Urteil
325 O 38/22
LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0323.325O38.22.00
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Leitsätze
1. Das Fehlen von Obentürschließern stellt einen Mangel dar. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist Teil der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit. Gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 3 HBauO müssen in notwendigen Treppenräumen Öffnungen unter anderem zu Wohnungen mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.(Rn.23)
2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HbgGarVO dürfen Rampen von Mittelgaragen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein. Ist eine Rampe jedenfalls stellenweise zu mehr als 15 Prozent geneigt, liegt ein Mangel vor.(Rn.28)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 35.447,59 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu dem Aktenzeichen 325 OH 20/19, werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 64.399,98 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fehlen von Obentürschließern stellt einen Mangel dar. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist Teil der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit. Gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 3 HBauO müssen in notwendigen Treppenräumen Öffnungen unter anderem zu Wohnungen mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.(Rn.23) 2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HbgGarVO dürfen Rampen von Mittelgaragen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein. Ist eine Rampe jedenfalls stellenweise zu mehr als 15 Prozent geneigt, liegt ein Mangel vor.(Rn.28) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 35.447,59 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu dem Aktenzeichen 325 OH 20/19, werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 64.399,98 festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 2 ergibt sich das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO aus dem Interesse an der über den geltend gemachten Vorschussbetrag hinausgehenden Verjährungshemmung. Zwar ist neben der Vorschussklage eine Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungshemmung entbehrlich, sie hat jedoch klarstellende Funktion; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 – VII ZR 204/07 –, NJW 2009, 60. Eines gesonderten Feststellungsausspruchs bedarf es vor diesem Hintergrund nicht, weil sich die begehrte Feststellung bereits aus der Verurteilung der Beklagten zur Vorschusszahlung im entsprechenden Umfang ergibt. Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt. Die Eigentümerversammlung hat beschlossen, Gewährleistungsansprüche in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum an sich zu ziehen und gegen die Beklagte geltend zu machen. Soweit die Beklagte dies bestreitet, ist ihr Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unerheblich, weil ihr Geschäftsführer Mitglied der Klägerin und daher an deren Beschlussfassung beteiligt ist. Die Klage ist im ausgesprochenen Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 637 Abs. 1, 3 BGB für die zur Beseitigung der nachfolgend aufgeführten Mängel erforderlichen Aufwendungen Vorschuss in Höhe von brutto EUR 35.447,59 verlangen. Bezüglich anderer als der nachfolgend aufgeführten Mängel kann sie keinen Vorschuss verlangen. Eine Abnahme hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin zwar nicht stattgefunden; dem Besteller stehen Mängelrechte einschließlich des Kostenvorschussanspruchs aber ausnahmsweise auch schon vor der Abnahme zu, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 301/13 –, NJW 2017, 1604. So liegt der Fall hier. Die Klägerin wies mit ihrem Schreiben vom 12. April 2019 die Mangelbeseitigung durch die Beklagte nach Ablauf der gesetzten Nachfrist endgültig zurück und kündigte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. In der Gesamtschau ist dieses Schreiben gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Nacherfüllung durch die Beklagte unter keinen Umständen mehr zulassen und nur noch auf Zahlung gerichtete Ansprüche geltend machen wollte. Im Einzelnen errechnet sich der Vorschussanspruch der Klägerin wie folgt. Die Gliederung orientiert sich an der in dem ersten Nachtragsgutachten vom 15. Oktober 2020 enthaltenen Kostenaufstellung. 5.1 Obentürschließer der Wohnungseingangstüren An den zum Treppenhaus führenden sechs Wohnungseingangstüren wurde ursprünglich jeweils kein Obentürschließer angebracht. Die Klägerin meint, dies stelle einen Verstoß gegen die H. Bauordnung und damit einen Mangel dar. Auf die genaue Anzahl der fehlenden Obentürschließer komme es nicht an; es reiche aus, diese ungefähr anzugeben und nach durchgeführter Mangelbeseitigung diesbezüglich über den Vorschuss korrekt abzurechnen. Sie behauptet, auch gegenwärtig verfüge keine der vorgenannten Wohnungseingangstüren über einen Obentürschließer. Auch die zur Tiefgarage führende Eingangstür der Wohnung Nr. 2 verfüge über keinen Obentürschließer. Die Beklagte behauptet, die beiden Eingangstüren der Wohnung Nr. 2 verfügten nun über einen Obentürschließer. Es ist von der unstreitigen Anzahl fehlender Obentürschließer, d.h. fünf Stück, auszugehen. Für eine höhere Anzahl hat die Klägerin keinen Beweis angeboten. Die Beklagte ist diesbezüglich nicht darauf zu verweisen, einen überhöhten Vorschuss nach Abrechnung durch die Klägerin von dieser zurückzuverlangen. Eine geringere Anzahl könnte die Beklagte im Rahmen der Rückforderung nicht mehr geltend machen, weil ihr Einwendungen, die sie schon im Vorschussprozess hätte geltend machen können, im Rückforderungsprozess analog § 767 Abs. 2 ZPO verwehrt sind; vgl. Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, 4. Aufl. 2022, BGB § 637 Rn. 40. Das Fehlen von Obentürschließern stellt auch einen Mangel dar. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist Teil der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 – III ZR 367/16 –, ZfBR 2018, 565. Gemäß § 33 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 3 HBauO müssen in notwendigen Treppenräumen Öffnungen unter anderem zu Wohnungen mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Der Sachverständige R.- S. hat die Kosten für die Tätigkeit eines Tischlers und das einzusetzende Material zur Nachrüstung von Obentürschließern je Tür auf netto EUR 167,00 geschätzt. Für fünf Türen ergeben sich Kosten von netto EUR 835,00, entsprechend brutto EUR 993,65. 5.2 Neigung der Tiefgaragenrampe/5.3 Rampenheizung Die Klägerin behauptet, die Tiefgaragenrampe weise eine Neigung von 17 Prozent auf. Die Klägerin meint, die Garagenverordnung lasse eine Neigung von maximal 15 Prozent für Garagen der vorliegenden Art zu. Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bezirksamts W. vom 7. März 2019 (Anlage AG 1 in der beigezogenen Akte 325 OH 20/19), es liege eine Neigung von (betreffend den gerade verlaufenden Teil der Rampe) maximal 15 Prozent vor. Die Beklagte meint, es sei nicht die Neigung am steilsten Punkt der Rampe, sondern die mittlere Neigung über die gesamte Länge der Rampe unter die Vorgaben der Garagenverordnung zu subsumieren. In die Tiefgaragenrampe ist unstreitig keine Heizung eingebaut. Die Klägerin meint, eine Rampenheizung sei vor dem Hintergrund geschuldet, dass die Aufsichtsbehörde eine stärkere Neigung der Rampe genehmigen werde, wenn die Rampe beheizt sei. Zudem könne so den Gefahren durch Glätte vorgebeugt werden. Hinsichtlich der Neigung der Tiefgaragenrampe liegt ein Mangel vor. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 HbgGarVO dürfen Rampen von Mittelgaragen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein. Mittelgaragen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HbgGarVO Garagen mit einer Nutzfläche über 100 Quadratmeter bis 1.000 Quadratmeter. Danach handelt es sich vorliegend um eine Mittelgarage. Der Sachverständige R.- S. führt in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 aus, er habe ein Aufmaß durchgeführt und eine Nutzfläche von 158 Quadratmetern ermittelt. Die Rampe ist auch jedenfalls stellenweise zu mehr als 15 Prozent geneigt. Der Sachverständige hat vor Ort mittels einer elektronischen Neigungswaage vom Typ Bosch NBM 60 L im mittleren Bereich eine Neigung von 22 bis 24 Prozent gemessen. Auch sofern die Neigung der Rampe an anderer Stelle geringer ist und daher im Mittel nicht mehr als 15 Prozent beträgt, liegt ein Mangel vor. Denn die Gefahren, welchen durch eine Begrenzung der Neigung vorgebeugt werden soll - Gefahr von Auffahrunfällen wegen unübersichtlicher und schwer befahrbarer Fahrbahn, Gefahr von Glätte -, sind allgemein auch bei nur stellenweise überhöhter Neigung gegeben. Dass hier möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung durch die Aufsichtsbehörde erwirkt werden kann, steht dem Vorliegen eines Mangels – erst recht nicht, solange eine solche Genehmigung nicht erteilt ist – nicht entgegen. Ein Vorschussanspruch steht der Klägerin dennoch nicht zu, weil die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB ist; vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 637 Rn. 5. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2020 dazu aus, um die Neigung der Rampe zu verringern, müsse diese abgebrochen und mit flacherer Neigung neu errichtet werden. Dann würde die Rampe jedoch in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, was nicht genehmigungsfähig sei. Dem schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung an. Vorschuss für den Einbau einer Rampenheizung kann die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht verlangen. Die rechtswidrige Neigung der Rampe ist dadurch nicht zu beheben. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass eine Befreiung von den Vorgaben des § 5 Abs. 1 S. 1 HbgGarVO durch die Aufsichtsbehörde erwirkt werden kann, wenn die mit der starken Neigung der Rampe verbundenen Gefahren verringert werden. Neben der erschwerten Befahrbarkeit und der Gefahr von Auffahrunfällen auf und an der Rampe wegen der stellenweise starken Neigung ist – wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 unter Bezugnahme auf das DBV-Merkblatt zu Parkhäusern und Tiefgaragen ausführt – auch die Gefahr von Schnee- und Eisglätte erhöht. Der Glättegefahr, die laut Sachverständigem auch bei einer Neigung von nicht mehr als 15 Prozent besteht, kann jedoch nach den Ausführungen in dem genannten Gutachten gleichwertig durch Anordnung eines Dachs, durch Schneeräumung und Einsatz von Streugut und durch eine Rampenheizung begegnet werden. Eine Rampenheizung ist nach Einschätzung des Sachverständigen aus technischer Sicht nicht erforderlich. In seinem Gutachten vom 15. Oktober 2020 führt der Sachverständige klarstellend aus, dass auch im Hinblick auf die vorliegende Neigung von mehr als 15 Prozent sowohl die Anordnung eines Dachs als auch die Schneeräumung und der Einsatz von Streugut als auch eine Rampenheizung als auch eine Kombination dieser Maßnahmen möglich seien. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nur dann erteilen würde, wenn eine Heizung in die Rampe eingebaut wäre. Das Erfordernis von Glätteschutzmaßnahmen hätte zudem unabhängig von der überhöhten Neigung der Rampe in jedem Fall bestanden. 5.4 Trennfugen Eingangsseite Soweit unstreitig ein Mangel an den Trennfugen zwischen Porenbeton und Verblendsteinfassade im Eingangsbereich vorliegt – der Sachverständige R.- S. hat leichte Ausquellungen des Kompribandes im unteren Bereich festgestellt – ist die Vorschussforderung der Klägerin nicht schlüssig. In der in Bezug genommenen Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 ist diesbezüglich nur eine „Schadensminderungszahlung“ von EUR 250,00 enthalten, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2023 hingewiesen hat. 5.5 Fallrohr Tiefgaragenzufahrt Soweit unstreitig das Fallrohr an der linken Giebelseite der Tiefgarageneinfahrt zwei kleine Schlagbeschädigungen etwa in Höhe der Decke über dem Souterrain aufweist, ist die Vorschussforderung der Klägerin nicht schlüssig. In der in Bezug genommenen Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 ist diesbezüglich nur ein „geldwerter Ausgleich“ von EUR 50,00 enthalten, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2023 hingewiesen hat. 5.6 Seitenwände der Tiefgaragenzufahrt Die Bruchsteinwände zu beiden Seiten der Rampe zur Tiefgarage weisen im unteren Bereich der Rampe unstreitig eine Höhe von – gemessen von der Oberkante der Rampe aus – deutlich über einem Meter auf. Auf den Bruchsteinwänden ist keine Absturzsicherung angebracht. Die Klägerin meint, eine Absturzsicherung sei bauordnungsrechtlich vorgeschrieben, weil eine Absturzhöhe von mehr als einem Meter gegeben und die Bruchsteinwände leicht zu erklettern seien. Ein Mangel liegt diesbezüglich nicht vor, insbesondere fehlt es an einem Verstoß gegen Bauordnungsrecht. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 HBauO sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, denn die obere Fläche der Bruchsteinwände ist jeweils nicht zum Begehen bestimmt. Anderes ergibt sich nicht auch nicht aus dem im Gutachten des Sachverständigen R.- S. vom 15. Oktober 2020 zitierten Bauprüfdienst 3/2013 der FHH. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 die örtlichen Gegebenheiten näher beschrieben. Im oberen Bereich der Rampe hat die von oben gesehen linke Wand eine Höhe von 76 cm, die rechte Wand eine Höhe von 67 cm. In seinem Gutachten vom 15. Oktober 2020 führt der Sachverständige weiter aus, dass die rechte Wand leicht bestiegen werden kann. Gemäß Bauprüfdienst 3/2013 der FHH ist in Gebäuden oder Nutzungen, in denen mit unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, zu beachten, dass fest eingebaute Bauteile keine besteigbaren, insbesondere waagerechten Flächen vor Brüstungen entstehen lassen, die weniger als 0,70 m über dem Fußboden liegen. Solches ist hier nicht ersichtlich. Weder handelt es sich bei den oberen Flächen der Bruchsteinwände um Flächen, die vor Brüstungen liegen; noch ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass an der zur Straße hin gelegenen Tiefgarageneinfahrt mit dem Aufenthalt unbeaufsichtigter Kleinkinder zu rechnen wäre. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Bauprüfdienste der FHH rechtlich bindend sind. 5.7 Giebelfenster, Wohnung 1 Die Klägerin behauptet, am rechten Giebel im Erdgeschoss rechts des Erkers seien an dem linken Fenster die beiden Abdeckkappen der Entwässerungsöffnung nicht montiert. Der Sachverständige hat dies in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 bestätigt. Die Kosten für die Montage der beiden Kappen betragen laut Sachverständigem etwa netto EUR 26,00, wovon EUR 24,00 auf die Kosten für die Tätigkeit eines Tischlers und EUR 2,00 auf Material entfallen. Dies entspricht einem Bruttobetrag von EUR 30,94. 5.8 Dachabsicherung Dach über TG-Einfahrt Das oberhalb der Tiefgaragenzufahrt befindliche, begrünte Flachdach weist zur Zufahrt hin keine Absturzsicherung auf. Auch eine persönliche Sicherheitsausrüstung ist nicht vorhanden. Die Klägerin meint, dies stelle einen Mangel dar. Ein Mangel liegt diesbezüglich vor, weil der durch die Beklagte hergestellte Zustand gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 dazu aus, eine Absturzsicherung in Form eines Geländers sei an dieser Stelle aus technischer Sicht nicht sinnvoll, eine Auffangvorrichtung nicht ausführbar. Es sei daher eine persönliche Schutzausrüstung nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zu installieren. Den Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an. Neben den Sekuranten sind dabei auch Seile und Gurte geschuldet, weil diese Teil der durch die Beklagte geschuldeten, oben genannten persönlichen Schutzausrüstung sind und nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin darüber verfügt. Die Kosten der Nachrüstung betragen laut Sachverständigem – einschließlich des Lohns für einen Dachdecker und Materialkosten – netto EUR 1.084,00, also brutto EUR 1.289,96. 5.9 Spritzwasserschutz Gebäudesockel Hinsichtlich des Spritzschutzes an der Hausvorderseite enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.10 Verfugung Sohlbank EG, Wohnung 2 Soweit unstreitig die Verfugung der Verblendfassade unterhalb der Sohlbank der Wohnung 2 von den angrenzenden Verfugungen farblich abweicht, ist die Vorschussforderung der Klägerin nicht schlüssig. In der in Bezug genommenen Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 ist diesbezüglich nur ein „geldwerter Ausgleich“ von EUR 100,00 enthalten, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2023 hingewiesen hat. 5.11 Lichtschachtabdeckungen An der vom Eingang aus gesehen rechten Giebelseite sind im vorderen Bereich zwei Kellerlichtschächte vorhanden, die oben mit Gittern versehen sind. Die Klägerin behauptet, diese Gitter seien nicht ausreichend gegen Abheben gesichert. Der Sachverständige führt dazu in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 aus, dass die Gitter überhaupt nicht gegen Abheben gesichert sind. Dieser Zustand stellt einen Mangel dar, denn er verstößt gegen § 36 Abs. 2 S. 1, 2 HBauO. Danach sind an Verkehrsflächen liegende Abdeckungen von Kellerlichtschächten gegen unbefugtes Abheben zu sichern. Daran fehlt es hier. Die Montage von Ketten zur Herstellung eines bauordnungsrechtlich zulässigen Zustandes wird laut Sachverständigem etwa netto EUR 244,00 kosten, wovon EUR 144,00 auf Lohn für einen Bauhandwerker und EUR 100,00 auf Material entfallen. Dies entspricht brutto EUR 290,36. 5.12 Abdichtung der Wanddurchdringung Soweit die Klägerin behauptet, im Bereich der Wärmepumpe sei die Durchdringung der Fassade nicht ausreichend abgedichtet, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.13 Anschlussfuge Verblendsturz Soweit die Klägerin behauptet, die Anschlussfuge oberhalb des Verblendsturzes im Anschluss zur Decke zum Erker sei nicht ordnungsgemäß verschlossen, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.14 Schutzlage der Dickbeschichtung Die Klägerin behauptet, die Dickbeschichtung der Außenwandabdichtung sei gegen die Kiesanfüllung nicht hinreichend geschützt. Dies bestätigt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 für die oberen elf Zentimeter der Bitumendickbeschichtung. Der Sachverständige führt weiter aus, dass dieser Zustand gegen die DIN-Norm 18195, Teil 4, Nr. 4.2.1 verstößt, wonach Bauwerksabdichtungen durch eine Schutzschicht vor schädigenden Einflüssen statischer, dynamischer und thermischer Art zu schützen sind. Da vorliegend die Steine in dem Kiesbett in den oberen elf Zentimetern in die Abdichtung eindrücken und so lokale Undichtigkeiten verursachen können, ist ein ausreichender Schutz nicht gegeben. Für die Herstellung einer Schutzlage auch im oberen Bereich der Abdichtung sind laut Sachverständigem Kosten in Höhe von netto EUR 1.068,00 in Form von Bauhandwerkerlohnkosten (EUR 768,00) und Materialkosten (EUR 300,00) zu erwarten, entsprechend brutto EUR 1.270,92. 5.15 Untersicht der Balkone an der Gebäuderückseite Die Balkone an der Gebäuderückseite sind unstreitig nicht mit einer Tropfkante ausgestattet. An der Untersicht des Balkons im zweiten Obergeschoss sind in der Folge deutliche Verfleckungen und Wasserablaufspuren entstanden. Für das Setzen einer eingefrästen Nut und die Neubeschichtung der Untersicht des oberen Balkons werden nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 voraussichtlich Kosten in Höhe von netto EUR 1.568,00 anfallen, nämlich Maurer- und Malerlohn in Höhe von EUR 288,00 und EUR 480,00, dazugehörige Materialkosten in Höhe von EUR 100,00 und EUR 300,00 sowie Gerüstkosten in Höhe von EUR 400,00. Dies entspricht einem Bruttogesamtbetrag von EUR 1.865,92. 5.16 Putzanschlüsse der Brüstungsabdeckungen Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe an der Gebäuderückseite die Putzanschlüsse der Brüstungsabdeckung von Dachterrassen und Balkonen nicht fachgerecht hergestellt, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.17 Entwässerung der Terrassentürelemente Soweit die Klägerin behauptet, der Rahmen des Terrassentürelements der Wohnung 1 entwässere über zwei Schlitze, welche die Beklagte nicht ausreichend hoch über der eingebauten Sohlbank angeordnet habe, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.18 Sohlbank der Terrassentürelemente Soweit die Klägerin einen Mangel an den Laibungsanschlüssen der Sohlbank des vorgenannten Terrassentürelements geltend macht, ist ihre Vorschussforderung nicht schlüssig. In der in Bezug genommenen Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 ist diesbezüglich nur ein „Minderwert“ von EUR 100,00 enthalten, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2023 hingewiesen hat. 5.19 Tiefgarage, Kennzeichnung: Rettungswege und Torhandverriegelung Soweit die Klägerin behauptet, in der Tiefgarage seien die Rettungswege und die Handverriegelung der Toranlage nicht hinreichend gekennzeichnet, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.20 Tiefgarage, Lüftungsmöglichkeiten Die Klägerin behauptet, die Lüftungsmöglichkeiten in der Tiefgarage entsprächen nicht den Vorgaben der Garagenverordnung. Es liegt insoweit ein Mangel vor, die Behauptung der Klägerin trifft zu. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 HbgGarVO müssen die Lüftungsöffnungen unverschließbar und so über die Garage verteilt sein, dass in sämtlichen Bereichen eine ständige Querlüftung gesichert ist. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2020 aus, das rückseitige Fenster bei Stellplatz 2/6 sei zwar verkeilt, aber verschließbar. Zudem sei die ständige Querlüftung nicht ausreichend gewährleistet, weil dieses Fenster auf Kipp gestellt ist. Für den Austausch des mit Glas versehenen Fensterflügels gegen einen Fensterflügel mit Lüftungsgitter werden laut Sachverständigem Kosten in Höhe von netto EUR 300,00 anfallen, also brutto EUR 357,00. 5.21 Belüftung und Brandschutz der Kellerräume Die Klägerin behauptet, die beiden an die Tiefgarage angrenzenden Kellerräume seien nicht belüftet. Die zu diesen Räumen führenden Türen seien nicht feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend. Dieser Zustand verstoße gegen die Garagenverordnung. Die Beklagte meint, es handle sich hierbei nicht um Gemeinschaftseigentum. Hinsichtlich der Türen liegt ein Mangel am Gemeinschaftseigentum vor. Die Türen, welche die im Sondereigentum stehenden Kellerräume von der im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgarage räumlich abgrenzen, gehören räumlich und funktional (auch) zum Gemeinschaftseigentum; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 – V ZR 46/13 –, NJW-RR 2014, 527. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 HbgGarVO dürfen Mittel- und Großgaragen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen verbunden sein. Über solche Türen verfügen die beiden genannten Kellerräume nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 nicht. Hinsichtlich der Lüftung liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen R.- S. in seinen Gutachten vom 20. Mai und 15. Oktober 2020 kein Mangel vor, weil Vorgaben für die Belüftung von Lagerkellern nicht bestehen. Für den Austausch der Türen (Zarge und Türblatt) durch dicht- und selbstschließende, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehende Türen veranschlagt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 netto Maurerlohnkosten in Höhe von EUR 768,00 und Materialkosten in Höhe von EUR 700,00, entsprechend gesamt brutto EUR 1.746,92. 5.22 Farbmarkierungen in der Tiefgarage Soweit die Klägerin behauptet, in der Tiefgarage fehlten Markierungen für Fahrbahn und Stellplätze, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.23 Punktuelle Beschichtungsschäden Die Klägerin behauptet, die Sohle der Tiefgarage weise punktuelle Beschichtungsschäden auf. Der Sachverständige R.- S. hat diese Behauptung in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 bestätigt. Der Fußboden der Tiefgarage sei mit einem grauen Stoff beschichtet, der sich partiell löse und abplatze. Zwar sei es nicht zu vermeiden, dass die Beschichtung von befahrenen Tiefgaragenböden aufgrund der starken mechanischen Belastung regelmäßig erneuert werden müsse. Die Schäden seien nach Entstehungszeitpunkt und Ausmaß jedoch ungewöhnlich und Ausweis dessen, dass die vorhandene Beschichtung nicht die übliche Haltbarkeit aufweise. Für die Neubeschichtung des Tiefgaragenbodens veranschlagt der Sachverständige netto Lohnkosten in Höhe von EUR 3.072,00 und Materialkosten in Höhe von EUR 1.200,00, mithin gesamt brutto EUR 5.083,68. 5.24, 5.25 Brandschutz Elektroleitung, Plakette Brandschutzdurchführung Die Klägerin behauptet, die Elektroleitungsdurchführung vom Kellerflur zur Tiefgarage sei nicht ausreichend brandschutztechnisch verschlossen und es fehle die dazugehörige Plakette. Es liegt nur hinsichtlich der fehlenden Plakette ein Mangel vor. Der Sachverständige R.- S. führt dazu in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 aus, der Durchbruch sei mit Brandschutzschaum verschlossen, die dazugehörige Plakette mit Informationen zu Material und ausführendem Unternehmen sei jedoch nicht vorhanden. Dies stelle einen technischen Mangel dar. Die Kosten für die Nachrüstung veranschlagt der Sachverständige mit netto EUR 50,00, also brutto EUR 59,50. 5.26 Brandschutz Durchbrüche Heizungsraum Soweit die Klägerin behauptet, im Heizungsraum seien oberhalb der Zugangstür sowie an der Außenwand die Wand- bzw. Deckendurchdringungen nicht ausreichend brandschutztechnisch verschlossen, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.27 Treppenwangen Staffelgeschoss Soweit unstreitig an dem Treppenlauf vom Zwischenpodest zum Staffelgeschoss die Treppenwangen nicht gespachtelt und geschliffen sind, sondern lediglich die raue Oberfläche schwarz beschichtet ist, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.28 Glasaufzug, Aluminiumelemente, Beschädigungen Soweit die Klägerin Kratzer und andere Oberflächenschäden der Aluminiumelemente des Glasaufzugs über die gesamte Gebäudehöhe geltend macht, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.29 Verschmutzte Aluminiumelemente Soweit die Klägerin Bauschmutz an Teilbereichen der Aluminiumelemente des Aufzugs geltend macht, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.30 Aufzugskabine, Verkratzungen von Edelstahlblechen In der Aufzugskabine sind unstreitig links neben dem Bedienportal diagonal verlaufende, ca. fünf Zentimeter lange Kratzspuren vorhanden. Für das Auspolieren setzt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 Nettokosten von EUR 150,00 an, also brutto EUR 178,50. 5.31 Aufzugskabine, weitere Verkratzungen an Edelstahlblechen In der Aufzugskabine sind unstreitig rechts des Tableaus im oberen Bereich weitere Verkratzungen mit ca. zwölf Zentimeter Länge vorhanden. Für das Auspolieren setzt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 Nettokosten von EUR 150,00 an, also brutto EUR 178,50. 5.32 Kratzer Aufzug äußere Sturzbekleidung Am Sturz oberhalb der Tür der Aufzugskabine zum Hauseingang hin sind unstreitig einige Kratzer mit bis zu 20 Zentimetern Länge vorhanden. Für das Auspolieren setzt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 Nettokosten von EUR 150,00 an, also brutto EUR 178,50. 5.33 Weitere Kratzer Soweit die Klägerin weitere Verkratzungen an der Edelstahlblende am rückwärtigen Aufzugstürelement geltend macht, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.34 Antrittsstufe Kellertreppe zum EG Die Klägerin behauptet, die Antrittsstufe der Treppe vom Kellergeschoss zum Erdgeschoss habe eine Höhe von 21 Zentimetern und verstoße damit gegen die anerkannten Regeln der Technik. Insoweit liegt ein Mangel in Form eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik vor. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 aus, die Antrittsstufe habe eine Höhe von 210 Millimetern und weiche hinsichtlich ihrer Höhe um 20 Millimeter von der benachbarten Treppenstufe ab. Nach der DIN-Norm 18065 zu Gebäudetreppen beträgt die maximale Treppensteigung je Treppenstufe bei notwendigen Treppen wie der vorliegenden 190 Millimeter. Darüber hinaus darf die Abweichung der Istmaße von einer Stufe zur jeweils benachbarten Stufe nicht mehr als fünf Millimeter betragen. Diese Vorgaben sind nicht gewahrt. Zur Beseitigung dieses Mangels ist es laut Sachverständigem erforderlich, den Bodenbelag im Kellerflur vor der Treppe zu erhöhen. Es werden Kosten von schätzungsweise etwa netto EUR 3.000,00 entstehen, entsprechend brutto EUR 3.570,00. 5.35 Riss Stirnseite Podest, Staffelgeschoss Die Klägerin behauptet, an der Stirnseite der Podestfläche im Staffelgeschoss sei ein horizontaler Riss vorhanden. Die Beklagte meint, hierbei handle es sich jedenfalls um keinen Mangel, sondern um das Produkt typischer Setz- bzw. Schwindprozesse. Insoweit liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen R.- S. in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 kein Mangel vor. Der Sachverständige stellt zwar einen Riss von bis zu 0,3 Millimetern Breite fest. Er führt diesen jedoch auf Schwindverformungen des schwimmenden Estrichs zurück. Im Rahmen der Estrichverlegung verdunste allgemein ein Teil des Wassers, welches für den Abbindeprozess benötigt werde. Dies führe unvermeidbar in den Randbereichen zu Rissbildungen zu angrenzenden Bauteilen. Aus technischer Sicht stelle dies keinen Mangel dar. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Vor diesem Hintergrund ist auch aus rechtlicher Sicht kein Mangel gegeben. 5.36 Kratzer, Türsturzblende außen zum Aufzug Soweit die Klägerin Verkratzungen an der Türsturzblende des Aufzugs im Erdgeschoss geltend macht, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.37 Rissbildung Dachschrägen Die Klägerin behauptet, im Treppenhaus hätten sich auf Staffelgeschossebene rissartige Absetzungen der Wandfläche von den Dachschrägen gebildet. Die Beklagte meint, es handle sich jedenfalls nicht um einen Mangel. Solche Risse seien üblich und auf Materialunterschiede und thermische Einflüsse zurückzuführen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen R.- S. in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 liegt ein Mangel vor. Der Sachverständige stellt einige Risse mit bis zu 1,2 Millimetern Rissbreite fest. Er führt dazu aus, dass Rissbildungen im Ansatz von Trockenbaukonstruktionen zu Massivbauteilen zwar nicht vollständig zu vermeiden seien; dies gelte jedoch nur bei Rissen von bis zu 0,3 Millimetern Rissbreite. Darüber hinausgehende Rissbildungen seien nicht akzeptabel und sowohl als technischer als auch als optischer Mangel einzustufen. Zur Ausbesserung der Risse ist es laut Sachverständigem erforderlich, die Rissflanken aufzuweiten, ein Gewebeband einzuarbeiten und zu überspachteln. Die Kosten veranschlagt der Sachverständige auf netto EUR 2.256,00, wovon EUR 672,00 auf Maurerlohn, EUR 500,00 auf dazugehöriges Material, EUR 384,00 auf Malerlohn, EUR 300,00 auf dazugehöriges Material und EUR 400,00 auf die Gerüststellung entfallen. Insgesamt ergeben sich damit Kosten von brutto EUR 2.684,64. 5.38 Deckenanschluss Aufzug Soweit die Klägerin behauptet, am Deckenanschluss des Aufzugs seien die Aufzugsdecken beidseitig erheblich beschädigt, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.39 Absturzschutz Dachterrasse Soweit die Klägerin behauptet, an der Dachterrasse der Wohnung 5 sei kein ausreichender Absturzschutz vorhanden, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.40 Sichtbare Polystyrolplatten bei den Raffstores Die Klägerin behauptet, im Bereich der Raffstores sei deutlich die Dämmung in Form innenliegender Polystyrolplatten zu erkennen. Die Fugenbreite zwischen dem Metallrahmen und dem angrenzenden Fensterrahmen gemäß Datenblatt sei nicht eingehalten. Insoweit liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen R.- S. in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 ein Mangel vor. Hinter der Blende der Außenjalousien sei die Polystyroldämmung zu erkennen. Es sei damit zu rechnen, dass sich in der freiliegenden Dämmung Insekten einnisteten, was zur Entstehung – die Dämmwirkung einschränkender – Wärmebrücken führe. Dass die Dämmung von außen sichtbar sei, stelle zudem einen optischen Mangel dar. Zur Beseitigung des Mangels ist es laut Sachverständigem erforderlich, die Oberfläche des frei sichtbaren Polystyrols kleinteilig mit einer dünnen Spachtelschicht zu überziehen. Der Sachverständige veranschlagt netto die Malerlohnkosten mit EUR 1.152,00, die Materialkosten mit EUR 200,00, entsprechend Gesamtbruttokosten von EUR 1.608,88. 5.41 Zugänglichkeit Tiefgaragendach Soweit die Klägerin behauptet, das Flachdach über der Tiefgaragenzufahrt sei nicht ausreichend zugänglich, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. 5.42 Fahrradabstellraum Der in der Teilungserklärung dargestellte Fahrradraum ist unstreitig nicht vorhanden. Auch sonst ist kein Fahrradstellplatz vorhanden. Insoweit liegt ein Mangel vor, weil gemäß § 48 Abs. 1 HBauO jedenfalls irgendwie geartete Fahrradplätze für neu errichtete bauliche Anlagen mit Zu- und Abfahrtsverkehr herzustellen oder nachzuweisen sind. Die Kosten für die Planung und Herstellung von Fahrradplätzen veranschlagt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20. Mai 2020 mit netto EUR 1.500,00 und EUR 3.000,00, entsprechend einem Bruttogesamtbetrag von EUR 5.355,00. 5.43 Gartenseitige Terrassen Soweit die Klägerin behauptet, Lage und Nutzungsumfang der auf der Rückseite des Gebäudes errichteten Terrassen entsprächen nicht dem Aufteilungsplan, enthält die in Bezug genommene Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020 keinen Vorschussbetrag, weil der Sachverständige diesbezüglich keinen Mangel festgestellt hat. Gesamtbetrag In der Summe ergeben sich brutto EUR 26.922,87. Hierauf sind – gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schätzungsweise – Regiekosten in Höhe von 15 Prozent aufzuschlagen; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2015 – 24 U 56/10 –, NJW 2015, 2970. Der sich ergebende Betrag ist sodann im Hinblick auf die Preisentwicklung im Baubereich zweimal um sieben Prozent zu erhöhen. Eine jährliche Preissteigerungsrate dieser Höhe ist nicht überhöht. Nach dem Baukostenindex für Wohngebäude des statistischen Bundesamts haben sich die Baukosten im Zeitraum zwischen dem zweiten Quartal 2020 und dem zweiten Quartal 2022 im Schnitt um 18,9 Prozent erhöht; vgl. https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?sequenz=tabelleErgebnis&selectionname=6126 1-0014#abreadcrumb, letzter Abruf 17. März 2023. Nach den vorgenannten Erhöhungen ergibt sich der ausgesprochene Betrag von brutto EUR 35.447,59. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung verschiedener Mängel an ihrem Gemeinschaftseigentum. Die Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer am R. ... in H... . Die Beklagte ist die Bauträgerin, welche das Gebäude mit den insgesamt sechs Wohnungen errichtete. Ihre Beziehungen regelten die einzelnen Wohnungserwerber und die Beklagte mit Verträgen, welche inhaltlich dem als Anlage K1 vorgelegten Bauträgervertrag vom 23. Juni 2015, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entsprachen. Die Einbeziehung der VOB/B wurde nicht vereinbart. Die Klägerin beauftragte das Bau-Institut B1 mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Dieses stellte – vertreten durch Dipl.-Ing. C. – im Rahmen einer Begehung unter Beteiligung der Beklagten mit Begehungsprotokoll vom 28. Februar 2019 (Anlage K2) einige Mängel fest. Mit Schreiben vom 11. März 2019 (Anlage K3) forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf das Begehungsprotokoll zur Mangelbeseitigung bis zum 10. April 2019 auf. Mit Schreiben vom 12. April 2019 (Anlage K4) forderte die Klägerin die Beklagte zur Mangelbeseitigung bis zum 14. Mai 2019 auf und erklärte, eine Mangelbeseitigung durch die Beklagte nach fruchtlosem Ablauf der Frist abzulehnen. Sie wies zudem darauf hin, dass sie in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B Schadensersatz verlangen könne. Auf Antrag der Klägerin vom 13. September 2019 ist vor der hiesigen Kammer das selbständige Beweisverfahren zum Aktenzeichen 325 OH 20/19 durchgeführt worden. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Sachverständige Dipl.-Ing. R.- S. folgende schriftlichen Gutachten erstattet: das Gutachten vom 20. Mai 2020, welches mit einer Kostenaufstellung schließt; das erste Nachtragsgutachten vom 15. Oktober 2020, welches mit einer abgeänderten Kostenaufstellung schließt; das zweite Nachtragsgutachten vom 5. Januar 2021; und das dritte Nachtragsgutachten vom 2. August 2021. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichneten schriftlichen Gutachten Bezug genommen. Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung auf Grundlage der Bruttosumme gemäß abgeänderter Kostenaufstellung vom 15. Oktober 2020, s.o. Sie erhöht diese Summe im Hinblick auf Kostensteigerungen zwischen dem 20. Mai 2020 und dem 20. Mai 2021 um sieben Prozent. Den so berechneten Betrag erhöht sie im Hinblick auf Kostensteigerungen zwischen dem 20. Mai 2021 und April/Mai 2022 wiederum um sieben Prozent. Die Kläger macht weiter Regiekosten in Höhe von 15 Prozent des vorstehenden – zweimal um Preissteigerungen erhöhten – Betrags geltend. Die Klägerin behauptet, die Eigentümerversammlung habe im März 2019 beschlossen, Gewährleistungsansprüche in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum an sich zu ziehen und gegen die Beklagte geltend zu machen. Zu den einzelnen geltend gemachten Mängeln wird in den Entscheidungsgründen weiter ausgeführt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Vorschuss in Höhe von EUR 64.399,98 zur Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 325 OH 20/19 festgestellten Mängel zu bezahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten der im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 325 OH 20/19 festgestellten Mängel nach Rechnungslegung zu erstatten, soweit diese nicht durch den Kostenvorschussanspruch aus Ziffer 1 abgedeckt sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Klägerin stünde nur Regiekostenvorschuss in Höhe von 10 Prozent der übrigen Vorschusssumme zu. Zu den einzelnen geltend gemachten Mängeln wird in den Entscheidungsgründen weiter ausgeführt.