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Urteil

625 KLs 5/20

LG Hamburg 25. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0623.625KLS5.20.00
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Leitsätze
1. Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG liegt nicht vor, wenn es sich bei dem Betäubungsmittel zwar um eine sogenannte weiche Droge handelt, sich allerdings die Beteiligung des Angeklagten auf eine jeweils im zweistelligen Kilogrammbereich liegenden Marihuanamenge bezieht.(Rn.61) 2. Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 30a BtMG kann vorliegen, wenn der Angeklagte ein Messer und die übrigen gefährlichen Werkzeuge lediglich beim Transport einer Teilmenge von einem Kilogramm Marihuana mitgeführt und das Einhandmesser tatsächlich nicht eingesetzt hat.(Rn.62)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall davon in weiterer Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Die Einziehung eines Betrages in Höhe von 18.000 Euro bei dem Angeklagten wird angeordnet. Des Weiteren wird die selbstständige Einziehung eines sichergestellten Betrages in Höhe von 6.900 Euro angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 BtMG, 27, 52, 53, 73, 73c, 76a StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG liegt nicht vor, wenn es sich bei dem Betäubungsmittel zwar um eine sogenannte weiche Droge handelt, sich allerdings die Beteiligung des Angeklagten auf eine jeweils im zweistelligen Kilogrammbereich liegenden Marihuanamenge bezieht.(Rn.61) 2. Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 30a BtMG kann vorliegen, wenn der Angeklagte ein Messer und die übrigen gefährlichen Werkzeuge lediglich beim Transport einer Teilmenge von einem Kilogramm Marihuana mitgeführt und das Einhandmesser tatsächlich nicht eingesetzt hat.(Rn.62) Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall davon in weiterer Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Die Einziehung eines Betrages in Höhe von 18.000 Euro bei dem Angeklagten wird angeordnet. Des Weiteren wird die selbstständige Einziehung eines sichergestellten Betrages in Höhe von 6.900 Euro angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 BtMG, 27, 52, 53, 73, 73c, 76a StGB I. Der 29 Jahre alte Angeklagte wurde in H. geboren und ist t. Staatsbürger. Seine Eltern sind nunmehr Rentner. Zuvor arbeitete der Vater viele Jahre im H. H1, seine Mutter war Hausfrau. Er ist das jüngste von 9 Geschwistern. Der Angeklagte leidet seit seiner Kindheit unter einer starken Redeflussstörung, was zu einem geminderten Selbstwertgefühl bei ihm führte und nach eigenen Angaben jedenfalls mitursächlich für die Misserfolge in seinem weiteren Lebensweg war. Der Angeklagte wurde in H. altersgerecht eingeschult und verließ nach neun Jahren die Hauptschule. Einen Realschulabschluss hat er trotz mehrerer Anläufe nicht erreicht. Im Anschluss besuchte er zunächst für ein halbes Jahr eine Handelsschule, danach übte er diverse Hilfstätigkeiten aus, arbeitete zeitweise etwa in einem Lagerbetrieb oder in einer Pizzeria, wobei keine Beschäftigung von Dauer war. Nachdem er über einen Zeitraum von drei Jahren keiner Beschäftigung nachging und in dieser Zeit staatliche Leistungen bezog, machte er sich mit einem Kiosk selbstständig, wobei er auch diesen nach etwa vier Monaten unter anderem wegen zu geringer Umsätze wieder aufgab. Ein weiterer Grund war sein etwa zu dieser Zeit einsetzender Konsum harter Betäubungsmittel. Nachdem er zu Schulzeiten bereits gelegentlich Marihuana geraucht hatte, konsumierte der Angeklagte nunmehr auch Kokain, Ecstasy und MDMA, wobei insbesondere Kokain eine große Rolle für ihn spielte und er dieses zwischen 2017 bis Mitte 2018 beinahe täglich in einer Menge von 1 bis 2 Gramm konsumierte. Da der Angeklagte sich im Grunde ein drogenfreies Leben wünscht, verringerte er seinen Konsum ohne fremde Hilfe jedoch erheblich und er hat auch in den Wochen vor der Festnahme nur noch in ganz geringem Maße Betäubungsmittel zu sich genommen. Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als „schwarzes Schaf“ der Familie, da seine Geschwister allesamt ein geradliniges, straffreies Leben führen. Der Kontakt zu seiner Familie ist sehr gut, er wird von ihr auch in der Haftzeit nach Kräften unterstützt. Nach Abschluss des Verfahrens hat der Angeklagte die Möglichkeit, im Betrieb seines Bruders im H. H1 zu arbeiten. Der Angeklagte ist bislang unbestraft. Er befindet sich seit seiner Festnahme am 25. September 2019 und aufgrund der Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 26. September 2019 (167 Gs 1162/19) in der Untersuchungshaftanstalt H.. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie auf der Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 2. Januar 2020. II. Der Angeklagte unterstützte in 4 Fällen den Handel mit Betäubungsmitteln eines unbekannt gebliebenen Dritten, dem Käufer von Marihuana im jeweils zweistelligen Kilogrammbereich. Dieser erwarb die Betäubungsmittel von einer Tätergruppe, die das Marihuana aus B. nach H. hatten bringen lassen, wobei die Lieferungen jeweils von der Spedition K. & N. im Auftrag einer Firma W. GmbH durchgeführt wurden. Es kam zu Lieferungen am 27. Juni 2019, am 19. Juli 2019, am 20. August 2019 sowie am 10. September 2019, bei denen der Angeklagte auf Weisung seines Auftraggebers in den ersten beiden Fällen einen Teil der erhaltenen Lieferung, in den letzten beiden Fällen die gesamte aus S. erhaltene Marihuanalieferung entgegennahm und entweder direkt zu seinem Auftraggeber oder zunächst in ein Depot verbrachte, wo es später von diesem abgeholt wurde. Der Angeklagte erhielt in den ersten beiden Fällen eine finanzielle Entlohnung (1.000 bzw. 1.500 Euro), in den zuletzt genannten Fällen jeweils 2 Kilogramm Marihuana aus der erworbenen Lieferung zum Zweck des eigenen gewinnbringenden Verkaufs. Der Angeklagte verkaufte in der Folge seinen Anteil der erhaltenen Betäubungsmittel in Portionen zwischen 150-250 Gramm und wurde – als er einer Verkehrsstreife auffiel – am 25. September 2019 festgenommen, als er in seinem Fahrzeug unter anderem ein Kilo Marihuana, diverse gefährliche Gegenstände sowie an seinem Körper ein Einhandmesser mit sich führte. Das Strafverfahren weist bezüglich der Anklageerhebung Besonderheiten auf: Zunächst erhob die Staatsanwaltschaft mit der Anklage vom 28. November 2019 lediglich wegen des Geschehens vom 25. September 2019 Anklage beim Amtsgericht Hamburg-Altona - Schöffengericht, da zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen gegen die Lieferanten des Marihuanas in zwei getrennten Verfahren noch verdeckt geführt wurden. Erst nachdem am 14. Januar 2020 u.a. die Geschäftsführer der Firma W. GmbH, festgenommen wurden, legte die Staatsanwaltschaft offen, dass das am 25. September 2019 sichergestellte Marihuana aus einem Gesamtvorrat von mindestens 51 Kg herrührte, den der Angeklagte am 10. September 2019 erlangt hatte. Dies führte zur Übernahme des Verfahrens durch das Landgericht. Nachdem dann am 13. März 2020 auch das gegen die gesondert verfolgten I. K. und K. Ö. verdeckt geführte Ermittlungsverfahren in die offene Phase überging, ergaben sich Hinweise auf die Übernahme von Marihuana durch den Angeklagten auch bereits am 27. Juni 2019, 19. Juli 2019 sowie 20. August 2019. Wegen dieser Sachverhalte hat die Staatsanwaltschaft dann unter dem 14. April 2020 während der bereits laufenden Hauptverhandlung Nachtragsanklage erhoben, sodass mit Einverständnis des Angeklagten auch über die weiteren drei Fälle verhandeln konnte. Im Einzelnen hat die Kammer hierzu Folgendes festgestellt: 1. Fall 1: Lieferung vom 27. Juni 2019 (Fall 1 der Nachtragsanklageschrift vom 14. April 2020) Am 27. Juni 2019 erhielt die Firma W. GmbH (Sitz: H. Deich... ,... H.) über die Spedition K. & N. GmbH & Co. KG eine Lieferung von mindestens 21,25 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9,1% THC und einer Wirkstoffmenge von 1,93 Kilogramm THC. Absender der Betäubungsmittel in B. war eine Zweigniederlassung der Firma W., die dort unter der Anschrift B. ... B1... ,... in B., firmierte. Über diese Lieferschiene hatte die Firma W. ... GmbH bereits seit Januar 2019 in regelmäßigen Abständen – meist einmal im Monat – Marihuana aus S. über die gutgläubige Spedition K. und N. GmbH & Co. KG erhalten und auch in den nachfolgend dargestellten Fällen war der Transportweg identisch. Die Lieferungen wurden in H. in die Tiefgarage der Mehrfamilienhäuser J.- T.-Straße... verbracht von wo aus sie sodann – hochwahrscheinlich von den in der J.- T.-Straße wohnhaften gesondert verfolgten K. Ö. und I. K., an unbekannt gebliebene Dritte weiterverkauft wurden, die jeweils mehrere Kilogramm des Betäubungsmittels abnahmen. Erstmals einen Tag nach Eintreffen der Lieferung vom 27. Juni 2019 übernahm der von seinem Auftraggeber entsprechend angewiesene Angeklagte am 28. Juni 2019 einen Teil des Marihuanas. Mit seinem VW Passat... begab er sich in die Tiefgarage der Mehrfamilienhäuser J.- T.-Straße... in H., wo er zwischen 20:02 Uhr und 20:18 Uhr hochwahrscheinlich auf den gesondert verfolgten Ö. traf. Dieser übergab als Rest der Lieferung vom Vortag 2 Kartons und drei Müllsäcke mit insgesamt ca. 17 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9,1% THC und einer Wirkstoffmenge von 1,54 Kilogramm THC an den Angeklagten. Der Angeklagte brachte die erhaltenen Betäubungsmittel zu seinem Auftraggeber und erhielt von diesem für seine Tätigkeit eine Entlohnung in Höhe von 1.000 Euro. Da der Auftraggeber die Qualität des gelieferten Betäubungsmittels bemängelte, brachte der Angeklagte noch am selben Abend zwischen 22:02 Uhr und 22:19 Uhr eine Teilmenge von ca. 5,3 Kilogramm in einem Karton zurück in die vorgenannte Tiefgarage, wo hochwahrscheinlich wiederum der Ö. sie wieder entgegennahm. 2. Fall 2: Lieferung vom 19. Juli 2019 (Fall 2 der Nachtragsanklageschrift vom 14. April 2020) Die nächste Lieferung nach demselben Muster mit einem Umfang von diesmal mindestens 42,5 Kilogramm Marihuana erfolgte einen knappen Monat später am 19. Juli 2019. Nachdem der gesondert verfolgte S. von dem Spediteur die Lieferung in Empfang genommen hatte, brachte er mindestens 7 Kartons mit Marihuana in die Tiefgarage der J.- T.-Straße... , wo sie hochwahrscheinlich von I. K. und K. Ö. übernommen wurden. In Absprache mit seinem Auftraggeber fuhr der Angeklagte am 20. Juli 2019 seinerseits wiederum mit seinem VW Passat in die Tiefgarage, in der er sich zwischen 11:41 Uhr bis 11:45 Uhr aufhielt und insgesamt 26,56 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9,1% THC und einer Wirkstoffmenge von 2,41 Kilogramm THC übernahm und in sein Fahrzeug lud; hierbei verstaute er 3 Kartons im Kofferraum und 2 Kartons auf der Rückbank. Die von seinem Auftraggeber bereits erhaltene Teilzahlung für die Drogen, welche er in seinem Fahrzeug auf der Beifahrerseite verstaut hatte, übergab er unmittelbar im Anschluss hochwahrscheinlich an den gesondert verfolgten K. Ö.. Sodann fuhr der Angeklagte mit den Betäubungsmitteln zu seinem Auftraggeber, dem er die Kartons übergab und von dem er im Gegenzug für seine Tätigkeit eine Entlohnung von 1.500 Euro erhielt. 3. Fall 3: Lieferung vom 20. August 2019 (Fall 3 der Nachtragsanklageschrift vom 14. April 2020) Am 20. August 2019 erfolgte eine weitere Lieferung von mindestens 42,5 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9,1% THC und einer Wirkstoffmenge von 3,86 Kilogramm THC verpackt in 8 Kartons, welche von der Größe mit handelsüblichen Umzugskartons übereinstimmten, aus B., die der gesondert verfolgte S. auf dem Werkstattgelände der W. GmbH am H. Deich... entgegennahm. Diese brachte er sodann gegen 11:30 Uhr mit dem von ihm genutzten Mercedes Vito... der W. GmbH am Vormittag in die bereits zuvor für die Abwicklung der Drogengeschäfte genutzte Tiefgarage in der J.- T.-Straße, wo hochwahrscheinlich der gesondert verfolgte K. die Ladung zunächst überprüfte. Der Angeklagte erschien etwa eine Stunde später mit seinem Fahrzeug... zunächst außerhalb der Tiefgarage. Der Angeklagte wendete sein Fahrzeug und fuhr – nachdem die Zufahrt zur Tiefgarage für den Passat geöffnet worden war – ebenfalls in die Tiefgarage. Dort übergab er die von seinem Auftraggeber erhaltene Teilzahlung für die Betäubungsmittel in einer Plastiktüte hochwahrscheinlich an den I. K. und fuhr im Anschluss als Beifahrer mit dem S. in dem Mercedes Vito in die Nähe der Adresse B. Straße... Hier trug der Angeklagte zwischen 12:50 Uhr und 12:56 Uhr die sich in dem Mercedes Vito befindlichen 8 Kartons mit Marihuana – also die gesamte aus S. erhaltene Lieferung – alleine in das Mehrfamilienhaus und verstaute sie in einem dortigen Kellerraum. Der Angeklagte war unter dieser Adresse zwar nicht wohnhaft, hatte jedoch von einem dort wohnhaften Bekannten, dem M.- F. K1, einige Wochen zuvor die entsprechenden Schlüssel erhalten, um bei Bedarf in dessen Wohnung unterkommen zu können. Die Lagerung der Betäubungsmittel war unwiderlegt nicht mit dem Wohnungsinhaber abgesprochen. Dieser hatte keine Kenntnis davon, dass der Angeklagte sich den in seinem Wohnzimmer befindlichen Kellerschlüssel nahm, um die Kartons dort unterzubringen. Kurz nach 14 Uhr kam es zu einem erneuten Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und – hochwahrscheinlich – dem gesondert verfolgten I. K. zum Zweck der Übergabe der noch fehlenden Restzahlung. Der Angeklagte und K. begaben sich erneut in die Tiefgarage J.- T.-Straße, wo er die sich in einer Plastiktüte befindliche Restzahlung für die Betäubungsmittel übergab. Im Anschluss verließ der Angeklagte mit seinem dort zuvor belassenen VW Passat die Tiefgarage. Die in einem Kellerraum des Mehrfamilienhauses B. Straße... deponierten Betäubungsmittel wurden von dem Auftraggeber des Angeklagten an einem der folgenden Tage abgeholt. Der Angeklagte erhielt für seine Mitwirkung von dem Käufer als Bezahlung eine Teilmenge von 2 Kilogramm Marihuana aus der Lieferung vom 20. August 2019. Die erhaltenen Betäubungsmittel verkaufte der Angeklagte auf eigene Rechnung in der Folge an verschiedene unbekannt gebliebene Abnehmer zu einem Grammpreis von 4,50 Euro bzw. 4 Euro bei einer Abnahmemenge von 100 Gramm oder mehr. 4. Fall 4: Lieferung vom 10. September 2019 und Geschehen am 25. September 2019 (Anklageschrift vom 24. Februar 2020) Am 10. September 2019 kam es zu einer weiteren Lieferung von mindestens 51 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9,1% THC und einer Wirkstoffmenge von 4,64 Kilogramm THC durch die gutgläubige Spedition K. und N. an die W. GmbH. Die Lieferung holte der gesondert verfolgte S. noch am selben Tag vormittags direkt bei der Spedition ab und verstaute diese im von ihm geführten Mercedes Benz Vito... . Im Anschluss fuhr der S. auf einen Parkplatz in der D. Straße... , den er um 12:09 Uhr erreichte und stellte das Fahrzeug dort ab. Nachdem der Angeklagte – dem aufgrund des reibungslosen Ablaufs in den vorgenannten Fällen von Verkäuferseite nunmehr Vertrauen entgegengebracht wurde – den Schlüssel für das Fahrzeug von dem S. erhalten hatte, fuhr er den Vito um 12:25 Uhr selbst in die Nähe des Mehrfamilienhauses B. Straße... , parkte ihn im Bereich eines Wendehammers und trug anschließend nacheinander jeweils zwei Kartons mit dem darin enthaltenen Marihuana in den zu der Wohnung des Zeugen K1 zugehörigen Kellerraum. Nachdem er auf diese Weise die insgesamt 8 Kartons – wiederum die gesamte aus S. stammende Lieferung – in das Depot verbracht hatte, fuhr er mit der Bezahlung für die Drogen, welche er zuvor von seinem Auftraggeber erhalten hatte und die in einer kleinen weißen Tüte untergebracht war, auf direktem Wege zurück zu dem Parkplatz in der D. Straße und verließ dort den Mercedes Vito um 13:46 Uhr. Die Tüte mit der Bezahlung beließ er hierbei im Fahrzeug. Am 14. September 2019 holte der Käufer der Drogen, der Auftraggeber des Angeklagten, diese von dem Verwahrort in der B. Straße... ab und übergab dem Angeklagten aus der von diesem vorrätig gehaltenen Menge als Entlohnung für die Abholung und Verwahrung der Betäubungsmittel wiederum eine Menge von 2 Kilogramm Marihuana zum eigenen gewinnbringenden Verkauf. Nachdem der Angeklagte in den Folgetagen eine Teilmenge von 1 Kilogramm Marihuana an diverse Abnehmer in Portionen zwischen 150-250 Gramm zu einem Preis von 4 Euro pro Gramm verkauft hatte, vereinbarte er mit einem ihm bis dahin unbekannten Käufer den Abverkauf des noch verbliebenden Kilogramms, das er zu diesem Zweck am 24. September 2019 in seinen VW Passat hinter den Beifahrersitz legte. Nachdem es an diesem Tag aus ungeklärten Gründen zu einer Übergabe der Drogen nicht kam, trafen sich der Angeklagte sowie der unbekannt gebliebene Käufer am Folgetag, dem 25. September 2019, am A. Bahnhof. Der Käufer stieg auf der Beifahrerseite in das Fahrzeug des Angeklagten und übergab auf den vereinbarten Kaufpreis eine Anzahlung in Höhe von 3.500 Euro, die der Angeklagte in seine linke Hosentasche steckte. Der Angeklagte hatte – da der Käufer ihm bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt war – ein Einhandmesser mitgenommen, das er im Hosenbund eingeklippt hatte, um sich im Notfall verteidigen zu können. Der Angeklagte verfügte zudem über ein Encrochat-Handy, ein BQ Aquaris, das er auch an diesem Tag mit sich führte, um abhörsicher über die Drogengeschäfte kommunizieren zu können. Nachdem der Käufer sich über den Inhalt der Tüte mit den Betäubungsmitteln ein Bild verschafft und diese erneut hinter den Beifahrersitz gelegt hatte, bat er unwiderlegt den Angeklagten, ihn zur in der Nähe befindlichen S. zu fahren. Dies sagte der Angeklagte zu und fuhr mit seinem Fahrzeug auf der G. B. Str., als er auf Höhe des L. Wegs verkehrsbedingt sein Fahrzeug anhalten musste und sein Mobiltelefon in die Hand nahm, um eine erhaltene Nachricht zu lesen. Dies fiel einer Funkstreifenbesatzung auf, die den Angeklagten daraufhin aufforderte, nach rechts zu fahren, was er auch tat. Der unbekannte Käufer nahm daraufhin ein weiteres von ihm mitgeführtes Geldbündel mit Banknoten im Gesamtwert von 6.900 Euro und verstaute dieses im Handschuhfach des Fahrzeuges. Nachdem der Angeklagte sein Fahrzeug an die Seite gefahren hatte, und von dem Polizeibeamten aufgefordert worden war, seinen Ausweis zu zeigen, fragte der unbekannt gebliebene Beifahrer, ob auch er seinen Ausweis vorgelegen solle. Als dies von den beiden Beamten verneint wurde, entfernte er sich vom Anhalteort, ohne das seine Personalien festgestellt wurden. Da der Angeklagte sich bei der folgenden Überprüfung auffällig verhielt und sich durch eine Abfrage des Kennzeichens in den polizeilichen Fahndungssystemen herausstellte, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Zwangsentstempelung ausgeschrieben war, wurde der Angeklagte aufgefordert, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Dies tat der Angeklagte, verlangte jedoch, seine Jacke mitnehmen zu dürfen, in der sich in der linken Innentasche eine Konsumeinheit Kokain befand, welche von den Polizeibeamten – denen diese Bitte auffällig vorkam – gefunden wurde. Bei der daraufhin durchgeführten Durchsuchung seiner Person konnte in der linken Hosentasche des Angeklagten Bargeld im Wert vom 5.405 Euro aufgefunden werden, in der rechten Hosentasche ein Mobiltelefon. Zudem konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte an der rechten Körperseite im Bereich der Hüfte verdeckt ein Einhandmesser trug, das er im Hosenbund eingeklippt hatte und das unter der Gürtelschnalle beinahe nicht sichtbar war. Das Einhandmesser wies eine einseitig geschliffene Klinge mit einer Klingenlänge von ca. 8,3 Zentimetern auf und konnte durch Knopfdruck mit einer Hand bedient werden, sodass seitlich die Klinge heraussprang. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Fahrzeuges konnte im Handschuhfach das Bündel Bargeld mit Scheinen im Wert von insgesamt 6.900 Euro, ein zur Verteidigung mitgeführtes Reizstoffsprühgerät sowie ein Griptütchen mit Marihuana aufgefunden werden, im Bereich der Rücksitzbank im Fußraum hinter dem Beifahrersitz zudem die dort deponierte Tüte mit dem Marihuana. In der Tüte enthalten waren insgesamt 1.000,8 Gramm Marihuana mit einer Gesamtmenge THC von 91,1 Gramm, entsprechend einem Wirkstoffgehalt von 9,1% THC. Überdies konnten im Fahrzeug im Bereich der Mittelkonsole und im Fach der Mittelarmlehne insgesamt drei Mobiltelefone aufgefunden werden, des Weiteren im Kofferraum ein griffbereiter Baseballschläger sowie in der rechten Kofferraumabseite ein zugriffsbereites Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18cm. Bei der daraufhin angeordneten und durchgeführten Wohnungsdurchsuchung unter der amtlich gemeldeten Wohnanschrift des Angeklagten in der K. Straße... konnten darüber hinaus eine griffbereite Axt, ein Baseballschläger, ein Einhandmesser, eine PTB-Waffe sowie lose Kokainanhaftungen und diverse Griptütchen mit Betäubungsmittel-Anhaftungen aufgefunden werden. Auf dem Polizeirevier konnten bei dem Angeklagten zudem 4 Schlüsselbunde mit insgesamt 30 Schlüsseln aufgefunden werden. Der Angeklagte kannte alle vorgenannten ihn betreffenden Tatumstände und wollte deren Verwirklichung. Er rechnete mit der festgestellten Wirkstoffqualität der Betäubungsmittel und nahm diese jedenfalls billigend in Kauf. Dem Angeklagten war auch bekannt, dass der Umgang mit Marihuana verboten und strafbar ist; über eine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit diesem Betäubungsmittel verfügte er nicht, was er auch wusste. 5. Polizeiliche Ermittlungen nach Festnahme des Angeklagten: Sicherstellung einer Lieferung am 9. Januar 2020 Nachdem nach der Festnahme des Angeklagten zunächst keine weiteren vergleichbaren Lieferungen aus S. festgestellt werden konnten, konnten am 9. Januar 2020 im Logistikzentrum der Spedition K. & N. GmbH & Co. KG auf gleiche Weise aus B. eingeführte 8 Kartons sichergestellt werden, welche erneut für die Firma W. GmbH mit Sitz im H. Deich... bestimmt waren. In den Kartons befanden sich insgesamt 51,233 Kilogramm (netto) Marihuana mit einer Gesamtmenge von 7,04 Kilogramm THC und Wirkstoffgehalten zwischen 12,9% bis 15,7%. III. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich aller Umstände des objektiven und subjektiven Tatgeschehens auf der umfangreichen geständigen Einlassung des Angeklagten, deren Richtigkeit durch eine Vielzahl von Beweismitteln, insbesondere die Ermittlungen der Zollbeamtin S1, der Lichtbilder aus der Videoüberwachung betreffend die Tiefgarage in der J.- T.-Straße und die B. Straße... sowie der am Tag seiner Festnahme gefertigten Lichtbilder, der Observationsberichte und der Frachtunterlagen der Spedition K. und N. bestätigt und ergänzt wird. Im Einzelnen: 1. Der Angeklagte hat sich zu allen angeklagten Fällen über seinen Verteidiger, der von ihm vorbereitete Erklärungen vorgetragenen hat, deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat, umfassend geständig eingelassen. In einer ersten Einlassung räumte der Angeklagte ein, er habe am 10. September 2019 auftragsgemäß den Mercedes Vito mit den 8 Kartons Marihuana übernommen und diese für den tatsächlichen Käufer der Drogen – seinen Auftraggeber – in der B. Straße... in dem zur Wohnung des nicht eingeweihten Mieters K1 dazugehörigen Kellerraum untergestellt. Die Kartons habe sein Auftraggeber dann am 14. September 2019 abgeholt und er habe nunmehr für seine Mitwirkung 2 Kilogramm Marihuana erhalten, die der Käufer aus den Kartons entnommen habe. Der Angeklagte habe die ihm zur eigenen Verwendung überlassenen Beutel mit Marihuana dann zugeklebt, um eine Geruchsbildung zu vermeiden, und die Droge in den Folgetagen aus dem Keller heraus in Chargen zwischen 150-250 Gramm abverkauft. Ab einer Abnahme von 100 Gramm habe er pro Gramm einen Kaufpreis von 4 Euro verlangt. In den meisten Fällen habe er die bestellte Menge zu seinen Abnehmern gefahren, in einem Fall sei ein Käufer auch vor das Wohnhaus in der B. Straße... gekommen, wo es zur Übergabe der Drogen gekommen sei. Nachdem er auf diese Weise bereits die Hälfte des ihm überlassenen Marihuanas verkauft habe, habe er am 23. September 2019 das noch verbleibende Kilogramm für einen ihm bislang unbekannten Abnehmer in seinem Fahrzeug deponiert, um es ihm am Folgetag zu übergeben, wobei es zu einem Treffen erst am Tag der Festnahme, dem 25. September 2019, gekommen sei. Er habe den Abnehmer am A. Bahnhof getroffen, von diesem wie festgestellt 3.500 Euro erhalten und diesen auf dessen Bitte zur S. fahren wollen. Beim Lesen einer Nachricht auf seinem Mobiltelefon sei er von Verkehrspolizisten angehalten worden und es sei zu der Überprüfungssituation gekommen, bei der dem Beifahrer gestattet worden war, sich ohne Feststellung seiner Personalien zu entfernen. Da ihm der Abnehmer zuvor unbekannt gewesen sei, habe er zur Verteidigung das Einhandmesser mitgenommen, die anderen in seinem Fahrzeug aufgefundenen gefährlichen Gegenstände seien hingegen nicht zur Verteidigung bestimmt gewesen, sondern er habe diese entweder dort vergessen oder sie seien – dies betrifft den aufgefundenen Baseballschläger – Teil eines Sets und zum Spielen bestimmt gewesen. Nach Erhebung der Nachtragsanklage erfolgte eine weitere Einlassung des Angeklagten, in der dieser seine Tatbeteiligung für die drei weiteren Fälle wie festgestellt eingeräumt, jedoch in Abrede genommen hat, für die Gruppierung der Verkäufer tätig gewesen zu sein. Er erklärte vielmehr, er habe – wie von der Kammer festgestellt – für einen unbekannten Käufer der Betäubungsmittel gehandelt und für diesen die jeweils festgestellten Marihuanamengen entgegengenommen und bezahlt, wobei es in Fall 2 zunächst nur zu einer Teilzahlung der abgenommenen Menge gekommen und der noch ausstehende Betrag ohne sein Zutun übergeben worden sei. Für seine Mitwirkung habe er in den ersten beiden Fällen eine Entlohnung in Höhe von 1.000 bzw. 1.500 Euro erhalten, in den letzten Fällen hingegen 2 Kilogramm Marihuana, welche der Käufer aus der Lieferung entnommen und ihm übergeben habe. Die jeweils festgestellten Mengen seien nach seiner Einschätzung plausibel, nicht jedoch die von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Wirkstoffgehalte von mindestens 12,9% THC. Die Qualität sei deutlich schlechter gewesen, dies könne er beurteilen, da er gelegentlich auch selbst konsumiert habe. a) Die Kammer ist den Angaben des Angeklagten ganz überwiegend gefolgt; die Richtigkeit der Angaben konnte in der Hauptverhandlung durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel bestätigt werden. Die Angaben des Angeklagten werden insbesondere bestätigt durch die Ermittlungen der Zeugin und Zollbeamtin S1, die in dem parallel gegen die gesondert Verfolgten K. und Ö. betriebenen Verfahren die Ermittlungen führte und die Details zu den einzelnen Lieferungen in Übereinstimmung mit den hierzu gemachten Angaben des Angeklagten geschildert hat. Überdies werden die Angaben des Angeklagten durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Videoüberwachung in der Tiefgarage der J.- T.-Straße bestätigt. Aus diesen ergibt sich hinsichtlich Fall 1, dass der Angeklagte nach Erhalt der Lieferung vom 27. Juni 2019 am 28. Juni 2019 mit seinem Passat in die Tiefgarage gefahren ist und ihm dann 2 Kartons und 3 Müllsäcke übergeben wurden, die anschließend in seinem Fahrzeug verstaut worden sind (Lichtbildmappen des ZHS F. vom 28. Juni 2019 für den Zeitraum 20:02 – 20:18 Uhr sowie 22:02 – 22:19 Uhr). Aus der Lichtbildmappe des ZHS F. vom 20. Juli 2019 für den Zeitraum 11:27 – 11:41 Uhr zur Videoüberwachung in der benannten Tiefgarage ergibt sich betreffend Fall 2, wie nach Erhalt der Lieferung vom 19. Juli 2019 der Angeklagte am Folgetag mit seinem Passat in die Tiefgarage gefahren ist, wo er ab 11:41 Uhr hochwahrscheinlich von K. und Ö. abwechselnd Kartons erhält, die er in seinem Fahrzeug verstaut hat. Schließlich ergibt sich aus den Lichtbildern aus der Lichtbildmappe des ZHS F. vom 20. August 2019 für den Zeitraum 11:30 – 14:13 Uhr zur Videoüberwachung aus der Tiefgarage, dass der Angeklagte an diesem Tag gegen 12:30 Uhr als Beifahrer mit dem gesondert verfolgten S. in dem Mercedes Vito... aus der Tiefgarage J.- T.-Straße abgefahren ist. Zudem ergibt sich aus dieser Lichtbildmappe, dass der Angeklagte gegen 14 Uhr erneut in der Tiefgarage erschienen ist und er zunächst eine Plastiktüte getragen hat, welche ausweislich der Lichtbilder später von K. getragen worden ist, was sich mit der Einlassung des Angeklagten, er habe auch in diesem Fall die übernommenen Betäubungsmittel übernommen und später bezahlt, deckt. Betreffend die letzte Lieferung, an der der Angeklagte beteiligt war, werden seine Angaben auch durch den Observationsbericht vom 12. September 2019 betreffend den 10. September 2019 (Fall 4) bestätigt, denn ausweislich der darin wiedergegebenen Beobachtungen der Observationskräfte hat der Angeklagte wie eingeräumt den Mercedes Benz Vito von dem gesondert verfolgten S. auf dem Parkplatz der D. Straße übernommen und von dort zum Wohnhaus in der B. Straße... gefahren, wo er die in dem Fahrzeug befindlichen 8 Kartons ins Haus getragen hat. Diese Angaben werden auch durch die in dem Observationsbericht enthaltenen Lichtbilder sowie durch die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe vom 10. September 2019 zum Observationsbericht vom 10. September 2019 betreffend das Gebäude B. Straße... , H. bestätigt. Die von dem Angeklagten eingeräumten Abverkäufe aus dem in Fall 4 als Entlohnung erhaltenen Vorrat werden durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der zur Videoüberwachung gefertigten Lichtbildmappe zum Auswertungsbericht der GER H. „B. Straße... , H.“ vom 15. Januar 2020 über den Zeitraum vom 16.09.2019 bis 24.09.2019 bestätigt. Ausweislich der Lichtbilder konnte der Angeklagte insgesamt zehnmal aufgenommen werden, wie er ab diesem Zeitpunkt und bis zu seiner Festnahme das Wohnhaus B. Straße... betreten und nach kurzer Zeit wieder verlassen hat. Auf den Lichtbildern konnte die Kammer zudem erkennen, dass der Angeklagte zuweilen mit einem leeren Behältnis das Wohnhaus betreten und – in einem Fall – dieses mit einer gefüllten Reisetasche wieder verlassen hat, was die Angabe des Angeklagten, er habe die Betäubungsmittel im Haus deponiert und sich dort bei vereinbarten Abverkäufen die jeweilige Marihuanamenge entnommen, passt. In einem anderen Fall ergibt sich aus den Lichtbildern, dass der Angeklagte einen Abnehmer vor dem Wohnhaus getroffen und diesem – wie eingeräumt – Betäubungsmittel übergeben hat. Die Kammer hat in Ergänzung zu den Lichtbildern den hierzu gefertigten Auswertebericht zur Videoaufzeichnung „B. Straße... “ des Beamten H. vom 15. Januar 2020 verlesen, der hiermit in Einklang steht. Hinsichtlich des sich – wie festgestellt und von dem Angeklagten eingeräumt – am 25. September 2019 in dem Fahrzeug aufgefundenen Marihuanas, des Geldes, der Mobiltelefone und der gefährlichen Gegenstände hat die Kammer die anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeuges gefertigte Lichtbildmappe zur Durchsuchung des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen... in Augenschein genommen und die jeweiligen Bildunterschriften verlesen. Schließlich wird die Angabe des Angeklagten, kurz vor seiner Festnahme habe sich ein unbekannt gebliebener Beifahrer in seinem Fahrzeug befunden, durch die Bekundung des Zeugen und Polizeibeamten H1 gestützt, der von den Verkehrspolizisten, welche den Angeklagten angehalten hatten, als Drogenerkenner angefordert worden war und der glaubhaft bekundet hat, dass die Kollegen ihm bei der Einweisung in den Sachverhalt von einer solchen Person berichtet hatten. b) Lediglich soweit der Angeklagte in Abrede genommen hat, auch die neben dem Einhandmesser aufgefundenen gefährlichen Gegenstände (Reizstoffsprühgerät, Baseballschläger, Küchenmesser mit 18cm Klingenlänge) zur Verteidigung mit sich geführt zu haben, hat die Kammer diese Einlassung als Schutzbehauptung gewertet und ist ihr in diesem Punkt nicht gefolgt. Die von der Kammer stattdessen getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Bestimmung der Gegenstände beruhen zum einen auf der Nähe zu dem sichergestellten Kilogramm Marihuana und der weiteren Einlassung des Angeklagten, er habe überwiegend die bestellten Drogen zu seinen Kunden gefahren, was das Mitführen zur Verteidigung in konfliktbehafteten Situationen nahelegt. Überdies werden die dahingehenden Feststellungen bereits durch die Vielzahl der aufgefundenen gefährlichen Gegenstände nicht nur im Fahrzeug, sondern auch in der Wohnung des Angeklagten gestützt, bei der auch der Ort der Aufbewahrung der Gegenstände – etwa eine griffbereite Axt in unmittelbarer Nähe zur Wohnungstür – auf einen möglichen Einsatz zur Verteidigung schließen lässt. 2. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zum Sachverhalt auf einer Gesamtschau der nachfolgen genannten Beweismittel: a) Die Feststellungen zu den Strukturen der Gruppierung und deren Vorgehen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften, detaillierten und nachvollziehbaren Schilderungen der Zeugin und Zollbeamtin S1, welche den Gang der Ermittlungen im Überblick geschildert und hierbei bekundet hat, dass der hiesige Angeklagte für die Ermittlungsbehörden erstmals nach Installation einer Videoüberwachung Ende Juni in der Tiefgarage in der J.- T.-Straße am 28. Juni 2019 aufgenommen werden konnte, wobei eine Identifizierung seiner Person erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei seinem Tätigwerden betreffend die nachfolgende Lieferung im Juli, möglich gewesen sei. Die Feststellungen zu der W. GmbH und den hieran Beteiligten J., S. und B1 beruhen ebenfalls auf den Bekundungen der Zeugin S1; diese hat angegeben, dass nach ihren Ermittlungen das Unternehmen keinen bzw. kaum legalen Aktivitäten nachging, sondern im Wesentlichen die Einfuhr des Marihuanas aus B. organisierte und abwickelte. Überdies hat die Zeugin S1 die Vielzahl der von den Ermittlungsbehörden durchgeführten operativen Maßnahmen in dem Verfahren gegen K. und Ö. dargestellt und glaubhaft bekundet, dass nach ihren aufwändigen Ermittlungen zwar im Juni und Juli nach Erhalt der Marihuanalieferungen neben dem Angeklagten weitere Abnehmer festgestellt werden konnten, betreffend die Lieferungen im August und September indes der Angeklagte der einzige Abnehmer war. Die Zeugin S1 hat überdies glaubhaft den Teil einer am 20. Juli 2019 in der Tiefgarage aufgenommenen Unterhaltung zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten Ö. wiedergegeben, bei dem der Angeklagte einen Teil der vereinbarten Bezahlung übergeben und gleichzeitig mit den Worten „Ich hab‘ noch nicht alles“ die Einlassung des Angeklagten, wonach er lediglich eine Teilzahlung übergeben habe, bestätigt. b) Die Feststellungen zu den einzelnen Marihuanalieferungen beruhen hinsichtlich der Zeitpunkte sowie der Liefermenge in Kilogramm auf den jeweiligen Frachtunterlagen der Spedition K. und N. (vgl. zu den tatsächlich zugrunde gelegten Mengen in diesem Abschnitt unter d.). Aus den Unterlagen ergibt sich ausweislich des Speditionsauftrags vom 25. Juni 2019 mit der Barcodenummer... sowie des Belegs zu den Sendungsdetails für die Tracking Nr.... vom 27. Juni 2019 in Fall 1 eine Lieferung am 27. Juni 2019 mit einer angemeldeten Liefermenge von 25 Kilogramm. In Fall 2 ergeben sich der Liefertermin am 19. Juli 2019 sowie die Liefermenge in Höhe von angegebenen 50 Kilogramm aus dem Zustellauftrag... vom 19. Juli 2019 sowie aus dem K. + N. Internet S. Print vom 23. Juli 2019 betr. Lieferung vom 19. Juli 2019. In Fall 3 ergeben sich der Liefertermin sowie die Liefermenge (angegeben: 50 Kilogramm) aus dem Ablieferungsbeleg für die Sendungsnummer... vom 20. August 2019. Schließlich ergeben sich hinsichtlich Fall 4 der Zeitpunkt der Lieferung sowie die angegebene Menge in Höhe von 60 Kilogramm aus der Sammelrollkarte Nr.... vom 10. September 2019 sowie aus der Quittung vom 10. September 2019. c) Die Feststellungen hinsichtlich der Fälle 3 und 4 beruhen zudem auf den verlesenen Observationsberichten. Aus dem Observationsbericht vom 20. August 2019 betreffend eine Observation vom selben Tag ergibt sich, dass der gesondert verfolgte S. am H. Deich... von dem Fahrer einer Spedition 8 Kartons entgegengenommen hat, diese in den von ihm geführten Mercedes Benz Vito geladen und zur Tiefgarage in die J.- T.-Straße gefahren hat, wo er im Anschluss – wie sich aus den zuvor benannten Lichtbildern aus der Videoaufzeichnung ergibt – auf den Angeklagten getroffen ist. Aus dem Observationsbericht ergibt sich überdies, dass der S. und der Angeklagte anschließend mit dem Mercedes Benz Vito in die B. Straße... gefahren sind und der Angeklagte dort zwischen 12:50-12:56 Uhr insgesamt 8 Kartons ausgeladen und ins Wohnhaus getragen hat. Dass die Lieferung wie festgestellt am 10. September 2019 von dem gesondert verfolgten S. bei der Spedition K. und N. abgeholt worden ist, ergibt sich aus dem diesen Tag betreffenden und oben bereits genannten Observationsbericht vom 12. September 2019 und ist auch aus der zuvor unter b. genannten Quittung vom 10. September 2019 ersichtlich, da dort zunächst in Klarschrift der Vor- und Nachname des S. stehen und daneben die Unterschrift. d) Die Qualität und Menge der Betäubungsmittel stehen hinsichtlich des am 25. September 2019 bei dem Angeklagten aufgefundenen Kilogramms Marihuana aufgrund des Behördengutachtens des LKA... der Sachverständigen Dr. S2 vom 14. Oktober 2019 fest. Entsprechend des plausiblen Gutachtens hatte das Betäubungsmittel ein Gewicht von 1.000,8 Gramm mit einer Wirkstoffqualität von 9,1% THC, entsprechend 91,1 Gramm THC. Die Kammer ist hinsichtlich sämtlicher Lieferungen von lediglich diesem Wirkstoffgehalt ausgegangen. Zwar sind bei dem Fund am 9. Januar 2020 (zu den diesbezüglichen Feststellungsgrundlagen s. Ziffer 3) deutlich höhere Wirkstoffgehalte des Marihuanas festgestellt worden – nämlich zwischen 12,9-15,7% THC – die Kammer vermag hieraus jedoch nicht den Schluss zu ziehen, dass auch die vorangegangenen Lieferungen im Jahr 2019 einen entsprechend hohen Wirkstoffgehalt aufwiesen. Zum einen liegt eine nicht unerhebliche Zeitspanne – etwa dreieinhalb Monate – zwischen der letzten Lieferung, bei der der Angeklagte als Abnehmer beteiligt war und der vom Zoll sichergestellten Marihuanalieferung im Januar 2020. Zum anderen wird die Angabe des Angeklagten, die Qualität sei deutlich schlechter gewesen, jedenfalls durch den Umstand gestützt, dass aufgrund zu schlechter Qualität ein Teil der Lieferung vom 19. Juli 2019 vom Angeklagten in die Tiefgarage zurückgebracht worden war, sodass nicht ohne Weiteres der deutlich höhere Wert aus der Januarlieferung angenommen werden kann. Feststellungen zu dem Produzenten des Marihuanas konnten in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden, sodass schließlich auch nicht auszuschließen ist, dass die letzte Lieferung möglicherweise von einem anderen in S. ansässigen Produzenten bezogen worden ist, der eine bessere Qualität liefern konnte. Die jeweils festgestellten Mengen beruhen auf Schlussfolgerungen, die die Kammer aus der Sicherstellung vom 9. Januar 2020 zieht. Bei jener Lieferung, die vollständig sichergestellt werden konnte und die in ihrem äußeren Erscheinungsbild hinsichtlich der verwendeten Transportbehältnisse und -materialien den Lieferungen in den verfahrensgegenständlichen Taten sehr ähnelt, wurden die Brutto- und Nettogewichte ermittelt. Die Kammer hat unter Zugrundelegung jener Werten ermittelt, welcher Gewichtsanteil für das Verpackungsmaterial von den aus den Frachtunterlagen ersichtlichen Bruttogewichte in Abzug zu bringen war. In der Januarlieferung betrug das festgestellte Bruttogesamtgewicht 59 Kilogramm (Verpackung und Inhalt), während das in der Lieferung vorhandene Marihuana ein Gewicht von 51,233 Kilogramm aufwies, was einem Anteil von 86,78% entspricht. Die Kammer hat zusätzlich einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und ist bei allen Lieferungen von einem Anteil von 15% des Bruttogewichtes ausgegangen, der auf das Verpackungsmaterial entfiel und daher jeweils in Abzug gebracht worden ist. Die festgestellten Mengen werden im Übrigen von dem Angeklagten auch nicht in Abrede genommen. e) Die Feststellungen betreffend das Geschehen am 25. September 2019 beruhen auf der auch im weiteren glaubhaften Bekundung des Zeugen und Polizeibeamten H1, er habe auffällige Ausfallerscheinungen beim Angeklagten (schnelle Atmung, Gemütsschwankungen, verkleinerte Pupillen) beobachtet und aufgrund dieses auffälligen Verhaltens des Angeklagten auch dessen Jacke, um die dieser ihn gebeten habe, durchsucht, in der er eine Konsumeinheit Kokain gefunden habe. Er habe daraufhin die Person des Angeklagten durchsucht und hierbei einen Bargeldbetrag in Höhe von – wie entsprechend dieser glaubhaften Bekundung festgestellt – 5.405 Euro gefunden. Der Zeuge H1 hat überdies nachvollziehbar bekundet, wie nach diesem Fund zunächst ein Durchsuchungsbeschluss für das Fahrzeug und nach den dortigen Sicherstellungen ein weiterer Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Angeklagten erwirkt worden war. Hinsichtlich der Beschaffenheit des bei dem Angeklagten aufgefundenen Einhandmessers beruhen die Feststellungen auf der Bekundung des Zeugen und Polizeibeamten N., der dieses selbst getestet und in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert hat, dass dieses funktionsfähig und ohne großen Aufwand mit einer Hand durch Knopfdruck zu öffnen war und die Klinge seitlich herausgesprungen ist. Ergänzend hierzu hat die Kammer die von dem Beamten N. gefertigten Lichtbilder der gefundenen gefährlichen Gegenstände in Augenschein genommen. Überdies beruhen die Erkenntnisse betreffend die Wohnungsdurchsuchung unter der Meldeadresse des Angeklagten in der K. Straße und der darin aufgefundenen gefährlichen Gegenstände sowie der Drogenanhaftungen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildmappe zum Durchsuchungsbericht der Polizeibeamtin K2 vom 26. September 2019, der Verlesung des Durchsuchungsberichtes der Polizeibeamtin K2 vom 26. September 2019 sowie auf den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten N., der an der Durchsuchung beteiligt war und dem insbesondere die griffbereite Axt in unmittelbarer Nähe zur Wohnungstür auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch sehr präsent war. Schließlich ergeben sich die Feststellungen zu den bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme aufgefundenen Schlüsselbunden auf dem Vermerk der Kriminalbeamtin H2 vom 7. Oktober 2019 sowie der in der Anlage befindlichen Lichtbilder. f) Die weitergehenden Feststellungen ergeben sich aus den Bekundungen des Kriminalbeamten B2, der den Angeklagten anhand der Halterdaten seines Fahrzeuges identifiziert und der das ab dem 11. September 2019 gegen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren geführt hat. Im Rahmen seiner Ermittlungen hat der Kriminalbeamte B2 feststellen können und in der Hauptverhandlung bekundet, dass der Angeklagte die auf ihn angemeldete Handynummer nicht mehr nutzte. Der Zeuge B2 hat zudem glaubhaft über die Vernehmung des Zeugen K1, dem Mieter der von dem Angeklagten genutzten Wohnung in der B. Straße... bekundet. Hierbei konnte er sich insbesondere noch gut daran erinnern, dass der Zeuge K. angegeben hat, dass der Angeklagte von ihm einen Wohnungsschlüssel etwa im Juli 2019 erhalten hatte. Der Zeuge B2 hat zudem nachvollziehbar geschildert, wie er nach der Festnahme des Angeklagten die bei diesem aufgefundenen Schlüsselbunde in dem Wohnhaus B. Straße... an sämtlichen Türen getestet hat und hierdurch sicher feststellen konnte, dass der Angeklagte Schlüsselgewalt für die Hauseingangstür und für die von dem Zeugen K1 bewohnte Wohnung hatte, in dem sich der von dem Angeklagten genutzte Kellerschlüssel für dessen Kellerraum befand. Die Angaben zur Wohnung in der B. Straße... wurden durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Lichtbildmappe zur Durchsuchung der Anschrift B. Straße... am 16. Januar 2020 noch ergänzt. Überdies hat der Zeuge B2 die bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone untersucht und sein Ergebnis, dass es sich bei einem davon um ein BQ Aquaris und somit um ein abhörsicheres Mobiltelefon handelt, glaubhaft in der Hauptverhandlung bekundet. Schließlich hat der Zeuge B2 nachvollziehbar bekundet, dass ein solches Mobiltelefon nach Kenntnis der Ermittlungsbehörden in der Anschaffung etwa 2.000 Euro kostet und für das Bereitstellen der Software pro Jahr weitere Kosten in Höhe von mindestens 2.000 Euro anfallen. 3. Betreffend die schließlich am 9. Januar 2020 erfolgte Sicherstellung beruhen die Feststellungen auf dem Vermerk der ZAR in H3 vom 10. Januar 2020 und den darin enthaltenen Lichtbildern. Aus diesen ergibt sich, dass die Lieferung wie festgestellt für die Firma W. GmbH (=W. GmbH) unter der benannten Adresse bestimmt war und auch der Absender erneut die D. M. and D. in B. war. Die Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt des am 9. Januar 2020 sichergestellten Marihuanas beruhen auf dem Behördengutachten des Dr. S3 vom LKA... vom 18. Februar 2020. V. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1 StGB, in Tateinheit (§ 52 StGB) mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, in vier Fällen (Fälle 1-4) schuldig gemacht. In Fall 3 hat der Angeklagte darüber hinaus tateinheitlich den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, verwirklicht. In Fall 4 hat der Angeklagte sich überdies tateinheitlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Die einzelnen Fälle (Fall 1-4) stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. Das von dem Angeklagten mit sich geführte Einhandmesser erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Der Angeklagte hatte dieses bewusst und zur Verwendung im Konfliktfall griffbereit in seinem Hosenbund eingeklippt. V. Der Strafrahmen für die Bemessung der Einzelstrafen ist in den Fällen 1 bis 3 der Anklage dem § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der für die Fälle des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. in Fall 3 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift lagen aufgrund des gesamten Tatbildes die Voraussetzungen nicht vor. Die Kammer hat bei ihrer diesbezüglichen Abwägung zwar berücksichtigt, dass es sich vorliegend um eine sogenannte weiche Droge handelt, jedoch bezog sich die Beteiligung des Angeklagten auf eine jeweils im zweistelligen Kilogrammbereich liegenden Marihuanamenge, sodass sie bereits vor diesem Hintergrund ein deutliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte abgelehnt hat. Hinsichtlich Fall 4 der Anklage ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausgegangen, der zwischen 5 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach Abs. 3 dieser Vorschrift vorliegt und dies nach vorgenommener Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte bejaht. Das Gesamtbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle insgesamt in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Es liegt ein deutliches Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Faktoren vor, welches die Annahme eines minder schweren Falles gebietet. Zu dieser Einschätzung führte neben den sogleich zu nennenden Strafzumessungsfaktoren insbesondere der Umstand, dass das Messer und die übrigen gefährlichen Werkzeuge lediglich beim Transport einer Teilmenge von 1 Kilogramm Marihuana am 25. September 2019 mitgeführt wurde, was die objektive Gefährlichkeit des Gesamtgeschäfts verringerte und dass der Angeklagte das Einhandmesser tatsächlich nicht einsetzte. Die Kammer ist demnach betreffend Fall 4 zunächst von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, wobei dieser aufgrund der Sperrwirkung des tateinheitlich verwirklichten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach unten auf 1 Jahr Freiheitsstrafe zu begrenzen war. Diesbezüglich kam insbesondere aufgrund der erneut im zweistelligen Kilogrammbereich liegenden Marihuanamenge die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG nicht in Betracht. Demzufolge ist die Kammer hinsichtlich Fall 4 von einem Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten sein zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegtes umfangreiches Geständnis sowie sein in der Hauptverhandlung durchgehend kooperatives Verhalten strafmildernd gewürdigt, welches sich deutlich verfahrensverkürzend ausgewirkt hat. Insbesondere das Einverständnis des Angeklagten, auch die Vorwürfe aus der Nachtragsanklage mitzuverhandeln, hat zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung beigetragen Die Kammer hat hierbei relativierend aber auch berücksichtigt, dass die Beweislage betreffend die objektiven Umstände der Taten aufgrund der Ergebnisse der umfangreichen Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden sehr gut war. Erheblich zu Gunsten des Angeklagten hat sich überdies die lange Untersuchungshaft ausgewirkt, welche aufgrund der laufenden Ermittlungen und der nach und nach offen gelegten Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden für ihn mit besonderen Unwägbarkeiten verbunden war. Strafmildernd wirkte sich zudem der umfassend erklärte Verzicht der sichergestellten Gegenstände und Gelder aus, auch wenn andernfalls deren Einziehung angeordnet worden wäre. Strafmildernd war schließlich ebenfalls zu sehen, dass der Angeklagte ausgehend vom Gesamtvolumen des Geschäfts nicht nur eine eher untergeordnete Rolle zukam, sondern er auch nur in geringem Umfang davon profitierte. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass eine Menge von 1 Kilogramm Marihuana sichergestellt werden konnte und dass er – wie bereits erwähnt – die gefährlichen Gegenstände lediglich betreffend eine Teilmenge von 1 Kilogramm mit sich führte und diese von ihm nicht eingesetzt worden sind. Zudem hat die Kammer ebenfalls strafmildernd berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge mit geringem Suchtpotenzial handelt. In geringem Umfang hat die Kammer schließlich den aufgrund seines Stotterns schwierigen und von Scheitern geprägten Lebensweg des Angeklagten sowie die bei ihm bestehende Drogenproblematik berücksichtigt, welche die Hemmschwelle zur Tatbegehung bei ihm herabgesetzt haben. Strafschärfend musste sich dagegen auswirken, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge THC in allen 4 Fällen erheblich überschritten ist und dass sich die strafbaren Handlungen des Angeklagten über einen nicht unerheblichen Zeitraum erstreckten. Überdies hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass ihm zwar nur eine untergeordnete aber doch entscheidende Rolle im Gesamtgefüge zukam und seine Mitwirkung für seinen Auftraggeber von immenser Bedeutung war, um selbst unerkannt bleiben zu können. Überdies hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte in sämtlichen Anklagefällen tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat sowie schließlich auch, dass er über nicht nur einen gefährlichen Gegenstand verfügte, sondern an diversen Stellen im Fahrzeug unterschiedliche zur Verteidigung geeignete Gegenstände verwahrte. Für den Angeklagten hat die Kammer unter umfassender Abwägung aller genannten Gesichtspunkte der Strafzumessung die folgenden Einzelstrafen für jeweils tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt: - Im Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren - Im Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten - Im Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten - Im Fall 4 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren Die Kammer hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen an den jeweils vom Angeklagten transportierten und verwahrten Marihuanamengen orientiert, hierbei aber auch berücksichtigt, dass nach erstmaliger erfolgreicher Tatbegehung die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten gesunken ist. In Fall 4 hat sich straferhöhend die zeitgleiche Verwirklichung des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgewirkt. Aus den verhängten 4 Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter umfassender Würdigung aller dargelegten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtstrafe gebildet (§ 55 StGB). Die Kammer hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger situativer und kriminologischer Zusammenhang bestand. Nachdem der Angeklagte sich zur Mitwirkung bereit erklärt hatte, wurden gleichartige Taten mit einer vergleichbaren Begehungsweise ausgeführt. Dies führte im Ergebnis zu einem maßvollen, aber diesem Täter insgesamt gerecht werdenden Zusammenzug der jeweils verwirkten Einzelstrafen. Die Kammer hat unter nochmaliger Abwägung aller Zumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt und festgesetzt. VI. Die Einziehungsentscheidung in Höhe von 18.000 Euro beruht betreffend einen Betrag von 3.500 Euro auf § 73 Abs. 1 StGB und bezieht sich auf die in Fall 4 bereits erhaltene Anzahlung für das im Fahrzeug des Angeklagten aufgefundene Kilogramm Marihuana. In Höhe des verbleibenden Betrages von 14.500 Euro beruht die Entscheidung auf § 73c S. 1 StGB und bezieht sich auf die erhaltene Entlohnung in Fall 1 und 2 (1.000 Euro bzw. 1.500 Euro) sowie den Gegenwert der für Fall 3 überlassenen 2 Kilogramm Marihuana und des bereits veräußerten Kilogramms in Fall 4, die der Angeklagte zu einem Preis von jeweils 4.000 Euro pro Kilo verkauft hat. Hinsichtlich der im Handschuhfach aufgefundenen 6.900 Euro beruht die Einziehungsentscheidung auf der Anwendung des § 76a Abs. 4 StGB. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.