Urteil
326 O 269/12
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:1015.326O269.12.00
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Leitsätze
1. Parteien, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vollkaufmänner sind, können eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen.(Rn.37)
2. Derjenige, der ein Scheingeschäft behauptet, muss hinreichend konkret darlegen, dass von beiden Seiten ein Scheingeschäft gewünscht gewesen ist. Gegen ein Scheingeschäft und auch gegen eine Schenkung spricht, dass als Sicherheit für ein Darlehen Eigentümerpfandbriefe ausgestellt und an den Darlehensgeber ausgehändigt worden sind.(Rn.49)
(Rn.51)
3. Darlehensverträge können mit sämtlichen zuvor abgeschlossenen Klauseln aufgrund eines übereinstimmenden Parteiwillens durch Neuabschluss bestätigt werden; eine Schriftformklausel steht dem nicht im Weg, wenn die Parteien diese aufgrund der Parteiautonomie abbedingen können.(Rn.58)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 306.775,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 26.01.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass
a) der Kläger nicht verpflichtet ist, dem Beklagten zwei „Ejerpantebreve“ (Eigentümerhypothekenbriefe) über DKR 1.800.000,00, lastend auf dem Grundstück Kataster Nr. 353 und 360 U., Grundstücksanschrift A. ... -... mit Grundbucheintragung am 11.12.1998, bzw. über DKK 2.650.000,00, lastend auf dem Grundstück Kataster Nr. 203 u.a. S., Grundstücksanschrift S. H. ... und... ,... -... H., mit Grundbucheintragung am 16.12.1998, herauszugeben,
b) der Beklagte keinen „Zins- und Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlich zurückgehaltener „Ejerpantebreve“ gegen den Kläger hat.
3. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 25.3.1994 zur UR-Nr. ... vor dem Hamburger Notar H. K. geschlossene Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam ist.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Parteien, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vollkaufmänner sind, können eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen.(Rn.37) 2. Derjenige, der ein Scheingeschäft behauptet, muss hinreichend konkret darlegen, dass von beiden Seiten ein Scheingeschäft gewünscht gewesen ist. Gegen ein Scheingeschäft und auch gegen eine Schenkung spricht, dass als Sicherheit für ein Darlehen Eigentümerpfandbriefe ausgestellt und an den Darlehensgeber ausgehändigt worden sind.(Rn.49) (Rn.51) 3. Darlehensverträge können mit sämtlichen zuvor abgeschlossenen Klauseln aufgrund eines übereinstimmenden Parteiwillens durch Neuabschluss bestätigt werden; eine Schriftformklausel steht dem nicht im Weg, wenn die Parteien diese aufgrund der Parteiautonomie abbedingen können.(Rn.58) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 306.775,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 26.01.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass a) der Kläger nicht verpflichtet ist, dem Beklagten zwei „Ejerpantebreve“ (Eigentümerhypothekenbriefe) über DKR 1.800.000,00, lastend auf dem Grundstück Kataster Nr. 353 und 360 U., Grundstücksanschrift A. ... -... mit Grundbucheintragung am 11.12.1998, bzw. über DKK 2.650.000,00, lastend auf dem Grundstück Kataster Nr. 203 u.a. S., Grundstücksanschrift S. H. ... und... ,... -... H., mit Grundbucheintragung am 16.12.1998, herauszugeben, b) der Beklagte keinen „Zins- und Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlich zurückgehaltener „Ejerpantebreve“ gegen den Kläger hat. 3. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 25.3.1994 zur UR-Nr. ... vor dem Hamburger Notar H. K. geschlossene Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam ist. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und in der Sache erfolgreich. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung ausstehender Darlehensraten in Höhe von € 306.775,20 zuzüglich Zinsen zu. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass er die Eigentümerpfandbriefe derzeit nicht an den Beklagten herauszugeben hat und dass der Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag vom 25.3.1994 wirksam ist. A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus der wirksam zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandvereinbarung. In den beiden Darlehensverträgen I und II vom 12.3.1999/1.6.1999 haben sich die Parteien in Ziffer 6 auf den Gerichtsstand Hamburg geeinigt. Diese Vereinbarung ist wirksam getroffen worden. Die Parteien konnten eine derartige Gerichtsstandvereinbarung treffen, denn beide waren im Zeitpunkt des Abschlusses Vollkaufmänner. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich beide in den Vereinbarungen explizit als Vollkaufleute bezeichnet haben. Darüber hinaus führte der Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge unstreitig einen Betrieb in einem nicht unerheblichen Umfang. Daher ist er nach deutschem Recht als Vollkaufmann anzusehen. Auf die Einordnung nach dänischem Recht aufgrund der konkreten Tätigkeit des Geschäftsbetriebes als Gärtnerei kommt es nicht an. Denn der Vertrag wurde zwischen Deutschen in Deutschland geschlossen und unterliegt ausweislich der Ziffer 6 nach dem Willen der Parteien dem deutschen Recht. Für die Frage, ob eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung vorliegt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Darlehensverträge insgesamt als Scheingeschäfte nichtig im Sinne des § 117 BGB sind. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte doppelt relevante Tatsache, die erst im Rahmen der Begründetheit zu klären ist. Eine Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich ferner nicht aus einem rügelosen Einlassen des Beklagten in dem vom Kläger angestrengten Rechtsstreit vor dem Gericht in S./Dänemark. Der Beklagte hat sich dort nicht rügelos eingelassen. Dies ergibt sich aus dem dänischen Gerichtsprotokoll vom 11.6.2012, das in dem Urteil vom 1.8.2013 zitiert wird. Aus der vom Beklagten insoweit als Anlage B 30 vorgelegten Übersetzung des Urteils vom 1.8.2013 folgt eindeutig, dass der hiesige Beklagte (= Beklagter des ersten dänischen und Kläger des zweiten dänischen Verfahrens) in dem ersten, vom hiesigen Kläger angestrengten Verfahren „darauf bestanden habe“, dass die „Verhandlung des Rechtsstreits in Deutschland nach deutschem Recht zu erfolgen habe“. Im Gegensatz zu der Behauptung des Beklagten ging es also nicht nur um die Frage, welches Recht anzuwenden sei, sondern auch um die Frage der Zuständigkeit. Die Klage ist nicht aufgrund einer entgegenstehenden Rechtshängigkeit unzulässig. Der Kläger hat sein in Dänemark angestrengtes Verfahren zurückgenommen, hieraus kann daher keine anderweitige Rechtshängigkeit resultieren. Eine entgegenstehende Rechtshängigkeit folgt auch nicht aus der Widerklage des Beklagten, also dem zweiten in Dänemark geltend gemachten Verfahren. Mit dieser in seiner dortigen Klagerwiderung erhobenen Widerklage wollte der hiesige Beklagte die Herausgabe der Eigentümerpfandbriefe erreichen. Das Gericht in S. hat ausweislich der Übersetzung Anlage B 30 sich nicht für „kompetent“ gehalten, darüber zu entscheiden und sich zur Begründung auf die entgegenstehende Gerichtsstandvereinbarung berufen. Es hielt sich demnach nicht für zuständig und hat die Widerklage daher abgewiesen. Auch hieraus folgt demnach keine entgegenstehende Rechtshängigkeit. Auch eine entgegenstehende Rechtskraft ergibt sich daraus nicht. In beiden Verfahren in Dänemark erging ausweislich der Übersetzung Anlage B 30 keine rechtskräftige Sachentscheidung. Für die Feststellungsanträge liegt das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO vor. Der Beklagte berühmt sich dieser Ansprüche. B. Die Klage ist begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachten € 306.775,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hierauf seit Rechtshängigkeit. 1. Der Kläger kann von dem Beklagten die rückständigen monatlichen Ratenzahlungsbeträge aus den Darlehensverträgen I und II für die Zeit vom Januar 2009 bis Dezember 2012 in der genannten Gesamthöhe verlangen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwischen den Parteien sind die beiden Darlehensverträge I und II am 12.3.1999/1.6.1999 wirksam abgeschlossen worden. Die Verträge kamen aufgrund von wirksamen und übereinstimmenden Willenserklärungen zustande. Die Verträge sind nicht als Scheingeschäfte unwirksam nach § 117 BGB. Diesbezüglich hat der Beklagte bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es ist nicht hinreichend konkret dargelegt, dass hier von beiden Seiten Scheingeschäfte gewünscht gewesen seien. Dagegen sprechen ferner die vorgelegten dezidierten vertraglichen Regelungen, wonach zunächst von dem Beklagten hinsichtlich der Summe aus dem Darlehensvertrag I ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden ist und anschließend die ausführliche vertragliche Regelung aus den beiden Darlehensverträgen getroffen worden ist. Gegen ein Scheingeschäft spricht ferner, dass die Eigentümerpfandbriefe ausgestellt und an den Kläger ausgehändigt worden sind. Eine derartige Sicherheitenbestellung, die eine erhebliche Belastung der Grundstücke des Beklagten bedeutet und zur Folge hat, dass sie nicht oder nur eingeschränkt beispielsweise für Finanzierungen durch Kreditinstitute zur Verfügung stehen, wäre zur Begründung eines Scheingeschäftes zum Schutz vor Zugriffen ehemaliger und damaliger Ehefrauen nicht notwendig gewesen. Insofern hätte die Begründung von Scheinverbindlichkeiten ausgereicht, um dem Kläger durchsetzbare Ansprüche einzuräumen. Zwischen den Parteien wurden Darlehensverträge im Sinn des § 488 BGB und keine Schenkungen vereinbart. Dies steht nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Bereits aus den unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen, von dem Beklagten unterzeichneten Verträgen (Anlagen K 2 und K 3) folgt eindeutig, dass es sich um Darlehensverträge handelt. Denn dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut und den detaillierten Regelungen zu Verzinsung, Rückzahlung oder Gewährung von Sicherheiten. Diese sind ihrem Inhalt nach eindeutig keine Schenkungen, sondern der Beklagte sollte die empfangenen Zahlungen als Darlehen erhalten, verzinsen und den Darlehensbetrag sowie die Zinsen an den Kläger in monatlichen Raten á DM 8.000,00 und DM 4.500,00 zurückzahlen. Insbesondere die Vereinbarung der Sicherheiten in Form der Eigentümerpfandbriefe spricht dafür, dass es sich nicht um Schenkungen handelte. Die Gestellung einer Sicherheit wäre nämlich für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages nach außen nicht notwendig gewesen. Dass sie vereinbart wurden, spricht für die tatsächliche Vereinbarung, zumal die Sicherheiten auch tatsächlich gegeben wurden. Denn unstreitig hat der Kläger die Grundpfandbriefe erhalten und hat sie heute noch. Dies wäre ebenfalls im Fall einer tatsächlich gewollten Schenkung nicht notwendig gewesen. Darüber hinaus steht aufgrund der Beweisaufnahme für das Gericht fest, dass es sich um Darlehensverträge handelt. Der Verwendungszweck „Geschenk“ auf einigen der Überweisungsträger (Anlagenkonvolut B 7) steht dem nicht entgegen. Denn nach der glaubhaften Aussage des Zeugen K. D. steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verwendungszweck „Geschenk“ nicht gewählt wurde, um die rechtliche Einordnung der Zahlung zwischen den Parteien zu treffen, sondern um den Anforderungen des internationalen Zahlungsverkehrs, auf den die Bankangestellte hingewiesen hatte, zu genügen und dem Beklagten möglichen Ärger mit seiner finanzierenden Bank zu ersparen. Dies hat der Zeuge K. D. anschaulich und plausibel geschildert. Der Zeuge K. D. ist glaubwürdig. Dies ergibt sich insbesondere aus dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge K. D. seit Jahren als Angestellter im Betrieb des Klägers, seines Vaters, tätig ist und offensichtlich zu dem Beklagten, seinem Bruder, kein enges Verhältnis hat. Auch sieht das Gericht hinsichtlich möglicher Erb- oder Pflichtteilsansprüche des Zeugen K. D. ein zumindest mittelbares Eigeninteresse des Zeugen an dem Ausgang des hiesigen Rechtsstreits. Dennoch hält das Gericht den Zeugen für glaubwürdig, da er offen seine Erinnerungen wiedergegeben und Erinnerungslücken zugegeben hat. Im Übrigen sind seine Angaben schlüssig und decken sich mit den vorgelegten Anlagen. So hat er ausgeführt, dass die Zahlungen nicht in einer Summe an den Beklagten ausgeführt worden sind, sondern durch mehrere Überweisungen und Übergabe von Schecks erfolgt sei. Dies stimmt mit dem Anlagenkonvolut B 7 überein. Ferner ist plausibel, dass der Zeuge diesbezüglich Angaben aus eigener Anschauung machen kann, da er für den Kläger die Buchhaltung macht und auch damals gemacht hat. Seinen Angaben stehen auch nicht die Aussagen des Zeugen S. D. entgegen. Denn dieser konnte lediglich angeben, dass es für ihn „so rübergekommen sei, dass es sich um Schenkungen handele“, er hat aber weiter angegeben, bei Unterzeichnung der Darlehensverträge nicht dabei gewesen zu sein und keine Detailkenntnisse diesbezüglich zu haben. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Zeuge im Jahr 1995, als er von einem schenkweise überlassenen Geldbetrag ausging, erst 15 Jahre alt gewesen ist. Das Gericht zweifelt daher daran, dass der Zeuge S. D. die damaligen Vorgänge eigenständig zutreffend rechtlich einordnen konnte. Letztendlich ist maßgeblich, dass die Angaben des Zeugen S. D. das Gericht nicht davon überzeugen können, dass hier keine Darlehensverträge geschlossen werden sollte, sondern es sich um Schenkungen handeln sollte. Der Zeuge S. D. steht offensichtlich im Lager des Beklagten und hat ein zumindest mittelbares – und wenigstens hinsichtlich der Eigentümerpfandbriefe ein unmittelbares – eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Darlehensvaluten sind auch ausgezahlt worden, so dass der Rückzahlungsanspruch entstanden ist. Dies ergibt sich zum einen bereits aus den entsprechenden Bestätigungen des Beklagten in dem Schuldanerkenntnis und den beiden Darlehensverträgen (Anlagen K 1 bis 3). Darüber hinaus werden die Zahlungen teilweise durch die als Anlagenkonvolut B 7 vorgelegten Überweisungsanzeigen belegt. Dass der dortige Verwendungszweck nicht korrekt war, wurde bereits ausgeführt. Im Übrigen hat der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen, warum diese Zahlungen mit einer Gesamtsumme von DM 455.000,00 an ihn erfolgt seien und als Schenkungen nicht hätten zurückgezahlt werden sollen, zumal die Zahlungen zwar nicht die Gesamtsummen der beiden Darlehensverträge belegen, aber zeit- und summenmäßig zu den vom Kläger vorgetragenen Teilauszahlungen der Darlehenssummen passen. Darüber hinaus macht die Übergabe der beiden Eigentümerpfandbriefe an den Kläger für den Beklagten nur Sinn, wenn er zuvor die Gegenleistung in Form der Darlehensvaluta erhalten hat. Warum hätte er sich sonst dieser beiden hochrangigen Sicherheiten, mit denen er auch bei Finanzinstituten Mittel hätte beschaffen können, begeben sollen? Auch erklärt der Beklagte nicht, warum er sich mit dem Argument der Schenkung nicht gegen die im Jahr 2000 erklärte Kündigung der Darlehensverträge durch den Kläger gewehrt haben will. Aufgrund der Auszahlungen ist der Beklagte zur vereinbarten Rückzahlung verpflichtet, die er unstreitig nicht geleistet hat. Die Verpflichtung der monatlichen ratenweisen Rückzahlung und Zinszahlung in Höhe von DM 8.000,00 und DM 4.500,00 ist auch nicht aufgrund einer Kündigung der Darlehensverträge I und II durch den Kläger im Jahr 2000 entfallen für die hier geltend gemachten Jahre 2009 bis 2012. Denn eine wirksame Beendigung der beiden Darlehensverträge liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger zunächst unstreitig wirksam die Kündigung der beiden Verträge aufgrund der Nichtzahlung der monatlichen Raten erklärt. Auch wenn die Kündigung nicht nachträglich wieder zurückgenommen werden konnte durch den Kläger, so ist das Gericht dennoch davon überzeugt, dass die Darlehensverträge mit sämtlich zuvor abgeschlossenen Klauseln aufgrund eines übereinstimmenden Parteiwillens durch Neuabschluss bestätigt worden sind. Dies ergibt sich zur hinreichenden Überzeugung aus den auch insoweit glaubhaften und plausiblen Angaben des Zeugen K. D.. Dem stand auch nicht die Schriftformklausel im Weg, da die Parteien diese aufgrund der Parteiautonomie abbedingen konnten. Aufgrund der wirksamen Darlehensverträge kann der Kläger die geltend gemachten monatlichen Raten in Höhe von DM 8.000,00 und DM 4.500,00 für die Jahre 2009 bis 2012, also 48 Monate, verlangen. Da der Beklagte selbst vorträgt, er habe keine Zahlungen an den Kläger erbracht, steht dem Kläger der geltend gemachte Betrag vollumfänglich zu. Dem steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen, da die Darlehensverträge nicht – wie soeben ausgeführt - endgültig im Jahr 2000 beendet worden sind. Aus dem als Anlage B 6 vorgelegten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.4.2010 ergibt sich nicht, dass der Kläger auf die Rechte aus der Kündigung mit der Folge des Verlustes des Rückzahlungsanspruchs verzichtet habe. Vielmehr ist dort die Rückzahlung ausdrücklich erwähnt. 2. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 286, 291 BGB. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, dem Beklagten die zwei in dem Klagantrag zu 2.a) näher bezeichneten Grundpfandbriefe herauszugeben. Denn derzeit hat der Beklagte keinen Anspruch, dass ihm diese Grundpfandbriefe zurückgegeben werden. Die Beurteilung richtet sich ebenfalls nach deutschem Recht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Kläger die Grundpfandbriefe aufgrund der Regelungen in Ziffer 4 bzw. 5 des Darlehensvertrages als Sicherheit übergeben worden sind und ausdrücklich der Ziffer 6 für den gesamten Vertrag deutsches Recht Anwendung finden soll. Die Voraussetzungen für die Rückgabe der beiden Grundpfandbriefe liegen nicht vor. Die beiden Darlehensverträge wurden nicht durch die Kündigung beendet und sind auch nicht unwirksam, wie oben ausgeführt. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Rückgabe der Grundpfandbriefe in Ziffer 4 bzw. 5 des Darlehensvertrages eindeutig geregelt, hier jedoch nicht gegeben. Denn danach ist die unverzügliche Rückgabe erst dann geschuldet, wenn das jeweilige Darlehen vollständig getilgt ist. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, bereits nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat er die Darlehensvaluten nicht zurückgezahlt. III. Dem Kläger steht auch der mit dem Antrag zu 2.b) geltend gemachte Feststellungsanspruch zu, dass der Beklagte keinen Zins- und Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlich zurückgehaltener „Ejerpantebreve“ gegen den Kläger hat. Wie ausgeführt, liegen die Voraussetzungen, nach denen der Kläger die Grundpfandbriefe als Sicherheit für die gewährten Darlehen derzeit behalten darf, vor. Demnach ist ein widerrechtliches Zurückhalten durch den Kläger nicht gegeben und folglich kann hieraus auch kein Zins- oder Schadensersatzanspruch des Beklagten entstanden sein. IV. Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung, dass der zwischen den Parteien am 25.3.1994 geschlossene Erb- und Pflichtteilsverzicht (Anlage K 20) wirksam ist. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht wurde formwirksam vor dem Notar H. K. geschlossen. Die Parteien konnten einen Erb- und Pflichtteilsverzicht wirksam vereinbaren und auch gegen den Inhalt bestehen keine Bedenken und werden von den Parteien auch nicht vorgetragen. Der Vertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil die Bedingungen für den Verzicht nicht vom Kläger erfüllt worden sind. Unstreitig hat der Kläger die Zahlung in Höhe von DM 141.900,00 an den Beklagten sofort geleistet und damit die Ziffer 3 des Verzichtsvertrages erfüllt. Das Gericht ist darüber hinaus nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Anlagen davon überzeugt, dass der Kläger auch die Voraussetzung gemäß Ziffer 4 des Verzichtsvertrages erfüllt hat. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger jedem seiner drei Enkelkinder die geschuldeten DM 77.700,00 überwiesen hat. Denn ausweislich der Anlagen K 22 a bis c liegen entsprechende Zahlungsaufträge vor. Es ist dabei auch nicht dem Kläger anzulasten, dass er die Überweisungen auf ein Konto in Dänemark vorgenommen hat, dass ihm der Beklagte bereits in dem Fax-Schreiben vom 8.3.1994 aufgegeben hat. Unstreitig war der Beklagte allein erziehungsberechtigt für seine drei minderjährigen Kinder und konnte daher bestimmen, auf welches Bankkonto die Zahlungen erfolgen sollten. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass das Schreiben vom 8.3.1994 (Anlage K 27) echt ist. Das bloße Bestreiten der Echtheit durch den Beklagten reicht insoweit nicht aus. Der Beklagte konnte sich die Anlage ansehen und hätte daher, da es ja von ihm stammt, genau sagen können müssen, ob dies sein Schreiben ist oder nicht. Das Bestreiten der Echtheit ist insofern ebenso wenig zulässig wie ein einfaches Bestreiten. Der Beklagte hat darüber hinaus nicht schlüssig dargelegt, warum er im März 1994 dem Kläger diese Kontoverbindung aufgegeben hat, dann aber die Zahlungen darauf nicht erhalten haben will. Seine Angaben diesbezüglich sind vage und stehen vor allem im Widerspruch zu dem Schreiben des Rechtsanwaltes Meyer vom 17.08.1994 (Anlage K 41). In diesem Schreiben bestätigt der Anwalt unter Ziffer 4 die vom Kläger getätigten Einzahlungen und legt Kontoauszug der Bank vom 15.6.1994 (Anlage K 43) vor, aus denen sich die am 10.6.1994 eingegangen Beträge ergeben. Von einer Rückbuchung, die Mitte August 1994 bereits hätte erfolgt sein müssen, spricht der Anwalt hingegen nicht. Es gibt im Übrigen keine Anhaltspunkte, warum der Kläger die Bedingungen des Erb- und Pflichtteilsverzicht nicht hätte innerhalb der vorgesehenen Frist erfüllen sollen. Der Kläger hatte ein großes Interesse an dem Abschluss dieses Verzichtsvertrages und an seiner Durchführung. Er hatte die Kosten für den notariellen Verzichts zu tragen und hat dies auch getan. Er hat unstreitig die andere Bedingung, die Zahlung an den Beklagten, sofort erfüllt. Es ist daher nicht plausibel, warum er die weiteren Zahlungen – zumal an die Enkelkinder und nicht an den Beklagten persönlich – nicht hätte leisten sollen und damit die Wirksamkeit des Vertrages hätte gefährden sollen. Hätte der Kläger es sich anders überlegt und den Erb- und Pflichtteilsverzicht doch nicht gewollt und deshalb die Bedingungen nicht erfüllt, so hätte er jedoch auch die Rückzahlung der bereits geleisteten DM 141.900,00 von dem Beklagten verlangt. Denn in Ziffer 1 des Verzichtsvertrages wurde ausdrücklich geregelt, dass bei einer Nichterfüllung der Bedingungen bereits erbrachte Teilzahlungen zurück zu gewähren seien. Dies hat er jedoch unstreitig nicht getan und auch der Beklagte hat – um die Unwirksamkeit des Erb- und Pflichtteilsverzicht zu dokumentieren wäre dies aber aufgrund der dortigen vertraglichen Regelung notwendig gewesen – die DM 141.900,00 nicht zurückgezahlt. Ferner spricht gegen den Vortrag des Beklagten, dass er sich in den Folgejahren trotz der Auseinandersetzungen mit dem Kläger nie auf eine Unwirksamkeit des Erb- und Pflichtteilsverzicht berufen hat. Auch dies erscheint nicht plausibel. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge S. D. – insoweit glaubhaft – ausgesagt hat, er habe die DM 77.700,00 nicht erhalten. Denn die Kinder des Beklagten waren damals minderjährig – der Zeuge S. D. war erst 14 Jahre alt - und es ist daher zumindest möglich, dass der Beklagte seinen Kindern diese Beträge nicht zur Verfügung gestellt hat. Da dem Kläger somit der Anspruch auf Feststellung zusteht, dass der Erb- und Pflichtteilsverzicht wirksam ist, steht dem Beklagten sein „umgekehrter“ Feststellungsantrag, dass der Erb- und Pflichtteilsverzicht vom 25.3.1994 unwirksam ist, nicht zu. V. Dem Beklagten steht nicht der mit der hilfsweisen erklärten Aufrechnung geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, der sich daraus ergeben soll, dass er sich gegenüber seinem Sohn, dem Zeugen S. D., vertraglich verpflichtet habe, diesem die Pfandbriefe als Sicherheiten gegen Zinszahlungen zur Verfügung zu stellen. Dieser Vortrag des Beklagten ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Auch die Angaben des Zeugen S. D. diesbezüglich sind vage. Vor allem war und ist der Kläger berechtigt, die Herausgabe der Eigentümerpfandbriefe – wie oben ausgeführt – zu verweigern. Er hat daher für einen möglichen Schaden, dass die Pfandbriefe nicht anderweitig eingesetzt werden konnten, nicht einzustehen. VI. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Vollstreckungsentscheidung ist durch § 709 S. 1, 2 ZPO begründet. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung ausstehender Darlehensraten und die Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, zwei Sicherheiten in Form von dänischen Eigentümerpfandbriefe an den Beklagten herauszugeben. Ferner geht es um die Feststellung, ob ein zwischen den Parteien am 25.3.1994 geschlossener Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam ist. Der Kläger ist der Vater des Beklagten. Der Kläger hat einen weiteren Sohn, den Zeugen K. D.. Der Zeuge S. D. ist der Sohn des Beklagten und Enkel des Klägers. Der Kläger, ein Kaufmann, überließ seinem in Dänemark lebenden Sohn, den Beklagten, höhere Geldbeträge, u.a. für den Aufbau eines Gärtnereibetriebes in Dänemark. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere, ob es sich hierbei um Darlehen oder um Schenkungen handelte. Am 25.3.1994 schlossen die Parteien zur UR-Nr.... vor dem Hamburger Notar H. K. einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag (Anlage K 20), um dessen Wirksamkeit mit dem Feststellungsantrag zu 3) gestritten wird. Gemäß Ziffer 3. dieses Vertrages erhielt der Beklagte per Überweisung vom 25.3.1994 von dem Kläger DM 141.900,00 (Anlage K 21), die er dem Kläger nicht zurückerstattet hat. Ob die Ziffer 4. des Vertrages erfüllt wurde vom Kläger, ist zwischen den Parteien streitig. Ebenfalls am 25.3.1994 wurde der Gesellschaftsvertrag für die zur Vollziehung des Erb- und Pflichtteilsvertrages noch zu gründende ApS, eine Gesellschaft in Dänemark, unterzeichnet (Anlage K 29). Der Beklagte gab am 14.10.1998 ein Schuldanerkenntnis über einen Betrag in Höhe von DM 840.000,00 ab (Anlage K 1). Über diesen Betrag schlossen die Parteien sodann am 12.3.1999/1.6.1999 unter Bezugnahme auf das Schuldanerkenntnis einen als „Darlehensvertrag I“ überschriebenen Vertrag (Anlage K 2), der u.a. eine Verzinsung sowie eine monatliche Rückführung der Darlehenssumme und Zahlung der Zinsen in Höhe von DM 8.000,00 vorsah. Gemäß Ziffer 4 des Darlehensvertrages bestellte der Beklagte zugunsten des Klägers zwei Grundpfandrechte („Ejerpantebrev“) an seinen Grundstücken S. ... und... in... -... H.. Ebenfalls am 12.3.1999/1.6.1999 unterzeichneten die Parteien einen als „Darlehensvertrag II“ überschriebenen Vertrag (Anlage K 3), nach dessen Ziffer I. der Kläger dem Beklagten einen Betriebsmittelkredit in Höhe von DM 515.000,00 zur Verfügung gestellt hatte. Auch dieser Vertrag enthielt eine Verzinsungsregelung von 7 % und sah eine monatliche Tilgung/Zinsleistung in Höhe von DM 4.500,00 vor. Gemäß Ziffer 5 des Vertrages bestellte der Beklagte zugunsten des Klägers Gesamtgrundpfandrechte („Ejerpantebrev“) an seinen Grundstücken A. ... ,... und... , U.,... -... T.. Die beiden Grundpfandbriefe wurden dem Kläger übergeben und sind noch heute in seinem Besitz, hierauf bezieht sich der Antrag zu 2). In beiden Darlehensverträgen findet sich unter Ziffer 4 die Klausel, dass die Grundpfandbriefe nach vollständiger Tilgung des Darlehens zurückzugeben seien. In Ziffer 6 der Verträge ist vereinbart, dass der Gerichtsstand Hamburg sei. Die in den beiden „Darlehensverträgen“ festgelegten Zahlungen erfolgten nicht wie dort vereinbart. Der Kläger kündigte daraufhin die beiden Darlehensverträge im Jahr 2000 durch das Schreiben vom 22.3.2000. Ob diese Kündigung „zurückgenommen“ wurde oder neue Darlehensverträge zwischen den Parteien abgeschlossen worden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Auch in der Folgezeit wurden die vereinbarten Raten nicht in dieser Höhe gezahlt. Im Jahr 2011 klagte der Kläger aus den beiden Darlehensverträgen vor einem Gericht in Dänemark. Der Beklagte wandte in dem dortigen Verfahren ein, dass die Parteien sich in den Verträgen auf die Anwendbarkeit von deutschem Recht und auf Hamburg als Gerichtsstand geeinigt hätten. Der Beklagte klagte gegen den Kläger im November 2012 vor dem Gericht in S./Dänemark auf Herausgabe der beiden dänischen Eigentümerpfandbriefe (Anlage B 5 Klage und Übersetzung). Der Kläger nahm seine Klage in Dänemark daraufhin zurück. Hinsichtlich der (Wider-)Klage wird als Anlage K 17 eine Übersetzung des dänischen Urteilsprotokolls vom 1.8.2013 vorgelegt, wonach dieser Gegenanspruch des Beklagten erst nach Rücknahme der Klage des Klägers erfolgt sei und daher diesem Antrag des Beklagten nicht stattgegeben werde. Der Beklagte legt als Anlagenkonvolut B 10 das Urteil in dänischer Sprache und eine abweichende Übersetzung vor. Eine weitere Übersetzung wird als Anlage B 30 vorgelegt. Mit dem Klagantrag zu 1) macht der Kläger die rückständigen monatlichen Ratenzahlungsbeträge für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2012 geltend. Zugrunde gelegt wurden die monatlichen Raten des Darlehensvertrages zu I. in Höhe von DM 8.000,00 = € 4.090,34 und des Darlehensvertrages zu II. in Höhe von DM 4.500,00 = € 2.300,81 für 48 Monate. Die Klägerin ist der Auffassung, eine anderweitige Rechtshängigkeit liege nicht vor, da die Klage des Beklagten in Dänemark im September 2013 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Insofern bezieht er sich auf das Gerichtsprotokoll vom 11.6.2012 auf Dänisch (Anlage K 11) und in deutscher Übersetzung (Anlage K 12). Ferner sei auch der Beklagte bei Abschluss der Darlehensverträge Kaufmann gewesen. Der Kläger trägt vor, die geleisteten Zahlungen des Beklagten seien derart geringfügig gewesen, dass sie lediglich zur Verrechnung mit den anfallenden Zinsen ausgereicht hätten. Hinsichtlich eines Teils der Zahlungen verweist er auf die als Anlagenkonvolut K 38 vorgelegten Kontoauszüge. Es habe sich weder bei dem Schuldanerkenntnis noch bei den Darlehensverträgen um Scheingeschäfte gehandelt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Einrede der Verjährung nicht bestehe. Die Kündigung der Darlehensverträge sei im gegenseitigen Einvernehmen zurückgenommen bzw. für unwirksam erklärt worden. Man sei sich einig gewesen, es bei den alten Verträgen zu belassen und diese würden daher unverändert fortbestehen. Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Bedingungen des Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrages vollständig erfüllt. Die gemäß Ziffer 4 des Vertrages erforderlichen Zahlungen an seine drei damals minderjährigen Enkelkinder in Höhe von jeweils DM 77.700,00 habe er auf Anweisung des allein erziehungsberechtigten Beklagten am 7.6.1994 auf das vom Beklagten eröffnete und ihm, dem Kläger, mitgeteilten Konto der APS überwiesen (Anlagen K 22 a, b und c). Ferner habe er auch die in Deutschland angefallene Erbschaftsteuer übernommen. Die Bankverbindung, auf die die Zahlung für die Enkelkinder vorgenommen werden sollte, habe der Beklagte ihm bereits in dem Fax-Schreiben vom 8.3.1994 an seinen Prozessbevollmächtigten aufgegeben (Anlagen K 27 und K 28). Da sich die Gründung der Gesellschaft in Dänemark oder der Kauf einer bereits bestehenden Gesellschaft hingezogen habe, habe er, der Kläger, die drei Beträge für die Enkelkinder am 7.6.1994 gezahlt. Wenn in der Folgezeit der Beklagte weder eine Gesellschaft gegründet noch gekauft habe und seinen drei Kindern weder Gesellschaftsanteile übertragen noch die gezahlten DM 77.700,00 überlassen habe, so trage dafür allein der Beklagte die Verantwortung. Es seien weder die dreimal überwiesenen DM 77.700,00 noch – unstreitig - die an den Beklagten für den Erb- und Pflichtteilsverzicht gezahlten DM 141.900 an ihn, den Kläger, zurückgezahlt oder zurücküberwiesen worden. Der Beklagte habe sich jahrelang nie darauf bezogen, dass die Bedingungen nicht erfüllt seien und der Erb- und Pflichtteilsverzicht daher unwirksam sei. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 306.775,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass a) der Kläger nicht verpflichtet ist, dem Beklagten zwei „Ejerpantebreve“ (Eigentümerhypothekenbriefe) über DKR 1.800.000,00, lastend auf dem Grundstück Kataster Nr. 353 und 360 U., Grundstücksanschrift A. ... -... mit Grundbucheintragung am 11.12.1998, bzw. über DKK 2.650.000,00, lastend auf dem Grundstück Kataster Nr. 203 u.a. S., Grundstücksanschrift S. H. ... und... ,... -... H., mit Grundbucheintragung am 16.12.1998, herauszugeben, b) der Beklagte keinen „Zins- und Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlich zurückgehaltener „Ejerpantebreve“ gegen den Kläger hat, 3. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 25.3.1994 zur UR-Nr.... vor dem Hamburger Notar H. K. geschlossene Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hinsichtlich des Antrages zu 3., festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 25.3.1994 zur UR-Nr.... vor dem Hamburger Notar H. K. geschlossene Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag unwirksam ist. Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des Gerichts. Es liege eine anderweitige Rechtshängigkeit vor, da die in Dänemark laufenden Verfahren nicht abgeschlossen seien. In dem Verfahren, das der Kläger in Dänemark betrieben habe, sei das dänische Gericht aufgrund seiner, des Beklagten, rügelosen Einlassung zuständig gewesen. Vor dem dänischen Gericht habe er nicht die Zuständigkeit, sondern lediglich die Anwendbarkeit dänischen Rechts gerügt. Der Beklagte verweist insoweit auf die Anlage B 2, mit der er eine andere Übersetzung des als Anlage K 11 vorgelegten Protokolls einreicht. Die Gerichtsstandvereinbarungen in den beiden Darlehensverträgen seien nicht gültig. Der Beklagte ist der Auffassung, er sei zu einer Zahlung nicht verpflichtet, da es sich bei den Geldleistungen um Schenkungen des Klägers gehandelt habe. Er behauptet, die Darlehensvaluten seien zu keinem Zeitpunkt an ihn ausbezahlt worden. Vielmehr seien die Darlehensverträge wie auch das als Anlage K 1 vorgelegte Schuldanerkenntnis nur zum Schein geschlossen worden, damit sein Vermögen einem etwaigen Zugriff seiner geschiedenen und seiner damaligen Ehefrau entzogen sei. In den Überweisungen, mit denen die Zahlungen an ihn erfolgt seien, habe als Verwendungszweck „Geschenk“ gestanden (Überweisungsanzeigen Anlagenkonvolut B 7). Er, der Beklagte, habe weder in 2000 noch in 2001 oder in anderen Jahren Zahlungen an den Kläger aufgrund der Darlehensverträge geleistet. Im Übrigen sei er aufgrund der seiner Ansicht nach wirksamen Kündigung der beiden Darlehensverträge im Jahr 2000 in den hier geltend gemachten Jahren 2009 bis 2012 nicht zu einer Zahlung der monatlichen Raten verpflichtet gewesen. Eine „Rücknahme“ der Kündigung sei rechtlich nicht möglich und ein Neuabschluss hätte aufgrund der Schriftformklausel schriftlich erfolgen müssen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Durch die Kündigung der Verträge im Jahr 2000 stehe dem angeblichen Rückzahlungsanspruch nach Ablauf des Jahres 2004 die Verjährung entgegen. Im Übrigen ergebe sich aus dem als Anlage B 6 vorgelegten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.4.2010, dass dieser auf die Rechte aus der Kündigung – und somit letztlich auf den Rückzahlungsanspruch – verzichtet habe. Die Herausgabepflicht bezüglich der Eigentümerpfandbriefe sei nach dänischem Recht zu beurteilen. Die Bedingungen aus dem Erb- und Pflichtteilsvertrag seien bis heute von dem Kläger nicht erfüllt worden. Er, der Beklagte, bezweifle die Echtheit der Anlagen K 14, 27 und K 28. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem ihm zustehenden Schadensersatzanspruch, da er sich vertraglich verpflichtet hatte, seinem Sohn, dem Zeugen S. D., die Pfandbriefe als Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und K. D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2015 (Bl. 177 d.A.). Die Klagschrift wurde zugestellt am 25.01.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 6.03.2014 und vom 18.09.2014 Bezug genommen.