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Beschluss

326 T 6/23

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0323.326T6.23.00
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Leitsätze
Die Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 InsO auf die fruchtlose Nachbesserungsauflage des Insolvenzgerichtes, die Scheiternsbescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei wegen Erstellung durch einen Steuerberater, der damit außerhalb seiner gem. §§ 3, 5 RDG zulässigen Geschäfte gehandelt habe, unwirksam nachzubessern, ist mit der sofortigen Beschwerde nicht angreifbar.(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 26.01.2023, Az. 68 IK224/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 InsO auf die fruchtlose Nachbesserungsauflage des Insolvenzgerichtes, die Scheiternsbescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei wegen Erstellung durch einen Steuerberater, der damit außerhalb seiner gem. §§ 3, 5 RDG zulässigen Geschäfte gehandelt habe, unwirksam nachzubessern, ist mit der sofortigen Beschwerde nicht angreifbar.(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 26.01.2023, Az. 68 IK224/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Am 1.12.2021 stellte der Schuldner die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahren für sein Vermögen und auf Verfahrenskostenstundung, welche am 9.12.2021 beim Amtsgericht eingingen. Mit Schreiben vom 5.11.2022, welches dem Schuldner am 12.11.2022 zugestellt wurde, teilte das Amtsgericht dem Schuldner mit, dass der Eröffnungsantrag nicht ordnungsgemäß sei. Es fehle die gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, aus der sich ergebe, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Die von dem Steuerberater des Schuldners ausgestellte Bescheinigung sei ungenügend, da nicht erkennbar sei, dass Steuerberater in diesem Bereich zur Rechtsberatung berechtigt wären. Es wurde eine Frist von einem Monat zur Neueinreichung einer geeigneten Bescheinigung gesetzt und der Schuldner darauf hingewiesen, dass ohne eine entsprechende Ergänzung sein Eröffnungsantrag als zurückgenommen gilt (vgl. Schreiben vom 5.11.2022, Bl. 23 f. d.A.). Der Schuldner nahm am 18.11.2022 gegenüber dem Amtsgericht Stellung und vertrat die Auffassung, dass dessen Steuerberater eine geeignete Person zur Ausstellung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs sei. Am Eröffnungsantrag werde daher festgehalten und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt (vgl. Schreiben vom 18.11.2022, Bl. 28 d.A.). Mit Schreiben vom 6.1.2023 (Bl. 29 d.A.) teilte das Amtsgericht dem Schuldner mit, dass dessen Eröffnungsantrag vom 1.12.2021 nunmehr kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig sei und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei. Mit Schreiben vom 18.1.2023 (Bl. 32 d.A.) legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Mitteilung ein, dass der Eröffnungsantrag vom 1.12.2021 als zurückgenommen gelte. Entgegen der Darstellung des Amtsgerichts könnten Steuerberater eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ausstellen. Ergänzend nahm der Schuldner auf ein mit seinem Schreiben vom 18.1.2023 übersandtes Schreiben seines Steuerberaters vom 18.1.2023 Bezug (Bl. 33 f. d.A.). Mit Schreiben vom 26.1.2023 wies das Amtsgericht den Schuldner darauf hin, dass die Mitteilung der Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 InsO nicht beschwerdefähig sei und im Übrigen die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans mit einer Beratungsleistung verbunden sei, die von § 5 RDG nicht gedeckt sei. Dem Schuldner wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt, binnen dieser mitteilen möge, ob an der Beschwerde festgehalten werde (vgl. Bl. 35 f. d.A.). Das Amtsgericht half der Beschwerde des Schuldners sodann am 17.2.2023 aus dem im Hinweisschreiben vom 26.1.2023 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. II. Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Es besteht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs 3 S. 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes gemäß § 305 Abs 3 S. 2 InsO eintretenden Rücknahme oder gegen eine den Eintritt dieser Wirkung wiedergebende Mitteilung des Gerichts an den Schuldner ein Rechtsmittel (vgl. BGH Beschl. v. 10.2.2011 - IX ZB 43/08, BeckRS 2011, 4092; Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 305 Rn. 149). Eine Beschwerde scheidet jedenfalls aus, wenn dem Beschwerdeführer erfüllbare Anordnungen auferlegt werden und die Maßnahme nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (BGH a.a.O.). Eine willkürliche Anordnung ist im Streitfall nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Anordnung eine neue Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans einzureichen um eine willkürliche Entscheidung handelte. Auch wenn die Frage, ob Steuerberater eine „Scheiterns-Bescheinigung“ ausstellen können, unterschiedlich beurteilt werden kann, ist hierin keine willkürliche Entscheidung zu sehen. Ebenso wenig war die Auflage für den Schuldner unerfüllbar. Durch die fehlende Anfechtungsmöglichkeit wird der Schuldner schon deshalb nicht unzumutbar beschwert, weil ihm jederzeit die Möglichkeit bleibt, mit einem neuen Insolvenzantrag die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzustreben, da die Rücknahmefiktion keine Sperrfrist nach sich zieht (BeckOK InsR/Savini, 30. Ed. 15.1.2023, § 305 InsO; Rn. 58; Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 305 Rn. 149). Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Wie bereits ausgeführt ist die sofortige Beschwerde bereits unzulässig gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97, 91 ZPO.