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Beschluss

326 T 18/16

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0415.326T18.16.0A
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Leitsätze
Verstirbt der Schuldner während des gläubigerseitig beantragten Insolvenzeröffnungsverfahren, muss der antragstellende Gläubiger einen Antrag auf Umstellung in das Nachlassinsolvenzeröffnungsverfahren stellen und zu dessen Zulässigkeit die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses, sowie die Qualifizierung der Antragsforderung als Nachlassforderung glaubhaft machen und die zustellfähigen Adressen der Erben benennen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14.01.2016, Az. 67c IN 166/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf 12.192,10 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verstirbt der Schuldner während des gläubigerseitig beantragten Insolvenzeröffnungsverfahren, muss der antragstellende Gläubiger einen Antrag auf Umstellung in das Nachlassinsolvenzeröffnungsverfahren stellen und zu dessen Zulässigkeit die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses, sowie die Qualifizierung der Antragsforderung als Nachlassforderung glaubhaft machen und die zustellfähigen Adressen der Erben benennen. 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14.01.2016, Az. 67c IN 166/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf 12.192,10 Euro festgesetzt. I. Unter dem 16.4.2015 beantragte die Gläubigerin, die B. G., die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners S. M.. Hierbei machte sie rückständige Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 12.192,10 Euro für die Arbeitnehmerin J. H. geltend. Mit Beschluss vom 19.5.2015 ordnete das Amtsgericht Hamburg - Insolvenzgericht - Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO an und bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 9.11.2015 verstarb der Schuldner. Mit Schreiben vom 24.11.2015 forderte das Insolvenzgericht die Gläubigerin auf, mitzuteilen, ob sie den Antrag zurücknehme oder die Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen wolle. Hierfür wurde eine Stellungnahmefrist von zehn Tagen gesetzt. Mit Schreiben vom 1.12.2015 teilte die Gläubigerin mit, dass sie „die Übernahme des Antrages in das Insolvenzverfahren“ beantrage. Mit Schreiben vom 4.12.2015 forderte das Gericht die Gläubigerin auf, diese Mitteilung klarzustellen und im Übrigen die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses glaubhaft zu machen (§ § 317, 320 InsO). Mit Beschluss vom 14.1.2016 wies das Insolvenzgericht den Antrag der Gläubigerin vom 16.4.2015 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als unzulässig ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Gläubigerin die angeforderte Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes gegenüber dem Nachlass des verstorbenen Schuldners nicht erbracht habe. Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin mit Schreiben vom 25.1.2016, eingegangen bei Gericht am 28.1.2016, sofortige Beschwerde ein. Die Gläubigerin wies darauf hin, dass sie dem Insolvenzgericht einen durch die Vollstreckungsbehörde erstelltes „Unpfändbarkeitsprotokoll“ vorgelegt habe. Damit sei die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners „zu Lebzeiten“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ausreichend glaubhaft gemacht worden. Das zu Lebzeiten des Schuldners erstellte Unpfändbarkeitsprotokoll trage auch die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses. Denn das Vermögen des Schuldners zu Lebzeiten sei mit dem Nachlass identisch. Es sei nicht erforderlich, nach dem Ableben des Schuldners erneut die Zwangsvollstreckung - diesmal gegen den Nachlass - einleiten und dem Insolvenzgericht ein weiteres Unpfändbarkeitsprotokoll vorlegen zu müssen. Mit Beschluss vom 29.1.2016 hat das Amtsgericht Hamburg der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Gläubigerin habe nicht glaubhaft gemacht auch Nachlassgläubigerin geworden zu sein. Ob die Forderung gegen den Schuldner persönlich auch gegen dessen Erben und den Nachlass gerichtet werden könne, sei gesondert glaubhaft zu machen. Ein zulässiger Antrag eines Nachlassgläubigers setze voraus, dass dessen Nachlassforderung glaubhaft sei. Die „automatische“ Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren gelte erst nach Eröffnung und dann erfolgendem Ableben. Im Eröffnungsverfahren müsse die Gläubigerin daher einen Insolvenzgrund des Nachlasses, der eine eigene Sonderhaftungsmasse darstelle sowie das Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 29.1.2016 Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 34 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen der §§ 14, 320 InsO nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall ist der Schuldner S. M. während des Insolvenzeröffnungsverfahrens gestorben. Auch in dieser Konstellation - Tod des Schuldners nach Antragstellung, aber vor Eröffnungsentscheidung - kann zwar ohne weiteres eine Überleitung des Eröffnungsverfahrens vom Regel- in das Nachlassinsolvenzverfahren erfolgen, da die Eröffnungsgründe in beiden Verfahren dieselben sind (vgl. § 320 Satz 1 InsO)(BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 -, BGHZ 157, 350-361, Rn. 13). Der Gläubiger hat das Recht, den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens umzustellen - dies hat die Gläubigerin mit ihrem Schreiben vom 1.12.2015 sinngemäß beantragt -, wobei er die Voraussetzungen für ein Nachlassinsolvenzverfahren glaubhaft zu machen hat. Es finden ex nunc die Regeln über das Nachlassinsolvenzverfahren Anwendung. Dementsprechend wäre die Gläubigerin aber verpflichtet gewesen, entsprechend der Aufforderung des Insolvenzgerichts die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses und ihre Forderung als Nachlassforderung glaubhaft zu machen und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darzulegen. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt; die Gläubigerin hat keine Recherchen in Bezug auf den Nachlass und etwaige Erben unternommen. Auch ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin nicht ersichtlich: Die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist vorliegend nicht geeignet, der Gläubigerin die Durchsetzung ihres Rechts zu erleichtern. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Nachlass des bereits zu Lebzeiten deutlich verschuldeten Erblassers S. M. um einen abgeschlossenen Schuldenbestand ohne weitere Erwerbsmöglichkeit handelt. Die Möglichkeit, durch das Insolvenzverfahren eine zumindest anteilige Befriedigung ihrer Forderung zu erlangen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine hinreichende Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO für die Voraussetzungen des § 14 InsO ist im Ergebnis nicht erfolgt, so dass der Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 58 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 GKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.