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Beschluss

326 T 109/09

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:0218.326T109.09.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Entscheidung eines anderen Gerichts eine andere Bedeutung beigemessen hat.(Rn.4) 2. Wird der Wirkungskreis der Sonderverwaltung durch rechtskräftigen Beschluss auf die Prüfung und Geltendmachung einer Verjährungseinrede gegen den Vergütungsanspruch des Sequesters erweitert, kann sich das Amtsgericht gegenüber dem Vergütungsanspruch des Sequesters auf die eingetretene Verjährung berufen.(Rn.5)
Tenor
Die Rüge des Herrn RA H., wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Entscheidung eines anderen Gerichts eine andere Bedeutung beigemessen hat.(Rn.4) 2. Wird der Wirkungskreis der Sonderverwaltung durch rechtskräftigen Beschluss auf die Prüfung und Geltendmachung einer Verjährungseinrede gegen den Vergütungsanspruch des Sequesters erweitert, kann sich das Amtsgericht gegenüber dem Vergütungsanspruch des Sequesters auf die eingetretene Verjährung berufen.(Rn.5) Die Rüge des Herrn RA H., wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Die Kammer hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gericht hat seine Entscheidung vom 15. Januar 2010 auf die Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 03. August 2009 (ZIP 2009/2108 {2109}) gestützt. Mit dieser Entscheidung setzte sich bereits der Sonderverwalter in seinem Schriftsatz vom 25. November 2009 auseinander. Dieser Schriftsatz ist dem Beschwerdeführer ausweislich der Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 26. November 2009 zur Kenntnis gegeben worden. Die Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 23. Juni 2009 ( Zinso 2009, 1559) hat das Gericht, wie aus den Gründen des Beschlusses vom 15. Januar 2010 ersichtlich, seiner Entscheidung hier nicht zugrunde gelegt. Im Übrigen wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann nicht verletzt, sollte das Landgericht einer Entscheidung eines anderen Gerichts eine andere Bedeutung beigemessen haben als der Beschwerdeführer. Entscheidungserheblich war die Frage, ob die Berufung des Sonderverwalters auf den Verjährungseintritt von Amts wegen zu berücksichtigen war oder nicht. Der Wirkungskreis der Sonderverwaltung war durch rechtskräftigen Beschluss vom 05. März 2009 auf die Prüfung und gegebenenfalls Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen den Vergütungsanspruch des Sequesters erweitert worden. Folge dieser rechtskräftigen Erweiterung des Wirkungskreises war, dass sich das Amtsgericht gegenüber dem Vergütungsanspruch des Sequesters auf die eingetretene Verjährung berufen konnte. In seinem Beschluss vom 15. Januar 2010 hatte sich das Landgericht somit nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob neben dem Schuldner allein die einzelnen Konkursgläubiger zur Geltendmachung der Einrede der Verjährung berechtigt sind und nicht der Sonderverwalter, wie es der Beschwerdeführer meint. Der Beschwerdeführer wirft auch erstmals in seinem Schriftsatz vom 09. Februar 2010 die Frage auf, ob der Vergütungsanspruch des Sequesters überhaupt verjährt ist. Wie der Sonderverwalter in seinem Schriftsatz vom 25. November 2009 zu recht ausführt, hat der Beschwerdeführer bis Abfassung des Beschlusses des Landgerichts vom 15. Januar 2010 gar nicht geltend gemacht, dass der Anspruch auf Vergütung als Sequester nicht verjährt sei. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Beschluss des Landgerichts Stade vom 11. März 2005 (Zinso 2005, 367 {367/368}) die fristgerechte Einreichung des Vergütungsantrages beim Gericht dem Eintritt der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB n.F. hemmt. Der Sonderverwalter hat mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 23. März 2009 ausgeführt, dass das Amt des Beschwerdeführers als Sequester mit Konkurseröffnung am 29. April 1993 geendet hat und damit der Vergütungsanspruch als Sequester fällig geworden ist. Der Ablauf der Verjährung ist nach den weiteren Ausführungen des Sonderverwalters auch nicht durch den Vergütungsantrag vom 16. November 2004 gehemmt worden, da dieser nicht für die Sequestration, sondern für die Konkursabwicklung gestellt wurde. Auf die weiteren Ausführungen des Sonderverwalters in seinem Schreiben vom 23. März 2009, die dem Beschwerdeführer und auch dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bekannt sein dürften, wird Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Vergütung als Sequester erstmals mit Schriftsatz vom 03. November 2008 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf Vergütung bereits verjährt. Gemäß Beschluss des Landgerichts Hannover vom 03. August 2009 beträgt die Verjährungfrist für nicht festgesetzte Vergütungsansprüche eines Insolvenzverwalters und eines vorläufigen Insolvenzverwalters 3 Jahre. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Sonderwalters in seinem Schreiben vom 23. März 2009 verwiesen. Der Beschwerdeführer berücksichtigt in seinem Schriftsatz vom 09. Februar 2010 insoweit nicht den entscheidenden Punkt, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Verjährungsfrist gar keinen wirksamen Antrag auf Vergütung für seine Sequestertätigkeit gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 3 GKG i. V. mit Ziffer 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG.