OffeneUrteileSuche
Urteil

326 O 41/21

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:1007.326O41.21.00
1mal zitiert
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Passivmasse wurde nicht erhöht, wenn auf der Passivseite lediglich ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat und hierdurch für die übrigen Gläubiger aufgrund der Rangänderung bei den Darlehensforderungen eher ein Vorteil, jedenfalls aber kein Nachteil entstanden ist.(Rn.40) 2. Durch die Tilgung der Darlehensforderung gegenüber der Sparkasse wurde zwar der im vorliegenden Rechtsstreit vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommene Gesellschafter von seinen Pflichten zur Bestellung von Sicherheiten befreit. Es kann jedoch aufgrund der zeitgleichen Eigenkapitalerhöhung bei der Schuldnerin nicht festgestellt werden, dass durch die Tilgung der Darlehensforderung die übrigen Gläubiger benachteiligt worden sein könnten. Vielmehr wurde die Schuldnerin insgesamt finanziell neu aufgestellt und insoweit ein umfassendes finanzielles Sanierungskonzept durchgeführt, bei denen alle Gläubigerforderungen entsprechend berücksichtigt wurden und die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt wurde. Im Zuge einer solchen umfassenden Sanierung muss es dem Gesellschafter zugebilligt werden, sein Haftungsbegrenzungsrecht als GmbH-Gesellschafter für zukünftige Zeiträume und später hinzutretende Gläubiger neu auszuüben, sofern die Befriedigung der bis dahin begründeten Gläubigerforderungen vollständig sichergestellt ist.(Rn.48) (Rn.49) 3. Verspricht der Gesellschafter, für eine besicherte Verbindlichkeit der Gesellschaft in Höhe der Sicherheit einzustehen, und erfüllt er diese Verpflichtung, darf die eine eigenkapitalersetzende Leistung darstellende Sicherheit nicht durch einen Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter erhöht werden. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit im GmbH-Recht auf die zugesagte Einlageleistung. Etwas anderes kann nur gelten, wenn zu dem Zeitpunkt der Sicherheitenablösung durch die Gesellschaft andere bestehende Drittgläubigerforderungen leer ausgehen würden und der Gesellschafter so die Nachrangigkeit seiner kapitalersetzenden Sicherheit zu Lasten bereits vorhandener Gläubiger zu umgehen versucht.(Rn.51)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3.124,25€ seit dem 16.02.2019 bis zum 05.07.22 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 356.127,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Passivmasse wurde nicht erhöht, wenn auf der Passivseite lediglich ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat und hierdurch für die übrigen Gläubiger aufgrund der Rangänderung bei den Darlehensforderungen eher ein Vorteil, jedenfalls aber kein Nachteil entstanden ist.(Rn.40) 2. Durch die Tilgung der Darlehensforderung gegenüber der Sparkasse wurde zwar der im vorliegenden Rechtsstreit vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommene Gesellschafter von seinen Pflichten zur Bestellung von Sicherheiten befreit. Es kann jedoch aufgrund der zeitgleichen Eigenkapitalerhöhung bei der Schuldnerin nicht festgestellt werden, dass durch die Tilgung der Darlehensforderung die übrigen Gläubiger benachteiligt worden sein könnten. Vielmehr wurde die Schuldnerin insgesamt finanziell neu aufgestellt und insoweit ein umfassendes finanzielles Sanierungskonzept durchgeführt, bei denen alle Gläubigerforderungen entsprechend berücksichtigt wurden und die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt wurde. Im Zuge einer solchen umfassenden Sanierung muss es dem Gesellschafter zugebilligt werden, sein Haftungsbegrenzungsrecht als GmbH-Gesellschafter für zukünftige Zeiträume und später hinzutretende Gläubiger neu auszuüben, sofern die Befriedigung der bis dahin begründeten Gläubigerforderungen vollständig sichergestellt ist.(Rn.48) (Rn.49) 3. Verspricht der Gesellschafter, für eine besicherte Verbindlichkeit der Gesellschaft in Höhe der Sicherheit einzustehen, und erfüllt er diese Verpflichtung, darf die eine eigenkapitalersetzende Leistung darstellende Sicherheit nicht durch einen Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter erhöht werden. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit im GmbH-Recht auf die zugesagte Einlageleistung. Etwas anderes kann nur gelten, wenn zu dem Zeitpunkt der Sicherheitenablösung durch die Gesellschaft andere bestehende Drittgläubigerforderungen leer ausgehen würden und der Gesellschafter so die Nachrangigkeit seiner kapitalersetzenden Sicherheit zu Lasten bereits vorhandener Gläubiger zu umgehen versucht.(Rn.51) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3.124,25€ seit dem 16.02.2019 bis zum 05.07.22 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 356.127,94 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber im Wesentlichen unbegründet. Lediglich in Höhe des Verzugszinses für die verspätete Erfüllung der Einlageleistung seitens des Beklagten ist die Klage begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen. I. Unstreitig hatte der Beklagte seine Stammeinlage trotz Fristsetzung durch die Klägerin nicht vollständig eingezahlt. Er war insoweit zum Zeitpunkt der Klageerweiterung um diese Forderung in Verzug. Die Klageteilforderung hat sich durch Zahlung im laufenden Verfahren erledigt. Die Verzugszinsforderung ist allerdings noch offen. Insoweit war der Beklagte zu verurteilen. II. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 129, 135 II, 143 InsO gegen den Beklagten auf Erstattung der Beträge zu, die im Juni und Juli 2017 an die H. zur Darlehenstilgung gezahlt wurden. Zwar handelte es sich bei dieser Zahlung um eine Darlehensrückgewähr an eine Drittgläubigerin der Schuldnerin, für die der Beklagte verschiedene Sicherheiten gewährt hatte. Auch erfolgte diese Darlehenstilgung im maßgeblichen Zeitraum des § 135 II InsO. Zweifelhaft ist insoweit allerdings schon, ob es sich um eine Rechtshandlung der Schuldnerin handelte, denn es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Anwalt die Darlehensforderungen der H. auf Anweisung der Schuldnerin und nicht lediglich auf Anweisung der das Kapital stellenden Gesellschafter beglichen hat. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn es konnte jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass insoweit eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO eingetreten ist. Eine Gläubigerbenachteiligung ist anzunehmen, wenn durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin die Aktivmasse verringert oder die Passivmasse erhöht wird. 1. Durch die Befriedigung der H. mittels der von den Gesellschaftern der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Darlehen hat auf der Passivseite ein Gläubigertausch stattgefunden. An die Stelle der H., die als Gläubigerin im Rang des § 38 InsO einzuordnen ist, sind die Gesellschafter der Schuldnerin mit nachrangigen Darlehensforderungen gemäß § 39 InsO getreten. Die Passivmasse wurde somit nicht erhöht. Es liegt lediglich ein Gläubigerwechsel vor. Für die übrigen Gläubiger ist aufgrund der Rangänderung eher ein Vorteil jedenfalls aber kein Nachteil entstanden. 2. Auch die Aktivmasse hat sich letztlich nicht zu Lasten etwaiger weiterer Gläubiger verringert. Der Klägerin ist allerdings einzuräumen, dass zunächst die Aktivmasse der Schuldnerin durch die Gewährung der Darlehen seitens ihrer Gesellschafter kurzfristig erhöht wurde. Diese Erhöhung ist sodann wieder vollständig abgeflossen an die H.. Soweit hierdurch andere Gläubiger leer ausgegangen wären, wäre dies wohl als Gläubigerbenachteiligung einzuordnen. Unstreitig war die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht operativ am Markt tätig, sondern noch in der Produktentwicklungsphase. Und die Klägerin hat, trotz Hinweises des Gerichts, nicht vorgetragen, dass und ggf. welche weiteren Drittgläubiger zu dieser Zeit mit offenen Forderungen vorhanden gewesen sein könnten, die nicht hätten befriedigt werden können. Aus der vorgelegten Insolvenztabelle sind insoweit allein als bereits damals offene Forderungen, die zur laufenden Nummer 1 in Höhe von 1.559,15€ und die zweite Forderung zur laufenden Nummer 8 in Höhe von 5.984,70€ aus einer Rechnung vom 18.01.2017 zu ermitteln, d.h. in Summe 7.543,85€. Hinzuzurechnen wäre des Weiteren allenfalls noch die zur Tabelle angemeldete Forderungen zur laufenden Nr. 2 in Höhe von insgesamt 10.135,21€, deren Fälligkeitszeitpunkt sich aus der Tabelle allerdings nicht sicher entnehmen lässt. Den Vortrag des Beklagten, dass die weiteren Forderungen zur laufenden Nummer 8 und 9 zu der fraglichen Zeit noch nicht begründet gewesen seien, hat die Klägerin nicht in Streit gestellt. Die Steuerforderungen zur laufenden Nr. 5 und Nr. 10 betreffen ebenfalls erst den Zeitraum 2018. Im Übrigen handelt es sich bei den zur Tabelle angemeldeten Forderungen um nachrangige Gesellschafterforderungen oder aber um Forderungen, die zurückgenommen wurden. D.h. zum Zeitpunkt der Darlehenstilgung an die H. können allenfalls weitere offene Drittgläubigerforderungen in Höhe von insgesamt 17.679,06€ unterstellt werden. Gleichzeitig mit der Darlehenstilgung gegenüber der H. wurde jedoch das Stammkapital der Schuldnerin um 25.000€ erhöht und der Schuldnerin von der neu beitretenden Gesellschafterin T. GmbH ein Agio von 100.000€ zugeführt (vgl. B10, § 2). Für die etwaigen insoweit bestehende Drittgläubiger stand somit eine ausreichende Masse zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung, als die H.forderungen erfüllt wurden. Durch die Tilgung der Darlehensforderung gegenüber der H. wurde der Beklagte somit zwar von seinen Pflichten zur Bestellung von Sicherheiten befreit. Es kann jedoch aufgrund der zeitgleichen Eigenkapitalerhöhung bei der Schuldnerin nicht festgestellt werden, dass durch die Tilgung der Darlehensforderung der H. die übrigen Gläubiger benachteiligt worden sein könnten. Vielmehr wurde die Schuldnerin insgesamt finanziell neu aufgestellt und insoweit ein umfassendes finanzielles Sanierungskonzept durchgeführt, bei denen alle Gläubigerforderungen entsprechend berücksichtigt wurden und die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt wurde. Im Zuge einer solchen umfassenden Sanierung muss es dem Gesellschafter zugebilligt werden, seine Haftungsbegrenzungsrecht als GmbH-Gesellschafter für zukünftige Zeiträume und später hinzutretende Gläubiger neu auszuüben, sofern die Befriedigung der bis dahin begründeten Gläubigerforderungen vollständig sichergestellt ist. 3. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass es im Rahmen der Anfechtung nach § 135 II InsO auf eine Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nach dem Wortlaut der Norm nicht ankommen soll und des Weiteren für die Frage der Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich auf die Gläubigerforderungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt wird. Der BGH hat jedoch entschieden, dass das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter den Anspruch aus § 135 II, 143 III InsO bestimmt und begrenzt. Verspricht der Gesellschafter, für eine besicherte Verbindlichkeit der Gesellschaft in Höhe der Sicherheit einzustehen, und erfüllt er diese Verpflichtung, darf die eine eigenkapitalersetzende Leistung darstellende Sicherheit nicht durch einen Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter erhöht werden (vgl. BGH 04.07.2013, IX ZR 229/12 Rn. 20 ff. m.w.N.). Dies verstieße gegen den Grundsatz der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit im GmbH-Recht auf die zugesagte Einlageleistung. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn zu dem Zeitpunkt der Sicherheitenablösung durch die Gesellschaft andere bestehende Drittgläubigerforderungen leer ausgehen würden und der Gesellschafter so die Nachrangigkeit seiner kapitalersetzenden Sicherheit zu Lasten bereits vorhandener Gläubiger zu umgehen versucht. Dies kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. 4. Die Klägerin kann sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts letztlich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte selbst kein Darlehen an die Schuldnerin zur Begleichung der Darlehensforderungen der H. gewährt hat und insoweit ohne maßgebliche eigene finanzielle Leistung von seiner kapitalersetzenden Sicherheit befreit worden sei. Dies ist wirtschaftlich betrachtet nicht zutreffend. Der Beklagte ist Alleingesellschafter der T. GmbH, die der Schuldnerin das Darlehen, neues Eigenkapital und Agio zur Verfügung gestellt hat. Das Sanierungskonzept wurde somit wirtschaftlich von ihm getragen. Er hat die Erfüllung der Darlehensforderung der H. veranlasst. Auch rechtlich betrachtet ist davon auszugehen, dass die T. GmbH auf Anweisung ihres Alleingesellschafters handelte, als sie das erforderliche Kapital für die Schuldnerin, zu der sie zuvor keinen geschäftlichen Kontakt hatte, zur Verfügung stellte. 5. Die Klage ist daher in Höhe von 353.003.69€ nach Auffassung des erkennenden Gerichts abzuweisen, ohne dass die Frage, ob die Anfechtung in einer Höhe, die die für eine Gläubigerbefriedigung erforderliche Summe erheblich übersteigt, rechtlich zu beanstanden ist, weil lediglich die Verwaltervergütung in die Höhe getrieben wird, entschieden werden muss (vgl. dazu nicht nur in Bezug auf Forderungen nach § 171, 172 HGB sondern auch im Anfechtungsrecht bei § 134 InsO: OLG Hamburg, 18.07.2018 11 U 150/16, OLG Hamburg 07.12.2018, 11 U 256/17). Die Kostenentscheidung beruht auf 92 II Ziffer 1 ZPO. Durch die von dem Beklagten verspätet gezahlte Einlageleistung ist ein Gebührensprung nicht ausgelöst worden. Die Verfahrenskosten wurden insoweit nicht erhöht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus dem Klageantrag vor Teilerledigung des Einlageanspruchs. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der F. V. GmbH, die zuvor unter T. D. G. GmbH i. Gr. firmierte (zukünftig: Schuldnerin) (K1). Der Insolvenzantrag wurde am 18.05.2018 von dem Mitgesellschafter der Schuldnerin, T. L., gestellt. Der Beklagte ist seit Gründung der Schuldnerin mit 25% des Stammkapitals Gesellschafter der Schuldnerin. Später trat auch eine von ihm zu 100% gehaltene T. P. N. GmbH als Gesellschafterin bei. Die Schuldnerin hat im November 2014 zwei KfW geförderte Darlehen bei der H. Sparkasse (zukünftig: H.) aufgenommen in einer Gesamthöhe von 400.000€. Der Beklagte hat zur Sicherung der Darlehen seine Lebensversicherung über 200.000€ abgetreten, eine zeitlich unbeschränkte Bürgschaft über 400.000€ eingeräumt und Kontoguthaben und Sparbriefe über 100.000€ verpfändet. Die Darlehen waren befristet und liefen aus. Für die Schuldnerin wurde ein Konto bei einer sie vertretenden Notars- und Anwaltskanzlei eingerichtet, auf das die Gesellschafter in Mai und Juni 2017 Einzahlungen vornahmen. Von diesem Konto wurden auf die Darlehen der H. sodann in der Zeit vom 01.06.2017 bis 19.07.2017 Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 353.003,69€ erbracht (K3). Mit Schreiben vom 20.08.2019 hat die Klägerin den Beklagten zur Erstattung der geleisteten Zahlungen an die H. zur Insolvenzmasse erfolglos aufgefordert (K4). Die Klägerin trägt vor, durch die Zahlungen an die H. sei der Beklagte in Bezug auf seine gewährten Darlehenssicherheiten von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe befreit worden. Er habe die Beträge nach § 135 II, 129, 143 II S. 1 InsO zu erstatten. Der Beklagte selbst habe auf das Treuhandkonto lediglich 3.125,75€ eingezahlt (K10, B10). Die T. P. habe selbst für das Darlehen nicht gebürgt, aber 263.124,25€ eingezahlt. Durch die Tilgungsleistungen seien die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt worden. Die Schuldnerin hätte einen Auszahlungsanspruch gegen ihren Anwalt auf das Guthaben des für die Schuldnerin eingerichteten Kontos durch die Zahlungen an die H. verloren. Dadurch habe sich ihre Aktivmasse zu Lasten der übrigen Gläubiger verringert. Bei dem Treuhandkonto habe es sich um ein für Mandanten-/Fremdgelder eingerichtetes Sammelanderkonto der Anwaltskanzlei gehandelt. Die Schuldnerin hätte daher einen Anspruch aus §§ 675 I, 667 BGB gegen die Kanzlei auf Auskehr der für sie dort eingezahlten Gelder gehabt (K10). So habe es auch der Beklagte gesehen (K11). Hätte die Schuldnerin die Gelder herausverlangt, stünden diese der Insolvenzmasse jetzt zur Verfügung. Die Forderung der H. wäre von dem Beklagten als Bürge zu befriedigen. Der Beklagte könnte seine Bürgen-Regressforderung zwar lediglich als nachrangige Gesellschafterforderung zur Tabelle anmelden. Auf die Verschiebung auf der Passivseite komme es aber nicht an, denn jede kongruente Zahlung führe zu einer Passivminderung und wäre dann nicht anfechtbar - was so nicht vom Gesetzgeber gewollt sei. Auf die Höhe der offenen Forderungen der benachteiligten Gläubiger komme es bei der Anfechtung nicht an. Die Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO sei nur eine allgemeine Voraussetzung der Anfechtung, bestimme aber nicht den Umfang der Rückgewähr. Herauszugeben sei nach § 143 InsO das anfechtbar Erlangte in voller Höhe. Der Ausgleich erfolge ggf. nach § 144 II InsO oder durch die Anmeldung der wiederauflebenden Forderung durch den Gläubiger zur Tabelle. Es seien ja auch die Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen, die noch gar nicht verlässlich prognostiziert werden könnten. Bestrittene Forderungen müssten anderenfalls ferner inzident durchgeprüft werden. Dies sei nicht praktikabel und vom Gesetzgeber so nicht geregelt und nicht gewollt. Die Insolvenzanfechtung sei insoweit mit einer Haftung eines Kommanditisten nach § 171, 172 HGB im Insolvenzverfahren der KG nicht vergleichbar. Die Aktivmasse der Schuldnerin betrage derzeit 13.866,36€. Davon seien 595,00€ brutto für das Patent erzielt worden. Im Übrigen bestünde lediglich noch die hier verfolgte Forderung gegen den Beklagten. Die Massekosten u. -verbindlichkeiten würden 79.116,18€ betragen. Es seien inzwischen Forderungen in Höhe von 31.290,54€ zur Tabelle festgestellt worden. Bestrittene Forderungen seien nach der BGH-Rechtsprechung ebenfalls zu beachten. Die Frage der Zahlungsunfähigkeit würde im Rahmen der Anfechtung nach § 135 InsO keine Rolle spielen. Die Zahlungen an die H. seien innerhalb des für § 135 II InsO maßgeblichen Zeitfensters erfolgt. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 143 III S. 3 InsO. Des Weiteren bestehe zugunsten der Schuldnerin noch ein Anspruch auf Einzahlung einer offenen Stammeinlage in Höhe von 3.124,25€ aus § 19 GmbHG. Der Beklagte sei unter Fristsetzung zum 15.02.2019 am 17.01.2019 erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden. Der diesbezügliche Verzugszins ergebe sich aus §§ 288 I BGB, 20 GmbHG. In Höhe von 3.124,25€ haben die Parteien im Termin die Erledigung erklärt, nachdem der Beklagte die offene Stammeinlage in Höhe von 3.124,25€ am 05.07.2022 gezahlt hat (vgl. K6). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 353.003,69€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2019 aus 353.003,69€ und aus 3.124,25€ seit dem 16.02.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, für die Schuldnerin Kapitalgeber und Investor gewesen zu sein, damit diese ein Patent (für ein kosmetisches Peelinggerät) habe entwickeln und anmelden können. Für das Patent sollte der Mitgesellschafter L. die Entwicklung leisten, habe insoweit auch Vorschüsse erhalten, aber letztlich keine Leistung erbracht. Seit Ende 2016, als die KfW-Förderung für die aufgenommenen Kredite ausgelaufen sei, habe das ständige Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bestanden. Das Konzept sei dann umgestellt worden auf den Vertrieb von Kosmetikprodukten (vgl. auch B9). Die Zahlung auf das Anderkonto sei sodann aufgrund eine Gesellschafterbeschlusses vom 31.05.2017 von den Gesellschaftern und der als Gesellschafterin hinzutretenden Firma des Beklagten, der T. GmbH, allein zu dem Zweck geleistet worden, die H.-Darlehen der Schuldnerin abzulösen, um sie von allen Fremdkapitalverpflichtungen zu entbinden. Die Mittel seien der Schuldnerin zweckgebunden zur Darlehenstilgung als Eigenkapital und als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt worden (vgl. AG2, B8, B10). Die Schuldnerin habe zu keiner Zeit frei über das Geld auf dem Konto verfügen können. Ihr Finanzstatus habe sich durch die Tilgung der Kredite aber verbessert. Man müsse die Kapitalerhöhung bei der Tilgung des Darlehens in die wirtschaftliche Betrachtung einbeziehen und den Vorgang im Ganzen als wirtschaftliche Einheit betrachten. Die Darlehenstilgung habe die Liquidität der Schuldnerin verbessert, sie von erheblichen monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen befreit, und ihre Gläubiger damit nicht benachteiligt. Zumindest stünden die Gläubiger wirtschaftlich nicht schlechter, denn wären die H.-Darlehen nicht getilgt worden, würden diese nun zur Tabelle angemeldet sein. Der Beklagte müsste als Bürge haften und die H. befriedigen. Die Gläubiger hätten damit die gleiche Insolvenzmasse zur Verfügung wie jetzt, ohne Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Auch habe lediglich ein Gläubigeraustausch stattgefunden. Die im Rang des § 38 InsO finanzierende Bank sei durch einen nur nachrangig haftenden Gesellschafter ausgetauscht worden. Der Beklagte habe die Mittel für den Gläubigeraustausch selbst zur Verfügung gestellt. Die Gläubiger seien hierdurch nicht benachteiligt worden. Letztlich haben die Gesellschafter wirtschaftlich wie Bürgen das Darlehen für die Schuldnerin über das Treuhandkonto mit ihren Mitteln getilgt. Der Beklagte habe sich selbst über seine 100% Tochterfirma, von den gewährten Sicherheiten befreit. Dies sei kein Fall des § 135 II InsO. Die Schuldnerin habe zu keiner Zeit über das Kontoguthaben frei verfügen können. Den Beklagten zur Erstattung der ohnehin von ihm geleisteten Zahlung zu verurteilen, würde bedeuten, dass er das Darlehen zweifach zu zahlen hätte. Eine Gläubigerbenachteiligung liege hier damit nicht vor, weder bei wirtschaftlicher Betrachtung noch bei der Betrachtung der Gläubigerstruktur. Außer der Darlehen der H. hätten im Juli 2017 keine weiteren Verbindlichkeiten der Schuldnerin bestanden. Insbesondere Forderungen der jetzigen angeblichen Hauptgläubigerin, einer M. I., S.L.U. hätten damals noch nicht bestanden. Dennoch habe der Mitgesellschafter L. einen Insolvenzantrag gestellt gehabt. Das nunmehrige Insolvenzverfahren sei von dem Mitgesellschafter L. rechtsmissbräuchlich zur Lösung eines unter den Gesellschaftern entstandenen Konfliktes eingeleitet worden (vgl. B7). Die jetzt zur Tabelle angemeldeten Forderungen der M. I. seien zunächst von dem Mitgesellschafter L. auf eigenen Namen und eigene Rechnung begründet worden. Er habe sie nun als Forderungen gegen die Schuldnerin fingiert, um - ohne Abstimmung mit dem Beklagten - einen Insolvenzantrag stellen und so den Kläger aus der Gesellschaft ausbooten und sich seiner Forderungen aus Gesellschafterdarlehen und Eigenkapitalrückführungsansprüchen entledigen zu können. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei das Patent der Schuldnerin, das deren einziger nennenswerter Vermögenswert gewesen sei, an einen französischen Geschäftspartner des Gesellschafters L. veräußert worden. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag übersteige die für die Gläubigerbefriedigung erforderliche Summe erheblich. Die angemeldeten Forderungen seien von der Klägerin - mit Ausnahme einer einzigen Forderung über 1.559,15€ - nicht anerkannt, sondern alle bestritten worden (B2). Sie seien auch unbegründet. Es handele sich in großen Teilen um Gesellschafterforderungen. Die Gläubigerin M. I. sei lediglich über Scheinverträge mit der Schuldnerin verbunden (vgl. auch B11). Ihr Gesellschafter sei mit dem Gesellschafter L. der Schuldnerin befreundet. Bei einer Forderung von lediglich 1.559,15€ sei von einer Zahlungsunfähigkeit nicht auszugehen. Die Masse reiche, um die Forderung von 1.559,15€ zu befriedigen. Im Februar 2018 hätten noch keine offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von mehr als 300.000€ bestanden (vgl. B9). Die Schuldnerin habe erhebliche Schadenersatz-, Mängelgewährleistungsansprüche und Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung und § 135 II InsO gegen den Mitgesellschafter L.. Die Klägerin gehe jedoch gegen den Gesellschafter L. pflichtwidrig nicht vor. Der Beklagte hat zu den zur Tabelle angemeldeten Forderungen im Einzelnen weiter vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2022 (Bl. 148 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen. Der Beklagte hat seinem Mitgesellschafter T. L. mit Schriftsatz vom 06.12.2021 den Streit verkündet.