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Beschluss

326 T 11/25

LG Hamburg 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2025:0408.326T11.25.00
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Leitsätze
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt wird. Der Fristlauf beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, auch wenn dieser später zusätzlich öffentlich bekannt gemacht wird.(Rn.13) 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Beschwerdeführer Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis darlegt und glaubhaft macht. Pauschale Hinweise auf Sprachprobleme oder ältere medizinische Befunde genügen hierfür nicht.(Rn.15) 3. Hat der Schuldner im Verfahren mehrfach schriftlich Stellung genommen, frühere Rechtsmittel fristgerecht eingelegt und über Jahre hinweg selbstständig wirtschaftlich gehandelt, spricht dies regelmäßig gegen eine unverschuldete Fristversäumnis aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse oder fehlenden Verfahrensverständnisses.(Rn.16)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.01.2025, Az. 67a IN 303/21, wird verworfen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt wird. Der Fristlauf beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, auch wenn dieser später zusätzlich öffentlich bekannt gemacht wird.(Rn.13) 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Beschwerdeführer Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis darlegt und glaubhaft macht. Pauschale Hinweise auf Sprachprobleme oder ältere medizinische Befunde genügen hierfür nicht.(Rn.15) 3. Hat der Schuldner im Verfahren mehrfach schriftlich Stellung genommen, frühere Rechtsmittel fristgerecht eingelegt und über Jahre hinweg selbstständig wirtschaftlich gehandelt, spricht dies regelmäßig gegen eine unverschuldete Fristversäumnis aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse oder fehlenden Verfahrensverständnisses.(Rn.16) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.01.2025, Az. 67a IN 303/21, wird verworfen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Am 17.12.2021 ging ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und Beschwerdeführers beim Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – ein. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.12.2021 eröffnet und Rechtsanwältin Dr. B. V. zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die beantragte Verfahrenskostenstundung wurde bewilligt. Der Schuldner wurde zudem hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erteilung der Rechtsschuldbefreiung und deren Versagung belehrt. Wegen Verstoßes gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten wurde die Stundung der Verfahrenskosten des Schuldners mit Beschluss vom 29.11.2022 aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners wurde durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28.05.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere in den Berichten vom 27.06.2023, 07.09.2023 und 24.02.2024 monierte die Insolvenzverwalterin die Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch den Schuldner. Die Bewerbungsbemühungen des Schuldners reichten in Anzahl und Qualität nicht aus. Ihre Nachforschungen hätten überdies ergeben, dass der Schuldner die behaupteten Bewerbungsbemühungen tatsächlich nicht unternommen habe. Als Reaktion auf ihre Nachforschungen habe der Schuldner darüber hinaus mitgeteilt, zukünftig jede Kooperation mit ihr zu verweigern. Am 02.09.2024 erstattete die Insolvenzverwalterin ihren Schlussbericht, in dem sie anregte, das Insolvenzverfahren gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 InsO wegen Massearmut einzustellen, sofern kein ausreichender Verfahrenskostenvorschuss geleistet wird. Mit Beschlüssen vom 27.11.2024 setzte das Amtsgerichts die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin fest und bestimmte Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung auf den 23.01.2025. Im Termin vom 23.01.2025, in dem der Schuldner persönlich anwesend war, wurde festgestellt, dass die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreichend und ein Kostenvorschuss durch den Schuldner nicht angeboten worden sei. Im Beisein des Schuldners verkündete das Amtsgerichts sodann durch Beschluss die Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 207 Abs. 1 InsO und stellte fest, dass das Verfahren über den Antrag auf Restschuldbefreiung mangels Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht fortgesetzt werde. Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nebst Hinweis auf die zweiwöchige Beschwerdefrist ab Verkündung des Beschlusses. Mit bei Gericht am 10.02.2025 eingegangenen Schreiben erhob der Schuldner Widerspruch gegen die Einstellung seines Insolvenzverfahrens. Zur Begründung gab er an, dass er den offenen Kostenvorschuss am 05.02.2025 überwiesen habe. Die Zahlungsfrist bis zum 23.01.2025 habe er allein deshalb verstreichen lassen, weil er das Verfahren nicht verstanden habe. In ihrer Stellungnahme zu der sofortigen Beschwerde verwies die Insolvenzverwalterin darauf, dass diese verfristet sei. Im Übrigen seien Verständnisprobleme hinsichtlich des Verfahrens des Schuldners nicht nachvollziehbar. Seit dem Jahr 2021 seien dem Schuldner diverse Beschlüsse zur Stellungnahme übersandt worden. Indem der Schuldner hiergegen teilweise Rechtsmittel eingelegt habe, habe er dokumentiert, dass er im Umgang mit gerichtlichen Schreiben und Beschlüssen hinreichend geübt sei. Mit Beschluss vom 28.02.2025 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde unter Aufrechterhaltung seiner Begründung nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vor. Die sofortige Beschwerde sei bereits verfristet, da der angefochtene Beschluss im Beisein des Schuldners am 23.01.2025 verkündet worden sei. Dass der Schuldner das Verfahren nicht verstanden habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere werde dies dadurch verdeutlicht, dass der Schuldner bereits gegen den Beschluss vom 29.11.2022 Rechtsmittel eingelegt habe. Das Landgericht Hamburg hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14.03.2025 rechtliches Gehör zu der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts bis zum 28.03.2025 gewährt. Mit Schreiben vom 24.03.2025 hat der Beschwerdeführer seinen „Einspruch“ gegen den Beschluss des Amtsgerichts bekräftigt und darauf verwiesen, dass er gesundheitlich angeschlagen sei und die Restschuldbefreiung benötigte, um wieder ein normales Leben führen zu können. Seinem Schreiben hat der Schuldner ein ärztliches Attest aus dem Jahr 2021 und Mietunterlagen aus dem Jahr 2024 beigefügt. II. Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Die gemäß § 216 Abs. 1 InsO i.V.m. § 6 InsO statthafte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 207 Abs. 1 InsO ist nicht innerhalb der 2-Wochenfrist nach § 569 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO eingelegt worden. Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO liegen nicht vor. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 6 Abs. 2 Hs. 1 InsO mit der Verkündung der Entscheidung am 23.01.2025 im Beisein des Schuldners zu laufen begann. Darauf, dass der Beschluss vom 23.01.2025 am 29.01.2025 erneut per Internetveröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, 3 InsO bekannt gemacht worden ist, kommt es vor dem Hintergrund der Verkündung des Beschlusses nicht an (vgl. Westphal, in: Römermann, Insolvenzordnung, Werkstand: 49. EL Januar 2024, § 207 Rn. 59). Die Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 06.02.2025. Durch das undatierte, am 10.02.2025 beim Amtsgericht eingegangene Schreiben des Schuldners, das als sofortige Beschwerde auszulegen ist, wurde die Beschwerdefrist mithin nicht gewahrt. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Verständnisproblemen des Verfahrens rechtsschutzgünstig als Antrag auf Wiedereinsetzung auslegt, führt dies nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Denn weder hat der Beschwerdeführer Gründe für eine Wiedereinsetzung dargelegt noch solche gemäß § 236 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO glaubhaft gemacht. Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht ordnungsgemäß über den Beginn der Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses am 23.01.2025 belehrt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf Verständnisprobleme hinsichtlich des Verfahrens verweist und beim Landgericht einen älteren psychiatrischen Befund eingereicht hat, reicht dies ersichtlich nicht aus, um die Versäumung der Beschwerdefrist als unverschuldet erscheinen zu lassen. Mit Recht haben die Insolvenzverwalterin und das Amtsgericht hierzu angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2002 in Deutschland wohnhaft ist. Darüber hinaus war er nach seinen eigenen Angaben von 2005 bis 2021 im Friseurhandwerk mit angestellten Mitarbeitern als Einzelgewerbetreibender selbstständig wirtschaftlich tätig. Dies setzt bereits ein gewisses Maß an Sprachkenntnissen voraus, das es dem Beschwerdeführer ermöglicht hat, auch bürokratische Abläufe zu bewältigen. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Ablauf des Insolvenzverfahrens und die an ihn gerichteten gesetzlichen Verpflichtungen wegen der Sprachbarriere nicht verstanden haben könnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens in seinen Stellungnahmen zu seinen Bewerbungsbemühungen mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er die für ihn bestehenden Erwerbsobliegenheiten durchaus verstanden hatte. Ferner war es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch möglich, seine Standpunkte und (vermeintlichen) Rechte gegenüber der Insolvenzverwalterin (siehe Schreiben vom 17.02.2024, Bl. 97 h+f Band) und gegenüber dem Amtsgericht zu äußern und zu verfolgen. Letzteres wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.11.2023 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hat. Schließlich vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Das vorgelegte ärztliche Attest datiert auf das Jahr 2021 und wurde vom Beschwerdeführer bereits zuvor im Verfahren vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer annährend 4 Jahre später zur Regelung seiner Angelegenheiten und der Bewältigung behördlicher und gerichtlicher Vorgänge nicht in der Lage war, sind den ärztlichen Befunden nicht zu entnehmen. Die eingereichten Mietunterlagen mögen darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer zeitweilig mit Mietzahlungen in Rückstand geraten ist. Ein Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Versäumung der Beschwerdefrist ist indes nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.