Urteil
326 O 314/15
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0404.326O314.15.00
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Leitsätze
1. Bei einem Stationscomputersystem, mit dem Kraftstoffpreise übermittelt und an den Preismasten und Zapfsäulen einer Tankstelle veröffentlicht werden, handelt es sich um eine "erforderliche Unterlage" im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, die dem Tankstellenpächter als Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist (Anschluss BGH, 17. November 2016, VII ZR 6/16, DB 2016, 3036).(Rn.23)
2. Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt, eine Gesamtnichtigkeit mithin nicht vorliegt.(Rn.26)
3. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung der teilnichtigen Vergütungsregelung ist relevant, inwieweit die übrigen Komponenten des Kassensystems nur oder auch Funktionen erfüllen, die dem von dem Tankstellenhalter grundsätzlich selbst zu finanzierenden regelmäßigen Geschäftsbetrieb (Agenturgeschäft und Eigengeschäft) zuzurechnen sind und welches Gewicht dieser Anteil hat.(Rn.33)
4. Die ergänzende Vertragsauslegung kann somit ergeben, dass die Parteien sich nur auf einen hälftig zu teilenden Mietpreis verständigt hätten, wenn die "Unterlagen"-Funktion im Verhältnis zu den anderen Funktionen ausgewogen ist.(Rn.37)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 8.282,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.1.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 Prozent und die Beklagte zu 42 Prozent.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Stationscomputersystem, mit dem Kraftstoffpreise übermittelt und an den Preismasten und Zapfsäulen einer Tankstelle veröffentlicht werden, handelt es sich um eine "erforderliche Unterlage" im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, die dem Tankstellenpächter als Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist (Anschluss BGH, 17. November 2016, VII ZR 6/16, DB 2016, 3036).(Rn.23) 2. Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt, eine Gesamtnichtigkeit mithin nicht vorliegt.(Rn.26) 3. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung der teilnichtigen Vergütungsregelung ist relevant, inwieweit die übrigen Komponenten des Kassensystems nur oder auch Funktionen erfüllen, die dem von dem Tankstellenhalter grundsätzlich selbst zu finanzierenden regelmäßigen Geschäftsbetrieb (Agenturgeschäft und Eigengeschäft) zuzurechnen sind und welches Gewicht dieser Anteil hat.(Rn.33) 4. Die ergänzende Vertragsauslegung kann somit ergeben, dass die Parteien sich nur auf einen hälftig zu teilenden Mietpreis verständigt hätten, wenn die "Unterlagen"-Funktion im Verhältnis zu den anderen Funktionen ausgewogen ist.(Rn.37) 1. Die Beklagte wird verurteilt, 8.282,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.1.2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 Prozent und die Beklagte zu 42 Prozent. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, aber nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. In der zuerkannten Höhe folgt der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Beklagte hat im Jahr 2012 für die Stationscomputersysteme an den vier von der Klägerin betriebenen Tankstellenstationen 8.282,40 Euro zu viel an Miete erhalten. Die Zahlungen der Klägerin erfolgten insoweit ohne rechtlichen Grund, so dass die Beklagte ihr zur Herausgabe nebst Zinsen verpflichtet ist. 1. Ein Rechtsgrund für die Zahlungen in tenorierter Höhe liegt nicht in Anlage 8 zum Tankstellenvertrag vom 28.6./2.7.2007, geändert am 11.12.2011/2.1.2012 (Anlagen K2 und K3). Soweit dort in Ziffer 1) a) ein Mietzins von netto 290,00 Euro je Station für die Grundausstattung des Stationscomputersystems pro Monat statuiert wird, weicht diese Regelung von § 86a Abs. 1 HGB ab und ist deshalb gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. a) Nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. Die Aufzählung in § 86a Abs. 1 HGB ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 - juris Rn. 18; Urteile vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 20 und VIII ZR 10/10, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Von dem weit zu verstehenden Begriff der Unterlage wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO m.w.N.). Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bildenden Verträge angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -,a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO Rn. 24). Als derartige Unterlage kann auch (Vertriebs-)Software einzustufen sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO Rn. 30). Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sind dem Handelsvertreter nach allgemeiner Meinung kostenfrei zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -,a.a.O. Rn. 20; Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 19 m.w.N.; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 5. Aufl., Kap. IV Rn. 11; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 86a Rn. 109; Teichmann in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 86a HGB Rn. 12). Insbesondere hat der Handelsvertreter keine Kosten für die Übersendung zu tragen. Hingegen trägt der Handelsvertreter nach § 87d HGB - soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Unternehmer handelsüblich ist - die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen grundsätzlich selbst; hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO Rn. 25 m.w.N.). b) Nach diesen Maßgaben ist das an die Klägerin vermietete Stationscomputersystem jedenfalls insoweit als „erforderliche Unterlage“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB einzustufen, als es die Übermittlung der Kraftstoffpreise und deren Veröffentlichung an den Preismasten und Zapfsäulen der Tankstellen leistet. Dies hat der Bundesgerichtshof im oben zitierten Urteil vom 17.11.2016 ausdrücklich entschieden und hierzu ausgeführt: Bei den von der Beklagten unter Benutzung des Kassensystems per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend die Agenturwaren, insbesondere die Kraftstoffe, handelt es sich um zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB. Der Kläger ist als Handelsvertreter für die Vermittlung und den Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertreterverhältnisses bildenden Kaufverträge betreffend Agenturwaren, insbesondere Kraftstoffkaufverträge, auf eine Übermittlung der Preise seitens der Beklagten und auf diesbezügliche Unterlagen angewiesen. Ohne die (zeitnahe) Übermittlung der jeweils aktuellen Preise und ohne diesbezügliche Unterlagen kann der Kläger seine Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit bezüglich des Verkaufs von Agenturwaren, insbesondere Kraftstoffen, nicht vertragsgemäß ausüben. Die Preise sind für den Abschluss der Verträge unerlässlich. Beim Verkauf von Kraftstoff ist die Werbung mittels Preisangaben zudem ein zentrales Element der Kundenwerbung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2016, 1134 Rn. 32). Die Übermittlung der Preise der Agenturwaren, insbesondere der Kraftstoffpreise, unter Benutzung des hierfür eingerichteten Kassensystems per Datenfernübertragung, wie sie im Rückforderungszeitraum erfolgt ist, stellt ein hinreichendes Äquivalent zu der in § 86a Abs. 1 HGB beispielhaft aufgeführten - für den Handelsvertreter kostenfreien - Zurverfügungstellung von herkömmlich auf Papier erstellten Preislisten dar. Insoweit geht es bei dem Kassensystem nicht nur um eine dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb zuzurechnende, vom Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierende Büroausstattung (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O., Rn. 23 bis 25; vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, a.a.O. Rn. 30). c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte der Klägerin im hier relevanten Jahr 2012 zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB zur Verfügung gestellt, in dem sie ihr das Stationscomputersystem mietweise überlassen hat. Damit ist die Vergütungsvereinbarung in Anlage 8 zum Tankstellenvertrag RBA (Anlagen K2, K3), dort Ziffer 1)a), nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, soweit mit der vereinbarten Kassenmiete die vorstehend erörterte Teilfunktion des Kassensystems betreffend die Übermittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten wird. Denn erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sind dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 - a.a.O., Rn. 28; BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, a.a.O. Rn. 30). Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten hierfür eingerichteten Systems, das er dem Handelsvertreter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so ist dieses System insoweit Teil der vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Soweit das System (hier: Kassensystem) für den Empfang und die Verarbeitung der Preisdaten erforderlich ist, ist es daher nach § 86a Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter vom Unternehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. So liegt der Fall hier. 2. Zu entscheiden ist demnach vorliegend, ob und in welchem Umfang die Vergütungsvereinbarung gemäß Anlage 8 zum Tankstellenvertrag RBA (Anlagen K2, K3), dort Ziffer 1)a), dennoch wirksam ist. a) Die Unwirksamkeit gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB bezieht sich zunächst nur auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung (Kassenmiete), mit dem die vorstehend erörterte Teilfunktion des Kassensystems betreffend die Übermittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten wird, nicht hingegen auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung, mit dem andere Funktionen des Kassensystems (z.B. Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc.) abgegolten werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O., Rn. 31). Ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O.) ist auch die vorliegende Vergütungsvereinbarung in Anlage 8 zum Tankstellenvertrag RBA (Anlagen K2, K3), dort Ziffer 1)a), grundsätzlich in dem Sinne teilbar, dass eine Teilvergütung als selbständige Regelung Bestand haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, NJW 1986, 2576, 2577, juris Rn. 27 ff.). Zwar kann die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O. Rn. 32; Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, a.a.O. Rn. 30). Eine Gesamtnichtigkeit, § 139 BGB, ist vorliegend aber nicht anzunehmen. Da das Stationscomputersystem für beide Parteien essentielle Funktionen erfüllt und insbesondere auch der Klägerin selbst obliegende Dienste geleistet hat, ist anzunehmen, dass die Parteien den Mietvertrag über das System auch dann geschlossen hätten, wenn sie von der Teil-Nichtigkeit der Vergütungsregelung Kenntnis gehabt hätten. Gegen eine Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB spricht überdies, dass der zu Grunde liegende RBA Tankstellenvertrag (Anlage K1) in Ziffer 20.3. eine salvatorische Klausel enthält, nach der etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren und durch Vereinbarungen ersetzt werden sollen, die den unwirksamen Bestimmungen in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung entsprechen. b) Es ist daher eine ergänzende Auslegung der teilnichtigen Vergütungsregelung in Ziffer 1)a) der Anlage 8 zum Tankstellenvertrag RBA (Anlagen K2 und K3) vorzunehmen. Diese hat unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens beider Vertragsparteien zu erfolgen. Sie ergibt vorliegend, dass die Parteien sich auf einen hälftig zu teilenden monatlichen Mietpreis für die Überlassung der Grundausstattung des Stationscomputersystems verständigt hätten, also 145,00 Euro netto pro Station monatlich. Diese ergänzende Vertragsauslegung nimmt das Gericht aus folgenden Erwägungen vor: Maßgebend ist, welche (Vergütungs-)Regelung die Parteien in Kenntnis des genannten Verstoßes gegen § 86a HGB nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Dabei ist relevant, inwieweit die übrigen Komponenten des Kassensystems nur oder auch Funktionen erfüllen, die dem von der Klägerin als Tankstellenhalterin grundsätzlich selbst zu finanzierenden regelmäßigen Geschäftsbetrieb (Agenturgeschäft und Eigengeschäft) zuzurechnen sind und welches Gewicht dieser Anteil hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O., Rn. 40, 41). aa) Vorliegend ist also zu prüfen, welche Teile des Stationscomputersystems der Übermittlung der Kraftstoffpreise dienen und welches Gewicht diesen Funktionen insgesamt beizumessen ist. Den darauf entfallenden Anteil der vereinbarten Gesamtvergütung hätte die Klägerin vernünftigerweise nicht übernommen. Für diejenigen Komponenten des Kassensystems, die sich der allgemeinen Büroorganisation des Handelsvertreters zuordnen lassen und von der Klägerin in jedem Fall auf eigene Kosten hätten abgedeckt werden müssen, ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung hingegen von einer Kostenübernahme der Klägerin auszugehen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Klägerin bei Kenntnis der Teilunwirksamkeit des Vertrags auf das Stationscomputersystem der Beklagten gänzlich verzichtet hätte. Denn dieses ermöglichte ihr erst die Zusammenarbeit mit der Beklagten, ohne dabei vollständig als „erforderliche Unterlage“ im Sinne des § 86a HGB zu gelten. Denn das System hat unstreitig zahlreiche Funktionen, die zwar in der engen Verzahnung mit der Beklagten begründet sind, aber dennoch dem eigenen Geschäftsbereich der Klägerin dienen, wie etwa die Abwicklung einer Bezahlung mit Tankkarten der Beklagten oder dem Kundenbindungsprogramm S. C.. Da die enge Anbindung der Pächter an die Beklagte nach der gesamten Vertragskonstruktion nun einmal bestand, hätte die Klägerin auf das streitgegenständliche Kassensystem nicht gänzlich verzichten können und wollen. bb) Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Privatsachverständigen Prof. B. (Anlage B5) werden für die Übermittlung der Preisdaten von den zur Verfügung gestellten Hardware-Komponenten jeweils die Personalcomputer und die unterbrechungsfreie Stromversorgung benötigt. Die darauf installierte Software dient nach dem Gutachten nur über die sog. Forecourt-Kommandos einer anpreisenden Funktion. Die Preisübermittlungs- und Preissetzungsfunktion sei dabei wiederum nur eine von mehreren Unterfunktionen. Auch hinsichtlich der Software auf dem Bürocomputer diene nur eine von insgesamt 17 Funktionen der sog. Tankstellensteuerung, die es u.a. ermöglicht, die über die Datenfernübertragungsleitung zur Tankstelle gelangenden Preise über den Bürocomputer in das damit vernetzte Kassensystem und die Zapfsäulen und den Preismast weiterzuleiten. Insgesamt sei damit nur eine von zwölf Funktionen des POS und eine von 23 Funktionen des BOS den produktspezifischen Funktionen und damit dem Pflichtenkreis der Beklagten zuordenbar. Die Richtigkeit dieser Ausführungen unterstellt, besagen sie allerdings noch nichts über das Gewicht dieser Funktionen und der dahinterstehenden Interessen beider Parteien. Bei Würdigung des beiderseitigen Parteivortrags kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Interessen beider Seiten an der Nutzung des Stationscomputersystems als etwa gleich stark anzusehen sind. Bei sachgerechter Bewertung kann nämlich nicht allein darauf geschaut werden, wie viele Funktionen das Computersystem hat und wie viele davon der Preisübermittlung dienen. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung dieser hier relevanten „Unterlagen“-Funktionen im Verhältnis zu den anderen Funktionen. Der Anpreisungsfunktion kommt aber großes Gewicht zu. Denn auch wenn die Klägerin selbst mit dem Verkauf ihrer Shopwaren und weiteren Dienstleistungen mehr verdient hat als mit den Provisionen aus den Kraftstoffverkäufen, so liegt der wirtschaftliche Schwerpunkt einer Tankstelle doch eindeutig auf dem Umsatz mit Kraftstoffen. Angesichts der vorgetragenen Zahlen dürfte der Umsatz aus dem - im Namen und für Rechnung der Beklagten erfolgten - Verkauf von 24 Millionen Litern Kraftstoff an den Stationen der Klägerin um ein Vielfaches höher gelegen haben als die Umsätze der Klägerin im Eigengeschäft. Wesentliches und wirtschaftlich tragendes Element eines Tankstellenbetriebs ist der Verkauf von Kraftstoff. Dessen Erfolg hängt wiederum maßgeblich von der darauf bezogenen Preisgestaltung ab. Von der dadurch beeinflussten Nachfrage hängt wiederum der Umsatz mit sonstigen Shopwaren ab. Das Kassensystem und die durch es erfolgte Übermittlung der Benzinpreise sind also wesentlich für den wesentlichen Teil des Tankstellengeschäftes. Es dient in seiner Gesamtheit zu großen Anteilen den Interessen der Beklagten. Durch seinen Einsatz wird sichergestellt, dass der in ihrem Namen erfolgende Kraftstoffverkauf reibungslos läuft. Angesichts dessen dürften die weiteren durch das Stationscomputersystem geleisteten Funktionen, die dem von der Klägerin selbst zu finanzierenden regelmäßigen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind, sich hiermit die Waage halten. Die Hard- und Softwarekomponenten, die etwa die Abwicklung der Tank- und Bezahlvorgänge, des Shopwarengeschäfts, die Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen ermöglichen, liegen in ihrer Bedeutung gleichauf mit den oben beschriebenen Preisübermittlungsfunktionen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die über das Stationscomputersystem ermöglichte enge Vernetzung mit dem Betrieb der Klägerin erhebliche Vorteile für die Beklagte bot, da sie zu jeder Zeit Einsicht nehmen, Daten erheben und das Geschäft der Klägerin mitsteuern konnte. Selbst wenn also von ihrer Gewichtung her die dem eigenen Geschäftsbereich der Klägerin zuzuordnenden Funktionen des Kassensystems höher zu bewerten wären als die der Preisübermittlungsfunktion, so kommt ein erhebliches Interesse der Beklagten an der Nutzung des Systems durch die Klägerin hinzu, das sich bei der Abwägung zu Gunsten der Klägerin niederschlägt. Im Ergebnis stehen damit der wirksame und der unwirksame Teil der Vergütungsabrede in einem ausgewogenen Verhältnis. Die Komponenten des Kassensystems, die die Klägerin selbst für die in ihren Bereich fallenden Teile des Geschäfts benötigte und daher vernünftigerweise entgeltlich gemietet hätte, sind ebenso viel wert wie die von der Beklagten zu tragenden Teile des Computersystems, die die Anpreisung der Agenturware und damit nach § 86a HGB zur Ausübung der Handelsvertretertätigkeit der Klägerin erforderliche Unterlagen betreffen. 3. Bei der demnach vorzunehmenden ergänzenden Auslegung der teilnichtigen Vergütungsvereinbarung beträgt die monatlich von der Klägerin zu zahlende Vergütung pro Station 145,00 Euro Mietzins für die Grundausstattung des Stationscomputersystems. Im Ergebnis teilt das Gericht daher auch unter Heranziehung der vom BGH im Urteil vom 17.11.2016 dargelegten Grundsätze die Wertung des OLG Schleswig im Urteil vom 3.12.2015 (ZVertriebsR 2016, 178), nach der in der vorliegenden Konstellation nach dem beiderseitigen Nutzen eine hälftige Kostenverteilung angemessen ist. Außen vor bleiben die Kosten für die Miete der zusätzlichen Kassenarbeitsplatzes und der MDE-Geräte. Da diese keine erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB darstellen, haben sie bei der Rückforderung unberücksichtigt zu bleiben. Bei zutreffender Berechnung hat die Klägerin für das Jahr 2012 also insgesamt 8.282,24 Euro brutto zu viel Kassenmiete an die Beklagte bezahlt, die ihr zurück zu gewähren sind. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin, eine Tankstellenpächterin, macht im Wege der Teilklage einen Anspruch auf Rückzahlung von ihr geleisteter Kassenpacht für das Jahr 2012 geltend. Die Beklagte ist eine Mineralölgesellschaft (S. Deutschland Oil GmbH), die ihre Kraftstoffe überwiegend über dritte „Tankstellenpartner“ vertreiben lässt. Dabei verkauft der Tankstellenpartner als Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB auf einer von der Beklagten gepachteten Tankstelle Kraftstoffe im Namen und für Rechnung der Beklagten gegen Provision, sowie sonstige Produkte über einen im eigenen Namen betriebenen Shop. Im Rahmen dieses sog. Eigengeschäfts sind die Pächter gehalten, die Waren bei vorgegebenen Lieferanten zu erwerben und vom Gewinn eine Umsatzpacht an die Mineralölgesellschaften zu zahlen. Die Klägerin hat auf diese Weise mehrere „S.“-Tankstellen im Raum F. betrieben. Im Jahr 2012 erlöste die Klägerin 347.643,00 Euro Provisionen aus dem Verkauf von über 24 Millionen Litern Kraftstoff sowie Gewinn in Höhe von rund 1,1 Mio Euro aus dem Eigengeschäft, mit dem sie ca. 5 Millionen Euro Umsatz machte. Vertragliche Grundlage dieser Zusammenarbeit war der aus Anlage K1 ersichtliche RBA Tankstellenvertrag vom 28.6./2.7.2007. Mit ergänzender Vereinbarung, der „Anlage 8 zum Tankstellenvertrag RBA vom 28.6./2.7.2007“ (Anlagen K2, K3), regelten die Parteien, dass die Klägerin von der Beklagten ein „Stationscomputersystem“ mietet, für deren Grundausstattung sie einen monatlichen Mietzins in Höhe von 290,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für jede Station an die Beklagte zu zahlen hatte. Bestandteile dieses aus Hardware- und Softwarekomponenten bestehenden Stationscomputersystems sind unter anderem die Grundausstattung eines Büroarbeitsplatzes (BOS - Back-Office-System) und ein Kassenarbeitsplatz (POS - Point of Sale). Auf den Hardware-Komponenten befindet sich eine voraufgespielte Software, die verschiedene Funktionen für den Tankstellenbetrieb erfüllt. Sie ermöglicht dem Pächter etwa die Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Mit dem Kassensystem, auf das die Beklagte mittels einer Datenfernübertragungsleitung Zugriff hat, wird die Abwicklung des Agenturgeschäfts und des Eigengeschäfts gesteuert. Es erfasst und speichert die Kraftstoffverkaufsmengen und deren Erlöse ebenso wie die Verkaufsvorgänge und -erlöse im Eigengeschäft der Klägerin. Neben der Abrechnung und Zuordnung von Umsätzen erfolgen sämtliche Wettbewerbsmitteilungen der Klägerin an die Beklagte über das Stationscomputersystem. Über die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Datenfernübertragung erfolgt auch die Einspeisung neuer Kraftstoffpreise in das Computersystem, das seinerseits über sog. Forecourt-Kommandos mit den tanktechnischen Anlagen (Zapfsäulen) und dem Preisauszeichnungsmast verbunden ist und Benzinpreise einstellt. Nach einem Tankvorgang wird die Zapfsäule erst freigegeben, wenn die Kasse die Bezahlung registriert hat. Die jeweiligen Füllstände der Tanks werden per Sonde aus dem Tank ermittelt und automatisch an die Kasse übertragen, damit von dort bzw. dem Bürocomputer die Informationen an die Tanklager für die Disposition übermittelt werden. Wegen der Einzelheiten der im Stationscomputersystem enthaltenen Komponenten und geleisteten Funktionen wird auf die Verträge gemäß Anlagen K2 und K3 und auf das von der Beklagten eingeholte Gutachten der D. I. S. GmbH, Prof. B. (Anlage B 5), Bezug genommen. Die Klägerin zahlte 2010 bis 2012 für ihre vier zuletzt noch betriebenen Stationen Kassenpachten in Höhe von insgesamt 19.706,40 Euro brutto jährlich. Sie hatte für drei ihrer Stationen neben der Grundausstattung für POS und BOS in Höhe von 290,00 Euro jeweils einen weiteren Kassenarbeitsplatz für 60,00 Euro sowie an allen vier Stationen ein mobiles Datenerfassungsgerät (MDE) für 10,00 Euro monatlich netto gemietet. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin Rückzahlung der im Jahre 2012 hierfür geleisteten Zahlungen. Die Rückforderung der auch für die Folgejahre 2013 bis 2015 geleisteten Mietzahlungen behält sie sich vor. Die Klägerin meint, sämtliche aus dem Verkauf von Kraftstoffen erfolgten Umsätze basierten zwingend auf dem Stationscomputersystem der Beklagten. Die zur Verfügung gestellten Hard- und Softwaremodule der Beklagten seien für den Vertrieb der Kraftstoffe nach dem Tankstellenvertrag unerlässlich. Daher verstoße die in der Zusatzvereinbarung Anlage 8 zum Tankstellenvertrag geregelte Pachtzahlung gegen § 86 a Abs. 1 HGB sowie auch gegen § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Da die Beklagte über das Kassensystem auch die Umsätze im Eigengeschäft des Tankstellenpartners kontrolliere und danach die Umsatzpachten berechne sowie Produkte und Preise vorgebe, das System außerdem für die Akzeptanz der Flotten- und Bonuskarten der Beklagten unerlässlich sei, diene dieses ganz überwiegend allein den Interessen der Beklagten. Auch nach der neuen Entscheidung des BGH vom 17.11.2016 sei die streitgegenständliche Regelung daher als gesamtnichtig anzusehen. Die Klägerin behauptet, sie hätte in Kenntnis der Teilunwirksamkeit der vertraglichen Regelungen die Vergütungsvereinbarung über das Kassensystem nicht abgeschlossen. Für das Eigengeschäft hätte sie nur ein normales, steuerlich akzeptiertes Kassensystem für den Lebensmittelhandel erworben. Ein solches wäre für monatlich 49,00 Euro zu mieten gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 19.706,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte meint, der Klägerin stehe ein Bereicherungsanspruch nicht zu. Die Miete für das Stationscomputersystem einschließlich Zubehör sei jeweils mit Rechtsgrund gezahlt worden. Die Regelungen über die Mietzinszahlungspflicht der Klägerin aus der Anlage 8 zum Tankstellenvertrag RBA für das Stationscomputersystem seien wirksam. Sie verstießen insbesondere nicht vollumfänglich gegen § 86 a Abs. 1 HGB. Das Stationscomputersystem sei nur insoweit als erforderliche Unterlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, als es funktionell der Übermittlung der Preisinformationen zum Kraftstoff diene. Die darauf bezogenen Funktionalitäten machten aber nur einen äußerst geringen Teil der vom Stationscomputersystem insgesamt erbrachten Leistungen aus. Hingegen habe das Kassen- und Büro-Computersystem im Wesentlichen dem Eigengeschäft der Klägerin oder dem von ihr selbst zu tragenden Bereich allgemeiner Geschäftsausstattung gedient. Hinsichtlich der einzelnen Funktionen und deren Zuordnung bezieht sich die Beklagte auf das von ihr eingeholte, als Anlage B5 eingereichte Gutachten des Sachverständigen Prof. B.. Bei einer an Treu und Glauben orientierten ergänzenden Vertragsauslegung hätten die Parteien daher keine andere Regelung für den Mietzins der Grundausstattung getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2017 Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 15.1.2016 zugestellt.