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Beschluss

326 T 120/16

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0207.326T120.16.00
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Leitsätze
1. Die Bildung einer "Sondergruppe" für Insolvenzgläubiger, die nicht rechtzeitig ihre Forderung angemeldet haben in einem Insolvenzplan mit materiellem Ausschluss von der Verteilung ist unzulässig. Eine Abänderung des Plans in diesem Punkt ist ohne grundlegend verändernden Eingriff in die Planstruktur nicht möglich.(Rn.48) 2. Auch für die Planüberwachung darf im Insolvenzplan keine Vergütung des Insolvenzverwalters bindend geregelt werden, wenn von diesem keine verbindliche Erklärung i.S.v. § 230 Abs. 3 InsO zum Einverständnis mit dieser Vergütung vorliegt.(Rn.50) 3. In der Planvergleichsrechnung darf eine Quotenerhöhung durch Ratenzahlungen des Schuldners nur ein Mal einfließen, da ansonsten falsche Erwartungen der Gläubiger über die wirtschaftlichen Vorteile der Planlösung vermittelt werden könnten.(Rn.52) 4. Die Anberaumung des Schlusstermins durch den Insolvenzrichter kann nur mit der Gehörsrüge (§ 321a ZPO) gerügt werden.(Rn.58)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.04.2016 gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans in der aktualisierten Fassung vom 30.07.2015 mit Änderungen vom 16.03. und 21.03.2016, eingereicht bei Gericht am 04.04.2016 (zukünftig: Insolvenzplan vom 04.04.2016), wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Bezüglich des Rechtsbehelfs des Schuldners gegen die Durchführung des Schlusstermins am 20.04.2016 und gegen den Vorbehalt der Nachtragsverteilung wird das Verfahren zur Entscheidung durch das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Insoweit werden etwaige Gerichtskosten niedergeschlagen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bildung einer "Sondergruppe" für Insolvenzgläubiger, die nicht rechtzeitig ihre Forderung angemeldet haben in einem Insolvenzplan mit materiellem Ausschluss von der Verteilung ist unzulässig. Eine Abänderung des Plans in diesem Punkt ist ohne grundlegend verändernden Eingriff in die Planstruktur nicht möglich.(Rn.48) 2. Auch für die Planüberwachung darf im Insolvenzplan keine Vergütung des Insolvenzverwalters bindend geregelt werden, wenn von diesem keine verbindliche Erklärung i.S.v. § 230 Abs. 3 InsO zum Einverständnis mit dieser Vergütung vorliegt.(Rn.50) 3. In der Planvergleichsrechnung darf eine Quotenerhöhung durch Ratenzahlungen des Schuldners nur ein Mal einfließen, da ansonsten falsche Erwartungen der Gläubiger über die wirtschaftlichen Vorteile der Planlösung vermittelt werden könnten.(Rn.52) 4. Die Anberaumung des Schlusstermins durch den Insolvenzrichter kann nur mit der Gehörsrüge (§ 321a ZPO) gerügt werden.(Rn.58) Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.04.2016 gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans in der aktualisierten Fassung vom 30.07.2015 mit Änderungen vom 16.03. und 21.03.2016, eingereicht bei Gericht am 04.04.2016 (zukünftig: Insolvenzplan vom 04.04.2016), wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Bezüglich des Rechtsbehelfs des Schuldners gegen die Durchführung des Schlusstermins am 20.04.2016 und gegen den Vorbehalt der Nachtragsverteilung wird das Verfahren zur Entscheidung durch das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Insoweit werden etwaige Gerichtskosten niedergeschlagen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Schuldner betreibt als eingetragener Kaufmann das Modeunternehmen "H. v. E. e.K ", das als Mode-Label insbesondere für prominente männliche Kunden bekannt ist. Am 27.6.13 stellte er einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Am 31.08.13 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt Dr. N. G. W. zum Insolvenzverwalter bestellt. Im ersten Berichtstermin wurde ein Gläubigerausschuss gebildet. Am 16.05.14 reichte der Schuldner über seine Verfahrensberechtigten einen Insolvenzplan bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 20.05.14, dem Schuldner zugestellt am 22.05.14, wies das Insolvenzgericht den vom Schuldner eingereichten Insolvenzplan vom 16.05.14 zurück. Mit Schreiben vom 02.06.14 legte der Schuldner gegen den Zurückweisungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Am 14.07.14 reichte der Schuldner einen zweiten Insolvenzplan mit der Bezeichnung „geänderten Insolvenzplan, 11.07.14“ und mit dem Hintergrundschriftbild „Entwurf“ auf jeder Seite zur Akte. Mit Beschluss vom 29.07.14 wies das Insolvenzgericht den Insolvenzplan vom 14.07.14 als unzulässig zurück. Auch gegen diesen Zurückweisungsbeschluss legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 30.10.14 (Aktenzeichen 326 T 87/14) hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans vom 16.05.14 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Aufgrund der zweiten sofortigen Beschwerde des Schuldners wurde die Zurückweisung des Insolvenzplans vom 14.07.14 vom Beschwerdegericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen. Der Schuldner legte gegen die landgerichtlichen Entscheidungen Rechtsbeschwerde ein. Der BGH bestätigte die Zurückweisung des Insolvenzplans vom 16.05.14 wegen inhaltlicher Mängel (BGH, 07.05.15, IX ZB 75/14). Der Insolvenzplan vom 16.05.14 war damit rechtskräftig zurückgewiesen. Der BGH bestätigte im Ergebnis auch das Vorgehen des Landgerichts, den Insolvenzplan vom 14.07.14 zur erneuten Bescheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen (BGH, aaO.). Nach Rückkehr der Akte zum Insolvenzgericht wies dieses mit Beschluss vom 16.07.15 sodann den Insolvenzplan vom 14.07.14 erneut zurück (Insolvenzplan Band II, Bl. 180). Gegen die erneute amtsgerichtliche Zurückweisung des Insolvenzplanes v. 14.07.14 wendet sich der Schuldner mit einer weiteren sofortigen Beschwerde vom 30.07.15 (Aktenz. 326 T 112/15, Hauptakte Band V, Bl. 1040). Der Schuldner fügte eine Anlage, die er als Plan „in aktualisierter Fassung vom 30.07.15 nebst Anlagen“ bezeichnete, seiner sofortigen Beschwerde bei. Am 17.11.15 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde vom 30.07.15 nicht ab. Gleichzeitig wies es den Plan mit dem Datum 30.07.15 zurück. Der Insolvenzplan mit Datum 30.07.15 sei keine Ergänzung, sondern ein dritter – und damit unzulässiger - Insolvenzplan mit neuem Zahlenwerk. Am 25.11.15 legte der Schuldner auch gegen die Zurückweisung des Plans mit dem Datum vom 30.07.15 sofortige Beschwerde ein (326 T 129/15). Die Beschwerdekammer hob die Zurückweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts bezüglich der vorgelegten Insolvenzpläne vom 14.07.14 und 30.07.15 mangels ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs auf. Auch sei der Insolvenzplan vom 30.07.15 kein alternativ eigereichter dritter neuer Insolvenzplan, sondern als zulässige Abänderung des Planes vom 14.07.14 zu bewerten. Die Beschwerdekammer verwies die Sache zur erneuten Bescheidung zurück ans Amtsgericht. Während der laufenden Beschwerdeverfahren forderte der Insolvenzrichter den Insolvenzverwalter zur Abgabe seines Schlussberichtes sowie seiner Schlussrechnung auf. Er vertrat die Auffassung, etwaige offene Forderungen oder noch anhängige Anfechtungsprozesse könnten im Wege der Nachtragsverteilung berücksichtigt werden und beraumte einen Schlusstermin an. Am 02.03.16 wurde der Schlusstermin durchgeführt trotz des nach der Zurückverweisung wieder offenen Insolvenzplanantrages. Der Insolvenzplanantrag wurde im Termin diskutiert. Der Schuldnervertreter erklärte, der Plan in der Fassung vom 30.07.15 sei der von ihm nunmehr verfolgte Insolvenzplan. Der Insolvenzrichter formulierte seine Bedenken in Bezug auf diesen Insolvenzplan bzgl. einer berücksichtigten, nachträglich angemeldeten Forderung der D., der Höhe des vom Schuldner geleisteten Einkommensabführungsbetrages und der Einordnung eines Auktionserlöses zugunsten des Schuldners als Drittmittel. Der Schuldnervertreter signalisierte -ohne Präjudiz- grundsätzliche Nachbesserungs-/ Anpassungsbereitschaft. Die Gläubiger sprachen sich für eine Vertagung des Schlusstermins aus, um eine aktualisierte Version des Insolvenzplanes abzuwarten. Die Terminsfortsetzung wurde für den 20.04.16 anberaumt. Am 04.04.16 wurde beim Insolvenzgericht ein „geänderter und aktualisierter Insolvenzplan 11./14. Juli 2014 (in der Aktualisierungsfassung vom 30.07.15 mit Änderungen vom 16. und 21.03.16)“ vorgelegt (4. Insolvenzplanakte, Bl.. 2 ff., zukünftig: Plan v. 04.04.16), der den zuständigen Insolvenzrichter am 05.04.2016 erreichte. Mit Beschluss vom 19.04.16 wies das Insolvenzgericht den vorgelegten Insolvenzplan vom 04.04.2016 zurück. Am Morgen des 20.04.16 legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein (Insolvenzplan Band IV, Bl. 94 d.A.) und stellte einen Antrag auf Ablehnung des Insolvenzrichters wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Insolvenzrichter führte den Fortsetzungstermin des Schlusstermins am 20.04.16 unter Hinweis auf § 47 I und II (analog) ZPO trotz des Ablehnungsgesuches durch. Auch hiergegen legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein und stellte einen weiteren Ablehnungsantrag. Der Insolvenzrichter beschloss im Termin den Vorbehalt einer Nachtragsverteilung bezüglich einer vom Insolvenzverwalter erstellten Liste offener Ansprüche (Bl. 1590 d.A.), die Einbehaltung eines Betrages von 100.000€ zum Zwecke der Durchführung dieser Nachtragsverteilung und schloss den Schlusstermin. Auch hiergegen legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein und lehnte den Richter erneut wegen Überbeschleunigung als befangen ab. Die Befangenheitsanträge des Schuldners und eines Gläubigerausschussmitgliedes gegen den Insolvenzrichter wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und Überbeschleunigung des Verfahrens blieben erfolglos. Die Ablehnungsgesuche wurden alle als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidungen sind rechtskräftig. Das Insolvenzgericht rügt in diesem Beschwerdeverfahren diverse Fehler des Insolvenzplans vom 30.07.15 in der Fassung vom 16./21.03.16 vorgelegt vom Schuldner am 05.04.16 (zukünftig: Plan v. 04.04.16). Zum Beispiel: Der Insolvenzplan v. 05.04.16 sei nicht vollstreckungsfähig im Sinne des § 257 I S. 1 InsO. Eine fortwährende und damit unübersichtliche Änderung der Planangaben sei unzulässig. Planänderungen dürften den Kernbereich der Planregelungen nicht tangieren. Zum Kernbereich gehöre auch die Änderung der Gruppen- und Abstimmungsstruktur. Die Gruppenbildung sei fehlerhaft. Zwar sei es zutreffend, dass die D. mit ihrer Forderungsanmeldung drei Monate nach Niederlegung des Schlussverzeichnisses nunmehr in einer eigenen Gruppe eingeordnet sei, allerdings werde diese Notwendigkeit im Plan nicht ausreichend erläutert. Auch werde diese Gläubigerin durch den Insolvenzplan schlechter gestellt als im normalen Regelinsolvenzverfahren, wo über 3 zusätzliche Jahre Restschuldbefreiungsversagungsanträge gestellt werden könnten. Es bestehe somit ein Zulässigkeitshindernis für den Insolvenzplan gemäß § 231 I Nr. 2 InsO iVm § 245 I Nr. 1 InsO. Die Bildung einer dritten (Arbeit-)nehmergruppe erfolge allein zum Zweck die D.-Gruppe überstimmen zu können und sei damit manipulativ und nicht mit § 222 InsO vereinbar. Auch habe der Schuldner keine eigene Gruppe für Insolvenzgläubiger mit unstreitigen Forderungen gemäß § 302 InsO gebildet, obwohl er einer solchen Attributsanmeldung zur Tabelle nicht in allen Fällen (Gesamtumfang 168.703€) widersprochen habe und im Regelinsolvenzverfahren insoweit von diesen Gläubigern Vollbefriedigung reklamiert werden könne. Der sog. „Mecker-Fonds“ für den Fall eines Schlechterstellungsantrages nach § 251 I u. III InsO, den der Schuldner nur mit 10.000€ ausgestattet habe, sei zu gering. Die im Plan vorgesehene Klagefrist von 4 Wochen für Schlechterstellungsrügen mit anschließender Präklusion sei überraschend, eine gesetzwidrige Ergänzung zu § 251 III S. 2 InsO, stehe im Widerspruch zu § 178 I InsO und sei wegen Unzumutbarkeit für die betroffenen Gläubiger unwirksam. Des Weiteren sei die Vergleichsrechnung in dem Insolvenzplan zu beanstanden. Zwar habe der Schuldner keine Berufsausbildung, sondern lediglich einen Schulabschluss in Form eines Abiturs vorzuweisen. Aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit und beruflichen Erfahrung als Geschäftsleiter eines eigenen Mode-Ladens sei aber zur Bestimmung eines Einkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis nicht auf den Einzelhandelstarifvertrag für kaufmännische Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung abzustellen, sondern das Gehalt eines Abteilungsleiters/Geschäftsführers maßgeblich. Auch sein derzeitiges Gehalt aufgrund seiner Tätigkeit aufgrund der Freigabe nach § 35 II InsO könne zur Wertung herangezogen werden. Dies betrage nach eigenen Angaben des Schuldners gegenüber der Presse derzeit 4.000€ brutto. Die vom Schuldner angebotenen 40.000€ sei keine Drittmittel, sondern gehörten zur Insolvenzmasse. Sie seien zugunsten des Schuldners gesammelt oder im Rahmen einer Auktion erzielt worden, von Spendern, die den Schuldner bei seinem Insolvenzverfahren unterstützen wollten. Schriftliche Zweckverwendungsvereinbarungen gebe es nicht. Es sei somit nach Darstellungen in der Presse und dem objektiven Empfängerhorizont davon auszugehen, dass die Gelder der Schuldnermasse als vollzogene Schenkung zuzurechnen seien. Dass die Gelder nur unter der Bedingung geschenkt worden seien, dass der Insolvenzplan zustande komme, sei realitäts- und lebensfern. Es handele sich um Gelder, die der Insolvenzverwalter ohnehin zur Masse zu ziehen habe, nicht um Drittmittel, die die Gläubigerbefriedigung im Planverfahren verbessern könnten. Die vollständige Massegenerierung sei Aufgabe des Insolvenzverwalters. Allenfalls ein Prozessrisiko von 50% könne abgezogen werden. Einzige Änderung des Planverfahrens gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren sei somit, dass die Restschuldbefreiung für den Schuldner um 3 Jahre vorgezogen werde. Für die Gläubiger sei dies keine Verbesserung. Das Planverfahren stelle nach den Berechnungen des Schuldners den Gläubigern eine Besserstellung von allenfalls 1% in Aussicht. Hierfür sollen die Gläubiger auf eine unvorhergesehene aber mögliche Massemehrung während des 3 Jahre dauernden Regelverfahrens (zB aus Lotteriegewinn, Erbschaften, Schenkungen oder Unterhaltsansprüchen nach Eheschließung) verzichten. Bezüglich der „Nachzügler-Gläubiger“ verweise der vorgelegte Insolvenzplan ferner gesetzeswidrig auf die §§ 259a und 259b InsO, da das Unternehmen freigegeben worden sei und die Sanierung des Unternehmens nunmehr somit kein Ziel des Insolvenzverfahrens mehr sei. § 259a InsO sei im „Privatinsolvenzverfahren“ unanwendbar. Auch sei die Klausel im Umgang mit bestrittenen Forderungen, die einen Zwang zur Erhebung der Feststellungsklage gemäß §§ 179,180 InsO vorsehe, so nicht zulässig. Es müsse auch gleich auf Zahlung geklagt werden können, soweit die Planquote nicht überschritten werde. Die Vergütungsregelung des Insolvenzverwalters für die Planüberwachung sei unwirksam. Sie wolle den Vergütungsanspruch deckeln und die Tätigkeit als gesondert zu vergütende Arbeitsleistung nicht berücksichtigen und beschränke das Recht des Verwalters mögliche Zuschläge für gesetzlich nicht geschuldete Tätigkeiten zu beantragen. Vergütungsbegrenzende Klauseln seien im Insolvenzplan jedoch unwirksam. Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans nicht ab (Beschluss v. 24.08.16 (Bl. 1686 f. d.A.) und legte das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vor. Es führte aus, es liege bisher keine Beschwerdebegründung vor, so dass Verspätung anzunehmen sei. Im gleichen Beschluss wurde den sofortigen Beschwerden gegen die Durchführung des Schlusstermins und den Vorbehalt einer Nachtragsverteilung nicht abgeholfen. Die diesbezügliche Beschwerden seien unzulässig (§ 6 InsO, 197 InsO). Insoweit sei die sofortige Beschwerde vom 20.04.16 ferner auch verspätet, da die Fortsetzung des Schlusstermins bereits am 20.04.2016 verkündet worden sei. Der Insolvenzschuldner begründete seine sofortige Beschwerde mit Schreiben vom 12.09.16 (Bl. 1695 ff d.A.) Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht. Zu einem vereinbarten Besprechungstermin am 16.03.16 in Bezug auf den Insolvenzplan v. 04.04.16 sei der Insolvenzrichter ohne Begründung nicht erschienen, um den Plan dann ohne weitere rechtliche Hinweise einen Tag vor der Fortsetzung des Schlusstermins zurückzuweisen. Der Insolvenzplan sei nicht zu beanstanden. Die Vollstreckbarkeit sei gewährleistet und die Planregelungen ausreichend bestimmbar. Änderung in der Gruppen- und Abstimmungsstruktur seien nicht per se dem unabänderbaren Kernbereich zuzuordnen. Es sei auf den Einzelfall abzustellen. Maßgeblich sei, ob sich die Änderungen in einem nachvollziehbaren Rahmen bewegen und die Konsequenzen für die Gläubiger verständlich sind, so dass sie vor übereilten Entscheidungen geschützt werden. Das Gericht setze sich über die Gläubigerautonomie hinweg. Hier hätten die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Insolvenzverwalter keine Bedenken gehabt. Die Gruppenbildung sei nicht manipulativ und verstoße nicht gegen § 222 InsO. Die Gruppenbildung werde für jede Gläubigergruppe im Plan erläuternd begründet. Die Gruppe 1 (D.) werde nicht schlechter gestellt als im Regelinsolvenzverfahren oder als andere Gläubigergruppen. Im Übrigen sei im Schlusstermin kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden, eine Gruppenbildung nach § 302 InsO sie damit nicht erforderlich. Die Abgrenzung der Gruppen im Plan sei sachgerecht erfolgt. Die vom Insolvenzgericht vorgegebenen Untergruppen seien nicht zwingend vorgegeben. Wissentliche Manipulation sei lediglich behauptet worden, Anhaltspunkte für diese Unterstellung lägen jedoch nicht vor. Die vom Insolvenzgericht vorgenommene Vergleichsrechnung (Plan / Regelinsolvenzverfahren) lege falsche Annahmen zu Grunde. Der Schuldner sei ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung. Er sei ein Self-made-Unternehmer. Gemäß § 295 II InsO sei er somit bei der Einkommensprognose wie ein Angestellter im Einzelhandel ohne Ausbildung zu bewerten. Der Schuldner sei als Arbeitnehmer nicht vermittelbar. Die Ausführungen zu etwaigen Einkommensmöglichkeiten wie Lotteriegewinn, Erbschaften, Schenkungen oder Unterhaltsansprüchen nach Eheschließung seien völlig aus der Luft gegriffen. Die Drittmittel stünden nicht dem Schuldnervermögen zu. Im Falle des Scheiterns des Insolvenzplans sind die Gelder der UG zurück zu gewähren. Ohne Zustimmung der Gesellschafter könne der Insolvenzverwalter diese Drittmittel auch nicht im Wege der Anfechtungsklage geltend machen, § 160 InsO. Der Schuldner fügte einen aktuellen Anderkontoauszug und eine vom aktuellen Geschäftsführer unterzeichnete Drittmittelbescheinigung bei. Der Verweis auf § 259a InsO sei vorliegend zulässig. Es handele sich vorliegend um ein Regelinsolvenzverfahren, kein Verbraucherinsolvenzverfahren. Ein „Privatinsolvenzverfahren“, auf dass der Insolvenzrichter offenbar abstelle, kenne das Gesetz nicht. Man könne für diese Nachzügler-Forderungen einen Betrag zurückbehalten, müsse dies aber nicht zwingend. Die Regelung bezüglich der bestrittenen Forderungen sei zulässig. Eine Klage auf Leistung für den Fall, dass die Frist des Insolvenzplans abgelaufen ist, bleibe möglich. Der formulierte Ausschluss betreffe nur die Berücksichtigung im Insolvenzplan. Hilfsweise werde die deklaratorische Ergänzung angeboten: „Die nachträgliche Geltendmachung bleibt für bislang nicht berücksichtigte Gläubiger unberührt.“ Die Regelung zur Verwaltervergütung sei interessengerecht, praktikabel und gesetzeskonform. Ohne die Regelung sei für die Gläubiger eine Einschätzung der Vor- und Nachteile des Insolvenzplans nicht möglich. Gegen die Durchführung des Schlusstermins bestehe ein Recht zur sofortigen Beschwerde nach § 231 III InsO analog und 204 II S. 2 InsO. Der Insolvenzrichter verhindere eine Entscheidung der Gläubiger über den Insolvenzplan und verletze wiederholt die Grundsätze rechtlichen Gehörs, wenn er ohne vorherige rechtliche Hinweise Zurückweisungsbeschlüsse erlasse. Er gehe mit der Durchführung des Schlusstermins und dem Vorbehalt der Nachtragsverteilung rechtsmissbräuchlich um, in dem er die Anberaumung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins verhindere. Der Gläubigerausschuss habe am 03.12.2015 beantragt, einer Abschlagsverteilung gemäß § 187 III InsO in Ziffer 3 zuzustimmen und gebeten den Schlusstermin unverzüglich aufzuheben, nicht zu vertagen, und einen Erörterungs- und Abstimmungstermin für den Insolvenzplan anzusetzen (Anlage BF1, Bl. 1714 d.A.). Dies habe der Insolvenzrichter missachtet. Hinsichtlich der weiteren Sach- und Rechtsstandpunkte der Beteiligten wird auf den gesamten Inhalt der Insolvenzakte mit Beiakten ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.11.2017 hat der Schuldner die Klausel unter 2.6 zur Insolvenzverwaltervergütung zurückgenommen (Bl. 1802 d.A.). Der Insolvenzverwalter hat seinerseits am 22.11.2017 auf Anfrage des Beschwerdegerichts mitgeteilt, dass eine verbindliche Erklärung nach § 230 III InsO bezüglich seiner Vergütung abgegeben werden könne, sofern hinreichend sichergestellt sei, dass die Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Insolvenzplan tatsächlich keinen größeren Aufwand verursachen würden (Bl. 1806 d.A.). II. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans ist zulässig aber unbegründet (dazu unter A). Die sofortige Beschwerde gegen die Durchführung des Schlusstermins war als Gehörsrüge im Sinne des § 321a ZPO auszulegen und die Sache insoweit an das Insolvenzgericht zur Entscheidung zurück zu verweisen (dazu unter B), gleiches gilt für die sofortige Beschwerde gegen den Vorbehalt der Nachtragsverteilung (dazu unter C). A. Zurückweisung des Insolvenzplans 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht binnen einer angemessenen Frist – die üblicher Weise zumindest 2 Wochen betragen sollte (BGH NZI 2010, 998) – begründet hat. Die Beschwerdebegründung ist nach § 571 ZPO lediglich eine Sollvorschrift, keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Im Übrigen haben hier die laufenden Befangenheitsanträge ein Zuwarten mit der Begründung auch gerechtfertigt. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans ist aber unbegründet. Es ist zwar nicht Aufgabe des Gerichts, die inhaltliche Angemessenheit oder wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Plans zu bewerten oder diesen zu optimieren (BGH 07.05.15, NZI 2015, 697; Grote, ZInsO 2017, 1376 ff.). Insoweit entscheidet nicht das Gericht über die Durchführung des Insolvenzplans, sondern die Gläubigergemeinschaft (vgl. Uhlenbruck, Lüer/Streit, InsR, 14. Aufl., § 231 Rn 1 + 3.). Das Insolvenzgericht kann einen vorgelegten Insolvenzplan aber bereits vor einer Erörterung der Gläubiger gemäß § 231 I Ziffer 1 InsO zurückweisen, sofern der Plan Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht beachtet und der Mangel nicht binnen angemessener Frist vom Vorlegenden behoben werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. a) Unter Ziffer 2.1.1. und 2.1.2. (S. 23 f.) seines zweiten Abschnittes sieht der Plan vom 04.04.2016 bei der Gruppenbildung die Bildung einer Sondergruppe für die zu spät zur Tabelle angemeldete Forderung der D. vor. Andere Sozialversicherungsträger (Nr. 89 B. G., Nr. 92 A. H.) sind nicht in diese Gruppe eingeordnet. Diese Gruppe I soll nach dem Planinhalt von der vorgesehenen Plan-Quote des Insolvenzplans ausgeschlossen sein und keine Befriedigung erhalten. Die Frage, ob derartige Präklusionsregelungen im Insolvenzplan zulässig sind, ist lange in Literatur und Rechtsprechung diskutiert worden (vgl. MüKo/Lüers/Streit, 3. Aufl. § 254b Rn. 9 ff. m.w.N.). Die Frage ist inzwischen höchstrichterlich entschieden. Danach ist eine gewillkürte Ausschlussvorschrift im Insolvenzplan unzulässig, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht (rechtzeitig) beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sein sollen. Unterschiedliche wirtschaftliche Interessen lassen sich allein anhand des Kriteriums der (rechtzeitigen) Forderungsanmeldung nicht rechtfertigen (BGH 07.05.2015, IX ZB 75/14, Rn 12 ff., 15 zitiert nach juris). Allein dieses Kriterium ist jedoch nach den Erläuterungen im Plan unter Ziffer 2.2. für die Bildung der Sondergruppe für die D.-Forderung herangezogen worden. Insoweit wurde durch den hier zu beurteilenden Plan ein dem § 222 nicht zugängliches Abgrenzungskriterium (vgl. BGH 07.05.2015, IX ZB 75/14, Rn. 15) für die Gruppenbildung herangezogen. Der somit vorliegende Mangel des Plans kann auch nicht ohne Weiteres in angemessener Frist vom Schuldner behoben werden. Ändernde Eingriffe in die Gruppenstruktur sind zwar grundsätzlich möglich und zulässig (Uhlenbruck/Lüer, InsO, 14.Aufl., § 240 Rn 5; Hamb.Komm/ Thies, InsR, 6. Aufl. § 240 Rn 4)). Eine Abänderung der hier betroffenen Regelung dahingehend, dass die Forderung der D. an der Planregelung wie die anderen (rechtzeitig) angemeldeten Forderungen partizipieren kann, kann die Plan-Quote (die derzeit ohnehin nur 1% über der voraussichtlichen Regelinsolvenzquote liegt) aber nicht nur unerheblich vermindern. Ein Beheben des Fehlers ohne grundlegend verändernden Eingriff in die Planstruktur wäre daher nicht möglich. b) Des Weiteren enthält der Plan unter 2.6 eine Vergütungsregelung für den die Planüberwachung vornehmenden Insolvenzverwalter in Bezug auf eine Zuschlagsbegrenzung für diese Tätigkeit auf maximal 10%. Vergütungsregelungen in Bezug auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind im Insolvenzplan ebenfalls unzulässig (BGH 16.02.2017, IX ZB 103/15). Der Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme vom 22.11.2017 (Bl. 1806 d.A.) eine verbindliche Erklärung im Sinne des § 230 III InsO, die diesen Verstoß „heilen“ könnte, nicht abgegeben, sondern eine derartige Erklärung – nachvollziehbarer Weise - vom tatsächlich zukünftig anfallenden Aufwand abhängig gemacht. Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 13.11.2017 zwar die Rücknahme der Regelung unter Ziffer 2.6 des Plans erklärt. Unklar bleibt insoweit jedoch die Auswirkung dieser Rücknahme auf die Quotenberechnung des Insolvenzplans im Vergleich zu der des Regelinsolvenzverfahrens. Erläuterungen hierzu hat der Schuldner nicht nachgereicht. Soweit er darauf verweist, dass die Vergütung des Verwalters durch das Gericht ja bereits am 01.12.2015 rechtskräftig festgesetzt worden sei, übersieht er, dass dies nicht für die Tätigkeiten des Verwalters im Rahmen der Nachtragsverteilung und im Rahmen der Planüberwachung der Fall ist. Der diesbezügliche Mangel des Plans in Bezug auf eine vergleichende Darstellung der Verfahrenskosten mit und ohne Plan wurde somit durch die bloße Rücknahmeerklärung nicht ausreichend geheilt. c) Schließlich enthält die Vergleichsrechnung des Plans daneben auch einen inhaltlichen Fehler, da den Gläubigern auf S. 22 unter Ziffer 1.7.4 in Bezug auf die Quote des Planverfahrens eine weitere Quotenerhöhung durch Ratenzahlungen des Schuldners in Höhe von insgesamt 11.700€ in Aussicht gestellt wird. Dieser Betrag ist in die Quotenberechnung von 28% jedoch bereits zuvor eingeflossen (vgl. Bl. 21 d. Plans), eine über die 28% hinausgehende Quote wird durch die Ratenzahlungsverpflichtung nicht erreicht werden können. Die Zusammenfassung der Vergleichsrechnung ist insoweit fehlerhaft und geeignet, den Gläubigern eine falsche Erwartung über die wirtschaftlichen Vorteile der Planlösung zu vermitteln. d) Ob der Plan daneben weitere Mängel (zB bzgl. einer nicht ausreichend bestimmbaren Vollstreckungsfähigkeit, der fehlenden Gläubigergruppe für Forderungen iSd § 302 InsO, der Beurteilung der Verwertbarkeit der Drittmittel im Regelinsolvenzverfahren, der Präklusion von Minderheitenschutzanträgen nach einer Klagefrist von 4 Wochen, der korrekte Berechnungsmaßstabe bei Insolvenzschuldnern ohne Berufsausbildung, der Anwendbarkeit des § 259a InsO in „Privat“insolvenzverfahren etc.) aufweist, oder ob das Insolvenzgericht die wirtschaftliche Akzeptanz der Planquote im Vorwege der Gläubigerbeurteilung entziehen und die Bewertung selbst vornehmen darf, kann hier damit dahinstehen. B) Durchführung des Schlusstermins Die sofortige Beschwerde gegen die Durchführung des Schlusstermins ist unzulässig. Sie ist jedoch sachdienlich auszulegen als Gehörsrüge. Das Verfahren war insoweit an das Insolvenzgericht zur Entscheidung zurück zu verweisen. Im Einzelnen: Die sofortige Beschwerde gegen die Einberufung und Durchführung eines Schlusstermins ist unstatthaft. Der Schlusstermin ist ein (letzter) Termin zur Gläubigerversammlung (Hamb. Komm./Preß, InsR, 6. Aufl., § 197 Rn 1). Auf ihn sind die § 74 ff InsO anwendbar (MüKo/ Füchsl/Weishäuptl/ Kebekus/ Schwarzer, §. Aufl. § 197 Rn 1). Gemäß § 75 III ist gegen eine stattgebende Entscheidung zur Abhaltung einer Gläubigerversammlung nach ganz herrschender Meinung ein Rechtsmittel nur vorgesehen, wenn der Rechtspfleger die Gläubigerversammlung einberufen hat (vgl. statt vieler Hamb. Komm/Preß, InsR, 6. Aufl. § 76 Rn. 15: § 11 II RpflG). Vorliegend wurde der Schlusstermin jedoch durch den Insolvenzrichter einberufen (Bl. 1016 ff. d.A.). In diesem Fall wird das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf das Enumerationsprinzip des § 6 InsO als unstatthaft angesehen (a.A. (wohl nur für den Fall, dass die Einberufungsfristen des § 75 II InsO nicht eingehalten wurden) MüKo/Ehricke, InsO, 3. Aufl. § 75 Rn 14). Soweit § 6 Abs. 1 InsO Rechtsmittel ausschließt, können allerdings insolvenzgerichtliche Entscheidungen über § 4 InsO wie andere Gerichtsentscheidungen in engen Grenzen nach den Grundsätzen der Gehörsrüge des § 321a ZPO überprüft werden. Die somit aufgrund des § 6 InsO an sich unstatthafte Beschwerde unterliegt der Angreifbarkeit nach § 321a ZPO (vgl. Hamb- Komm./Rüther, InsR, 6.Aufl § 6 Rn 14). Sie ist sachdienlich als Gehörsrüge auszulegen, über die jedoch – wegen des fehlenden Devolutiveffektes (vgl. MüKo/Musielak, ZPO § 321a Rn 4) - nicht das Beschwerdegericht sondern das Ausgangsgericht zu entscheiden hat. Diese Entscheidung steht noch aus. Der zuständige Insolvenzrichter hat lediglich über die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels als sofortige Beschwerde entschieden und dies ferner zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdebegründung noch nicht vorlag. Die Möglichkeit einer sachdienlichen Auslegung des Antrages als Gehörsrüge hat er nicht erkannt. Insoweit wurde die allein dem Insolvenzgericht obliegende Entscheidungsbefugnis noch nicht ausgeübt. Die Sache war unter Hinweis hierauf zurück zu verweisen. C) Vorbehalt der Nachtragsverteilung Gemäß § 204 II InsO ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung für den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Der bloße Vorbehalt einer Nachtragsverteilung im Schlusstermin ist als bloße Vorankündigung insoweit jedoch zu unterscheiden. Insoweit sieht die Insolvenzordnung für den Schuldner keine sofortige Beschwerde schon zu diesem Zeitpunkt vor, vgl. § 6 InsO. Auch insoweit ist allenfalls über eine Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO durch das Insolvenzgericht zu entscheiden. Die Entscheidung in dieser Sache war somit ebenfalls zurück zu verweisen. D) Die Kostenentscheidung bzgl. der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans beruht auf § 91 ZPO, § 4 InsO. In Bezug auf die sofortigen Beschwerden des Schuldners gegen die Durchführung des Schlusstermins und den Vorbehalt der Nachtragsverteilung sind etwaige Gebühren allein dadurch entstanden, dass das Insolvenzgericht die Anträge nicht sachdienlich als Gehörsrügen ausgelegt hat. Etwaige dadurch verursachte Gerichtskosten waren daher niederzuschlagen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Bezüglich der Zurückweisung des Insolvenzplans liegen bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor. Bezüglich der Frage der Durchführung des Schlusstermins und des Vorbehalts der Nachtragsverteilung ist allein die Gehörsrüge als Rechtsbehelf eigener Art gegeben und es handelt sich ferner um Einzelfallentscheidungen ohne grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung.