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Beschluss

326 T 149/14

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:1209.326T149.14.0A
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Leitsätze
1. Das Insolvenzgericht darf den „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, die Steuerunterlagen des Schuldners bei dem Finanzamt einzusehen und die Rechte des Schuldners aus dem Steuerverhältnis geltend zu machen (Teilerstarkung).(Rn.12) 2. In der Sache geht es dabei um die Vorbereitung der Entscheidung über den Insolvenzantrag. Dafür sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Es besteht auch keine Beschwerdeberechtigung des Finanzamts.(Rn.13)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4.11.2014, Az.: 67c IN 409/14, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Insolvenzgericht darf den „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, die Steuerunterlagen des Schuldners bei dem Finanzamt einzusehen und die Rechte des Schuldners aus dem Steuerverhältnis geltend zu machen (Teilerstarkung).(Rn.12) 2. In der Sache geht es dabei um die Vorbereitung der Entscheidung über den Insolvenzantrag. Dafür sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Es besteht auch keine Beschwerdeberechtigung des Finanzamts.(Rn.13) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4.11.2014, Az.: 67c IN 409/14, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Am 09.09.2014 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Durch Beschluss vom 13.10.2014 wurde die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und der Beteiligte Dr. M... zum Sachverständigen bestellt. Unter dem 31.10.2014 beantragte der Beteiligte, ihn durch Beschluss zu ermächtigen, die die Schuldnerin betreffenden Akten des Finanzamtes L... und des Finanzamtes H.-H. einzusehen. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Schuldnerin geltend gemacht habe, dass sämtliche Steuerunterlagen im Rahmen einer Betriebsprüfung dem Finanzamt ausgehändigt jedoch nicht zurückgegeben worden seien. Das Finanzamt habe die Akteneinsicht bisher verweigert, da sich aus dem Beschluss vom 13.10.2014 keine entsprechende Ermächtigung ergebe. Mit Beschluss vom 4.11.2014 bestellte das Insolvenzgericht den Beteiligten zum sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an. Mit weiterem Beschluss vom 4.11.2014 ermächtigte das Insolvenzgericht den Beteiligten, die Steuerakten und Anlagen der Schuldnerin zwecks Ermittlungen nach § 5 InsO einzusehen und sämtliche Rechte der Schuldnerin aus dem Steuerverhältnis geltend zu machen. Am 13.11.2014 legte das Finanzamt sofortige Beschwerde ein, da § 30 AO eine Einsichtnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters in die Steuerakten nicht zulasse. Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht gewährte dem Finanzamt die Möglichkeit, zu den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen, dies erfolgte durch die Schriftsätze vom 21. und 25.11.2014. II. Die sofortige Beschwerde des Finanzamtes ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 4, 6 InsO, §§ 567 ff. ZPO). Das Insolvenzgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Beschwerde nicht abgeholfen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird. Für die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor; sie sind im Allgemeinen nicht beschwerdefähig. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Bestellung des Sachverständigen sowie die ihm eingeräumten Befugnisse und damit hinsichtlich Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO (BGH, Beschluss vom 19.7.2012 - Az. IX ZB 6/12, ZInsO 2012, 1472). Hier hat das Insolvenzgericht den zwar an sich „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigt, die Steuerunterlagen bei dem Finanzamt einzusehen und die Rechte aus dem Steuerverhältnis geltend zu machen. Eine derartige Teilerstarkung ist - wie das Amtsgericht bereits ausgeführt hat - grundsätzlich zulässig. In der Sache geht es um die Vorbereitung der Entscheidung über den Insolvenzantrag, für den nach den Ausführungen des Beteiligten die Einsicht in die Steuerunterlagen zur Überprüfung der Angaben der Schuldnerin unerlässlich ist. Die fällt in den Bereich des § 5 InsO und damit ist ein Rechtsmittel hiergegen nicht gegeben (vgl. BGH, ZInsO, 2011, 1499; HambKomm/Schröder, 4. Aufl., § 21 Rn. 83). Soweit das Finanzamt nunmehr vorträgt, es handele sich um eine Maßnahme im Sinn des § 21 InsO, so vermag auch dies die sofortige Beschwerde des Finanzamtes nicht zulässig zu machen. Denn beschwerdeberechtigt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO ist lediglich die Schuldnerin. Anhaltspunkte, warum hier eine Ausnahme von diesem klaren und eindeutigen Wortlaut zu machen wären, liegen nicht vor. Der Beschluss greift nicht objektiv willkürlich in die Rechte des Finanzamtes ein. Der vorliegende Sachverhalt ist insofern auch nicht vergleichbar mit den in der vom Finanzamt zitierten Kommentarstelle aufgeführten Entscheidungen, bei denen es um um das Betreten einer Wohnung eines Dritten zur Vollstreckung eines Haftbefehls ging (LG Göttingen, ZInsO 2006, 1280, HambKomm/Schröder, a.a.O.). Die Begründung, durch die Akteneinsicht wäre das Finanzamt einem erheblich erhöhten Anfechtungsrisiko ausgesetzt, überzeugt nicht. Das Finanzamt kann sich nicht auf das Steuergeheimnis aus § 30 AO berufen, um eigene Interessen als Gläubigerin zu schützen. Das Finanzamt ist durch den Beschluss allenfalls mittelbar betroffen und dies ausschließlich als Steuerstelle und nicht als Gläubiger. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO i.V.m. 97 Abs. 1 ZPO. Einer Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr nach Nummer 2361 der Anlage 1 zum GKG nicht. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist unstatthaft, weil die sofortige Beschwerde unzulässig war (BGH, ZInsO 2013, 460). Darüber hinaus ist sie mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.