Beschluss
326 T 20/19
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0502.326T20.19.00
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Leitsätze
Als Folge einer einseitigen Erledigungserklärung eines Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger trägt der Schuldner die Kosten des Verfahrens, wenn der Insolvenzantrag zulässig war und ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Es fehlt jedoch an einem erledigenden Ereignis, wenn weiterhin ein rechtliches Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzunehmen ist.(Rn.8)
Ein solches ist trotz zwischenzeitlicher Begleichung des rückständigen Betrages gegeben, wenn es sich bei dem Gläubiger um einen Sozialversicherungsträger handelt und zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Schuldner erneut Arbeitnehmer einstellt, woraus dann neue Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner entstehen könnten.(Rn.8)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.03.2019, Az. 67a IN 28/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Folge einer einseitigen Erledigungserklärung eines Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger trägt der Schuldner die Kosten des Verfahrens, wenn der Insolvenzantrag zulässig war und ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Es fehlt jedoch an einem erledigenden Ereignis, wenn weiterhin ein rechtliches Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzunehmen ist.(Rn.8) Ein solches ist trotz zwischenzeitlicher Begleichung des rückständigen Betrages gegeben, wenn es sich bei dem Gläubiger um einen Sozialversicherungsträger handelt und zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Schuldner erneut Arbeitnehmer einstellt, woraus dann neue Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner entstehen könnten.(Rn.8) 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.03.2019, Az. 67a IN 28/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Unter dem 16.01.2019 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Die Forderungen der Gläubigerin bestehend aus Sozialversicherungsbeiträgen wurden von der Schuldnerin beglichen. Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 25.2.2019 ihren Eröffnungsantrag für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung wurde damit begründet, dass die verfahrensgegenständliche Forderung bezahlt worden sei und dass die Schuldnerin alle Arbeitnehmer bei der Gläubigerin abgemeldet habe. Die Schuldnerin hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Mit Beschluss vom 29.3.2019, zugestellt am 3.4.2019, hat das Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin am 16.4.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass das Gericht die Kosten der Schuldnerin hätte auferlegen müssen und nicht ihr. Dies begründet sie unter anderem damit, dass neue Verbindlichkeiten bei der ihr nicht begründet werden würden, da die Schuldnerin keine Arbeitnehmer mehr beschäftige. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch den Beschluss vom 18.4.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung in dem Beschluss vom 29.03.2019 sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 18.4.2019, deren Ausführungen sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sache zu eigen macht und auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin auferlegt. Da hier nur eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt, hat das Insolvenzgericht zu Recht geprüft, ob der Eröffnungsantrag zunächst zulässig war und sich durch ein erledigendes Ereignis erledigt hat. Die Erledigungserklärung der Gläubigerin war hier in einen entsprechenden Feststellungsantrag zu deuten. Das rechtliche Interesse der antragstellenden Gläubigerin war auch nach Erfüllung der Forderung durch die Schuldnerin nicht entfallen, somit liegt keine Erledigung vor. Denn das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch die Zahlung nicht weggefallen (vgl. AG Fulda, Beschluss vom 13.10.2017, 92 IN 69/17, juris Rn 9). Die Gläubigerin ist ein Sozialversicherungsträger und kann nicht verhindern, dass ihr aus bestehenden Beschäftigungsverhältnissen von Personen, die bei ihr versichert sind, jederzeit neue Forderungen gegen die Antragsgegnerin entstehen. Das rechtliche Interesse besteht mithin unabhängig davon fort, ob gegenwärtig noch ein Rückstand besteht oder nicht. Zwar fehlt es ausnahmsweise am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei der Gläubigerin versicherten Arbeitnehmers gekündigt hat und die Betriebsstätte geschlossen wurde. In einem solchen Fall besteht für einen Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht die konkrete Gefahr, dass durch eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begründen werden, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (BGH, 12.7.2017, IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565). Diese Ausnahmesituation liegt hier jedoch nicht vor. Zwar hat die Schuldnerin ihre Mitarbeiter gekündigt, aus deren Arbeitsverhältnis die bei Antragstellung bestehenden Forderungen der Gläubigerin resultierten, die Betriebsstätte hingegen wurde unstreitig nicht geschlossen. Es besteht daher jederzeit die Gefahr, dass die Schuldnerin neue Mitarbeiter einstellt und somit neue Forderungen bei der Antragstellerin begründet (vgl. hierzu auch LG Hamburg, Beschluss vom 4.3.2019, Az. 326 T 3/19, n.v.). Dies ist bei einem laufenden Geschäftsbetrieb auch nicht bloß eine abstrakte Gefahr wie die Gläubigerin vorträgt. Vielmehr ist es einem laufenden Geschäftsbetrieb immanent, dass – zumindest eventuell auch saisonal – zumindest geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer erneut eingestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 ZPO, Ziffer 2361 Anlage I zum GKG. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § § 574 Abs. 2 und 3 S. 1 ZPO weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Zu den hier maßgeblichen Fragen liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor (BGH, 12.7.2017, IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum eine Änderung dieser Rechtsprechung angezeigt oder erforderlich sei.