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Urteil

325 O 153/13

LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0424.325O153.13.00
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Leitsätze
1. Eindrücke im PVC-Fußbodenbelag von Praxisräumen und sichtbare Kellenschläge können als Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu qualifizieren sein.(Rn.48) (Rn.62) 2. Im Einzelfall genügt der Unternehmer seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht, wenn er vor Durchführung einer Erneuerung des Fußbodenbelags (zweite Verlegung) mit dem Ziel der Behebung der Mängel den Besteller nicht darüber aufklärt, dass PVC-Bodenbelege generell zu einem gewissen Eindruckverhalten neigen und dies bei dem verlegten Bodenbelag in besonderem Maße der Fall ist.(Rn.63) 3. Für die Erfüllung der Hinweis- und Aufklärungspflicht genügt es nicht, den Besteller nach erfolgter Herstellung des Werkes über die nur eingeschränkte Nutzbarkeit des Werkes und die aus der Nutzung entstehende Schadensrisiken zu informieren (hier: Überreichung eines Informationsblatts “Eindruckverhalten“ bei Abnahme), sondern dies hat vielmehr im Vorwege zu geschehen.(Rn.64)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten € 34.438,44 (in Worten: vierunddreißigtausendvierhundertachtunddreißig 44/100 Euro) zu zahlen. III. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82 % und der Beklagte 18 % zu tragen. V. Von den durch die Nebenintervention der Nebenintervenientin K. F. GmbH entstandenen Kosten hat der Beklagte 23 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin K. F. GmbH die ihr durch ihre Nebenintervention entstandenen Kosten selbst. VI. Von den durch die Nebenintervention der Nebenintervenientin A. I. GmbH entstandenen Kosten hat die Klägerin 39 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin A. I. GmbH die ihr durch ihre Nebenintervention entstandenen Kosten selbst. VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: 1. Der Streitwert wird auf insgesamt € 108.170,80 festgesetzt. 2. Der Streitwert der Nebenintervention der Nebenintervenientin K. F. GmbH beträgt € 84.594,40.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eindrücke im PVC-Fußbodenbelag von Praxisräumen und sichtbare Kellenschläge können als Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu qualifizieren sein.(Rn.48) (Rn.62) 2. Im Einzelfall genügt der Unternehmer seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht, wenn er vor Durchführung einer Erneuerung des Fußbodenbelags (zweite Verlegung) mit dem Ziel der Behebung der Mängel den Besteller nicht darüber aufklärt, dass PVC-Bodenbelege generell zu einem gewissen Eindruckverhalten neigen und dies bei dem verlegten Bodenbelag in besonderem Maße der Fall ist.(Rn.63) 3. Für die Erfüllung der Hinweis- und Aufklärungspflicht genügt es nicht, den Besteller nach erfolgter Herstellung des Werkes über die nur eingeschränkte Nutzbarkeit des Werkes und die aus der Nutzung entstehende Schadensrisiken zu informieren (hier: Überreichung eines Informationsblatts “Eindruckverhalten“ bei Abnahme), sondern dies hat vielmehr im Vorwege zu geschehen.(Rn.64) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten € 34.438,44 (in Worten: vierunddreißigtausendvierhundertachtunddreißig 44/100 Euro) zu zahlen. III. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82 % und der Beklagte 18 % zu tragen. V. Von den durch die Nebenintervention der Nebenintervenientin K. F. GmbH entstandenen Kosten hat der Beklagte 23 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin K. F. GmbH die ihr durch ihre Nebenintervention entstandenen Kosten selbst. VI. Von den durch die Nebenintervention der Nebenintervenientin A. I. GmbH entstandenen Kosten hat die Klägerin 39 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin A. I. GmbH die ihr durch ihre Nebenintervention entstandenen Kosten selbst. VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: 1. Der Streitwert wird auf insgesamt € 108.170,80 festgesetzt. 2. Der Streitwert der Nebenintervention der Nebenintervenientin K. F. GmbH beträgt € 84.594,40. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. I. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin hat gemäß § 631 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag eine restliche Vergütungsforderung von € 54.080,50 gegen den Beklagten zugestanden, die jedoch durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist. 1. Der Klägerin hat gegen den Beklagten eine rechtliche Vergütung von € 54.080,50 brutto zugestanden. Der Beklagte ist dem Vergütungsanspruch als solchen zuletzt nur insoweit entgegengetreten, als er geltend gemacht hat, er habe mit der Klägerin vereinbart, dass diese ihm auf die Vergütungssumme einen Rabatt von 5 % gewähre. Diese Behauptung hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. In dem Vertrag (Anl. K 1) ist im Rahmen der Berechnung der Angebotssumme ein Skonto von 5 % angegeben. Dem Vorbringen des Beklagten, mit dieser als “Skonto“ bezeichneten Preisreduzierung sei ein Rabatt gemeint gewesen, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die betreffende Regelung in dem schriftlichen Vertrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit dem Begriff “5 % Skonto“ ein fünfprozentiger Preisrabatt gemeint ist. Es handelt sich um verschiedene Regelungsgegenstände. Ein Skonto ist Preisnachlass (üblicherweise ausgedrückt in Prozent) in Form einer Reduzierung der Rechnungssumme, den der Unternehmer (oder im Falle eines Kaufgeschäfts der Verkäufer) für eine schnelle Bezahlung der Rechnung, d.h. die Bezahlung der Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist, gewährt, d.h. bei der Bezahlung ist der Abzug des Skontos vom Rechnungsbetrag nur berechtigt, wenn die Rechnung – im Regelfall: vollständig – innerhalb der Frist bezahlt wird. Hingegen ist ein Rabatt ein Preisnachlass auf die Vergütung, der unabhängig von den Zahlungsmodalitäten gewährt wird. Vorliegend ist zwar nicht ersichtlich, dass die Parteien im Vertrag eine Skontofrist vereinbart haben, jedoch ist in der Schlussrechnung (Anl. K 10 ) angegeben, dass ein Skonto von 5 % bei Bezahlung der Schlussrechnung bis zum 14.08.2012 gezogen werden kann. Danach ergibt der schriftliche Vertrag für sich genommen nicht, dass die Parteien einen Rabatt von 5 % vereinbart haben. In Betracht käme sonach nur eine mündliche Vereinbarung bzw. eine mündliche Abrede, aus der sich ergibt, dass die Parteien mit dem im Vertrag (Anl. K 1) verwendeten Begriff “Skonto“ übereinstimmend einen Rabatt gemeint haben (Fall der sog. falsa demonstratio non nocet). Eine solche mündliche Vereinbarung oder Abrede hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Die Vernehmung des von ihm diesbezüglich benannten Zeugen S. ist unergiebig geblieben. Der Zeuge S. war nach seinem Bekundungen bei den in der Phase der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses geführten Gesprächen nicht zugegen. Er vermochte keine Angaben zu der Behauptung des Klägers, dass ein Rabatt vereinbart worden sei, zu machen. 2. Der in obiger Ziff. 1. bezeichnete restliche Vergütungsanspruch von € 54.080,50 ist durch Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB). Dem Beklagten stehen gegen die Klägerin wegen Mängeln des Werkes der Klägerin und Folgen dieser Mängel und wegen (im Zuge der Ausführung der Arbeiten verursachter) Beschädigungen Gegenansprüche in Höhe von insgesamt € 88.518,94 zu, so dass die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung begründet ist und die Widerklage teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet ist (s. dazu nachfolgend unter Ziff. II). II. Die Widerklage ist teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Beklagten stehen wegen Mängeln des Werkes der Klägerin und Mangelfolgeschäden und wegen (im Zuge der Ausführung der Arbeiten verursachter) Beschädigungen und des weiteren aufgrund von Kostentragungsabreden Ansprüche von insgesamt € 88.518,94 gegen die Klägerin zu. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Beweisaufnahme und des Sach- und Streitstandes ergibt sich im Einzelnen Folgendes: 1. Im Zuge der Ausführung der Ausbau-Maßnahme hatte die Klägerin ein von ihr zu montierendes HDNI-Kabel falsch herum eingebaut. Die Parteien haben sich daraufhin dahingehend verständigt, dass der Beklagte die erforderliche Änderung der Kabelmontage im Wege der Ersatzvornahme durchführt und die Klägerin die dafür anfallenden Kosten übernimmt, wie sich aus der E-Mail des Beklagten vom 07.02.2012 und der Antwort des Bauleiters der Beklagten S. vom selben Tage (beide Anl. B 5) ergibt. Demgemäß kann der Beklagte die insoweit angefallenen Kosten von € 2.360,00 verlangen, was von der Klägerin auch nicht bestritten wird. 2. Der von dem Beklagten wegen des Abhandenkommens eines LED-Bildschirms geltend gemachte Anspruch ist überwiegend begründet. Auf der Baustelle war ein von dem Beklagten für die Praxis beschaffter LED-Bildschirm abhanden gekommen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Ferner nimmt die Klägerin auch ihre Pflicht zum Schadensersatz dem Grunde nach nicht in Abrede. Allerdings macht sie geltend, dass der Beklagte mit E-Mail vom 10.07.2012 (Anl. K 17) mitgeteilt habe, dass die Kosten für drei LED-Bildschirme € 2.349,00 brutto betragen würden, so dass der Ersatzbetrag für einen LED-Bildschirm mit einem Drittel zu bemessen sei, und der Beklagte außerdem zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, so dass er den Netto- Anschaffungspreis (d.h. den Preis ohne Mehrwertsteuer) verlangen könne, so dass der Ersatzbetrag nur € 656,00 netto betrage. Dem kann nur teilweise gefolgt werden. Der Beklagte hat durch den Ausdruck einer Seite aus dem Internet-Auftritt des Elektronik-Handels-Unternehmens “Conrad“ (Anl. B 13) dargelegt, dass der Brutto-Anschaffungspreis für den LED-Bildschirm € 879,00brutto beträgt. Dies ist von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten. Das Vorbringen der Klägerin, dass der Beklagte mitgeteilt habe, dass die Kosten für drei LED-Bildschirme € 2.349,00 brutto betragen würden, ist kein hinreichend substantiiertes Bestreiten, weil es nicht auf jene E-Mail-Mitteilung des Beklagten, sondern auf den tatsächlichen Preis für die Wiederbeschaffung ankommt. Allerdings kann der Beklagte den in dem genannten Wiederbeschaffungspreis enthaltenen Umsatzsteuer-/Mehrwertsteueranteil nicht verlangen. Dies beruht allerdings nicht darauf, dass der Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Der Beklagte macht geltend, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, und dem ist auch zu folgen. Denn ärztliche und zahnärztliche Leistungen unterliegen nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes nicht der Umsatzsteuerpflicht. Dass es sich bei dem Beklagten entgegen der gesetzlichen Regelung anders verhält, ist von der Klägerin nicht konkret dargelegt. Der Beklagte kann aber den in dem Wiederbeschaffungspreis enthaltenen Umsatzsteueranteil deshalb nicht verlangen, weil nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist. Sonach ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Netto-Wiederbeschaffungspreis beschränkt. Es ergibt sich demgemäß ein Ersatzbetrag von € 738,65. 3. Der von dem Beklagten wegen Beschädigung eines Bürostuhls geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist überwiegend begründet. Der Beklagte kann insoweit einen Schadensersatzbetrag von € 220,00 netto verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin zugesagt hatte, die wegen der Beschädigung des Bürostuhls entstehenden Kosten zu übernehmen. Allerdings macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte keinen Beleg für die geltend gemachten Kosten von € 261,80 brutto vorgelegt habe. Der Beklagte hat daraufhin die Seite 4 aus der – offensichtlich die Erst-Anschaffung betreffenden – Rechnung der Firma P. vom 24.01.2012 (Anl. B 14) eingereicht. Danach hatte der Netto-Preis für den Bürostuhl € 225,00 betragen. Die ist ein hinreichender Beleg für die Höhe der Kosten für die Wiederbeschaffung des Bürostuhls, wobei der von dem Beklagten geltend gemachte Brutto-Betrag nach Herausrechnung des Umsatzsteueranteils ohnehin nur einen Nettobetrag von € 220,00 ergibt. Der Beklagte kann allerdings auch nur diesen Netto-Betrag beanspruchen, weil nicht dargetan ist, dass die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist. Die diesbezüglich oben unter Ziff. 2. dargelegten Erwägungen gelten entsprechend. 4. Des weiteren kann der Beklagte für die Ersatzbeschaffung von (Zimmer-)Pflanzen unstreitig einen Betrag von € 105,79 brutto von der Klägerin erstattet verlangen. Auch dies ist zwischen den Parteien – mit Ausnahme der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung des Beklagten – unstreitig, nachdem der Beklagte den insoweit anfänglich geltend gemachten Betrag von € 150,00 auf € 105,79 brutto reduziert hat. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte sei vorsteuerabzugsberechtigt und könne daher nur die Netto-Kosten erstattet verlangen, kann dem nicht gefolgt werden. Auf die diesbezüglich oben unter Ziff. 2. dargelegten Erwägungen wird Bezug genommen. 5. Ferner steht dem Beklagten gegen die Klägerin ein Erstattungsbetrag für die Verlegung der Garderobe in Höhe von € 500,00 zu. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. 6. Des weiteren kann der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von der Klägerin die Gehaltszahlungen für die Praxismitarbeiterinnen J. K. und K. F. für den Zeitraum vom 26.04.2012 bis zum 21.06.2012 von € 3.238,85 und € 3.981,71 ersetzt verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die VOB/B in den Vertrag einbezogen worden ist (so die Klägerin) oder die VOB/B nicht Vertragsbestandteil ist (so der Beklagte). Sofern die VOB/B – hier die VOB/B (2009) – in den Vertrag einbezogen worden ist, ergibt sich der Anspruch aus § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B. Ist die VOBV/B nicht Vertragsbestandteil geworden, ergibt sich der Anspruch aus § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 BGB. Die als Schaden zu bewertende Vermögenseinbuße ist dadurch entstanden, dass die im Zuge der Ausbaumaßnahme erfolgte (erste) Verlegung des Fußbodenbelags mit Mängeln behaftet war, die sich kurz nach Fertigstellung der Räume (nachdem Möbel und Geräte in der Praxis aufgestellt und Instrumente usw. eingeräumt waren) zeigten, und die Klägerin zur Mängelbehebung einer erneute Verlegung (zweite Verlegung des Bodenbelags) ausführte, die eine vorübergehende Schließung der Praxis erforderte und eine Arbeitsfreistellung der Mitarbeiterinnen bedingte. a) Die im Zuge der Ausbaumaßnahme erfolgte (erste) Verlegung des Fußbodenbelags war mit Mängeln behaftet. Davon ist jedenfalls prozessual auszugehen. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, dass die von ihr dann im weitere Verlaufe erfolgte Erneuerung des Fußbodenbelags (d.h. die zweite Verlegung) keine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der von dem Beklagten geltend gemachten Mängel des Bodenbelags habe. Der Beklagte hat jedoch dargelegt und durch die Einreichung des – von der Klägerin seinerzeit außergerichtlich eingeholten – Gutachtens des Sachverständigen H. vom 12.04.2012 (Anl. B 2) substantiiert, dass der Bodenbelag eine erhebliche Anzahl von als sehr störend wirkenden und auch üblichen Eindrücken, namentlich dort, wo der Bodenbelag Druck durch Möbel und Praxisgeräte ausgesetzt war, und ferner auch sichtbare Kellenschläge aufwies; diese Eindrücke sind auch teilweise fotografisch auf den in dem Gutachten enthaltenen Fotos dokumentiert. Diesem Vorbringen des Beklagten, d.h. den besagten, von dem Beklagten in Bezug genommenen Feststellungen des Sachverständigen H., ist die Klägerin indes nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sonach ist davon auszugehen, dass diese Eindrücke im Bodenbelag vorhanden waren und sie störend wirkten und als unüblich einzuordnen waren. Diese Eindrücke im Bodenbelag und die sichtbaren Kellenschläge sind daher jedenfalls als Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu qualifizieren, da die Beschaffenheit des Bodenbelags (Ist-Beschaffenheit) aufgrund der besagten Eindrücke und der Kellenschläge von der üblichen, aus Sicht des Bestellers zu erwartenden und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch vorausgesetzten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) abwich. Ferner ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H., dass die wesentliche Ursache für die im Belag entstandenen Eindrücke das Auftreten von Bruchzonenverlagerungen in der oberen Zone der für den Untergrund verwendete Calciumsulfat-Spachtelmasse war, d.h. es lag großflächig eine labile/instabile obere Zone der Calciumsulfat-Spachtelmassenschicht vor. Auch diesen Feststellungen des Sachverständigen H. ist die Klägerin nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend konkret entgegengetreten. b) Dass der von der Klägerin hergestellte Fußbodenbelag mit Mängeln behaftet war, ist zugleich als eine der Klägerin anzulastende Verletzung der sie treffenden vertraglichen Verpflichtungen i.S.d. § 280 BGB zu qualifizieren. Diese Pflichtverletzung hat die Klägerin auch zu vertreten. Dass die Klägerin die Herstellung des Fußbodenbelags durch eine Subunternehmerin (Firma “ F. u. F.“) hatte ausführen lassen, entlastet die Klägerin nicht. Die Klägerin muss sich die in der Mangelhaftigkeit der Herstellung liegende Pflichtverletzung der Subunternehmerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Hinsichtlich des Vertreten-Müssens gilt die aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Beweislastregel. Danach trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Pflichtwidrigkeit nicht zu vertreten hat. Ein Nicht-Vertretenmüssen ist von der Klägerin nicht dargetan. Sofern das Vorbringen der Klägerin dahingehend aufzufassen sein sollte, dass die Klägerin geltend macht, die im Belag entstandenen Eindrücke seien auf einen Planungsfehler der von dem Beklagten zugezogenen Firma P. zurückzuführen, welchen sich der Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lasse müsse mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit bei dem Beklagten liege, kann dem nicht gefolgt werden. Wie oben ausgeführt, lag nach den Feststellungen des Sachverständige H. die wesentliche Ursache für die im Belag entstandenen Eindrücke darin, dass die obere Zone der Calciumsulfat-Spachtelmassenschicht labil und instabil war. Das ist nach Lage der Dinge ein typischer Ausführungs-/Herstellungsmangel. Jedenfalls ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern die Planungstätigkeit der Firma P. für diesen Mangel ursächlich geworden sein könnte. c) Die von der Klägerin mit dem Ziel der Behebung der besagten Mängel durchgeführte Erneuerung des Fußbodenbelags (zweite Verlegung) bedingte eine vorübergehende Schließung der Praxis des Beklagten, d.h. eine Aussetzung des Praxisbetriebes für die Zeit der Fußbodenbelag-Erneuerung, was wiederum die Arbeitsfreistellung der Praxis-Mitarbeiterinnen K. und F. für diesen Zeitraum zur Folge hatte, da der Beklagte die Mitarbeiterinnen wegen der vorübergehenden Schließung der Praxis nicht beschäftigen konnte. Den dadurch entstandenen Schaden hat die Klägerin zu ersetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte in dem betreffenden Zeitraum durch den Praxisbetrieb, d.h. durch seine ärztlichen Leistungen, Einnahmen erzielt hätte, die auf jeden Fall die Aufwendungen für die Gehälter der Praxismitarbeiterinnen gedeckt hätte, d.h. im Ergebnis ist dem Beklagten der wirtschaftliche Nachteil zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass er die Einnahmen, die zur Deckung der Gehälter, die er weiterzahlen musste und auch tatsächlich weitergezahlt hat, aufgrund des durch die Fußbodenbelag-Erneuerung bedingten Ausfalls des Praxisbetriebs nicht erzielen konnte. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der Beklagte einen Betrag in Höhe der Gehaltsaufwendungen auch für jene Tage verlangen kann, in denen der Praxisbetrieb vor Beginn der Fußbodenbelag-Erneuerung gerade wegen der Fußbodenerneuerung bereits ruhte, d.h. Patienten-Behandlungen nicht stattfanden. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Praxismitarbeiterinnen K. und F. in diesem Zeitraum noch nicht von der Arbeit freigestellt gewesen sein sollten, sondern mit Ausräumarbeiten zur Vorbereitung der vorübergehenden Räumung der Praxis beschäftigt gewesen sein sollten. Zugleich ergibt sich außerdem , dass der Beklagte einen Betrag in Höhe der Gehaltsaufwendungen auch für jene Tage nach Beendigung der Fußbodenbelag-Erneuerung verlangen kann, in denen Praxisbetrieb noch nicht wieder aufgenommen worden war. Dass würde selbst dann gelten, wenn die Arbeitsfreistellung der Mitarbeiterinnen bereits geendet haben sollte und diese in diesem Zeitraum mit Einräumarbeiten usw. beschäftigt gewesen sein sollten. Dass die Mitarbeiterinnen F. und K. auch in der Zeit, in der der Praxisbetrieb ruhte, das Gehalt weiter gezahlt bekommen haben und die Zeit der Arbeitsfreistellung auch nicht auf ihren Jahresurlaub angerechnet worden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Bekundungen der als Zeuginnen vernommenen Praxis-Mitarbeiterinnen F. und K. fest. Die Zeugin K. hat bekundet, dass sie für den Zeitraum, als die Arbeiten in der Praxis ausgeführt worden seien, von der Arbeit freigestellt gewesen sei und der Beklagte ihr das Gehalt auch für den Zeitraum gezahlt habe und die Arbeitsfreistellung nicht auf ihren Jahresurlaub angerechnet worden sei. Die Zeugin F. hat bekundet, dass sie für den Zeitraum, als die Arbeiten in der Praxis ausgeführt worden seien, von der Arbeit freigestellt gewesen sei und der Beklagte ihr das Gehalt auch für den Zeitraum gezahlt habe und die Arbeitsfreistellung nicht auf ihren Jahresurlaub angerechnet worden sei. Ergänzend dazu hat die Zeugin F. erklärt, dass sie es auch nicht akzeptiert hätte, wenn der Beklagte ihr für die Zeit der Arbeitsfreistellung kein Gehalt bezahlt hätte. Die Angaben der Zeugin K. wie auch die Angaben der Zeugin F. sind nachvollziehbar und glaubhaft. Die Zeuginnen sind auch glaubwürdig. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Zeugin K. in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem Beklagten stand und auch gegenwärtig steht und sie aus diesem Grunde ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits zugunsten des Beklagten haben könnte. Jedoch abgesehen davon, dass dies allein nicht genügen würde, die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. in Frage zu stellen, hat sich das Gericht aufgrund des bei der Vernehmung der Zeugin K. gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. überzeugt. Gleiches gilt für die Zeugin F., die bis Ende Januar 2017 bei dem Beklagten beschäftigt gewesen ist. Selbst wenn die Zeugin F. aufgrund des früheren Beschäftigungsverhältnisses möglicherweise ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zugunsten des Beklagten hat, würde dies allein nicht genügen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin F. in Frage zu stellen und das Gericht hat sich jedenfalls aufgrund des bei der Vernehmung der Zeugin F. gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit der Zeugin F. überzeugt. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin K. und die Zeugin F. jeweils ihr Gehalt für die Zeit der Arbeitsfreistellung von dem Beklagten weitergezahlt bekommen haben und die Zeit der Arbeitsfreistellung auch nicht auf den Jahresurlaub angerechnet worden ist. d) Soweit es den Zeitraum anbelangt, kann der Beklagte den Ersatz für die für den Zeitraum vom 26.04.2012 bis 21.06.2012 getätigten Gehaltsaufwendungen beanspruchen. Der diesbezüglich vorgebrachte Einwand der Klägerin, dass die Fußbodenbelagerneuerung nur in dem Zeitraum vom 03.05.2012 bis zum 12.06.2012 stattgefunden habe und am 13.06.2012 die 2. förmliche Abnahme stattgefunden habe, trägt im Ergebnis nicht. Schon am 26.04.2012 und den folgenden Tagen bis zum tatsächlichen Beginn der Arbeiten fand ein Praxisbetrieb nicht mehr statt und konnte auch nicht mehr stattfinden. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Beginn der Fußbodenbelagerneuerungsarbeiten zunächst für den 30.04.2012 geplant und zwischen den Parteien abgestimmt gewesen sei. Dies ist von der Klägerin nicht konkret bestritten worden. Des Weiteren hat der Beklagte dargelegt, dass von dieser Zeitplanung ausgehend der 26.04.2012 (Donnerstag) und der 27.04.2012 (Freitag) für das Ausräumen der Praxis und die (von der Firma P. auszuführende) Demontage der Geräte geplant und auch erforderlich gewesen seien und er demgemäß schon für diese Tage keine Behandlungstermine vorgesehen und vereinbart habe. Auch dies ist von der Klägerin nicht konkret in Abrede genommen worden. Ferner hat der Beklagte dargelegt, dass er erst am 25.04.2012 darüber unterrichtet worden sei, dass der neue Bodenbelag noch nicht bestellt gewesen sei und sich der Beginn der Arbeiten verzögern würde, und das exakte Datum der Arbeitsaufnahme zu diesem Zeitpunkt ungewiss gewesen sei. Auch dem ist die Klägerin nicht hinreichend konkret entgegengetreten. Ferner hat der Kläger dargelegt, dass es im Hinblick auf das zeitliche festgelegte Ausräumen der Praxis und die Arbeitsfreistellung der Zeuginnen K. und F. und auch im Hinblick auf die Ungewissheit des Arbeitsbeginns nicht möglich gewesen sei, Patienten einzubestellen. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und von der Klägerin auch nicht substantiiert in Abrede genommen worden. Danach ist festzustellen, dass der Beklagte den Ersatz für die Gehaltsaufwendungen für den Zeitraum ab dem 26.04.2012 beanspruchen kann. Soweit es den Zeitraum nach der am 13.06.2012 erfolgten 2. Abnahme bis zum 21.06.2012 anbelangt, hat ein Praxisbetrieb (noch) nicht stattgefunden und konnte auch nicht stattfinden. Davon ist vorliegend prozessual auszugehen. Der Beklagte hat dargelegt, dass die Praxis zum Zeitpunkt der 2. Abnahme leer, d.h. noch nicht wieder eingeräumt war. Dies ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Ferner hat der Beklagte dargelegt, dass die Firma P. die folgenden drei Arbeitstage benötigt habe, um die Praxis wieder einzuräumen, insbesondere die Geräte wieder aufzustellen und zu montieren. Auch diesem Vorbringen ist Klägerin nicht konkret entgegengetreten. Ferner hat der Beklagte dargelegt, dass er nicht sicher habe vorhersehen bzw. planen können, wie lange die Wiedereinrichtung der Praxis dauern würde und er deshalb die zuweisenden Arztpraxen erst am 19.06.2012 darüber habe unterrichten können, dass eine Zuweisung von Patienten wieder möglich sei, und ihm eine vorherige Einbestellung von Patienten mit dem Risiko, diese wieder abzubestellen, nicht zumutbar gewesen sei. Auch dem ist die Klägerin nicht hinreichend konkret entgegengetreten. Ausgehend von diesem Vorbringen des Beklagten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Einbestellung von Patienten einen gewissen Vorlauf, d.h. einen Zeitraum zwischen der Einbestellung/Terminsvereinbarung und dem Behandlungstermin, erfordert, ist es indes ohne weiteres nachvollziehbar und spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte den Praxisbetrieb, d.h. die Behandlung von Patienten, erst am 22.06.2012 wieder aufnehmen konnte. Konkrete Umstände, die die Richtigkeit dieser von dem Beklagten dargelegten zeitlichen Abläufe in Frage stellen könnten, sind von der Klägerin indes nicht vorgetragen worden. Demgemäß ist festzustellen, dass der Beklagte den Ersatz für die Gehaltsaufwendungen auch über den 13.06.2012 hinaus bis zum 21.06.2012 beanspruchen kann. e) Soweit es die Höhe der Gehaltsaufwendungen anbelangt, hat der Beklagte die Höhe der Monatsgehälter durch die als Anl. B 7 und B 8 eingereichten Gehaltsabrechnungen für die Zeugin K. und die Zeugin F. belegt. Aus diesen Gehaltsabrechnungen, d.h. den darin ausgewiesenen Monatsgehältern, ergibt sich – unter Umlegung der Monatsgehälter auf Tage – für die Zeugin K. für die Zeit vom 26.04.2012 bis zum 21.06.2012 ein Gehaltsbetrag von insgesamt € 3.238,85 und für die Zeugin F. für die Zeit vom 26.04.2012 bis zum 21.06.2012 ein Gehaltsbetrag von insgesamt € 3.981,71, in der Summe also € 7.220.56, die von der Klägerin zu ersetzen sind. 7. Des weiteren kann der Beklagte von der Klägerin einen Betrag in Höhe des auf den Zeitraum vom 26.04.2012 bis zum 21.06.2012 bezüglich der hier in Rede stehenden Räume zu berechnenden Mietzinses verlangen. Auch insoweit gilt, dass das davon auszugehen ist, dass der Beklagte durch seine Tätigkeit, wenn der Praxisbetrieb nicht wegen der Fußbodenbelag-Erneuerung hätte ruhen müssen, monatliche Einnahmen in solcher Höhe erzielt hätte, dass damit alle laufenden Kosten, d.h. auch der monatliche Mietzins für die Räume, gedeckt gewesen wäre, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte tatsächlich Mietzins zahlen musste und tatsächlich gezahlt hat, d.h. er Einnahmen in solche Höhe erzielt hätte, dass der Mietzins gedeckt gewesen wäre, wenn er diesen hätte zahlen müssen. Dem Beklagten ist der entsprechende Einnahmeausfall zu ersetzen. Unstreitig ist allerdings, dass der Beklagte für die Monate April und Mai 2012 tatsächlich an den Vermieter keinen Mietzins entrichtet hat, weil zwischen ihm (dem Beklagten) und dem Vermieter vereinbart war, dass der Beklagte die Räume in den ersten Monaten des Mietverhältnisses mietzinsfrei überlassen erhält (eine im Bereich der Gewerbemietverhältnisse nach den Erfahrungen des Gerichts in anderen Fällen öfter anzutreffende Vertragsgestaltung). Diese Mietzinsfreiheit kann aber nicht der Klägerin zugute kommen. Zum einen sind freigiebige Leistungen Dritter, wenn sie, wie vorliegend, nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten (hier: dem Beklagten) zugute kommen sollen, nicht auf den Schadensersatz anzurechnen (vgl. BGH NJW 2000, S. 3638). Zum anderen ergibt sich schon aus den oben dargelegten Erwägungen, dass der in Rede stehende Schadensersatz letztendlich der Ersatz für Einnahmeausfall ist, d.h. im Ergebnis kann es schon in systematischer Hinsicht nicht darauf ankommen, dass dem Beklagte für die Monate April und Mai 2012 von dem Vermieter eine Mietzinsfreiheit gewährt worden war. Wenn der Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitraum planmäßig in den Praxisräumen die Behandlungstätigkeit ausgeübt hätte, dann hätte er mit dieser Tätigkeit Honorare verdient, dies sich im wirtschaftlichen Ergebnis nicht um den Mietzins verringert hätten; aufgrund der durch die Fußbodenbelagerneuerung bedingten Praxisschließung hat der Beklagte indes in der Praxis keine Behandlungstätigkeit ausüben können und somit auch keine Behandlungshonorare verdienen können; es ist ihm somit ein realer Vermögensnachteil entstanden. Soweit es den für den Ersatz anzusetzenden Zeitraum anbelangt, gelten die oben unter Ziff. 3. d) darlegten Erwägungen entsprechend. Hinsichtlich der Höhe hat der Beklagte durch die Einreichung des Mietvertrages den monatlichen Mietzins dargelegt. Aus dem Mietzins – unter Umlegung des Mietzinses auf Tage – ergibt sich, dass dem Beklagten ein Ersatzbetrag von € 12.083,94 zusteht. 8. Des weiteren steht dem Beklagten ein Mängelbeseitigungskostenvorschussanspruch von € 65.290,00 gegen die Klägerin zu. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die VOB/B in den Vertrag einbezogen worden ist oder die VOB/B nicht Vertragsbestandteil ist. Sofern die VOB/B (2009) in den Vertrag einbezogen worden ist, ergibt sich der Anspruch auf Vorschuss für die Mangelbeseitigung im Wege der Selbstvornahme aus § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B. Ist die VOBV/B nicht Vertragsbestandteil geworden, ergibt sich der Anspruch aus § 634 Nr. 2 BGB i.V.m. § 637 BGB. Die von der Klägerin ausgeführte Fußbodenbelag-Erneuerung (zweite Verlegung) ist mit Mängeln behaftet. a) Der von der Klägerin im Wege der Fußbodenbelag-Erneuerung (zweite Verlegung) hergestellte Fußbodenbelag weist Mängel auf. Auf dem Fußboden sind – schon wenige Tage nach der 2. Abnahme – Eindrücke entstanden. Diese sind als Mangel der Leistung der Klägerin im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu qualifizieren. aa) Dass in dem Fußbodenbelag die besagten Eindrücke vorhanden sind, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der gutachtlichen Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen S. fest. Der Sachverständige hat ausgeführt und durch die dem Gutachten beigefügten Fotografien dokumentiert, dass der in den Praxisräumen verlegte PVC-Bodenbelag an verschiedenen Stellen Dellen bzw. Resteindrücke infolge von Punktbelastungen aufweist, die in erster Linie durch eine fahrbare Dentaleinheit, d.h. die Rollen der Dentaleinheit, und durch einen Bürorollcontainer, d.h. die Rollen des Containers, verursacht werden; die anderen Einrichtungsgegenstände wie Tische, Sessel usw. führen auch zu Druckstellen im Belag, die jedoch nicht so deutlich auffallen. Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen S. überzeugt. bb) Des weiteren hat der Sachverständige S. festgestellt, dass in den Zimmern der Praxis vereinzelte minimale Kellenschläge und im Flur zwei deutlichere Kellenschläge vorhanden sind. Dazu hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass diese Kellenschläge nicht als Mangel zu beurteilen sind. Die Kellenschläge sind – so der Sachverständige weiter – nur infolge der Spiegelung des Lichts auf dem seidenmatte PVC-Belag zu erkennen; die in den Kellenschlägen liegenden Erhebungen bzw. Vertiefungen sind äußerst geringfügig, d.h. bei dem Vermessen sind nur äußerst geringfügige, die in den technischen Regelwerken festgelegten Toleranzgrenzen nicht überschreitende Abweichungen von einer absolut planen Oberfläche festgestellt worden. Des weiteren hat der Sachverständige S. ausgeführt und in der mündlichen Anhörung auch noch einmal nachvollziehbar erläutert, dass derartige geringfügige Kellenschläge, soweit sie überhaupt zu erkennen sind, bei der handwerklichen Ausführung, nämlich bei der Spachtelmassenaufbringung, unvermeidbar sind, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlich vorhandenen Raumgeometrie und der Belegenheit der Räume und der dadurch bedingten Arbeitsabläufe bei der Spachtelmassenaufbringung. Auch diesen gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen ist zu folgen. cc) Die – wie oben unter lit. aa) festgestellt – im Belag vorhandenen Eindrücke sind als Mangel zu beurteilen. Sie beeinträchtigen das optische Erscheinungsbild des Fußbodenbelags deutlich. Aufgrund dieser Eindrücke und der dadurch entstandenen Beeinträchtigungen des optischen Erscheinungsbildes entspricht der eingebrachte PVC-Belag nicht der für den vorgesehenen Gebrauch vorausgesetzten, üblichen und aus Sicht des Bestellers zu erwartenden Beschaffenheit. Aus Sicht des Bestellers (hier: des Beklagten) kann erwartet werden, dass im Belag nicht Eindrücke von den in den Räumen benutzten Gegenständen entstehen. Das gilt für Einrichtungsgegenstände wie Tische und Sessel, aber auch für die in Rede stehende Dental-Einheit und den Bürorollcontainer. Es handelt sich um Gegenstände, die in einer ärztlichen/zahnärztlichen Praxis nicht unüblich ist, und der Besteller kann erwarten, dass die Nutzung dieser Gegenstände in den Praxisräumen nicht zu Eindrücken führt, wie sie im vorliegenden entstanden sind. Vorliegend kommt hinzu, dass die zur Gebäudefront/-außenseite hin belegenen Räume der Praxis aufgrund der bodentiefen Fenster einen hohen Lichteinfall aufweisen, der die besagten Eindrücke im Bodenbelag in besonderem Maße optisch auffällig macht. Im Hinblick darauf, dass die Praxisräume bestimmungsgemäß von Besuchern, insbesondere Patienten, aufgesucht werden und die Ausstattung, zu der auch der Fußbodenbelag gehört, und der Zustand der Ausstattung Teil des Bildes sind, dass den Besuchern von dem Beklagten und dessen Tätigkeit vermittelt wird, d.h. der Fußbodenbelag und dessen Zustand bestimmungsgemäß auch repräsentative Funktion hat, kann erwartet werden, dass der Fußbodenbelag so beschaffen ist, dass solche das optische Erscheinungsbild beeinträchtigenden Eindrücke im Fußbodenbelag nicht entstehen. cc) Die Klägerin hat auch für diesen Mangel einzustehen. Dass Fußbodenbelag in Räumen verlegt wurde, die bestimmungsgemäß dazu genutzt werden würden, dass sie von Besuchern, namentlich Patienten, aufgesucht werden, und der Bodenbelag somit auch eine repräsentative Funktion hat, ist auch der Klägerin von vornherein bekannt gewesen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Bodenbelag, d.h. Produzent und Typ, sei ihr durch die von dem Beklagten für die Planung zugezogenen Firma P. vorgegeben gewesen, so dass ein Planungsfehler der Firma P. vorliege, welchen sich der Beklagte zurechnen lassen müsse mit der Folge, dass nicht sie (die Klägerin), sondern den Beklagten die Verantwortung für den Mangel treffe, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob die Eindrücke in diesem Fall – wie der Sachverständige S. ausgeführt hat – im wesentlichen durch die Beschaffenheit des Belagmaterials, nämlich dadurch, dass dieser Belag zu sog. Rest-Eindrücken neigt, verursacht sind oder die Ursache vielmehr – wie insbesondere von der Nebenintervenientin A. I. GmbH geltend gemacht – in handwerklichen Fehlern bei der Verlegung, so insbesondere in der Verwendung eines ungeeigneten oder jedenfalls weniger geeigneten Klebertyps, liegt. Sofern die besagten Eindrücke im Bodenbelag auf handwerkliche Fehler bei der Verlegung zurückzuführen sind, liegt dies auf jeden Fall im Verantwortungsbereich der Klägerin; handwerkliche Fehler der von der Klägerin für die Ausführung der Verlegung zugezogenen Nebenintervenientin K. F. muss sich die Klägerin jedenfalls gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Auch wenn es sich jedoch so verhalten sollte, dass die Ursache oder jedenfalls die wesentliche Ursache der Eindrücke im Bodenbelag in der Beschaffenheit des Materials liegt, ist die Klägerin für den Mangel verantwortlich. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Belag zwar bei der Erstverlegung durch die Planung der Firma P. – davon ist, da der Beklagte das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht konkret in Abrede genommen hat, auszugehen – vorgegeben war. Vorliegend handelt es sich jedoch schon um die zweite Verlegung, die die Klägerin in eigener Verantwortung ausgeführt hat, und nachdem schon der im ersten Zuge verlegte Bodenbelag (Erstverlegung) Eindrücke aufgewiesen hatte, hätte es der Klägerin oblegen, der Problemstellung, dass solche Eindrücke im Bodenbelag entstehen, gezielt nachzugehen und zu prüfen, ob dieser Bodenbelag unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungsbedingungen, die ihr jedenfalls, nachdem der erstverlegte Bodenbelag der Nutzung ausgesetzt war und dabei Eindrücke entstanden waren, bekannt waren oder über die sich jedenfalls hätte unterrichten können, für diese Räume überhaupt geeignet war. Danach hätte sie den Beklagten darüber aufklären müssen, dass – insoweit die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen S. zugrunde gelegt – PVC-Bodenbelege generell zu einem gewissen Eindruckverhalten neigen und dies bei dem hier in Rede stehenden PVC-Bodenbelag in besonderem Maße der Fall ist. Eine solche Prüfung und eine solche Aufklärung, zu der die Klägerin, nachdem schon in dem erstverlegten Bodenbelag bei der Nutzung Eindrücke entstanden waren, verstärkt Anlass hatte, sind jedoch nicht erfolgt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Klägerin daher von ihrer Verantwortlichkeit für den Mangel nicht befreit. Denn der Unternehmer wird nur dann von seiner Verantwortlichkeit für den seinem Werk anhaftenden Mangel frei, wenn er seiner Aufklärungs-/Hinweispflicht genügt hat (BGH Urteil vom 08.11.2007; Az.: VII ZR 183/05; zitiert nach juris). Die Verantwortlichkeit der Klägerin für den Mangel ist auch nicht dadurch entfallen, dass sie dem Beklagten bei der 2. Abnahme das von der Nebenintervenientin herausgegebene Informationsblatt “Eindruckverhalten“ (enthalten in der Anl. K 4) überreicht hat. Die Überreichung dieses Informationsblattes bei der Abnahme kann schon deshalb nicht ausreichend sein, weil es für die Erfüllung der Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht genügt, den Besteller nach erfolgter Herstellung des Werkes über die nur eingeschränkte Nutzbarkeit des Werkes und die aus der Nutzung entstehende Schadensrisiken zu informieren, sondern dies vielmehr im Vorwege zu geschehen hat. Dies gilt auch und insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Rollen unter Ausstattungs- und Praxisgegenständen. Der diesbezüglich von dem Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung, dass sich die Klägerin mit der Frage, welche Rollen sich an bzw. unter den in der Praxis genutzten Ausstattungs- und Praxisgegenständen befinden, nicht habe befassen müssen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, dieser Frage vor der hier in Rede stehenden zweiten Verlegung nachzugehen und den Beklagten vor der zweiten Verlegung darüber aufzuklären, dass Punktbelastungen bei PVC-Bodenbelegen generell und bei dem hier in Rede stehenden Belag im Besonderen vermieden werden müssen und, da Ausstattungs- und Praxisgegenstände mit Rollen in der Praxis genutzt werden, diese Ausstattungs- und Praxisgegenstände mit weichen Rollen mit großer Auflagefläche versehen sein müssen, um das Risiko von Eindrücken im Bodenbelag wenigstens zu reduzieren. Nur dann hätte der Beklagte Gelegenheit gehabt, zum einen zu prüfen, ob sich eine solche Rollen-Ausrüstung/Umrüstung bei den Ausstattungs- und Praxisgegenständen, insbesondere bei Dentalgeräten, verwirklichen lässt und auch in Zukunft würde verwirklichen lassen, und zum anderen zu prüfen und zu entscheiden, ob er diesen Bodenbelag verlegen lässt und er dabei das Risiko, dass Eindrücke im Belag entstehen, einzugehen gewillt ist, oder ob er angesichts dieses Risikos einen anderen Belag wählt. Demgemäß hat die Klägerin mit der Überreichung des Informationsblattes nach der Ausführung der Verlegung ihrer Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht genügt. Es verbleibt daher dabei, dass die Klägerin für den Mangel einzustehen hat. b) Auch die formellen Voraussetzungen für einen Mängelbeseitigungskostenvorschussanspruch sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hatte der Klägerin den Mangel mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2012 angezeigt und die Klägerin zugleich aufgefordert, bis zum 16.07.2012 zu erklären, ob sie den Mangel beseitigen werde. Eine solche Erklärung ist nicht erfolgt. Zudem hat die Klägerin eine Mängelbeseitigung ernstlich und endgültig abgelehnt. Davon ist jedenfalls prozessual auszugehen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten, A. K., am 06.09.2012 in einem Gespräche mit der (den Beklagten vertretenden) Rechtsanwältin S. erklärt habe, dass eine erneute Nachbesserung seitens der Klägerin nicht in Betracht kommen, weil insoweit seitens des Nachunternehmers keine Bereitschaft bestehe. Diesem Vorbringen des Beklagten ist die Klägerin indes nicht, jedenfalls nicht hinreichend konkret, entgegengetreten, sodass das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten zugrunde zu legen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch in dem vorliegenden Rechtsstreit ihre Verantwortlichkeit für den Mangel schlechthin bestritten hat. c) Zur Mängelbeseitigung ist es erforderlich, den vorhandenen Bodenbelag zu entfernen und einen neuen Bodenbelag einzubringen. Die für diese Erneuerung des Bodenbelags einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Nachbereitungsmaßnahmen voraussichtlich aufzuwendenden Kosten sind mit € 65.290,00 zu bemessen. Das Gericht macht insoweit von der Möglichkeit der Kostenschätzung (§ 287 ZPO) Gebrauch und legt dabei den von dem Beklagten angesetzten Betrag zugrunde. Der Beklagte hat diesen Betrag (€ 65.290,00) unter Bezugnahme auf die ihm von Klägerin hinsichtlich der Fußbodenbelag-Erneuerung (d.h. bzgl. der zweiten Verlegung) übermittelten Kostenaufstellung (An B16) geltend gemacht. Die Klägerin hat die Höhe der von dem Beklagten geltend gemachten Kosten zwar bestritten. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Denn die besagte Kostenaufstellung ist von der Klägerin als Fachunternehmerin erstellt worden, und die Klägerin hat nicht hinreichend konkret aufgezeigt, welche Kostenpositionen in der von ihr gefertigten Aufstellung nicht oder mit geringeren Kosten anzusetzen sein sollen und aus welchem Grunde konkret sich dies denn so verhalten sollte. Danach ist davon auszugehen, dass die sich aus der Aufstellung ergebenden Kosten erforderlich sind und dass sie auch jeweils der Höhe nach zutreffend eingeschätzt sind. Die sich aus der besagten Kostenaufstellung ergebenden Kosten können daher für den von dem Beklagten begehrten Mängelbeseitigungskostenvorschuss zur Grundlage für die gerichtliche Schätzung genommen werden, zumal jene Kostenaufstellung auf das Jahr 2012 datiert und die zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerungen, die sich auswirken werden, wenn der Beklagte den Bodenbelag im Wege der Selbstvornahme erneuern lässt, nicht berücksichtigt sind. Sollte sich gleichwohl nach Ausführung der Bodenbelag-Erneuerung ergeben, dass dafür (einschl. Vorbereitung und Nachbereitung) im Ergebnis geringere Kosten angefallen sind, entsteht der Klägerin hinsichtlich der gegenwärtigen Höhe des Kostenvorschusses kein ins Gewicht fallender Nachteil, weil der Beklagte über den Kostenvorschuss abzurechnen hat und einen etwaig nicht verbrauchten Teil des Vorschusses an die Klägerin zurückzuzahlen hat. 9. Sonach ergibt sich, dass die Rest-Werklohnforderung der Klägerin von € 54.080,50 durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit den unter den obigen Ziff. II. 1. – 7. aufgeführten Schadenspositionen in Höhe von insgesamt € 23.228,94 erloschen ist und die weitergehend erklärte Aufrechnung mit den Schadenspositionen 1. – 7. (weil dem Beklagten bezüglich dieser Schadenspositionen nur ein Schadensersatz von insgesamt € 23.228,94 zusteht) unbegründet ist. Ferner ergibt sich, dass der danach von der Werklohnforderung verbleibende Restbetrag von € 30.851,56 durch die Aufrechnung (und Hilfsaufrechnung) mit einem erstrangigen Teilbetrag in nämlicher Höhe aus der dem Beklagten gemäß obiger Ziff. II.8. zustehenden Mängelbeseitigungskostenvorschussforderung erloschen ist und dem Beklagten danach der von der Mängelbeseitigungskostenvorschussforderung verbleibende Restbetrag von € 34.438,44 auf die Widerklage hin zuzuerkennen ist. 10. Die weitergehende Widerklage ist hingegen unbegründet. Der weitergehende geltend gemachte Anspruch von € 19.304,50 für voraussichtliche Personal- und Mietkosten, die nach dem Vorbringen des Beklagten während der Dauer der von ihm (dem Beklagten) beabsichtigten, im Wege der Selbstvornahme durchzuführenden Mängelbeseitigung anfallen werden, steht dem Beklagten nicht zu, und zwar schon deshalb nicht, weil der Beklagte für etwaige ihm zukünftig für Personal- und Mietkosten entstehende Aufwendungen bzw. für ihm zukünftig entstehende Einnahmeausfälle im Vorwege keinen Schadensersatz verlangen kann. Unabhängig von der Frage, ob die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine diesbezüglichen Schadensersatzanspruch gegeben sind, kann Beklagte jedenfalls derartige Vermögensnachteile, wenn sie ihm denn aufgrund der durchzuführenden Mängelbeseitigung erwachsen sollten, erst ersetzt verlangen, wenn sie tatsächlich entstanden sind. III. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Dem Antrag des Beklagten, ihm zu gestatten, die (Kosten-)Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abzuwenden, ist nicht zu entsprechen. Die in § 712 ZPO bestimmten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihm die Vollstreckung der Klägerin einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch. Der Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage Mängelbeseitigungskostenvorschuss. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgendes zugrunde: Die Klägerin ist ein mit Mieterausbauten befasstes Unternehmen. Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes ist der schlüsselfertige Innenausbau von Gewerbeimmobilien, insbesondere von Büro-, Praxis- und Einzelhandelsflächen sowie die Erbringungen von Dienstleistungen für Bauherren, Eigentümer und Mieter solcher Gewerbeimmobilien. Die Beklagte ist Oralchirurg. Der Beklagte beabsichtigte, die von ihm angemieteten Räume im 5. OG des Gebäudes J. ..., H., zur Praxis ausbauen zu lassen. Dazu erteilte er der Klägerin den Auftrag, den diese mit dem aus Anl. K1 ersichtlichen Schreiben vom 04.11.2011, in welchem zur Spezifizierung der Leistungen auf das Auftragsleistungsverzeichnis der Klägerin vom 03.11.2011 (Anl. K2) Bezug genommen wurde, bestätigte. Die Kläger erbrachten die von ihr geschuldeten Leistungen in der Zeit vom 11.11.2011 bis zum 01.02.2012. Die Leistungen der Subunternehmer der Klägerin wurden am 15.02.2012 förmlich abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die Praxis nicht eingerichtet. Die Praxis war weder möbliert noch waren die Behandlungseinheiten montiert. Bereits im Rahmen der Abnahme wurden diverse Mängel des im Auftrag der Klägerin durch die Firma „F. u. F.“ verlegten Design-PVC-Bodenbelags festgestellt. Die Klägerin forderte ihre Subunternehmerin unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Unmittelbar nach der besagten Abnahmebegehung wurde die Einrichtung der Zahnarztpraxis geliefert und aufgebaut. Es zeigten sich dann an dem Fußbodenbelag an den Standflächen des Mobiliars und an den wechselnden Standorten mobiler Einheiten wie etwa Bürocontainer und Bürostühlen Dellen im Fußbodenbelag. Dies wurde (jedenfalls) seitens des Beklagten mit der aus Anl. B1 ersichtlichen Mängelbeseitigungsaufforderung vom 20.03.2012 gerügt, und zwar verbunden mit der Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 17.04.2012. In der Folgezeit beauftragte die Klägerin den Sachverständigen H. als Privatgutachter. Dieser stellte Resteindrücke auf kurzen Maßbereichen durch Mobiliar, ferner partielle Fremdeinschlüsse/Verunreinigungen unterhalb der Design-Bodenbelag-Ebene und Kellenschläge/Spachtelmassen, die sich auf der Oberfläche der Design-Bodenbelag-Fläche abzeichneten, fest (“Gutachterliche Niederschrift“ des Sachverständigen H. vom 12.04.2012, Anl. B 2). In der Folgezeit lies die Klägerin durch die Nebenintervenientin K. F. GmbH den Fußbodenbelag in den Räumen erneuern. Zu diesem Zweck wurde im Vorwege die Praxiseinrichtung ausgeräumt. Nach Fertigstellung der Fußbodenbelag-Erneuerung fand am 13.06.2012 eine Abnahme statt (Abnahmeprotokoll vom 28.06.2012, Anl. K4). Die Praxiseinrichtung wurde wieder eingeräumt und montiert. Da der Beklagte der Auffassung war (und ist), dass es auch nach der Erneuerung des Fußbodenbelags zu Dellen/Eindrücken im Belag komme und sich ferner Kellenschläge in der Belagsoberfläche abzeichnen würden, rügte er diese Punkte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2012 (Anl. B3) gegenüber der Klägerin und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 16.07.2012 zur Mängelbeseitigung auf. Darauf erwiderte die Klägerin mit dem aus Anl. B4 ersichtlichen Schreiben vom 16.07.2012. Die Klägerin macht geltend, ihr stehe für die von ihr erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen noch eine restliche Vergütung von € 54.080,50 zu. Die von dem Beklagten geltend gemachten Mängelrügen und Gegenansprüche seien unbegründet. Die von der Nebenintervenientin K. F. GmbH ausgeführte Erneuerung des Fußbodenbelages sei fachgerecht und mangelfrei erfolgt. Selbst wenn in dem erneuerten Fußbodenbelag Dellenbildungen aufgetreten sein sollten, so würde es sich dabei jedenfalls nicht um einen von ihr (der Klägerin) zu vertretenden Mangel handeln. Vielmehr sei dabei der Beklagte selbst durch sein Nutzungsverhalten verantwortlich und, sofern die Ursache für die Dellenbildung in dem verlegten PVC-Material liegen sollte, liege die Verantwortlichkeit bei der von dem Beklagten mit der Planung des Praxisausbaus beauftragten P. GmbH, die sich der Beklagte zurechnen lassen müsse. Des Weiteren tritt die Klägerin dem von dem Beklagten geltend gemachten Mängelbeseitigungskostenvorschussanspruch auch der Höhe nach entgegen. Ferner tritt die Klägerin den von dem Beklagten geltend gemachten Schadenspositionen teilweise entgegen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.09.2013 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 54.080,50 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten € 54.090,30 als Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Nebenintervenientin K. F. GmbH beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte macht Schadenspositionen von insgesamt € 23.576,30 geltend. Mit diesem Schadensersatzanspruch rechnet der Beklagte gegenüber der Restwerklohnforderung auf. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 19.07.2013 und 16.10.2013 Bezug genommen. Des Weiteren macht der Beklagte geltend, ihm sei von der Klägerin auf die Vergütung für den Praxisausbau ein Rabatt von 5% eingeräumt worden. Ferner macht der Beklagte geltend, dass es auch nach der Erneuerung des Fußbodenbelags zu Dellen/Eindrücken im Belag gekommen sei und sich ferner Kellenschläge in der Belagsoberfläche abzeichnen würden. Zur Behebung sei es erforderlich, einen neuen Fußbodenbelag zu verlegen. Diesbezüglich beabsichtige er die Mängel im Wege der Selbstvornahme zu beheben bzw. beheben zu lassen. Die dafür anfallenden Kosten würden sich auf jedenfalls € 65.290,00 belaufen, wie sich aus der von der Klägerin bezüglich der im Mai/Juni 2012 erfolgten Fußbodenbelagerneuerung gefertigten Kostenaufstellung (Anl. B 16 ergebe). Hinzu kämen Kosten Personal- und Mietkosten für den Zeitraum der Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten in Höhe von € 19.304,50. Insgesamt ergebe sich somit bezüglich der Mängelbeseitigung eine Forderung von insgesamt € 84.594,50. In Höhe eines Teilbetrages von € 30.504,20 rechne er (der Beklagte) gegenüber der nach Abzug der Schadensersatzansprüche verbleibenden Restlohnforderung auf und hilfsweise gegenüber der Werklohnforderung insgesamt auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien und den Nebenintervenientinnen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S. und einer mündlichen gutachtlichen Stellungnahme und ferner durch Vernehmung der Zeugin K. und der Zeugin F. und des Zeugen S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S. vom 01.12.2015 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017 verwiesen. Die Klägerin hat der K. F. GmbH in dem vorliegenden Rechtsstreit den Streit verkündet. Die K. F. GmbH ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die A. I. GmbH ist zunächst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.05.2016 als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin beigetreten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.01.2017 hat die Nebenintervenientin A. I. GmbH ihre Streithilfe für die Klägerin aufgegeben und ist dem Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten.