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Urteil

325 O 2/14

LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1117.325O2.14.0A
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Leitsätze
1. Der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft ist nicht dazu berechtigt, von der Gesellschaft eine Schadenersatzzahlung wegen der Täuschung durch den Initiator oder Rückzahlung seiner Einlage unabhängig von etwaigen in der Zwischenzeit entstandenen Verlusten zu verlangen. Er kann sich auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft lösen und hat in diesem Fall einen Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben.(Rn.29) 2. Beim Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft trifft eine vorvertragliche Aufklärungspflicht grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter - vorliegend die Komplementärin bzw. Gesellschafterin zu der Zeit, als die ersten Anleger sich an der Gesellschaft beteiligt haben -, da der Aufnahmevertrag zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12).(Rn.32) 3. Einem Treugeber stehen im Fall eines fehlerhaften Beitritts die gleichen Ansprüche zu, wie sie einem direkt beteiligten Kommanditisten zustehen würden, wenn der Gesellschaftsvertrag treuhänderisch beteiligte Anleger ebenso wie Kommanditisten behandelt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/09).(Rn.34) 4. Angesichts des üblichen Umfangs eines Emissionsprospekts reicht es nicht aus, diesen im Zeichnungstermin zu übergeben (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 4. September 2012, 24 U 65/11).(Rn.35) 5. Die Darstellung des maximalen finanziellen Risikos, das eingezahlte Kapital könne weg sein, ist unzutreffend, wenn tatsächlich im ungünstigsten Fall das doppelte des ursprünglich eingezahlten Beteiligungskapitals verloren werden kann.(Rn.38) 6. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Treuhandkommanditistin neben den treuhänderisch geführten Beteiligungen auch einen eigenen Anteil hält (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, a.a.O.).(Rn.51)
Tenor
I. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 56.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 11.2.2014 Zug um gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus den Gesellschaftsbeteiligungen an der A.C. AG & Co. KG, Vertrags-Nr. 8...8 in Höhe von 50.000,00 € und Vertrags-Nr. 8...0 in Höhe von 50.000,00 €, zu bezahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus den unter Ziffer I. bezeichneten Gesellschaftsbeteiligungen freizustellen und dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Gesellschaftsverhältnis zustehen. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der unter I. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von dessen Haftung als Gesellschafter gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 12 des Gesellschaftsvertrages im Falle einer Insolvenz der Beklagten zu 1) freizustellen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 1) zu 5 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 55 %. Die Kosten der Nebenintervenienten p.F. AG und W.P. trägt der Kläger zu 18 %, im Übrigen der jeweilige Nebenintervenient. VII. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidungen zu I. und VI. vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagten und Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. und beschließt: Der Streitwert beträgt 72.015 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft ist nicht dazu berechtigt, von der Gesellschaft eine Schadenersatzzahlung wegen der Täuschung durch den Initiator oder Rückzahlung seiner Einlage unabhängig von etwaigen in der Zwischenzeit entstandenen Verlusten zu verlangen. Er kann sich auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft lösen und hat in diesem Fall einen Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben.(Rn.29) 2. Beim Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft trifft eine vorvertragliche Aufklärungspflicht grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter - vorliegend die Komplementärin bzw. Gesellschafterin zu der Zeit, als die ersten Anleger sich an der Gesellschaft beteiligt haben -, da der Aufnahmevertrag zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12).(Rn.32) 3. Einem Treugeber stehen im Fall eines fehlerhaften Beitritts die gleichen Ansprüche zu, wie sie einem direkt beteiligten Kommanditisten zustehen würden, wenn der Gesellschaftsvertrag treuhänderisch beteiligte Anleger ebenso wie Kommanditisten behandelt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/09).(Rn.34) 4. Angesichts des üblichen Umfangs eines Emissionsprospekts reicht es nicht aus, diesen im Zeichnungstermin zu übergeben (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 4. September 2012, 24 U 65/11).(Rn.35) 5. Die Darstellung des maximalen finanziellen Risikos, das eingezahlte Kapital könne weg sein, ist unzutreffend, wenn tatsächlich im ungünstigsten Fall das doppelte des ursprünglich eingezahlten Beteiligungskapitals verloren werden kann.(Rn.38) 6. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Treuhandkommanditistin neben den treuhänderisch geführten Beteiligungen auch einen eigenen Anteil hält (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, a.a.O.).(Rn.51) I. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 56.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 11.2.2014 Zug um gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus den Gesellschaftsbeteiligungen an der A.C. AG & Co. KG, Vertrags-Nr. 8...8 in Höhe von 50.000,00 € und Vertrags-Nr. 8...0 in Höhe von 50.000,00 €, zu bezahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus den unter Ziffer I. bezeichneten Gesellschaftsbeteiligungen freizustellen und dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Gesellschaftsverhältnis zustehen. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der unter I. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von dessen Haftung als Gesellschafter gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 12 des Gesellschaftsvertrages im Falle einer Insolvenz der Beklagten zu 1) freizustellen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 1) zu 5 %, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 55 %. Die Kosten der Nebenintervenienten p.F. AG und W.P. trägt der Kläger zu 18 %, im Übrigen der jeweilige Nebenintervenient. VII. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidungen zu I. und VI. vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagten und Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. und beschließt: Der Streitwert beträgt 72.015 €. I. Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) steht dem Kläger nicht zu. 1. Zwar war die Beklagte zu 1) als Emittentin der Beteiligung nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB verpflichtet, die Anleger über die Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753; Urt. v. 26.9.2005 - II ZR 314/03, NJW-RR 2006, 178). 2. Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) sind jedoch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen. Danach führt ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft ist daher – auch dann, wenn er durch eine arglistige Täuschung dazu veranlasst wurde, der Gesellschaft beizutreten – nicht dazu berechtigt, von der Gesellschaft Zahlung von Schadensersatz wegen der Täuschung durch den Initiator oder Rückzahlung seiner Einlage unabhängig von etwaigen in der Zwischenzeit entstandenen Verlusten zu verlangen. Der Gesellschaftsbeitritt ist vielmehr, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam. Der Gesellschafter, der sich auf einen Mangel seiner Beitrittserklärung berufen kann, hat aber das Recht, sich jederzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt - auch bei einem durch arglistige Täuschung verursachten Beitritt - ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben. Dessen Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhältnis seiner Beteiligung teilnimmt (BGH, Urt. v. 21.7.2003 – II ZR 387/02, BGHZ 156, 46; Urt. v. 14.6.2004 – II ZR 395/01, BGHZ 159, 280; Urt. v. 25.4.2006 – XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239; Urt. v. 19.10.2010 – XI ZR 376/09, NJW-RR 2011, 263). Einen Anspruch auf ein etwaiges Abfindungsguthaben nach §§ 10 Abs. 1, 17 des Gesellschaftsvertrags hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, noch hat er dessen Höhe beziffert oder hierüber Auskunft von der Beklagten zu 1) verlangt. Der Kläger profitiert auch nicht von den Einschränkungen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die der Bundesgerichtshof für mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaften entwickelt hat (BGH, Urt. v. 19.11.2013 – II ZR 383/12, BGHZ 199, 104). Diese Grundsätze beruhen auf dem Gesichtspunkt, dass eine Publikumsgesellschaft, die in der Rechtsform der atypisch stillen Gesellschaft gebildet wird, Vermögen erwirtschaften kann, das über den Wert der Gesellschafterbeteiligungen hinausgeht. Dieses Vermögen definiert der Bundesgerichtshof als dasjenige, welches nach Befriedigung aller Abfindungsansprüche der Gesellschafter übrig bleiben würde. Ein solches Vermögen kann jedoch bei einer Kommanditgesellschaft wie der Beklagten zu 1) nicht bestehen. II. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht die Zahlung von 56.000 € Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung verlangen. 1. Die Beklagte zu 2) traf als Komplementärin der Beklagten zu 1) eine vorvertragliche Aufklärungspflicht. Solch eine vorvertragliche Pflicht trifft beim Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter, da der Aufnahmevertrag zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen wird (BGH, Urt. v. 9.7.2013 – II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255). Bei einer Publikumsgesellschaft besteht allerdings die Besonderheit, dass eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ausgeschlossen ist, soweit sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, Urt. v. 30.3.1987 – II ZR 163/86, NJW 1987, 2677; Urt. v. 20.3.2006 – II ZR 326/04, NJW 2006, 2410; Urt. v. 9.7.2013 – II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255). Hierzu gehört die Beklagte zu 2) als Komplementärin, der nach §§ 114, 161, 164 HGB die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) oblag, nicht. Ohne Bedeutung ist für die Haftung der Beklagten zu 2), ob sie schon bei Gründung Komplementärin der Beklagten zu 1) gewesen ist. Entscheidend ist, dass sie jedenfalls schon deren Gesellschafterin war, als die ersten Anleger sich an der Beklagten zu 1) beteiligt haben (BGH, Urt. v. 9.7.2013 – II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255). Dass dies der Fall gewesen ist, ergibt sich daraus, dass der Gesellschaftsvertrag, den die Anleger bei ihrem Beitritt abschlossen (Anlage K2, Seite 92 ff.), die damals noch als A.C. Verwaltung AG firmierende Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin mit einer Einlage in Höhe von 200.000 € vorsah (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). 2. Der Haftung der Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger steht nicht entgegen, dass dieser sich nur über die Treuhandkommanditistin an der Beklagten zu 1) beteiligt hat. Denn einem Treugeber stehen im Falle eines fehlerhaften Beitritts die gleichen Ansprüche zu, wie sie einem direkt beteiligten Kommanditisten zustehen würden, wenn der Gesellschaftsvertrag treuhänderisch beteiligte Anleger ebenso wie Kommanditisten behandelt (BGH, Urt. v. 30.3.1987 – II ZR 163/86, NJW 1987, 2677; Urt. v. 20.3.2006 – II ZR 326/04, NJW 2006, 2410; Urt. v. 23.4.2012 – II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937; Urt. v. 9.7.2013 – II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255). Das ist hier der Fall. Denn in § 1 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags heißt es: „Anleger, die sich mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligen, stehen, ohne selbst Gesellschafter zu sein, nach Maßgabe des mit dem Treuhandkommanditisten geschlossenen Treuhandvertrags sowie dieses Gesellschaftsvertrags im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern sowie im Verhältnis zueinander wirtschaftlich so, als seien sie direkt als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt.“ 3. Der Beitritt des Klägers zu der Beklagten zu 1) war fehlerhaft. Die Beklagte zu 2) war verpflichtet, dem Kläger als Anleger für seine Beitrittserklärung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. sie musste über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung des Klägers von wesentlicher Bedeutung waren oder sein konnten, verständlich und vollständig aufklären (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2010 – II ZR 66/08, NJW-RR 2010, 652; Urt. v. 23.4.2012 – II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937; Urt. v. 14.5.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316; Urt. v. 9.7.2013 – II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255). Die Aufklärung kann dabei mittels eines Prospektes geschehen. Dies setzt jedoch voraus, dass dieser so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wurde, dass der Anleger seinen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen konnte (BGH, Urt. v. 21.3.2005 – II ZR 140/03, WM 2005, 833; Urt. v. 5.3.2009 – III ZR 17/08, NDR 2009, 562; Urt. v. 22.7.2010 – III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623). Hierfür genügt es angesichts des üblichen Umfangs der Emissionsprospekte – der hier verwendete Prospekt war einschließlich der darin wiedergegebenen Verträge und der Mustererklärungen mindestens 119 Seiten stark (Anlage K2) – nicht, wenn der Prospekt im Zeichnungstermin übergeben wird (Hans. OLG Hamburg, Beschluss v. 31.1.2014 - 11 U 57/13; OLG Köln, Urt. v. 4.9.2012 - 24 U 65/11, juris; OLG Hamm, Urt. v. 27.12.2012 - 34 U 84/12, juris). Ist nach diesen Grundsätzen eine Aufklärung nicht durch rechtzeitige Übergabe des Prospektes erfolgt, so kommt es darauf an, ob der Anleger durch den Vermittler zutreffend über die Umstände aufgeklärt wurde, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. a) Nach der Darstellung des Klägers, die insofern mit der Zeugenaussage seiner Ehefrau übereinstimmt, war der Emissionsprospekt erst im Zeichnungstermin übergeben worden (Protokoll der Verhandlung vom 5.9.2014, Seite 3 und 11). Auch habe der Berater P. keine Risiken der Beteiligung dargestellt (Protokoll der Verhandlung vom 5.9.2014, Seite 5 und 11) und nicht auf die Höhe der Provision hingewiesen (Protokoll der Verhandlung vom 5.9.2014, Seite 4 und 12). b) Ob dieser Darstellung des Klägers zu folgen ist, kann dahinstehen, denn auch bei Richtigkeit der ihnen entgegenstehenden Angaben des Beraters P. ist eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) zu bejahen. Ob die Übermittlung des Prospektes, der entweder ein paar Tage vor dem Gespräch zugeschickt worden oder ein bis zwei Tage vorher in den Briefkasten eingeworfen worden sein soll, rechtzeitig vor der Zeichnung erfolgte, ist bereits fraglich. Aber selbst wenn der Prospekt rechtzeitig übermittelt gewesen sein sollte, blieben unzutreffende Angaben des Vermittlers der Beklagten zu 2) nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Übergabe eines zutreffend über die Risiken der Anlage informierenden Prospektes ist nämlich kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (BGH, Urt. v. 12.7.2007 – III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690; Urt. v. 19.11.2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118; Urt. v. 14.5.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316). Das war aber hier der Fall. Herr P. hat nämlich in seiner Zeugenvernehmung wiederholt angegeben, dass er dem Kläger erklärt habe, dieser könne im schlimmsten Fall alles verlieren, was er eingezahlt habe. So hat der Zeuge erklärt: „Der größte anzunehmende Unfall bei diesen Beteiligungen ist ja, dass das eingesetzte Kapital verloren geht.“ (Protokoll vom 5.9.2014, Seite 19). Ferner gab er an: „Ich weiß so z.B. nicht mehr, ob er nach dieser Erläuterung, was man maximal verlieren könnte, Fragen gehabt hat.“ (Protokoll der Verhandlung vom 5.9.2014, Seite 20). Der Satz ist offenbar bei der Protokollierung umformuliert worden. Aus den handschriftlichen Notizen des Einzelrichters ergibt sich, dass Herr P. eigentlich sagte: „Ich habe erklärt, dass man maximal das verlieren kann, was man eingezahlt hat. Ob danach gefragt wurde, weiß ich nicht mehr.“ Schließlich erklärte Herr P.: „Ein Totalverlust bedeutet für mich, dass das gesamte eingezahlte Kapital, hier also die 50.000,- weg sind und nicht mehr zurückfließen.“ (Protokoll der Verhandlung vom 5.9.2014, Seite 21). Diese Darstellung des maximalen finanziellen Risikos ist für das vom Kläger gezeichnete Modell „Classic Plus“ unzutreffend. Bei diesem Modell kann es nämlich im ungünstigsten Fall passieren, dass ein Anleger, das doppelte des von ihm ursprünglich eingezahlten Beteiligungskapitals verliert. Das kann dann passieren, wenn in den ersten zehn Jahren nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen auf die Classic-Beteiligung erfolgen, die automatisch in die Plus-Beteiligung investiert werden. Wenn die Gesellschaftsbeteiligung anschließend aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Beteiligungsunternehmens wertlos wird, dann hat der Anleger nicht nur den ursprünglich aufgewendeten Betrag zzgl. Agio komplett verloren (hier: 56.000 €), er kann zudem auch auf Rückerstattung der Ausschüttungen in Höhe von bis zu 50.000 € nach §§ 171, 172 HGB in Anspruch genommen werden. Dass das Risiko bei dem Modell Classic Plus am Ende mit einem größeren Verlust als dem ursprünglich investierten Betrag dazustehen, durchaus real ist, zeigt der hier zu entscheidende Fall, in dem der Kläger neben dem gezahlten Anlagebetrag auch einen Anspruch auf Freistellung von einer ihn möglichweise treffenden Zahlungspflicht in Höhe der wiederangelegten Ausschüttungen von 7.518,75 € geltend macht. 4. Die Aufklärungspflichtverletzung ist für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich gewesen. Eine solche Ursächlichkeit wird bei einer unterbliebenen oder unzutreffenden Information über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände vermutet (BGH, Urt. v. 6.10.1980 – II ZR 60/80, BGHZ 79, 337; Urt. v. 3.12.2007 – II ZR 21/06, WM 2008, 391; Urt. v. 2.3.2009 – II ZR 266/07, NJW-RR 2009, 689). 5. Die Beklagte zu 2) muss sich das Verschulden der mit dem Vertrieb beauftragten Organisation und damit auch des Vermittlers P. nach § 278 BGB zurechnen lassen (BGH, Urt. v. 14.5.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316). Ihr war bekannt, dass die Vermittlung und Aufklärung der Anleger über einen Vertriebsvertrag der R. & C... AG aufgetragen wurde (vgl. Anlage K2, S. 87). Sie musste damit rechnen, dass sich dieses Unternehmen hierfür weiterer Untervermittler bedienen würde (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2012, a.a.O.). 6. Der Anspruch ist nicht verjährt. Ansprüche aus der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Die kenntnisunabhängige Höchstfrist der Verjährung von 10 Jahren (§ 199 Abs. 3 BGB) war zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht erreicht. Der Kläger besaß auch nicht vor dem 1.1.2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, jedenfalls ist dies prozessual nicht dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert läuft. Selbst wenn also der Kläger aufgrund der ihm übersandten Geschäftsberichte möglicherweise eine negative wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten zu 1) erkannt hat, so folgt daraus nicht, dass er sämtliche Risiken der Beteiligung, also insbesondere die Gefahr, die wiederangelegten Ausschüttungen erstatten zu müssen, erkannt hätte. Dem Kläger ist insofern auch keine grobe Fahrlässigkeit im Hinblick darauf vorzuwerfen, dass er im Zeichnungsschein unterschrieben hat, die auf Seite 12 bis 15 des Prospektes dargestellten wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken billigend in Kauf genommen zu haben. Falls die Darstellung des Beraters P. zutrifft, dass er den Kläger und seine Frau anhand des Prospektes über die Risiken der Beteiligung informiert habe, dann bestand für den Kläger kein Anlass, aufgrund des Risikohinweises im Zeichnungsschein skeptisch zu sein. Nach der Darstellung des Klägers und seiner Frau hingegen hätte zwar Anlass bestanden, bei dem Hinweis auf die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufmerksam zu werden. Selbst wenn der Kläger aber die Hinweise auf Seite 12 bis 15 des Prospektes gelesen hätte, so hätte er daraus nicht alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen entnehmen können, wie zum Beispiel die Höhe der Emissionskosten, insbesondere der Vermittlungsprovisionen. 7. Der Anspruch besteht in Höhe der für die Beteiligung gezahlten 56.000 €. Bei der Schadensberechnung ist kein Abzug für die dem Kläger zugute gekommenen Steuervorteile zu machen. Ein solcher Abzug ist in der Regel nicht vorzunehmen, wenn die Schadensersatzleistung selbst zu versteuern ist, weil dem Anleger dadurch die zuvor erzielten Steuervorteile wieder genommen werden (BGH, Urt. v. 15.7.2010 – III ZR 336/08, BGHZ 186, 205). Dabei ist keine exakte Gegenüberstellung der erlangten Steuervorteile mit der hypothetischen Vermögenslage nach Erhalt der Schadensersatzleistung vorzunehmen, weil diese angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismäßigen Aufwand erforderte. Eine nähere Berechnung ist deshalb nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (BGH, Urt. v. 15.7.2010, a.a.O.). Der Kläger muss die von ihm mit der Klage begehrte Zahlung versteuern, sei es, weil diese aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Kommanditbeteiligung als Betriebseinnahme im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder wegen der Zug-um-Zug-Übertragung der Rechte aus der Beteiligung als Veräußerung im Sinn des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2010, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, bestehen nicht. Hierfür reicht es nicht aus, dass es sich bei der Anlage bei der Beklagten zu 1) um ein unter anderem als solches beworbenes Steuersparmodell handelt (BGH, Urt. v. 15.7.2010, a.a.O.). 8. Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB beanspruchen. III. Auch von der Beklagten zu 3) kann der Kläger nach § 311 Abs. 2, 280 BGB wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht die Zahlung von 56.000 € Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung verlangen. 1. Die Dr. C.T. GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3) war dem Kläger zur vorvertraglichen Aufklärung über die wesentlichen Risiken und Umstände seiner Beteiligung verpflichtet, da sie als Kommanditistin Vertragspartnerin des Klägers wurde (BGH, Urt. v. 20.3.2006 – II ZR 326/04, NJW 2006, 2410; Urt. v. 9.7.2013 – II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255). Ausgeschlossen ist eine solche Haftung nur für diejenigen Altgesellschafter, die nach Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und die auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinen Einfluss haben. Diesen Altgesellschaftern ist die Dr. C.T. GmbH schon deshalb nicht zuzuordnen, weil die Kommanditisten regelmäßig (so sieht es die Beitrittserklärung vor) wie auch der Kläger der Beklagten zu 1) nicht direkt beigetreten sind, sondern über Dr. C.T. GmbH, die demnach die Beitrittserklärungen im Feld „Antrag angenommen“ mit unterschrieb (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9.7.2013, a.a.O., Rn. 29) Für die Haftung der Beklagten zu 3) ist nicht entscheidend, ob die Dr. C.T. GmbH bereits bei Gründung der Beklagten zu 1) deren Kommanditistin gewesen ist. Es genügt, dass sie schon Gesellschafterin war, als sich die ersten Anleger an der Beklagten zu 1) beteiligten (BGH, Urt. v. 20.3.2006, a.a.O.; Urt. v. 9.7.2013, a.a.O.). Das ist der Fall gewesen, denn in dem Kommanditgesellschaftsvertrag, dem die Anleger beitreten konnten (Anlage K2, S. 92ff.) ist in § 2 vorgesehen, dass sich die Dr. C.T. zunächst mit einer Pflichteinlage von 10.000 € als Kommanditistin an der Beklagten zu 1) beteiligt und diese Pflichteinlage im Fall des Beitritts von Treuhandkommanditisten nach Maßgabe von § 2 Nr. 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags erhöht. Die Haftung der Beklagten zu 3) ist nicht deshalb eingeschränkt, weil ihre Rechtsvorgängerin Treuhandgesellschafterin der Beklagten zu 1) war. Richtig ist zwar, dass eine Haftung der Treuhänderin in der Rechtsprechung zum Teil auf die Mitteilung von ihr bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten beschränkt wurde (BGH, Urt. v. 15.7.2010 – III ZR 336/08). Eine solche Beschränkung gilt jedoch dann nicht, wenn der Treuhandkommanditist – wie hier die Dr. C.T. GmbH – neben den treuhänderisch geführten Beteiligungen auch einen eigenen Anteil hält (BGH, Urt. v. 20.3.2006, a.a.O.; Urt. v. 9.7.2013, a.a.O.). Dass dieser Anteil verglichen mit dem einzuwerbenden Kapital der Beklagten zu 1) nur gering ist, steht der Haftung der Beklagten nicht entgegen; schon eine eigene Einlage des späteren Treuhandkommanditisten in Höhe von 5.000 DM genügte dem Bundesgerichtshof (Urt. v. 20.3.2006, a.a.O.), um eine Haftung gegenüber den beitretenden Anlegern zu begründen. 2. Die Haftung der Beklagten zu 3) ist nicht nach § 11 Nr. 6 des Treuhandvertrags (Anlage K2, S. 106 ff.) ausgeschlossen. Eine solche Haftungsfreizeichnung in einem Treuhandvertrag ist als allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 BGB unwirksam, da sie den Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH, Urt. v. 9.7.2013 – II ZR 9/12, Urt. v. 9.7.2013). 3. Die Haftung der Beklagten zu 3) ist auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährung war bei Klagerhebung nicht eingetreten. Insofern kann auf die Darstellung zur Beklagten zu 2) verwiesen werden. Die Verjährung ist auch nicht nach § 11 Nr. 3 des Treuhandvertrags eingetreten. Dabei kann offen bleiben, ob die Abkürzung der Verjährung AGB-rechtlich wirksam ist, wogegen sprechen könnte, dass sie trotz § 309 Nr. 7 BGB keine Ausnahme für ein grobes Verschulden eines Erfüllungsgehilfen der Dr. C.T. GmbH vorsieht. Selbst wenn man nämlich die in § 11 Abs. 3 a.E. des Treuhandvertrags vorgesehene Ausnahme so versteht, dass damit auch ein grob schuldhaftes Handeln eines Erfüllungsgehilfen erfasst ist, so würde gerade dies der Verjährung entgegenstehen. Dass der Anlageberater P. entgegen den Angaben im Prospekt dem Kläger erklärt hat, dass er maximal den von ihm eingezahlten Betrag verlieren könne, stellt eine grob fahrlässige Falschberatung dar. IV. Entgangenen Gewinn kann der Kläger nicht beanspruchen. Das Gericht kann auch unter Berücksichtigung des bei der Ermittlung eines Schadens durch § 287 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens nicht feststellen, dass der Kläger das Geld, das er in die Beteiligung bei der Beklagten zu 1) investiert hat, anderenfalls gewinnbringend angelegt hätte. Der Kläger hat wie sich aus seinen eigenen Angaben und denjenigen der Zeugen ergibt, in jener Zeit größere angesparte Beträge in der Regel in geschlossene Beteiligungen, insbesondere in Schiffsfonds investiert, von denen zumindest einige nicht so gut liefen und mit geringen Verlusten abgeschlossen haben (Protokoll der Verhandlung vom 5.9.2014, Seite 8). Der Kläger hat auch mitgeteilt, dass die Angabe in der Klagschrift, wonach er das Geld anderenfalls festverzinslich angelegt hätte, nicht von ihm stamme (Protokoll der Verhandlung vom 5.9.2014, Seite 9). Es fehlt damit an einem Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger das Geld bei zutreffender Beratung über die Beteiligung bei der Beklagten zu 1) gewinnbringend angelegt hätte. V. Die Beklagten zu 2) und 3) befinden sich im Annahmeverzug, da ihnen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.8.2012 die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung Zug-um-Zug gegen Begleichung der sich aus der Anlage ergebenden Verluste angeboten worden war. VI. Die Beklagten sind verpflichtet, den Kläger von etwaigen noch bestehenden Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere seiner Verpflichtung zur Rückerstattung erhaltener und nicht durch Gewinne gedeckter Ausschüttungen nach §§ 171, 172 HGB freizustellen, da sie den Kläger aufgrund der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung so zu stellen haben, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. VII. Der mit dem Antrag zu 6. verfolgte weitergehende Feststellungsantrag ist unzulässig. Es besteht insofern kein Feststellungsinteresse. Ein möglicher von den Klaganträgen zu 1, 2, 5 und 7 nicht erfasster Schaden, den der Kläger zudem zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht beziffern kann, ist nicht erkennbar. VIII. Der weitere Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten ist unbegründet. Der Kläger hat nicht mitgeteilt, ob und in welcher Höhe ihm solche Gebühren in Rechnung gestellt wurden, noch hat er durch seinen Antrag zu erkennen gegeben, in welcher Höhe er von außergerichtlichen Anwaltskosten freigestellt werden wolle. Dies ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger eingereichten Anlagen. Das Gericht kann dem Klagantrag nicht stattgeben, solange es nicht weiß, in welcher Höhe Anwaltskosten entstanden sind. Ebenso wenig hat es abstrakt zu beantworten, welche Kosten maximal erstattungsfähig sind, solange nicht klar ist, ob es auf diese Frage ankommt. IX. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und Abs. 4, 101 ZPO, wobei das Gericht wegen der Höhe dieses Anspruchs auch den nicht streitwerterhöhenden Klagantrag zu 2. bei der Kostenquote mit berücksichtigt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. X. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Klagantrag zu 2. wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (BGH, Beschluss v. 8.5.2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446). Den Streitwert der Anträge zu 4. und 6. hat das Gericht mit jeweils 5.000 €, den Antrag zu 5. in Höhe der wiederangelegten Ausschüttungen mit 7.518,75 € bewertet. Die Beklagte zu 1) ist eine Beteiligungsgesellschaft, die sich mit der Refinanzierung von Leasinggeschäften befasst und an der sich Privatanleger über eine Treuhänderin als Kommanditisten beteiligen konnten. Dabei war es möglich, eine Einmalanlage (Variante "Classic"), eine monatliche Anlage (Variante "Sprint") oder eine Einmalanlage mit Thesaurierung der Ausschüttungen (Variante „Classic Plus“) zu wählen. Der Kläger entschied sich für die Variante Classic Plus. Er zeichnete am 29.6.2005 eine Beitrittserklärung (Anlage B (3) 11) über eine Beteiligungssumme von 50.000 € zuzüglich eines Agios von 3.000 € in der Variante Classic (Beteiligung Nr. 8...8) und eine weitere Beteiligung über 50.000 € zuzüglich eines Agios von 3.000 € in der Variante Plus (Beteiligung Nr. 8...0). Diese weitere Beteiligung sollte nach dem Gesellschaftsvertrag nur dann zustande kommen, wenn auf die Beteiligung des Klägers in der Variante Classic Ausschüttungen entfielen. Die Ausschüttungen sollten in diesem Fall unmittelbar in die weitere Beteiligung investiert werden. Die Beteiligungen hatten eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren. Ihnen lag der Emissionsprojekt 2005 zugrunde (Anlage K2). Die Beklagte zu 1) nahm die Beitrittserklärungen an. Der Kläger überwies entsprechend 56.000 € an die Beklagte zu 1). Auf dem Zeichnungsschein hat der Kläger mit seiner Unterschrift die dort vorgedruckte Erklärung bestätigt: „Der Inhalt des Emissionsprospektes 2005 vom 4. Mai 2005, ist mir bekannt und ich nehme ihn billigend in Kauf. Diese gilt insbesondere für das auf den Seiten 12 bis 15 abgedruckte Kapitel „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“. Ich bestätige, daß mein nachfolgender Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Darstellungen im Prospekt und der im Prospekt enthaltenen Verträge sowie dieser Beitrittserklärung erfolgt und mir keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden sind.“ Ferner enthält der Zeichnungsschein unterzeichnete Bestätigungen, wonach der Kläger bestätigt, dass er rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ein Exemplar des Emissionsprospektes und der Beitrittserklärung erhalten und zur Kenntnis genommen habe und wonach der Vermittler bestätigt, dass er den Kläger rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung über den Inhalt der Vertragsbedingungen, der Angabenvorbehalte und der Risikohinweise zu der angebotenen Kapitalanlage entsprechend dem Prospekt aufgeklärt habe. Mit der Vermittlung der Anlage beauftragte die Beklagte das Unternehmen R. & C... AG. Dieses bediente sich für die Vermittlung selbstständiger Finanzvermittlungsunternehmen. Die Anlage wurde dem Drittwiderbeklagten durch Herrn W.P. vermittelt, der für die p.F. AG, einen solchen Vertriebspartner der damaligen R. & C... AG, tätig war. Der Zeichnung war eine Beratung durch Herrn W.P. vorausgegangen, der den Kläger und seine Frau zuvor schon seit einigen Jahren in finanziellen Angelegenheiten, u.a. bei der Finanzierung ihrer Arztpraxis, beraten hatte. Die Beklagte zu 2) ist Komplementärin der Beklagten zu 1) und war dies auch bei Beitritt des Klägers, die Beklagte zu 3) ist die Rechtsnachfolgerin der Unternehmen R. & C... und der Dr. C.T. GmbH. Letztere war die Treuhandkommandistin der Beklagten zu 1). Der Kläger hat die ihm aufgrund der Beteiligung zugewiesenen Verluste steuerlich geltend gemacht. Auf die Anlage des Klägers im Modell Classic entfielen Ausschüttungen von 7.518,75 €, die vereinbarungsgemäß in die Beteiligung im Modell Plus investiert wurden. Vorgerichtlich hat der Kläger die Beklagten jeweils durch außergerichtliches anwaltliches Schreiben vom 29.8.2012 zur Rückzahlung des Anlagebetrags Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen aufgefordert. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger behauptet, Herr P. habe die Beklagte zu 1) als ein seriöses Unternehmen dargestellt, bei dem Verluste nicht möglich seien. Risiken der Beteiligung habe er nicht erwähnt. Er habe nicht über eine mögliche Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen oder darauf hingewiesen, dass aus der geleisteten Anlage weitere Kosten wie Vertriebsprovisionen finanziert würden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er, der Kläger, die Beteiligungen nicht gezeichnet, sondern stattdessen das Geld anderweitig investiert und damit mindestens einen Gewinn von 3 % pro Jahr erzielt. Er meint, der Prospekt und die Aufklärung durch den Vermittler seien fehlerhaft gewesen. Er hätte über die Risiken der Gesellschafterbeteiligung, insbesondere die Gefahr des Totalverlustes und die mögliche Verpflichtung zur Rückgewähr von Ausschüttungen informiert werden müssen sowie darüber dass die Auszahlungen das zur Verfügung stehende Investitionskapital minderten. Aufklärungsbedürftig seien auch die gestaffelten Provisionen von bis zu 24 % und die Platzierungskostenquote gewesen, die anders als im Prospekt irreführend ausgewiesen, bei ca. 33 % gelegen habe. Zudem hätten der Prospekt oder Herr P. über das Blind-Pool-Risiko aufklären müssen, über die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken, das Risiko des Ausfalls von Gesellschaftseinlagen und den Fehlschlag des Vorgängerfonds O. AG. Die Beklagten müssten sich ein Beratungsverschulden von Herrn P. zurechnen lassen. Die Beklagte zu 3) hafte sowohl in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der R. & C... AG, da diese die Vertriebspartner unzutreffend geschult habe, als auch als Rechtsnachfolgerin der Dr. C.T. GmbH als Gründungs- und Treuhandkommanditistin. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerpartei 56.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerpartei aus der Gesellschaftsbeteiligung an der A.C. AG & Co. KG, Vertrags-Nr. 8...8, in Höhe von 50.000,00 € und Vertrags-Nr. 8...0, in Höhe von 50.000,00 €, zu bezahlen, 2. die Beklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerpartei einen weiteren Betrag in Höhe von 10.869,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der unter 1. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden. 4. festzustellen, dass die Beklagte (sic!) verpflichtet ist, die klagende Partei von sämtlichen Verpflichtungen aus dem zwischen der klagenden Partei und der Beklagten unter Ziffer I. bezeichneten Gesellschaftsvertrag freizustellen und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die klagende Partei aus diesem Gesellschaftsverhältnis zustehen, 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die klagende Partei von deren Haftung als Gesellschafter gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 12 des Gesellschaftsvertrags im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen. 6. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der klagenden Partei sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1. und 2. bezifferten Schäden und den unter Ziffer 4. bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgehen und der in der Zeichnung der in Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat. 7. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die klagende Partei von deren Kosten für die anwaltliche außergerichtliche Interessenvertretung freizustellen. Die Beklagten und die Nebenintervenienten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, Herr P. habe den Kläger zutreffend und umfassend über die Eigenschaften und Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Die Beklagte zu 1) meint, dass sie nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft keine Schadensersatzhaftung gegenüber dem Kläger treffe. Die Beklagte zu 2) meint, sie sei als Komplementärin nicht prospektverantwortlich. Ihrer Haftung stehe auch entgegen, dass sie bei Gründung der Beklagten zu 1) noch nicht Komplementärin gewesen sei. Diesen Einwand erhebt auch die Beklagte zu 3) bezüglich ihrer Rechtsvorgängerin Dr. C.T. GmbH. Die Beklagte zu 3) meint ferner, dass eine Haftung der Treuhandkommanditistin nur unter besonderen Voraussetzungen, nämlich dann, wenn sie eigenen Einfluss auf den Vertrieb der Beteiligung ausübe, in Betracht komme. Auch gegenüber der R. & C. AG sei ein Anspruch des Klägers unter keinem Gesichtspunkt begründet. Selbst wenn der Kläger den Emissionsprospekt erst im Zeichnungstermin erhalten hätte, hätte er mit der Zeichnung abwarten können, um zunächst den Prospekt in Ruhe zu lesen. Die Ansprüche des Klägers seien aufgrund der besonderen Verjährungsregelung in § 11 Abs. 3 des Treuhandvertrags verjährt. Der Kläger müsse sich jedenfalls die ihm zugeflossenen Steuervorteile anrechnen lassen. Die p.F. AG und Herr W.P. sind dem Rechtsstreit nach Streitverkündung durch die Beklagte zu 3) auf deren Seite beigetreten. Die Klage wurde der Beklagten zu 2) und 3) am 10.2.2014 zugestellt. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Desiree Mauer und W.P.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 5.9.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.