Beschluss
625 Qs 6/25 OWi
LG Hamburg 25. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0304.625QS6.25OWI.00
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Leitsätze
1. Begehrt der Betroffene eines Datenschutzverstoßes Akteneinsicht, um zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer zu prüfen, stellt dies ein berechtigtes Interesse dar (Anschluss LG Hildesheim, Beschluss vom 26. März 2007 - 25 Qs 17/06).(Rn.19)
2. Die Akteneinsicht ist dem Verletzten des Datenschutzverstoßes nur dann zu versagen, wenn schutzwürdige Interessen des von der Akteneinsicht Betroffenen oder anderer Personen überwiegen.(Rn.34)
3. Der Umstand, dass Akteninhalte des aufgrund des Datenschutzverstoßes erlassenen Bußgeldbescheides unmittelbar an den Verletzten herausgegeben werden sollen, begründet für sich genommen keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.(Rn.52)
Tenor
1. Der Antrag der Betroffenen H. H. & M. G. AB vom 28. Januar 2025 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des H. Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 13. Januar 2025 (Az. J2 /02.01-3659/2024; 02.01-3787/2024) wird zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid des H. Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 13. Januar 2025 erfolgte Bewilligung der Herausgabe von Teilen des gegen die H. H. & M. Online Shop A. & Co. KG sowie die H. H. & M. G. AB erlassenen Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 und Teilen des Schreibens von O. C. an den H. Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 21. August 2020 aus der Bußgeldakte rechtmäßig ist.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Betroffene H. H. & M. G. AB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt der Betroffene eines Datenschutzverstoßes Akteneinsicht, um zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer zu prüfen, stellt dies ein berechtigtes Interesse dar (Anschluss LG Hildesheim, Beschluss vom 26. März 2007 - 25 Qs 17/06).(Rn.19) 2. Die Akteneinsicht ist dem Verletzten des Datenschutzverstoßes nur dann zu versagen, wenn schutzwürdige Interessen des von der Akteneinsicht Betroffenen oder anderer Personen überwiegen.(Rn.34) 3. Der Umstand, dass Akteninhalte des aufgrund des Datenschutzverstoßes erlassenen Bußgeldbescheides unmittelbar an den Verletzten herausgegeben werden sollen, begründet für sich genommen keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.(Rn.52) 1. Der Antrag der Betroffenen H. H. & M. G. AB vom 28. Januar 2025 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des H. Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 13. Januar 2025 (Az. J2 /02.01-3659/2024; 02.01-3787/2024) wird zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid des H. Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 13. Januar 2025 erfolgte Bewilligung der Herausgabe von Teilen des gegen die H. H. & M. Online Shop A. & Co. KG sowie die H. H. & M. G. AB erlassenen Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 und Teilen des Schreibens von O. C. an den H. Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 21. August 2020 aus der Bußgeldakte rechtmäßig ist. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Betroffene H. H. & M. G. AB. I. Der H. Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (nachfolgend „der H. BfDI“) erließ am 30. September 2020 gegen die in Deutschland ansässige H. H. & M. Online Shop A.. & Co. KG als Betroffene zu 1 sowie gegen die in S. ansässige H. H. & M. G. AB als Betroffene zu 2 (nachfolgend gemeinsam die „Betroffenen“) einen Bußgeldbescheid in Höhe von mehr als 35 Millionen Euro wegen Verstößen gegen das BDSG, u.a. wegen unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten des C. S. S. C. der Betroffenen zu 1 in N. (nachfolgend „der Bußgeldbescheid“). Bei der Betroffenen zu 2 handelt es sich um die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung. Anlass für die Eröffnung der Bußgeldverfahren des H.BfDI war ausweislich dessen Angaben ein Pressebericht in der FAZ vom 25. Oktober 2019 über das C. S. S. C. der H. H. & M. Online Shop A.. & Co. KG mit dem Titel „S. g. H.“. Im Zeitraum vom 25. Oktober 2019 bis 5. Februar 2020 gab es über die Vorgänge im C. S. S. C. der H. H. & M. Online Shop A. B. & Co. KG weitere Presseberichterstattungen in deutschen Medien. Der Bußgeldbescheid vom 30. September 2020 wurde von den Betroffenen nicht angefochten und ist rechtskräftig. Nach Erlass des Bußgeldbescheides veröffentlichte der H.BfDI sodann am 1. Oktober 2020 eine Pressemitteilung, in welcher lediglich die H. H. & M. Online Shop A. & Co. KG als Beteiligte des Bußgeldverfahrens aufgeführt war. Der Bußgeldbescheid war in der Folge auch Gegenstand einer weiteren umfangreichen Presseberichterstattung. Am 4. Oktober 2024 wandte sich der Antragsteller zu 1 (G. O. S.) an den H.BfDI und beantragte unter Bezugnahme auf die Pressemitteilung des H.BfDI vom 1. Oktober 2020 „die Bereitstellung der detaillierten Begründung der H. Datenschutzbehörde bezgl. der Verhängung des Bußgeldes gegen H.“. Der H.BfDI forderte den Antragsteller zu 1 sodann per E-Mail vom 8. Oktober 2024 auf, näher darzulegen, inwieweit er von dem Datenschutzverstoß betroffen sei und wofür er die erbetenen Informationen benötige. Daraufhin führte der Antragsteller zu 1 aus, dass das ehemalige H. C. S. C. zum 1. Dezember 2022 an die W. S. H1 GmbH veräußert worden und diese nun Rechtsnachfolgerin sei. Er selbst sei als Mitarbeiter der H. H. & M. Online Shop A.. & Co. KG im C. S. C. N. seit 2014 und seit 2020 als Mitglied des Betriebsrats (seit 2022 als dessen Vorsitzender) von dem Vorfall betroffen gewesen. Nach wie vor sei aufgrund des damaligen Datenschutzverstoßes und seiner privaten Klage ein Verfahren gegen seine (damalige) Arbeitgeberin anhängig. Da er dieses Verfahren weiter betreiben wolle, benötige er die Begründung des Bußgeldbescheids zur Durchsetzung seiner Rechte als betroffene Person. Die Gegenseite habe vorgetragen, dass mit der damaligen Kompensationszahlung von 2.500,- EUR an alle Beschäftigten den Ansprüchen Genüge getan sei. Es müsse ihm ermöglicht werden, diese begehrten Informationen als betroffene Person zu erhalten, um seine Rechtsauffassung hinreichend argumentieren und dem Gericht die Tragweite des Verstoßes ausreichend darstellen zu können. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2024 teilte der H.BfDI dem Antragsteller zu 1 mit, dass es zu der Frage, ob mit der von H. geleisteten Kompensationszahlung alle Ansprüche der betroffenen Beschäftigten abgegolten seien, keine Informationen in der Begründung des Bußgeldbescheids gebe. Diese befänden sich jedoch in der Bußgeldakte. Der H.BfDI bat daher um Mitteilung, ob der Antragsteller zu 1 seinen Antrag entsprechend erweitern wolle. Dies bejahte der Antragsteller zu 1 per E-Mail vom 21. Oktober 2024. Am 10. Oktober 2024 wandte sich auch der Antragsteller zu 2 (B. E.) an den H.BfDI und beantragte die Herausgabe der ausführlichen Begründung zur Festsetzung des Bußgeldes gegen die H. H. & M. Online Shop A.. & Co. KG. Er trug diesbezüglich vor, dass er als ehemaliger Mitarbeiter der H. H. & M. Online Shop A.. & Co. KG selbst von dem damaligen Datenschutzverstoß betroffen gewesen sei. Da er sich noch immer in einem Rechtsstreit wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gegen seine (damalige) Arbeitgeberin befinde, benötige er die Begründung des Bußgeldbescheids im Rahmen seiner Verteidigung. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2024 teilte der H.BfDI dem Antragsteller zu 2 mit, dass dem H.BfDI ein weiterer Antrag auf Herausgabe der Begründung des Bußgeldbescheids vorliege und es dem anderen Antragsteller auch um die Frage gehe, ob mit der von H. geleisteten Kompensationszahlung alle Ansprüche der betroffenen Beschäftigten abgegolten seien und bat insoweit um Mitteilung, ob der Antragsteller zu 2 diese Informationen ebenfalls benötigen würde und ob er in diesem Fall seinen Antrag entsprechend erweitern wolle. Der Antragsteller zu 2 bejahte dies per E-Mail vom 22. Oktober 2024. Die Betroffenen des Bußgeldverfahrens - die zwischenzeitlich aufgelöste H. H. & M. Online Shop A.. & Co. KG, die H. H. & M. G. AB - sowie die W. S. H1 GmbH, die den Unternehmensbetrieb des C. S. C. in N. übernommen hat, wurden mit Schreiben vom 7. November 2024 bzw. 2. Dezember 2024 durch den H.BfDI zu den Anträgen der Antragsteller angehört. Mit Bescheid vom 13. Januar 2025 hat der H.fBDI in Teilen die Herausgabe der Begründung des Bußgeldbescheids sowie des Schreibens von O. C. vom 21. August 2020, soweit die Ausführungen in dem Schreiben das Mitarbeiter-Entschädigungskonzept zum Gegenstand haben (nachfolgend „Schreiben von O. C.“), bewilligt. Dies umfasst hinsichtlich des Bußgeldbescheids von Seite 1 unten (ab „Sehr geehrte...“) bis Seite 3 Mitte (einschließlich „6. ...oder nicht in Kopie herausgegeben haben.“) sowie Seite 5 bis Seite 11 und hinsichtlich des Schreibens von O. C. den Gliederungspunkt I. Nr. 1 bis einschließlich Nr. 8, Seite 1 bis Seite 3 Mitte. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 hat die Betroffene H. H. & M. G. AB gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des H.BfDI vom 13. Januar 2025, Feststellung, dass die Herausgabe der bewilligten Dokumente rechtswidrig war sowie die Ablehnung der Anträge der Antragsteller zu 1 und 2 und die Anordnung der Vollzugshemmung beantragt. Der H.BfDI hat die Vollziehung der Auskunftserteilung bis zu einer Entscheidung des Landgerichts mit Verfügung vom 4. Februar 2025 ausgesetzt und dem Landgericht die Akten zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Betroffenen H. H. & M. G. AB ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zurückzuweisen, weil die Herausgabe des gegen die H. H. & M. Online Shop A.. & Co. KG sowie die H. H. & M. G. AB erlassenen Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 und des Schreibens von O. C. an den H. Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 21. August 2020 aus der Bußgeldakte in dem durch den H.BfDI bewilligten Umfang rechtmäßig war. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere auch gem. § 62 OWiG statthaft. Bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich gem. § 62 OWiG um den statthaften Rechtsbehelf. Auch die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche nach Abschluss des Bußgeldverfahrens - wie hier - gehören zu den nach § 62 OWiG überprüfbaren Maßnahmen (vgl. Euler, in: Graf, BeckOK OWiG, 45. Edt., Stand: 01.01.2025, § 62 Rn. 5). Das Landgericht ist hierfür gem. § 41 Abs. 1 S. 3 BDSG i.V.m. § 68 OWiG zuständig. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des Bescheids des H.BfDI festzustellen und die Anträge der Antragsteller zu 1 und 2 abzulehnen, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Einsicht in die Begründung des Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 sowie in das Schreiben von O. C. vom 21. August 2020 in Auszügen zum Mitarbeiter-Entschädigungskonzept der Betroffenen, konkret vom Gliederungspunkt I. Nr. 1 bis einschließlich Nr. 8 (Seite 1 bis Seite 3 Mitte) des Schreibens, als Verletzten des geahndeten Datenschutzverstoßes nach § 406e Abs. 1, 3 StPO i.V.m. § 41 Abs. 2 BDSG, § 46 Abs. 1, 4 OWiG zu. Gem. § 406e Abs. 1 und Abs. 3 StPO kann Verletzten Akteneinsicht gewährt werden, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Sie ist hingegen zu versagen, wenn der Akteneinsicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder anderer Personen entgegenstehen. Dabei hat die über die Akteneinsicht zu entscheidende Stelle die gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052). Beide Antragsteller haben als Verletzte des mit dem Bußgeldbescheid geahndeten Datenschutzverstoßes ein berechtigtes Interesse dargelegt. Dem stehen keine überwiegenden Interessen der Betroffenen H. H. & M. G. AB an der Versagung der Auskünfte entgegen. a. Berechtigtes Interesse der Antragsteller Die Einsichtnahme nach § 406e StPO setzt die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus. Einer Glaubhaftmachung bedarf es insoweit nicht; schlüssiger Vortrag genügt (vgl. Weiner, in: Graf, BeckOK StPO, 54. Edt., Stand: 01.01.2025, § 406e Rn. 4). Ein berechtigtes Interesse liegt u.a. dann vor, wenn der Antragsteller als Verletzter die Frage prüfen will, ob und in welchem Umfang er gegen die Betroffenen zivilrechtliche Ansprüche geltend machen will (vgl. BVerfG, a.a.O.). Gemessen hieran haben beide Antragsteller ihr berechtigtes Interesse hinreichend schlüssig dargelegt. Sie haben angegeben, die Informationen jeweils für die zivilrechtliche Verfolgung ihrer Rechte als Verletzte des mit dem Bußgeldbescheid geahndeten Datenschutzverstoßes nutzen zu wollen. Dies ist jeweils als berechtigtes Interesse anzuerkennen, denn bei der Verfolgung eigener zivilrechtlicher Ansprüche handelt es sich um verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interessen. Es obliegt nicht der Kammer, darüber zu befinden, ob die von den Antragstellern begehrten Informationen für die erfolgreiche Rechtsdurchsetzung unerlässlich sind. Es genügt vielmehr, dass die Antragsteller anhand der Informationen in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, ob und in welcher Weise sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche (weiter) durchsetzen wollen. Entscheidend ist allein, dass eine Prozessrelevanz jedenfalls möglich erscheint. Dies ergibt sich letztlich auch aus der von der Betroffenen H. H. & M. G. AB zitierten Entscheidung des LG Hildesheim (LG Hildesheim, Beschluss vom 26. März 2007, NJW 2008, 531 (533)), wenn es dort heißt: „Es ist anerkannt, dass die Prüfung der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere insolvenzrechtlicher Ansprüche gegen einen Beschuldigten, ein berechtigtes Interesse für die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsakten darstellt, soweit es nach dem Vorbringen des Gesuchstellers und dem dem Gericht vorliegenden Akteninhalt möglich erscheint, das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche anhand der Akten verifizieren zu können. [m.w.N.]“ (Unterstreichung nur hier). Dementsprechend ist dem H.BfDI zuzustimmen, soweit dieser im Rahmen seines Vermerks vom 4. Februar 2025 auf Seite 2 f. ausführt: „Das AG Bonn kommt zu dem Schluss, „... dass dem Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses vom Gesetzgeber jedenfalls nicht die Bedeutung einer sehr ins Detail gehenden Unverzichtbarkeitsprüfung innerhalb eines vom berechtigten Interesse grundsätzlich umfassenden Aktenbestandteils (wie dem Bußgeldbescheid) zugedacht war (AG Bonn, Beschl. v. 8.01.2016, 52 Owi 126/15 [b] - Zuckerkartell, NZKart 2016, 141, beck-online). Der Aussage der Verteidiger, es seien keine Unterlagen herauszugeben, wenn „erkennbar ist, dass erbetene Akteninhalte nicht geeignet sind“ für eine Anwendung im Zivilverfahren, ist grundsätzlich zuzustimmen. Dies dürfte aber nur dann der Fall sein, wenn ein Bezug zum Zivilverfahren fernliegend ist, also etwa der Streitgegenstand des Zivilverfahrens gar nicht betroffen ist o.ä. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Es geht in den Akteninhalten genau um den Lebenssachverhalt, der auch Gegenstand der Zivilverfahren der Ast. ist. In einer derartigen Konstellation muss das Zivilgericht zumindest die Möglichkeit haben, die Akteninhalte zur Kenntnis zu nehmen, wenn eine Partei dies für erforderlich hält. Gleichzeitig dürfte es offenkundig sein, dass die Verteidiger als Vertreter ihrer mit zivilrechtlichen Ansprüchen konfrontierten Mandantin nicht über den Beweiswert der Dokumente im Zivilverfahren zu entscheiden haben. Dies gilt auch für den H.BfDI als Verwaltungsbehörde: „Die aktenführende Stelle ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, das tatsächliche Bestehen entsprechender Schadenersatzansprüche festzustellen, ausreichend ist vielmehr, dass solche Ansprüche grundsätzlich bestehen können. Die Ansprüche müssen noch nicht geltend gemacht sein; die Akteneinsicht gemäß § 406e StPO soll den potenziell Anspruchsberechtigten überhaupt erst einmal in die Lage versetzen, entsprechende Ansprüche zu prüfen“ (AG Bonn, Beschl. V. 28.11.2018 -OWi 26/28 [b]; Beschl. V. 27.04.2018, 52 OWi 76/15 [b]; Beschl. V. 19.07.2010, 51 Gs 1194/10; abrufbar unter www.bundeskartellamt.de/DE/Aufgaben/Kartelle/Schadenersatz/Amtsgericht_Bonn/Entscheidungen_AG_Bonn_node.html) . Entsprechendes dürfte auch für das LG Hamburg als Strafgericht gelten, welches über die Akteneinsicht zu entscheiden hat. Die abschließende Entscheidung, ob die beantragten Dokumente Informationen enthalten, die einen Schadenersatzanspruch der Ast. begründen können, ist dem Gericht vorbehalten, das über den Schadenersatzanspruch befindet, also dem Zivilgericht. Diese Entscheidung darf nicht vorweggenommen werden, sofern es nicht offensichtlich ist.“ Diesen umfassenden und nachvollziehbaren Ausführungen tritt die Kammer uneingeschränkt bei. Die aufgezeigten Maßstäbe sind auch ungeachtet des Umstands, dass sie im Wesentlichen im Rahmen von kartellrechtlichen Bußgeldverfahren entwickelt worden sind, vorliegend ohne Einschränkungen zu übertragen.Daher bedarf es auch keiner inhaltlichen Auseinandersetzung der Kammer mit Fragen der Reichweite des Art. 82 DSGVO und etwaigen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Antragsteller als Anspruchsteller in den zivilrechtlichen Verfahren. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihnen aufgrund des Datenschutzverstoßes zivilrechtliche Ansprüche zustehen könnten. b. Kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen Dem Auskunftsinteresse der Antragsteller an der Übersendung der Teile des Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 sowie von Teilen des Schreibens von O. C. vom 21. August 2020 stehen zwar schutzwürdige Interessen der Betroffenen H. H. & M. G. AB an der Versagung der Auskunft gegenüber, diese überwiegen das Interesse der Antragsteller jedoch nicht. Es genügt im Rahmen des § 406e StPO gerade nicht, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung besteht. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von den Fällen, welche den durch die Betroffene H. H. & M. G. AB zitierten Beschlüssen der Kammer vom 28. Oktober 2021 (625 Qs 21/21 OWi und 625 Qs 22/21 OWi) jeweils zugrunde lagen. In den dortigen Fällen bestimmte sich das Akteneinsichtsrecht (der Dritten) nach § 475 StPO. Diesbezüglich genügte allein das Bestehen schutzwürdiger Interessen der Betroffenen, um die beantragte Akteneinsicht zu versagen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Oktober 2021, jeweils S. 7). Die Akteneinsicht ist in Fällen wie den vorliegenden nur dann zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Personen der Akteneinsicht entgegenstehen, also die somit vorzunehmende Abwägung mit den Interessen des Verletzten zugunsten des von der Akteneinsicht Betroffenen ausfällt. Die Abwägung hat daher stets anhand des zu beurteilenden Einzelfalls zu erfolgen. Diese Abwägung geht vorliegend zugunsten der Antragsteller aus. Im Einzelnen: aa. Die Betroffene H. H. & M. G. AB stellt zwar zutreffend darauf ab, dass einzelne Bestandteile des Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen. Das gilt für sämtliche in dem Bescheid vom 30. September 2020 enthaltenen Unternehmenskennzahlen (insb. Kennzahlen zur Mitarbeiterstruktur, Umsatzzahlen und sonstige finanzielle Kennzahlen) sowie Inhalte zu Arbeitsabläufen und -organisation. Indes ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich dabei um Informationen handelt, die sich allesamt auf die Geschäftsjahre 2018/2019 beziehen. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des H.BfDI im Vermerk vom 4. Februar 2025: Die Schutzbedürftigkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen kann durch Zeitablauf erheblich abnehmen. Die in dem Bußgeldbescheid benannten Unternehmenskennzahlen erlauben kaum noch Rückschlüsse auf die heutige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen. Hinsichtlich der konkreten Arbeitsabläufe und -organisation gilt selbiges. Nachdem das betroffene Servicecenter in N. zwischenzeitlich auch veräußert worden ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte dahin, dass Rückschlüsse auf derzeitige allgemeine Arbeitsabläufe gezogen werden können. Auch die Betroffene H. H. & M. G. AB hat hierzu nichts vorgetragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Antragstellern um Personen handelt, die zur Zeit des Datenschutzverstoßes Mitarbeiter in dem betroffenen Servicecenter waren. Ihnen waren daher die internen Arbeitsabläufe und -organisation im Wesentlichen bekannt. Aus diesem Grund verfängt auch das Argument der Betroffenen H. H. & M. G. AB nicht, die Informationen über das Mitarbeiter-Entschädigungskonzept seien besonders schützenswert, da sie einen genauen Rückschluss darauf zuließen, wie hoch der finanzielle Schaden des Vorfalls durch die Entschädigungszahlungen für den H.-Konzern gewesen sei. Wesentliche Umstände des Entschädigungskonzepts, insbesondere die Höhe der Entschädigungszahlung, sind den Mitarbeitern im C. S. C. zum damaligen Zeitpunkt bekannt gemacht worden. Aufgrund dieser Umstände dürften jedenfalls den Mitarbeitern schon seitdem zumindest eine überschlägige Größenordnung der Entschädigungszahlungen bekannt gewesen sein. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass jedenfalls die Höhe der Entschädigungszahlung in dem zivilrechtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 verfahrensgegenständlich geworden ist. Gründe für eine höhere Geheimhaltungsnotwendigkeit ergeben sich vorliegend weder aus dem Schreiben von O. C. vom 21. August 2020 selbst noch sonst. bb. Darüber hinaus ist die Betroffene H. H. & M. G. AB zwar dem Grunde nach auch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit berührt. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie - wie hier die Betroffenen - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs (Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1BVF113 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, Seite 40 = juris, Rn. 26 und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, Seite 252 = juris, Rn. 41; OVG Münster Beschl. v. 17.5.2021 – 13 B 331/21, BeckRS 2021, 11654 Rn. 11). Die in dem Bußgeldbescheid vom 30. September 2020 enthaltenen Informationen waren daher jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang dazu geeignet, die Markt- und Wettbewerbssituation zumindest mittelbar-faktisch zum wirtschaftlichen Nachteil der Betroffenen zu verändern, denn aus dem Bußgeldbescheid geht das der Betroffenen H. H. & M. Online Shop A.. & Co. KG vorgeworfene Fehlverhalten der Führungskräfte aus dem C. S. C. in N. hervor. Soweit die Kammer daher in den Beschlüssen vom 28. Oktober 2021 ausgeführt hat, dass die Veröffentlichung des Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 eine Prangerwirkung entfalten könne, die mit einer Rufschädigung der gesamten H. Unternehmensgruppe einhergehe, lassen sich diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall jedoch nicht ohne Weiteres übertragen. Zwar ist der Betroffenen H. H. & M. G. AB zuzugeben, dass faktisch nicht ausgeschlossen ist, dass die Antragsteller selbst nach Erhalt der begehrten Dokumente diese veröffentlichen oder an Dritte weitergeben könnten und daher auch mit Blick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf ein erneutes Aufflammen der Berichterstattung über den geahndeten Datenschutzverstoß drohen könnte. Hierfür sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. So ist zu beachten, dass die Antragsteller im hiesigen Verfahren - anders als die auskunftssuchen Antragsteller in den vorherigen Verfahren 625 Qs 21/21 OWi und 625 Qs 22/21 OWi - gerade nicht als Dritte ein Veröffentlichungsinteresse bzw. sonstiges (wissenschaftliches/berufliches) Interesse mit Veröffentlichungspotential geltend gemacht haben. Die Antragsteller begehren die Auskunft allein für die Geltendmachung ihrer eigenen zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber ihrer früheren Arbeitgeberin. Eine Veröffentlichung der Dokumente würde im vorliegenden Fall eine missbräuchliche Verwendung durch die Antragsteller darstellen. Das ergibt sich schon aus den Grundsätzen des § 32f Abs. 5 StPO, wobei grundsätzlich von einem redlichen auskunftssuchenden Antragsteller auszugehen ist, soweit keine anderen konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 Vorgänge im Zusammenhang mit H. und dem C. S. C. in N. bereits in der Vergangenheit in der Presse kommentiert hat, begründet keinen konkreten Verdacht dahingehend, dass der Antragsteller zu 1 Inhalte des Bußgeldbescheids veröffentlichen werde. Die von der Betroffenen H. H. & M. G. AB hierfür herangezogene Berichterstattung bezieht sich auf einen konkreten Anlass, nämlich die Demonstration der Mitarbeiter des C. S. C. in N. anlässlich der Restrukturierungspläne (300 Kündigungen im März 2024) der neuen Arbeitgeberin W. S. H1 GmbH, die der Antragsteller zu 1 in seiner Funktion als Mitglied des Betriebsrats kommentiert hatte. Dies stellt weder ein verbotenes noch anstößiges Verhalten dar, sondern gründet sich allein in der Position als Interessenvertreter der Belegschaft. Einen unmittelbaren Bezug zu den Vorfällen im Jahr 2019/2020, die Grundlage für den Bußgeldbescheid vom 30. September 2020 bildeten, gibt es hingegen nicht. Insbesondere ist aus der Aufgabenwahrnehmung als Betriebsratsvorstand des Antragstellers zu 1 nicht zu schließen, dass dieser auch im Hinblick auf das eigene - privat geführte - zivilrechtliche Verfahren mit der Presse in Kontakt treten werde. Die in den vorhergehenden Entscheidungen der Kammer angenommene drohende Prangerwirkung mit der Folge etwaiger Wettbewerbsnachteile droht daher vorliegend nicht. cc. Die Betroffene zu 2 kann auch hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kein überwiegendes Interesse gegen die Herausgabe von Teilen des Bußgeldbescheids und des Schreibens von O. C. an den H.BfDI vom 21. August 2020 herleiten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, mithin das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden, steht zwar auch Unternehmen zu, soweit sich die Daten auf die juristische Person beziehen (vgl. BVerfGE 118, 168 (203 ff.); Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 2 GG Rn. 46, 57). Indes wird in dieses Recht der Betroffenen H. H. & M. G. AB durch die Herausgabe von Teilen des Bußgeldbescheids und des Schreibens von O. C. vom 21. August 2020 an die Antragsteller nicht in ungerechtfertigter Weise eingegriffen. Soweit die Betroffene H. H. & M. G. AB mit der Gefahr der Veröffentlichung der Dokumente durch die Antragsteller argumentiert, fehlt es an konkreten Anknüpfungspunkten für eine solche Maßnahme. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.2.b.bb. Bezug genommen. Auch der Umstand, dass die Akteninhalte in Kopie unmittelbar an die Verletzten herausgegeben werden sollen, begründet für sich genommen keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es ist zwar faktisch nicht ausgeschlossen, dass die weitere Verwendung der herausgegebenen Informationen nicht mehr kontrolliert werden kann. Dies trifft jedoch, wie der H.BfDI in seinem Vermerk vom 4. Februar 2025 zutreffend ausgeführt hat, auf jegliche Information zu. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber in dem Bewusstsein, dass sich insoweit das Geheimhaltungsinteresse von Betroffenen und das Auskunftsinteresse von Verletzten im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegensätzlich gegenüberstehen, entschieden, das Akteneinsichtsrecht der Verletzten gem. § 406e StPO zu stärken, und auch dem Verletzten, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, gem. § 406e Abs. 3 StPO ein eigenes Akteneinsichtsrecht einzuräumen (BT-Drs. 18/9416, S. 105). Diese gesetzgeberische Intention ist stets zu berücksichtigen und kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht zulasten der Antragsteller eingestellt werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese Abwägung im Zuge des Gesetzgebungsprozesses schon zugunsten der Verletzten vorweggenommen. Hätte im Rahmen des BDSG und/oder OWiG eine andere Wertung gelten sollen, hätte es dem Gesetzgeber offen gestanden, im Regelungsgefüge des § 49 OWiG eine eigene - restriktivere - Akteneinsichtsregelung für diese Fälle zu treffen. Der Gesetzgeber hat hiervon jedoch bewusst abgesehen. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme von dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Antragsteller im Fall der widerrechtlichen Veröffentlichung der herausgegebenen Dokumente der Gefahr der rechtlichen Verfolgung durch die Betroffenen mit entsprechenden empfindlichen Schadenersatzforderungen ausgesetzt sehen könnten. Wie der H.BfDI zutreffend in seinem Vermerk vom 4. Februar 2025 ausführt, hat diese Tatsache bereits eine erhebliche präventive Wirkung. Motive der Antragsteller, sich von dieser Warnwirkung unbeeindruckt zu zeigen, sind vorliegend nicht ersichtlich. c. Nach alledem überwiegen die für sich genommen berechtigten und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen H. H. & M. G. AB nicht das Interesse der auskunftssuchenden Antragsteller. Aufgrund des Umstands, dass es sich bei den auskunftssuchenden Antragstellern um Verletzte des mit dem Bußgeldbescheid vom 30. September 2020 geahndeten Datenschutzverstoß und nicht unbeteiligte Dritte handelt, sind an die geltend gemachten Interessen der Betroffenen höhere Anforderungen zu stellen. Dem gegenüber steht, dass die Eingriffe in die Rechte der Betroffenen H. H. & M. G. AB mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Veröffentlichung der Dokumente oder Weitergabe an Unbefugte Dritte weit weniger einschneidend sind als in den Fällen, über welche die Kammer im Jahr 2021 zu befinden hatte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der H.BfDI mit dem Bußgeldbescheid vom 30. September 2020 und dem Schreiben von O. C. an den H. Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit vom 21. August 2020, soweit es Ausführungen zum Mitarbeiter-Entschädigungskonzept enthält, seinerseits nur Einsicht in Teile der begehrten Dokumente und damit nur Teile der gesamten Bußgeldakte gewährt hat. Insoweit ist auch durch den H.BfDI schon ein Interessenausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Betroffenen und der auskunftssuchenden Antragsteller erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 62 Abs. 2 OWiG, § 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.