Beschluss
326 T 14/20
LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0225.326T14.20.00
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Leitsätze
1. Unabhängig davon, ob Bescheinigungen von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern die Bonität eines Drittmittelgebers belegen können, muss für das Insolvenzgericht jedenfalls nachvollziehbar erkennbar sein, aufgrund welcher Unterlagen und Prüfungen die Bestätigung abgegeben wurde. Dies gilt umso mehr, wenn der Wirtschaftsprüfer gleichzeitig Bevollmächtigter ist und selbst eine Drittmittelgabe versprochen hat.(Rn.21)
2. Die Vorprüfung eines verfahrensbeendenden Insolvenzplans hat - unabhängig von der zu wahrenden Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14) - keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht, wenn die von Dritten versprochene Leistungen für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten, nicht werthaltig und ausreichend belegt sind.(Rn.24)
(Rn.27)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 24.04.2020, gegen die Nichtzulassung des Insolvenzplans in der Fassung vom 09.03.2020, durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 09.04.2020, Az: 67a IN 338/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unabhängig davon, ob Bescheinigungen von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern die Bonität eines Drittmittelgebers belegen können, muss für das Insolvenzgericht jedenfalls nachvollziehbar erkennbar sein, aufgrund welcher Unterlagen und Prüfungen die Bestätigung abgegeben wurde. Dies gilt umso mehr, wenn der Wirtschaftsprüfer gleichzeitig Bevollmächtigter ist und selbst eine Drittmittelgabe versprochen hat.(Rn.21) 2. Die Vorprüfung eines verfahrensbeendenden Insolvenzplans hat - unabhängig von der zu wahrenden Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14) - keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht, wenn die von Dritten versprochene Leistungen für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten, nicht werthaltig und ausreichend belegt sind.(Rn.24) (Rn.27) Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 24.04.2020, gegen die Nichtzulassung des Insolvenzplans in der Fassung vom 09.03.2020, durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 09.04.2020, Az: 67a IN 338/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Schreiben vom 28.07.2019 stellte der Schuldner, vertreten durch seinen Wirtschaftsprüfer, Eigenantrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 01.08.2019 ordnete das Insolvenzgericht die Sachverhaltsaufklärung gemäß § 5 InsO an. Zum Gutachter wurde Rechtsanwalt M.-A. B. bestellt. Mit Beschluss vom 26.08.2019 wurde der Wirtschaftsprüfer des Schuldners als Bevollmächtigter des Schuldners nach §§ 4 InsO, 79 III ZPO zurückgewiesen (Bl. 39 d.A.). Mit Beschluss vom 30.08.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet, dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten gestundet, zum Insolvenzverwalter wurde der Gutachter M.-A. B. bestellt (Bl. 58 ff. d.A.). Am 13.11.2019 wurde der Berichts- und Prüfungstermin durchgeführt. Mit Schreiben vom 07.01.2020, eingereicht vom Schuldner am 20.01.2020, wurde ein Insolvenzplan zur Akte übergeben. Mit Schreiben vom 29.01.2020 monierte das Insolvenzgericht Fehler und Widersprüche des Insolvenzplans. Insbesondere würden Bonitätsnachweise der Drittmittelgeber fehlen, was geheilt werden könne, wenn die versprochenen Zahlungen auf das Konto des Insolvenzverwalters geleistet würden. Es wurde eine Frist von 2 Wochen zur Nachbesserung gewährt und die Zurückweisung des Plans nach Fristablauf angedroht (Bl. 67 f. d.A.). Am 07.02.2020 wurde ein geänderter Insolvenzplan zur Akte gereicht (Bl. 71 ff. d. A.), den das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 18.02.2020 erneut als fehlerhaft monierte (Bl. 115 ff. d.A.), u.a. da nach wie vor die Bonität der Drittmittelgeber nicht ausreichend belegt sei. Mit Schreiben vom 10.03.2020, eingegangen bei Gericht am 13.03.2020, reichte der Schuldner einen erneut geänderten Insolvenzplan vom 09.03.2020 zur Akte (Bl. 134 ff. d.A.). Der Plan sieht drei Drittmittelgeber vor. Diese haben sich ausweislich ihrer Verpflichtungserklärungen verbindlich verpflichtet, unter der aufschiebenden Bedingung der Planannahme einen Betrag in Höhe von 2.500€ bzw. 5.000€ auf Anforderung des Insolvenzverwalters in die Masse einzuzahlen (Bl. 153 ff. d. A.). Den Verpflichtungserklärungen war jeweils die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers des Schuldners bzw. eines in seiner Kanzlei tätigen Steuerberaters beigefügt, dass der jeweilige Drittmittelgeber nach den gegebenen Auskünften und eingesehenen Unterlagen aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse jederzeit in der Lage sei, den Verpflichtungsbetrag in die Masse einzuzahlen. Der Schuldner verwies zur Begründung, warum hierdurch dem Erfordernis des Bonitätsausweises genüge getan sei, auf ein zur Veröffentlichung bestimmtes Manuskript seines Wirtschaftsprüfers, dass er dem Scheiben beifügte (vgl. Bl. 123 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 09.04.2020, dem Schuldner zugestellt am 16.04.2020, wies das Insolvenzgericht den Insolvenzplan in der Fassung vom 09.03.2020 zurück. Über den Wortlaut des § 230 III InsO hinaus sei vom Planvorlegenden nicht nur die Verpflichtungserklärung von Drittmittelgebern vorzulegen, sondern auch ein Bonitätsnachweis einzureichen. Die hier vorgelegten Bonitätsnachweise seien nicht ausreichend. Der Insolvenzplan habe die Aufgabe, die Gläubiger vollständig und umfassend zu unterrichten und in den Stand zu versetzen, die Tragweite der Erklärung des Dritten zu beurteilen. Dies sei nur gewährleistet, wenn auch die Bonität des Drittmittelgebers eingeschätzt werden könne. Jedem einzelnen Gläubiger die Bonitätsprüfung selbst zu überlassen, begegne zeitlichen und finanziellen Bedenken und sei weder wirtschaftlich sinnvoll, da kostenträchtig, noch praktikabel, da es das Verfahren verzögere. Die hier eingereichten Bonitätsnachweise durch den Wirtschaftsprüfer, der gleichzeitig auch Bevollmächtigter des Schuldners sei, und der auch selbst eine Drittmittelgabe versprochen habe, lasse an der Unabhängigkeit des Bescheinigenden zweifeln. Auch sei seiner Erklärung nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Unterlagen und Prüfungen und welchen Maßstabes er seine Bonitätseinschätzung abgegeben habe. Gegen diese Entscheidung legte der Schuldner am 24.04.2020 sofortige Beschwerde ein (Bl. 173 ff. d. A.). Es solle nicht dem Gericht, sondern den interessierten Gläubigern obliegen, Bonitätsnachweise anzufordern, allgemeine Wirtschaftsinformationen über die Drittmittelgeber einzuholen oder bei deren Fehlen gegen den Plan zu stimmen. Die diesbezüglichen Kosten zu tragen, sei im Vergleich zu den Überwachungskosten bei Zurückweisung des Plans durch das Gericht den Gläubigern zuzumuten. Die Gläubiger würden nach § 257 II InsO einen vollstreckbaren Zugriff auf das gesamte Vermögen des Drittmittelgebers erhalten, was ebenso wie die Strafandrohung des § 263 StGB zu dessen reiflicher Überlegung vor Abgabe der Verpflichtungserklärung führe. Sei diese nicht werthaltig, würde dies die Gläubiger nicht schädigen, der Plan sei lediglich nicht durchführbar. Das Gericht habe erst im Rahmen des § 251 InsO zu prüfen, ob eine Schlechterstellung der Gläubiger drohe, nicht im Vorfeld. Es sei auch nicht die Aufgabe des Gerichts, die Vergleichsrechnung auf Validität zu prüfen. Die Kürze der Zeit ermögliche dies gar nicht. Das Gericht könne die Prüfung nur sporadisch und begrenzt auf offensichtliche Fehler vornehmen. Zur sachgerechten Bewertung von Massegegenständen bedürfe es ausreichender wirtschaftlicher Sachkenntnisse eines Sachverständigen. Die Beurteilung stehe allein den Gläubigern zu, die sich entsprechend beraten lassen könnten. Das Gericht dürfe lediglich tätig werden, wenn die Vergleichsrechnung offensichtlich nicht valide sei. Einen Bonitätsnachweis zu verlangen, würde bedeuten, einen vollständigen Nachweis zu erbringen, dass die tatsächliche Validität der Vergleichsrechnung gegeben sei, was gegen die Insolvenzordnung verstoße. Die Insolvenzordnung schreibe nur die Vorlage der Drittmittelerklärung vor. Die Mittel müssten erst bei Rechtskraft des Insolvenzplans vorliegen, nicht zuvor. Es werde in die Gläubigerkompetenz eingegriffen, wenn das Gericht den Plan schon im Vorfeld zurückweise. Die Beifügung der Drittmittelerklärungen genüge für den Nachweis, dass die Vergleichsrechnung nicht offensichtlich wertlos sei. Hier seien darüber hinaus gesiegelte Erklärungen eines Wirtschaftsprüfers, bzw. eine mit Rundstempel versehene Bestätigung eines Steuerberaters zur Bonität der Drittmittelgeber vorgelegt worden, die diese Personen haftbar machen würden. Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor (Bl. 189 ff. d. A.). Es vertiefte seine Ausführungen des Zurückweisungsbeschlusses und ergänzte, dass die Bonitätsprüfung bestätigenden Personen von den Gläubigern nicht aus dem Insolvenzplan nach § 257 II InsO in Anspruch genommen werden könnten und ihr Prüfungsmaßstab nicht nachvollziehbar erkennbar sei. Die Kosten einer Überwachung des Verfahrens bei Nichtzulassung des Insolvenzplans würden die vom Schuldner abgetretenen Beträge tragen oder die Staatskasse. Die Gläubiger würden hierdurch entgegen der Ausführungen des Schuldners nicht belastet. Mit Schriftsatz vom 30.04.2020, bei Gericht eingegangen am 13.05.2020, ergänzte der Schuldner seinen Vortrag dahingehend, dass die eine Bonität fehlerhaft bestätigenden Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im ordentlichen Klagewege durch die Gläubiger in Anspruch genommen werden könnten. Und die Gläubiger würden die Kosten ihrer hausinternen Forderungsüberwachung sparen, wenn sie vom Gericht nicht von der Abstimmung über den Insolvenzplan abgehalten würden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf den gesamten Akteninhalt ergänzend verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, § 231 III InsO, jedoch unbegründet. 1. Das Insolvenzgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Insolvenzplan in der Fassung vom 09.03.2020 gemäß §§ 231 I Nr. 1, 230 III InsO zurückgewiesen. a. Bei der Prüfung des § 231 I Nr. 1 InsO hat das Insolvenzgericht – anders als nach Nr. 2 und Nr. 3 dieser Norm – nicht nur offensichtliche Fehler zu beanstanden. Es hat indes vielmehr zu prüfen, ob die Plananlagen vollständig und richtig sind (BGH, 07.05.2015, IX ZB 75/14). Das Insolvenzgericht kann einen Insolvenzplan daher nach § 231 InsO zurückweisen, wenn die in dem Plan vorgesehenen Drittmittel gemäß einzureichender Erklärung der Dritten nicht frei verfügbar sind und nicht bestandssicher zur Verfügung stehen. Insoweit hat der den Plan vorlegende Schuldner einen Bonitätsnachweis zu erbringen, bei dessen Nichtvorlage ein Zurückweisungsgrund nach § 231 I Nr.1 InsO vorliegt, da die notwendigen Anlagen des Insolvenzplans nach § 230 InsO nicht vollständig vorliegen (vgl. LG Hamburg, 18.11.2015, 326 T 109/15) bzw. die Richtigkeit dieser Anlagen vom Gericht nicht überprüft werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob Bescheinigungen von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern grundsätzlich als Bonitätsnachweis der Drittmittelgeber ausreichen können. Zu Recht hat das Insolvenzgericht jedenfalls im vorliegenden Fall angenommen, dass die vorgelegten, gesiegelten bzw. gestempelten Bonitätsprüfungen des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters hier nicht als Nachweis genügen, dass die Drittmittelgeber für die Erfüllung ihrer Verpflichtungserklärung ausreichend solvent sind. Diese Bestätigungserklärungen lassen nicht nachvollziehbar erkennen, aufgrund welcher Unterlagen und Prüfungen die Bestätigung abgegeben wurde. Der die Bescheinigung ausstellende Wirtschaftsprüfer ist des Weiteren ausweislich der Akte Gesellschafter eines Unternehmens, bei denen der Schuldner Geschäftsführer ist (vgl. Bl. 168 d.A). Er hat ferner selbst in dem hiesigen Verfahren eine der streitgegenständlichen Drittmittelerklärungen abgegeben (Bl. 157 f. d.A.). Der Wirtschaftsprüfer scheint somit mit dem Schuldner wirtschaftlich verwoben zu sein und offenbar ein eigenes Interesse an der Durchführung des Insolvenzplans zu haben. Der Steuerberater arbeitet ausweislich seines Stempels mit dem Wirtschaftsprüfer in einer Kanzlei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Insolvenzgericht bei einer solchen Fallgestaltung eine Interessenkollision nicht auszuschließen vermag. b. Auch der Einwand des Schuldners, die Entscheidung des Insolvenzgerichts greife unzulässiger Weise in die Gläubigerautonomie ein, greift hier nicht durch. Zutreffend ist allerdings, dass die Vorprüfung des Plans durch das Gericht die autonome Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung bestmöglich wahren soll (BGH, 07.05.2015, IX ZB 75/14). Grundlage einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Gläubiger ist allerdings regelmäßig gerade die Information, ob die Drittmittel bestandssicher zur Verfügung stehen und damit die versprochene Quotenaussicht des Plans überhaupt valide ist. Dem steht auch nicht die Entscheidung LG Hamburg v. 15.01.2018, 326 T 40/17, entgegen, wonach die Beurteilung der Frage, ob die Vergleichsrechnung des Insolvenzplans wirtschaftlich akzeptabel oder sinnvoll für die Gläubiger ist, allein den Gläubigern vorzubehalten ist. Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht nicht eigenmächtig die Vorfrage beurteilt, ob eine Quotenverbesserung für die Gläubiger nach dem Plan von lediglich 0,99% wirtschaftlich wohl sinnvoll sein könnte. Es hat lediglich die Tatsache überprüft, und für nicht ausreichend belegt erachtet, ob überhaupt die Werthaltigkeit der Drittmittel, die zur Erreichung dieser Quote erforderlich sind, ausreichend dargelegt ist. Dies ist eine völlig andere, nämlich eine Vorfrage zu der Abwägungsentscheidung bzgl. der Sinnhaftigkeit der Vergleichsrechnung. c. Ziel des § 231 InsO ist es ferner, Verfahrensverzögerungen vorzubeugen und bei behebbaren Mängeln frühzeitig die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben (Uhlenbruck / Lüer/ Streit, InsO, 15. Aufl. 2019, § 231 Rn. 1). Die Klärung der Frage, ob die Verpflichtungserklärungen der Drittmittelgeber wirtschaftlich belastbar sind, bis zum Termin der Gläubigerversammlung ungeklärt zu lassen, verstieße gegen dieses Gebot, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Jedem Gläubiger einzeln die diesbezügliche kostenverursachende Aufklärung selbst zu überlassen und ihn ggf. auf Sekundäransprüche nach § 257 InsO oder eine gerichtliche Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche zu verweisen, mit den damit einhergehenden Darlegungs-, Beweis- und Kostenrisiken, erscheint ferner nicht im Sinne des Gesetzgebers, das Verfahren durch den Plan möglichst schnell und gütlich zu erledigen, statt die Gerichte weiter zu belasten. Es dürfte im Übrigen letztlich auch nicht im Sinne des planvorlegenden Schuldners sein, der doch einen überzeugenden, nachprüfbar belastbaren Plan vorzulegen beabsichtigen sollte, um sein Interesse an einer Beendigung des Insolvenzverfahrens schnellstmöglich zu erreichen. d. Die sofortige Beschwerde des Schuldners war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 4 InsO. 2. Der vom Schuldner hilfsweise begehrten Zulassung der Rechtsbeschwerde war stattzugeben. Die Frage, ob im Rahmen des § 231 InsO in Bezug auf Drittmittelerklärungen überhaupt ein Bonitätsnachweis als Anlage zum Insolvenzplan gemäß § 230 InsO vorzulegen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur offenbar unterschiedlich beantwortet. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu liegt soweit ersichtlich nicht vor. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde könnte daher der Rechtsfortbildung dienen.