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Beschluss

326 T 142/14

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1204.326T142.14.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der gebotenen engen Auslegung des § 78 InsO ist das Insolvenzgericht nur ausnahmsweise berechtigt, Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren.(Rn.24) 2. Die insolvenzgerichtliche Kontrolle hat den Informations- und Kenntnisstand der betreffenden Gläubigerversammlung zu Grunde zu legen. Eine „ex-post-Kontrolle“ findet nicht statt.(Rn.26) 3. Sind höhere Angebote nicht hinreichend gesichert, kann gerade nicht hinreichend gesichert festgestellt werden, dass die Insolvenzgläubiger bei deren Annahme einen höheren Verkaufserlös hätten realisieren können. Die Gläubiger haben dann mehrheitlich eine wirtschaftliche Entscheidung getroffen, die nicht dem Zweck des Insolvenzverfahrens widerspricht.(Rn.27)
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.10.2014, Az.: 67 c IN 133/14, werden zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der gebotenen engen Auslegung des § 78 InsO ist das Insolvenzgericht nur ausnahmsweise berechtigt, Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren.(Rn.24) 2. Die insolvenzgerichtliche Kontrolle hat den Informations- und Kenntnisstand der betreffenden Gläubigerversammlung zu Grunde zu legen. Eine „ex-post-Kontrolle“ findet nicht statt.(Rn.26) 3. Sind höhere Angebote nicht hinreichend gesichert, kann gerade nicht hinreichend gesichert festgestellt werden, dass die Insolvenzgläubiger bei deren Annahme einen höheren Verkaufserlös hätten realisieren können. Die Gläubiger haben dann mehrheitlich eine wirtschaftliche Entscheidung getroffen, die nicht dem Zweck des Insolvenzverfahrens widerspricht.(Rn.27) 1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.10.2014, Az.: 67 c IN 133/14, werden zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Am 15.4.2014 stellte das Finanzamt Hamburg-Hansa einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Durch Beschluss vom 29.4.2014 wurde die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und der heutige Insolvenzverwalter und Beteiligte zum Sachverständigen bestellt. Nach dessen schriftlichen Zwischenbericht vom 7.5.2014 wurde der Beteiligte durch Beschluss vom gleichen Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 21.5.2014 erstattete der Beteiligte sein Gutachten in dem Insolvenzeröffnungsverfahren. Mit Beschluss vom 22.5.2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zum Insolvenzverwalter ernannt. Unter dem 12.8.2014 legte der Insolvenzverwalter seinen Bericht gemäß § 156 InsO nebst Prognose, das Verzeichnis der Massegegenstände nach § 151 InsO sowie das Vermögensverzeichnis gemäß § 153 InsO vor. Am 19.8.2014 fand eine erste Gläubigerversammlung als Berichts- und Prüfungstermin statt. Zur Insolvenzmasse gehören mehrere Grundstücke, u.a. die Immobilie S.. (Grundbuch von A.. N.. Blatt). Hierbei handelt es sich um die sog. „R..F..“, die der Schuldner Jahre zuvor von der Freien und Hansestadt Hamburg gekauft hatte. Mitte September 2014 unterbreiteten die anwaltlichen Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg dem Insolvenzverwalter ein schriftliches Angebot zum Erwerb dieser Immobilie für einen Kaufpreis von € 820.000,00, das bis zum 31.10.2014 befristet war. Der Insolvenzverwalter beantragte darauf hin mit Schreiben vom 16.9.2014 die Einberufung einer Gläubigerversammlung, damit diese über das Kaufangebot der Stadt entscheiden könne. Die Gläubigerversammlung wurde von dem Insolvenzgericht auf den 28.10.2014 anberaumt. Anfang Oktober 2014 modifizierte die Freie und Hansestadt Hamburg das Angebot dahingehend, dass die Immobilie S.. durch die J..D..L..-Stiftung als Treuhänder und für Rechnung der Stadt erworben werden solle. Kurz vor Beginn der Gläubigerversammlung am 28.10.2014 reichte die Beschwerdeführerin zu 2) zwei „Kaufpreisangebote“ der Firmen J..E.. Inc. und der Beschwerdeführerin zu 2) ein (Bl. 278 ff. d.A.). Beiden Angeboten war keine Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes beigefügt. Die Gesellschafter oder Aktionäre der panamaischen Gesellschaft J..E.. Inc. waren dem Angebot, dass die Beschwerdeführerin zu 2) namens und in Vollmacht für diese abgab, nicht zu entnehmen. Dem Insolvenzverwalter war das Interesse der J..E.. Inc. an der Immobilie S.. schon vorher bekannt. Die von ihm zur Bewertung dieser Interessenbekundung geforderte Gesellschafterliste und die Finanzierungszusage einer deutschen Großbank hatte er nicht vorab erhalten. Auf der Gläubigerversammlung am 28.10.2014 berichtete der Insolvenzverwalter und es wurden die drei Kaufangebote erörtert. Es wurde auch die Festlegung der Stimmrechte erörtert, eine Einigung konnte diesbezüglich ausweislich des Protokolls nicht erzielt werden. Es erfolgte eine Festsetzung durch die Rechtspflegerin. Es wurde über den Antrag des Insolvenzverwalters, das Kaufangebot der Stadt - Kauf durch die L..-Stiftung für € 820.000,00 - abgestimmt. Der Antrag wurde mit der erforderlichen Mehrheit angenommen, hinsichtlich des genauen Ergebnisses wird auf das Protokoll (Bl. 285 d.A.) verwiesen. Die hiesigen Beschwerdeführer beantragten in der Gläubigerversammlung, das Stimmrecht zu den Nrn. 1, 10 und 17 neu festzusetzen und gemäß § 78 Abs. 1 InsO den Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben. Die Rechtspflegerin gab den Beschwerdeführern auf, den Antrag binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen und legte die Akte dem Insolvenzrichter zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 18 Abs. 3 RPflG vor. Die Sitzung der Gläubigerversammlung wurde vertagt auf den 31.10.2014. Mit Beschluss vom 29.10.2014 wies das Insolvenzgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Neufestsetzung des Stimmrechtes der Gläubigerin „Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzamt Hamburg-Hansa“ (lfd. Nrn. 1, 10 und 17) ab und ordnete keine Wiederholung der Abstimmung an. Ferner wies es den Antrag gemäß § 78 InsO auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung unter Aufhebung der Fristsetzung zur nachträglichen Begründung zurück. Die Gläubigerversammlung wurde am 31.10.2014 fortgesetzt. In der Gläubigerversammlung überreichte die Beschwerdeführerin zu 1) die sofortige Beschwerde vom 31.10.2014 gegen den Beschluss vom 29.10.2014 und stellte den Antrag „auf Aufhebung der Gläubigerversammlung“. Ferner überreichte die Beschwerdeführerin zu 3) den Schriftsatz vom 31.10.2014 (Bl. 325 d.A.) und bittet, diesen als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.10.2014 zu werten. Nach Sitzungsende überreichte die Beschwerdeführerin zu 2) den Schriftsatz vom 31.10.2014 mit dem Antrag, den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 28.10.2014 entsprechend § 78 InsO aufzuheben. Mit Beschluss vom 31.10.2014 (Bl. 332 f. d.A.) hat das Insolvenzgericht den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) auf „Aufhebung der Gläubigerversammlung“ zurückgewiesen. Ferner hat das Insolvenzgericht den sofortigen Beschwerden der drei Beschwerdeführer nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht gewährte den Beschwerdeführern eine Begründungsfrist bis zum 20.11.2014. Mit Schreiben vom 13. und 14.11.2014 legten die Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 29. und 31.10.2014 ein und kündigten eine detaillierte Begründung binnen 10 Tagen an. Die Sache wurde daher dem Insolvenzgericht zur Entscheidung über eine mögliche Abhilfe vorgelegt. Mit Beschluss vom 19.11.2014 hat das Insolvenzgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsätzen vom 20.11.2014 begründeten die Beschwerdeführer die Beschwerden weiter. Mit Schriftsatz vom 21.11.2014 hat der Hauptbevollmächtigte die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu 3) zurückgenommen. Unter dem 27.11.2014 nahm der Insolvenzverwalter zu den Beschwerden Stellung. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31.10.2014 sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 326 T 152/14. II. Nach der Rücknahme der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) ist nur noch über die Beschwerden der Beschwerführerinnen zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.10.2014 zu entscheiden. Die Beschwerden gegen den Beschluss vom 29.10.2014 sind zulässig gemäß §§ 78 Abs. 2 Satz 3, 6 InsO, in der Sache jedoch nicht erfolgreich. 1. Zu Recht hat das Insolvenzgericht durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 28.10.2014 gemäß § 78 InsO abgelehnt. Zwar sind die formellen Voraussetzungen einer Antragstellung im Sinne des § 78 InsO gegeben. Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) waren antragsberechtigt und haben als Insolvenzgläubigerinnen während der Gläubigerversammlung am 28.10.2014 den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung, die Immobilie S.. für einen Kaufpreis von € 820.000,00 an die L..-Stiftung zu veräußern, gestellt. Der Beschluss der Gläubigerversammlung unterliegt auch der Überprüfungsmöglichkeit des Insolvenzgerichtes aus § 78 InsO. Eine Beschränkung der Aufhebungsbefugnis des Insolvenzgerichts auf bestimmte Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist nicht vorgesehen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 9). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 28.10.2014, die Immobilie an die L..-Stiftung für einen Kaufpreis von € 820.000,00 zu veräußern, dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Denn die Vorschrift des § 78 InsO ist eng auszulegen. Es handelt sich hierbei um einen Eingriff in die Gläubigerautonomie, an den strenge Voraussetzungen zu stellen sind. Hierfür sind eindeutige und erhebliche Verstöße gegen die gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger erforderlich (Graf-Schlicker/Castrup, InsO, 3. Aufl., § 78 Rn. 2). Das Insolvenzgericht ist daher nur ausnahmsweise dazu berechtigt, Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben (LG Hagen, Beschluss vom 12.3.2010, Az.: 3 T 447/09, zitiert nach juris, Rn. 68). In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren und nicht nachträglich durch das Gericht zu ändern (AG Bremen, Beschluss vom 16.12.2009, Az.: 514 IN 20/09, zitiert nach juris, Rn. 50). Das gemeinsame Interesse der Gläubiger ist auf eine bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gerichtet (BGH, ZInsO, 2008, 735). Damit besteht das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger in einer zumindest mittelfristig erreichbaren Vergrößerung der Haftungsmasse. Die Beschlüsse, die diesem Ziel entgegenstehen, unterliegen der Aufhebung gemäß § 78 InsO, wenn sie die gemeinsamen Interessen eindeutig und erheblich verletzen (LG Hagen, a.a.O., Rn. 66). Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung geht es jedoch nicht um eine umfassende Kontrolle des Beschlusses der Gläubigerversammlung aus einer ex-post-Perspektive (K. Schmidt/Jungmann, InsO, § 78 Rn. 28). Vielmehr hat die am Verfahrenszweck einer optimalen Gläubigerbefriedigung orientierte gerichtliche Kontrolle der Entscheidungssituation der Gläubigerversammlung Rechnung zu tragen und deren Informations- und Kenntnisstand zu Grunde zu legen (Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 10). Maßgeblich ist hier daher, was den Gläubigern in der Gläubigerversammlung vom 28.10.2014 bekannt gewesen ist und welche Unterlagen für welche Kaufangebote bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Es gab drei Kaufangebote. Für die Angebote der J..E.. Ltd. und der Beschwerdeführerin zu 2) lagen bei der Gläubigerversammlung am 28.10.2014 keine verbindliche Finanzierungszusagen eines Kreditinstitutes vor. Darüber hinaus waren die hinter der panamaischen J..E.. Ltd. stehenden Gesellschafter nicht bekannt. Das Angebot der Stadt bzw. der L..-Stiftung war hingegen befristet bis zum 31.10.2014. Die Gläubiger mussten daher eine schnelle Entscheidung treffen, ob sie das gesicherte, aber niedrigere Angebot annehmen wollen oder ob sie die Frist im Hinblick auf die beiden ungesicherten Angebote verstreichen lassen wollten. Diese Prognose- und Abwägungsentscheidung haben die Gläubiger zugunsten des Angebotes der Stadt - und somit des niedrigeren Angebotes - getroffen. Da am 28.10.2014 die höheren Angebote jedoch nicht hinreichend gesichert waren, kann gerade nicht sicher festgestellt werden, dass die Insolvenzgläubiger tatsächlich bei Ablehnung des Kaufangebotes der L..-Stiftung einen höheren Verkaufserlös hätten realisieren können. Ist aber - wie hier - für das Gericht nicht festzustellen, dass die Insolvenzgläubiger bei der beantragten Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse tatsächlich besser gestellt wären als bei deren Fortgeltung, kommt eine Aufhebung aufgrund der zu beachtenden Gläubigerautonomie nicht in Betracht (LG Hagen, a.a.O., Rn. 68 f.). Denn die Gläubiger haben unter Abwägung der Risiken und Chancen der jeweiligen Angebote eine wirtschaftliche Entscheidung getroffen, die nicht dem Zweck des Insolvenzverfahrens widerspricht. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um einen Beschluss, der einzelne Gläubiger den anderen gegenüber bevorzugt. Der Kaufpreis gelangt zur Masse und daher partizipieren alle Gläubiger quotal an dem Veräußerungserlös, ohne dass einzelnen Gläubigern Sondervorteile zukommen. Dass die Beschwerdeführer sich eine andere Entscheidung gewünscht hätten, reicht für eine Aufhebung des Beschlusses nach § 78 InsO nicht aus, da durch diese Regelung gerade kein Minderheitenschutz gewährt werden soll (Preß in HmbKomm-InsO, 4. Aufl., § 78 Rn. 8). Hier liegt eine Entscheidung mit einer ausreichenden Mehrheit vor, die die Beschwerdeführer daher zu akzeptieren haben. 2. Der Beschluss ist ferner nicht gemäß § 78 InsO mit der Begründung aufzuheben, dass die Stimmrechtsfestsetzung in der Gläubigerversammlung unrechtmäßig gewesen sei. Die Entscheidung zur Stimmrechtsfestsetzung ist unanfechtbar (BVerfG, Beschluss vom 26.11.2009, Az.: BvR 339/09, ZinsO 2010, 34). 3. Die Beschwerden können nicht darauf gestützt werden, dass das Amtsgericht in dem Beschluss vom 29.10.2014 die vom Rechtspfleger gesetzte Begründungsfrist aufgehoben hat. Entscheidungen im Rahmen von Insolvenzverfahren unterliegen immer einer gewissen Eilbedürftigkeit. Hier geht es im Grundsatz um Entscheidungen nach § 78 InsO, bei denen für die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Gläubigerversammlung die Entscheidungssituation im Zeitpunkt der Gläubigerversammlung und nicht eine ex-post-Perspektive maßgeblich ist. Unabhängig davon ist das rechtliche Gehör hier jedoch jedenfalls ausreichend im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewährt worden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO i.V.m. 91, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 analog ZPO, Ziffer 2360/2361 Anlage I zum GKG. 5. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs.2, 3 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.