Beschluss
325 T 147/14
LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0302.325T147.14.0A
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung des Vermieters im Räumungsvergleich, er werde Umzugskosten des Mieters bis zu einer bestimmten Höhe übernehmen, ist dahin auszulegen, dass der Vermieter nach Vorlage der Rechnung den Betrag zahlen muss.(Rn.3)
2. Ein solcher Vergleich ist tauglicher Vollstreckungstitel.(Rn.2)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 28.11.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.11.2014 (Az. 29c M 1145/14) aufgehoben und die Erinnerung des Schuldners vom 30.09.2014 zurückgewiesen und das Amtsgericht angewiesen, den von den Gläubigern mit Antrag vom 14.08.2014 beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (erneut) zu erlassen.
II. Der Schuldner hat die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens nach einem Streitwert von € 1.300,00 zu tragen.
III. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Schuldner nach einem Beschwerdewert von € 1.300,00 zur Last.
IV. Das Erinnerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung des Vermieters im Räumungsvergleich, er werde Umzugskosten des Mieters bis zu einer bestimmten Höhe übernehmen, ist dahin auszulegen, dass der Vermieter nach Vorlage der Rechnung den Betrag zahlen muss.(Rn.3) 2. Ein solcher Vergleich ist tauglicher Vollstreckungstitel.(Rn.2) I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 28.11.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.11.2014 (Az. 29c M 1145/14) aufgehoben und die Erinnerung des Schuldners vom 30.09.2014 zurückgewiesen und das Amtsgericht angewiesen, den von den Gläubigern mit Antrag vom 14.08.2014 beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (erneut) zu erlassen. II. Der Schuldner hat die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens nach einem Streitwert von € 1.300,00 zu tragen. III. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Schuldner nach einem Beschwerdewert von € 1.300,00 zur Last. IV. Das Erinnerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. I. Die von dem Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erinnerung ist zurückzuweisen. Denn die von den Gläubigern betriebene Zwangsvollstreckung ist zulässig. Die Gläubiger können verlangen, dass der von ihnen beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wird. Der Vergleich hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt und die von dem Schuldner vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. 1. Ziff. 2. des in der Sache 49 C 241/13 gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 16.04.2014 ist jedenfalls in Verbindung mit dem in dem Beschwerdeverfahren (Klausel-Beschwerdeverfahren) 316 T 84/14 am 20.01.2015 ergangenen landgerichtlichen Beschluss tauglicher Vollstreckungstitel für eine Vollstreckung der Gläubiger (Beklagte des Verfahrens 49 C 241/13) gegen den Schuldner (einer der Kläger des Verfahrens 49 C 241/13). Denn durch jenen Beschluss vom 20.01.2015 ist gerichtlich festgestellt, dass die Kläger des Verfahrens 49 C 241/13 aus Ziff. 2. des Vergleichs verpflichtet sind, € 1.300,00 an die Beklagten des Verfahrens 49 C 241/13 zu zahlen, und die den Beklagten mit der Vollstreckungsklausel vom 10.09.2014 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs die Beklagten berechtigt, aus Ziff. 2 des Vergleichs eine Forderung von € 1.300,00 gegen die Kläger zu vollstrecken. Jedenfalls mit diesen gerichtlichen Feststellungen hat Ziff. 2. des Vergleichs vom 16.04.2014 einen vollstreckungsfähigen Inhalt, nämlich die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Kläger (von denen einer der Schuldner des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren ist), an die Beklagten (die die Gläubiger des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren sind) € 1.300,00 zu zahlen. Dem Vorbringen des Schuldners, dass man sich bei dem Vergleich klägerseits die Festlegung der Höhe der zu übernehmenden Umzugskosten in einem weiteren Verfahren habe vorbehalten wollen, kann nicht gefolgt werden. Der Vergleich enthält einen solchen Vorbehalt nicht und ein solcher Vorbehalt ist dem Vergleich auch nicht durch Auslegung zu entnehmen, zumal sich in dem Vergleich auch kein Anhalt dafür findet und auch nicht angenommen werden kann, dass mit dem Vergleich, soweit es jene die Umzugskosten betreffende Regelung anbelangt, intendiert war, dass die Klärung der Höhe der Umzugskosten, zu deren Übernahme, d.h. Zahlung, sich die Kläger verpflichtet haben, in einem weiteren Verfahren, d.h. in einem weiteren Rechtsstreit, hätte erfolgen sollen. Bei verständiger und interessengerechter Würdigung des Inhaltes des Vergleichs ergibt sich vielmehr jene Auslegung, die in dem - in dem Beschwerdeverfahren 316 T 84/14 ergangenen - Beschluss vom 20.01.2015 vorgenommen worden ist. 2. Soweit der Schuldner - vorsorglich und hilfsweise - die Aufrechnung mit einer Nutzungsentschädigungsforderung von € 1.139,99 (für Mai 2014 und anteilig Juni 2014) erklärt hat und des weiteren die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung von € 1. 546,50 erklärt hat und in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass man sich in dem Verfahren 49 C 241/13 klägerseits durch den Vergleich eine Aufrechnung nicht habe versagen wollen, vermag der Schuldner mit diesem Vorbringen vorliegend nicht durchzudringen. Der Vergleich vom 16.04.2014 enthält keinen Aufrechnungsvorbehalt, insbesondere keinen Vorbehalt dahingehend, dass eine Aufrechnung im Zwangsvollstreckungsverfahren durch die Vollstreckungsorgane berücksichtigt werden solle. Derartige Vorbehalte sind dem Vergleich auch nicht durch Auslegung zu entnehmen. Demgemäß können die von dem Schuldner erklärten Aufrechnungen - gemäß den für das Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Grundsätzen - vorliegend nicht berücksichtigt werden. Denn die Aufrechnungen sind materiell-rechtliche Einwendungen, d.h. Einwendungen, die den titulierten Anspruch betreffen. Solche Einwendungen können im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden; sie sind vielmehr gemäß § 767 ZPO mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. 3. Da der von den Gläubigern erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der am 17.09.2014 erlassen worden war, durch den - mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde angefochtenen - amtsgerichtlichen Beschluss vom 17.11.2014 aufgehoben worden ist, ist das Amtsgericht anzuweisen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erneut zu erlassen. II. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 97 Abs. 1 ZPO analog.