Beschluss
326 T 118/16
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0107.326T118.16.00
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Leitsätze
1. Jedenfalls derzeit ist die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV auch für „Normalverfahren“ noch nicht verfassungswidrig. Die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ist nicht allein maßgeblich, denn die aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindexes abzuleitende Geldentwertung wirkt sich nicht nur auf den Wert der Verwaltervergütung aus, sondern auch auf den Umfang der Masse und damit auf die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters.(Rn.44)
2. Bei der gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters sind nur einige Zuschläge zu berücksichtigen. Beispielsweise ist kein Zuschlag für die zu beachtenden verschiedenen Regelungen im Steuer- und Insolvenzrecht zu erheben, denn diese Unterschiede sind mit der Regelvergütung ausreichend abgegolten.(Rn.55)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.7.2016 und der Ergänzung vom 26.10.2018 (Az: 67 g IN 66/02) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedenfalls derzeit ist die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV auch für „Normalverfahren“ noch nicht verfassungswidrig. Die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ist nicht allein maßgeblich, denn die aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindexes abzuleitende Geldentwertung wirkt sich nicht nur auf den Wert der Verwaltervergütung aus, sondern auch auf den Umfang der Masse und damit auf die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters.(Rn.44) 2. Bei der gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters sind nur einige Zuschläge zu berücksichtigen. Beispielsweise ist kein Zuschlag für die zu beachtenden verschiedenen Regelungen im Steuer- und Insolvenzrecht zu erheben, denn diese Unterschiede sind mit der Regelvergütung ausreichend abgegolten.(Rn.55) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.7.2016 und der Ergänzung vom 26.10.2018 (Az: 67 g IN 66/02) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Am 25.2.2002 beantragte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beschwerdeführer wurde zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter und mit Beschluss vom 3.4.2002 als Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 12.7.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vergütungsantrag für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Er beantragte insgesamt die Festsetzung eines Betrages in Höhe von € 53.525,53. Dieser setzte sich aus einer Vergütung in Höhe von € 38.058,74, Auslagen in Höhe von 6.455,70 sowie Zustellungen in Höhe von € 465,00, mithin insgesamt € 44.979,44 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 8.546,09 zusammen. Dabei ging der Beschwerdeführer zunächst von einer Masse in Höhe von € 116.947,18 als Berechnungsgrundlage aus. In seinem Antrag ermittelte der Beschwerdeführer zunächst eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV unter Berücksichtigung eines von ihm ermittelten Vergütungsmehrbetrages in Höhe von € 22.142,69 netto (vgl. S. 2 seines Antrages vom 12.7.2016, Bl. 465 d.A. sowie Anlage 1 dazu). Der Beschwerdeführer hält die Regelvergütung nach § 2 InsVV für evident unzureichend und sie unterliege seiner Meinung nach erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zu den Vergütungen der Rechtsanwälte und Steuerberater sei die Vergütung der Insolvenzverwalter als insoweit vergleichbarer Berufsgruppe jahrelang nicht erhöht worden. Ferner sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation von Richtern und Staatsanwälten zu berücksichtigen. Verfassungsrechtlich bedenklich sei auch, dass die InsVV keine Definition der Bezugsgröße für die zu berechnende Vergütung in § 2 InsVV enthalte. Das hierfür herangezogene „Normalverfahren“ sei eine Fiktion. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Bedenken sei die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht oder zumindest ein Zuschlag von mindestens 25 % geboten. Mit seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung macht der Beschwerdeführer verschiedene Zuschläge geltend. Für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte setzt er einen Zuschlag in Höhe von 20 % an, von dem er die bereits durch die Verwertung zufließenden zusätzlichen Beträge in Abzug bringt, so dass er diesbezüglich faktisch einen Zuschlag von 10,81 % verlangt. Ferner macht er einen Zuschlag in Höhe von 15 % geltend für die Bearbeitung der 17 Arbeitsverhältnisse. Seiner Auffassung nach sei der Normalfall nicht erst überschritten, wenn mehr als 20 Mitarbeiter bei der Insolvenzschuldnerin vorhanden seien. Der Beschwerdeführer verlangt einen Zuschlag in Höhe von 10 % für die vorzubehaltende Nachtragsverteilung. Für die Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gegenüber Gläubigern stellt der Beschwerdeführer einen Zuschlag in Höhe von 5 % ein. Aus der notwendigen Beschäftigung mit steuerlichen Materien folge nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Erschwernis, die mit einem Zuschlag von 5 % zu berücksichtigen sei. Die Verhältnisse bei der Insolvenzschuldnerin - zB ein nicht auffindbarer Geschäftsführer - hätten einen erheblichen Ermittlungsaufwand verursacht, hieraus rechtfertige sich ein Aufschlag in Höhe von 15 %. Addiert ergibt sich ein Zuschlag von 85,81 %. Trotz seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter hält der Beschwerdeführer Abschläge gemäß § 3 Abs. 2 InsVV für nicht geboten. Der Beschwerdeführer lehnt die von der Rechtsprechung vorgenommene Gesamtwürdigung der Zu- und Abschläge ab, da sie in der InsVV nicht vorgesehen sei. Dennoch räumt er ein, dass einzelne der von ihm geltend gemachten Zuschläge sich überschneiden können und legt seinem Antrag daher insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 70 % zu Grunde. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen bezieht er sich auf die Anlage 1 seines Vergütungsantrages. Auslagen macht der Beschwerdeführer pauschal nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend und beschränkt sich in der Höhe auf 30 % der Regelvergütung. Gemäß § 8 Abs. 3 InsVV macht der Beschwerdeführer 155 Zustellungen geltend, für die er jeweils 3,00 € als Aufwands- und Auslagenersatz verlangt. Mit Beschluss vom 22.7.2016 (Bl. 489 ff. d.A.), dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.7.2016, hat das Amtsgericht die Vergütung des Beschwerdeführers auf € 27.432,14 und die Auslagen auf € 6.880,12, mithin zusammen auf € 34.312,26 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von € 6.519,33 und somit insgesamt auf € 40.831,59 festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Dabei hat das Amtsgericht den Regelsatz der Vergütung mit € 21.383,73 angenommen. Im Hinblick auf den Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung hat das Amtsgericht die Vergütung auf den 1,2 fachen Regelsatz festgesetzt. Das Amtsgericht hält die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters anhand der InsVV für verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei dieser Frage könne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation von Richtern und Staatsanwälten nur teilweise berücksichtigt werden. Der Staat schulde dem Insolvenzverwalter zwar eine angemessene Vergütung, jedoch keine lebenslange Versorgung. Der Verbraucherpreisindex könne nicht das alleinige Kriterium sein, um die Unangemessenheit der Vergütung bestimmen zu können. Der Insolvenzverwalter übe eine unternehmerische Tätigkeit aus und sein Gewinn sei daher vor allem davon abhängig, wie hoch seine Kosten seien. Dies stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verbraucherpreisindex. Es komme hinzu, dass inflationsbedingt auch die generierte Masse und somit die Basis für die festzusetzende Insolvenzverwaltervergütung steige. Ferner könne die Berufsfreiheit in Art. 12 GG im Hinblick auf die Vergütungsregelung nicht schrankenlos gewährt werden, da auch der Eigentumsschutz der Insolvenzgläubiger aus Art. 14 GG gewahrt bleiben müsse. Hierfür sei es erforderlich, dass ein ausreichender Teil der Insolvenzmasse den Insolvenzgläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung stehe. Ein Zuschlag für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten käme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH ZInsO 2007, 439) hier nicht in Betracht, da weniger als 20 Mitarbeiter vorhanden gewesen seien. Vorab könne eine Vergütung für eine eventuelle Nachtragsverteilung nicht gegeben werden, so dass auch daraus kein Zuschlag resultiere. Die Berücksichtigung der steuerrechtlichen Materie im Rahmen von Insolvenzverfahren sei bereits mit der Regelvergütung abgegolten und daher könne hierauf ein Zuschlag zu Regelvergütung nicht gestützt werden. Für die schwierigen Verhältnisse bei der Insolvenzschuldnerin sei allenfalls ein Zuschlag von 10 % angemessen. Für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten legt das Amtsgericht - ohne dies zunächst näher zu begründen – einen Zuschlag zur Regelvergütung von 10,81 % zu Grunde. Da das Amtsgericht insgesamt Zuschläge in Höhe von 25,81 % für angemessen hält, wird es darüber hinaus noch einen weiteren Zuschlag von 5 % dem Insolvenzverwalter angerechnet haben, ohne diesen näher in dem Beschluss zu begründen. Aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sei nach Auffassung des Amtsgerichts ein Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen. Ein weiterer Abschlag in Höhe von 10 % ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer für die Verwertung der Masse einen externen Dienstleister beauftragt habe. Insgesamt geht das Amtsgericht daher von Zuschlägen in Höhe von 25,81 % und Abschlägen in Höhe von 20 % aus und gibt dem Beschwerdeführer nach einer entsprechenden Gesamtwürdigung hieraus einen Zuschlag von insgesamt 20 %. Ferner wurden besondere Kosten nach § 4 Abs. 2 InsVV als Auslagen erstattet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 10.8.2016 eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 504 ff. d.A.) und beantragt, die Vergütung wie mit dem Vergütungsantrag vom 12.7.2016 beantragt festzusetzen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Argumente in dem Vergütungsantrag und führt ergänzend zur Begründung zu den von ihm geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der InsVV aus. Der Insolvenzverwalter nehme eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe war und daraus resultiere die Fürsorgepflicht des Staates, die auch eine angemessene Vergütung umfasse. Die geltende Vergütungsordnung sei nicht mehr angemessen, da sie auf veralteten Ansätzen beruhe. Wenn eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht erfolge, müsste das Insolvenzgericht eigenständig einen angemessenen Zuschlag festsetzen und/oder die Sätze nach § 2 InsVV anheben. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.8.2016 (Bl. 512 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.8.2018 und 27.8.2018 (Bl. 523 ff. und 534 f. d.A.) hat der Beschwerdeführer weiter Stellung genommen. Er stützt seine Beschwerde darauf, dass § 1 Abs. 2 InsVV verfassungswidrig sei und daher eine höhere Berechnungsgrundlage zu veranschlagen gewesen wäre. Auch § 2 InsVV sei verfassungswidrig. Das Grundrecht auf freie Ausübung des Berufes werde verletzt. Bei der Tätigkeit des Insolvenzverwalters handele es sich um einen staatlich gebundenen Beruf, für den zwar keine Alimentationspflicht bestehe, der aber der Beamtenstellung angenähert sei. Die daher notwendige angemessene Vergütung werde derzeit nicht gewährleistet. § 2 Abs. 1 InsO sei willkürlich, da die enthaltenen Degressionsstufen ohne jegliche Begründung geschaffen worden seien. Es gebe keinen Gesamtausgleich für verschiedene Verfahren, sondern die Vergütung werde in jedem Verfahren einzeln festgesetzt. Für das zu Grunde liegende „Normalverfahren“ gebe es keine empirische Grundlage, was bei einem Insolvenzverfahren als durchschnittlich anzusehen sei. Die InsVV sei von Anfang an überholt und von ihrem Ansatz her verfehlt gewesen. Die Vergütung der Insolvenzverwalter hinke daher von Beginn an um zehn Jahre den wirklichen Verhältnissen hinterher. Sie sei daher – im Gegensatz zu der Beamtenbesoldung – von Anfang an unzureichend gewesen und nicht erst im Laufe der Zeit evident unzureichend geworden. Der Justizgewährungsanspruch zu Gunsten der Insolvenzgläubiger könne nicht zu einer unangemessenen Vergütung der Insolvenzverwalter führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten die Gerichte nicht an den Regelungen der damals nicht mehr angemessenen VergVO festhalten (Entscheidung vom 9.2.1989, 1 BvR 1165/87, ZIP 1989, 382/383). Das Insolvenzgericht habe daher hier über die Unangemessenheit der Vergütungsregelung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV entscheiden und die bestehenden Vergütungsregelungen anpassen müssen. Die Beschwerdekammer hat die Akte mit Verfügung vom 2.10.2018 an das Insolvenzgericht zurückgeschickt und um Ergänzung der Begründung der Entscheidung gebeten. Mit Beschluss vom 26.10.2018 (Bl. 539 ff. d.A.) hat das Amtsgericht den Beschluss vom 22.7.2016 ergänzt. II. Die gemäß §§ 6, 64 Abs. 3 InsO, §§ 567 ff. ZPO, § 11 RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Vergütung für den beschwerdeführenden Insolvenzverwalter durch den Beschluss vom 22.7.2016 in angemessener Höhe auf insgesamt € 40.831,59 festgesetzt. Gemäß § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter, der sein Amt seit dem 3.4.2002 ausübt, Anspruch auf eine Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Das Amtsgericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen gemäß den bestehenden Vorschriften korrekt berechnet: Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach § 1 Abs. 2 InsVV und der daraus folgende Regelsatz der Vergütung bestimmt sich nach § 2 InsVV. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben, § 3 InsVV. Bei der Berechnung der Vergütung des Beschwerdeführers hat das Insolvenzgericht entsprechend dieser Vorschriften die Vergütung in nicht zu beanstandender Höhe ermittelt. 1. Das Amtsgericht hat bei der Berechnung der Vergütung zunächst eine Masse in Höhe von € 116.947,18 zugrunde gelegt. Insofern ist eine Beschwer des Beschwerdeführers nicht gegeben, denn dieser Ausgangswert entspricht dem, den der Beschwerdeführer in seinem Antrag zugrunde gelegt hat. Diesem Wert hat das Amtsgericht den zu erwartenden Umsatzsteuerrückerstattungsbetrag in Höhe von € 6.391,81 hinzugerechnet, so dass die Berechnungsgrundlage mit € 123.338,99 angenommen worden ist. Hierbei hat das Amtsgericht eine geringere zu erwartende Umsatzsteuerrückvergütung angesetzt aufgrund der Zuschläge, die niedriger als vom Beschwerdeführer beantragt vom Amtsgericht zugesprochen worden sind. 2. Das Amtsgericht hat die maßgebliche Masse zu Recht nach § 1 Abs. 2 InsVV ermittelt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Vorschrift nicht verfassungswidrig. In seinem Schriftsatz vom 15.8.2018 begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde explizit auch mit einer angeblichen Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 InsVV und bezieht sich insofern auf einen Aufsatz von Graeber in der ZInsO 2018,141 ff. Nähere Ausführungen hierzu macht der Beschwerdeführer nicht. Graeber stützt sich in seinen Ausführungen in dem zitierten Aufsatz darauf, dass durch die Regelungen in § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV vorgegeben sei, dass die Vergütung auf der Basis des Wertes der Insolvenzmasse zu bestimmen sei, diese Vorgabe durch die Regelung des § 1 Abs. 2 InsO jedoch insofern abgeändert werde, dass für die Vergütungsbemessung regelmäßig ein erheblich niedrigerer Wert anzusetzen sei. Hierdurch würde die gesetzliche Vorgabe des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO missachtet werden und daher sei die Regelung des § 1 Abs. 2 InsVV als nichtig zu behandeln. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 InsVV konkretisiert, wie sich die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse im Einzelnen bestimmt. Dies ist für die Ermittlung einer vernünftigen und angemessenen Vergütung notwendig. Die Regelungen des § 1 Abs. 2 InsVV sind wirtschaftlich und verfahrenstechnisch betrachtet sinnvoll (so auch Gräber in ZInsO 2018, 141/142). Es handelt sich um eine zulässige Konkretisierung des Anspruches des Insolvenzverwalters aus § 63 InsO. Eine Überschreitung des Ausgestaltungsspielraumes durch den Gesetzgeber ist hierbei nicht zu erkennen. Die Vorschrift ist daher weder nichtig noch verfassungswidrig. 3. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 InsO nicht verfassungswidrig. Wie bereits das Insolvenzgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Vergütung des Insolvenzverwalters anhand des Art. 12 GG zu messen. Die Insolvenzverwaltertätigkeit stellt einen eigenständigen Beruf dar, so dass der Schutzbereich des Art. 12 GG eröffnet ist (BVerfG NZI 2016, 163). Daher ist § 63 InsO als Ausübungsregelung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf eine seinen Qualifikationen seiner Tätigkeit angemessenen Vergütung hat (BGH, Beschluss vom 4.12.2014 – IX ZB 60/13, juris Rn. 10). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation von Richtern und Staatsanwälten kann nicht vollständig auf die Frage der angemessenen Vergütung für Insolvenzverwalter übertragen werden. Grundsatz für die Besoldung von Beamten, Richtern und Staatsanwälten ist das Alimentationsprinzip, wonach der Beamte und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren ist (BVerfG NJW 2015, 1935/1941). Hingegen schuldet der Staat für die Hilfe des Insolvenzverwalters bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens keine lebenslange Versorgung sondern allein eine angemessene Vergütung. Ob die Vergütung für Insolvenzverwalter (noch) angemessen ist, bestimmt sich nicht allein nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Der Insolvenzverwalter übt vielmehr eine unternehmerische Tätigkeit aus. Sein Gewinn hängt daher von den bei ihm anfallenden Kosten ab, deren Entwicklung nicht zwingend mit der Entwicklung der Verbraucherpreise einhergehen muss, sondern auch hinter diesen zurückbleiben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4.12.2014 – IX ZB 60/13, juris Rn. 14). Bei dieser Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass sich die aus der Erhöhung der Verbraucherpreise abzuleitende Geldentwertung nicht nur auf den Wert der Verwaltervergütung auswirkt, sondern auch auf den Umfang der Masse und damit auf die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters. Da sich die Regelsätze prozentual auf die Insolvenzmasse beziehen, steigt mit dieser auch die Regelvergütung (BGH, a.a.O., Rn 15). Wegen des degressiven Aufbaus der Regelvergütung wird zwar die inflationsbedingte Entwertung der Vergütung hierbei nicht vollständig aufgefangen, eine Gesamtschau erlaubt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes derzeit noch nicht den Schluss, dass inflationsbedingt eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze verfehlt würde (vgl. BGH Beschluss vom 5.3.2015 – IX ZB 48/14, zitiert nach juris Rn. 3). Denn die Vergütung des Insolvenzverwalters ist systembedingt auf eine Pauschalierung und einen gewissen Gesamtausgleich zwischen Verfahren mit eher geringen Massen einerseits und Verfahren mit größeren Masse andererseits ausgerichtet (BGH Beschluss vom 4.12.2014 – IX ZB 60/13, juris Rn. 15). Es sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte von dem Beschwerdeführer vorgetragen, dass und warum von dieser Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der Insolvenzverwalter durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuweichen wäre. Auch wenn der Bundesgerichtshof in den beiden vorzitierten Entscheidungen betont hat, dass „derzeit“ noch nicht festgestellt werden könne, dass die Regelvergütung nicht mehr angemessen wäre, so fehlen der Kammer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich dies seit der letzten Entscheidung des Bundesgerichtshofes geändert haben könnte. Der Beschwerdeführer kann auch nicht damit durchdringen, dass die Regelung der Vergütung der Insolvenzverwalter im Gegensatz zu der Besoldung von Beamten und Richtern von Beginn an auf „veralteten“ Ansätzen beruht habe, damit der Lebenswirklichkeit nicht entsprochen habe und daher aufzuheben sei. 4. Die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV ist auch nicht willkürlich und damit evident ungeeignet. Dies ergibt sich nicht aus deren Degressionsstufen. Diese dienen, wie bereits ausgeführt und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, einem Gesamtausgleich zwischen Verfahren mit eher geringen und eher hohen Massen (BGH, a.a.O. Rn 15). Dieser Ausgleich ist auch nicht willkürlich und führt auch nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung. Ohne eine derartige Degression würden vielmehr die Vergütungssätze für Verfahren mit geringen Massen deutlich niedriger ausgestaltet werden müssen mit der Folge, dass dann tatsächlich die Vergütung für Verfahren mit niedrigen Massen für den Insolvenzverwalter nicht mehr angemessen wäre. Eine ähnliche Regelung findet sich beispielsweise auch bei der Festsetzung der Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Letztendlich wird so ein Ausgleich geschaffen zwischen den Interessen nach einer angemessenen Vergütung und der Notwendigkeit, dass Verfahren bezahlbar bleiben müssen. Dies ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf den Eigentumsschutz und den Justizgewährungsanspruch nicht zu beanstanden. 5. Die Vorschrift des § 2 InsVV ist auch nicht deshalb als willkürlich einzustufen, da ihr das so genannte „Normalverfahren“ zu Grunde liegt. Denn dies ist im Zusammenhang mit den Regelungen für die Zu- und Abschläge in § 3 InsVV zu sehen. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber keine festen Gebührentatbestände wie bei der Regelung der Gebühren für Rechtsanwälte durch das RVG regeln wollte, sondern zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bei der konkreten Ermittlung der angemessenen Vergütung dem Insolvenzgericht einen Ermessensspielraum einräumen wollte. Aufgrund der Konkretisierungen der Gründe für Zu- und Abschläge in § 3 InsVV ist der Begriff „Normalverfahren“ auch nicht inhaltsleer. 6. Die notwendige Gesamtbetrachtung führt dazu, dass die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung angemessen und ausreichend ist. Hinsichtlich der im Einzelnen berücksichtigten Zu- und Abschläge ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden und die Kammer bezieht sich insofern zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Vergütungsbeschluss vom 22.7.2016 und im ergänzenden Beschluss des Amtsgerichts vom 26.10.2018. Zu Recht ist das Amtsgericht wie beantragt von einem Zuschlag von 10,81 % für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und einem Zuschlag von 5 % für die Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen ausgegangen. Ferner hält auch die Kammer den lediglich in Höhe von 10 % statt wie beantragt in Höhe von 15 % gewährten Zuschlag für die „dubiosen Verhältnisse bei der Schuldnerin“ und der mangelhaften Dokumentation für angemessen und ausreichend. Die darüber hinaus weiter beantragten Zuschläge hat das Amtsgericht zu Recht nicht gewährt. Dem Beschwerdeführer steht der beantragte Zuschlag für die Bearbeitung von Arbeitsverhältnissen in Höhe von 15 % nicht zu. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum hier entgegen der Rechtsprechung des BGH bei weniger als 20 Mitarbeiter (hier konkret 17 Mitarbeiter) eine Erhöhung der Vergütung gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22.2.2007, IX ZB 120/06, ZInsO 2007, 439). Dem Beschwerdeführer steht auch keine Erhöhung der Vergütung 10 % für eine vorzubehaltene Nachtragsverteilung zu. Diese wäre vielmehr gegebenenfalls erst nach einer Anordnung im Rahmen der Nachtragsverteilung festzusetzen. Ein Zuschlag in Höhe von 5 % der Vergütung steht dem Beschwerdeführer auch nicht im Hinblick auf die zu beachtenden verschiedenen Regelungen im Steuer- und im Insolvenzrecht zu. Diese Unterschiede bestanden bereits vor Verabschiedung der InsVV und sind damit – wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat – mit der Regelvergütung ausreichend abgegolten. Der Zuschlag in Höhe von 25 % aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen in der InsVV ist – wie oben bereits ausgeführt – ebenfalls nicht zu gewähren. Nach alledem hat das Amtsgericht zu Recht insgesamt Zuschläge in Höhe von 25,81 % in die Berechnung eingestellt. Weiter zu berücksichtigen sind Abschlagstatbestände von insgesamt 20 %. Auch insoweit ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden und es wird auf den Beschluss vom 22.7.2016 verwiesen. Demnach ergibt sich ein Abschlag von 10 % aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter und ein weiterer Abschlag von 10 % aufgrund der Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters und der damit verbundenen erheblichen Arbeitsersparnis des Beschwerdeführers. Die Gesamtabwägung des Amtsgerichts, unter Berücksichtigung der rechnerischen Zuschläge in Höhe von 25,81 % und der Abschläge in Höhe von 20 % insgesamt eine Gesamtvergütung von 120 % anzunehmen, führt zu einer insgesamt angemessenen und ausreichenden Gesamtvergütung, die einen etwaigen weiteren Mehraufwand des Beschwerdeführers ausreichend abdeckt und sich sogar im oberen Rahmen des Abwägungsspielraums des Amtsgerichts bewegt. Eine Erhöhung dieser festgesetzten Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter wäre nicht gerechtfertigt und die Entscheidung des Amtsgerichtes war daher nicht abzuändern. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 4 InsO, Kostenverzeichnis Nr. 2381 GKG Anlage 1. Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 574 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs 3 ZPO. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Rechtsprechung des 9. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2014 und 2015, dass die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine angemessene Vergütung verletze, noch fortbesteht (BGH, Beschluss vom 4.12.2014, IX ZB 60/17 und BGH, Beschluss vom 5.3.2015, IX ZB 48/14).