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Urteil

325 O 77/19

LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:1129.325O77.19.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf € ... festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf € ... festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zu. I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises (abzüglich gezogener Nutzungen und Zug und Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs) weder gemäß § 826 BGB noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt jedenfalls an dem für eine Haftung nach § 826 BGB vorausgesetzten subjektiven Element. Die Beklagte hat die Klägerin nicht getäuscht. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat die Beklagte den in das Fahrzeug eingebauten Motor nicht entwickelt und auch nicht gebaut und entsprechend den Motor auch nicht mit der beanstandeten Steuerungssoftware ausgestattet vielmehr hat die Beklagte die in die von ihr hergestellten Diesel-Fahrzeuge eingebauten Diesel-Motoren von einem anderen Unternehmen bezogen.. Davon ist jedenfalls vorliegend aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten auszugehen. Denn die Klägerin hat ihre Behauptung nicht substantiiert und nicht unter Beweis gestellt. Ferner hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass die für die Beklagte handelnden Personen von der - seitens der Klägerin behaupteten - Funktionsweise der in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware des nicht von der Beklagten entwickelten und auch nicht gebauten Motors wussten, d.h. selbst wenn es sich so verhalten würde, dass die in Rede stehende Motorsteuerungssoftware "erkennt", wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, und in dieser Prüfstand-Situation die Abgasreinigung so steuert bzw. in einem Modus arbeiten lässt, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, während die Abgasreinigung beim Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr durch die Steuerungssoftware in einem anderen Modus betrieben wird, bei dem Emissionen entstehen, die die Emissionsgrenzwerte und jene Emissionswerte, die Grundlage der Typ-Zulassung sind, übersteigen, ist nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die gesetzlichen Vertreter der Beklagten und die für die Beklagte verantwortlich handelnden Personen davon wussten. Dass der Vorstandsvorsitzende der ... ab ... einen Sitz im Vorstand der ... AG hatte, ergibt nicht, dass er (...) von der - behaupteten - Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware Kenntnis hatte. Soweit es den früheren Vorstandsvorsitzenden der ... anbelangt, kommt es auf die Frage, ob dieser Kenntnis von der - behaupteten - Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware hatte, vorliegend nicht an. ... war war aber nicht Mitglied des Vorstandes der Beklagten und auch nicht Angestellter der Beklagten; jedenfalls ist solches weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Herrn ... vorliegenden Informationen über den Einbau der unzulässigen Motorsteuerungssoftware auch in die Beklagte weitergeleitet worden, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass ... Vorstandsvorsitzender der ... war, ergibt sich nichts dafür, dass der Vorstand der Beklagten und die für die Beklagte verantwortlich handelnden Personen von der - behaupteten - Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware Kenntnis hatten. Die von dem Landgericht Stuttgart in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vertretenen Auffassung, dass sich die Beklagte die in der Sphäre der ... AG entstandenen Informationen aufgrund einer verletzen Informationsabfragepflicht zurechnen lassen müsse, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant. Denn die Ausführungen des Landgerichts Stuttgart betreffen die Verletzung von Informationseinholungspflichten, wobei es in jenem Rechtsstreit auch nicht um einen von einem Autokäufer geltend gemachten Schadensersatzanspruch ging. Eine (etwaige) Verletzung von Informationseinholungspflichten hat indes mit der für eine Haftung nach § 826 BGB erforderlichen positiven Kenntnis des in Anspruch Genommenen von jenen Umständen, die er dem Anspruchsteller (nach dessen Vorbringen) arglistig verschwiegen haben soll, nichts zu tun. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte treffe hinsichtlich der - seitens der Klägerin behaupteten - Kenntnis der Vorstandsmitglieder und der leitenden Angestellten von der in Rede stehenden Software eine sekundäre Darlegungslast, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat - wie bereits oben ausgeführt - den in Rede stehenden Motor weder entwickelt noch gebaut, sondern bei einem anderen Hersteller - nämlich der ... AG - zugekauft. Ausgehend davon gibt es keine Grundlage für eine sekundäre Darlegungslast. Denn bei einem Einbau von zugekauften Motoren kann eine Kenntnis im Unternehmen des das Fahrzeug bauende Herstellers von den Manipulationswirkungen der Abgassteuerungssoftware nicht unterstellt werden. 2. Aus den oben unter Ziff. 1. dargelegten Erwägungen ergibt sich im übrigen zugleich, dass auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB vorliegend nicht erfüllt sind. Es fehlt auch insoweit jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen, d.h. an der Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestandes. 3. Ferner kann der mit der Klage verfolgte Anspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gestützt werden, und zwar schon deshalb nicht, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine Ungültigkeit der von der Beklagten für das Fahrzeug erteilten Übereinstimmungsbescheinigung nicht bzw. nicht hinreichend dargelegt hat. Denn die Übereinstimmungsbescheinigung wäre nur ungültig, wenn die EG-Typgenehmigung, auf die sich die Übereinstimmungsbescheinigung bezieht, unwirksam wäre (oder nicht existent wäre), wobei die formelle öffentlich-rechtliche Wirksamkeit der Typ-Genehmigung, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, maßgeblich ist, d.h. eine Unwirksamkeit der EG-Typgenehmigung würde voraussetzen, dass diese von der zuständigen Verwaltungsbehörde widerrufen oder aufgehoben worden wäre. Hingegen führen andere Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, wie beispielsweise nachträgliche Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt (wie z.B. nachträgliche Auflagen) nicht zu dessen Unwirksamkeit. Die Beklagte verfügt indes für den Fahrzeugtyp, zu dem das von der Klägerin erworbene Fahrzeug gehört, über eine wirksame EG-Typgenehmigung. Davon ist jedenfalls vorliegend nach dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten auszugehen. Denn dass die betreffende - unstreitig seinerzeit nach Entwicklung / erster Herstellung dieses Fahrzeugtyps erteilte - EG-Typgenehmigung von der zuständigen Behörde aufgehoben oder widerrufen (oder für unwirksam erklärt) worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. An die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit der Typgenehmigung sind die Zivilgerichte indes bei ihren Entscheidungen gebunden, d.h. das erkennende Gericht ist nicht befugt, die Unwirksamkeit der EG-Typgenehmigung festzustellen oder auch nur inzident festzustellen. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen vermag die Klägerin den mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch auch deshalb nicht aus § 27 Abs. 1 EG-FGV herzuleiten, well diese Norm kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. OLG München, Beschuss vom 02.07.2018, Az. 8 U 1710/17). II. Aus den oben unter Ziff. I. dargelegten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch die auf Feststellung des Annahmeverzugs und Verurteilung zur Freihaltung von den vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten gerichteten Klaganträge unbegründet sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb im Mai/ Juni 2015 von der ... einen Pkw Porsche 92AAD1 Cayenne S Diesel (Neufahrzeug) zum Preis von € ... inkl. Mehrwertsteuer ("Auftragsbestätigung" Anlage K 1). Unter dem ... gab das Kraftfahrtbundesamt eine Pressemitteilung heraus, in der es u.a. wie folgt heißt: "Bei der Überprüfung der Fahrzeugtypen Porsche Cayenne Euro 6 4,2 Liter V8 TDI und Porsche Macan Euro 6 3,0 Liter V6 TDI wurden durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt. Auf Grund der eingebauten Abschalteinrichtungen kann das im Betrieb der Fahrzeuge zu erhöhten NOx-Emissionen kommen. Mit Bescheid vom 14.05.2018 wurde für das Modell Porsche Cayenne Euro 6 4,2 Liter V8 TDI (...) und 16.05.2018 für das Modell Porsche Macan Euro 6 3,0 Liter V6 TDI (...) durch das KBA ein verpflichtender Rückruf angeordnet. Dem Hersteller wurde aufgegeben, die unzulässigen Abschalteinrichtungen aus den betreffenden Fahrzeugen nach der Freigabe des Maßnahmenpakets durch das KBA zu entfernen." Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde das besagte Maßnahmenpaket, d.h. das Software-Update, noch nicht durchgeführt. Da die Klägerin der Auffassung war (und ist), dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei, forderte sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2018 (Anlage K 3) auf, ihre (der Beklagten) Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen oder jedenfalls die Mangelfreiheit des Fahrzeuges herzustellen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihr (der Klägerin) gemäß §§ 826, 249 ff. BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und in Verbindung mit § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Es verfüge über eine Motorsteuerungssoftware, die den Ausstoß von Stickoxid im Prüfstandsbetrieb (NEFZ) optimiere. Die Software des Fahrzeugs erkenne, ob das Fahrzeug eine Abgasprüfung auf dem Prüfstand unterzogen werde und reduziere in einem solchen Fall den Abgasausstoß des Fahrzeugs insbesondere in Bezug auf NOx. Auf diese Weise würden die Euro 5-Grenzwerte und die Euro 6-Grenzwerte für NOx im Testbetrieb eingehalten, im realen Straßenverkehr aber um ein vielfaches überschritten, da das Fahrzeug im realen Fährbetrieb mit einer viel geringeren Abgasrückführungsrate betrieben werde. Das streitgegenständliche Fahrzeug hätte auf Grund der Motorsoftware keine Zulassung erhalten dürfen, da es nicht den geltenden Vorschriften hinsichtlich der Euro 5-Abgasnorm bzw. der Euro 6-Abgasnorm entspreche, wobei dieser Mangel durch das besagte Software-Update keineswegs beseitigt werde. Sie (die Klägerin) sei dadurch geschädigt worden, dass ihr ein Fahrzeug veräußert worden sei, welches bei Übergabe mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB gewesen sei, da es nicht die Beschaffenheit aufgewiesen habe, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Var.2 BGB erwarten könne. Ein Käufer könne als übliche Beschaffenheit in technischer Hinsicht erwarten, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspreche. Stand der Technik sei es, dass nach einer verbindlichen Norm zugelassene Kraftfahrzeuge die Voraussetzungen dieser Norm, Art. 10 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit Anhang 1 Emissionsgrenzwerte, Tabelle 1 Euro 5-Emissionsgrenzwerte auch erfüllen würden. Die Installation einer Software, die im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vortäusche, als sie im Fahrbetrieb entstünden, stelle eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. Der Käufer könne außerdem erwarten, dass das Fahrzeug in vollem Umfang den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Das Emissionsverhalten des hier streitgegenständlichen Motors entspreche diesen Vorschriften jedoch nicht. Die Beklagte wusste auch in zurechenbarer Weise, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei und die maßgeblichen Abgas-Grenzwerte nur bei einem Betrieb auf dem Prüfstand einhalte. Ihr (der Klägerin) sei damit ein mangelfreier Zustand ihres Fahrzeuges vorgetäuscht worden. Die Schädigungshandlung der Beklagten bestehe darin, dass sie ein Fahrzeug bzw. einen darin verbauten Motor mit diesen Eigenschaften, welche aus den vorbeschriebenen Gründen einen Mangel darstellten, entwickelt und in den Verkehr gebracht habe, ohne ihre Vertragshändler oder die potentiellen Kunden, mithin auch sie (die Klägerin), über diese speziellen Eigenschaften zu informieren. Hätte sie (die Klägerin) von dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs Kenntnis gehabt, so hätte sie von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen. Die Klägerin stellt folgende Anträge: 1. ... 2. ... 3. ... Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünden die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zu. Die Beklagte macht u.a. geltend, der in das verfahrensgegenständliche Fahrzeug eingebaute Motor sei weder von ihr entwickelt noch von ihr gebaut worden. Des weiteren tritt die Beklagte u.a. auch dem Vorbringen der Klägerin bezüglich der (seitens der Klägerin geltend gemachten) Manipulationen und ferner auch dem Vorbringen der Klägerin, dass ihre (der Beklagten) Vorstandsmitglieder und/oder leitende Mitarbeiter von der behaupteten manipulativen Wirkungsweise der Motorsteuerungssoftware gewusst hätten, und ferner auch dem Vorbringen der Klägerin, dass sie (die Beklagte) sich im Unternehmen der ... AG vorhandenes Wissen um die (behauptete) manipulative Wirkungsweise der Motorsteuerungssoftware zurechnen lassen müsse, entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.