Beschluss
326 T 7/11
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:0623.326T7.11.0A
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Leitsätze
Es ist kein zulässiger Gläubigerantrag für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 S. 3 ZPO erforderlich, so dass die Versagung der Restschuldbefreiung seitens des Insolvenzgerichts von Amts wegen möglich ist, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zur Mitwirkung und Auskunftserteilung unentschuldigt untätig bleibt, obwohl er auf die schwerwiegenden Folgen eines etwaigen Untätigbleibens ausreichend deutlich hingewiesen wurde.(Rn.9)
(Rn.17)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 04.01.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.12.10, Insolvenzgericht, Aktenz. 67g IN 433/05, wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist nach § 7 InsO zulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist kein zulässiger Gläubigerantrag für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 S. 3 ZPO erforderlich, so dass die Versagung der Restschuldbefreiung seitens des Insolvenzgerichts von Amts wegen möglich ist, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zur Mitwirkung und Auskunftserteilung unentschuldigt untätig bleibt, obwohl er auf die schwerwiegenden Folgen eines etwaigen Untätigbleibens ausreichend deutlich hingewiesen wurde.(Rn.9) (Rn.17) Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 04.01.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.12.10, Insolvenzgericht, Aktenz. 67g IN 433/05, wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist nach § 7 InsO zulässig. I. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 29.10.2008 mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Dem Schuldner wurden während der Restschuldbefreiungsphase die Verfahrenskosten gestundet. Mit Bericht vom 19.10.2010 wies der Treuhänder darauf hin, dass der Schuldner zugesagte monatliche Massebeiträge gemäß § 295 II InsO absprachewidrig trotz mehrfacher Erinnerung nicht entrichte und aktuelle Einkommensnachweise nicht vorlege. Mit Schreiben vom 25.10.2010, zugestellt am 29.10.2010 (Bl. 18 d.A.) wurde der Schuldner vom Insolvenzgericht aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen gemäß § 295 InsO konkrete Auskünfte über seine Erwerbstätigkeit usw. zu geben (vgl. Bl. 15 d. Akte). Dem Schuldner wurde mitgeteilt, dass der Widerruf der Stundungsbewilligung drohe, sollte er die Auskünfte nicht fristgerecht erteilen. Ferner wurde angedroht, die amtswegige Versagung der Restschuldbefreiung zu prüfen. Der Schuldner reagierte nicht. Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wurde - soweit ersichtlich - von keinem Insolvenzgläubiger und auch vom Treuhänder nicht gestellt. Mit Beschluss vom 17.12.2010 (Bl. 17a d.A.) versagte das Insolvenzgericht dem Schuldner von Amts wegen die Restschuldbefreiung. Hiergegen legte der Schuldner mit Schreiben vom 04.01.2011 sofortige Beschwerde ein, die er bis zum heutigen Tage nicht begründet hat. Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung BGH ZInsO 2009, 1268 (u.a.) nicht ab. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. 1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Versagung der Restschuldbefreiung seitens des Insolvenzgerichtes von Amts wegen gemäß § 296 Abs. II S. 3 InsO möglich, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zur Mitwirkung und Auskunftserteilung gegenüber dem Gericht unentschuldigt untätig bleibt. Eines zulässigen Gläubigerantrages bedarf es dazu nicht. Der Schuldner muss auf die schwerwiegenden Folgen eines etwaigen Unterlassens lediglich ausreichend deutlich hingewiesen werden (vgl. BGH v. 21.01.2010, IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 f.). Ein entsprechend deutlicher Hinweis ist dem Schuldner im vorliegenden Fall mit dem am 29.10.2010 zugestellten gerichtlichen Schreiben erteilt worden. Der Schuldner ist dennoch untätig geblieben. Es ist somit letzendlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Restschuldbefreiung daraufhin versagt hat. 2. Allerdings ist es in Literatur und Rechtsprechung nicht unumstritten, ob eine solche Versagung der Restschuldbefreiung, ohne jegliche Verfahrensveranlassung durch einen Gläubigerantrag, zulässig ist. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass eine „amtswegige Versagung der Restschuldbefreiung" nach § 296 Abs. II S. 3 InsO durch das Insolvenzgericht erst erfolgen könne, wenn zunächst ein das Versagungsverfahren einleitender Gläubigerantrag in zulässiger Weise gestellt worden sei (Haarmeyer/ Wutzke/ Förster/ Schmerbach, Präsenskommentar zur InsO, Stand: 01.01.2011). Zur Begründung wird dort ausgeführt, dies ergebe sich aus der systematischen Stellung des § 296 Abs. II S. 3 InsO i. V. m. dem eindeutigen Wortlaut der § 296 Abs. I S. 1 und Abs. II S.1 InsO. § 296 Abs. II S.3 InsO begründet seine speziellen Obliegenheiten des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht erst im Rahmen eines nach § 296 Abs. I InsO eingeleiteten Versagungsverfah-rens. Gesetzliche Voraussetzung dieses Verfahrens sei aber das Vorliegen eines zulässigen Ver-sagungsantrages eines Insolvenzgläubigers. Dieses gesetzliche Erfordernis müsse daher auch gelten, wenn die Versagung nach § 296 Abs. II S. 3 InsO letztendlich von Amts wegen aufgrund einer - zeitlich dem Gläubigerantrag nachfolgenden - eigenständigen Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Insolvenzgericht ausgesprochen werde. Auch Sinn und Zweck des § 296 spreche für diese Annahme. Das Versagungsverfahren diene keinem allgemeinen Interesse, sondern allein dem speziellen Interesse der Insolvenzgläubiger. Fühlten diese sich nicht beschwert, habe das Insolvenzgericht ein Versagungsverfahren nicht von sich aus einzuleiten (vgl. zu allem: Ahrens in FK-InsO, 6. Aufl. 2011, § 296 Rn 39 m.w.N.). Auch der BGH hatte sich bisher in allen vorhergehenden Entscheidungen, die sich mit einer Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund des § 296 Abs. II S. 3 InsO befasst haben, nur mit Fällen auseinander zu setzen, denen ein verfahrenseinleitender, zulässiger Gläubigerantrag zugrunde lag ((vgl. BGH IX ZB 156/04 v. 25.01.07, IX ZB 162/08 v. 05.03.2009, IX ZB 116/08 v. 14.05.2009). Aus den höchstrichterlichen Rechtsausführungen dieser Entscheidungen konnte daher lediglich geschlossen werden, dass nur ein weiterer (zweiter) Gläubigerantrag, der die Verletzung der Obliegenheiten gegenüber dem Gericht als (neuen) Versagungsgrund angibt, nicht erforderlich sein soll. Der BGH schien bisher lediglich zum Ausdruck bringen zu wollen, dass das Gericht im Falle des § 296 Abs. II S.3 InsO ausnahmsweise allein von dem ursprünglichen Versagungsgrund im einleitenden Gläubigerantrag abweichen darf und wegen der Verletzung der Obliegenheiten gegenüber dem Gericht sodann „von Amts wegen" die Restschuldbefreiung versagen kann, auch wenn sich zuvor der Gläubiger auf diesen Versagungsgrund nicht in einem weiteren Antrag berufen hat. In seiner neuesten Entscheidung vom 21.01.2010 (s.o.) hat der BGH nunmehr allerdings erstmals - wenn auch nur obiter dictum - ausdrücklich ausgesprochen, dass ein zulässiger Gläubigerantrag für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. II S. 3 InsO nicht erforderlich sein soll. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts Hamburg, dem hiesigen Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, steht in Einklang mit dieser Rechtsprechung und ist daher nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde hiergegen war zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung der Kammer ist die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO zulässig.