Urteil
325 O 110/22
LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0307.325O110.22.00
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Leitsätze
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des Maklerlohns besteht nur, wenn der vermittelte Vertrag zustande kommt. Daran fehlt es, wenn der vermittelte (Darlehens-) Vertrag nichtig ist, weil er gegen die guten Sitten verstößt. Ein in diesem Sinn auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der kreditgebenden Bank und der Gegenleistung besteht, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins um weit mehr als 110 Prozent (hier: statt üblicher 1,77 Prozent 10,64 Prozent im Mai 2018) übersteigt (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 69/90).(Rn.16)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.490,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 8. Juni 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 5.490,50 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verpflichtung zur Entrichtung des Maklerlohns besteht nur, wenn der vermittelte Vertrag zustande kommt. Daran fehlt es, wenn der vermittelte (Darlehens-) Vertrag nichtig ist, weil er gegen die guten Sitten verstößt. Ein in diesem Sinn auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der kreditgebenden Bank und der Gegenleistung besteht, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins um weit mehr als 110 Prozent (hier: statt üblicher 1,77 Prozent 10,64 Prozent im Mai 2018) übersteigt (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 69/90).(Rn.16) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.490,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 8. Juni 2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.490,50 festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 5.490,50 gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat die Provision in voller Höhe ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt. Gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Auftraggeber zur Entrichtung des Maklerlohns nur verpflichtet, wenn der vermittelte Vertrag zustande kommt. Daran fehlt es hier, denn der infolge der Vermittlung der Beklagten zwischen dem Kläger und der V. E. Bank geschlossene Darlehensvertrag ist nichtig. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass dieser Darlehensvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt. Zwischen der Leistung der kreditgebenden Bank und der Gegenleistung des Klägers besteht ein auffälliges Missverhältnis. Der effektive Vertragszins übersteigt den marktüblichen Effektivzins um weit mehr als 110 Prozent. Der effektive Vertragszins übersteigt mit 10,64 Prozent den marktüblichen Effektivzins, der für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung zwischen fünf und zehn Jahren im Neugeschäft zur Zeit des Abschlusses des Darlehensvertrags im Mai 2018 1,77 Prozent betrug, um mehr als das Fünffache. Damit ist auch eine in Niedrigzinsphasen höhere Schwelle von 110 Prozent (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 – XI ZR 69/90 –, NJW-RR 1991, 565) überstiegen. Der marktübliche Effektivzins ergibt sich aus der Zeitreihe BBK01.SUD118, welche Teil der durch die Deutsche Bundesbank erhobenen MFI-Zinsstatistik ist (MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken – Wohnungsbaukredite an private Haushalte; s. unter www.bundesbank.de). Die MFI-Zinsstatistik ist an die Stelle des bislang von der Rechtsprechung zur Bestimmung des marktüblichen Vergleichszinses herangezogenen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1995 – VIII ZR 82/94 –, NJW 1995, 1019) Schwerpunktzinses, den die Deutsche Bundesbank bis 2003 in ihren Monatsberichten veröffentlichte, getreten; vgl. BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15 –, NJW 2016, 1379; Staudinger/Fischinger (2021) BGB § 138, Rn. 252 m. w. N.; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 76. Die sich daraus ergebenden Zinssätze sind nicht um die übliche Bearbeitungsgebühr zu erhöhen (so Reifner in: VuR 2005, 370), denn die (formularmäßige) Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten ist für Verbraucherkreditverträge unzulässig; vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 –, NJW 2014, 2420. Es ist auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 – XI ZR 237/99 –, NJW-RR 2000, 1431) die Zeitreihe BBK01.SUD115 heranzuziehen, welche Konsumentenkredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung über fünf Jahre im Neugeschäft betrifft. Denn ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen ist nach der vorgenannten Entscheidung erst dann wie ein Ratenkredit ohne dingliche Sicherheiten zu behandeln – und der entsprechende Vergleichszins heranzuziehen –, wenn die Kreditvaluta mehr als 80 Prozent des Verkehrswerts des belasteten Grundstücks ausmacht. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn der Verkehrswert des belasteten Grundstücks D. Weg in H. betrug jedenfalls EUR 182.000,00; selbst der Beleihungswert betrug zumindest EUR 106.000,00. Hiervon macht der Darlehensbetrag von EUR 79.000,00 nur 43,4 bzw. 74,5 Prozent aus. Das erst im Zuge der Eintragung der Grundschuld gelöschte Pfandrecht an dem Miterbenanteil des Klägers minderte den Wert nicht, weil dieses bereits zuvor gemäß § 1252 BGB mit der Forderung der A. R.- und H. GmbH erloschen war. Es kommt nicht darauf an, ob anstelle der durch den Kläger angeführten Zeitreihe BBK01.SUD118 die hinsichtlich der Vergleichsstichprobe enger gefasste Zeitreihe BBK01.SUD160, welche von den Wohnungsbaukrediten im oben genannten Sinne nur die besicherten erfasst, im vorliegenden Fall heranzuziehen ist. Aus letzterer ergibt sich jedenfalls für Mai 2018 ein noch niedrigerer marktüblicher Effektivzinssatz von 1,71 Prozent. Auch die gemäß § 138 Abs. 1 BGB erforderliche verwerfliche Gesinnung der V. E. Bank/BNP P. ist anzunehmen. Liegt der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB vor, so besteht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. Umstände, die dagegen sprächen, dass sich der Kläger auf den ihn objektiv übermäßig belastenden Vertrag nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit einließ oder dass die V. E. Bank dies jedenfalls nicht erkannte oder ohne Leichtfertigkeit verkannte, sind durch die Beklagte weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Umstände, die gegen eine zur Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages führende persönliche Schwächesituation des Kreditnehmers sprechen, sind etwa: berufliche Erfahrung mit Geldgeschäften, hoher beruflicher Ausbildungsstand, bewusste Entscheidung des Kreditnehmers für die Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung mit der wegen ihrer Konditionen etwas ungünstigeren Teilzahlungsbank sowie finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers; vgl. MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 115. Im Gegensatz dazu sprechen die durch die Beklagte behaupteten Umstände – der Kläger sei zur Umschuldung dringend auf die Gewährung des Darlehens angewiesen gewesen, er habe von keinem anderen Kreditinstitut und auch nicht von seinem Sohn ein vergleichbares Darlehen erhalten können und es habe beispielsweise die Zwangsversteigerung seines Grundstücks gedroht; der Kläger sei nur eingeschränkt kreditwürdig gewesen – sogar für eine wirtschaftliche Zwangslage des Klägers, welche die Bank auch erkennen musste. In der Folge hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 818 Abs. 2 BGB den Wert seiner Provisionszahlung zu ersetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte insoweit im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre – insbesondere keine Aufwendungen erspart hätte – sind nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch folgt aus § 818 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zog seit dem Erhalt unstreitig Nutzungen in Höhe von mindestens fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Geldbetrag. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 3 ZPO. Der Kläger begehrt Rückzahlung einer Provision für die Vermittlung eines Darlehens. Die Beklagte vermittelt gewerblich Darlehen. In diesem Rahmen schloss sie mit dem Kläger einen Darlehensvermittlungsvertrag. Darin beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags mit der V. E. Bank/BNP P. über einen Betrag von bis zu EUR 79.000,00 möglichst bis zum 15. Juni 2018. Für den Fall der erfolgreichen Vermittlung verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung einer Provision von EUR 5.490,50. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvermittlungsvertrags wird auf Anlage K2 Bezug genommen. Das Darlehen wollte der Kläger jedenfalls nutzen, um einen Überziehungskredit der D. Bank in Höhe von EUR 2.000,00 und ein Darlehen der P. Bank Nord, das noch zu EUR 32.500,00 valutierte, abzulösen. Letzteres Darlehen hatten der Kläger und seine Frau im Juli 2008 zur Finanzierung des Kaufs des von dem Kläger weiterhin bewohnten Grundstücks aufgenommen. Das Darlehen war durch die P. Bank Nord wegen Zahlungsverzugs des Klägers gekündigt worden. Auf die Vermittlung der Beklagten schlossen der Kläger und die V. E. Bank den Darlehensvertrag vom 23. Mai 2018. Die V. E. Bank gewährte dem Kläger darin ein Darlehen über einen Betrag von EUR 79.000,00, wobei sie die o.g. Vermittlungsprovision von diesem Betrag abzog und am 7. Juni 2018 unmittelbar an die Beklagte auszahlte. Es wurde ein Sollzinssatz von 8,93 Prozent p.a. mit Bindung bis zum 31. August 2023 vereinbart; der effektive Jahreszins betrug 10,64 Prozent. Der Kläger verpflichtete sich zudem zur Bestellung der nachfolgend beschriebenen Grundschuld. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Zur Sicherung des Darlehens bestellte der Kläger mit Zustimmung seines Sohnes der V. E. Bank eine erstrangige Grundschuld zu einem Betrag von EUR 79.000,00 an dem Grundstück D. Weg in H.. Dieses Grundstück steht je zur Hälfte im Eigentum des Klägers, der auch auf dem Grundstück wohnt, und der Erbengemeinschaft nach der H. D., der verstorbenen Ehefrau des Klägers. Diese Erbengemeinschaft besteht aus dem Kläger und seinem Sohn, dem D. D., wobei der Kläger zu drei Vierteln an dem Nachlass beteiligt ist. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug bei Abschluss des Darlehensvertrags mindestens EUR 182.000,00, der Beleihungswert jedenfalls EUR 106.000,00. Im Zuge der Eintragung der für die V. E. Bank bestellten Grundschuld wurde ein zuvor im Grundbuch eingetragenes Pfandrecht zugunsten der A. R.- und H. GmbH an dem Miterbenanteil des Klägers gelöscht. Die damit abgesicherte Forderung war bereits zum Zeitpunkt der oben genannten Vertragsschlüsse vollständig erfüllt gewesen, was den Parteien und der V. E. Bank auch bekannt war. Der Kläger zahlte von dem Darlehen schließlich auch einen Kredit der T. über EUR 26.000,00 und einen weiteren Kredit der S.- W.-Kreditbank über EUR 10.600,00 zurück. Der Darlehensvertrag vom 23. Mai 2018 wird weiterhin vollzogen, insbesondere leistet der Kläger die vertraglich vorgesehenen Zahlungen. Die Beklagte zog aus der Provision seit Erhalt Nutzungen in Höhe von mindestens fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. Der Kläger meint, der vermittelte Darlehensvertrag sei sittenwidrig, weil der effektive Jahreszinssatz den für vergleichbare Darlehensverträge marktüblichen Zinssatz um 501 Prozent übersteige. Auch in der derzeitigen Niedrigzinsphase dürfe der Marktzinssatz nicht um mehr als 100 Prozent überschritten werden. Der marktübliche Zinssatz ergebe sich aus der MFI-Zinsstatistik, namentlich der Zeitreihe BBK01.SUD188 der Deutschen Bundesbank. Der Kläger sei, weil die Beklagte ihm keinen wirksamen Vertrag vermittelt habe, nicht zur Provisionszahlung verpflichtet gewesen. Die Beklagte sei entsprechend in Höhe der Klageforderung ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger meint, dass auch der Darlehensvermittlungsvertrag nichtig sei, weil die Vermittlerkosten in sittenwidriger Weise überhöht seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er auch für den auf die Provision entfallenden Teil des Darlehens hohe Zinsen zahlen müsse. Zudem sei die Beklagte ihren vorvertraglichen Informationspflichten nicht zureichend nachgekommen. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe ihm zu einem Kreditvolumen geraten, welches seinen Finanzierungsbedarf deutlich überstiegen habe. Er habe lediglich den Kredit der P. Bank Nord und den Überziehungskredit der D. Bank ablösen wollen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.490,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 8. Juni 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der vermittelte Darlehensvertrag sei unter anderem deshalb nicht sittenwidrig, weil der Kläger zur Umschuldung dringend auf die Gewährung des Darlehens angewiesen gewesen sei, jedoch – so behauptet es die Beklagte – von keinem anderen Kreditinstitut ein vergleichbares Darlehen habe erhalten können. Die Beklagte meint, der Sittenwidrigkeit stehe weiter entgegen, dass der Kläger keine Vorgaben hinsichtlich der Zinshöhe gemacht und den Darlehensvertrag sodann freiwillig abgeschlossen habe. Die Zinshöhe sei auch durch die damals eingeschränkte Kreditwürdigkeit des Klägers gerechtfertigt. In Bezug auf die Höhe der Provision für die Darlehensvermittlung sei ein deutlich erhöhter Aufwand im Hinblick auf eine Vielzahl von Gläubigern und eine komplizierte Rechtslage betreffend das zu beleihende Grundstück zu vergüten gewesen. Die Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2022 der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8. Dezember 2022 Bezug genommen.