahr 2000 heiratete er die deutsche Staatsbürgerin S. C. und nahm deren Nachnamen an; aus der Ehe gingen zwei Töchter – heute 14 und 17 Jahre alt – hervor. Die Familie lebte bis zu der Verhaftung in hiesiger Sache in einem gemieteten Einfamilienhaus. Aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte C. eine heute 28jährige Tochter. Nachdem der Angeklagte C. im Zuge der Anerkennung als Asylberechtigter eine Arbeitserlaubnis erh hatte, übte er diverse berufliche Tätigkeiten aus. Unter anderem arbeitete er als Bauhelfer in einer Tiefbaufirma, als Mechaniker und schließlich für mehrere Jahre in der „G.-Bar“ auf der H.er R. im Security-Bereich. Zuletzt verdiente er monatlich ca. 3.000 EUR netto. In seiner Freizeit hat er früher regelmäßig an Glücksspielen teilgenommen und sich auch im Zeitraum vor der hiesigen Tat regelmäßig mit dem Mitangeklagten W. in der Bar „L. N.“ zum Kartenspielen getroffen. Er befindet sich seit dem 8. April 2019 durchgehend in Untersuchungshaft. Der Angeklagte C. ist vorbestraft und hat bereits eine mehrjährige Haftstrafe zum Teil verbüßt. Zur Tatzeit stand er unter noch laufender Bewährung. Eine zur Bewährung ausgesetzt Reststrafe von 3 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe aus einem Urteil vom 10. März 2011 ist noch nicht vollstreckt. Im Einzelnen: a. Am 24. November 1992 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... )) wegen des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM. b. Am 25. März 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 DM. c. Am 17. Mai 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... )) wegen des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20 DM und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 23. Januar 1994. d. Am 17. August 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 DM und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 14. März 1996. e. Am 28. Juni 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 DM. f. Das Landgericht F. (Az.: ... ) verurteilte ihn am 1. März 1996 wegen besonders schwerem Diebstahl in zehn Fällen, davon in einem Fall als Versuch und in zwei Fällen tateinheitlich mit Computerbetrug zu 4 Jahren Freiheitsstrafe. Der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest wurde mit Wirkung vom 14. November 2000 erlassen. g. Am 5. September 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 DM und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 12. Juni 2002. h. Am 26. März 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 DM. i. Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht K. (Az. ... am 10. März 2011 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten. Der Angeklagte C. befand sich in dieser Sache bis zum 28. Januar 2016 in Freiheitsentzug. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Bewährungszeit bis zum 19. Oktober 2019 – also einem Zeitpunkt nach der hiesigen Tat – angesetzt war. Der Verurteilung lagen die folgenden Taten zugrunde: - Fall 1.1 und 1.2 waren Einbrüche zum Nachteil der H. G. S. OHG und der H. GmbH am 15. Dezember 2007 sowie zu einem unbekannten Zeitpunkt vor oder nach dieser Tat. Nachdem sich der Angeklagte C. mit zumindest einem weiteren unbekannten Mittäter durch Aufhebeln zweier Fenster Zutritt zu dem Firmengebäude der H. G. S. OHG verschafft hatte, flexten sie einen Wandtresor sowie einen freistehenden Tresor auf und erbeuteten Bargeld in Höhe von insgesamt 3.290,74 Euro und sie richteten hierbei einen Sachschaden in Höhe von ....032,64 Euro an. In den auf die gleiche Weise betretenen Räumlichkeiten der H. GmbH bauten sie zwei Stahlschränke aus einem Wandschrank aus und öffneten diese gewaltsam. Die Höhe des entwendeten Bargeldes betrug 2.250 Euro. - In Fall 1.3 wurde der Angeklagte C. für einen Wohnungseinbruch zum Nachteil des Zeugen I. am 5. Oktober 2009 verurteilt. Der Angeklagte C. war in Begleitung unbekannter Mittäter in das Einfamilienhaus eingedrungen, als das Ehepaar I. schlief. Hierfür bohrte der Angeklagte C. ein Loch in ein Fenster und entriegelte mit dafür mitgebrachtem Werkzeug das Fenster von innen. Der Angeklagte C. sowie unbekannte Mittäter stahlen Bargeld in Höhe von 5.870 Euro. - In Fall 1.4 lag der Verurteilung ein von dem Angeklagten C. begangener Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma S. in der Nacht vom 23. auf den 24. November zu Grunde. Hierbei suchte er mit gesondert verfolgten Mittätern die Räumlichkeiten der Firma S., hierbei handelt es sich um eine Firma, die überwiegend Schmuck aus hochwertigem Gold und Edelmetallen herstellt, auf und verschaffte sich durch das Aufbohren des Fensters Zugang. Der Gesamtwert des Stehlgutes, welches aus Stücken aus der Kollektion der Firma S., als auch aus im Eigentum von Kunden stehendem Schmuck, Lagerware und Halbzeug bestand, betrug geschätzt 328.845,83 Euro, wobei die erkennende Kammer zu Gunsten des Angeklagten C. aufgrund von Unsicherheiten bei der Schätzung von einem Gesamtwert in Höhe von lediglich 260.758 Euro ausging. Da aufgrund des Einbruchs Materialien für das Anfertigen von Schmuckstücken fehlten, erlitt die Firma S. im ansonsten umsatzstarken Weihnachtsgeschäft zudem einen Umsatzverlust in Höhe von etwa 30.000-50.000 Euro. Der angerichtete Sachschaden betrug etwa 15.000 Euro. - Schließlich (Fall 1.5) wurde der Angeklagte C. für einen Einbruch zum Nachteil der Firma Q. und S1 in der Nacht vom 28. auf den 29. November verurteilt, bei dem er sich mit gesondert verfolgten Mittätern durch das Aufhebeln des Toilettenfensters Zugang zu den Räumlichkeiten des Schmuckherstellungs- und Vertriebsunternehmens verschaffte. Hierbei setzten sie die Alarmanlage zunächst außer Betrieb und zerstörten diese bei einem weiteren Aufenthalt in der Nacht vom 29. auf den 30. November 2009 vollständig. Sie brachen während ihres Aufenthaltes mehrere gesicherte Räumlichkeiten auf, öffneten gewaltsam mehrere Tresore und durch stabile Metallrollläden gesicherte Regale mittels Bohrhammer, Flex, Schneidbrenner, Äxten, Vorschlaghammer und Brecheisen. Insgesamt entwendeten sie Schmuckteile und Rohmaterial im Gesamtwert von 1.380.603,08 Euro. Es entstand Sachschaden in sechsstelliger Höhe. Des Weiteren entstand aufgrund des verpassten Weihnachtsgeschäftes ein erheblicher Umsatzverlust. 2. Angeklagter W. Der 45jährige Angeklagte W. (Geburtsname: R.) ist a. Staatsbürger. Er ist der jüngste Bruder von insgesamt 5 Geschwistern (2 Schwestern und 2 Brüder), seine Eltern sind Rentner. Mit Ausnahme des Angeklagten W. und einer ebenfalls in Deutschland lebenden Schwester lebt die Familie in A.. Er erreichte in seiner Heimat den Hochschulabschluss und begann anschließend ein Studium der Wirtschaftswissenschaften, das er auch erfolgreich abschloss. Der Angeklagte W. ist 1998 als K.- A. unter Verwendung des Aliasnamens „ I. B.“ in die Bundesrepublik eingereist. Bereits im folgenden Jahr wurde er in P2 wegen des Besitzes von Kokain festgenommen und zu einer Haftstrafe verurteilt, die er auch teilweise verbüßt hat. Nach der Haft zog der Angeklagte W. nach H.. Da er weder über eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis verfügte, verdiente er seinen Lebensunterhalt mit illegalen Aktivitäten und entschloss sich schließlich, sich einen griechischen Pass zu beschaffen, der auf die Alias-Personalie „ A. K.“ ausgestellt war. Zu dieser Zeit lernte er auch seine spätere Ehefrau, die deutsche Staatsbürgerin N. W., kennen. Nachdem er auf der H.er R. erneut mit Betäubungsmitteln festgenommen und die Unechtheit seiner Papiere festgestellt wurde, wurde er nach Verbüßung von 9 Monaten Strafhaft in B1 unter dem weiteren Aliasnamen „ I1 B.“ in den K. abgeschoben. Da er im K. über keinerlei sozialen Bindungen verfügte, verzog er für wenige Monate nach A., bevor er im Jahr 2001 mittels eines Heiratsvisums wieder in die Bundesrepublik einreiste, um seine jetzige Verlobte N. W. zu heiraten. Die aus der Ehe hervorgegangenen zwei Töchter sind heute 10 und 13 Jahre alt, die Familie lebte bis zur Verhaftung in dieser Sache in einer gemeinsamen Wohnung in H.. Nachdem er aufgrund der mit der Eheschließung einhergehenden Änderung seines aufenthaltsrechtlichen Status nunmehr auch über eine Arbeitserlaubnis verfügte, arbeitete er für mehrere Jahre im H.er Großmarkt unter anderem bei der Firma F.- P. L.- u. V..mbH als Staplerfahrer und Maschinenführer und war auch in einem Bananenreifungslager als Helfer tätig. Im Zuge dieser Beschäftigung erwarb der Angeklagte W. detaillierte Kenntnisse über den Umgang mit unreifen Bananen sowie deren optimalen Lager- und Reifebedingungen. Ab Mai 2017 arbeitete er schließlich bis zu seiner Verhaftung im Lokal „L. N.“, einem der Polizei bekannten Szene- und Spieltreff für und Kosovaren, als Kellner. Er verdiente zuletzt ausgezahlt 1.000 EUR netto. Der Angeklagte W. spielte leidenschaftlich und bis zu seiner Verhaftung nahezu täglich Kartenspiele um Geld. Er hat keine Schulden. In der hiesigen Sache wurde der Angeklagte W. am 8. April 2019 festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Untersuchungshaft. Der Angeklagte W. ist seit seiner Einreise in die Bundesrepublik mehrfach mit Betäubungsmitteln festgenommen und wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Zuletzt verurteilte ihn wegen eines solchen Deliktes das Landgericht L. im Jahr 2010 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 6 Jahren und 3 Monaten Gesamtstrafe. Im Einzelnen ist er wie folgt vorbestraft: a. Das Amtsgericht P2 ( verurteilte ihn am 3. August 1999 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in einem Fall zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest wurde widerrufen. b. Am 31. Juli 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht H. ( wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Urkundenfälschung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert. c. Am. 3. August 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht H. ( wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. d. Das Landgericht L. (Az.: ... verurteilte ihn am 10. August 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu 6 Jahren und 3 Monaten Gesamtstrafe. Der Freiheitsentzug endete am 2. Oktober 2014, die Bewährungszeit hinsichtlich des zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes wurde einmal verlängert und der Strafrest schließlich mit Wirkung vom 12. Dezember 2018 erlassen. Gegenstand der Verurteilung waren in den Fällen 1 bis 15 mit dem gesondert verfolgten X. L. getätigte gemeinsame Verkäufe von jeweils 100 bzw. 50 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalte mindestens 50% Kokainhydrochlorid) zwischen dem 3. September 2008 und dem 30. November 2008 an den Erwerber V. B.. Hierbei erzielten der Angeklagte W. und der gesondert verfolgte L. einen Verkaufserlös von 45 EUR je Gramm. Der Verurteilung in Fall 16 lag der Verkauf von 100 Gramm Kokain durch den Angeklagten W. und den L. zum üblichen Preis und dem gleichen Wirkstoffgehalt am 1. Dezember 2008 an den gesondert verfolgten E. S2 zu Grunde. e. Am 30. März 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. ( wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 EUR. 3. Angeklagter A. Der 37 Jahre alte Angeklagte A. wurde in E. in der T. geboren und ist k. Abstammung. Er ist das zweite Kind seiner Eltern und hat drei Geschwister (2 Schwestern, 1 Bruder). Die ersten sechs Lebensjahre lebte die Familie in der T. in dörflichen, aber nach eigenen Angaben guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Nachdem wegen der Konflikte mit der PKK zahlreiche Dorfbewohner flohen, beantragte auch der Vater des Angeklagten A. 1989 Asyl in der Bundesrepublik und holte die Familie kurze Zeit später nach. Der Angeklagte A. lebte überwiegend in H.. Die Kindheit des Angeklagten A. war von Konflikten mit dem sehr strengen Vater geprägt, sodass er im Jugendalter in ein Heim kam und anschließend in einer Jugendwohnung lebte. Nachdem die familiären Konflikte sich dennoch zuspitzten und der Angeklagte A. etwa im Alter von 13 Jahren erstmals Marihuana konsumierte und Diebstähle beging, um seinen steigenden Konsum zu finanzieren, wurde er durch das Jugendheim und im Einverständnis seiner Eltern 1998 für zweieinhalb Jahre in Spanien innerhalb besonderer Strukturen für schwer erziehbare Jugendliche auf den Hauptschulabschluss vorbereitet. Im Jahr 2000 kehrte er nach R. zurück und wohnte in einer Unterkunft für Jugendliche, wo er den anvisierten Hauptschulabschluss nachholte. Nur kurze Zeit später fiel der Angeklagte A. in alte Gewohnheiten zurück, er konsumierte erhebliche Mengen Marihuana und begann auch mit dem Glücksspiel, sodass er die begonnene Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker bereits nach wenigen Monaten abbrach. Um seinen Lebensunterhalt sowie seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, beging er zunächst erneut Diebstähle, begann aber bereits nach kurzer Zeit damit, zunächst mit Marihuana sowie später auch mit Kokain zu handeln. In den Folgejahren wurde er mehrfach verurteilt und er hat auch bereits Haftstrafen verbüßt. Seit seiner Verurteilung im Jahr 2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wobei ursächlich für die Tat die Beschaffung finanzieller Mittel zur Finanzierung des eigenen Konsums war, konsumiert er keine Betäubungsmittel mehr. Nachdem er 2014 aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt G. entlassen wurde, zog er zu seiner mittlerweile nach B2 verzogenen Familie und arbeitete im Geschäft seines Bruders. Im Jahr 2018 kehrte der Angeklagte A. nach H. zurück und fing bei der Firma B. L. GmbH – bei der er bis zu seiner Verhaftung tätig war – an, als Kurier- und Staplerfahrer zu arbeiten. Für diese Tätigkeit erhielt er monatlich 1.000 EUR netto. Das verdiente Geld hatte er zu seiner eigenen Verfügung, da er mietfrei bei seinem Onkel I. A. unterkommen konnte, zu dem er ein sehr gutes Verhältnis hat. Er wohnte zunächst kostenfrei, als der Onkel jedoch aufgrund eines kritischen Facebook-Eintrags zu der türkischen Regierung nach einem T.aufenthalt das Land nicht mehr verlassen durfte, hatte der Angeklagte A. zum einen die Miete und übrigen Lebenshaltungskosten aus seinem überschaubaren n zu bezahlen, benötigte darüber hinaus aber auch Geld, um dieses dem festgehaltenen Onkel zu schicken. Aufgrund dieser Ausnahmesituation lieh er sich bei Freunden und auch in der Familie unterschiedliche Geldsummen, welche sich innerhalb eines kurzen Zeitraumes zu Schulden in Höhe von etwa 15.000 EUR anhäuften. Der Angeklagte A. ist ledig und hat keine Kinder. Aufgrund eines im September 2018 erlittenen Autounfalls war der Angeklagte A. 7 Wochen in Behandlung und hat auch heute noch Beschwerden im Kopf- und Nackenbereich. Der Angeklagte A. befand sich seit dem 8. April 2019 bis zu seiner Verschonung durch die Kammer am 25. März 2020 in Polizei- und Untersuchungshaft. Er ist einschlägig vorbestraft. Im Einzelnen: a. Am 16. April 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR. b. Am 19. November 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7 EUR. c. Am 6. Februar 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... erneut wegen versuchten Diebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. d. Am 8. Februar 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... abermals wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7 EUR. e. Am 20. Dezember 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. Der zur Bewährung ausgesetzte Vollzug der Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Nachdem der Angeklagte A. sich bis zum 27. August 2014 in Freiheitsentzug befand, wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit einmal um 2 Monate verlängert. Zur Sache wurden die folgenden Feststellungen getroffen: „1. am 28. Januar 2006 trug er gegen 22.50 Uhr in der S.str. zwei Beutel mit zusammen angeblich 50, tatsächlich 47,66 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 6,14 Gramm (=12,9%) THC zum Gewinn bringenden Verkauf bei sich; 2.-7. an sechs Tagen zwischen Ende März und Ende Mai 2006, zuletzt am 30. Mai 2006 gegen 16.35 Uhr, verkaufte und übergab er im Bereich L.str. an den gesondert Verfolgten F. A1 jeweils 10 Gramm Marihuana für € 45,00; 8. am 24. Juli 2006 gegen 20.45 Uhr verkaufte und übergab er an den gesondert Verfolgten O. Y. in der S.str. durch den von ihm als Kurier eingesetzten gesondert Verfolgten T. E.- R. angeblich 100, tatsächlich 99,09 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10,2 Gramm (=10,3%) THC für € 450,00.“ f. Am 25. Mai 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... wegen gewerbsmäßigen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Die Tat beging er aufgrund eigener Betäubungsmittelabhängigkeit. Auch in dieser Sache endete der Freiheitsentzug aufgrund eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. vom 19. August 2014 am 27. August 2014 und die Bewährungszeit wurde einmal um 2 Monate verlängert. Der Verurteilung zugrunde lag der mehrfache Verkauf von Kokaingemenge (Wirkstoffgehalt: mindestens 60%) an den gesondert verfolgten S. B1. Diesem verkaufte er am 17. Dezember 2010 mindestens 10 Gramm Kokaingemenge, dann aus einem Vorrat von 50 Gramm Kokaingemenge zwischen dem 24. Januar und dem 12. Februar 2011 fünfmal jeweils 10 Gramm sowie aus einem weiteren Vorrat in Höhe von 50 Gramm Kokaingemenge ab dem 18. Februar 2011 in 4 Tranchen 11, 12 und zweimal 10 Gramm Kokaingemenge. g. Am 18. Oktober 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Bewährungszeit wurde um 6 Monate verlängert. h. Am 5. Juli 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (... wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR. i. Am 2. August 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (... wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR. 4. Angeklagter S. Der 33 Jahre alte Angeklagte S. ist in P1 geboren und d. Staatsbürger. Er ist in S. in M.- V. mit seiner Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen. Nachdem er regulär eingeschult wurde, erreichte er 2003 den Hauptschulabschluss und absolvierte im Anschluss ein Freiwilliges Soziales Jahr im Altenheim in S., bevor er eine Ausbildung zum Kranken- und Altenpfleger erfolgreich abschloss. Nach Absolvieren des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr begann er eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, wobei er diese aus gesundheitlichen Gründen bereits nach kurzer Zeit abbrach und fortan für mehrere Jahre als Gerüstbauer arbeitete. 2010 zog der Angeklagte S. nach H. und arbeitete zunächst weiter im Gerüstbau, anschließend im H.er Stahlwerk und wurde zuletzt zum Bauleiter befördert wurde. Er war zeitweise auch im H.er Hafen tätig, etwa um Fußgängerbrücken zu erneuern. Wegen der mit der höheren Position einhergehenden gestiegenen beruflichen Verantwortung, die er als belastend empfand, fing er im Jahr 2012 an, als LKW-Fahrer zu arbeiten. Den Führerschein hatte er im Rahmen des Grundwehrdienstes erworben. Er war zunächst für die Firma J. im H.er Hafen tätig, bevor er nach einem knappen Jahr für einen deutschen Spediteur Fernfahrten mit dem Schwerpunkt in N. durchführte. Nach einem schweren Verkehrsunfall in N. im Dezember 2018, bei dem er mit dem von ihm geführten LKW gegen eine Felswand gefahren war, war er bis Ende Februar 2019 krankgeschrieben. Der Angeklagte S. hat zwei Töchter (14 und 7) aus zwei Beziehungen, zu denen er einen guten Kontakt unterhält. Aktuell ist der Angeklagte S. mit der N. A. R. verlobt und er plant, nach Abschluss dieses Verfahrens zu ihr nach N. auszuwandern. Der Angeklagte S. befindet sich aufgrund eines nicht zurückbezahlten Kredits seit 5 Jahren in der Privatinsolvenz, wobei die Wohlverhaltensperiode beinahe abgeschlossen ist. Er befand sich in der hiesigen Angelegenheit seit dem 24. April 2019 in Polizei- und Untersuchungshaft, bis er aufgrund von Beschlüssen der Kammer vom .... Februar 2020, sowie vom 25. März 2020 von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten S. zum einen aufgrund der Tatsache, dass er erstmals inhaftiert war, besonders belastend, zum anderen aber auch aufgrund seiner familiären Situation: Während der Dauer der Untersuchungshaft trennte sich sein Vater von seiner an Multipler Sklerose erkrankten Mutter; zudem wurde bei seiner ebenfalls an Multipler Sklerose erkrankten Schwester, die sich in der Vergangenheit um die gemeinsame gesundheitlich sehr belastete Mutter gekümmert hatte, eine Form der Epilepsie festgestellt, sodass diese sich nicht mehr wie zuvor bei der Pflege der Mutter einbringen konnte. Er ist nicht vorbestraft. 5. Angeklagter S1 Der Angeklagte S1 ist 36 Jahre alt, t. Staatsangehöriger und der jüngste von 4 Brüdern. Er wurde in H. geboren und wuchs hier mit seiner Familie auf. Die Eltern sind Rentner, zuvor arbeitete der Vater im H.er Hafen als Hafenarbeiter, die Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte S1 erreichte den Realschulabschluss, die im Anschluss besuchte Fachoberschule verließ er nach einem Jahr ohne Abschluss. Eine angefangene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei H. C. S. brach er nach zwei Jahren ab. Im Anschluss – der Angeklagte S1 war zu diesem Zeitpunkt ... Jahre alt – konnte er durch Vermittlung seines Vaters als unständiger Mitarbeiter im Hafen anfangen und war dort über einen Zeitraum von 11 Jahren ohne Festanstellung tätig. Hierbei wurde er von den Hafenbetreibergesellschaften angefordert, wenn beim Be- und Entladen von Containerschiffen und beim Laschen von Schiffsladungen zusätzliches Personal benötigt wurde. Der Angeklagte S1 lebte zu dieser Zeit weiterhin im elterlichen Haushalt und hatte seinen Lohn in Höhe von 2.000 EUR zur freien Verfügung. Mit den bei der Arbeit im Hafen kennengelernten Kollegen besuchte er nach Schichtende regelmäßig Kneipen und die H.er R. und mit den Jahren stiegen hierdurch zunächst sein Alkohol- und Marihuanakonsum und der Angeklagte S1 nahm schließlich im Alter von 24 Jahren erstmals Kokain. Er begann auch mit Glücksspielen; zunächst spielte er an Automaten, später auch mit höheren Einsätzen Black Jack, Roulette und Poker. Nachdem der Angeklagte S1 im Jahr 2016 Vater eines Sohnes wurde, änderte er seinen Lebensstil und hörte vorübergehend mit dem Glücksspiel und dem Konsum von Betäubungsmitteln auf. Aufgrund von Stress im privaten Umfeld und auch in beruflichen Belangen, nahm er jedoch nach sechs Monaten wieder die Gewohnheiten auf und nahm zusätzlich zu den bereits benannten Betäubungsmitteln bald auch Benzodiazepin, Opioidtabletten und Zopiclon. Im Drogenrausch traten bei dem Angeklagten S1 zeitweise auch Verhaltensauffälligkeiten auf, so stand er einmal mit einer Machete bewaffnet in seiner Wohnung und wähnte einen Angriff unmittelbar bevorstehend. Aufgrund des steigenden Konsums von Betäubungsmitteln und Alkohol erschien der Angeklagte S1 oftmals gar nicht oder betrunken bei seiner Arbeit, was schließlich dazu führte, dass er diese im Sommer 2018 verlor. Zuvor hatten seine Eltern ihn wegen der Drogen- und Alkoholexzesse aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen. Er begann, an privaten Pokerrunden in Hotelzimmern teilzunehmen, wobei er sich für das Zahlen der Einsätze im privaten Umfeld mit einem Betrag von etwa 10.000 EUR verschuldete. Als seine Lebensgefährtin, die Mutter seines Sohnes, ihm im Februar 2019 mitteilte, erneut schwanger zu sein – das Kind wurde im November 2019 während der Untersuchungshaft des Angeklagten S1 geboren –, entschied der Angeklagte S1 sein Leben zu ändern – insbesondere von den Drogen wegkommen – und bat seine Brüder um Mithilfe. Diese verschafften ihm zunächst einen Ausbildungsplatz als Bürokommunikationskaufmann in einem Steuerberaterbüro mit dem Beginn August 2019 – also nach der Verhaftung in der vorliegenden Sache. Um Abstand zu gewinnen und nachzudenken, machte der Angeklagte S1 vom 26. März 2019 bis zum 3. April 2019 Urlaub in der T.. Während dieser Zeit konsumierte er weder Drogen, noch beteiligte er sich an Glücksspielen. Der Angeklagte S1 wurde am 7. Juni 2019 festgenommen und befand sich in dieser Sache bis zur Verschonung durch die Kammer am 25. März 2020 in Polizei- und Untersuchungshaft. Der Angeklagte S1 ist einschlägig vorbestraft. Er trat unter anderem wie folgt in Erscheinung: a. Am 12. Dezember 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu 2 Freizeiten Jugendarrest. b. Am .... November 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen gefährlicher Körperverletzung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. c. Am 24. Mai 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 12. Dezember 2008 angeordnet. d. Am 27. August 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 7 EUR. e. Am 25. Oktober 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- H. (Az.: ... wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR. f. Zuletzt verurteilte ihn am 8. Februar 2019 das Amtsgericht H.-S. G. (Az.: ... wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR. 6. Die zur Person der Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf deren eigenen glaubhaften Angaben, den sie betreffenden, verlesenen und von den Angeklagten jeweils als zutreffend bestätigten Bundeszentralregisterauszügen vom 11. April 2019 betreffend den Angeklagten S., vom 7. Juni 2019 betreffend den Angeklagten C., vom 18. Juli 2019 betreffend den Angeklagten W., vom 24. April 2019 betreffend den Angeklagter A., sowie vom 11. Juli 2019 betreffend den Angeklagten S1, den eingeführten Gehaltsnachweisen der Angeklagten C., W. und A. sowie hinsichtlich des zu den Vorstrafen wiedergegebenen Tatgeschehens auf den auszugsweise eingeführten Urteilen des Landgerichts K. vom 10. März 2011 – ... , des Landgerichts L. vom 10. August 2010 – ... , des Amtsgerichts H.- A. vom 20. Dezember 2007 – ... und vom 25. Mai 2011 – ... sowie dem verlesenen Beschluss der Strafkammer … des Landgerichts H. vom 5. Oktober 2015, Bl. 13-15 aus dem StVK-Heft ... betreffend die aus der letzten Verurteilung noch laufende Bewährungszeit und noch nicht verbüßte Reststrafe beim Angeklagten C.. Dass es sich bei dem Lokal „L. N.“ um einen bekannten Spieltreff für albanischstämmige Landsleute handelt, konnte der als Zeuge vernommenen Polizeibeamte F. bekunden. II. A. Fall 1 - Anklage vom 12. Juli 2019 betr. die Angeklagten C., W., A. und S. sowie Fall 1 der Anklage vom 5. August 2019 betr. den Angeklagten S1 1. Vorgeschichte Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 19. März 2019 planten unbekannt gebliebene Hinterleute – möglicherweise mit Wohnsitz in den Niederlanden – große Mengen hochwertigen Kokains über G. (Ecuador) als Beiladung in einem Container, in dem als reguläre Ladung Bananen transportiert wurden, über den H.er Hafen nach Deutschland einzuschmuggeln, um es hier gewinnbringend weiterzuveräußern. Dieser Container mit der Nummer ... wurde in G. auf ein Schiff der H. L. Reederei – die V. E. – verladen und traf am 6. April 2019 – einem Samstag – um 21.30 Uhr in H. ein, wo er am 7. April 2019 in den frühen Morgenstunden gelöscht wurde. Er enthielt in der fünften Palettenreihe – etwa mittig im Container – in 42 Bananenkartons verpackt insgesamt 595 Päckchen mit netto 594,68 kg Kokaingemenge das einen Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 87 % aufwies, mithin 517,94 kg Kokainhydrochlorid. Um in H. an jenen Container und das darin enthaltene Kokain heranzukommen, wurden vor Ort Mittäter für die Umsetzung des Betäubungsmittelhandels benötigt, die in den Personen der Angeklagten W., C. und mit hoher Wahrscheinlichkeit des gesondert verfolgten R. v. L1 sowie weiteren unbekannten Mittätern gefunden wurden und die spätestens im März 2019 aktiv wurden, um den folgenden Plan in die Tat umzusetzen: a) Der anderweitig verfolgte R. v. L1 – ein vielfach wegen BtM-Handels vorbestrafter Mann – verfügte über langjährige Kontakte zu einem H. L2, der Eigentümer einer Vielzahl von Lagerhallen im Bereich der L.str. war. Gemeinsam hatten beide in der Vergangenheit bereits auch eine gemeinsame Firma betrieben. In einem auf dem Gelände aufgebauten Hallenzelt sollten die im Container ... enthaltenen Bananenkartons später ausgeladen, die darin befindlichen Kokainpakete entnommen und durch eigens hierfür beschaffte Ersatzbananen ausgetauscht werden. Zudem war hochwahrscheinlich die gesamte Kokainlieferung jedenfalls dergestalt für v. L1 bestimmt, als diese hochwahrscheinlich kurzzeitig auf dem Gelände der L.str. hätte gelagert und von dort von ihm an die Besteller hätte weitergeleitet werden sollen. Die Wahl des Umschlagsortes in der L.str. war demzufolge von den Angeklagten C. und W. nicht zufällig gewählt, sondern hochwahrscheinlich von v. L1 im Vorfeld so vorgegeben worden. Der Angeklagte C. und v. L1 hatten sich während gemeinsamer langjähriger Haftzeit kennengelernt und auch nach ihrer jeweiligen Entlassung engen Kontakt zueinander gehalten. b) Um die erforderlichen Abreden zu treffen, kam es am 19. März 2019 zu einem Treffen, an dem die Angeklagten W. und C., sowie v. L1 teilnahmen. Verabredet wurde hierbei unter anderem, dass man zur Durchführung des Gesamtplans eigens einen Kühlcontainer beschaffen wolle, um darin die (einige Tage vor dem 8. April 2019 zu beschaffenden) Ersatzbananen bei optimalen Bedingungen (13 Grad Celsius) kühlen zu können und so einen ähnlichen Reifegrad wie bei den sich im Container befindlichen Bananen zu bewahren. Hierbei konnten die Angeklagten auf ein vom Angeklagten W. in vielen Jahren erworbenes Fachwissen als Arbeiter in einem Bananenreifungsbetrieb zurückgreifen. c) Die Täter verfügten zudem über genauere Kenntnisse der Arbeitsabläufe auf dem Gelände des Containerterminals B. (im Folgenden CTB), denn der Angeklagte S1 war dort mehrere Jahre tätig gewesen und hatte daher auch Kontakte zu einem Vancarrier-Fahrer herstellen können, der benötigt wurde, um den inkriminierten Container aus einem Zwischenlager zu entnehmen und auf ein Containerchassis zu setzen, damit er dann in die L.str. gebracht werden konnte. d) Unter Mitwirkung eines LKW – Fahrers – für diese Aufgabe konnte später der Angeklagte S. gewonnen werden – sollte der Container ... über eine nur wenig kontrollierte Ausfahrt, über die üblicherweise Leercontainer transportiert wurden, vom CTB weggebracht werden. e) Die Täter verfügten zudem über Insiderkenntnisse hinsichtlich der benötigten Frachtpapiere und der erforderlichen Slotbuchungen zur Abholung des Containers. Ihnen waren u.a. die Wochenarbeitspläne der Firma H1 U. 3 bekannt, die regulär für den Weitertransport des Containers zum Fruchtzentrum am O. zuständig war. Aufgrund dieser Kenntnisse sowie unter Mitwirkung eines im IT-Bereich der Terminals eingesetzten weiteren Helfers konnte der Standort des zu transportierenden Containers ... ermittelt werden. f) Unter Nutzung all dieser Kenntnisse beabsichtigten die Täter, dass der LKW – Fahrer (der Angeklagte S.) für den 8. April 2019 in den Morgenstunden einen sogenannten Slot für die Abholung eines anderen Containers buchen sollte, der ebenfalls mit der V. E. am 6. April 2019 in H. eingetroffen und auf dem Wochenarbeitsplan der Firma H1 U. 3 verzeichnet war. Für beide Container war – dies ist nicht unüblich – ein identischer Freistellungspin ausgegeben worden. Die Abholung dieses anderen Containers mit der Nummer ... sollte der LKW – Fahrer S. am Morgen des 8. April 2019 gegenüber den Mitarbeitern des Containerterminals vortäuschen, um so Zugang zum Terminalgelände zu erlangen. Dort sollte ihm sodann von jenem eingeweihten Vancarrier-Fahrer der inkriminierte Container mit dem Kokain auf das Chassis gesetzt und unmittelbar danach in die L.str. verbracht werden. Der Tatplan sah weiter vor, dass der Container nach dem beabsichtigten Austausch der Kokainpakete gegen die Ersatzbananen sodann mit neuen Siegeln versehen und verschlossen von dem Angeklagten S. zum B. zurückgefahren werden sollte. Den Verantwortlichen dort sollte erklärt werden, es sei der falsche Container verladen worden und nunmehr wolle man den ursprünglich gebuchten Container ... anstelle des zurückgebrachten Containers erhalten. In Umsetzung dieses Gesamtplans kam es zu den nachfolgend dargestellten Tathandlungen der Angeklagten. Hierbei gingen sie durchgehend davon aus, dass sie am Gelingen eines gewinnbringenden Betäubungsmittelhandels mitwirkten. Ihnen war dagegen nicht bekannt, dass der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift H. bereits am 2. April 2019 über die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift S1 ein Hinweis der Amerikanischen Drogenverfolgungsbehörde Drug Enforcement Administration (DEA) vom 1. April 2019 zugegangen war, in dem darauf hingewiesen worden war, dass möglicherweise drei mit einer unbekannten Menge Kokain bestückte Container am 6. April 2019 am H.er Hafen ankommen sollten. Daraufhin überprüften die Ermittlungsbehörden am Vormittag des 7. April 2019 die drei in dem Schreiben der DEA vom 1. April 2019 mit ihren Nummern genannten Containern, entdeckten im Container ... das Kokain sowie eine Zange und ersetzten die Kokainpakete noch am gleichen Tag durch Surrogate und versahen den Container mit Ortungstechnik. 2. Organisationshandlungen vor dem 8. April 2019 Um den Gesamtplan umzusetzen, wählten die Angeklagten C. und W. hochwahrscheinlich aufgrund der Vorgabe des anderweitig verfolgten v. L1 die Anschrift L.str. aus. Hierbei handelt es sich um ein ausgedehntes Betriebsgelände, das im hinteren Bereich von der Straße aus nicht einsehbar ist und auf dem sich unter anderem auch ein aufgebautes Hallenzelt befand. Zur Wahl dieses Umschlagsortes kam es, weil v. L1 und H. L2 langjährige Bekannte sind und früher bereits eine gemeinsame Firma betrieben hatten. Aufgrund dieser Umstände wählten sie die Örtlichkeit L.str. für die geplante Entladung und auch aus diesem Grund trafen sich die Angeklagten C. und W. am 19. März 2019 gegen 23:30 Uhr im Bereich der R. und fuhren zum vorgesehenen Entladeort in der L.str. , wo sie etwa 30 Minuten verblieben. Auf dem gemeinsamen Rückweg zur R. in dem Fahrzeug Mercedes Benz des Angeklagten W., welches bereits seit dem 11. März 2019 von den Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit einem in anderer Sache gegen ihn geführten Strafverfahren innenraumüberwacht wurde – dazu mehr an späterer Stelle –, erhielt der Angeklagte C. um 00:08 Uhr (20. März 2019) eine Nachricht auf das von ihm genutzte Encrochat-Handy, ein von den Verfolgungsbehörden nicht abzuhörendes Mobiltelefon. Sämtliche Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten S. – verfügten über ein solches Handy, und die für die Planung und Durchführung der Tat erforderliche Kommunikation erfolgte zur Absicherung ausschließlich hiermit. Nachdem der Angeklagte C. dem Angeklagten W. von der Nachricht berichtet hatte, kamen sie überein, zu dem gesondert verfolgten T. D. zu fahren, da weitere Hinterleute sich ohnehin treffen würden und „man dies dann auch schon jetzt erledigen könne“. Dementsprechend änderten sie die Fahrtrichtung und fuhren nach R1 in den R1 ... , der Adresse des T. D.. Dort angekommen verließen die Angeklagten C. und W. den Pkw für wenige Minuten und kehrten im Anschluss nach H. zurück. Ein vergleichbares Treffen hatte es bereits wenige Tage zuvor, nämlich am 16. März 2019, zwischen dem Angeklagten W. und dem T. D. gegeben. An jenem Tag holte der Angeklagte W. in Begleitung einer unbekannten weiblichen Person den T. D. im Bereich der A. E.str. … um 22:36 Uhr ab und fuhr diesen zu dessen Wohnung an besagter Adresse. Um bei dem zu führenden Gespräch ungestört zu sein, verließen der Angeklagte W. sowie der T. D. nach der Ankunft den Mercedes und ließen die unbekannte weibliche Person zunächst im Fahrzeug zurück, bevor sie sie nach einigen Minuten nachholten. Am Abend desselben Tages fand ein weiteres Vorbereitungstreffen im Hinblick auf den erwarteten Container statt: Der Angeklagte W. holte den Angeklagten C. um 19:41 Uhr mit seinem Pkw Mercedes im Bereich der G. F. auf der R. ab und sie folgten dem von dem R. v. L1 geführten Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen zu den R2. Bei den R2 trafen die Angeklagten C. und W. sowie der R. v. L1 um 20:06 Uhr auf eine bislang unbekannte männliche Person. Nachdem mit dieser innerhalb weniger Minuten Informationen im Hinblick auf die Kokainlieferung ausgetauscht wurden, trennte sich die Gruppierung vorübergehend, wobei die Angeklagten C. und W. sowie der R. v. L1 zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich gegen 21.50 Uhr, zu der Adresse B. Chaussee – hierbei handelt es sich um die Wohnanschrift des H. B2 – fuhren. Auf der Fahrt dorthin führten die Angeklagten C. und W. eine weitere deliktische Unterhaltung, bei der der Angeklagte W. seinem Gesprächspartner unter anderem erklärte, dass Bananen bei Unterkühlung verderben. Dies war ihm aus seiner langjährigen Tätigkeit im Zentrum als Gabelstaplerfahrer bekannt. Die Angeklagten C., W. sowie der gesondert verfolgte v. L1 trafen sich an der B. Chaussee , um dort mit dem H. B2 weitere Informationen zu dem erwarteten Container auszutauschen oder zu erhalten. Die dem H. B2 innerhalb der Gruppierung zugedachte Position konnte nicht vollends aufgeklärt werden. Fest steht allerdings, dass dieser nicht nur mit den Angeklagten C. und W. Kontakt hatte, sondern er auch am Morgen des 8. April 2019 mehrfach mit dem Angeklagten S., der ein guter Bekannter von ihm war, zu tatrelevanten Zeiten, nämlich kurz bevor der Angeklagte S. mit dem LWK das Gelände des CTB befuhr und unmittelbar nachdem er es nach Übernahme des Containers wieder verließ, telefonischen Kontakt hatte. Überdies war die Nummer des von B2 genutzten und auf ihn zugelassenen Mobiltelefons – ebenso wie diejenige des Angeklagten S. – kurz vor dem Zugriff durch die Polizei in dem für die Versorgung des Bereichs der L.str. maßgeblichen Mobilfunkmast eingeloggt. Schließlich kam der Angeklagte S., nachdem er den polizeilichen Zugriff bemerkt und sich unbemerkt von der Umgebung des Firmengeländes entfernt hatte, zunächst bei dem H. B2 in dessen Wohnung in der B. Chaussee für wenige Tage unter, bevor er später in der Nachbarwohnung des T. D., ebenfalls ein guter Bekannter von H. B2, in R1 nächtigte. Kurze Zeit nach dem Treffen fuhren die Angeklagten C. und W. mit dem bekannten Mercedes zurück in Richtung R., als der Angeklagte C. gegen 22:45 Uhr eine Textnachricht in Sprache erhielt, die er vorlas, und in der über mangelnde Informationsweitergabe hinsichtlich des genauen Transportweges sowie die Unkenntnis des Ankunftszeitpunkts des inkriminierten Containers berichtet wurde. Unter anderem las der Angeklagte C. vor: „Haben längst in Rotterdam gesagt, dass sie uns was geben sollen. Wenn die anderen nicht gesagt hätten, wüssten wir nicht, wann was losgeschickt wurde und wann ankommt. Und wenn was schiefgelaufen wäre…“ Um die Entnahme der Kokainpakete aus dem Container zu verschleiern und eine ordnungsgemäße Lieferung und Beladung vorzugaukeln, planten zumindest die Angeklagten C. und W. in Absprache mit dem gesondert verfolgten R. v. L1, die zu entnehmenden Pakete durch unreife Bananen – und somit von den sich regulär im Container auf den Paletten befindlichen nicht zu unterscheidende Bananen – zu ersetzen. Um den Reifeprozess der zu beschaffenden Bananen zu unterbrechen, erwarb der gesondert verfolgte R. v. L1 im Namen der H2 L. GmbH (Sitz: L.str. ), deren langjähriger Geschäftsführer der H. L2 war, am 4. April 2019 einen 20-Fuß Kühlcontainer mit der Kennung ... bei der Firma B. C.- S. GmbH. Den Kaufpreis in Höhe von 3.664,05 Euro bezahlt er in bar durch Einzahlung auf das Konto der Firma B. bei der C.bank, S. in H.- H., wobei der Angeklagte C. den R. v. L1 in Kenntnis, dass es sich um die Bezahlung des für die Ersatzbananen angeschafften Kühlcontainers handelte, begleitete. Entsprechend der mit R. v. L1 getroffenen Absprache lieferte die Firma B. den von diesem erworbenen Container am Folgetag dem 5. April 2019, auf das Gelände L.str. in der Mittagszeit an und dieser wurde nach der Anlieferung auf 13 Grad – der idealen Lagertemperatur für unreife Bananen – voreingestellt. Parallel dazu erwarb der gesondert verfolgte N. K. in Absprache mit dem Angeklagten W. auf dem H.er Großmarkt bei der Firma B1 F. KG in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2019 eine Palette mit 25 Bananenkartons, wobei er entsprechend dem zuvor verabredeten Tatplan ausdrücklich nicht angereifte Bananen bestellte. N. K. gab gegenüber dem Zeugen T. B3 von der Firma B1 F. KG hierbei an, er benötige die unreifen Bananen für ein Event, welches sich alle 4-6 Wochen wiederhole und er würde jeweils die gleiche Menge an Bananen benötigen. Nachdem der N. K. die Bananen nach zweimaligem Verschieben des Abholtermins diese in seinem Transporter mithilfe einer unbekannt gebliebenen Person gegen 1:00 Uhr morgens des 5. April 2019 auf das Gelände der L.str. verbracht hatte, erschien dort auch absprachegemäß der Angeklagte W.. Dieser verfügte über eine langjährige Erfahrung als Gabelstaplerfahrer, und die Palette mit den Bananenkartons wurde zumindest unter Aufsicht des Angeklagten W., wahrscheinlich aber durch ihn oder unter seiner Beteiligung vor Ort entladen und – da der Kühlcontainer noch nicht vor Ort war – in dem Arbeitszelt in der L.str. verstaut. Der Angeklagte W. wollte bei dieser Gelegenheit von dem gesondert verfolgten K. wissen, ob die unbekannt gebliebene Person beim Transportieren der Ersatzbananen Handschuhe getragen habe, was der gesondert verfolgte K. verneinte. Anschließend fuhren der gesondert verfolgte K. und der Angeklagte W. in dessen Fahrzeug zum „L. N.“ am S.platz, der Arbeitsstätte des Angeklagten W.. Aus welchem Grund die vorgesehenen Ersatzbananen bereits vor Anlieferung des für deren Lagerung vorgesehenen Kühlcontainers auf das Gelände L.str. verbracht worden sind, konnte nicht aufgeklärt werden. Da sie in der Folgezeit jedoch in dem Zelt blieben, begann der Reifeprozess, sodass am Morgen des 8. April 2019 an einigen Bananen bereits deutliche Reifespuren festgestellt werden konnten. Nachdem der Angeklagte S. etwa zur selben Zeit hochwahrscheinlich von dem T. D. kontaktiert und gefragt worden war, ob er den erwarteten Container am 8. April 2019 aus dem Hafen verbringen würde, sagte dieser im Hinblick auf die ihm für seine Mithilfe versprochene Entlohnung in Höhe von 10.000 Euro spätestens am 5. April 2019 seine Mitwirkung zu. Bei seiner Zusage war dem Angeklagten S. bewusst, dass sich in dem von ihm abzuholenden Container Kokain befinden würde, wobei er keine Kenntnis von der Menge hatte. An diesem Tag – dem 5. April 2019 – informierte er auch seinen Arbeitgeber, den Zeugen R1, um 13:15 Uhr telefonisch darüber, dass er statt des vorgesehenen Arbeitsbeginns am 8. April 2019 morgens an diesem Tag erst gegen Mittag mit der Arbeit beginnen könne und er sich bei dem Zeugen R1 telefonisch melden werde, wenn er einsatzbereit sei. Der Angeklagte S. hatte erst kurz zuvor, nämlich am 12. März 2019, unter Vermittlung des gesondert verfolgten T. D. angefangen, für den Fuhrunternehmer R1 tätig zu sein. Die Rolle des T. D. hat nicht im Einzelnen aufgeklärt werden können. Jedenfalls vermittelte er dem Angeklagten S., der in der Vergangenheit auch längere Zeit als LKW-Fahrer für diesen gearbeitet hatte, die Anstellung bei dem Fuhrunternehmer R1 und es kam zu zwei Treffen mit dem Angeklagten W., einmal in Begleitung des Angeklagten C.. Darüber hinaus diente er dem Angeklagten S. – nachdem dieser sich zur Mitwirkung an der Tat bereit erklärt hatte – als Ansprechpartner. Der 8. April 2019 hätte der erste selbstständige Arbeitstag ohne Begleitung für den Angeklagten S. sein sollen, zuvor hatten bereits gemeinsame Fahrten auf dem Hafengelände mit dem Zeugen R1 stattgefunden. Der Tatbeitrag des Angeklagten S. umfasste die Abholung eines anderen als des über die Truckercard-App von ihm abzufordernden Containers, das Verbringen des Containers zur L.str. sowie das Zurückbringen des „falschen“ Containers zum Hafen, wobei er hätte vorgeben sollen, ihm sei versehentlich und ohne sein Wissen ein anderer als der abgeforderte Container aufs Chassis gesetzt worden, den er nun hätte zurückbringen wollen. Der Angeklagte S1 war aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit im H.er Hafen mit vielen Mitarbeitern aus unterschiedlichen Abteilungen bekannt. Zudem ist sein Bruder O. S1 weiterhin im Hafen beschäftigt. Die in der Person des Angeklagten S1 vorhandenen Insiderkenntnisse waren für die Hinterleute und das Gelingen des Planes von außerordentlicher Wichtigkeit, sodass der Angeklagte S1 deshalb auch im Vorfeld vor dem 8. April 2019 und vor der Ankunft des Containers im H.er Hafen an einem Treffen mit weiteren unbekannten Mittätern zur Besprechung des Tatplans im B. H. teilgenommen hatte. Der Angeklagte S1 war auch im Übrigen in die Strukturen derart eingebunden, als er selbstständig Kontakt mindestens zu dem Angeklagten A., dem Angeklagten W., dem gesondert verfolgten R. v. L1 sowie dem unbekannt gebliebenen „ A3“ – hochwahrscheinlich einem der Entscheidungsträger innerhalb der Gruppierung – hatte. Ihm waren für seine Mitwirkung 7.500 Euro versprochen worden, die er zur Begleichung von Schulden verwenden wollte. Dem Angeklagten S1 fiel entsprechend dem getroffenen Tatplan die Aufgabe zu, einen bei der H1 tätigen Vancarrier-Fahrer anzuwerben. Für die Aufgabe, den Container mit dem vermeintlich darin befindlichen Kokain ohne entsprechenden Arbeitsauftrag aus dem Blocklager des CTB zu übernehmen und an den ihm unbekannten, aber in den Gesamtplan eingeweihten LKW-Fahrer zu übergeben, konnte der Angeklagte S1 den gesondert verfolgten E. A2 gewinnen. Darüber hinaus sollte der Angeklagte S1 am Morgen des 8. April 2019 auf dem CTB anwesend sein, um dabei behilflich zu sein, den Kontakt zwischen dem LKW-Fahrer und dem Vancarrier-Fahrer herzustellen und die Abläufe zu koordinieren. Auch der Angeklagte S1 verfügte über ein Encrochat-Handy zur Verschleierung der Kommunikation und er hatte von unbekannten Mittätern bereits eine Anzahlung von 2.000 Euro auf die versprochene Entlohnung erhalten. Zu welchem Zeitpunkt sich der Angeklagte A. bereit erklärt hat, an der hiesigen Tat mitzuwirken, hat nicht sicher festgestellt werden können, sicher ist jedoch, dass dieser Zeitpunkt jedenfalls vor der Ankunft des Containers am 6. April 2019 in H. gelegen hat. In Kenntnis über Abläufe betreffend den Tatplan erklärte sich der Angeklagte A. bereit, jedenfalls als Nachrichtenmittler für die Gruppierung tätig zu sein und aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch mit den teilweise türkischen Hinterleuten zu kommunizieren. Der Angeklagte A. genoss das Vertrauen der Hinterleute und war dementsprechend auch über Details informiert und organisierte die Kommunikation innerhalb der Gruppierung. In dieser Funktion hatte er auch Kontakt zu den Angeklagten W. und S1 und verfügte zudem über Informationen betreffend die Person des LKW-Fahrers – den Angeklagten S. – und wie man diesen kontaktieren konnte; diese Informationen waren den Angeklagten S1 und W. nicht bekannt. Gegenüber einem Landsmann mit dem Spitznamen „ I. A.“ hatte er sich zudem bereiterklärt, gegen eine Entlohnung von unwiderlegt 5.000 Euro am 8. April 2019 vor Ort in der L.str. als Ansprechpartner für den türkischsprachigen Hintermann namens „ R2“ zur Verfügung zu stehen und diesem insbesondere Fotos vom Container im Zelt und den am Container angebrachten Siegeln zu übermitteln, damit die Hinterleute kontrollieren könnten, ob sich noch die angebrachten Originalsiegel an dem Container befänden. Auch der Angeklagte A. verfügte zur Verschleierung der Kommunikation über ein Encrochat-Handy; zudem hatte er von seinem Kontaktmann „ I. A.“ bereits eine Anzahlung in Höhe von 1.000 Euro auf die versprochene Entlohnung erhalten. Dem Angeklagten A. war bewusst, dass sich in dem Container eine große Menge an Drogen befinden würden. Die für das Vorhaben erforderlichen Organisationshandlungen, insbesondere die Beschaffung der Frachtpapiere, die Rekrutierung eines Vancarrier- sowie eines LKW-Fahrers, der die notwendige Slotbuchung vornehmen könnte sowie die Bestimmung eines geeigneten Umschlagplatzes konnten somit in arbeitsteiligem Zusammenwirken unter Mitwirkung der Angeklagten vor Eintreffen des mit Kokain bestückten Containers im H.er Hafen abgeschlossen werden. 3. Geschehen am 8. April 2019 In Unkenntnis der zwischenzeitlich durch den Zoll erfolgten Sicherstellung der im Container enthaltenen Kokainmenge handelte die Gruppierung am 8. April 2019 entsprechend dem gefassten Tatplan. Den Beteiligten war ebenfalls nicht bekannt, dass der inkriminierte Container von den Ermittlungsbehörden mit einem GPS-Sender versehen worden war und ab 4:00 Uhr morgens durchgehend sowohl auf als auch nach dem Verlassen des Terminals und nach der Ankunft in der L.str. überwacht und observiert wurde, wobei die Observationsmaßnahmen erst begannen, als der Container das Terminal per LKW verließ. In Unkenntnis dieser Überwachungsmaßnahmen handelten sie wie folgt: Um sicherzugehen, dass die Zugmaschine ihm zur Abholung des Containers auch zur Verfügung stehen würde, übernachtete der Angeklagte S. im Führerhaus des in der D.str. in H.- F. in unmittelbarer Nähe zu den Container-Terminals W. und B. abgestellten Fahrzeuges. Dies war möglich, da sich der LKW-Schlüssel an einem Versteck am Fahrzeug befand, welches der Zeuge R1 ihm – wie auch seinen anderen Fahrern – zuvor mitgeteilt hatte. Der Angeklagte S. erhielt um 00:35:27 Uhr auf sein Mobiltelefon von einer unbekannten Person „ S. C1“, welche die Mobilnummer nutzte, einen Anruf von 68 Sekunden Dauer, bei dem ihm nähere Informationen übermittelt wurden, die er für die vorherige Anmeldung zur Abholung des Containers benötigte und verwenden sollte, nämlich den Freistellungspin ... . Diese war – wie dies im H.er Hafen üblich ist – nicht nur für einen, sondern für mehrere Container ausgegeben, nämlich vorliegend sowohl für den Container... , als auch für den Container... . Der Angeklagte S. buchte nach einem wenige Sekunden dauernden Anruf um 02:06:45 Uhr mit der von T. D. genutzten Mobilnummer (…669) unter Verwendung dieser Freistellungspin um 2:38 Uhr über eine sogenannte Trucker-App entsprechend dem Tatplan und der ihm gemachten Vorgaben einen Slot zur Abholung des Containers ... (= ohne die Kokainladung) mit seiner Truckercard mit der Nummer ... für den gleichen Tag mit einer geplanten Abholzeit zwischen 7:00 und 8:00 Uhr und erhielt hierfür die Tourenplanreferenznummer ... . Gegen 4:20 Uhr fuhr der Angeklagte W., dem der Lagerhallenkomplex in der L.str. durch seine diversen Besuche dort zwar gut, jedoch nicht unter der Adresse, sondern vielmehr unter der Beschreibung der Örtlichkeit bekannt war, mit seinem Mercedes zum B.-Platz im Bereich der R., wo um 5:08 Uhr eine unbekannte männliche und fließend sowie akzentfrei deutschsprechende Person zu ihm ins Fahrzeug stieg, welche er zur L.str. fuhr. Es kam zwischen den beiden Fahrzeuginsassen unmittelbar nach Einsteigen zu folgendem Dialog, bei dem die unbekannte männliche Person dem Angeklagten W. das Ziel der Fahrt mit L.str. vorgab (vgl. Fahrzeuginnenraumgespräch ab 05:08:37 Uhr): Männliche Person: L.str.. W.: Wo ist das? Männliche Person: Da wo wir ausladen. Auf dieser Fahrt erhielt der Angeklagte W. auf das von ihm genutzte Encrochat-Handy diverse Nachrichten. Zudem kam es ab 5:11 Uhr und dem mehrfachen Vernehmen eines Handy-Hinweistons zu folgendem Dialog: Männliche Person: Was ist das? W.: Das war Encro, ich habe den Encro…ich habe den Encro zur Sicherheit… … - Vernehmbare Handy-Hinweistöne - W.: Und was will er jetzt? Männliche Person: Äh, ich hab ihm gesagt, äh, dass ich direkt in Kontakt stehe. W.: Ja, das ist gut. Nachdem das Fahrzeug gegen 5:20 Uhr an der L.str. ankam, übergab der Angeklagte W. das Encrochat-Handy an den unbekannten Mitfahrer und verabschiedete sich mit den Worten „bis später“, da bereits zu diesem Zeitpunkt seine – W.s – spätere Rückkehr zum Ausladen der Kokainpakete aus dem Container vereinbart worden war. Der Angeklagte W. fuhr im Anschluss zurück zu seiner Arbeitsstätte, dem Lokal „L. N.“, der unbekannte Mitfahrer hielt sich in der Folge in der Funkzelle M.str./ G.str., dem Bereich der Wohnanschrift des H. B2, auf, bevor er sich ab etwa 6:15 Uhr in den Bereich H. W. in räumlicher Nähe zum CTB begab, wo er sich aufhielt, bis der Angeklagte S. mit dem Container das Terminal verließ. Etwa zeitgleich zum Aufenthalt des Angeklagten W. bei der L.str. wurde dem Angeklagten S. von einer unbekannt gebliebenen Person die Örtlichkeit in der L.str. gezeigt, damit dieser den abzuholenden Container auf Anhieb an die richtige Stelle verbringen würde und um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Hiervon berichtete der Angeklagte S. dem gesondert verfolgten T. D. und er hielt auch fortlaufend über den gesamten Morgen Kontakt zu den ihm bekannten Beteiligten H. B2. Kurze Zeit später betraten die gesondert verfolgten A. B4 und E. A2, den der Angeklagte S1 als Vancarrier-Fahrer gewonnen hatte, das Betriebsgelände des CTB, obwohl keiner der beiden zu diesem Zeitpunkt zu einer Schicht eingeteilt war. Mutmaßlich war es der A. B4, der als sog. Checker für die H1 arbeitet, der das Computersystem in der Form manipulierte, dass der inkriminierte Container ..., der ursprünglich für den Transport per Schute (auf dem Wasserweg) vorgesehen war, um 6:35 Uhr in Block 6 durch den Kran aufgenommen, umgestapelt und auf die Spur für Vancarrier gesetzt wurde, wo ihn der E. A2 mit dem von ihm gefahrenen Vancarrier mit der Kennziffer entsprechend dem Tatplan und auf Geheiß des Angeklagten S1 um 6:37 Uhr aufnahm. Da der LKW-Fahrer, der Angeklagte S., erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt das CTB erreichte, fuhr der Vancarrier mit dem Container über einen Zeitraum von beinahe einer Stunde planlos über das Gelände. Etwa zeitgleich zu den Umstapelbewegungen am Terminal trafen sich die Angeklagten W. und S1 am B.platz, von wo aus die beiden mit dem Fahrzeug zum CTB fuhren. Der Angeklagte S1 hatte in der vorherigen Nacht über das von ihm genutzte Encrochat-Handy von dem Treffpunkt und der Uhrzeit erfahren. Bei Erhalt dieser Nachricht befand sich der Angeklagte S1 auf der R. und hatte bereits einen Teil der erhaltenen Entlohnung für Kokain ausgegeben und dieses auch konsumiert. Aufgrund des konsumierten Betäubungsmittels empfand der Angeklagte S1 keine Müdigkeit und blieb bis zum Treffen mit dem Angeklagten W. durchgehend wach und auf der R.. Die konsumierte Droge hatte jedoch – da der Angeklagte S1 ein geübter und über mehrere Jahre erfahrener Konsument war – keine Auswirkungen auf seine Fähigkeiten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Er war im Gegenteil zwar nervös, jedoch auch hochkonzentriert und handelte zu jedem Zeitpunkt planmäßig und entsprechend der im Vorfeld getroffenen Absprachen und der im späteren Verlauf erhaltenen Anweisungen. Unterwegs zum CTB erhielt der Angeklagte S1 im Fahrzeug des Angeklagten W. Mitteilung über die erfolgte Aufnahme des Containers auf den Vancarrier, was er dem Angeklagten W. auch mitteilte. Es kam zu folgendem Dialog: S1: Er sagt, er hat die Box. W.: Häh? Wer? … S1: Mein Mann hat die Box. Wo ist der Fahrer? W.: Weiß ich auch nicht. Ich hab keinen Fahrer. … S1: Nein, das ist ganz Neuer. Meiner hat äääh Deutsch. W.: Schreib mal B5. Das soll ein Fahrer sein. Der muss da sein, Mensch. Er hat… Sag mal R3, er soll … Da keiner der beiden Fahrzeuginsassen den aktuellen Aufenthaltsort des LKW-Fahrers kannte oder über sonstige Informationen seine Person betreffend verfügte, forderte der Angeklagte W. den Angeklagten S1 auf, dem Angeklagten A. („ B5“) oder dem gesondert verfolgten R. v. L1 („ R3“) zu schreiben, da diese Bescheid wüssten, da er selbst ein erhebliches Interesse am Gelingen des Plans hatte. Dies tat der Angeklagte S1 und er erhielt nach wenigen Minuten die Antwort, dass der LKW-Fahrer in einer Stunde am Terminal sei, woraufhin der Angeklagte W. mehrfach betonte, dass dieser noch schneller (da) sein müsse und der Angeklagte S1 solle nochmal schreiben und zur Verstärkung seines Anliegens „ A1 hat gesagt“ schreiben. Im Verlauf der Weiterfahrt äußerte der Angeklagte S1 Zweifel daran, ob er die übertragene Aufgabe, nämlich dafür zu sorgen, dass der Vancarrier-Fahrer den LKW-Fahrer finden und diesem den Kokaincontainer auf das Chassis setzen würde, erfüllen könne. Er selbst kenne weder den Fahrer, noch habe er Informationen zur Zugmaschine. Um 6:56 Uhr nahm der Angeklagte S. die Sattelzugmaschine mit dem Auflieger in der D.str. in Betrieb und fuhr zum CTB. Zeitgleich erreichten die Angeklagten W. und S1 die S.-Tankstelle A. Hauptdeich in der Nähe des CTB und sie hielten sich dort über einen Zeitraum von etwa 15 Minuten auf. Der Angeklagte S1 betonte gegenüber dem Angeklagten W. erneut seine Sorge, dass der Vancarrier-Fahrer den Container bereits aufgenommen habe, sie aber nicht wüssten, wie sie den LKW oder den Fahrer identifizieren sollten und ihm auch keine Lösung einfalle, wie der LKW unbemerkt das Terminal verlassen könne. Das ab 6:49:16 Uhr aufgezeichneten Fahrzeuginnenraumgespräch hat unter anderem folgenden Wortlaut: S1: Schreib A3. Schreib ihm, Dings, wie soll ich da rein, wohin? Ich geh rein, wenn er sagt, ich geh rein. Aber was soll denn da drin machen ohne nix. Dann soll er lieber verstecken. A1, A.… Komm mal einmal mit raus, bitte, ich sag dir draußen … Turtsch (= Türke) soll verstecken. W.: Ja… S1: Dass keiner von ihnen erstmal bis heute Abend… Und dann hab ich gesagt, wir holen heute Abend raus. A3 hat gesagt Nein. … S1: … Mein Mann hat schon die Box. Mein Mann hat die schon rausgeholt aus Blocklager. W.: …der Fahrer … S1: …Wie kommt er raus, A.? Nur mit was kommt er raus? … Nein, mit originale Pin kommt er nicht raus. … Wo ist Papier? Wo ist Nummer auf Papier? W.: Auf Box. Weiterhin kam es zu folgendem Dialog über mehrere Vorbereitungstreffen der Gruppierung sowie einer Selbstschätzung der Angeklagten hinsichtlich ihrer Position innerhalb der Tätergruppe. Diesbezüglich äußern die Angeklagte S1 und W. sich wie folgt: S1: A., diese Leute, mit denen wir gesessen haben, das ist nicht Kindergarten, A.. Das ist ganz…erste Liga. Warst du bei Läppisch…dabei bei B. H.? Du hast gesehen, was … B5 hat mir nicht erzählt. Wie hat die andere Türke mit A3 geredet. Aber der andere Türke hat bei allem Respekt gegenüber A3, der andere Türke hat Recht. Wenn er mit A3 so hart geredet hat. Oder was sagst du? W.: Ich war nicht da. … S1: Bei der erste Gespräch, du warst da, A3 war nicht da. W.: Ja… S1: Wenn du mich fragst, A.. Wenn du mich fragst, da fängt schon an mit Respektlosigkeit. Weißt du, was ich meine, Alter, A.? Guck mal, wir sind nur das hier. Wir sind nur verfickte Bauern in diesem Schachspiel, häh? W.: Läufer. Weiterhin wies der Angeklagte S1 darauf hin, dass der streitgegenständliche Container nicht freigegeben sei für den Transport per LKW, sondern nur für die Schute auf dem Wasserweg. Zudem berichtet er von einem bereits am Freitag, dem 5. April 2019, mit dem R. v. L1 („ S.“) geführten Gespräch über diese Problematik und zudem über seine Einschätzung, wer – für den Fall des Misslingens des Plans – hierfür von unbekannten Hinterleuten (dem „Kartell“) bestraft werden würde: S1: A1, A., dieser Container, dieser Container ist nicht freigegeben für LKW. Ist nur freigegeben für Schutentaxi und Wassertaxi. (…) S. hat Freitag gesagt … Ich sag zu S.: hey, nicht. … . Weißt du, was S. sagt? Ja, sei wichtig. … Das Wassertaxi, Wassertaxi…Das Taxi geben diese Leute nicht ab, S.. (…) So, du siehst, wie Kartell … Bambambambam. A., das ist kein Spaß mehr. Die wollen nicht Ak A. seinen Kopf, die wollen nicht deinen Kopf, meinen Kopf oder von B5, die wollen den Kopf von S.. … S1: Ich hab S. gesagt, S. hat gesagt, acht Uhr, er kriegt alles… … S1: Wenn es S. nicht gibt, nä, S. ist Parkett … S. lässt keiner aus den Augen, A.. Auf dem Weg zum CTB hatte der Angeklagte S. sowohl um 07:07 Uhr kurz vor seinem Eintreffen auf dem Gelände des CTB um 07:11 Uhr, als auch unmittelbar nach seiner Ankunft auf dem Gelände um 07:12 Uhr telefonischen Kontakt mit der von H. B2 genutzten Mobilnummer. Um 07:08 Uhr, also nur eine Minute, nachdem der Angeklagte S. telefonischen Kontakt mit H. B2 hatte, erhielten die Angeklagten W. und S1 – noch auf dem Tankstellengelände – die Nachricht auf das vom Angeklagten S1 genutzte Encrochat-Handy, dass „der Fahrer in 15 Minuten da [sei]“. Um 7:11 Uhr fuhr der Angeklagte S. mit der Sattelzugmaschine durch das OCR-Gate am CTB unter Nutzung seiner Truckerkarte mit der Nummer ... , um vorgeblich – wie über die App gebucht – den Container ... abzuholen, der sich ebenfalls – wie der inkriminierte Container mit der Endnummer 850 – in Block 6 befand. Kurz bevor die Angeklagten S1 und W. das CTB mit dem Fahrzeug erreichten, äußerte der Angeklagte S1 nunmehr seine Entschlossenheit, die ihm zukommende Aufgabe nach seinen Möglichkeiten zu erfüllen, wobei ihm die Gefahr seiner Verhaftung bewusst war. S1: Ich geh Kantine. Ich versuch irgendwie… irgendwas zu machen, Abe. Egal was. Guck mal, ich bin Soldat, du weißt das, wie du. Ich bin … W.: Ja. S1: (…) Keiner weiß, ich bin seit Mittwoch hier. Mein Bruder nicht, mein Kind nicht, die Frau von mein Kind nicht. (…) Ich hab ein Auftrag, zwei Auftrag, ich mach das, was… diesen Befehl, was mir gibt… ich mach dien Befehl, Abe, bis zum Schluss. Und ich mach auch jetzt bis zum Schluss. Soll passieren … soll so passieren, aber dann, ihr weißt was, ich wisst, was ihr machen müsst … ihr müsst danach auf mich aufpassen … S1: Aber wenn ich dich morgen nicht seh, ist mir das egal. Ich war noch nicht so… Urlaub. … S1: Ja, ihr wart alle. Ich nicht. Ich nicht. Weil ich hab das immer benutzt, Abe. … S1: B5 weiß… Ich geh jetzt da Drehtor rein. Mit der Karte von meinem Bruder. Abe, wenn mir was passiert… B5 weiß, was zu machen ist… Nach dieser Verabschiedung betrat er das Betriebsgelände des CTB unter Benutzung der Zugangskarte seines Bruders O. S1 mit der Nummer ... – der ebenfalls am Hafen arbeitete – um 7:18:25 Uhr durch das Drehkreuz BG1. Nachdem es entweder unter Vermittlung durch den Angeklagten S1 oder durch die Hilfe einer anderen Person – möglicherweise des gesondert verfolgten A. B4 – gelungen war, den Kontakt zwischen dem Angeklagten S. und dem Vancarrier-Fahrer A2 herzustellen, übergab dieser um 7:27 Uhr den Container ... westlich der Halle 6 an den Angeklagten S., indem er ihn auf dessen Fahrzeug-Chassis aufsetzte. Hierbei war dem Angeklagten S. bewusst, dass er nicht den abgeforderten Container erhielt und er ging davon aus, dass sich in dem Container Drogen befänden. Nachdem dieser Teil der Tatausführung gelungen war, verließ er gegen 7:40 Uhr entsprechend der erhaltenen Anweisung das Container-Terminal vorschriftswidrig über die – nicht kontrollierte – Ausfahrt zur H.er C.- und C.- R. Gesellschaft mbH (HCCR), welche regulär nur für Fahrten mit Leercontainern zugelassen ist. Der Angeklagte S. fuhr mit dem Container ... auf direktem Weg zur Anschrift L.str. , wo er um 8:01 Uhr eintraf. An der L.str. trafen kurze Zeit später, nämlich um 8.21 Uhr, auch die Angeklagten A. und C. ein, nachdem der Angeklagte A. den Angeklagten C. kurz zuvor bei dessen Arbeitsplatz in der G. Bar auf der R. mit seinem Fahrzeug abgeholt und das Fahrzeug in einiger Entfernung in der O. Straße zur Erschwerung der Nachverfolgung geparkt hatte. Die Angeklagten A. und C. inspizierten den Container und dessen Türen von außen und forderten den Angeklagten S. sodann auf, den LKW, der zunächst auf dem Platz vor dem Arbeitszelt abgestellt worden war, rückwärts an dieses Arbeitszelt heranzufahren, sodass der Container in das Zelt hineinragte. Der Angeklagte A. hatte darüber hinaus eine Packung Einweghandschuhe mitgebracht, um das Hinterlassen von Fingerabdrücken zu vermeiden. Ob den Tätern – insbesondere den Angeklagten C. und A. bei der Anweisung, den LKW an das Zelt heranzufahren – bewusst war, dass die Kokainpakete in der fünften Palettenreihe versteckt waren und somit die in dem Zelt verfügbare freie Rangierfläche von nur ca. 20 – 25 m2 tatsächlich nicht ausgereicht hätte, um den Container bis hierhin zu entladen, vermag nichts daran zu ändern, dass die Täter die Absicht, auf dem Gelände der L.str. auszuladen, tatsächlich aber hatten. Nachdem der Angeklagte S. den LKW entsprechend der Aufforderung rückwärts an das Zelt herangefahren hatte, verließ er das Gelände L.str. auf Anweisung der Angeklagten C. und A.. Ihm wurde gesagt, dass er in 2 Stunden wiederkommen solle. Der Angeklagte A. fotografierte nun den Container und die Siegel und sendete die aufgenommenen Bilder an einen unter dem Namen „ R2“ auf dem Encrochat-Handy eingespeicherten Hintermann. Dieser antwortete umgehend und verlangte neben einer Nahaufnahme des Siegels, dass der Angeklagte A. den Container von innen und außen auf eventuell von den Ermittlungsbehörden angebrachte GPS-Sender überprüfen sollte. Der Angeklagte A. fertigte weitere Fotos von den Siegeln, die der Angeklagte C. sodann entfernte und die Containertüren öffnete. Um 9:03 Uhr traf der Angeklagte W. auf dem Gelände L.str. mit seinem Mercedes ein, parkte sein Fahrzeug unmittelbar neben der Zugmaschine und betrat das Zelt, in dem sich die Angeklagten C. und A. befanden. Der Angeklagte W. trug schwarze Lederhandschuhe. In der Zwischenzeit nahm auch der „ I. A.“ Kontakt mit dem Angeklagten A. über dessen Encrochat-Handy auf und forderte ihn mehrfach auf, sich „einmal richtig umzuschauen“, „für alle Fälle überall nachzuschauen“ und die Gegend zu kontrollieren. Die von dem Angeklagten A. hierauf bereits begonnene Antwort konnte er aufgrund des Zugriffs durch das LKA nicht vollenden. Dieser erfolgte um 9:05 Uhr, wobei sich die Angeklagten C., W. und A. hierbei alle drei vor den geöffneten Containertüren in dem Hallenzelt stehend befanden. Als der Angeklagte S. später in den Bereich der L.str. zurückkam, um zeitnah den nach seiner Vorstellung nunmehr (von Betäubungsmitteln) entleerten Container entsprechend dem Tatplan zurück zum Hafen zu verbringen, hatte der Zugriff der Polizei bereits stattgefunden. Der Angeklagte S. der überall auf dem Gelände Polizeikräfte, sah, flüchtete daraufhin, warf das von ihm genutzte Mobiltelefon weg und tauchte bis zu seiner Festnahme am 24. April 2019 zunächst in H. bei H. B2 und schließlich in R1 in der Nachbarwohnung des T. D. unter. 4. Durchsuchungen nach polizeilichem Zugriff Bei der anschließenden Durchsuchung des Arbeitszeltes konnten neben den vorbereiteten 25 Kartons Ersatzbananen auf einer Palette unter anderem auch Kantenschoner, Klemmen und eine Klemmzange festgestellt werden, welche dafür vorgesehen waren, die Paletten mit den Bananenkartons nach dem Austausch zu sichern, zu verlaschen und erneut in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Im Zelt befand sich zudem eine Tragetasche mit einer Box mit Einweghandschuhen, die der Angeklagte A. mitgebracht hatte. Bei der Durchsuchung des Geländes konnte außerdem festgestellt werden, dass der sich außerhalb des Arbeitszeltes befindliche Kühlcontainer eingeschaltet war und auf 13 Grad Celsius konstant lief. Der Angeklagte C. hatte bei seiner Festnahme unter anderem 7 gefälschte Frachtzettel der Firma H1 U. 3 mit der Bezeichnung „ B. 4“ in der hinteren linken Gesäßtasche seiner Jeans bei sich, auf denen sich die beiden Containernummern ... und ... wie auch die für beide identische Freistellungspin befanden. Des Weiteren führte er 3 Containersiegelköpfe in den vorderen Hosentaschen mit sich, da er innerhalb der Gruppierung maßgeblich dafür verantwortlich war, dass die Voraussetzungen zur Verbringung des Containers aus dem Hafen geschaffen werden konnten und der Container nach Entnahme der Kokainpakete wieder ordnungsgemäß mit neuen Siegeln verschlossen werden konnte, um ihn entsprechend dem Tatplan – augenscheinlich unversehrt – zum Terminal zurückzubringen. Zudem führte er ein Encrochat-Handy der Marke BQ mit sich und weiterhin konnten in einer Umhängetasche 730 Euro Bargeld sowie eine SD-Karte „SanDisk“ bei ihm aufgefunden werden. Auf der SD-Karte konnten unter anderem Bilder verschiedener Schiffsrouten, Fotos von einer Banderole eines Edeka-Bananenkartons mit einem identischen Aussehen zu den Kartons im hiesigen Verfahren, sowie ein abfotografierter Chatverlauf („Zucker trocken aus Cartagena geht? Das waeren die Empfaenger in HH:…“) festgestellt werden. Auf dem Boden vor dem Angeklagten C. lagen zudem ein Paar benutzte Einweghandschuhe. Bei dem Angeklagten W. konnten bei der Festnahme 1.230 Euro Bargeld sichergestellt werden, in seiner Wohnung in einer Plastiktüte verwahrte er weitere 239.990 Euro Bargeld in Scheinen (davon 2x20 Euro Falschgeld), separat hiervon konnten in einem Wohnzimmerschrank weitere 4.500 Euro und 2 Goldbarren zu je 50g sichergestellt werden. Bei seiner Festnahme führte der Angeklagte A. zwei getrennte Bündel Geldscheine zu 1.900 Euro bzw. 1.600 Euro, insgesamt also 3.500 Euro, bei sich. In seinem PKW konnte in seiner Umhängetasche eine kleine Aufbewahrungsbox mit 5 Sim-Karten niederländischer Provider aufgefunden werden. Derartige SIM-Karten werden üblicherweise in bislang abhörsicheren und von den Strafverfolgungsbehörden bislang nicht mit technischen Mittel überwachbaren Encrochat-Handys benutzt, die – wie geschildert – auch die hiesigen Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten S. – nutzten. Die Angeklagten kannten alle vorgenannten sie betreffenden Tatumstände und wollte deren Verwirklichung. Sie rechneten jeweils mit der festgestellten Wirkstoffqualität der Betäubungsmittel und nahmen diese jedenfalls billigend in Kauf. Den Angeklagten war auch bekannt, dass der Umgang mit Kokain verboten und strafbar ist; über eine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit diesen Betäubungsmitteln verfügten sie nicht, was sie auch wussten. Auch die Angeklagten C. und W. handelten in der Absicht, sich durch die Tat einen erheblichen finanziellen Vorteil zu verschaffen, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, wie hoch die Entlohnung im Einzelnen sein sollte. Jedenfalls sollte diese aber deutlich über der Entlohnung der Mitangeklagten S1, A. und S. liegen. Der Angeklagte S1 war bei den von ihm durchgeführten Handlungen am Morgen des 8. April 2019 trotz des vorangegangenen Kokainkonsums nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt im Sinne von § 21 StGB. Er konnte die Wirkung der Droge einschätzen und entsprechend des zuvor gefassten Tatplans agieren, ohne dass er hierdurch beeinträchtigt gewesen wäre. Im Rahmen eines gegen den Angeklagten W. bereits seit Januar 2019 unabhängig von dem verfahrensgegenständlichen Vorwurf geführten Verfahrens wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war dessen Fahrzeug Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ... nach Vorliegen eines entsprechenden richterlichen Beschlusses mit Überwachungstechnik ausgestattet worden, sodass die im Fahrzeug geführten Gespräche und Geräusche von den Strafverfolgungsbehörden ab dem 11. März 2019 gemäß § 100f StPO aufgezeichnet und ausgewertet wurden. Zudem war das Fahrzeug mit einem GPS-Sender ausgestattet worden, um die Fahrzeugbewegungen aufzuzeichnen. Erst mit den Ermittlungen in der verfahrensgegenständlichen Sache wurde den Strafverfolgungsbehörden sodann ein Zusammenhang von im Fahrzeug des Angeklagten W. geführten und aufgezeichneten Gespräche mit der Kokainlieferung im Container deutlich. B. Fall 2 - Fall 2 der Anklage vom 5. August 2019 betr. den Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 bestritt seinen Lebensunterhalt unter anderem damit, dass er in der Zeit vor seiner Verhaftung Kokain in nicht geringer Menge erwarb und gewinnbringend an diverse unbekannte Abnehmer verkaufte, ohne im Besitz einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu sein. Hierfür lieferte er mit seinem Fahrzeug Mini Cooper die jeweils von seinen Abnehmern kurz zuvor per SMS bestellte Kokainmenge aus, wobei er jeweils nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Diese war ihm bereits zum zweiten Mal entzogen worden und es wurde ihm zuletzt eine Fahrerlaubnissperre bis zum 30. August 2017 auferlegt. Eine neue Fahrerlaubnis war ihm zur Tatzeit noch nicht erteilt worden. Der Angeklagte S1 befuhr bei den Auslieferungsfahrten insbesondere am 24., am 25., am 26., am 28. und am 29. Mai 2019 mit seinem Mini Cooper das H.er Stadtgebiet. Als der Angeklagte S1 am 7. Juni 2019 um kurz nach 18 Uhr in seinen Mini Cooper stieg, um Betäubungsmittel an unbekannte Abnehmer zu liefern und an diese gewinnbringend zu verkaufen, erfolgte um 18:16 Uhr der polizeiliche Zugriff. Bei seiner Festnahme führte er 25 sogenannte „Kokaintränen“, also abgepackte Tütchen mit jeweils unterschiedlichen Portionen Kokaingemisch, insgesamt 15,11 Gramm Kokaingemenge mit 13,09 Gramm Kokainhydrochlorid (Wirkstoffanteile zwischen 86,2-86,6 %) zum gewinnbringenden Verkauf bei sich. Zusätzlich führte er ein Encrochat-Handy der Marke BQ Aquaris X2 sowie ein Smartphone der Marke Nokia mit sich. In dem Fahrzeug befanden sich Unterlagen über die auf ihn angemeldete Versicherung des Fahrzeuges sowie der Kaufvertrag über den Mini Cooper, bei dem die Mutter des Angeklagten S1 zum Schein als Käuferin eingetragen war. Der Angeklagte S1 war hingegen auch Halter des Fahrzeuges. Bei der anschließenden Durchsuchung der von ihm mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung in der V.- S.-Straße in H. konnte – wie vom Angeklagten S1 kurz nach seiner Festnahme angegeben – ein Kokain mit einem Gewicht vom 43,79 Gramm (37,7 Gramm CHCl, entspricht 86,3 % Wirkstoffanteil) in der Tiefkühltruhe aufgefunden werden. Dieser war vom Angeklagten S1 zur Hälfte für den Eigenkonsum und zur Hälfte für den gewinnbringenden Verkauf vorgesehen. III. (Ein Inhaltsverzeichnis des Abschnittes III. ist dem Urteil nachgeheftet) Eine Verfahrensverständigung gemäß § 257c StPO hat nicht stattgefunden. In der Hauptverhandlung machten die Angeklagten zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Ab dem 15. Hauptverhandlungstag erfolgten sukzessive Einlassungen der Angeklagten. Dem vorausgegangen war ein Gespräch außerhalb der Hauptverhandlung zwischen der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, den Verteidigern und den drei Berufsrichtern der Kammer zur Erörterung des Verfahrensstandes nach § 257b StPO. Nachdem der Vorsitzende in der Hauptverhandlung durch Verlesung des als Anlage 11 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. Januar 2020 genommenen Vermerks den wesentlichen Inhalt des Gesprächs zusammengefasst hatte –, dass nämlich insbesondere die Mehrzahl der Verteidiger die sich aus der bisherigen Beweisaufnahme ergebenden belastenden Umstände anerkenne und es den Angeklagten maßgeblich auf eine Einordnung des eigenen Tatbeitrages als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe ankomme – entschlossen sich die Angeklagten, zu den Vorwürfen der Anklage vom 12. Juli 2019 über vorbereitete und von ihren Verteidigern vorgetragene Erklärungen Stellung zu nehmen. Der Angeklagte S. hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Umfang der getroffenen Feststellungen eingeräumt, die Angeklagten A. und S1 haben sich teilgeständig eingelassen; den zweiten Fall der Anklage vom 5. August 2019 hat der Angeklagte S1 vollumfänglich eingeräumt. Die Feststellungen zur Sache beruhen daher zunächst auf ihren Angaben und werden durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel ergänzt. Die Angeklagten C. und W. haben dagegen lediglich ihre Anwesenheit zu den festgestellten Örtlichkeiten und zu den festgestellten Zeiten im Wesentlichen bestätigt und auch eingeräumt, die ihnen zugerechneten Innenraumgespräche geführt zu haben; gleichwohl haben sie für sich geltend gemacht, an der ihnen vorgeworfenen Tat nicht beteiligt gewesen zu sein und jegliche Kenntnis von dem Kokaingeschäft abgestritten. 1. Fall 1 Die von der Kammer unter II. A. getroffenen Feststellungen beruhen demnach hinsichtlich des anklagegegenständliche Kokaingeschäftes im Wesentlichen auf einer Gesamtschau der (teil-) geständigen Angaben der Angeklagten A., S. und S1, die das dargestellte Geschehen bezogen auf ihren jeweils eigenen Tatbeitrag zum Teil eingeräumt haben, sowie – soweit die getroffenen Feststellungen die geständigen Einlassungen ergänzen oder von diesen abweichen – maßgeblich auf den Inh der im Fahrzeug des Angeklagten W. aufgezeichneten Innenraumgespräche, den für das Fahrzeug erzeugten GPS-Daten, den Observationsergebnissen und zudem weiteren, nachfolgend aufgeführten Beweismitteln. Die bestreitenden Einlassungen der Angeklagten W. und C. sind hingegen als unplausible Schutzbehauptungen widerlegt. Im Einzelnen: a. Tatbeiträge der Angeklagten Die jeweils festgestellten Tatbeiträge ergeben sich hinsichtlich der Angeklagten S., A. und S1 zunächst aus ihren Einlassungen sowie ergänzend aus einer Gesamtschau weiterer Beweismittel (s. im Folgenden unter III.1.a.aa-cc.). Die in vollem Umfang bestreitenden Einlassungen der Angeklagten C. und W. sind durch das sonstige Beweisergebnis widerlegt und deren Tatbeteiligung zur Überzeugung der Kammer festgestellt (unter III.1.a.dd-ee). aa. Tatbeitrag des Angeklagten S. (1) Einlassung des Angeklagten S. Der Angeklagte S. hatte zunächst bereits bei seiner Festnahme gegenüber der Kriminalbeamtin M. Angaben zu dem Tatvorwurf gemacht und hierbei – wie die Zeugin M. glaubhaft bekundet hat – die äußeren Umstände dem Grunde nach wie festgestellt eingeräumt. Abweichend von den getroffenen Feststellungen gab er hierbei jedoch an, er habe den Auftrag zur Abholung des Containers von seinem Arbeitgeber H. R1 bei einem Treffen am Vortag, dem 7. April 2019, erh und keine Kenntnis vom Kokain als Beiladung gehabt. Er habe im Führerhaus der Zugmaschine übernachtet und den Slot für die Abholung des Containers entsprechend der erhaltenen Anweisung gebucht. Sodann sei er am Morgen des 8. April 2019 zu dem gebuchten Zeitpunkt zum CTB gefahren und dann auf dem Gelände angesprochen worden, wo ihm in diesem Zuge der genaue Abholort für den Container mitgeteilt worden sei. Zudem sei ihm aufgegeben worden, das Gelände über die Ausfahrt für Leercontainer zu verlassen und er sei dann in die L.str. gefahren, wo er auf Anweisung einer Person in blauer Arbeitskleidung den LKW rückwärts an die Halle gefahren und das Gelände verlassen habe. Bei seinem erneuten Eintreffen nach etwa anderthalb Stunden habe er beim Anblick der Polizei Panik bekommen, er habe sein Handy weggeworfen und in den folgenden Nächten bei Bekannten, unter anderem dem H. B2, übernachtet. Von dieser Einlassung ist der Angeklagte S. in der Hauptverhandlung dann abgerückt und hat die ihn betreffenden Tatumstände und insbesondere seine Kenntnis darüber, dass sich Kokain in dem Container befinden würde, wobei ihm die Menge nicht bekannt gewesen sei, wie festgestellt eingeräumt. Er habe am 7. April 2019 nachmittags einen Bekannten getroffen, der ihn angeworben habe, einen Container aus dem Hafen abzutransportieren, da der eigentlich dafür vorgesehene Fahrer abgesprungen sei. Hierfür sei ihm eine Belohnung von 10.000 Euro versprochen worden. Nachts seien ihm dann noch die Örtlichkeiten in der L.str. gezeigt worden. Ihm seien die notwendigen Daten zur Buchung des Containers übermittelt worden und ihm sei mitgeteilt worden, er solle auf das Terminal fahren und dort weitere Anweisungen, insbesondere zur Ausfahrt, erhalten. Die ihm später gezeigte Möglichkeit, über die Leerausfahrt das Terminal zu verlassen, sei ihm zuvor nicht bekannt gewesen. Den Container hätte er später wieder zurück zum Terminal bringen und dort sagen sollen, dass ihm der verkehrte Container übergeben worden sei. Er habe dann morgens seinen Arbeitgeber R1 angerufen und diesem mitgeteilt, dass er erst später anfangen könne zu arbeiten. Das Geschehen nach Verbringen des Containers zur L.str. habe sich wie festgestellt ereignet. (2) Würdigung der Einlassung Die Kammer ist ganz überwiegend von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten S. überzeugt und ist diesen gefolgt, da sie im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme in Einklang stehen. Die Kammer hat hierbei auch gesehen und bewertet, dass er sich in erheblichem Umfang – dies gilt speziell für die Angabe, er habe Kenntnis von den Drogen gehabt – selbst belastet hat und des Weiteren insbesondere, dass er mit der abgegebenen Erklärung den Tatplan dahingehend beleuchtet hat, dass er erläuterte, wie und mit welcher Erklärung gegenüber dem Personal auf dem CTB der Container wieder zurück auf das Terminal hätte verbracht werden sollen. Der Angeklagte S. hätte demzufolge nach dem Austausch des Kokains am Terminal vorgeben sollen, ihm sei versehentlich ein falscher als der online abgeforderte Container auf das Chassis gesetzt worden (was objektiv zutraf) und diesen wolle er nun gegen den richtigen tauschen. Dieser Plan war den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung nicht bekannt, er ist jedoch in erheblichem Maße mit den getroffenen Feststellungen, wonach die Entnahme verschleiert und der mit Ersatzbananen präparierte Container auf diese Weise letztendlich zum tatsächlichen Empfänger gelangen sollte, in Einklang zu bringen. Die Angabe des Angeklagte S., ihm sei frühmorgens am 8. April 2019 die Örtlichkeit in der L.str. gezeigt worden, damit er diese später ohne Zeitverzögerung direkt finden würde, wird durch die eingeführten Funkzellendaten in der L.str. zwischen 05:15-05:30 Uhr gestützt, wonach sein Mobiltelefon mit der Nummer ... ab 05:23 Uhr dort festgestellt werden konnte. Lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Zusage ist die Kammer ihm nicht gefolgt, sondern sieht es als erwiesen an, dass er sich nicht erst am Nachmittag des 7. April 2019 gegenüber einem unbekannt gebliebenen Bekannten zur Mithilfe bereiterklärte, sondern dies bereits am 5. April 2019 geschah, da er seinem Arbeitgeber bereits an diesem Tag mitteilte, am 8. April 2019 vormittags nicht zur Verfügung zu stehen. Dies schließt die Kammer im Wesentlichen aus den glaubhaften Angaben des Zeugen R1 und den Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten S.. (aa) Zeuge R1 und von dem Mobiltelefon des Angeklagten S. erzeugte Verbindungsdaten Der Zeuge R1, der Arbeitgeber des Angeklagten S., hat glaubhaft bekundet hat, dass dieser ihn nach seiner Erinnerung am „Freitag oder Samstag“ angerufen und sich für den kommenden Montag (den 8. April 2019) vormittags abgemeldet hätte. Zudem hätten sie in diesem Telefonat vereinbart, dass der Angeklagte S. sich sodann melden würde, sobald er zur Verfügung stünde. Diese Bekundung stimmt – hinsichtlich des Zeitpunktes der Absage – mit den eingeführten Verkehrsdaten der von dem Angeklagten S. genutzten Mobilfunknummer ... überein. Demnach wurde von dessen Nummer am Freitag, dem 5. April 2019, um 13:15:50 Uhr die Rufnummer ... , hierbei handelt es sich – wie von dem Zeugen bestätigt – um die Nummer des Zeugen R1, angewählt, die Verbindungsdauer betrug 31 Sekunden. Dieser Umstand stützt demnach die Angabe des Zeugen R1, er habe mit dem Angeklagten S. am „Freitag oder Samstag“ – es war der Freitag – telefoniert und dieser habe ihm im Zuge des Telefonats für den Montagmorgen abgesagt. Hingegen findet sich in der Liste der Verkehrsdaten keine Verbindung am Sonntag zwischen den genannten Rufnummern, dem Tag, an dem der Angeklagte S. nach seiner Einlassung seinem Arbeitgeber die Verhinderung mitgeteilt haben will. Die nächsten Verbindungen zwischen den Rufnummern des Angeklagten S. und seines Arbeitgebers finden sich erst am Morgen des 8. April 2019 ab 07:53:23 Uhr, um 08:06:42 Uhr sowie um 09:24:29 Uhr. Dass der Zeuge R1 sich weder in den Vernehmungen bei der Polizei, die erste fand noch am Nachmittag des 8. April 2019 statt, noch später in der Hauptverhandlung an die zu diesen genannten Zeitpunkten mit dem Angeklagten S. geführten Telefonate zu erinnern vermochte, hat die Kammer hierbei bei ihrer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen gesehen und sieht diese nicht als beeinträchtigt an. Dies ergibt sich zum einen aus dem persönlichen Eindruck der Kammer von dem Zeugen R1, der sehr gewissenhaft aufgetreten ist und ersichtlich bemüht war, die Nachfragen nach seiner Erinnerung zu beantworten. Er hat zudem nachvollziehbar den Stress als Fuhrunternehmer geschildert und für die Kammer verständlich dargelegt, wie er verschiedene Mitarbeiter und seine LKWs sowie die oftmals wechselnde Auftragslage koordinieren muss, was täglich spontane Entscheidungen erfordert und zur Folge hat, dass er seinen schnelllebigen Arbeitsalltag nur selten konkret in Erinnerung behält. Vor diesem Hintergrund sowie auch aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge R1 auch auf äußerst kritische Nachfragen – sowohl in der Hauptverhandlung als auch, wie die Zeugin und Zollbeamtin C. B2 glaubhaft bekundet hat, bei seiner zweiten Vernehmung bei der Polizei, bei der ihm die mit seiner Aussage nicht in Einklang stehenden Verbindungsdaten vorgehalten worden sind, geduldig reagierte und keinerlei Unsicherheiten zeigte, folgt die Kammer seinen Angaben und schließt hieraus, dass der Angeklagte S. bereits am Freitag wusste, dass er am Montagmorgen jenen inkrimierten Container zur L.str. transportieren würde. Gestützt werden die Angaben des Zeugen R1 schließlich auch durch die Tatsache, dass die in den Verbindungsdaten aufgeführten „Verbindungen“ nicht notwendig bedeuten, dass tatsächlich ein Gespräch zwischen den Teilnehmern der Rufnummern stattgefunden hat, sondern diese auch bei jedem Anwahlversuch erzeugt werden, wie der Zeuge und Kriminalbeamte K2 nachvollziehbar erklärt hat, sodass möglich ist, dass es zu keinen Gesprächen gekommen ist. Da auch die späteren geständigen Angaben des Angeklagten S. sich in Teilen mit den Bekundungen des Zeugen R1 decken, hat die Kammer dies als weiteren Punkt für dessen Glaubwürdigkeit gewertet. (bb) Weitere Erwägungen Schließlich hat die Kammer auch – ohne dass es für das Ergebnis hierauf entscheidend ankäme – in ihre Überlegungen eingestellt, dass der Angeklagte S. durch Vermittlung des T. D. – dessen Verstrickung in das Geschehen im Einzelnen nicht aufgeklärt werden konnte – die Arbeitsstelle bei dem Zeugen R1 antrat und der Angeklagte S. mit einer diesem (dem T. D.) zugeordneten Rufnummer – ... – nur eine Stunde vor dem Kontakt mit dem Zeugen R1 in Verbindung stand, was dafür spricht, dass dieser dem Angeklagten S. zu diesem Zeitpunkt mitteilte, dass er sich am Morgen des 8. April zur Verfügung h möge, was der Angeklagte S. sodann zur Überzeugung der Kammer mit dem Telefonat bei dem Zeugen R1 sicherstellte. Darüber hinaus ist es aus Sicht der Kammer höchst unwahrscheinlich, dass bei einer Straftat der vorliegenden Art, die den gewinnbringenden Weiterverkauf von Kokain im Wert von mehreren Millionen Euro zum Gegenstand hatte, ein zwingend erforderlicher Fahrer für den Abtransport erst unmittelbar kurzfristig zur Mitwirkung gewonnen wurde. Das Risiko eines Scheiterns des gesamten Tatplans wäre in diesem Fall außerordentlich hoch gewesen, was angesichts der langen Planungszeit der Gesamttat im Übrigen zur Überzeugung der Kammer auszuschließen ist. bb. Tatbeitrag des Angeklagten A. (1) Einlassung des Angeklagten A. Der Angeklagte A. hat als Erster der Angeklagten am 15. Hauptverhandlungstag Angaben zur Sache gemacht und seine Tatbeteiligung teilweise eingeräumt. Er hat im Wesentlichen angegeben, in den Tagen vor dem 7. April 2019 von einem Landsmann angesprochen worden zu sein, der ihn um Mithilfe bat, einen Container auf illegalem Weg aus dem H.er Hafen zu verbringen, was er zunächst abgelehnt habe. Am Nachmittag des 7. April 2019 habe besagter Landsmann ihn dann erneut kontaktiert und mitgeteilt, dass bei den Absendern Unruhe entstanden sei, da es Gerüchte gäbe, der Container sei vom Zoll beschlagnahmt worden, weshalb ein Helfer bereits abgesprungen sei. Der Angeklagte A. solle nunmehr an dessen Stelle am folgenden Tag in einer Halle Fotos des Containers anfertigen, welche den Hinterleuten als Beweis zur Verfügung gestellt werden sollten. Um seinem Landsmann, der eine Notlage vorgegeben habe, zu helfen und die versprochene Entlohnung in Höhe von 5.000 Euro zu erh, habe er schließlich zugesagt und wie festgestellt die Anzahlung sowie das Encrochat-Handy erh. Er sei dann am 8. April 2019 zunächst wie angewiesen zu einem Hotel gefahren und habe den Angeklagten C. abgeholt, anschließend seien sie – der Angeklagte C. habe ihm den Weg zu dem Container gewiesen – gemeinsam zur Örtlichkeit L.str. gefahren. Dort habe er sich Einweghandschuhe, die in dem Zelt vorrätig gewesen seien, übergestreift und zunächst Fotos von dem Container im Zelt sowie von den angebrachten Zollplomben gefertigt und an den im Encrochat-Handy eingespeicherten Teilnehmer „ R2“ gesendet. Dieser habe umgehend geantwortet und eine Nahaufnahme des Siegels verlangt. Nach der von seiner Kontaktperson erhaltenen Aufforderung, nach einem innen oder außen am Container angebracht GPS-Sender zu suchen, habe eine andere Person den Container geöffnet. Er habe nach Erhalt von Warnungen durch den Chatpartner „ I. A.“ und der Aufforderung, sich genau – auch nach vor Ort befindlicher Polizei – umzusehen, das Hallenzelt verlassen wollen, wobei es hierzu wegen des in diesem Augenblick stattfindenden Polizeieinsatzes nicht mehr gekommen sei. Die im Mercedes Benz aufgefundenen 5 SIM-Karten seien nicht seine, sondern wären dem Halter des Mercedes zuzuordnen. Der Angeklagte A. räumte zudem ein, dass das Encrochat-Handy, welches die Einsatzkräfte im Hallenzelt mit einem türkischen Chatverlauf fotografiert hatten und welches dem Angeklagten C. zugeordnet worden war, das von ihm genutzte war. (2) Würdigung der Einlassung Die Kammer ist dieser Einlassung gefolgt, soweit der Angeklagte A. seine Tatbeteiligung eingeräumt hat, da sich die diesbezüglichen Angaben mit dem Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme decken. Die Feststellung zu der Höhe der versprochenen Entlohnung beruht auf der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten A.. Seine Angabe, dass es „eine andere Person“ gewesen sei, die den Container innerhalb des Hallenzeltes geöffnet habe, wird gestützt durch den gewichtigen Umstand, dass es der Angeklagte C. war, der die neuen und unversehrten Siegel beim Eintreffen der Polizei bei sich in den Hosentaschen hatte, die für das spätere geplante Verschließen des Containers vorgesehen waren, sodass die Kammer deshalb die Überzeugung gewonnen und dies entsprechend festgestellt hat, dass der Angeklagte C. derjenige war, der die Siegel entfernt und den Container geöffnet hat. Diese Überzeugung wird zudem gestützt durch die Beobachtungen der Observationskräfte, da sich zum Zeitpunkt der Öffnung lediglich dieser sowie der Angeklagte A. in dem Zelt befanden. Ausweislich des Observationsberichtes vom 8. April 2019 konnten bis zum Eintreffen des Angeklagten W. auf dem Gelände zwei Personen – die Beschreibung trifft auf die Äußerlichkeiten der Angeklagten C. und A. zu – beobachtet werden, darüber hinaus indes keine weiteren Personen in der Nähe des Zeltes. Darüber hinaus sieht die Kammer es allerdings entgegen der Einlassung des Angeklagten A. als erwiesen an, dass er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Mitwirkung bereit erklärt hatte und er noch weitere Aufgaben – nämlich wie festgestellt eine Tätigkeit als gut vernetzter Kommunikationsmittler innerhalb der Gruppierung mit weitreichenden Kenntnissen zum Tatplan, dem angeworbenen LKW-Fahrer und den übrigen Beteiligten – hatte. Dies schließt die Kammer insbesondere aus den Fahrzeuginnenraumgesprächen zwischen den Angeklagten S1 und W. sowie aus den Ergebnissen der Durchsuchung am Morgen des 8. April 2019 im Hallenzelt sowie in dem von dem Angeklagten A. genutzten Fahrzeug. Im Einzelnen: (aa) Fahrzeuginnenraumgespräche am Morgen des 8. April 2019 zwischen den Angeklagten S1 und W. Dass der Angeklagte A. – wie festgestellt – innerhalb der Gruppierung eine bedeutendere Position einnahm und dass er seine Bereitschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 7. April 2019 erklärt hatte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den eingeführten Innenraumgesprächen aus dem PKW . Bei diesen fällt nicht nur diverse Male der Name „ B5“ (Innenraumgespräche ab 06:34:14 Uhr, 06:49:14 Uhr und 07:04:17 Uhr), den die Kammer aufgrund des Vornamens B. des Angeklagten A. diesem zugeordnet hat und was von ihm auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Darüber hinaus wird auch deutlich, welches Gewicht diesem von den Gesprächsteilnehmern beigemessen wird. So hat „ B5“ (der Angeklagte A.) im Vorfeld an einem Treffen im B. H. teilgenommen, bei dem die „Erste Liga“ anwesend war und er wird sowohl von dem Angeklagten S1, als auch von dem Angeklagten W. als Ansprechpartner bei Problemen benannt (s.o.: W.: Schreib mal B5, da soll ein Fahrer sein; S1: …wenn was passiert, B5 weiß, was zu machen ist). Zudem ergibt sich aus dem am 8. April 2019 ab 06:49:14 Uhr in dem Fahrzeug zwischen den Angeklagten W. und S1 geführten Gespräch, dass der Angeklagte A. ihm – dem Angeklagten S1 – etwas nicht erzählt habe, woraus die Kammer schließt, dass der Angeklagte A. von seinen Ansprechpartnern relevante Informationen mitgeteilt bekam, die jedenfalls dem Angeklagten S1 nicht zur Verfügung standen. Schließlich wird der Angeklagte A. auch von dem Angeklagten S1 genannt, als es darum geht, dass bei Scheitern des Plans „die“ nicht den Kopf von ihm, den der Angeklagten C. und W. und auch nicht den des „ B5“ wollen (Gespräch am 8. April 2019 ab 07:04:17 Uhr), was die größere Involvierung des Angeklagten A., der im gleichen Atemzug zu den Haupttätern genannt wird, ebenfalls belegt. Zur Überzeugung der Kammer ist es ausgeschlossen, dass ein Tatbeteiligter mit solch umfangreichem Wissen und Kenntnissen zu den anderen Akteuren, dem zudem in einem solchen Maße vertraut wird, dass er im Notfall zu kontaktieren ist und ihm die Vornahme der „richtigen“ Maßnahmen zugetraut wird, sich erst kurz zuvor, nämlich wie behauptet erst am Nachmittag des 7. Aprils 2019, bereit erklärt haben könnte, an dem Geschehen mitzuwirken und auch zu diesem Zeitpunkt erst eingeweiht wurde. Diese Angaben erachtet die Kammer aus den vorgenannten Gründen als widerlegt. Auch in Bezug auf die Mitwirkung des Angeklagten A. gilt die für den Angeklagten S. dargelegte Erwägung, wonach ein Gelingen des Gesamtplanes entscheidend davon abhing, dass die notwendigen Mitwirkenden zeitlich deutlich vor dem 8. April 2019 zuverlässig in den Gesamtplan eingebunden werden. (bb) Weitere belastende Umstände Die Kammer hat zudem indiziell auch den Umstand bestätigend gewertet, dass die in dem von dem Angeklagten A. geführten PKW aufgefundenen 5 SIM-Karten diesem – entgegen seiner Einlassung – sehr wohl zuzuordnen sind. Denn ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichtes vom 8. April 2019 des Kriminalbeamten T. befanden diese sich in einer in dem Fahrzeug aufgefundenen Umhängetasche, in welcher sich neben den in einer Aufbewahrungsbox befindlichen 5 SIM-Karten nebst Eject-Tool ausschließlich dem Angeklagten A. zuzuordnende Gegenstände aufgefunden wurden, etwa sein Personalausweis, sein Führerschein sowie jeweils eine auf seinen Namen ausgestellte EC-, Versicherten- und Mitgliedskarte eines Sportvereins. Die Vielzahl an SIM-Karten sprechen zudem für ein verschleierndes Kommunikationsverhalten des Angeklagten A., welches zu der Feststellung der Kammer, dass er Kontakt zu diversen Akteuren der Gruppierung pflegte und er über die eigenen Angaben hinaus in das Geschehen verstrickt war, passt und umgekehrt sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten A., er solle ausschließlich Ansprechpartner für die zwei in dem ihm zur Verfügung gestellten Encrochat-Handy gespeicherten Kontakte sein und er habe am 8. April 2019 zunächst nur Fotos machen sollen, in Einklang bringen lässt. Überdies hat die Kammer berücksichtigt, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte A. war, der die Tüte mit den Einweghandschuhen mitgebracht hatte, denn an den Tragegriffen konnte seine DNA festgestellt werden, wie sich aus der Befundmitteilung zu den DNA-Vergleichsuntersuchungen des LKA vom 25. Oktober 2019 ergibt. Seine diesbezügliche Einlassung ist deshalb durch objektive Umstände widerlegt. cc. Tatbeitrag des Angeklagten S1 (1) Einlassung des Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 hat sich zunächst am Tag seiner Festnahme gegenüber dem als Zeugen gehörten Zollbeamten A4 zur Sache eingelassen und die Tatvorwürfe hinsichtlich Fall 1 der Anklage vom 4. August 2019 bestritten. Er kenne die übrigen (damals noch) Beschuldigten nicht und er habe am Morgen des 8. April 2019 – wie auch zuvor des Öfteren – die Zugangskarte seines Bruders genutzt, um auf dem CTB Zigaretten zu erwerben. In der Hauptverhandlung hat er schließlich den Tatvorwurf in Teilen eingeräumt. So hat er angegeben, er sei nach dem 3. April 2019 nach seiner Rückkehr von einer einwöchigen T.reise aufgrund seiner Kenntnisse vom H.er Hafen von einem Bekannten angesprochen und um seine Mithilfe bei dem Verbringen eines Containers aus dem Hafen gebeten worden, wobei ihm sofort klar gewesen sei, dass es um Drogen gehen müsse. Da kurzfristig Leute abgesprungen seien, suche der Bekannte nun nach jemandem, der bei Problemen auf dem Terminal behilflich sein könne. Der Angeklagte S1 habe seine Mitwirkung zugesagt, ihm seien hierfür 7.500 Euro versprochen worden, von denen er 2.000 Euro sogleich erh habe. Darüber hinaus sei ihm ein Encrochat-Handy gegeben worden. Mit der Entlohnung habe er größtenteils seine Spielschulden bezahlen wollen. Am 7. April 2019 habe er dann über das zur Verfügung gestellte Mobiltelefon die Nachricht erhalten, er möge am folgenden Morgen um 6:30 Uhr am B.-Platz bereitstehen, wo er abgeholt würde, was durch den Angeklagten W. – wie festgestellt – erfolgte. Bei Erhalt der Nachricht sei er auf der R. gewesen und er habe in dieser Nacht auch einen Teil der bereits erhaltenen Bezahlung für Kokain aufgewendet, welches er auch konsumiert habe. Im Fahrzeug habe er dann die Nachricht erhalten, dass der Vancarrier-Fahrer den Container habe, aber kein Kontakt zwischen ihm und dem LKW-Fahrer bestünde, sodass ihm aufgetragen worden sei, auf das Gelände zu gehen, um dort zu vermitteln. Er habe seine Bedenken geäußert, da er über keinerlei Informationen betreffend den LKW, den LKW-Fahrer oder den Container gehabt habe. Auf Anweisung habe er dennoch das Terminal betreten, dort jedoch nichts ausrichten können und kurze Zeit später die Nachricht erhalten, dass der Container auf dem LKW sei und ihm keine weiteren Aufgaben zukämen. Auf dem Rückweg habe er bemerkt, dass das System auf dem Encrochat-Handy ohne sein Zutun gelöscht worden sei. Er habe erst im Nachhinein von der Menge des Betäubungsmittels erfahren, er selbst habe mit um die 100 Kilogramm gerechnet und sei von der tatsächlichen Menge schockiert gewesen. (2) Würdigung der Einlassung Den Angaben des Angeklagten S1 ist die Kammer lediglich teilweise gefolgt, sie ist vielmehr überzeugt, dass ihm – wie festgestellt – deutlich mehr und gewichtigere Aufgaben innerhalb der Gruppierung zukamen, als er eingeräumt hat. Die Richtigkeit seiner zum Teil glaubhaften Angaben wird insbesondere hinsichtlich des angegebenen äußeren Ablaufs, also dem Treffen mit dem Angeklagten W. im Bereich der R. und der Fahrt zum CTB, durch andere objektive Beweismittel gestützt, genannt sei hier insbesondere die Innenraumüberwachung ab 06:34:14 Uhr im Fahrzeug . Durch die erfolgte Innenraumüberwachung wird zudem belegt, dass es auf dem Terminal organisatorische Probleme gab, den Kontakt zwischen dem LKW- und dem Vancarrier-Fahrer rechtzeitig herzustellen. Die Kammer ist andererseits der von dem Angeklagten S1 gemachten Angabe zur versprochenen Entlohnung gefolgt, ohne dass diese durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt werden konnte. Die Kammer ist jedoch über die Einlassung hinausgehend davon überzeugt, dass es der Angeklagte S1 war, der den Vancarrier-Fahrer A2 angeworben hat und damit maßgeblich zum Gelingen des Gesamtplanes beitrug. Dies schließt die Kammer aus den eindeutigen und selbsterklärenden Inh der Innenraumgespräche, bei denen der Angeklagte S1 einmal um 06:40 Uhr und später um 07:01 Uhr gegenüber dem Angeklagten W. deutlich macht, dass es sich bei jener Person, die den Container mit dem Kokain auf das LKW-Chassis verladen soll, um seinen Mann handelt („Mein Mann hat die Box“). Aus der Formulierung wird deutlich, dass der Angeklagte S1 sich verantwortlich für den Vancarrier-Fahrer fühlt und dieser auf seine – S1 – Vorgaben tätig geworden ist. Zudem wird deutlich, dass er – entgegen seiner Einlassung – mit dem Vancarrier-Fahrer A2 durchgehend in Verbindung stand und sich später auch bemühte, Informationen zu dem LKW-Fahrer zu erhalten, woraufhin er die Nachricht bekam, dass der LKW-Fahrer erst in einer Stunde auf dem Terminal sei. Hinsichtlich der tatsächlich auf dem Terminal erfolgten Tätigkeiten bleibt offen, ob es dem Angeklagten S1 zuzurechnen war, dass der Angeklagte S. als LKW-Fahrer und der Vancarrier-Fahrer A2 schließlich zueinander fanden, oder ob dies einem anderen Umstand geschuldet war. Die festgestellte tiefere Verstrickung des Angeklagten S1 in die Gruppierung und seine umfassenderen Kenntnisse zu den Tathintergründen ergeben sich ebenfalls aus dem mit dem Angeklagten W. geführten Fahrzeuginnenraumgespräch, bei dem deutlich wird, dass ihm diverse Akteure bekannt sind, da er – der Angeklagte S1 – die Angeklagten A., den Angeklagten C., den R. v. L1 sowie einen unbekannt gebliebenen „ A3“ benennt, das gesamte Gespräch offen geführt wird und den Eindruck verstärkt, dass der Angeklagte S1 nicht nur für einen abgegrenzten kleinen Teil des Plans gewonnen wurde, sondern er über das gesamte Geschäft im Bilde ist. Hierfür spricht auch seine Teilnahme an einem Treffen im B. H. mit der „ersten Liga“ (Innenraumgespräch ab 06:49:14 Uhr, s.o.). Diese Umstände belegen zur Überzeugung der Kammer zweifellos, dass der Angeklagte S1 innerhalb der Gruppierung nicht nur eine untergeordnete Stellung einnahm und insbesondere nicht nur einen Ansprechpartner hatte, der ihm Aufgaben zuwies, sondern dass er an entsprechenden Vorbereitungstreffen teilnahm und ihm ein eigener Aufgabenbereich innerhalb des gemeinsam gefassten Tatplans zukam, nämlich das Anwerben eines Vancarrier-Fahrers und am Morgen des 8. April 2019 Sorge dafür zu tragen, dass dieser den Container entsprechend des Tatplans an den gewonnenen LKW-Fahrer übergeben würde. dd. Tatbeitrag des Angeklagten C. Der Tatbeitrag des Angeklagten C. ergibt sich aus einer Gesamtschau der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel, insbesondere der Innenraumgespräche aus dem Fahrzeug sowie der durchgeführten Observationsmaßnahmen sowie in geringem Umfang aus der Einlassung des Angeklagten A. (s.o. unter III.1.a.bb. (2)), Die nachfolgend dargestellte bestreitende Einlassung ist demgegenüber durch das übrige Beweisergebnis widerlegt. Im Einzelnen hat der Angeklagte C. sich wie folgt zur Sache eingelassen: (1) Einlassung des Angeklagten C. Der Angeklagte C. hat sich zunächst anlässlich seiner Festnahme gegenüber dem in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Kriminalbeamten H. – wie dieser glaubhaft bekundet hat – lediglich dahingehend eingelassen, dass man seinen PKW nicht weiter vor Ort suchen müsse, diesen habe er in der Tiefgarage des „S.. J. Hotel“ auf der R. abgestellt, wo er sich am „heutigen Morgen mit den anderen in einem Zimmer getroffen habe und von dort sei man dann mit dem Mercedes dorthin gefahren“. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte C. weitere ausführliche Angaben gemacht und im Ergebnis eine Tatbeteiligung bestritten. Er habe keinerlei Kenntnis von einem Drogengeschäft gehabt und habe am Morgen des 8. April 2019 lediglich den ihm bis dahin unbekannten Angeklagten A. das Arbeitszelt in der L.str. zeigen wollen, ohne allerdings einen plausiblen Grund zu benennen, warum er dies gemacht habe. Auch aus seinen Kontakten zum Mitangeklagten W. ließe sich nichts Belastendes herleiten, denn er sei mit diesem des Öfteren in dessen Mercedes mitgefahren. Dies habe jedoch niemals in Zusammenhang mit Drogengeschäften gestanden, sondern sei aus dem Grund erfolgt, da sein eigenes Fahrzeug – ein Audi A6 Avant – bedürftig gewesen sei. Mit dem ihm aus einer gemeinsamen Haftzeit bekannten R. v. L1, mit dem er auch befreundet sei, habe man über Autogeschäfte gesprochen und auch der Angeklagte W. sei an dem Ankauf eines gebrauchten PKW interessiert gewesen. Bei seinen Kontakten zu R. v. L1 habe es sich im Übrigen um völlig normale soziale Kontakte gehandelt, die auch Straftäter nach deren Haftentlassung zueinander unterhalten würden. Der Aufenthalt in der L.str. am 19. März 2019 um 23:30 Uhr gemeinsam mit dem Angeklagten W. sei darin begründet gewesen, dass er Kontaktdaten eines Fotografen habe ausfindig machen wollen, zudem habe er im Anschluss auf dem Gelände einer Autoverwertung nach Ersatzteilen – insbesondere einem neuen Thermostat – für sein eigenes Fahrzeug suchen wollen. Dort würden „zwei Sinti“ arbeiten, die gute Preise machen würden. Gegen Mitternacht seien sie an diesem Tag wie festgestellt nach R1 gefahren, um – so die Erklärung des Angeklagten C. – einen Autohändler zu treffen, der möglicherweise seinen Audi (für den er zuvor Ersatzteile gesucht hatte, Anm. der Kammer) habe kaufen wollen, wobei dieser letztlich kein Interesse an seinem Fahrzeug gezeigt habe. Ebenso hätten die Treffen am Abend des 20. März 2019 mit R. v. L1, dem Angeklagten W. sowie einer unbekannten männlichen Person den Hintergrund eines möglichen Gebrauchtwagenkaufs gehabt und aus diesem Grund sei man auch gemeinsam zu der B. Chaussee gefahren, da dort das möglicherweise zu erwerbende Fahrzeug geparkt gewesen sei. Bei der später erhaltenen SMS mit dem Inhalt „Haben längst in Rotterdam gesagt, dass sie uns was geben sollen. Wenn die anderen nicht gesagt hätten, wüssten wir nicht, wann was losgeschickt wurde und wann ankommt. Und wenn was schiefgelaufen wäre…“, habe es sich um einen Irrläufer gehandelt, was eine später erhaltene SMS belegen würde. R. v. L1 habe er in Unkenntnis des dort vorzunehmenden Geschäftes in die C.bank begleitet. Schließlich habe ihn am Morgen des 8. April 2019 ein Bekannter gebeten, den ihm nicht bekannten Angeklagten A. zur L.str. zu fahren, da ihm diese Örtlichkeit aus einem mehrere Jahre zurückliegenden Praktikum bekannt gewesen sei; hierzu habe er sich aus Hilfsbereitschaft bereiterklärt. Die Einlassung zum unmittelbaren Tatgeschehen im Hallenzelt in der L.str. ... bestand darin, dass er im Zelt, als ein sich dort befindlicher Gabelstapler angefahren sei und die sich darauf befindlichen Papiere und Containersiegelköpfe auf den Boden zu fallen drohten, diese – um Entsprechendes zu verhindern – an sich genommen und in seine Gesäßtasche gesteckt habe, wo sie bei der späteren Durchsuchung festgestellt worden seien. An die SD-Karte habe er keine Erinnerung, diese habe sich möglicherweise zwischen den Frachtpapieren befunden, er erinnere sich zudem dergestalt, dass auch diese in seiner Gesäßtasche aufgefunden worden sei und nicht – wie festgestellt – in seiner Umhängetasche. In einer ergänzenden Einlassung am 9. März 2020 äußerte sich der Angeklagte C. unter anderem dahin, dass er öfters in der L.str. gewesen sei, um dort eine Lokalität für eine Autowerkstatt eines befreundeten – nicht benannten – s aufzufinden. Schließlich erklärte der Angeklagte C., er sei durch seine früheren Verurteilungen geläutert und bereits aus diesem Grund hätte er sich niemals mehr auf illegale Aktivitäten eingelassen. (2) Widerlegung der Einlassung des Angeklagten C. Die Einlassung des Angeklagten C. hinsichtlich seiner Unkenntnis zu einem Betäubungsmittelgeschäft stellt eine Schutzbehauptung dar und wird aufgrund einer Gesamtschau nachfolgender Gesichtspunkte widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er nicht nur Kenntnis von dem geplanten Drogengeschäft hatte, sondern er – wenn auch nicht als derjenige, der den Weiterverkauf des Kokains abzuwickeln gehabt hätte – so jedoch jedenfalls innerhalb der Gruppierung mit Entscheidungsbefugnissen handelte, einen hohen Organisationsanteil am Gelingen des Gesamtplans übernahm, und insbesondere mit seinem früheren Mithäftling und Freund R. v. L1 darum bemüht war, das Kokain für einen gewinnbringenden Weiterverkauf in der Halle in der L.str. aus dem Container am 8. April 2019 auszuladen. Hierzu im Einzelnen: (aa) Kenntnis des Angeklagten C. von dem Drogengeschäft Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Kenntnis und Mitwirkung des Angeklagten C. auf eine Gesamtschau der nachfolgend benannten Beweismittel. Die Kammer schließt insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte C. bei dem Zugriff durch die Polizeibeamten vor dem geöffneten Container stand, er über ein Encrochat-Handy verfügte und bei ihm die Frachtpapiere, Containersiegelköpfe sowie eine SD-Karte mit verdächtigem Inhalt aufgefunden werden konnten (zu diesen Punkten vertieft unter III.1.a.dd (2) (dd)), bereits aus diesen Umständen auf seine Beteiligung an der Gesamttat, da die Annahme des zufälligen Eintretens all dieser Umstände als äußerst lebensfremd anzusehen ist. Der Angeklagte C. war zudem – wie er selbst einräumt – bei einer Vielzahl von Aktivitäten involviert, die im Rahmen der Vorbereitung des Containertransports am 8. April 2019 erfolgten und seine Anwesenheit in der Festnahmesituation vor dem geöffneten Container und seine von ihm selbst eingeräumten Aktivitäten vor Ort werden durch seine Einlassung nicht ansatzweise erklärt. Es mutet bereits als geradezu absurd an, wenn der Angeklagte C. behauptet, er habe den ihm bis zu diesem Zeitpunkt gänzlich unbekannten Mitangeklagten A. als Gefälligkeit für einen Freund zur L.str. begleitet, um ihm den Weg zu zeigen. Noch weniger plausibel ist es, dass er ihn darüber hinaus auch noch in das Hallenzelt begleitet haben will – um es ihm zu zeigen – und dort ausweislich des Observationsberichtes vom 8. April 2019 den Container vor Ort inspizierte und insgesamt bis zum Eintreffen der Polizei mehr als 40 Minuten auf dem Gelände und sogar in dem Zelt in der L.str. verweilte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A. – wie sich aus dem Durchsuchungsvermerk des Beamten T. vom 8. April 2019 sowie aus der glaubhaften Bekundung des Kriminalbeamten B6 ergibt – mit seinem PKW nicht auf das Gelände L.str. an das Hallenzelt heranfuhr, sondern ihn in einer der umliegenden Straßen in einiger Entfernung abparkte. Ein solches Verhalten passt zu der Annahme einer Verschleierungsabsicht und ist mit der Erklärung des Angeklagten C., er habe, als er dem Angeklagten A. das Zelt habe zeigen wollen, keinerlei Kenntnis von illegalen Handlungen gehabt, nicht in Einklang zu bringen, da in diesem Fall ein dichteres Abstellen an dem zu zeigenden Hallenzelt naheliegend gewesen wäre. Das dies problemlos möglich gewesen wäre, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte W. bei seinem Eintreffen um 9:02 Uhr seinen Mercedes direkt neben dem Eingang des Zeltes parkte, wie sich ebenfalls aus dem Observationsbericht zu dem 8. April 2019 ergibt. Der Angeklagte C. wird zudem indiziell auch durch den Umstand überführt, dass auch die drei Mitangeklagten S., A. und S1 die Tatvorwürfe (teilweise) einräumt haben. Es ist aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass diese drei Mitangeklagten, denen ein deutlich geringerer Tatbeitrag zukam, von dem Tatplan gewusst haben, während der bei einer Vielzahl von Vorbereitungshandlungen mitwirkende Angeklagte C. keine Kenntnis gehabt haben will. Dies gilt insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass sein Vorname „ A.“ in dem Fahrzeuginnenraumgespräch zwischen den Angeklagten S1 und dem Angeklagten W. am Morgen des 8. April 2019 auf dem Weg zum Container-Terminal B. genannt wird (Innenraumgespräch ab 07:04:17 Uhr), als es darum geht, wessen Kopf „die“ Hinterleute bei Scheitern des Plans nicht fordern würden. Dass es sich hierbei um den Angeklagten C. und nicht eine andere Person gleichen Vornamens handelt, schließt die Kammer daraus, dass der Angeklagte S1 den Namen in Zusammenhang mit dem Angeklagten W. sowie dem Angeklagten A. nennt sowie aus der engen zeitlichen Nähe zum Geschehen in der L.str. nach Eintreffen des Containers, bei denen der Angeklagte ( A.) C. vor dem geöffneten Container angetroffen wird. (bb) Stellung innerhalb der Gruppierung Innerhalb der festgestellten Strukturen kam dem Angeklagten C. gemeinsam mit dem Angeklagten W. eine Führungsposition bei den Aktivitäten in H. zu, wenn auch zur Überzeugung der Kammer angenommen werden kann, dass er nicht zu den Initiatoren des Geschäftes oder zu den eigentlichen Entscheidungsträgern gehörte. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte C. – ebenso wie der Angeklagte W. – den übrigen Mitangeklagten in Wissen um die übrigen Beteiligten und Verantwortlichkeit deutlich überlegen war. Die Kammer bewertet den Umstand, dass der Angeklagte C. offensichtlich mit Hinterleuten aus den Niederlanden in Kontakt stand und er unter anderem über Insiderinformationen am Hafen verfügte (dazu nachfolgend unter (cc)) und auch die Feststellung, dass der Angeklagte C. mit dem R. v. L1 in engem Kontakt stand, dahingehend, dass er eine wichtige Rolle innerhalb der Tätergruppe eingenommen hat. Hierzu passt, dass der Angeklagte C. – wie der bei dessen Festnahme mitwirkende Kriminalbeamte H. glaubhaft bekundet hat –, dort vor Ort mehrere für die Durchführung des Gesamtplans entscheidende Gegenstände bei sich führte. Hierzu gehören insbesondere jene Frachtpapiere mit dem Freistellungspin, welche dem Angeklagten S. den Zugriff auf das Container-Terminal B. ermöglichten, darüber hinaus aber auch die Containersiegelköpfe, welche nach der geplanten Entnahme der Kokainpakete benötigt worden wären, um den Container wieder in den ursprünglich versiegelten Zustand zu versetzen und die Entnahme zu verschleiern. Zwar konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden, wie der Angeklagte C. in den Besitz dieser Gegenstände gelangte, dass er diese bei sich trug, wertet die Kammer indes als eindeutiges Indiz für dessen Kontakte in die kriminelle Szene und seine hohe Verantwortung betreffend den Erfolg des Planes. Die vom Angeklagten C. als Erklärung für den Fund dieser Gegenstände bei seiner Person abgegebene Einlassung ist dagegen konstruiert. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass er als vermeintlich Unbeteiligter Frachtpapiere und Siegelköpfe an sich genommen und eingesteckt haben sollte, damit sie nicht auf den Fußboden fallen. Die Kammer ist indes auch davon überzeugt, dass es nicht nur international, sondern auch auf H.er Ebene Akteure gab, die dem Angeklagten C. übergeordnet waren, etwa der gesondert verfolgte R. v. L1. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Innenraumgespräch am 8. April 2019 ab 07:04:17 Uhr zwischen dem Angeklagten W. und dem Angeklagten S1. Hierin äußert sich der Angeklagte S1 gegenüber dem Angeklagten W. folgendermaßen: „ S. hat gesagt acht Uhr, er kriegt alles“, woraus die Kammer schließt, dass die gesamte Kokainlieferung jedenfalls zunächst für den „ S.“ bestimmt war und dieser möglicherweise für die weitere Abwicklung des Verkaufs bzw. Verteilung der Lieferung verantwortlich sein sollte. Der Aufgabenbereich der hiesigen Angeklagten A., W. und C. betraf hingegen lediglich das Ausladen der Kokainpakete und dem Auffüllen des Containers mit Ersatzbananen. Bei dem „ S.“ handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um den gesondert verfolgten R. v. L1. Für diese Annahme spricht zum einen die festgestellte Nähe des R. v. L1 zu den hiesigen Angeklagten C., W. und S1 sowie der Umstand, dass nach der Übersetzung des vereidigten Dolmetschers B. D1 das Wort „ S.“ aus dem Kosovarischen Sprachgebrauch kommt und „der Deutsche“ bedeutet, was ebenfalls einen Hinweis auf R. v. L1 darstellt, zumal er eng bekannt ist mit dem Inhaber der Lagerhallen auf dem Gelände der L.str. H. L2 und am 4. April 2019 den Kühlcontainer bei der Firma B. C.- S. GmbH erwarb, den er in Begleitung des Angeklagten C. in der C.bankfiliale S. in H.- H. bar bezahlte. (cc) Involvierung in die Planung des Kokaingeschäftes Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass der Angeklagte C. nicht erst am 8. April 2019 in Erscheinung trat, sondern bereits im Vorfeld aktiv an der Planung der Tat beteiligt war, indem er an diversen Treffen teilnahm und jedenfalls an der Beschaffung des Kühlcontainers dergestalt beteiligt war, dass er bei der Bezahlung in der C.bank als Begleiter des R. v. L1 anwesend war. (aaa) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sowohl das Treffen an der R2, als auch das spätere Treffen in der B. Chaussee „bei B2“ erfolgten, um die Durchführung der Tat am 8. April 2019 vorzubereiten. Der Einlassung des Angeklagten C., er habe sich mit dem Angeklagten W., dem R. v. L1 und einem weiteren unbekannten Mann getroffen, um über den Ankauf eines Ersatzfahrzeuges zu sprechen, kann hingegen nicht gefolgt werden. Zunächst hatte der Angeklagte C. über seinen Verteidiger noch vor der Einlassung in der Hauptverhandlung ankündigen lassen, dass die Einholung eines morphologischen Gutachtens beantragt werden würde, wenn die Kammer davon ausgehen sollte, dass auf den in den Lichtbildern des Observationsberichts für den 20. März 2019 der Angeklagte C. abgebildet sei. Nachdem die Kammer sodann in der Hauptverhandlung den entsprechenden Mitschnitt des Fahrzeuginnenraumgesprächs vom 20. März 2019, insbesondere für den Zeitraum von 19:41 Uhr bis 19:56 Uhr, durch Abspielen eingeführt hatte, auf der der Angeklagte C. in seiner ihm typischen impulsiven und lauten Sprechweise – die die Kammer auch während der Hauptverhandlung mehrere Male vernommen hat – zu hören und eindeutig zu identifizieren war, hat dieser eine gemeinsame Fahrt mit dem Mitangeklagten W. und ein Zusammentreffen mit R. v. L1 nicht mehr in Abrede genommen, diesem Treffen aber eine andere Bedeutung zugeschrieben. Die Kammer ist auch unabhängig von diesem prozesstaktischen Verhalten davon überzeugt, dass die Angaben zum angeblichen Autokauf unzutreffend sind. Denn sie bieten keine Erklärung dafür, weshalb der Angeklagte C. und W. sich um 19:41 Uhr an der R. getroffen haben, wie sich aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeuges ergibt, sie anschließend mit dem R. v. L1 in einer Kolonne hinter dessen Mercedes-Benz zur R2 fuhren und sich dort – ohne dass ein Gebrauchtwagenkauf auf der Fahrt dorthin zum Gesprächsthema wurde und sie dort auch kein Fahrzeug besichtigten, mit einem – auch dem Angeklagten C. nach seiner Einlassung – unbekannten Mann trafen und sie sich bereits nach etwa 10 Minuten zurück zur R. begaben. Diese Feststellungen beruhen auf der Verlesung des Observationsberichtes vom 2. April 2019 vom 20. März 2019, die Observation erfolgte in dem gegen den Angeklagten W. ursprünglich geführten Ermittlungsverfahren. Dass es sich auch bei dem anschließenden Treffen bei der Adresse des H. B2 um ein tatrelevantes Treffen handelte, schließt die Kammer aus einer Auswertung der Innenraumgespräche. Zum einen erklärt der Angeklagte W. dem Angeklagten C. auf der Fahrt dorthin: „…sie nennen es Unterkühlung…und dann fällt vergammelt…“ Die Kammer schließt aus dieser von dem vereidigten Dolmetscher B. D1 sachverständig aus der albanischen Sprache in der Hauptverhandlung übersetzten Passage, dass die Erklärung des Angeklagten W. die Lagerung der zu beschaffenden (Ersatz-) Bananen betrifft. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer zum einen vor dem Hintergrund, dass die Angeklagten C. und W. zu diesem Zeitpunkt gerade von einem konspirativen Treffen an der R2 kamen und in zeitlicher Nähe sowohl die Bananen als auch der Kühlcontainer beschafft wurden und darüber hinaus der Angeklagte W. mehrere Jahre in einem Bananenreifungsbetrieb gearbeitet hat, er somit das notwendige Fachwissen hatte, zu wissen, dass Bananen bei zu kalten Temperaturen verderben, was später auch der Zeuge B3, der eine Bananenreiferei betreibt, bestätigt hat. Zum anderen wird auch der Name „ B2“ in der albanischen Passage des Innenraumgesprächs mit dem Angeklagten W. ab 21.34 Uhr mehrfach und gut vernehmbar von dem Angeklagten C. genannt, was die Kammer als weiteren Beleg dafür gewertet hat, dass dieser – B2 – in dem hiesigen Fall 1 involviert ist und der Angeklagte C. ihn entgegen seiner eigenen Einlassung seinerzeit auch kannte. Der Dolmetscher B. D1 hat bei der Übersetzung des Gesprächsinhaltes dargelegt, dass es sich bei dem phonetisch mehrfach vernehmbaren Wort „ B2“ nicht um ein albanisches Wort handelt, sodass die Kammer hieraus auch aufgrund des Bezuges zu der Adresse des H. B2 schließt, dass dieser tatsächlich gezielt von den Angeklagten zur Tatvorbereitung aufgesucht wurde. Dass sich in diesem Gespräch auch eine Passage mit dem außerhalb des Fahrzeugs stehenden R. v. L1 findet, wonach es auch um ein Kfz mit einer kaputten Scheibe gehen könnte, widerspricht dieser Bewertung nicht, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligten gegebenenfalls auch über ein Ersatzfahrzeug sprachen. Dass das Treffen an der Adresse des H. B2 jedenfalls auch einen Tatbezug hatte, ergibt sich indiziell überdies aus dem Umstand, dass dessen Rufnummer am Morgen des 8. April 2019 ab 08:54:25 Uhr in der Funkzelle L.str. eingeloggt war, wie sich aus den Funkzellendaten für den Bereich der L.str. zwischen 08:50-09:10 Uhr ergibt, also zu einem Zeitpunkt, als sich ausweislich seiner Einlassung sowie auch der Beobachtungen der Observationsergebnisse auch der Angeklagte C. vor Ort befand.“ (bbb) Überdies erhielt der Angeklagte C. wie festgestellt gegen 22:45 Uhr eine Textnachricht mit dem folgenden Inhalt (vgl. Innenraumgespräch aufgezeichnet ab 22:36:39 Uhr) „Haben längst in Rotterdam gesagt, dass sie uns was geben sollen. Wenn die anderen nicht gesagt hätten, wüssten wir nicht, wann was losgeschickt wurde und wann ankommt. Und wenn was schiefgelaufen wäre…“, welche er dem Angeklagten W. vorlas und die zur Überzeugung der Kammer die Beteiligung der beiden Fahrzeuginsassen C. und W. in die Planung der hiesigen Tat belegt. Dass die Textnachricht – anders als vom Angeklagten C. behauptet – sehr wohl für ihn bestimmt war, ergibt sich aus der anschließenden Reaktion der Angeklagten. Der Angeklagte C. las die Textnachricht laut vor, da sie zur Überzeugung der Kammer auch für den Angeklagten W. relevant war und er die dort erhaltenen Informationen einzuordnen vermochte. Dass es sich bei Rotterdam, dem Ort, um den es in der Textnachricht geht, um einen bekannten Umschlagsort für Drogen handelt, fügt sich in das Gesamtbild ein. Zu keinem Zeitpunkt findet sich hier ein Überraschen bei dem Angeklagten C. über den Erhalt einer angeblich irrtümlich erhaltenen Nachricht, er kann sie offensichtlich in einen zutreffenden Kontext einordnen. Für die Behauptung, er habe nur wenige Minuten später eine weitere SMS erhalten, bei der auf die irrtümlich falsche Übersendung hingewiesen worden sei, findet sich hingegen in der Innenraumüberwachung keine Stütze, ein – wie bei Erhalt der Nachricht um 22:45 Uhr – zu vernehmender Hinweiston, mit dem das Mobiltelefon den Eingang der Textnachricht anzeigte, war in der Folge in dem aufgezeichneten Innenraumgespräch für eine zusätzliche zweite Textnachricht nicht zu hören. (ccc) Der Angeklagte C. hat ferner nicht in Abrede genommen, gemeinsam mit dem R. v. L1 die Filiale der C.bank in H. – H. am 4. April 2019 aufgesucht zu haben. Er will aber nicht gewusst haben, dass der Zweck des Treffens mit dem Zeugen E. dort darin bestanden habe, den von R. v. L1 gekauften Kühlcontainer zu bezahlen. Zwar hat der Zeuge E. glaubhaft bekundet, dass er Kontakt in der Bank zu dem Begleiter des Angeklagten C. – also R. v. L1 – gehabt und jener andere Mann – mithin C. – lediglich dessen Begleiter gewesen sei. Vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses schließt die Kammer allerdings eine Unkenntnis des Angeklagten C. zum Verwendungszweck des zeitlich unmittelbar vor der Anlieferung gekauften Kühlcontainers aus. Angesichts der besonders engen Beziehung des Angeklagten C. zu R. v. L1 (vgl. dazu auch den folgenden Abschnitt (ddd)), die nach den eigenen Angaben des Angeklagten C. aus einer längeren gemeinsamen Haftzeit resultierte, sowie der Tatsache, dass dieser Kühlcontainer dann am 8. April 2019 – wie auch der Angeklagte C. – in der L.str. ... vor Ort war, wohin der Container mit dem vermeintlichen enthaltenen Kokain gebracht wurde, schließt die Kammer eine zufällige Anwesenheit des Angeklagten C. in der C.bank am 4. April 2019 bei der Beschaffung des Kühlcontainers aus. (ddd) Die Kammer hat als weiteres Indiz zu Lasten des Angeklagten C. die offensichtlich bestehende Nähe zu dem R. v. L1 gewertet, der bereits vielfach und erheblich wegen Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde und der in dem hiesigen Verfahren zur Überzeugung der Kammer eine gegenüber allen Angeklagten herausragende Stellung einnahm. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass dieser am Morgen des 8. April 2019 mehrfach von dem Angeklagten S1 im Fahrzeug des Angeklagten W. benannt wurde sowie indiziell auch daraus, dass dieser ein offensichtliches Interesse am hiesigen Ermittlungsverfahren hatte. Der nach Mazedonien geflüchtete R. v. L1 konnte – wie der Zeuge F1 glaubhaft bekundet hat – dort am .... August 2019 festgenommen und die von ihm genutzten Räumlichkeiten durchsucht werden. Diese Durchsuchung ergab, dass ihm dort die vollständige elektronische Akte des vorliegenden Ermittlungsverfahrens zur Verfügung stand, wie unter anderem der Zeuge F1 glaubhaft bekundet hat. Ferner konnten von dem R. v. L1 gefertigte handschriftliche Notizen aufgefunden werden, in denen er sich unter Bezugnahme auf die Fundstellen in der elektronischen Akte zu Ermittlungsergebnissen der Polizei verhielt, der er Manipulationen des Beweisergebnisses vorwarf. Er verband seine schriftlich niedergelegten Auswertungserkenntnisse mit der Aufforderung, diese „an Herrn ... “, also an den Verteidiger des Angeklagten C. weiterzuleiten, „um der Anklageeröffnung gleich ne Ohrfeige zu verpassen“. (dd) Widerlegung der Einlassung vor dem Hintergrund der bei dem Angeklagten C. aufgefundenen Gegenstände Insbesondere auch vor dem Hintergrund der bei dem Angeklagten C. am 8. April 2019 bei seiner Festnahme aufgefundenen Gegenstände ist seine Einlassung erkennbar als Schutzbehauptung zu bewerten. Nach der eigenen Darstellung des Angeklagten C. gibt es schon keine plausible Erklärung dafür, warum er sich nahezu 40 Minuten in dem Hallenzelt aufgehalten hat. Noch weniger nachvollziehbar ist, dass er sodann Frachtpapiere und Containersiegel an sich genommen haben will, mit denen er – nach seiner Darstellung – rein gar nichts zu tun hatte. Warum er diese Sachen in seine Hosentaschen gesteckt hat, konnte der Angeklagte nicht ansatzweise erklären. Und auch für das von ihm mitgeführte und aufgefundene Enchrochat-Handy hat der Angeklagte keinen plausiblen Grund genannt. Hinzu kommt als weiteres belastendes Indiz die bei dem Angeklagten C. aufgefundene SD-Karte, welche laut glaubhafter Bekundung des Zeugen und Kriminalbeamten H. in der Umhängetasche des Angeklagten C. aufgefunden wurde. Auf dieser SD-Karte konnten diverse in Augenschein genommene Lichtbilder festgestellt werden, welche augenscheinlich Bezug zur Vorbereitung und Durchführung von Containertransporten auf dem Seeweg von Süd- und Mittelamerika hatten. Insbesondere handelte es sich hierbei um abfotografierte Frachtpapiere, einer Vorlage für die Banderole von EDEKA-Kartons, welche denen im hiesigen inkriminierten Container glichen, Frachtplanungen, Informationen zu einem in Kolumbien ansässigen Zuckerproduzenten sowie detaillierte Schiffslisten und Schiffsrouten, wobei eine der Listen nur bei entsprechender Zugangsberechtigung für das System „SPARCS“ der H1 abgerufen werden kann, wie der als Zeuge vernommene Zollbeamte S4 ermitteln und glaubhaft bekunden konnte. Diese Indizien belegen, dass der Angeklagte C. im Zeitraum vor dem 8. April 2019 über Informationen verfügte, die Kontakte zu Personen mit Insiderkenntnissen zu Schiffstransporten in den H.er Hafen voraussetzen. Dass die weiteren Ermittlungen des Zollbeamten S. bei den aus den Lichtbildern ersichtlichen Reedereien hinsichtlich der abfotografierten Schiffsrouten und deren Beladung keine Unregelmäßigkeiten zu Tage gefördert haben, ändert an der Indizwirkung dieser Beweismittel nichts. Denn sie belegen, dass der Angeklagte C. Zugang zu nicht frei verfügbaren Informationen betreffend die Abläufe am Hafen hatte. (ee) Weitere Beweiswürdigung betreffend die Aktivitäten am 19. März 2019 Auch die Aufenthalte in der L.str. sowie in R1 am 19. März 2019 zur Nachtzeit hatten zur Überzeugung der Kammer den Hintergrund, die hier abgeurteilte Tat vorzubereiten. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass der inkriminierte Container später tatsächlich in die L.str. gebracht wurde sowie aus der Anwesenheit des Angeklagten W. sowie dem gemeinsamen Aufsuchen des mutmaßlich Tatbeteiligten T. D.. Die Einlassung des Angeklagten C. diesbezüglich, der Aufenthalt der Angeklagten C. und W. am 19. März 2019 ab 22:33 Uhr in der L.str. habe der Adressermittlung eines dort zuvor ansässigen Fotografen gedient und er habe später einen Autohändler antreffen wollen, konnte hingegen in der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden, zumal der Angeklagte C. noch nicht einmal plausibel behauptet hat, warum sich die von ihm gesuchten Personen zu der ungewöhnlichen Uhrzeit im dortigen Bereich aufgehalten haben sollten. Zum einen spricht bereits die Uhrzeit gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angabe, zum anderen wurde auch nicht dargelegt, wie eine Adressermittlung in der Nacht und bei Dunkelheit hätte erfolgreich durchgeführt werden sollen. Gleiches gilt für die Angabe, der Angeklagte C. habe während dieses Aufenthaltes bei einer Autoverwertung nach Ersatzteilen für seinen PKW suchen wollen, da dort (nicht weiter benannte) Personen (zwei Sinti) arbeiten würden, die gute Preise machen würden. Schließlich ist auch die Behauptung, sie seien dann gegen Mitternacht nach R1 gefahren, um dort einen (nicht benannten) Autohändler aufzusuchen, gänzlich unplausibel. Die gewählte späte Uhrzeit liegt nicht innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eines Autohändlers. Sie fuhren zudem mit dem Fahrzeug des Angeklagten W. dorthin und nicht mit dem zu verkaufenden Fahrzeug des Angeklagten C., sodass auch der weiteren Behauptung, der Autohändler sei an seinem Fahrzeug nicht interessiert gewesen, nicht gefolgt werden kann. Ohnehin wäre bei dem vom Angeklagten behaupteten ungewöhnlichen Grund für eine Fahrt nach R1 zu erwarten gewesen, dass er jenen Autohändler namentlich benannt hätte, um die eigene Darstellung zu stützen. Daraus, dass dies gerade nicht geschehen ist schließt die Kammer, dass eine entsprechende Person nicht existent ist. Die Behauptung findet schließlich auch keine Stütze in der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs , wonach der Angeklagte C. nach Erhalt einer Nachricht um 00:08 Uhr am 20. März 2019 den Angeklagten W. darüber informiert, dass sich jemand treffen würde und „man dies dann auch schon jetzt erledigen könne“, woraufhin der Angeklagte W. nach R1 zur Adresse des T. D. fährt. Einen Hinweis auf einen Autohändler enthält der Gesprächsinhalt dagegen nicht, vielmehr ist aus dem Gespräch zu schließen, dass eine Sache erledigt werden muss, die für beide Angeklagte von Bedeutung ist. ee. Tatbeitrag des Angeklagten W. Der Tatbeitrag des Angeklagten W. und seine Kenntnis von dem geplanten Kokaingeschäft ergeben sich insbesondere aus dem Inhalt der aufgezeichneten Innenraumgespräche aus seinem Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie ergänzend durch eine Gesamtschau weiterer Beweismittel sowie des Umstands, dass er über ein Encrochat-Handy verfügte. Seine nachfolgend dargelegte Einlassung ist hingegen widerlegt. (1) Einlassung des Angeklagten W. Der Angeklagte W. hat sich – nachdem eine Einlassung ab dem 7. Januar 2020 (13. Hauptverhandlungstag) zum wiederholten Mal von der Verteidigung angekündigt worden war – schließlich am .... Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen und eine Beteiligung an der ihm vorgeworfenen Tat bestritten, hierbei jedoch ausdrücklich bestätigt, zu den angegebenen Zeiten an den angegebenen Orten – wie festgestellt – anwesend gewesen zu sein. Er habe indes nichts von einem Betäubungsmittelgeschäft gewusst, werde daher völlig zu Unrecht beschuldigt und fühle sich reingelegt. Er sei am 8. April 2019 um kurz vor 4 Uhr morgens aufgestanden und zu seiner Arbeitsstelle, der Bar „ L. N.“ gefahren. Bei den in seiner Wohnung aufgefundenen knapp 240.000 Euro Bargeld handle es sich zu einem Großteil um Gewinne aus Spielen, welche ihm und anderen Mitspielern aus der Bar „ L. N.“ gehören würden und die er über Nacht zur sicheren Verwahrung mit zu sich nach Hause genommen hätte, damit diese nicht wegkämen. Etwa 100.000 Euro stammten zudem aus einem Spielcasino in H.-S., in dem er öfters spiele. Er sei dann gegen 6 Uhr morgens mit seinem Fahrzeug in die L.str. gefahren, um dort einen – nicht benannten – betrunkenen Kollegen bei dessen Gartenhaus abzusetzen. Anschließend habe er sich auf die Suche nach dem Angeklagten C., den er als Mitspieler im „ L. N.“ habe gewinnen wollen, gemacht und dessen Arbeitsstätte aufgesucht. Hierbei habe er nicht den Angeklagten C., sondern den Angeklagten S1 angetroffen, den er zum Hafen gefahren habe, wobei wegen dessen vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsums ein Gespräch nicht zustande gekommen sei. Nachdem er im Anschluss seine Töchter zur Schule gefahren habe, habe er sich erneut auf die Suche nach dem Angeklagten C. gemacht und sei – nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass dieser sich in der L.str. aufhalte – dorthin gefahren, um ihn nunmehr tatsächlich zum Spielen abzuholen. In dem Hallenzelt habe er dann die Angeklagten C. und A. angetroffen und im unmittelbaren Anschluss sei der Zugriff durch die Einsatzkräfte erfolgt. Der Kontakt zu dem gesondert verfolgten R. v. L1 sei ausschließlich auf den Erwerb von Fahrzeugen beschränkt gewesen, den Angeklagten S. kenne er nicht. (2) Würdigung der Einlassung des Angeklagten W. Die Einlassung des Angeklagten W. ist zur Überzeugung der Kammer durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt worden. Zwar ist es vorstellbar, dass die Angeklagten C. und W. so wie auch R. v. L1 eine Freundschaft verbindet, wegen derer sie sich gelegentlich trafen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die beiden Angeklagten gemeinsam Karten spielten und möglicherweise auch Tätigkeiten um den Erwerb eines Fahrzeuges entfalteten. Die Kammer ist jedoch aufgrund einer Gesamtbetrachtung der nachfolgend benannten Gesichtspunkte davon überzeugt, dass er sich jedenfalls mit den Mitangeklagten C., S1 und A. sowie dem gesondert verfolgten v. L1 zusammengehalten hatte, um das verfahrensgegenständliche Kokaingeschäft durchzuführen. (aa) Kenntnis des Angeklagten W. von der Ausladung und seine geplante Mitwirkung Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Kenntnis und Mitwirkung des Angeklagten W. zunächst ganz maßgeblich auf den Inhalt des am 8. April 2019 ab 05:07:38 Uhr in seinem PKW mit dem Kennzeichen ... geführten Gesprächs mit seinem unbekannt gebliebenen Beifahrer. In diesem Gespräch wurde zum einen die L.str. als Ort das Ausladen des Kokains aus dem Container ausdrücklich bezeichnet (im Folgenden unter (aaa)). Es wird deutlich, dass der Angeklagte W. über ein Encrochat-Handy verfügte (bbb), die Fahrzeuginsassen sich darüber unterhielten, dass die unbekannte männliche Person in Kontakt mit weiteren (möglicherweise unbekannten) Mittätern stand (ccc) und schließlich verabschiedete sich der Angeklagte W. mit den Worten „bis später“. Tatsächlich wurde er dann tatsächlich später vor dem geöffneten Container angetroffen (ddd). (aaa) Der in Abschnitt II. A. 3. ab 05:08 Uhr dargestellte Gesprächsverlauf ist bereits für sich genommen selbsterklärend. Die Antwort des Gesprächsteilnehmers des Angeklagten W. dahin, dass es sich bei der L.str. um jenen Ort handele, „wo wir ausladen“, bezeichnet unmissverständlich, was nur wenige Stunden später dort nach dem Verbringen des Containers vom CTB hätte erfolgen sollen. Dass der Angeklagte W. im Anschluss an diese Auskunft des Beifahrers keine klärende Nachfrage stellt, ist ohne Zweifel mit dem bereits vorhandenen Wissen des Angeklagten W. zu erklären, dass dort die Ausladung der Kokainpakete und der Austausch gegen die Ersatzbananen stattfinden sollte. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten W., er habe einen betrunkenen Bekannten zu dessen Gartenlaube gefahren, ist hingegen mit dem aufgezeichneten Gesprächsdialog nicht in Einklang zu bringen, zumal der Angeklagte bereits zu dieser frühen Stunde ankündigt, später erneut im Bereich L.str. bei seinem Beifahrer zu erscheinen. Dass im Bereich der L.str. dagegen am Morgen des 8. April 2019 etwas anderes „ausgeladen“ werden sollte, ist vom Angeklagten W. weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Überzeugung der Kammer von diesem Bedeutungsinhalt des Innenraumgespräches wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Angeklagte W. auf die Ortsangabe „ L.str.“ bei seinem Begleiter nachfragt, wo dies denn sei. Nachweislich war im Zeitraum zuvor, wie sich aus den ausgewerteten GPS-Daten für sein Fahrzeug ergibt, bereits mehrfach zu dieser Adresse gefahren. Seine Nachfrage lässt sich aber zwanglos damit erklären, dass ihm schlicht lediglich der Straßenname nicht präsent war. (bbb) Der Angeklagte W. wird auch dadurch belastet, dass er bis zum Morgen des 8. April 2019 über ein Encrochat-Handy verfügte, welches er anschließend an den unbekannt gebliebenen Mitfahrer übergab. Dass der Angeklagte W. bereits im Februar 2020 über das Encrochat-Handy mit der IMEI verfügte, konnte durch das Verlesen des Vermerkes vom 22. Februar 2019 des Kriminalbeamten B sowie durch das auszugsweise Verlesen des Vermerkes „zu den Standort-Daten des Encrochat-Handys IMEI am 08.04.2019“ vom .... Mai 2019 des Kriminalbeamten K1 und der Inaugenscheinnahme der darin grafisch dargestellten Standortdaten für das Encrochat-Handy sowie für das Fahrzeug belegt werden. Demnach befand sich das Encrochat-Handy am Morgen des 8. April 2019 ebenso wie der Angeklagte W. im Fahrzeug und dieser antwortete ausweislich des Inhalts der eingeführten Innenraumüberwachung vom selben Tag ab 05:07:38 Uhr auf die Frage des unbekannten Mitfahrers nach dem Vernehmen mehrerer (Handy-) Signaltöne, dass es sich um das „Encro“ handle, dass er „zur Sicherheit“ mit sich führe. Der Angeklagte W. ist auf diese Passage in seiner Einlassung inhaltlich nicht eingegangen. Für die Kammer ergibt sich dabei nicht nur aus dem Umstand, dass er überhaupt ein solches vornehmlich von Kriminellen benutztes Mobiltelefon bei sich führte und – wie die Fahrzeuginnenraumüberwachung ergibt – auch nutzte, sowie aus dem Gesprächsinhalt ab 05:07:38 Uhr die Überzeugung, dass der Angeklagte W. dieses Handy einsetzte, um eine Überwachung seiner deliktischen Kommunikation zu verschleiern. Ein anderer Grund für die Verwendung eines solchen abhörsicheren Handys ist weder vom Angeklagten W. geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Dass er dieses Mobiltelefon beim Verlassen des Fahrzeuges an den unbekannten Mitfahrer übergab, ergibt sich daraus, dass die Standortdaten des Encrochat-Handys im Anschluss nicht mehr mit denen des Fahrzeuges des Angeklagten W. übereinstimmten, wie sich aus den dem Vermerk vom .... Mai 2019 beigefügten visualisierten Standortdaten ergibt, wonach das Encrochat-Handy sich ab 05:26 Uhr bis 06:07 Uhr im Bereich der Funkzelle M.str./G.str. befand, der Bereich der Wohnanschrift des H. B2 und später im Bereich des CTB, während der Angeklagte W. mit seinem Fahrzeug den ca. zwei Kilometer entfernten Containerheimplatz (dort befindet sich die Bar „L. N.“) erreicht hatte. (ccc) Die Kammer schließt zudem aus dieser Passage, in der der Angeklagte W. den unbekannten männlichen Mitfahrer nach akustisch vernehmbaren Handy-Hinweistönen, welche auf den Erhalt von Nachrichten schließen lassen, fragte „und was will er jetzt?“ und der Mitfahrer hierauf antwortete, dass er „ihm“ gesagt habe, dass er direkt in Kontakt stehe und der Angeklagte W. dies mit „gut“ bewertete, auf die Kenntnis des Angeklagten W. von dem Kokaingeschäft. Denn die Nachfrage des Angeklagten W. ist plausibel, wenn man davon ausgeht, dass er selbst ein großes Interesse am Gelingen des Geschäfts hatte und er um die Vielzahl von involvierten Akteuren an diesem Morgen wusste, die alle den ihnen zukommenden Part zu erfüllen hatten, damit die Entnahme der Kokainpakete letztlich in der L.str. hätte erfolgen können. Bei Zugrundelegen der Einlassung des Angeklagten W. – er habe lediglich einen betrunkenen Kollegen zu dessen Gartenhaus gefahren – erklärt sich der Inhalt dieser Konversation hingegen nicht. (ddd) Schließlich hat die Kammer auch gesehen und zu Lasten des Angeklagten W. gewertet, dass dieser sich bei der Verabschiedung von der unbekannten männlichen Person um 5:20 Uhr, zu welcher sich das von ihm genutzte Encrochat-Handy ausweislich der in Augenschein genommenen visualisierten Standortdaten aus dem auszugsweise verlesenen Vermerk zu den Standort-Daten des Encrochat-Handys vom .... Mai 2019 des Kriminalbeamten K1 bei der L.str. befand, die Worte „bis später“ wählte. Hieraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte W. plante später wiederzukehren und an der Entnahme der Kokainpakete beteiligt zu sein. Dass der Angeklagte W. bei Eintreffen der Einsatzkräfte tatsächlich vor dem geöffneten Container stand, bestätigt die Annahme der Kammer. (bb) Stellung innerhalb der Gruppierung Dem Angeklagten W. kam innerhalb der festgestellten Strukturen für die Aktivitäten in H. eine wichtige Rolle zu, wenngleich auch er – ebenso wie der Angeklagte C. – nicht der Initiator der Tat war. Er war jedoch auf H.er Ebene in die Planung des Geschehens am 8. April 2019 mannigfaltig involviert und er war jedenfalls den Mitangeklagten S1, A. und S. deutlich übergeordnet. Zu dieser Feststellung gelangt die Kammer insbesondere aufgrund des Inhalts der aussagekräftigen Innenraumgespräche im Fahrzeug am 8. April 2019 ab 06:34:14 Uhr sowie ab 06:49:14 Uhr. In dem ersten Gespräch reagierte der Angeklagte W. auf die von dem Angeklagten S1 übermittelte Information, der für den Abtransport des Containers vorgesehene Fahrer brauche noch eine Stunde, bis er beim Terminal eintreffe, ungehalten und forderte den Angeklagten S1 auf, auf die erhaltene Nachricht mit Nachdruck zu antworten, dass dies schneller gehen müsse. Zur Unterstreichung des Anliegens und auch zu Erhöhung des Drucks gab er ihm zudem auf, in die Nachricht „ A1 hat gesagt“ zu schreiben. Diese Anweisung belegt, dass sein Wort von einigem Gewicht war und dazu führen sollte, dass der Tatplan auch tatsächlich umgesetzt werden würde. Hieraus schließt die Kammer zudem sein erhebliches Interesse am Gelingen des Planes, was wiederum auf ein hohes Maß an Verantwortung und eine damit verbundene erhebliche Gewinnbeteiligung schließen lässt. Ein weiterer Hinweis auf seine Stellung bietet auch die in der Audiodatei für den Zeitraum ab 6:49:16 Uhr am 8. April 2019, die mit ihrem wesentlichen Inhalt in den Feststellungen bereits dargestellt wurde. In einer Passage des Dialogs bewertet der Angeklagte S1 seine eigene Rolle sowie die des Angeklagten W. mit der Formulierung, sie seien „nur verfickte Bauern in diesem Schachspiel“. Demgegenüber korrigiert der Angeklagte W. deren Rolle dahin, dass sie „Läufer“ in dem Gesamtspiel seien und schreibt damit sich und dem Mitangeklagten S1 also eine durchaus bedeutsamere Position zu. Diese Selbstschätzung des Angeklagten W. passt ohne weiteres auf die von ihm tatsächlich wahrgenommene Rolle bei der Planung und Durchführung der Tat. Das angehörte Gespräch mit dem Angeklagten S1 widerlegt darüber hinaus auch die Angabe des Angeklagten W., der Angeklagte S1 sei aufgrund des vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsums wirr im Kopf gewesen und er habe gar nicht gewusst, was dieser rede. Denn bereits aus den wenigen in Bezug genommenen Audiodateien wird deutlich, dass die beiden ein normales Gespräch führten, bei dem der Angeklagte W. auf die Äußerungen des Angeklagten S1 jeweils adäquat reagierte, wie auch umgekehrt der Angeklagte S1 in keiner Weise wirr redete und angemessen sowie nachvollziehbar auf Äußerungen des Angeklagten W. reagierte. Dass der Angeklagte W. indes nicht auf der höchsten Entscheidungsebene zu verorten ist, ergibt sich aus den gleichen Erwägungen, die hinsichtlich des Angeklagten C. angestellt wurden (s.o. unter III.1.a.dd. (2) (bb)). (cc) Involvierung in die Planung und Koordinierung des Kokaingeschäftes Dass der Angeklagte W. wie festgestellt in die Planung und Umsetzung des Kokaingeschäftes involviert war, ergibt sich zum einen aus den Treffen im Vorfeld mit dem gesondert verfolgten T. D., dem Treffen am 20. März 2019 bei den R2, der Beteiligung an der Beschaffung der Ersatzbananen sowie einer Gesamtbewertung dieser Umstände. (aaa) Die im Vorfeld des 8. April 2019 stattfindenden zwei Treffen in R1 mit T. D., welche beide zur Nachtzeit stattfanden und bei welchem im zweiten Fall auch der Angeklagte C. anwesend war, dienten zur Überzeugung der Kammer der Besprechung der erwarteten Kokainlieferung. Der Angeklagte W. hat sich in seiner Einlassung zu den Treffen nicht verh. Die Einlassung des Angeklagten C. hinsichtlich der Fahrten nach R1 sind zur Überzeugung der Kammer widerlegt (s.o. unter III.1.a. dd. (2) (ee)). Der Zeuge T. D. wurde von der Kammer als Zeuge geladen und über sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt, woraufhin er keine Angaben zur Sache machte. Dass die Fahrten tatsächlich im R1 in R1 endeten, wird durch die in Augenschein genommenen Visualisierungen des Fahrtweges des PKW am 19. März sowie am 20. März 2019 belegt. Der deliktische Hintergrund der Treffen steht zur Überzeugung der Kammer aber aus einer Gesamtschau der Umstände der Treffen sowie der Rolle des gesondert verfolgten T. D. fest. Dass die Angeklagten C. und W. in der Nacht vom 19. auf den 20. März 2019 nach Erhalt einer Textnachricht in den R1 fahren, um etwas zu „erledigen“, wertet die Kammer als Indiz für die Tatbezogenheit der erhaltenen Informationen, da für deren Austausch extra der Weg von H. nach R1 auf sich genommen wurde, statt diese etwa über ein Telefon entgegenzunehmen. Die Kammer hat darüber hinaus in den Blick genommen, dass es der T. D. war, der den Angeklagten S. an das Fuhrunternehmen R1 vermittelte und der mit diesem zu einem Zeitpunkt, als er sich zur Mitwirkung bereit erklärt hatte, in stetem Kontakt stand, wie sich aus den eingeführten Verbindungsdaten für das Mobiltelefon des Angeklagten S. mit der Rufnummer ... ergibt. So kam es am 5. April 2019 einmal (11:31:28 Uhr), am 6. April 2019 zweimal (13:01:31 Uhr, 13:04:31 Uhr), am 7. April 2019 zwölfmal (15:16:40 Uhr, 16:39:09 Uhr, 16:50:26 Uhr, 17:04:24 Uhr, 18:33:00 Uhr, 19:15:57 Uhr, 19:18:41 Uhr, 19:20:24 Uhr, 19:20:53 Uhr, 19:22:02 Uhr, 21.13:57 Uhr, 21.32:56 Uhr) und am 8. April 2019 zweimal (02:06:45 Uhr; 05:44:32 Uhr) zu Verbindungen zwischen der von dem Angeklagten S. genutzten Nummer und zwei verschiedenen T. D. zugeordneten Rufnummern ( ... und ... ). Dass diese Rufnummern T. D. zuzuordnen sind, ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen und Kriminalbeamten K2 sowie aus dem durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongespräch vom 24. April 2019 um 10:17:57 Uhr, bei dem sich T. D. mit der Rufnummer mit den Endziffern 669 bei dem Zeugen R1 meldet, sowie aus dem Gespräch vom selben Tag um 19:26:36 Uhr, bei dem der T. D. die Telefonnummer mit den Endziffern 994 nutzt. Auch wenn der Angeklagte S. den Namen desjenigen, der ihn anwarb, nicht nannte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer der deliktische Hintergrund der Treffen indiziell auch aus dem Umstand, dass der T. D. mit drei der hiesigen Angeklagten in Kontakt stand. Dass auch die Fahrt nach R1 am 16. März 2019 der Besprechung des Kokaingeschäftes diente, hat die Kammer aus dem Umstand geschlossen, dass der Angeklagte W., der mit einer unbekannten weiblichen Person in seinem Fahrzeug war, den T. D. bei der E.str. in H. abholte, wie der Zeuge und Polizeibeamte K2 bekundete, und ihn nach R1 fuhr. Auf der Fahrt wurde – in Anwesenheit einer Mitfahrerin – ausweislich der durch Abspielen in Augenschein genommenen Audiodatei vom 16. März 2019 ab 22:34:54 Uhr lediglich über Nebensächliches gesprochen. Sofort nach der Ankunft an der Wohnanschrift des T. D. verließen dieser und der Angeklagte W. das Fahrzeug und ließen die unbekannte Mitfahrerin zurück, um – zur Überzeugung der Kammer – ein Gespräch zu führen, von dessen Inhalt die Mitfahrerin keine Kenntnis erlangen sollte. (bbb) Der Angeklagte W. nahm zudem mit dem Angeklagten C. an den deliktisch einzuordnenden Treffen an der R2 sowie am späteren Abend in der B. Chaussee , der Wohnanschrift des H. B2, teil, bei denen zu beiden Zeitpunkten der gesondert verfolgte R. v. L1, an der R2 zudem eine unbekannt gebliebene männliche Person, teilnahmen. Dass die Treffen zur Überzeugung der Kammer der Vorbereitung des Kokaingeschäftes dienten, wurde oben bereits dargelegt (s.o. unter III.1.a.dd. (2) (cc) (aaa)), sodass die Kammer aus der Teilnahme des Angeklagten W. hieran auch schließt, dass er an der Planung beteiligt war. (ccc) Dass der Angeklagte W. derjenige war, der für die Beschaffung der Ersatzbananen jedenfalls mitverantwortlich war, ergibt sich zum einen aus seiner Anwesenheit in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2019 in der L.str., als die zuvor auf dem H.er Großmarkt erworbenen Bananenkartons von dem gesondert verfolgten N. K. sowie einem unbekannt gebliebenen Mitfahrer angeliefert wurden. Der Angeklagte W. hat sich in seiner Einlassung hierzu nicht erklärt. Die Feststellungen der Kammer beruhen zum einen auf den Bekundungen des Kriminalbeamten F1, der von der Kammer gehört und hierbei nachvollziehbar die hinsichtlich des Bananenkaufs durchgeführten Ermittlungen und deren Ergebnisse dargelegt hat, welche sich mit den Feststellungen der Kammer decken. Die Kammer schließt aus, dass eine andere Person als der Angeklagte W. sich in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2019 mit dem auf ihn zugelassenen PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen in den Bereich der L.str. gefahren ist. Dazu hat der Angeklagte W. nämlich während der Vernehmung des Zeugen F., der danach gefragt worden war, ob er Erkenntnisse darüber habe, dass auch andere Personen den Mercedes des W. gefahren hätten, unmissverständlich deutlich gemacht, dass nur er und niemand anderes seinen PKW benutzt habe. Zudem wird der Angeklagte W. durch das durch den vereidigten Dolmetscher für die albanische Sprache G. S5 übersetzte Innenraumgespräch vom 5. April 2019 ab 01:21:23 Uhr, dessen Verschriftlichung in der Hauptverhandlung verlesen wurde, überführt, denn der Umstand, dass der Angeklagte W. von dem gesondert verfolgten K. wissen wollte, ob der unbekannt gebliebene Mitfahrer des K. beim Transportieren der Ersatzbananen Handschuhe getragen habe, lässt darauf schließen, dass es dem Angeklagten W. darum ging, zu überprüfen, ob gegebenenfalls verwertbare Fingerabdrücke hinterlassen wurden, was bereits den deliktischen Hintergrund indiziert. Ob der Angeklagte W. selbst es war, der vor Ort die Palette mit den Bananenkartons mit einem Gabelstapler entlud und in das Hallenzelt stellte, wo sie später aufgefunden werden konnten, was angesichts des Umstandes, dass er über die entsprechende Ausbildung verfügte durchaus wahrscheinlich ist oder aber der gesondert verfolgte K. diese Arbeit ausführte, hat die Kammer nicht abschließend klären können. Da sich der Angeklagte W. sowie der gesondert verfolgte K. in dem übersetzten Gespräch zudem über Bekannte und private Ereignisse unterhalten und nicht bekannt ist, dass der K. noch Kontakt zu anderen Beteiligten des hiesigen Kokaingeschäfts hatte, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es der Angeklagte W. war, der den K. dafür gewonnen hatte, die Bananenkartons zu beschaffen. Dass die Bananen zum Austausch der Kokainpakete gedacht waren, ergibt sich aus einer Gesamtschau aus der Auffindesituation der Bananen im Hallenzelt (eine andere plausible Verwendung ist nicht ersichtlich) sowie der Beladung des inkriminierten Containers mit Bananenkartons. (dd) Weitere Würdigung Auch hinsichtlich des Angeklagten W. erachtet die Kammer es für ausgeschlossen, dass die Angeklagten A., S. und S1 sämtlich glaubhaft angaben, Kenntnis von dem durchzuführenden Kokaingeschäft gehabt zu haben, und der Angeklagte W. als derjenige, der sich häufig im Bereich der L.str. und zu höchst ungewöhnlichen Uhrzeiten dort aufhielt, von einem Betäubungsmittelgeschäft nichts wusste. Für ein Wissen um ein Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten W. spricht schließlich auch die enorme Menge Bargeld in Höhe von 239.900 Euro, welche bei ihm zuhause in einer im Wohnzimmer auf dem Fußboden abgestellten Plastiktüte aufgefunden werden konnte, wie durch die Inaugenscheinnahme der bei der Durchsuchung seiner Wohnanschrift V.- S.-Straße gefertigten Lichtbilder sowie der Verlesung des diese betreffenden Sicherstellungsberichts vom 8. April 2019 der Beamten K2 und O. belegt wurde. Die Geldscheine waren – mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 8.990 Euro – jeweils nach Scheinarten sortiert und in Stapeln gebündelt, die aus 10-, 20- und 50-Euroscheinen bestanden. 8 Stapel bestanden aus 10 Euro-Scheinen und machten einen Betrag von insgesamt 15.000 Euro aus. In 19 Geldbündel waren 20 Euroscheine im Wert von insgesamt 76.000 Euro zusammengefasst und in 14 weiteren Bündeln fanden sich 50-Euroscheine mit einem Wert von 140.000 Euro. Die Geldscheine in allen Stapeln waren abgezählt und bestanden jeweils aus runden 1.000er Beträgen. Bei den 10-Euroscheinen 7 x 2.000 Euro und 1 x 1.000 Euro, bei den 20-Euroscheinen 19 x 4.000 Euro und bei den 50-Euroscheinen 14 x 10.000 Euro. Ferner wurden zwei Bündel mit gemischten Noten aufgefunden, die 8.990 Euro umfassten. Die Erklärung des Angeklagten W., bei diesem Geld handele es sich um Gewinne und Einsätze verschiedener Kartenspieler aus dem „ L. N.“, die er von dort mitgenommen und bei sich zu Hause über Nacht aufbewahrt habe, damit sie nicht abhandenkommen würden, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es fanden sich weder an den Geldbündeln in der Tüte noch auf anderenorts gelagerten Unterlagen Hinweise darauf, welchen Spielern aus dem „ L. N.“ aus der Gesamtgeldsumme welcher Betrag zuzuordnen sein könnte. Der Angeklagte W. hat auch in der Hauptverhandlung nicht erklärt, welche Person aus dem von ihm behaupteten Spielerkreis Anspruch auf das Geld haben könnten. Und es ist angesichts der Aufbewahrung des Geldes in „glatten“ 1.000er – Bündeln ohnehin nicht nachvollziehbar, wie es bei dem vom Angeklagten W. behaupteten Kartenspielen ausschließlich Spieleinsätze und Gewinne gegeben haben soll, die durch 1000 teilbar sind. Soweit der Angeklagte W. darüber hinaus behauptet hat, dass 100.000 Euro in der Plastiktüte aus Gewinnen im Spielkasino S. stammen würden, ist auch diese Einlassung in keiner Weise belegt und nachvollziehbar. Auch insoweit ist auszuschließen, dass eine Spielbank Gewinne in der vom Angeklagten W. behaupteten Höhe ausschließlich in Banknoten à 10, 20 und 50 Euro auszahlt, die zudem in Geldbündeln gleichartiger Scheine zusammengesetzt sind, die in der Summe jeweils durch 1.000 teilbar sind. Noch weniger nachvollziehbar ist es zudem, dass der Angeklagte W. die Bargeldbeträge, die nach seiner Darstellung aus zwei unterschiedlichen Herkunftsquellen stammen sollen und nur zum Teil ihm gehören, dann in einer einzigen Plastiktüte verpackte werden. Dagegen findet das ausschließliche Vorhandensein von Banknoten im Wert von 10, 20 und 50 Euro zwanglos darin eine Erklärung, wenn diese aus Verkaufserlösen beim Abverkäufen von Betäubungsmitteln an Endkonsumenten herrühren. Da an diese nach kriminalistischer Erfahrung regelmäßig Betäubungsmittel in Kleinstmengen abgegeben und bar bezahlt werden, erlangen Betäubungsmittelverkäufer große Mengen Bargeld in eben jener typischen Stückelung aus Geldscheinen mit geringem Wert. Zudem erschließt sich nicht, weshalb der Angeklagte W., der ja am frühen Morgen des 8. April 2019 das Lokal „ L. N.“ bereits wieder aufsucht hatte, die Tüte mit dem Geld nicht wieder dorthin mitnahm, wenn er sie doch nur über Nacht verwahren wollte. Angesichts der objektiven Befunde im Zusammenhang mit dem Geldfund – insbesondere wegen der Stückelung und Bündelung – ist die Kammer davon überzeugt, dass das Geld aus anderen Betäubungsmittelgeschäften resultierte und möglicherweise zur Bezahlung der an der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Tat Beteiligten dienen sollte. Es widerspricht auch nicht den Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte W. erst deutlich später als die Angeklagten C. und A. auf dem Gelände L.str. eintraf, obwohl er über einen Zeitraum von etwa einer Stunde jedenfalls keine offensichtlichen dringlichen anderen Aufgaben zu erledigen hatte. Aus Sicht der Kammer ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte W. bei Auseinandergehen mit dem Angeklagten S1 möglicherweise gar nicht wusste, wie zügig der Angeklagte S. und der Vancarrier-Fahrer nunmehr zusammentreffen würden und der Container zur L.str. gefahren werden konnte. Diese Information hat dem Angeklagten W. möglicherweise nicht mehr weitergegeben werden können, da er ausweislich des Vergleichs der Standortdaten des von ihm zuvor genutzten Encrochat-Handys sowie dem späteren Ergebnis der Durchsuchung bei der Festnahme weder an seiner Person noch in seinem Fahrzeug ein weiteres Encrochat-Handy hatte, sodass die Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte W. von dem letztlich reibungslosen Ablauf am Hafen und dem frühen Eintreffen des Containers gar keine Kenntnis hatte. b. Geplanter Austausch der Kokainpakete in der L.str. zum Zeitpunkt der Anwesenheit der Angeklagten C., W. und A. Dass tatsächlich am Morgen des 8. April 2019 die Entladung der Kokainpakete aus dem Container ... sowie dessen Beladung mit Ersatzbananen geplant war, ergibt sich zum einen aus der Antreffsituation der Angeklagten C., W. und A. vor dem geöffneten Container beim Zugriff der Einsatzkräfte sowie der sich in dem Hallenzelt befindlichen Gerätschaften und Werkzeuge, die für das Vorhaben geeignet waren. Die darüber hinaus in dem Zelt aufgefundenen Bananenkartons stützen diese Feststellung, da sie nur wenige Tage zuvor überhaupt erst unter Mitwirkung des Angeklagten W. in das Zelt verbracht worden waren und bereits der Reifeprozess bei diesen eingesetzt hatte, was dafür spricht, dass deren Verwendung unmittelbar bevorstand, da sie ansonsten innerhalb kurzer Zeit verdorben wären. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen hinsichtlich der sich bei der Festnahme darstellenden Situation auf den glaubhaften Zeugenaussagen der Polizeibeamten M1 und M2, die als erste vor Ort waren und beide und unabhängig voneinander – wie sie bekundeten – noch eine lebhafte Erinnerung an das Geschehen hatten. Zusätzlich stützt die Kammer ihre diesbezüglichen Feststellungen auf die Bekundung des Zeugen und Kriminalbeamten H., der nur kurze Zeit später das Zelt betrat und dem sich ein vergleichbares Bild bot, wie er in seiner Vernehmung nachvollziehbar ausführte. Hinzu kommen die in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche den Zustand bei Eintreffen der Beamten hinsichtlich der geöffneten Containertüren sowie die im Zelt gefundenen Kartons mit den Ersatzbananen zeigten. Hinsichtlich der sich in der Halle befindlichen Geräte beruhen die Feststellungen auf den Beobachtungen des Kriminalbeamten B6, der glaubhaft bekundete, dass neben weiterem Werkzeug ein sogenannter Bandschneider für die Bananenkartons vorhanden war, darüber hinaus Klemmen und eine Zange, die benötigt würden, um diese nach dem Stapeln auf Paletten zu fixieren und gegen ein Umfallen im Container zu sichern. Diese Erinnerung wurde durch Inaugenscheinnahme der diesbezüglich bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder in dem Hallenzelt L.str. ergänzt und bestätigt. Die Kammer schließt zudem aus dem oben bereits aufgeführten Innenraumgespräch (ab 5:07:38 Uhr) zwischen dem Angeklagten W. und einer unbekannt gebliebenen Person, bei dem die L.str. als der Ort bezeichnet wird „…, wo wir ausladen“ sowie dem dann wenigen Stunden später erfolgenden Eintreffen des Containers sowie der Angeklagten W., C. und A. dort, dass ein Entladen des Kokains vor Ort am Morgen des 8. April 2019 geplant war. Eine weitere Stütze für diese Überzeugung findet sich in der Einlassung des Angeklagten S., dem aufgegeben worden war, für zwei Stunden „zu verschwinden“, bevor er den Container wieder zum Terminal hätte fahren sollen. Ein solches Zeitfenster entspricht dem geplanten Vorhaben und ist im Gegenteil nicht mit der vorgebrachten Behauptung in Einklang zu bringen, die Angeklagten hätten an dem Container nur etwas nachsehen oder prüfen sollen. Schließlich hat die Kammer als weiteres Indiz gesehen, dass der Angeklagte W. aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit grundsätzlich auch problemlos in der Lage gewesen wäre, einen Container mittels eines Gabelstaplers zu entleeren, sodass auch sein Eintreffen für die geplante Auswertung spricht. Die Kammer hat bei ihren Überlegungen nicht verkannt, dass eine Entladerampe, an die der Container hätte herangefahren können, in dem Zelt nicht zur Verfügung stand und dass auch lediglich ein Gabelstapler, nicht jedoch ein Hubwagen, im Hallenzelt abgestellt waren. Auch geht die Kammer davon aus, dass die in dem Zelt verbleibende Freifläche vor dem geöffneten Container mit nur knapp 25 Quadratmetern für eine Entladung der Paletten bis zur fünften Reihe (wo sich die Kokainpakete ursprünglich befanden) zu klein gewesen wäre. Dies ergibt sich aus den Bekundungen einer Vielzahl von Polizeibeamten, die diesbezüglich übereinstimmend die zuvor dargelegten Gegebenheiten beschrieben haben. Wie sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der am 7. April 2019 in der Durchsuchungshalle des Zollamtes W. während des dortigen Ausladevorgangs gefertigten Lichtbilder (insbesondere die Lichtbilder Bl. 8 – 25 aus der entsprechenden Lichtbildmappe) überzeugen konnte, wäre eine größere Freifläche erforderlich gewesen, um die in den ersten 4 Reihen im Container befindlichen Paletten mit Bananen abstellen zu können. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Angeklagten beabsichtigten, auf dem Gelände der L.str. an das von ihnen im Container vermutete Kokain heranzukommen und es gegen die bereitgestellten Ersatzbananen auszutauschen. Dass den Tätern bei der Tatplanung Fehler unterlaufen sind, ist hinsichtlich der Koordinierung des (rechtzeitigen) Eintreffens des LKW-Fahrers S. am CTB am 8. April 2019 bereits im Einzelnen dargestellt worden. Der Vancarrier-Fahrer A2 hatte den inkriminierten Container zu früh aus dem Blocklager entnommen und musste etwa eine Stunde auf dem Gelände des CTB umherfahren, bis dann schließlich eine Verladung auf das LKW-Chassis möglich war. Für die Kammer ist daher ohne weiteres vorstellbar, dass die Angeklagten C., W. und A. auch hinsichtlich der Entladung des Kokains eine Alternative entwickelt hätten. Hierbei hat die Kammer in den Blick genommen, dass es sich bei der Örtlichkeit L.str. um ein Industriegebiet handelt, in dem H. L2 eine Vielzahl von Gebäudekomplexen in unmittelbarer Nähe gehören, sodass die Kammer davon ausgeht, dass es möglich gewesen wäre, eine Rampe oder geeignete Gerätschaften zum Entladen des Containers zu beschaffen. Schließlich wäre auf dem Platz vor dem Zelt eine ausreichend große Freifläche vorhanden gewesen, wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt und ein Umparken wäre durch einfaches Vorfahren des LKW auch ohne Weiteres möglich gewesen, da der Schlüssel im Zündschloss verblieben war, wie der Zeuge und Kriminalbeamte B6 noch erinnerte. Die diesbezüglich durch Verlesung des Observationsberichtes vom 8. April 2019 eingeführte Beobachtung der Observationsbeamten, dass nämlich der von dem Angeklagten S. geführte LKW zunächst auf diese Freifläche gefahren wurde und erst auf Aufforderung durch die Angeklagten W. und C. – möglicherweise zur Verschleierung des nachfolgenden Vorhabens – rückwärts an das Zelt herangefahren worden ist, eröffnet die Möglichkeit, dass dieses Vorhaben mit dem in der Gruppierung zuständigen Gabelstaplerfahrer, dem Angeklagten W., möglicherweise nicht abgesprochen, sondern eigenhändig so entschieden wurde, weil die – nicht sachkundigen – Angeklagten C. und A. nicht wussten, welche Fläche benötigt werden würde oder weil ihnen möglicherweise auch nicht bekannt war, dass das Kokain sich erst in der fünften Palettenreihe befand. Jedenfalls kann aus den vorgenannten Gründen nicht darauf geschlossen werden, dass eine Entladung dort nicht möglich gewesen wäre. Es gibt schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Container zu einer unbekannten weiteren Örtlichkeit hätte verbracht werden sollen oder müssen, wo der Umladevorgang von anderen Beteiligten vorgenommen worden wäre und hiergegen spricht auch die Einlassung des Angeklagten S., der den LKW bereits nach zwei Stunden wieder zurück zum Terminal hätte bringen sollen. c. Weitere Feststellungen zu dem Geschehen am 8. April 2019 Die weiteren Feststellungen zum 8. April 2019, insbesondere zu den Bewegungen des Containers auf dem Terminal, die Feststellungen zu der von dem Angeklagten S. genutzten Sattelzugmaschine, das äußerlich wahrnehmbare Geschehen auf dem Gelände der L.str. sowie die Festnahmesituation und die Situation innerhalb des Zeltes zum Zeitpunkt des Zugriffs beruhen auf den Bekundungen der vernommenen Ermittlungsführer, der Vernehmung der Festnahmebeamten, der Vernehmung der mit der Observation betrauten Beamten und werden durch eine Verlesung der entsprechenden Berichte sowie – hinsichtlich der Bewegungen des inkriminierten Containers – durch die Inaugenscheinnahme der erzeugten und visualisierten GPS-Daten ergänzt. aa. Geschehen auf dem Terminal am 8. April 2019 Hinsichtlich des Geschehens auf dem Terminal am 8. April 2019 beruhen die Feststellungen maßgeblich auf den glaubhaften Bekundungen des Zollbeamten S4. Der Zeuge S.e hat über seine Ermittlungen hinsichtlich der vorangegangenen Tätigkeiten des Angeklagten S. bekundet, insbesondere die Slotbuchung durch diesen, die tatsächlich für den Container mit den Endziffern 550 erfolgte, sowie die Feststellungen zum Zeitpunkt seines Eintreffens am CTB. Darüber hinaus beruhen insbesondere auch die Feststellungen zu den Bewegungen des Containers ... an diesem Morgen auf den in der Hauptverhandlung wiedergegebenen Ergebnissen seiner dahingehenden Ermittlungen. So hat er anschaulich geschildert, wie es zunächst – wie festgestellt – eine (von den Computersystemen des Betreibers der Hafenanlage registrierte und gespeicherte) Umstapelbewegung in Blocklager 6 (einem Blocklager für Kühlcontainer) gegeben habe, die mutmaßlich durch den gesondert verfolgten B4 als Einzelauftrag erstellt worden war, der Container durch den Vancarrier mit dem Fahrer A2 aufgenommen und anschließend ziellos über das Terminal gefahren worden sei. Die Kammer hat hierzu zusätzlich die zu dieser Zeit von dem am Container angebrachten GPS-Sender erstellten Daten, welche in visualisierter Form auf Kartenauszügen einem Vermerk des Zollbeamten S4 angehängt waren, in Augenschein genommen und die handschriftlichen Eintragungen verlesen. Ergänzt wurden die dahingehenden Feststellungen durch die Bekundungen des Kriminalbeamten P., der als Einsatzführer der Observationsmaßnahmen ab 4 Uhr morgens das GPS-Signal des am Container angebrachten Senders verfolgte und dessen Angaben sich mit den vorgenannten Beweismitteln deckten. Über den Kriminalbeamten S4 konnte zudem eingeführt werden, dass die gesondert verfolgten A2 und B4 das Terminal am Morgen des 8. April 2019 betraten, ohne jedoch zu einer Schicht eingeteilt gewesen zu sein. Zudem konnte über den Zeugen S4 in Erfahrung gebracht werden, dass Freistellungspins üblicherweise für einen Empfänger – und dann auch für mehrere Container – vergeben werden, sodass der in diesem Fall gleichlautende Freistellungspin für die mit den Endziffern 550 und 850 nicht außergewöhnlich war. Weiterhin konnte er bekunden, dass – wie es in dem hiesigen Verfahren der Fall war – über die Ausfahrt für Leercontainer eine Kontrolle der ausfahrenden Fahrzeuge grundsätzlich nicht stattfinden und es auch kein physisches Hindernis in Form einer Schranke oder Ähnliches zu überwinden gebe, um auf diesem Weg vom Gelände des CTB auf das öffentliche Straßennetz zu gelangen. Dies wurde später auch von dem Zeugen R1 bestätigt. bb. Weg des LKW ab Verlassen des Terminals und Geschehen auf dem Gelände L.str. bis zum Zugriff Der von dem Angeklagten S. mit dem LKW und dem inkriminierten Container befahrene Weg sowie das äußerlich wahrnehmbare Geschehen auf dem Gelände der L.str. beruhen auf den durchgeführten Observationsmaßnahmen. Die Kammer hat diesbezüglich in der Beweisaufnahme die Kriminalbeamten B6 und den Einsatzführer P. gehört sowie den Observationsbericht vom 8. April 2019 des Beamten mit der Nummer 67136 über die Observation vom selben Tag verlesen. Aus der Verlesung des Berichts ergab sich zum einen der Weg, den der Angeklagte S. nach Verlassen des Terminals mit dem LKW gefahren ist sowie das äußerlich wahrnehmbare Geschehen auf dem Gelände der L.str. . Dieser Bericht wurde durch die Angaben des Zeugen P. bestätigt, der darüber hinaus bekundete, der Container sei von den Observationskräften das erste Mal im Bereich des A. Damms optisch wahrgenommen und ab diesem Zeitpunkt durchgehend observiert worden. Die Kammer hat aus der um 08.21 Uhr gemachten Beobachtung, dass zwei männliche Personen das Gelände L.str. betreten und zu dem LKW mit aufliegendem Container gehen und diesen inspizieren, geschlossen, dass es sich hierbei um die Angeklagten C. und A. handelt, auf die auch die in dem Bericht genannte Personenbeschreibungen zutreffen. Beide Angeklagte haben in Übereinstimmung hiermit ihre Anwesenheit in ihren jeweiligen Einlassungen bestätigt. Die Erkenntnis, dass der LKW zunächst auf dem Gelände der L.str. geparkt und erst nach einer Konversation mit den Angeklagten C. und A. gewendet und rückwärts an das Zelt herangefahren worden ist, stammt aus dem Observationsbericht sowie der Bestätigung durch den Angeklagten S.. Die Feststellung zum Eintreffen des Angeklagten W. in seinem Mercedes Benz um 09:02 Uhr beruht ebenfalls auf dem Observationsbericht sowie darüber hinaus auf den Beobachtungen des Einsatzführers P., dem der Angeklagte W. einem gesondert gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren bekannt war und der ihn beim Vorbeifahren im Profil erkannte, wie er glaubhaft bekundet hat. cc. Situation im Zelt bei Eintreffen der Polizeibeamten und Festnahmesituation Die Feststellungen zu der Situation, die im Hallenzelt bei Zugriff des Einsatzkommandos bestand, beruhen auf der Vernehmung der Polizeibeamten M1 und M2, die als erste Beamten das Hallenzelt betraten und dort die Angeklagten C., W. und A. vor dem geöffneten Container antrafen und festnahmen. Beide Zeugen haben den Ablauf der Festnahme so wie ihn die Kammer festgestellt hat, glaubhaft bekundet. Hinsichtlich der im Zelt aufgefundenen Gegenstände, unter anderem der ursprünglichen Plombe des Containers ... , der „Alsterhaus“-Tragetasche sowie der Werkzeuge beruhen die Feststellungen zudem auf dem Sicherstellungsverzeichnis vom 9. April 2019 betreffend die Durchsuchung der L.str. vom 8. April 2019, gefertigt vom Kriminalbeamten B6. Der auf dem Encrochat-Handy in der Halle festgestellte Chatverlauf in Sprache wurde durch den Polizeibeamten M2 abfotografiert. Die festgestellte Bedeutung des türkischen Chatverlaufs wurde durch den Kriminalbeamten H. eingeführt und ist zudem von dem Angeklagten A. bestätigt worden. Die Kammer hat zu der Festnahmesituation betreffend den Angeklagten C. den Kriminalbeamten H. als Zeugen vernommen, der unmittelbar nach Sicherung der Situation im Zelt durch die Einsatzkräfte in das Zelt kam und den Angeklagten C. als verantwortlicher Beamter von diesen übernahm. Die Feststellungen zur Festnahmesituation hinsichtlich des Angeklagten W. beruhen auf der Verlesung des Festnahmeberichtes des Beamten 1... vom 8. April 2019, hinsichtlich des Angeklagten A. auf der Verlesung des diesen betreffenden Festnahmeberichtes des Beamten 120 vom 8. April 2019. Hinsichtlich der bei dem Angeklagten C. aufgefundenen Gegenstände beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen des Kriminalbeamten H., der sich noch an die bei diesem aufgefundenen Dinge erinnern konnte und der im Einzelnen auch den genauen Auffindeort noch erinnerte. Bestätigt wurde dessen Erinnerung durch das von diesem gefertigten Sicherstellungsverzeichnis vom 9. April 2019 betreffend die Durchsuchung des Angeklagten C. vom 8. April 2019 in der L.str. sowie durch die Inaugenscheinnahme eines von dem Beamten H. gefertigten Lichtbildes, auf dem die in der Festnahmesituation aus der Gesäßtasche ragenden Frachtpapiere zu sehen sind. Hinsichtlich der aufgefundenen Gegenstände bei den Angeklagten A. und W. beruhen die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen und Kriminalbeamten B6, der sich noch gut und ohne Erinnerungslücke an die jeweils bei der Durchsuchung zu Tage geförderten Gegenstände erinnern konnte. d. Organisationshandlungen vor dem 8. April 2019 Die Feststellungen zu den einzelnen im Vorfeld getätigten Handlungen und Treffen im Hinblick auf das Kokaingeschäft beruhen insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der ermittelnden und als Zeugen vernommenen Beamten über die nach dem 8. April 2019 angestellten Ermittlungen und deren Ergebnisse sowie der Bekundungen der Zeugen E. und B3, darüber hinaus auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus der C.bank sowie der Dokumente betreffend den Kauf des Kühlcontainers. Im Einzelnen: Den Gang des Ermittlungsverfahrens haben insbesondere die beiden Ermittlungsführer und Zollbeamten O. B2 und C. B2 für die Kammer anschaulich und verständlich dargestellt. Ergänzt wurden deren Angaben durch die Bekundungen der Kriminalbeamten F1 und B6. Der Zeuge O. B2 hat glaubhaft den Beginn der Ermittlungen geschildert, der mit dem Erhalt des Hinweises von der DEA am 2. April 2019 begonnen habe. Daraufhin seien Ermittlungen hinsichtlich der drei in dem Schreiben genannten Container durchgeführt worden, bei denen frühzeitigen die Ermittlungsgruppe-Hafen eingebunden worden sei. Diese habe nachvollziehen können, dass die Container auf der V. E. verladen worden waren und am 7. April 2019 in H. ankommen sollten. Überdies hat er über die nach dem Auffinden der Kokainpakete erfolgte Verbauung von GPS-Technik an dem Container und der Anbringung zweier neuer Siegel berichtet und dass der Container dann in den regulären Containerlauf zurückgeleitet worden sei. Zudem hat der Zeuge O. B2 bekundet, dass nach den angestellten Ermittlungen der Container ... für den Transport auf dem Wasserweg vorgesehen gewesen sei und dass dieser am 8. April 2019 ab 4 Uhr morgens observiert worden sei. Ab 6:30 Uhr hätten Bewegungen festgestellt werden können. Weiterhin hat er bekundet, dass der Container nach etwa einer Stunde „planlosen Herumfahrens“ das Terminal über die Ausfahrt für Leercontainer verlassen habe und dass kurze Zeit später die Observationskräfte einen LKW mit S. Kennzeichen hätten aufnehmen können, der den Container aufgeladen und der ihn in die L.str. gebracht habe. Er hat zudem über die Ermittlung der Identität des LKW-Fahrers, des Angeklagten S., berichtet, die über dessen Arbeitgeber, dem Zeugen R1, erfolgt sei, sowie zu Maßnahmen, die schließlich zu dessen Festnahme am 24. April 2019 geführt hätten. Die Zeugin C. B2 hat insbesondere zu den festgestellten Strukturen um H. L2 und diesem zuzuordnenden Firmen im Industriegebiet in der L.str. berichtet, sowie auch zu den im Rahmen weiterer Ermittlungen erlangten Erkenntnisse zu den Personen H. B2, T. D. und A. F2, mit denen der Angeklagte S. Kontakt gehabt habe und bei denen er nach dem 8. April 2019 zeitweise untergekommen sei. Die Feststellungen werden hinsichtlich des Umstandes, dass der Angeklagte S. am 12. März 2019 seinen ersten (Probe-) Arbeitstag bei dem Angeklagten R1 hatte, durch die Bekundung des Zollbeamten und Zeugen S4 gestützt, der über seine Ermittlungen hinsichtlich des von dem Angeklagten S. geführten LKW mit dem Kennzeichen und dass das Auslesen der Systeme nachvollziehbar unter anderem berichtet hat, dass der Angeklagte S. zum ersten Mal am 13. März 2019 seine Fahrerkarte in diesem Fahrzeug benutzt habe. Hinsichtlich der Feststellungen um den Erwerb des Kühlcontainers und die Handlungen in der C.bank hat die Kammer den Zeugen E. gehört. Der Zeuge konnte sich nur noch grob an das Geschehen erinnern, vermochte sich aber noch daran zu erinnern, dass der gesondert verfolgte R. v. L1 als Käufer aufgetreten sei, der bei dem Vorgang in der C.bank von einem weiteren Mann (den Angeklagte C.) begleitet worden sei, der sich aber im Hintergrund geh habe. Diese Bekundung steht in Einklang mit dem, was er in seiner Vernehmung bei den Ermittlungsbehörden bekundet hat, wie über den Zeugen und Kriminalbeamten F1 eingeführt werden konnte. Zudem wurden in der Hauptverhandlung die Rechnung der Firma B. C.- S. GmbH vom 4. April 2019 sowie der Transportauftrag vom selben Tage verlesen, aus denen sich der Empfänger und Käufer – die H. L. GmbH – ergibt. Dass der Kühlcontainer zur am 5. April 2019 zur Mittagszeit geliefert wurde, ergibt sich aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen P. S6, der seit vielen Jahren für und mit H. L2 arbeitet und der den Container angenommen und auf dessen Funktionstüchtigkeit überprüft hat. Betreffend den Erwerb der Ersatzbananen und das Geschehen bei der Abholung vom Containergroßmarkt in der Nacht vom 4. auf den 5. März 2019 hat die Kammer den Zeugen B3 von der Firma B1 F. KG gehört, der sich aufgrund des Umstandes, dass er grundsätzlich in seiner Firma Bananen nicht an private Käufer verkaufe, sowie der Besonderheit, dass von einer Privatperson eine Palette mit 25 Kartons nicht angereiften Bananen bestellt worden seien, noch eine gute Erinnerung auch an Details des Vorgangs hatte und daher glaubhaft über den Verkauf an den gesondert verfolgten N. K. berichten konnte. Er hat in diesem Zusammenhang ferner bekundet, dass jenes Event, für das die Bananen angeblich gebraucht worden seien, alle 4-6 Wochen stattfinden habe sollen, sodass regelmäßig eine vergleichbare Menge an Bananen benötigt werden würde. Schließlich hat er sich auch daran erinnerte und entsprechend bekundet, dass der Abholtermin für die bestellten Bananen zweimal verschoben worden sei und die Abholung erst am festgestellten Datum erfolgte. Hinsichtlich der Identifizierung des N. K. hat die Kammer den Zeugen und Kriminalbeamten F1 gehört, der die diesbezüglichen Ermittlungen und Feststellung seiner Person unter anderem über die von dem Zeugen B3 gespeicherte Mobilfunknummer anschaulich wiedergegeben hat. Der wegen seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit in einem Bananenreifungsbetrieb fachkundige Zeuge B3 hat zudem bekundet, dass ideale Lagertemperatur für Bananen 13 Grad Celsius betrage. Die Feststellungen hinsichtlich der bei dem Angeklagten C. aufgefundenen Frachtpapiere und deren Erstellung beruhen auf den Bekundungen des Zollbeamten S4, der in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend geschildert hat, wie er diesbezüglich Ermittlungen bei der H1 und bei den Transporteuren angestellt habe und wie diese zu dem Ergebnis geführt hätten, dass die aufgefundenen Papiere auf Grundlage der von der H1 U. 3 erstellten Unterlagen für die Wochenplanung erstellt worden seien. Zudem konnte der Zeuge S4 sich erinnern, dass beide hier relevanten Container nicht für den Transport per LKW, sondern für den Transport per Schute auf dem Wasser vorgesehen gewesen seien, sodass es sich bei den Frachtpapieren in der vorliegenden Fassung um Fälschungen gehandelt habe. Die aufgefundenen Frachtpapiere wurden zudem in Augenschein genommen. Wer diese erstellt hat, konnte nicht ermittelt werden. e. Weitere Feststellungsgrundlagen Die Feststellungen zu den Kokainpaketen im Container beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Containerprüfanlage am 7. April 2019 und den hierzu verlesenen Bildunterschriften. Den Ablauf des Entladevorgangs und die systematische Art und Weise der Erfassung der enormen Menge an Kokainpaketen in den Räumlichkeiten der Containerprüfanlage W. hat der Zeuge F1 ergänzend nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Vernehmungsergänzend hat die Kammer zudem den am 8. April 2019 gefertigten Vermerk dieses Zeugen mit einer Auflistung der einzelnen aus dem Container entnommenen Kokainpakete. Hinsichtlich Art, Menge und Qualität des Kokains beruhen die Feststellungen der Kammer auf der Befundmitteilung des Diplom-Chemikers Dr. S7 vom 8. April 2019 sowie dem ebenfalls von ihm erstellten Behördengutachten des LKA H. Kriminalwissenschaft und –technik vom 5. Juni 2019. Nachdem noch am 8. April 2019 der Inhalt zweier zufällig ausgesuchter Pakete aus der Gesamtmenge von dem LKA ... untersucht worden war und Dr. S7 in seiner Befundmitteilung vom selben Tag mitgeteilt hatte, dass es sich bei den in den Paketen insgesamt enthaltenen 2.005,3 Gramm an Substanzen um kokainhaltige Gemenge handelte, beauftragte dieser den Kriminalbeamten F1 – wie dieser glaubhaft bekundet hat –, aus jedem der insgesamt 42 Behältnisse, welche in ihrer Anzahl den mit Kokainpaketen bestückten Bananenkartons entsprachen, ein Paket zu entnehmen, um auf diese Weise eine repräsentative Stichprobe zu erhalten, um unter deren Zugrundelegung die Gesamtmenge an Betäubungsmittel für die vorgefundenen Substanzen errechnen zu können. Der Kriminalbeamte F1 hat hierzu glaubhaft bekundet, dass er selbst daraufhin aus jedem der 42 Behältnisse ein Paket entnommen und hierbei nicht in das Behältnis gesehen, sondern jeweils zufällig ein Paket aus unterschiedlichen Schichten und Bereichen der Gesamtbehältnisse gewählt habe. Die dergestalt erhaltene Auswahl von insgesamt – inklusive der zunächst übersandten zwei Paketen – 44 Paketen wurden daraufhin von Dr. S7 untersucht und seine Vorgehensweise sowie die Ergebnisse im Behördengutachten vom 5. Juni 2019 niedergelegt. Demnach hat der Sachverständige Dr. S7 zunächst die Substanzen in sämtlichen Pakete mittels chemischer Farbereaktion und infrarotspektroskopisch und /oder dünnschichtchromatographisch mittels chemischer Farbreaktion als kokainhaltige Gemenge identifiziert. In einem weiteren Schritt wurden für die quantitative Analyse bei allen Substanzen der 42 Pakete jeweils zwei Stichproben entnommen und diese zu Mischproben vereinigt und homogenisiert, die Substanzen aus den zuvor erh zwei Paketen (im Folgenden: 43,44) wurden dagegen separat untersucht. Die gaschromatographisch mit Flammenionisationsdetektor bestimmten Gehalte für die Mischproben 1-42 sowie für die Proben 43 und 44 wurden nach Abzug der Messunsicherheit und berechnet als Kokainhydrochlorid festgestellt. Hierbei ergab sich für die vorliegenden 44 Pakete ein Gesamtgewicht von 43.982,5 Gramm mit durchschnittlichen Wirkstoffgehalt zwischen 87,1% (1-42), 86,1% (43) und 85,9% (44). Anhand dieser in der Stichprobe ermittelten Werte errechnete Dr. S7 im Folgenden ein Gesamtgewicht der 595 Pakete von 594.681 Gramm mit insgesamt 517.946 Gramm Kokainhydrochlorid, was einem Wirkstoffgehalt von 87,096 % Kokainhydrochlorid entspricht. Die Kammer hat ihren Feststellungen das im durchgehend plausiblen und nachvollziehbaren Behördengutachten ermittelte Gesamtgewicht zu Grunde gelegt und ist daher von einer Gesamtmenge von 517,94 kg Kokainhydrochlorid ausgegangen. Die Feststellungen zu dem gesondert verfolgten R. v. L1 beruhen auf dem Verlesen des Auswerteberichts des Kriminalbeamten F1 vom 11. Februar 2020, darüber hinaus auf den Bekundungen des Kriminalbeamten F1, der maßgeblich an dem Ermittlungsverfahren gegen diesen beteiligt war und Angaben zu dem früheren Zusammenwirken zwischen R. v. L1 und dem mit H. L2 u.a. beim Betreiben einer gemeinsamen Firma in der Hauptverhandlung beleuchtet hat. Darüberhinaus beruhen die Feststellungen zu den früheren Verurteilungen des R. v. L1 auf den Angaben des Kriminalbeamten P., dem dieser aus dessen beruflicher Tätigkeit schon seit über 15 Jahren als im Bereich der Betäubungsmitteldelikte tätiger Straftäter bekannt ist und dessen Angaben sich mit denen des Zeugen F1 gedeckt haben. Die Feststellungen hinsichtlich der Temperatureinstellung des Kühlcontainers und dessen Standort im Bereich der L.str. unmittelbar neben dem Hallenzelt beruhen auf der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder. Hinsichtlich der festgestellten Begebenheiten auf dem Container-Terminal B. hat die Kammer einen Lageplan sowie ein Luftbild in Augenschein genommen, auf denen unter anderem die vorliegend relevante Ausfahrt für Leercontainer, die Örtlichkeiten zu Halle und Block 6 sowie die reguläre Einfahrt mit der Bezeichnung Interchange abgebildet sind. Betreffend die Truckerkarte sowie die Fahrerkarte des Angeklagten S. hat die Kammer die diesbezüglichen Ablichtungen in Augenschein genommen und die jeweiligen Eintragungen verlesen. Die Feststellungen zu dem am Fahrzeug der Zugmaschine versteckten Zündschlüssel beruhen auf den Angaben des Zeugen R1. Dass der Angeklagte S. bei der telefonischen Verbindung mit dem „ S. C.“ Informationen betreffend die Slotbuchung erh hat, schließt die Kammer aus der zeitlichen Nähe zu der Buchung, da sie kurze Zeit später erfolgte. Die Feststellungen zur Inbetriebnahme der Zugmaschine beruhen auf den diesbezüglichen Ermittlungen durch den Kriminalbeamten S4. Betreffend die Umstände der Festnahme des Angeklagten S. am 24. April 2019 hat die Kammer die Kriminalbeamtin M. gehört sowie den Festnahmebericht der Beamten mit den Nummern ... und ... vom 25. April 2019 verlesen. Hinsichtlich der Umstände der am 7. Juni 2019 erfolgten Festnahme des Angeklagten S1 wurde in der Hauptverhandlung der Festnahmevermerk des Beamten P. vom 11. Juni 2019 verlesen. Die Feststellungen zu dem Aufenthalt der Angeklagten S1 und W. bei der S.-Tankstelle am A. Hauptdeich beruhen auf den bekundeten diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen der Kriminalbeamten Barnes sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Videoaufzeichnung von dem Tankstellengelände. Die Feststellungen zu dem gesondert geführten Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten W. und der in diesem Zuge angeordneten Innenraumüberwachung seines Fahrzeuges , sowie der Erkenntnis, dass der Angeklagte W. bereits im Februar über ein Encrochat-Handy verfügte, ergeben sich aus der Vernehmung des Zeugen und Kriminalbeamten K2, der den Gang dieses Verfahrens für die Kammer nachvollziehbar dargelegt hat. f. Schuldfähigkeit des Angeklagten S1 Die Kammer hat unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten S1 zu seinem generellen Betäubungsmittelkonsum sowie hinsichtlich seiner Behauptung, er habe in der Nacht vom 7. auf den 8. April Kokain konsumiert, geprüft, ob infolgedessen seine Einsichts- und/ oder die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich im Sinne von § 21 StGB eingeschränkt waren und dies im Ergebnis verneint. Die Feststellungen hierzu beruhen auf folgenden Grundlagen und Erwägungen: aa. Als Anknüpfungstatsachen hat die Kammer die von dem Angeklagten S1 bei dem Ermittlungsrichter sowie die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben zu Grund gelegt und die ergriffenen Maßnahmen in der Untersuchungshaft nach seiner Inhaftierung berücksichtigt. Demnach hat der Angeklagte S1 im Rahmen der Vorführung am 8. Juni 2019 befragt zu seinem Drogenkonsum erklärt: „Ich gebe zu, dass ich aktuell große Mengen Kokain konsumiere. Ich würde mich selbst als extrem süchtig bezeichnen. Es gibt Tage, da konsumiere ich hintereinander über drei Tage 15-20 Gramm [Kokain]“, wie sich aus dem richterlichen Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts H. vom selben Tag ergibt. Aufgrund dieser Angaben wurde der Angeklagte S1 in der Untersuchungshaftanstalt zunächst unter besonderen Sicherungsbedingungen untergebracht, die diesbezüglichen Maßnahmen konnten jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder aufgehoben werden, da sie nicht erforderlich waren. Die diesbezügliche Verfügung zur Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen vom 07.06.2019 wurde in der Hauptverhandlung verlesen. In der Hauptverhandlung hat die Kammer den Angeklagten S1 auf die vor dem Ermittlungsrichter genannten Mengen angesprochen und Zweifel an deren Richtigkeit geäußert, da der Konsum solcher Mengen nur bei entsprechenden finanziellen Voraussetzungen möglich sei, welche bei dem Angeklagten S1 zweifelhaft seien. Ein festes Einkommen hatte der Angeklagte S1 vor seiner Festnahme nicht, nach seinen eigenen Angaben verkaufte er „im klein klein“ Drogen, um seinen und den Lebensunterhalt seines Sohnes zu sichern. Der Angeklagte S1 hat eingeräumt, dass er an den Mengenangaben gegenüber dem Haftrichter nicht festhalte wolle, nannte jedoch in diesem Zusammenhang keine konkreten Mengen seines Konsums. Der Angeklagte S1 hat darüber hinaus in der Hauptverhandlung angegeben, er sei langjähriger Konsument von Betäubungsmitteln, zunächst überwiegend Marihuana, in den letzten Jahren verstärkt zusätzlich auch Kokain und es sei zeitweise auch zu paranoiden Verhaltsweisen gekommen (hierzu bereits oben unter I.5.). Die Kammer hat weiterhin die Angaben des Angeklagten S1 für ihre Überzeugungsbildung herangezogen, wonach er unmittelbar vor dem hiesigen Geschehen über einen Zeitraum von einer Woche während eines T.aufenthaltes überhaupt keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Er habe jedoch in der Nacht vom 7. auf den 8. April 2019 erneut Kokain zu sich genommen, ohne allerdings die Menge konkret zu benennen. bb. Die Kammer ist aufgrund dieser Angaben bei ihrer Beurteilung davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten S1 seit mehreren Jahren ein Betäubungsmittelmissbrauch vorliegt, der dazu führte, dass er seine Arbeitsstelle verlor und dass er sich auch in seinem privaten Umfeld verschuldete, um Geld für Spieleinsätze und für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu beschaffen. Die Kammer ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass der Angeklagte S1, als er sich am Morgen des 8. April 2019 mit dem Angeklagten W. traf und sie gemeinsam zum Container-Terminal B. fuhren, aufgrund des vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums zu einer nicht bekannten Zeit in der Nacht davor möglicherweise noch unter dem Einfluss der konsumierten Droge stand. Die Kammer kann jedoch ausschließen, dass der Angeklagte zu Tatzeit infolge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit oder seines vorausgegangenen Betäubungsmittelkonsums in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Über das Vorliegen der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen einer möglichen erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit konnte die Kammer ohne sachverständige Hilfe befinden (vgl. dazu BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; BGHSt 43, 66 [77]; BGH StV 1999, 309 [310]). In der gebotenen Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters während und nach der Tat beziehen, offenbarten sich keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, welche unter ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB fiele. Dies gilt sowohl hinsichtlich des geltend gemachten generellen Betäubungsmittelmissbrauchs (nachfolgend unter cc.), als auch hinsichtlich des Konsums von Kokain in der Nacht vom 7. auf den 8. April 2019 (dd.). cc. Eine rauschunabhängige Minderung der Schuldfähigkeit bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall anzunehmen und kommt im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt in Frage. Diese wird etwa bejaht, wenn bei dem Täter aufgrund des Missbrauchs schwerste Persönlichkeitsveränderungen infolge langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit zu verzeichnen sind, er unter starken Entzugserscheinungen oder der Angst hiervor leidet oder auch ein hoher Suchtdruck zu konstatieren ist. Keines dieser Merkmale findet sich bei dem Angeklagten S1. Zwar hat er in seiner Einlassung geschildert, dass es in der Vergangenheit zeitweise auch zu paranoidem Erleben kam, was er auf seinen Betäubungsmittelmissbrauch zurückführe, dieses Erleben hat sich jedoch nicht verfestigt und auch der von der Kammer in der Hauptverhandlung von ihm gewonnene Eindruck bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme paranoiden Erlebens zur Tatzeit. Auch die weiteren genannten Faktoren, die zu einer Minderung der Schuldfähigkeit führen können, sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben, denn weder hat der Angeklagte S1 etwa einen hohen Suchtdruck dargetan noch sind die vorliegend begangenen Delikte aufgrund von Ängsten vor straken Entzugserscheinungen begangen worden. Vielmehr hat der Angeklagte S1 nach dem Eindruck der Kammer die Beteiligung am Kokaingeschäft mit den anderen Angeklagten sowie auch seine selbstständig durchgeführten Drogengeschäfte als „normale“ Erwerbstätigkeit durchgeführt und sich von den erzielten Gewinnen auch Drogen gekauft, ohne dass durch deren Konsum massive Veränderungen in seiner Persönlichkeit oder in seinem Verhalten zu beobachten gewesen wären, abgesehen von der häufigen Folgen eines Arbeitsplatzverlustes und einer Verschuldung des Drogenkonsumenten. dd. Die Kammer ist ebenso davon überzeugt, dass der Angeklagte S1 nicht aufgrund eines akuten Drogenrauschs am Morgen des 8. April 2019 in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Zum einen fehlen hierfür überhaupt bewertbare Grundlagen, da die konsumierte Menge von dem Angeklagten nicht benannt werden ist. Zum anderen ergibt sich aus dem Verhalten des Angeklagten S1 zweifellos, dass dieser ersichtlich in der Lage war, die Risiken des Vorhabens auf dem Terminal abzuschätzen, er machte – wie sich ebenfalls aus dem aufgezeichneten Fahrzeuginnenraumgespräch ergibt – seinerseits einen dahingehenden Alternativvorschlag dahin, den Container zunächst auf dem Gelände des CTB zu verstecken und ihn dann später abzutransportieren, als der Angeklagte S. nicht rechtzeitig vor Ort erschien, um den von dem Vancarrier-Fahrer A2 bereits aus dem Blocklager entnommenen Container zu übernehmen. Kokainbedingte Verhaltensweisen, wie sie der Kammer in Person des Vorsitzenden Richters und der beisitzenden Richterin am Landgericht S8 aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung – Richterin am Landgericht S8 davon viele Jahre in einer Kammer mit einer Sonderzuständigkeit für Betäubungsmitteldelikte – hinlänglich bekannt sind, also etwa eine überhöhte Euphorie oder ein gestiegenes Selbstbewusstsein, sind bei dem Angeklagten S1 ausgehend von dem Inhalt der Innenraumüberwachung zu keinem Zeitpunkt zu erkennen und auch ansonsten fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine gravierende Beeinflussung seines Verhaltens durch die zuvor konsumierte Droge. Vor diesem Hintergrund mag der Angeklagte S1 aufgrund seines vorangegangenen Konsums enthemmt gewesen sein; an seiner uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit hat die Kammer indes keinen Zweifel. ee. Schließlich ist in die Gesamtschau mit einzubeziehen, dass der Angeklagte S1 kurz vor dem hiesigen Geschehen für einen Zeitraum von einer Woche keine Betäubungsmittel konsumierte hatte und somit nach eigenen Angaben in der Lage war, einen gegebenenfalls bestehenden Suchtdruck zu beherrschen. Darüber hinaus hat die Kammer in den Blick genommen, dass nach der Verhaftung des Angeklagten S1 aufgrund seiner Angaben zwar besondere Sicherungsmaßnahmen in der Untersuchungshaftanstalt angeordnet worden sind, diese jedoch nach kurzer Zeit wieder aufgehoben werden konnten, da keine Auffälligkeiten zu beobachten waren. Auch dieser Umstand stützt die Annahme der Kammer, wonach der Betäubungsmittelkonsum und die vorgetragene –abhängigkeit nicht so ausgeprägt waren, wie der Vortrag des Angeklagten S1 dies vorgibt und er durchaus in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Dies alles lässt zur Überzeugung der Kammer keinen Raum für Zweifel an der vollen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten S1. 2. Fall 2 der Anklage Hinsichtlich Fall 2 der Anklage vom 5. August 2019 hat der Angeklagte S1 den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt, insbesondere auch pauschal angegeben, dass er, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, ein Fahrzeug geführt habe. Gegenüber dem Zollbeamten A4 hatte er bereits auf dem Polizeikommissariat ... kurz nach seiner Festnahme am 7. Juni 2019 spontan geäußert, dass er „im Klein Klein“ Drogen verkaufe, um den Lebensunterhalt seines Sohnes zu verdienen. Auf Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte S1 in der Hauptverhandlung angegeben, dass die in seiner Wohnung im Tiefkühlfach aufgefundene Kokainmenge zur Hälfte zum Verkauf und zur Hälfte zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, sodass die Kammer in ihrer Entscheidung diese Menge zu Grunde gelegt hat, da sie sie für glaubhaft erachtet hat. Lediglich hinsichtlich seines Kfz, des BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen ... ist die Kammer seiner Einlassung nicht gefolgt; der Angeklagte hat angegeben, dass der BMW seiner Mutter gehöre und er sich diesen nur geliehen habe, da seine Mutter sich für mehrere Monate in der T. aufgehalten habe. Diese Angaben konnten in der Beweisaufnahme widerlegt werden (s. hierzu unten unter VI.1.). Im Übrigen wird das pauschale Geständnis des Angeklagten S1 durch die Ergebnisse der Beweisausnahme bestätigt. Die Kammer hat hierzu insbesondere den Zollbeamten A4 gehört, der glaubhaft und nachvollziehbar den Gang der Ermittlungen, die zunächst zur Identifizierung des Angeklagten S1 geführt hatten, geschildert hat. Der Zeuge hat zudem die Ergebnisse wiedergegeben, die im Rahmen der Observation des Angeklagten S1 ab Mitte Mai bis zu seiner Festnahme gemacht werden konnten, insbesondere, dass hierbei mehrfach beobachtet werden konnte, wie er auf der Fahrerseite des BMW Mini eingestiegen sei und das Fahrzeug geführt habe. Ergänzend hierzu wurde in der Hauptverhandlung der Observationsbericht des Beamten 67133 vom 24. Mai 2019 verlesen, der hiermit in Einklang stand. Überdies hat der Zeuge A4 darüber berichtet, welche Gegenstände der Angeklagte bei der Festnahme bei sich geführt hat, nämlich unter anderem die abgepackten Kokainpäckchen sowie zwei Mobiltelefone, bei denen es sich in einem Fall um ein BQ Aquaris X, ein Encrochat-Handy, gehandelt habe. Dass der der Angeklagte S1 auch am Festnahmetag beabsichtigte, unmittelbar zu einer Auslieferfahrt von Betäubungsmitteln anzusetzen, ergibt sich aus der Portionierung des bei seiner Festnahme aufgefundenen Betäubungsmittels in 25 einzeln verpackten Einheiten. Die Kammer hat darüber hinaus die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung der von ihm zu dieser Zeit mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind bewohnten Wohnung in der V.-S.-Straße … gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen, auf denen auch der sich im Tiefkühlcontainerschrank befindliche Kokain zu sehen ist. Darüber hinaus hat die Kammer die Lichtbilder der sichergestellten Betäubungsmittel in Augenschein genommen und hinsichtlich der Qualität und Menge das Behördengutachten des LKA ... vom 15. Juli 2019 verlesen. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten wie tenoriert strafbar gemacht. 1. Die Kammer hat dabei die Angeklagten C., W. und S1 in Anbetracht ihrer festgestellten größeren und durch Eigenverantwortlichkeit gekennzeichneten Handlungsspielräume innerhalb der Gruppierung sowie – hinsichtlich der Angeklagten C. und W. – ihrer vielseitigen und nicht auf einen Teilbereich begrenzten Aufgabenbereiche als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB beurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten S1 hat die Kammer als maßgeblich erachtet, dass er für einen wesentlichen Teil des Planes im Vorfeld – das Gewinnen eines Vancarrier-Fahrers – verantwortlich war, die Gruppierung auf seine Kenntnisse im H.er Hafen angewiesen war und er auch am 8. April 2019 auf Grundlage des gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiligem Zusammenwirken tätig wurde. Überdies sind die Angeklagten C., W. und S1 in der Gruppierung und auch mit den im Hintergrund agierenden Auftraggebern vernetzt, was die Vertrauensstellung unterstreicht, die sie innehatten. Sie handelten vorsätzlich und die Kammer geht davon aus, dass auch die Angeklagten C. und W. ein erhebliches finanzielles Interesse an dem Gelingen der Tat hatten. Hingegen hat die Kammer in Anbetracht der geringeren festgestellten Tatbeiträge der Angeklagten A. und S. diese lediglich als Gehilfen bewertet. Denn bei einer wertenden Gesamtbetrachtung sind ihre Tatbeiträge innerhalb der Gesamtstruktur als untergeordnet und lediglich als Förderung der Haupttat anzusehen. Sie handelten weisungsgebunden und ohne Einfluss auf die Entscheidungen um den Container und waren unwiderlegt erst wenige Tage vor dem 8. April 2019 in das Tatgeschehen um die Abholung des Containers aus dem Hafen sowie die Handlungen in der L.str. eingebunden. Die Kammer hat hierbei nicht verkannt, dass sich in der Beweisaufnahme hinsichtlich des Angeklagten A. Indizien ergeben haben, die auf eine möglich weitergehende Einbindung schließen lassen, als lediglich die festgestellte Rolle eines Nachrichtenmittlers. So lässt bereits die häufige Nennung seines Namens im Fahrzeug des Angeklagten W. am 8. April 2019, aus der sich dessen Vernetzung innerhalb der Gruppierung ergibt und der an diesem Morgen als Ansprechpartner bei Problemen gedient hätte, auf eine möglicherweise größere Rolle schließen, eine diesbezügliche Überzeugung vermochte sich die Kammer indes alleine aus dem Gespräch der Angeklagten S1 und W. nicht zu verschaffen. Weitere belastbare Beweisergebnisse betreffend konkrete Tatbeiträge des Angeklagten A. konnten in der Hauptverhandlung nicht gewonnen werden. Hinsichtlich der von ihnen geförderten Haupttat handelten die Angeklagten A. und S1 vorsätzlich und hatten auch beide ein nicht unerhebliches finanzielles Interesse an deren Gelingen. Die Umstände der Tat, dass nämlich die Drogen in einem Container versteckt waren, in dem naturgemäß eine große Menge des Betäubungsmittels untergebracht werden kann, sowie die versprochene Höhe des eigenen Anteils legten nahe, dass das Geschäft, das sie unterstützten, eine große Menge harter Drogen betraf. Diese nahmen die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf. 2. Die Kammer hat sich durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht die Überzeugung verschaffen können, dass die Angeklagten oder einzelne Angeklagte als Teile einer Bande handelten. Zwar deuten sowohl die Anschaffung des Kühlcontainers durch den gesondert verfolgten R. v. L1 unter Mitwirkung des Angeklagten C. als auch die Aussage des Zeugen B3, wonach laut den Angaben des Käufers ihm gegenüber „alle 4-6 Wochen“ eine vergleichbare Menge von Bananen gebraucht werden würde, auf eine angedachte fortgesetzte Begehung vergleichbarer Taten hin, mit der erforderlichen Gewissheit konnte dies indes für die hiesigen Angeklagten nicht angenommen werden. Dieser Bewertung liegen die folgenden Erwägungen zu Grunde: Zum einen vermag die Kammer allein aus dem Kaufpreis des Kühlcontainers sowie der Anschaffung der Ersatzbananen nicht auf eine bestehende Absicht einer fortgesetzten Begehung schließen, denn auch bei lediglich einer singulären Begehung eines Drogengeschäfts im vorliegenden Ausmaß wäre die Anschaffung des Kühlcontainers zur Umsetzung des Plans, die entnommenen Kokainpakete durch Ersatzbananen auszugleichen, nicht ungewöhnlich. Hierbei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Kaufpreis des Kühlcontainers mit ca. 3.600 Euro angesichts des Umfangs der Kokainlieferung im Wert von mehreren Millionen Euro keinen sonderlich hohen Kostenfaktor darstellt. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass R. v. L1 derjenige war, der als Käufer des Containers aufgetreten ist und der Angeklagte C. diesen lediglich begleitete. Auch sind sowohl der Kühlcontainer als auch der inkriminierte Container auf ein Firmengelände gebracht worden, bei dem schwerpunktmäßig die Firmen des H. L2 ansässig sind, der ein guter Bekannter und ehemaliger Geschäftspartner des v. L1 ist. Ein vergleichbarer Bezug des Geländes zu einem der Angeklagten lässt sich hingegen nicht feststellen. Die Kammer hat zudem in ihre Bewertung einbezogen, dass der Zeuge B3 bekundet hat, er würde normalerweise nicht an Privatpersonen verkaufen, sondern er habe ausschließlich gewerbliche Abnehmer, sodass die Angabe des gesondert verfolgten K., er benötige in regelmäßigem Abstand eine Palette mit Bananenkartons, auch gemacht worden sein kann, um diesen überhaupt zu einer Lieferung zu bewegen. Ferner hat die Kammer auch aus der bei dem Angeklagten C. aufgefundenen SD-Karte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit den Schluss ziehen können, dass dieser sich mit anderen Personen zusammengetan hat, um auf Dauer angelegt eine Vielzahl vergleichbarer noch ungewisser Taten zu begehen. Zwar lässt sich bei Auswertung der hierauf befindlichen Lichtbilder ein Bezug zur Vorbereitung bzw. Durchführung von Kokaintransporten per Schiff von Südamerika nach Europa und auch nach H. schließen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine der Listen nur mit entsprechender Zugangsberechtigung für ein System der H1 abgerufen werden kann, was Kontakte zu Personen mit Insiderkenntnissen belegt. Es ist jedoch aus Sicht der Kammer auch denkbar – zumal die auf der Karte befindlichen Informationen letztmalig im Februar 2019 abgerufen worden waren – dass diese der Vorbereitung des hiesigen Geschehens dienten, jedenfalls finden sich auch auf der SD-Karte keine Hinweise für eine in die Zukunft gerichtete Tätigkeit. 3. Die Kammer hat hinsichtlich aller Angeklagten angenommen, dass diese die Menge von knapp 595 Kilogramm Kokaingemenge jedenfalls billigend in Kauf nahmen, also diesbezüglich bedingt vorsätzlich handelten. Die entgegenstehenden Angaben der Angeklagten S1 und S., wonach diese von einer deutlich geringeren Menge von Betäubungsmitteln ausgingen, führen nicht zu einer anderen Bewertung. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer durch Übertragung der Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorsatz des Kuriers, der auf die Menge des übergebenen Rauschgiftes keinen Einfluss nehmen oder diese überprüfen kann und der demnach – wenn kein entsprechendes Vertrauensverhältnis vorliegt, auf das der Kurier sich verlassen kann – bedingt vorsätzlich hinsichtlich der gesamten Menge handelt (s. zuletzt BGH, Urt. vom .... August 2019 – 1 StR ...8/19). Dies gilt umso mehr, als in einem Container naturgemäß eine ganz erhebliche Menge von Betäubungsmitteln selbst als Beiladung zur übrigen Fracht untergebracht werden kann. Hinweise für entgegenstehende belastbare Angaben hinsichtlich einer geringeren Menge, auf die die Angeklagten vertrauen durften, gibt es hingegen nicht. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich aller Angeklagten für das Betäubungsmittelgeschäft vom 8. April 2019 vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Die Kammer hat hierbei zunächst hinsichtlich aller Angeklagten das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und im Ergebnis einen solchen verneint. Für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne dieser Vorschrift lagen aufgrund des gesamten Tatbildes die Voraussetzungen nicht vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die gesamte Menge Kokain nach Ankunft des Schiffes im H.er Hafen sichergestellt werden konnte und dass die Ermittlungsbehörden bereits früh über das geplante Kokaingeschäft Bescheid wussten und das Geschehen ab dem Eintreffen der V. E. im H.er Hafen, insbesondere aber am 8. April 2019 von umfangreichen polizeilichen Überwachungsmaßnahmen begleitet wurde. Von Bedeutung ist insofern auch, dass die Ermittlungsbehörden durch die im Fahrzeug des Angeklagten W. installierte Innenraumüberwachung auch Kenntnis von den Vorbereitungshandlungen hatten, wobei ein Bezug zu dem Containertransport am 8. April 2019 erst durch eine nachträgliche Auswertung der Innenraumgespräche im Fahrzeug erhellt werden konnte. Insbesondere aufgrund der außerordentlich Menge von Kokain – einer gefährlichen Droge –, die alle Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen, hat die Kammer auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ein Überwiegen der strafmildernden Faktoren als fernliegend erachtet. Die Kammer hat hinsichtlich der Angeklagten S. und A. zudem geprüft, ob unter Mitberücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe das Vorliegen eines minder schweren Falles angenommen werden kann und auch dies im Ergebnis verneint. Auch hinsichtlich dieser Angeklagten ergibt das gesamte Tatbild vor dem Hintergrund der exorbitanten Menge an Betäubungsmittel einschließlich aller subjektiven Momente in der Gesamtabwägung kein deutliches Überwiegen der mildernden Umstände. Die Kammer hat ihrer Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten S. und A. deshalb den nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu Grunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe vorsieht. Hinsichtlich der Angeklagten C., W. und S1 ist die Kammer hingegen vom unveränderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, mithin Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Bemessung einer tat- und schuldangemessenen Strafe hat die Kammer für alle Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass das beabsichtigte Kokaingeschäft den Verfolgungsbehörden bereits frühzeitig, nämlich durch Hinweis der DEA bereits ab dem 1. April 2019, bekannt war und der Container ab seiner Ankunft im H.er Hafen durchgehend unter polizeilicher Überwachung (Anbringen eines GPS-Senders sowie Observation) stand. Überdies ist strafmildernd berücksichtigt worden, dass die gesamte Menge des Betäubungsmittels bereits vor dem Abtransport des Containers vom Firmengelände des CTB sichergestellt werden konnte, sodass die Gefahr, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen hätten können, sicher ausgeschlossen war. Die Kammer hat zudem in den Blick genommen, dass die Angeklagten innerhalb der festgestellten Strukturen zwar – in Abstufungen – keine nur unbedeutende Rolle gespielt haben. Ideengeber und Initiatoren für den Transport des s auf dem Seeweg nach H. und Empfänger des Kokains waren sie jedoch nicht. Ihre Aufgabe bestand vielmehr darin, arbeitsteilig den Abtransport des Containers aus dem H.er Hafen zu organisieren und durchzuführen. Schließlich hat die Kammer in ihre Bewertung einfließen lassen, dass die Angeklagten sich bis zur Urteilsverkündung seit nahezu einem Jahr – bei den Angeklagten C., W. und A. – beziehungsweise 10 Monaten – beim Angeklagten S. – sowie 9 ½ Monate beim Angeklagten S1 – in Untersuchungshaft befunden haben, was aufgrund der bestehenden Trennungsanordnungen der Angeklagten zueinander für diese mit besonderen Einschränkungen und beinahe durchgehendem Einschluss in ihren Zellen verbunden war. Strafschärfend hat die Kammer hingegen bei der Bemessung der Strafe für alle Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei Kokain um eine gefährliche Droge mit hohem psychischen Abhängigkeitspotential handelt, die vorliegend mit einem Wirkstoffgehalt von durchgehend 87 % Kokainhydrochlorid eine gute Qualität aufwies. Die Kammer hat darüber hinaus strafschärfend gewertet, dass die nicht geringe Menge des Wirkstoffgehaltes um ein Vielfaches und in einem ganz außergewöhnlichen Umfang überschritten wurde. Ferner hat die Kammer in ihre Überlegungen als straferhöhenden Umstand eingestellt, dass zwar aus den vorgenannten Gründen die Angeklagten nicht als Bandenmitglieder gehandelt haben, sich die festgestellten Strukturen aber auch hinsichtlich der einzelnen Angeklagten durch einen hohen Organisationsgrad und ein professionelles Vorgehen auszeichnen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Angeklagten C., W., A. und S1, die zudem alle zur Verschleierung ihrer Kommunikation über ein Encrochat-Handy verfügten. Hinsichtlich der einzelnen Angeklagten hat die Kammer bei der Strafzumessung überdies Folgendes zugrunde gelegt: 1. Angeklagter C. Über die für alle Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten C. in ihre Bewertung mit einbezogen, dass diesem durch den drohenden Widerruf der Reststrafenaussetzung – 3 Jahre und 1 Monat sind noch zur Bewährung ausgesetzt – aus der Verurteilung des Landgerichts K. vom 10. März 2011 unter Berücksichtigung der hier auszuurteilenden Strafe ein ganz erhebliches Gesamtstrafübel droht. Zu Lasten des Angeklagten C. hat die Kammer hingegen gewertet, dass dieser nicht nur erheblich vorbestraft ist, sondern zur Tatzeit unter laufender Restzeitbewährung aus dem genannten Urteil des Landgerichts K. stand. Strafschärfend war zudem zu werten, dass dem Angeklagten C. gewichtige Tatbeiträge zukamen – er war derjenige, der die gefälschten Frachtpapiere bei sich hatte und der den Container wieder vorgeblich ordnungsgemäß hätte versiegeln können –, was seine Verantwortung innerhalb der Gruppierung verdeutlicht. Unter umfassender Berücksichtigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Zumessungsfaktoren und unter umfassender Würdigung seiner Person und der ihm vorgeworfenen Tat hat die Kammer eine Strafe von 9 (neun) Jahren und 9 (neun) Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Angeklagter W. Die Kammer hat strafmildernd über die bereits genannten und für alle Angeklagten geltenden mildernden Zumessungsfaktoren hinsichtlich des Angeklagten W. insbesondere berücksichtigt, dass mit der Einziehung seines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... diesem ein hoher Vermögenswert weggenommen wird, was eine besondere Härte bedeutet. Strafschärfend hat die Kammer hingegen erheblich zu Lasten des Angeklagten W. gewertet, dass dieser einschlägig und mit einer hohen Gesamtstrafe vorbestraft ist. Zu seinen Lasten hat sich auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit in ihre Bewertung einbezogen, denn die zuletzt gegen ihn erkannte einschlägige Strafe war erst mit Wirkung zum 12. Dezember 2018 erlassen worden. Bereits wenige Monate später lassen sich die ersten Vorbereitungshandlungen für die verfahrensgegenständliche Tat feststellen. Überdies hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten W. gewertet, dass diesem eine hohe Tatverantwortung zukam und er erhebliche Anstrengungen entfaltete, um zum Gelingen des Kokaingeschäftes beizutragen. Unter erneuter umfassender Berücksichtigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Zumessungsfaktoren und unter umfassender Würdigung seiner Person und der ihm vorgeworfenen Tat hat die Kammer eine Strafe von 8 (acht) Jahren und 9 (neun) Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Angeklagter A. Innerhalb des gemilderten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A. über die bereits benannten Bemessungsumstände berücksichtigt, dass dieser sich nicht nur teilgeständig eingelassen hat, sondern auch, dass dieser als Erster der Angeklagten in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben zur Sache gemacht hat, was eine gewisse Signalwirkung auf die übrigen Angeklagten hatte, die im Folgenden sämtlich Erklärungen abgegeben haben. Die Kammer hat hierbei relativierend gesehen, dass die Beweislage auch ohne die Einlassung des Angeklagten A. sehr gut war und dass seine Angaben erst in deutlich fortgeschrittenem Verfahrensstadium erfolgt sind. Ferner hat die Kammer als strafmildernd gewertet, dass diesem in seiner Gehilfenstellung eine untergeordnete Position ohne Entscheidungsbefugnis zukam und die in unwiderlegter Höhe festgestellte Entlohnung eher gering war. Zu Lasten des Angeklagten A. hat die Kammer hingegen als erheblichen strafschärfenden Umstand gewertet, dass dieser bereits mehrfach einschlägig vorbelastet ist und für Betäubungsmitteldelikte auch bereits Strafhaft verbüßt hat. Überdies ist zwar die festgestellte Position des Angeklagten A. als untergeordnet einzustufen, er war jedoch aufgrund seiner türkischen Sprachkenntnisse als Ansprechpartner für die türkischen Hinterleute von hoher Bedeutung. Die Kammer hat unter umfassender Berücksichtigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Zumessungsfaktoren und unter umfassender Würdigung seiner Person und der ihm vorgeworfenen Tat eine Strafe von 4 (vier) Jahren und 9 (neun) Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. 4. Angeklagter S. Zu Gunsten des Angeklagten S. hat die Kammer über die für alle Angeklagten genannten Strafmilderungsfaktoren in dem auch für diesen zu Grunde zu legenden gemilderten Strafrahmen als entscheidenden Umstand dessen nahezu umfassende geständige Angaben zu seinem eigenen Beitrag gewertet, die trotz der im Übrigen sehr guten Beweislage den Plan der Gruppierung weitergehend beleuchtet haben, als dieser den Ermittlungsbehörden bis dahin bekannt war. Auch hierbei hat die Kammer jedoch relativierend berücksichtigt, dass das Geständnis in der Hauptverhandlung erst zu einem sehr späten Zeitpunkt abgelegt wurde und diesem somit keine verfahrensverkürzende Wirkung mehr zukam. Die Kammer hat überdies strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte S. aufgrund seiner familiären Situation besonders haftempfindlich war und sich zudem erstmals unter den besonders einschränkenden Bedingungen der Untersuchungshaft befand. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner gesehen, dass der Angeklagte S. als einziger der hiesigen Angeklagten noch nicht vorbestraft ist. Schließlich hat die Kammer auch in den Blick genommen und diese als erhebliche strafmildernden Faktoren gewertet, dass dem Angeklagte S. zwar eine entscheidende, aber doch untergeordnete Position ohne Entscheidungsbefugnis zukam und er erst kurz vor dem 8. April 2019 in das hiesige Tatgeschehen eingebunden wurde. Unter umfassender Berücksichtigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Zumessungsfaktoren und unter umfassender Würdigung seiner Person und der ihm vorgeworfenen Tat hat die Kammer eine Strafe von 4 (vier) Jahren Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. 5. Angeklagter S1 Hinsichtlich des Angeklagten S1 hat die Kammer über die bereits genannten Umstände strafmildernd gewertet, dass sich dieser zu seiner Beteiligung an der Tat vom 8. April 2019 teilgeständig eingelassen hat, auch wenn bezüglich seiner Tatbeiträge die Beweislage ebenfalls als sehr gut einzuschätzen war. Im Hinblick auf den Fall 2 der Anklage vom 5. August 2019 hat die Kammer erheblich zu Gunsten des Angeklagten S1 gewertet, dass dieser die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zwar pauschal und knapp, gleichwohl aber vollumfänglich bestätigt hat, was die diesbezügliche Beweisaufnahme jedenfalls verkürzt hat. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte S1 zwar versucht hat, seinen Beitrag betreffend das große Kokaingeschäft als deutlich geringer darzustellen, als dies nach den Feststellungen der Kammer der Fall war, hat dieser nachdrücklich seine Reue über seine Taten zum Ausdruck gebracht, sowie sein Bestreben – insbesondere nach der zwischenzeitlichen Geburt seines Kindes –, sein Leben wieder in geregelte Bahnen zu führen, was die Kammer ihm auch geglaubt hat und strafmildernd gewertet hat. Überdies hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte S1 durch die eigene Betäubungsmittelabhängigkeit, die Schulden und die bestehende Spielleidenschaft tatgeneigter war und eine geringere Hemmschwelle zur Tatbegehung hatte. Der Angeklagte S1 befand sich zudem zum ersten Mal unter den einschränkenden Bedingungen der Untersuchungshaft und war, weil er als letzter der hiesigen Angeklagten verhaftet wurde, in der Zelle mit der schlechtesten Ausstattung untergebracht, weil er aufgrund der Trennungsanordnung zu den weiteren Angeklagten nicht in einem renovierten Trakt untergebracht werden konnte. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten S1 gewertet, dass auch die Betäubungsmittel in Fall 2 der Anklage vom 4. August 2019 sichergestellt werden konnten, sodass diese Betäubungsmittel nicht mehr in den Handel gelangen konnten. Überdies war strafmildernd zu werten, dass die Drogengeschäfte des Angeklagten S1 an mehreren Tagen unter polizeilicher Observation stattfanden. Die Kammer hat zudem zu Gunsten des Angeklagten S1 in ihre Überlegungen eingestellt, dass auch bei ihm mit der Einziehung seines BMW Mini ein Gegenstand von hohem Vermögenswert eingezogen wird, was eine besondere Härte bedeutet und sich im Rahmen der Bemessung der angemessenen Strafe mildernd auswirken muss. Hingegen hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten S1 gewertet, dass auch dieser einschlägig vorbestraft ist, wobei die Vorstrafe für ein begangenes Betäubungsmitteldelikt von der Kammer als nur in geringem Umfang strafschärfend berücksichtigt wurde, da es sich nur auf den Besitz von Betäubungsmitteln bezog und der Angeklagte S1 hierfür lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Die Kammer hat hinsichtlich Fall 1 der Anklage vom 4. August 2019 als erheblich strafschärfend gewertet, dass dieser eine andere Person – den gesondert verfolgten A2 – in das Geschehen verstrickt hat. In Bezug auf Fall 2 der Anklage vom 4. August 2019 hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten S1 gewertet, dass es sich auch in diesem Fall um das Betäubungsmittel Kokain und somit um eine gefährliche Droge handelt. Schließlich hat die Kammer als negativen Zumessungsfaktor gesehen, dass der Angeklagte S1 in Fall 2 der Anklage vom 4. August 2019 mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht und die Delinquenz sich über einen längeren Zeitraum erstreckt hat. Unter umfassender Berücksichtigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten S1 sprechenden Zumessungsfaktoren und unter umfassender Würdigung seiner Person und der ihm vorgeworfenen Tat hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: Fall 1 der Anklage 5 (fünf) Jahre Freiheitsstrafe Fall 2 der Anklage 1 (ein) Jahr und 9 (neun) Monate Freiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten S1 und seiner Taten eine Gesamtstrafe gebildet. Die Kammer hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher und kriminologischer Zusammenhang bestand. Vor dem Hintergrund des abgelegten Geständnisses und der zum Ausdruck gebrachten Reue hat die Kammer eine maßvolle Erhöhung der Einzelstrafe als angezeigt erachtet und auf eine Gesamtstrafe von 5 (fünf) Jahren und 9 (neun) Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 69, 69a Abs. 1 S. 3 und Abs. 2, 73a, 74 StGB. 1. Die Entscheidung zur Einziehung der sichergestellten Tatmittel – des PKW Mercedes , der 3 Encrochat-Handys sowie des BMW Mini – beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich des von dem Angeklagten W. genutzten PKW Mercedes hat die Kammer die Einziehung als Tatmittel angeordnet, da der Angeklagte W. dieses zu diversen aufgeführten Gelegenheiten nutzte, um die hiesige Tat zu planen und zu Vorbereitungstreffen zu fahren. Die Zuordnung zu dessen Vermögen hat die Kammer aus der Verlesung der Vernehmungsniederschrift des Zeugen K3 vom 30. April 2019 geschlossen. Aus dieser ergibt sich, dass der E. K3 lediglich als Scheinhalter für den Angeklagten W. fungierte, dieser aber tatsächlich sämtliche Kosten trug und das Fahrzeug zur alleinigen Verfügung hatte. Dies wurde von dem Angeklagten W. auch nicht in Abrede genommen. Auch der BMW Mini des Angeklagten S1 war als Tatmittel einzuziehen. Der Angeklagte S1 ist nicht nur wiederholt ohne Führerschein gefahren, sondern hat das Fahrzeug auch zur Auslieferung des von ihm verkauften Kokains verwendet. Dass der BMW Mini dem Angeklagten S1 zuzuordnen ist, ergibt sich eindeutig aus den Ergebnissen der Beweisaufnahme. Zwar hat der als Zeuge vernommene Zollbeamte A4 bekundet, dass die Mutter des Angeklagten S1 – Frau N. S1 – als Käuferin in dem Kaufvertrag für das Fahrzeug angegeben gewesen sei. Die diesbezüglichen Eintragungen auf dem Kaufvertrag vom 1. Juli 2018 hat die Kammer verlesen und somit diese Bekundung bestätigt. Es steht indes zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Eintragung der Mutter der Verschleierung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse diente und – im Falle der Festnahme – die Einziehung erschweren sollte. Dies ergibt sich zum einen aus den weiteren Bekundungen des Zeugen A4, wonach nämlich der Angeklagte S1 als Halter und Versicherungsnehmer eingetragen war und auch tatsächlich im Rahmen der Observation als einziger Nutzer wahrgenommen werden konnte. Die Kammer hat hierbei insbesondere auch dem auszugsweise verlesenen Versicherungsvertrag der Allianz über den BMW Mini, der auf den Namen und die Daten des Angeklagten S1 ausgestellt war, Bedeutung beigemessen, denn dort heißt es unter „Angaben des Versicherungsnehmers“ ausdrücklich: „Das Fahrzeug wird ausschließlich gefahren durch O. S1“. Schließlich hat die Kammer als weiteres Indiz den im Fahrzeug des Angeklagten S1 aufgefundenen Bußgeldbescheid vom 27. August 2018 als die Einlassung widerlegenden Umstand gewertet. Dieser ist – da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgemeldet war – noch auf den Namen des Verkäufers A. K4 ausgestellt. Auf dem hierauf abgebildeten und in Augenschein genommenen Lichtbild ist der Angeklagte S1 als Fahrer zu erkennen, was gegen dessen Angabe spricht, wonach er das Fahrzeug nur anlässlich eines längeren T.aufenthaltes der Mutter zur Verfügung hatte. Vielmehr belegt auch der Bußgeldbescheid, dass der Angeklagte S1 das Fahrzeug nach Abschluss des Kaufvertrages zur nahezu ausschließlichen Verfügung hatte und nutzte und es ergibt sich aus einer Gesamtschau der aufgezählten belastenden Umstände, dass die Mutter beim Autokauf lediglich zum Schein als Käuferin fungierte. Die Entscheidung zur erweiterten Einziehung der aufgefundenen Gelder bzw. Goldbarren bei den Angeklagten W. und A. beruht auf § 73a Abs. 1 StGB. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sowohl die bei dem Angeklagten W. aufgefundenen Vermögenswerte in Form von Bargeld in Höhe von insgesamt 241.180 Euro nebst 2 Goldbarren à 50 Gramm als auch das bei dem Angeklagten A. aufgefundene Bargeldvermögen in Höhe von insgesamt 3.500 Euro aus rechtswidrigen Taten herrühren. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den geringen legalen Einkünften der Angeklagten, welche ausweislich der Gehaltsabrechnungen bei jeweils 1.000 Euro netto monatlich lagen und somit die hohen vorhandenen Bargeldbeträge unter Berücksichtigung möglicher legaler Einkommensquellen nicht nachvollziehbar macht. Hinsichtlich des bei dem Angeklagten W. aufgefundenen in seiner Wohnung in einer Plastiktüte verwahrten Bargeldes wird zudem auf die vorherigen Ausführungen unter III.1.a. ee. (2 ) (dd) verwiesen. Soweit die Kammer die diesbezügliche Entscheidung als Einziehung „des Wertes von Taterträgen“ tenoriert hat, handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel beruht auf der Anwendung der §§ 33 BtMG, 74 StGB. 2. Die Entscheidung zur Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Durch das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Auslieferung der zuvor bestellten Drogen an seine Kunden hat sich der Angeklagte S1 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt, § 69 Abs. 1 StGB. Eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit ergibt hierbei, dass der Angeklagte S1 jedenfalls vorübergehend charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dies schließt die Kammer insbesondere aus der Häufigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges sowie aus der Beschaffung eines Fahrzeuges unter Verschleierung der wahren Eigentumsverhältnisse trotz fehlenden Führerscheins, was die angelegte Dauer des Verstoßes belegt. Da der Angeklagte S1 über keine Fahrerlaubnis verfügte, war hier gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu verhängen. Bei der Bemessung der Dauer der Sperrfrist hat die Kammer sich daran orientiert, wie lange der Angeklagte S1 voraussichtlich zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet bleiben wird: Aus dem wiederholten Fahren bei nicht vorhandener Fahrerlaubnis, der Verschleierung hinsichtlich der Eigentümerstellung an seinem PKW sowie unter Berücksichtigung der bereits durch das Urteil des Amtsgerichts H. vom 24. Mai 2007 angeordneten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hält die Kammer im vorliegenden Fall eine Sperrfrist von 2 Jahren für angemessen, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten sein Fehlverhalten anzuzeigen und ihm als Warnung zu dienen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.