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Urteil

627 Ks 19/11, 627 KLs 20/11, 627 KLs 26/11

LG Hamburg 27. Große Jugendkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0419.627KS19.11.0A
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein Angeklagter im Ermittlungsverfahren zunächst ohne Vorlage eines förmlichen Belehrungsbogens, sondern allein nach mündlicher Erläuterung des Tatvorwurfs und mündlicher rechtlicher Belehrung seine Angaben (u.a. zum Verdacht der Beteiligung an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt) gemacht hat, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aussage. Die Angaben als Beschuldigter können durch die Aussage des Vernehmungsbeamten in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden.(Rn.223) 2. Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung (hier: mit schweren Verletzungen des Tatopfers im Gesicht durch stumpfe Gewaltanwendung z.B. durch Schläge und Tritte sowie Stichverletzungen an Armen, Brustkorb und Rücken, die jeweils für sich lebensgefährlich waren und ohne zeitnahe medizinische Versorgung nicht überlebt worden wären) indiziert nicht zwangsläufig den bedingten Tötungsvorsatz. Im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf es vielmehr einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung, ob der Täter die Gefahr des Todes erkannt und nicht ernsthaft darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg würde nicht eintreten. Dies gilt auch bei jugendlichen Tätern.(Rn.790) (Rn.802) 3. Insbesondere bei mit erheblicher Wucht ausgeführten Messerstichen in den linken Oberkörper und den linken Oberarm handelt es sich um äußert gefährliche Gewalthandlungen, deren Vornahme trotz erkannter Lebensgefährlichkeit die Annahme einer Billigung auch dann nahelegt, wenn die Einzelhandlungen im Zustand affektiver Erregung nach einem vorangegangenen Streit aus verhältnismäßig geringem Anlass (hier: Streit um einen Hundewelpen) ausgeführt wurden.(Rn.807) 4. Der die Messerstiche ausführende Mitangeklagte hat sich wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht, §§ 212, 22, 23, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 231, 52 StGB. Er ist nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten. Da der Angeklagte nach der letzten Verletzungshandlung den Erfolgseintritt als möglich erkannte, ist unter Berücksichtigung seines Rücktrittshorizonts von einem beendeten Versuch i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB auszugehen. Die insoweit für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts erforderlichen ernsthaften Rettungsbemühungen hat der Angeklagte nicht unternommen. Er unternahm nach Ausführung der Messerstiche und bis zu seiner Festnahme durch die Polizei nichts, um die von ihm durch die Messerstiche herbeigeführten lebensgefährlichen Verletzungen des Tatopfers zu versorgen oder Hilfe herbeizurufen.(Rn.830) 5. Bei der Bemessung der innerhalb des gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe ist die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe (hier: von 4 Jahren und 10 Monaten unter Einbeziehung weiterer Taten) für den einschlägig vorbestraften, zur Tatzeit 17 Jahre alten Jugendlichen, an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG keine Zweifel bestehen, sowohl unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen als auch aufgrund der Schwere der Schuld zu verhängen.(Rn.1043)
Tenor
1. Der Angeklagte R. U. wird wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte M. J. F. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H.- B. vom 21. September 2011 [Az.: zu einer Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte S. E.- S. M. M. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 4. Der Angeklagte M. T. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten verurteilt. Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Jugendstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 5. Der Angeklagte E. A. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Jugendstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen. 6. Der Angeklagte H. A. M1 wird wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei sowie wegen Körperverletzung sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Jugendstrafe angerechnet. 7. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers S. zu tragen. Der Angeklagte A. hat darüber hinaus die notwendigen Auslagen des Nebenklägers T. zu tragen. Angewendete Vorschriften: hinsichtlich des Angeklagten U.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 27, 52 StGB, hinsichtlich des Angeklagten F.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten M.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten T.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten A.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten M1: §§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 242, 259, 22, 23, 52, 53 StGB, § 1 JGG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass ein Angeklagter im Ermittlungsverfahren zunächst ohne Vorlage eines förmlichen Belehrungsbogens, sondern allein nach mündlicher Erläuterung des Tatvorwurfs und mündlicher rechtlicher Belehrung seine Angaben (u.a. zum Verdacht der Beteiligung an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt) gemacht hat, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aussage. Die Angaben als Beschuldigter können durch die Aussage des Vernehmungsbeamten in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden.(Rn.223) 2. Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung (hier: mit schweren Verletzungen des Tatopfers im Gesicht durch stumpfe Gewaltanwendung z.B. durch Schläge und Tritte sowie Stichverletzungen an Armen, Brustkorb und Rücken, die jeweils für sich lebensgefährlich waren und ohne zeitnahe medizinische Versorgung nicht überlebt worden wären) indiziert nicht zwangsläufig den bedingten Tötungsvorsatz. Im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf es vielmehr einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung, ob der Täter die Gefahr des Todes erkannt und nicht ernsthaft darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg würde nicht eintreten. Dies gilt auch bei jugendlichen Tätern.(Rn.790) (Rn.802) 3. Insbesondere bei mit erheblicher Wucht ausgeführten Messerstichen in den linken Oberkörper und den linken Oberarm handelt es sich um äußert gefährliche Gewalthandlungen, deren Vornahme trotz erkannter Lebensgefährlichkeit die Annahme einer Billigung auch dann nahelegt, wenn die Einzelhandlungen im Zustand affektiver Erregung nach einem vorangegangenen Streit aus verhältnismäßig geringem Anlass (hier: Streit um einen Hundewelpen) ausgeführt wurden.(Rn.807) 4. Der die Messerstiche ausführende Mitangeklagte hat sich wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht, §§ 212, 22, 23, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 231, 52 StGB. Er ist nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten. Da der Angeklagte nach der letzten Verletzungshandlung den Erfolgseintritt als möglich erkannte, ist unter Berücksichtigung seines Rücktrittshorizonts von einem beendeten Versuch i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB auszugehen. Die insoweit für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts erforderlichen ernsthaften Rettungsbemühungen hat der Angeklagte nicht unternommen. Er unternahm nach Ausführung der Messerstiche und bis zu seiner Festnahme durch die Polizei nichts, um die von ihm durch die Messerstiche herbeigeführten lebensgefährlichen Verletzungen des Tatopfers zu versorgen oder Hilfe herbeizurufen.(Rn.830) 5. Bei der Bemessung der innerhalb des gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe ist die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe (hier: von 4 Jahren und 10 Monaten unter Einbeziehung weiterer Taten) für den einschlägig vorbestraften, zur Tatzeit 17 Jahre alten Jugendlichen, an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG keine Zweifel bestehen, sowohl unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen als auch aufgrund der Schwere der Schuld zu verhängen.(Rn.1043) 1. Der Angeklagte R. U. wird wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte M. J. F. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H.- B. vom 21. September 2011 [Az.: zu einer Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte S. E.- S. M. M. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 4. Der Angeklagte M. T. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten verurteilt. Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Jugendstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 5. Der Angeklagte E. A. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Jugendstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen. 6. Der Angeklagte H. A. M1 wird wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei sowie wegen Körperverletzung sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Jugendstrafe angerechnet. 7. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers S. zu tragen. Der Angeklagte A. hat darüber hinaus die notwendigen Auslagen des Nebenklägers T. zu tragen. Angewendete Vorschriften: hinsichtlich des Angeklagten U.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 27, 52 StGB, hinsichtlich des Angeklagten F.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten M.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten T.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten A.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten M1: §§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 242, 259, 22, 23, 52, 53 StGB, § 1 JGG. I. 1. R. U. Der Angeklagte R. U. wurde 1985 in T. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist jugendgerichtlich und strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am 1. März 2000 ermahnte das Amtsgericht P. (Az.: ) den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und erlegte dem Angeklagten die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Das Verfahren wurde gemäß § 47 JGG eingestellt. b) Am 20. Februar 2001 verurteilte das Amtsgericht P. (Az.: ) den Angeklagten wegen elfmaligen Diebstahls im besonders schweren Fall, zweimaligen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und erteilte eine richterliche Weisung. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und eine richterliche Weisung erteilt. c) Am 9. März 2006 stellte das Amtsgericht H. (Az.: ) ein Verfahren wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach Erteilung einer richterlichen Weisung gemäß § 47 JGG ein. d) Am 3. Juli 2007 verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: ) den Angeklagten wegen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis 11. Dezember 2010. e) Am 26. Mai 2008 verurteilte das Amtsgericht H.- A. (Az.: ) den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H. vom 3. Juli 2007 (Az.: ) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum 25. Mai 2012. f) Am 18. März 2009 verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: ) den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung, dass die Geldstrafe bezahlt sei. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten U. beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 6. November 2012. 2. M. J. F. Der Angeklagte M. J. F. wurde 1990 in H. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebte zum Tatzeitpunkt bei seiner Mutter, K. F., im L.weg in H.. Seinen Lebensunterhalt bestritt seine Mutter. Er befand sich auf Jobsuche. Er beabsichtigte „Hartz IV“ zu beantragen. Er hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Das Amtsgericht H.- B. [Az.: traf in seinem Urteil vom 21. September 2011 die folgenden weitergehenden Feststellungen zur Person: „Der Angeklagte hatte sich zuletzt am 26.11.2009 in der Sache vor dem Amtsgericht H. zu verantworten. Das Gericht hat zu den persönlichen Verhältnissen damals aufgrund des dort einbezogenen Urteils des Amtsgerichts S. vom 20.12.2006 die folgenden, vom Angeklagten als zutreffend bezeichneten Feststellungen zur Person getroffen: ‚Der Angeklagte F. wurde 1990 in H. geboren und hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Mutter war kurz zuvor schwanger aus P1 nach Deutschland gekommen, sein Vater blieb in P1. Die Eltern des Angeklagten sind geschieden, er wuchs bei seiner Mutter auf und hat keinen Kontakt zu seinem Vater. Wegen Krankheiten der Mutter musste der Angeklagte zweimal für längere Zeit bei seiner Großmutter in P1 leben. Die deutsche Sprache hat der Angeklagte erst im Alter von fünf Jahren richtig gelernt. Im Jahr 2000 hatte die Mutter für den Angeklagten Hilfe zur Erziehung beantragt, da er Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Anfang 2005 zog der Angeklagte in die Jugendhilfeeinrichtung Haus W. in L1. In dieser sozialpädagogischen Wohngruppe lebte der Angeklagte zusammen mit vier weiteren Jugendlichen mit Unterbrechungen bis zu seiner Inhaftierung wegen des verfahrensgegenständlichen Raubes. Im Haus W. erhielt der Angeklagte, der noch keinen Schulabschluss erreicht hat, privaten Unterricht durch den Betreuer, Herrn G., mit dem Ziel, ihn auf eine Schulabschlussprüfung vorzubereiten. Einen Schulabschluss hat der Angeklagte, obwohl sein Lernverhalten in der Schule während des Strafvollzugs als gut bis befriedigend beurteilt wurde, bisher nicht erreicht. Er hat zwei ältere Schwestern und eine jüngere Halbschwester mütterlicherseits. Der Angeklagte hatte bereits im Alter von neun Jahren damit begonnen Alkohol zu konsumieren. Seit er 12 Jahre alt ist, raucht er Marihuana. Später hat er auch LSD, Speed und Kokain ausprobiert. In den letzten Monaten vor seiner Inhaftierung hat er bis zu 15 Gramm Marihuana täglich geraucht. Diesen Konsum hat er durch Straftaten finanziert. Nach der Inhaftierung litt er wegen des Entzuges zunächst an Magenkrämpfen. In der Justizvollzugsanstalt H. hat er Kontakt zur aktiven S. aufgenommen, befindet sich seit dem 24.11.2009 in deren Beratung und strebt eine stationäre Langzeitdrogenentwöhnungsbehandlung an.‘ Ergänzend hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 21.09.2011 die folgenden Feststellungen getroffen: Nach seiner letzten Haftentlassung am 28.12.2010 nahm der Angeklagte zunächst bei einem Freund Wohnung. In diesem Umfeld wurde er alsbald wieder rückfällig und konsumierte regelmäßig Marihuana, zuletzt bis zu 5g pro Tag. Die Deckung seines Drogenbedarfs stand für ihn im Mittelpunkt seines Tagesablaufs. Etwa ab Mai 2011 wohnte er bei seiner Schwester, bis er am 04.07.2011 festgenommen wurde und sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 05.07.2011, nunmehr in der Fassung vom 21.09.2011, in Polizei- und Untersuchungshaft befindet. Jugendrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten: (…) Am 20.12.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilung durch das Amtsgericht H.- B. vom 21.09.2006 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. In jener Sache befand sich der Angeklagte F. vom 31.10.2006 bis zum 20.12.2006 in Untersuchungshaft. Die weitere Entwicklung des Angeklagten wurde in dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 26.11.2009 wie folgt dargestellt: ‚Die Strafaussetzung zur Bewährung widerrief das Amtsgericht S. bereits mit Beschluss vom 23.02.2007, weil der Angeklagte in der Jugendhilfeeinrichtung F. kontinuierlich gegen die dort geltenden Regeln verstieß und dort auch neue Straftaten beging und weil sich keine andere Einrichtung für ihn finden ließ. Sodann verbüßte der Angeklagte die zweijährige Jugendstrafe bis auf einen kleinen Rest von zirka zwei Wochen, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, bis zum 16.12.2008 und zwar zunächst in der Jugendanstalt N. und ab 11.07.2007 in der Jugendanstalt S., wo er anfangs negativ auffiel, sich später aber positiv entwickelte und auch einen tragfähig erscheinenden Kontakt zu seiner Mutter herstellte. Nach der Haftentlassung fand der Angeklagte Aufnahme in einer Jugendwohnung in H.- F., wurde dort auch pädagogisch betreut und hatte zunächst auch regelmäßigen Kontakt mit seiner in P. wohnenden Mutter. Das änderte sich jedoch relativ schnell, nachdem der Angeklagte wieder Kontakt zu seinen früheren Freunden aufgenommen hatte und nun auch alsbald wieder alkoholische Getränke im Übermaß zu sich nahm und Betäubungsmittel konsumierte. Die Jugendwohnung musste er bereits nach zwei Monaten verlassen. Er kam dann bei einem Freund unter und hielt sich zuletzt in einer Notunterkunft am R.kamp auf. Der Betreuung durch den bestellten Bewährungshelfer entzog er sich weitgehend.‘ Am 26.11.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts S. zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: ‚Der Angeklagte besitzt keine Fahrerlaubnis. Um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu beschaffen, verlegte sich der Angeklagte ab Ende Februar 2009 darauf, ältere Fahrzeuge zu entwenden in der Absicht diese in ihre Einzelteile zu zerlegen und die Teile anschließend zu verkaufen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1. In der Nacht vom 22. auf den 23.02.2009 entwendete der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem früheren Mitangeklagten P. O. in der Nähe seiner damaligen Wohnung, nämlich Ecke H.kamp/ T.- K.-Weg in H., den dort verschlossen abgestellten Pkw Fiat Uno der Geschädigten P. (amtliches Kennzeichen ) indem sie die Scheibe der Fahrertür herunterdrückten, das Zündschloss mittels eines zurechtgebogenen Ölmessstabes manipulierten, den Wagen dadurch kurzschlossen, der Angeklagte F. sich ans Steuer setzte und beide mit dem Fahrzeug davonfuhren. Zur Zerlegung des Fahrzeuges kam es jedoch nicht, da der Angeklagte und sein Begleiter noch in der Nacht einer Polizeistreife auffielen, welche die Verfolgung aufnahm und das Fahrzeug sicherstellen konnte. 2. In der Nacht vom 22. auf den 23.07.2009 fand der Angeklagte auf dem Heimweg in der W. Straße in Höhe des Hauses Nummer einen Kfz-Schlüssel, der zu dem dort abgestellten Pkw Opel Corsa der Geschädigten M2, amtliches Kennzeichen: , passte. Der Angeklagte wollte die günstige Gelegenheit nutzen, öffnete mit dem gefundenen Schlüssel den Pkw und fuhr mit diesem davon, um ihn für sich zu verwerten. Allerdings war der Benzinvorrat alsbald zu Ende, sodass der Angeklagte den Wagen in der G. L.str. Höhe Nummer in H. zurücklassen musste. 3. Am Nachmittag des 27.07.2009 kam der Angeklagte an der Kindertagesstätte des Kinderbundes H. e.V. am J.- H.-Weg in H.- H. vorbei und bemerkte, dass dort eine Tür offen stand. Er beschloss, diese Situation auszunutzen, betrat auf der Suche nach Stehlenswertem das Büro, brach einen verschlossenen Aktenschrank auf, in dem er jedoch nichts Stehlenswertes entdeckte, nahm den im Raum stehenden Flachbildschirm der Marke „Belinea 15“ an sich und verließ die Räume durch ein Fenster. Den Flachbildschirm veräußerte er anschließend für 50 € und erwarb davon Drogen. 4. In der Nacht zum 28.09.2009 öffnete der Angeklagte mit einem Ölmessstab gewaltsam das Schloss der Fahrertür des im L…kamp verschlossen abgestellten Pkw Fiat Cinquecento, amtliches Kennzeichen: , und fuhr mit dem Fahrzeug davon, um es für sich zu verwenden. 5. In der folgenden Nacht (29.09.2009 gegen 00:05 Uhr) befuhr der Angeklagte mit dem am Vortag entwendeten Pkw Cinquecento in H.- L. den Rittmerskamp in Richtung Samlandweg. Kurz darauf wurde er von Polizeibeamten angehalten; das Fahrzeug wurde sichergestellt.‘ Zu den getroffenen jugendrechtlichen Sanktionen führte das Amtsgericht unter anderem aus: ‚Er war zu den Tatzeiten 18 ½ bis 19 Jahre alt und damit Heranwachsender. Reifeverzögerungen sind unübersehbar, weswegen das Gericht Jugendstrafrecht auf ihn angewandt hat. Gemäß § 31 Abs. 2 JGG war das nicht vollständig erledigte Urteil des Amtsgerichts S. einzubeziehen und auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen. Schädliche Neigungen sind unübersehbar. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat das Gericht zugunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis, seine Bereitschaft an sich zu arbeiten und insbesondere seine konkrete Absicht, sich einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung zu unterziehen gewertet. Nachteilig fielen demgegenüber insbesondere die Vielzahl der Straftaten und das schnelle Bewährungsversagen ins Gewicht. Schuldangemessen und erzieherisch geboten ist eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Einer Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten der angestrebten stationären Therapie wird das Gericht zustimmen.‘ Nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug am 28.12.2010 – vollständig wäre die Jugendstrafe am 10.01.2011 verbüßt gewesen – wurde die Führungsaufsicht mit Beschluss vom 28.12.2010 auf drei Jahre bestimmt und ihm ein Bewährungshelfer bestellt. In dieser Sache befindet sich der Angeklagte seit dem 06.07.2011 in der Jugenduntersuchungshaftanstalt H.. Über sein Verhalten während des Vollzuges äußerte sich die Haftanstalt in einem Führungsbericht vom 15.09.2011 wie folgt: ‚Herr F. wurde am 04.07.2011 festgenommen und am 06.07.2011 der Aufnahmeabteilung der hiesigen Jugenduntersuchungshaft zugeführt. Herr F. befindet sich nunmehr zum dritten Mal in Haft. Erstinhaftiert war er ab dem 30.10.2006 und verbüßte eine 26-monatige Jugendstrafe bis zum Strafende in den JVA’en N. und S.. Die zweite Inhaftierung, er war zu einer 15-monatigen Jugendstrafe verurteilt, verbüßte er bis zum Strafende am 28.10.2010 in der hiesigen Anstalt. Im Aufnahmegespräch verhielt sich Herr F. erwartungsgemäß höflich und freundlich. Er beantwortete alle Fragen ausführlich und wirkte stabil; eine Belastung aufgrund der erneuten Inhaftierung war ihm nicht anzumerken. Da ihm die Modalitäten der Jugenduntersuchungshaft aus den vorherigen Inhaftierungen noch bestens bekannt waren und er in der Aufnahmeabteilung einige bekannte Insassen aus seinem H. Umfeld und aus der vorherigen Inhaftierung wieder traf, gestaltete sich seine Integration in die Zugangsgruppe unproblematisch. Herr F. zeigt seit seiner erneuten Zuführung ein beanstandungsfreies Verhalten in der Gruppe, während der Freizeit und gegenüber den Bediensteten. Herr F. ist seit seiner Inhaftierung in der Aufnahmeabteilung Haus 1/1 untergebracht, da die gerichtlich angeordnete Trennung zu einem Mittäter und weiteren Mitangeklagten aus anderen Straftaten, die sich ebenfalls in der hiesigen Anstalt befinden, durch seinen Verbleib im Haus 1 am ehesten gewährleistet werden kann. Herr F. hat gemäß eigenen Angaben die Schule nach der 7. Klasse abgebrochen. Während der vorherigen Inhaftierung hat er die Berufsfindung durchlaufen und wurde abschließend im Bereich Glas- und Gebäudereinigung beschäftigt. Während der jetzigen Inhaftierung wurde er wiederum der Glas- und Gebäudereinigung zugewiesen und wird als Hausarbeiter in der Aufnahmeabteilung eingesetzt. Herr F. möchte nach der Hauptverhandlung der Gruppe 1 der Glas- und Gebäudereinigung zugewiesen werden, damit er parallel zur Arbeit die Schule besuchen kann, um dort auf den Hauptschulabschluss vorbereitet zu werden. Die ihm zugewiesene Arbeit als Hausarbeiter versieht Herr F. weitestgehend selbstständig, abgesehen von einigen wenigen kurzen Phasen von Antriebsarmut. Hier reichen kurze Gespräche, um ihn zur Arbeit zu motivieren. Er versieht seine Arbeit ordentlich und gewissenhaft. Der Angeklagte hat gemäß eigenen Angaben erstmals im Alter von 9 Jahren Cannabis konsumiert. Vor seiner Inhaftierung hat er täglich Cannabis geraucht, zudem hat er nach eigenen Angaben in den letzten Jahren fast alle Drogen ausprobiert. Der Angeklagte hat während der vorherigen Inhaftierung am Informationsgespräch der „ A. S.“ teilgenommen und dort in der Folgezeit Einzelgespräche geführt. Die Anbindung an die Suchtberatung hat Herr F. abgebrochen, da er der Meinung war, auf die Gespräche verzichten zu können. Nach seiner letzten Entlassung aus der Haft (28.12.2010) hat er gemäß eigenen Angaben wieder regelmäßig Cannabis geraucht. Eine erneute Anbindung an die „ A. S.“ lehnte Herr F. zu Beginn der jetzigen Inhaftierung ab und hielt eine Therapie für nicht erforderlich. Nachdem er mit dem Unterzeichner mehrere Gespräche zum Thema Sucht geführt hatte, beantragte er wieder die Kontaktaufnahme zur „AS“. Seit dem 30.08.2011 führt der Angeklagte in wöchentlichen Abständen Einzelgespräche mit Herrn Grothe von der „AS“ zur Therapievorbereitung. Herr F. hat bei verschiedenen Handyanbietern ca. 3.000,- € Schulden. Die Forderungen bestehen seit dem Jahr 2008. Herr F. hatte am 16.08.2011 bei Frau G. von der Schuldnerberatung einen Termin. Da Herrn F. der Verbleib der Verträge und der Rechnungen unbekannt ist, konnte ihm vorerst nicht geholfen werden. Es wurde vereinbart, dass sich Herr F. erneut bei Frau G. meldet, sobald hier Forderungen eingehen. Zu Beginn der Inhaftierung lehnte Herr F. Besuche seiner Angehörigen ab. Es bestand anfangs ausschließlich telefonischer Kontakt zu den Angehörigen. Am 28.08.2011 empfing Herr F. erstmals Besuch von seiner Mutter und seiner jüngsten Schwester. Weitere Besuche erhielt er von seinen Verteidigern, Herrn B. (JBH) und Herrn S. (JGH).‘ Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.05.2011, dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 26.11.2009, dem Beschluss des Amtsgerichts H. betreffend die Führungsaufsicht vom 28.12.2010 sowie dem Führungsbericht der JUHA vom 15.09.2011. Die vorstehenden Urkunden wurden verlesen und deren Inhalt vom Angeklagten als zutreffend bestätigt.“ Seit Rechtskraft der Verurteilung in der Sache am 5. Januar 2012 verbüßt der Angeklagte Strafhaft. Der Angeklagte ist jugendgerichtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am 18. Oktober 2004 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ) im Fall der versuchten Sachbeschädigung sowie der versuchten gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. b) Am 20. Dezember 2004 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ) im Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. c) Am 25. Mai 2005 verurteilte das Amtsgericht T. (Az.: ) den Angeklagten im Fall des Diebstahls im besonders schweren Fall und Sachbeschädigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. d) Am 11. Oktober 2005 stellte das Amtsgericht H. (Az.: ) ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen gemäß § 47 JGG ein. e) Am 21. September 2006 verurteilte das Amtsgericht H.- B. (Az.: ) den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, einer weiteren gefährlichen Körperverletzung, Haus- und Familiendiebstahls und Familiendiebstahls, versuchten schweren Diebstahls, Hehlerei, Bedrohung und Missbrauch von Notrufen und Notzeichen in vier Fällen, hierbei in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung zu einem Jugendarrest von vier Wochen und erteilte ihm eine richterliche Weisung. f) Am 20. Dezember 2006 verurteilte das Amtsgericht S. [Az.: den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Die Strafe wurde zunächst für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 12. Dezember 2010. g) Am 26. November 2009 verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: ) den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts S. vom 20. Dezember 2006 [Az.: zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Strafvollstreckung war erledigt am 28. Dezember 2010. h) Am 21. September 2011 verurteilte das Amtsgericht H.- B. [Az.: den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Zeitpunkt der letzten Tat war der 4. Juli 2011. Das Urteil ist seit dem 5. Januar 2012 rechtskräftig. Das Gericht traf folgende tatsächliche Feststellungen: „1. Anklage vom 12.07.2011 ( ) Am Abend des 16.03.2011 hielt sich der Angeklagte bei dem mitangeklagten M. M2 im W.ring in H. auf und konsumierte unter anderem Kokain. M. M2 überredet ihn an diesem Abend, die Zeugin B., eine Prostituierte, die in einer nahegelegenen Modellwohnung in der K.str. arbeitete, mit ihm zu überfallen, um so Geld für weitere Drogen zu beschaffen. Bereits bei früheren Treffen hatte der Mitangeklagte M2 den Angeklagten zu überreden versucht. Er hatte die Modellwohnung ausgekundschaftet, ging davon aus, dass keine Kameraüberwachung vorhanden sei und hatte zur Tatbegehung bereits eine echt wirkende Spielzeugpistole beschafft. Am Abend des 16.03.2011 war der Angeklagte dann unter der euphorisierenden Wirkung des konsumierten Kokains zur gemeinschaftlichen Tatbegehung bereit und beide gingen am Stadtpark entlang zur Modellwohnung der Geschädigten B.. Wie zwischen beiden Tätern abgesprochen, stellte der Angeklagte F. mit dem von ihm genutzten Handy eine Telefonverbindung zu dem von dem Mitangeklagten M2 verwendeten Handy her und hielt diese aufrecht. Der Angeklagte F. sollte die Geschädigte einschüchtern und ihre Einnahmen fordern, wobei M2 das Geschehen am Telefon verfolgen konnte, bis ihm der Angeklagte F. per Handy das Signal zum Eingreifen geben sollte. Der Angeklagte klingelte plangemäß bei der Modellwohnung. Die Geschädigte B. teilte ihm zunächst an der Tür mit, dass sie noch beschäftigt sei, da sie noch einen Kunden bediente und vertröstete ihn auf 10 Minuten. Nachdem der Kunde die Wohnung verlassen hatte, klingelte der Angeklagte F. erneut und die Geschädigte ließ ihn ein. Zunächst setzten sich beide im Wohnzimmer schräg gegenüber auf ein Ecksofa und er verwickelte die Geschädigte in ein Gespräch, indem er vorgab, dass er ihre Dienste für einen Freund buchen wolle. Als die Geschädigte B. darauf erwiderte, dass sie nicht außer Haus arbeite, erwiderte der Angeklagte, dass dieser Freund zu ihr kommen werde. Unvermittelt eröffnete der Angeklagte der Zeugin, dass er ihr nun etwas zeigen wolle und zog die mitgeführte Spielzeugpistole aus der Jacke und bedrohte die Zeugin damit. Der Geschädigten fiel zwar auf, dass die Waffe relativ klein wirkte, war sich aber nicht sicher, ob es sich tatsächlich um eine Attrappe handelte und hatte große Angst. Um sie weiter einzuschüchtern, versetzte er ihr mindestens einen Schlag seitlich links an den Kopf, so dass sie eine Rötung davontrug und drückte sie hinunter auf das Sofa. Er forderte sie auf, ruhig zu bleiben, fragte, wo ihr Geld sei und ob sich noch weitere Personen in der Wohnung befinden würden. Um zu verhindern, dass die Geschädigte über das mobile Festnetztelefon Hilfe rufen könnte, nahm er das Mobilteil an sich. Die Geschädigte behauptete, nur 100,-- € in der Wohnung aufzubewahren. Zu diesem Zeitpunkt benachrichtigte der Angeklagte den draußen wartenden M2 M2 mittels seines Handys und kündigte der verängstigten Geschädigten an, dass nun ein Kollege von ihm kommen würde, was dann auch geschah. M2 durchsuchte sodann die Wohnung nach Geld und forderte die Geschädigte ebenfalls auf, die Tageseinnahmen herauszugeben. Die Geschädigte kam aus Angst dieser Forderung nach, wollte den Tätern aus einem Versteck in einem Stuhlsitz in der Küche jedoch nur 100,-- € übergeben. Beide sahen jedoch, dass sich im Versteck noch weitere 70 € befanden und der Angeklagte F. nahm auch diesen Betrag an sich. Der Mitangeklagte M2 durchsuchte anschließend die Wohnung noch nach weiteren lohnenswerten Gegenständen, wurde jedoch nicht fündig. Um sich nach dem Verlassen der Wohnung einen Vorsprung zu verschaffen, warf der Angeklagte F. ein zweites Mobilteil des Festnetztelefons der Geschädigten so heftig zu Boden, dass es zerbrach und verließ mit dem anderen Mobilteil und dem erbeuteten Geldbetrag in Höhe von insgesamt 170 € gemeinsam mit dem M2 die Wohnung. Dennoch konnte die Geschädigte mit einem von den Tätern nicht entdeckten Handy die Polizei alarmieren. Anklage vom 02.08.2011 ( ): 2. Am 12.06.2011 zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr startete der Angeklagte den in einer Parkbucht vor der P.-Kirche, P. Weg , 22399 H. abgestellten PKW Audi A4, amtliches Kennzeichen , FIN: der Zeugin R.- S. mit einem Fahrzeugschlüssel, den er zuvor in der Kirche aus der Jacke des Ehemanns der Zeugin entwendet hatte und fuhr mit dem PKW davon, um ihn für sich zu verwenden. 3. Am 04.07.2011 fuhr er mit dem genannten Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er wusste, dass sich in den Kennzeichenhaltern nunmehr fest angebracht die nicht zu dem Fahrzeug gehörigen amtlichen Kennzeichenschilder befanden.“ Das Amtsgericht nahm folgende rechtliche Wertung vor: „Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wie tenoriert schuldig gemacht. Der Einsatz der nach den Feststellungen verwendeten Spielzeugwaffe als Raubmittel erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Ziff. 1. StGB, sondern stellt sich als Verwendung eines sonstigen Werkzeugs gemäß § 250 Abs. 1.b) StGB dar. In der Hauptverhandlung konnte ferner nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob der Angeklagte F. die Geschädigte mit der Waffenattrappe oder mit der Hand schlug. Mithin war zu Gunsten des Angeklagten von einer tateinheitlich verwirklichten einfachen vorsätzlichen Körperverletzung auszugehen.“ Zur Rechtsfolgenentscheidung führte das Amtsgericht Folgendes aus: „Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. An immer noch vorliegenden Reifeverzögerungen bestehen trotz des nahezu vollendeten 21. Lebensjahres keine Zweifel und das Gericht hat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Jugendstrafrecht angewendet. Bei der Bemessung der jugendrechtlichen Sanktion ließ sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten: Für den Angeklagten sprach sein frühes und umfassendes Geständnis. Mildernd war auch zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund des vorangegangenen Kokainkonsums zur Tatzeit in einem enthemmten und euphorischen Zustand befand, wobei dieser Aspekt nur sehr untergeordnet in die Gesamtabwägung einfloss, da diese Wirkung dem Angeklagten bereits bei dem Konsum bewusst war. Des Weiteren wurde jedenfalls die erste Tat zum Nachteil der Geschädigten B. zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen. Zu Lasten des Angeklagten wog jedoch, dass er die abgeurteilten Taten wenige Monate nach der Verbüßung seiner letzten Jugendstrafe beging. Hinsichtlich der schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil der Geschädigten B. war zudem erschwerend zu berücksichtigen, dass es sich um eine sorgfältig geplante Tat handelte, in der ein besonders hohes Maß an krimineller Energie deutlich wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte wegen einer schweren räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Waffenattrappe bereits einmal zu einer zweijährigen Jugendstrafe verurteilt wurde. Vor diesem Hintergrund und der bereits verhängten und verbüßten mehrjährigen Jugendstrafen bestehen die zuletzt im Urteil des Amtsgerichts H. vom 26.11.2009 festgestellten schädlichen Neigungen weiterhin fort. Der Angeklagte hat sich selbst von der letzten Verbüßung von Jugendstrafe nicht beeindrucken lassen und ist, wie schon nach den vorangegangenen Haftentlassungen, innerhalb kürzester Zeit in seine alten Verhaltensmuster unter Wiederaufnahme erheblichen Cannabiskonsums und der damit einhergehenden Begehung von Straftaten zurückgefallen. Der Angeklagte hat die Chance auf ein drogenfreies Leben nach seiner letzten Haftentlassung verstreichen lassen und lehnte selbst noch zu Beginn seiner erneuten Inhaftierung eine Therapie ab. Wenngleich der Angeklagte diese ablehnende Haltung während der Untersuchungshaft aufgegeben hat und nunmehr bereit ist, sich einer Drogentherapie zu stellen, ändert dies zur Überzeugung des Gerichts nichts an den auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch fortbestehenden, in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommenen ganz erheblichen schädlichen Neigungen. Zudem hat der Angeklagte durch die Tat zum Nachteil der Geschädigten B. in ihrer konkreten Ausprägung auch eine derart schwere Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG verwirklicht, dass insgesamt auch unter diesem Aspekt nur eine Jugendstrafe als erzieherische Reaktion in Betracht kam. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hier eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erzieherisch geboten und schuldangemessen, nachdem selbst eine einheitliche Jugendstrafe von insgesamt drei Jahren und drei Monaten den Angeklagten nicht davon abgehalten hat, weitere Straftaten zu begehen, von denen jedenfalls die schwere räuberische Erpressung gegenüber den letzten abgeurteilten Taten eine noch deutliche gesteigerte kriminelle Energie offenbart.“ i) Am 28. März 2012 hat die B. f. I. der Stadt H. (Az.: ) dem Angeklagten den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition sowie die Ausübung tatsächlicher Gewalt über Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt. Die Entscheidung ist unanfechtbar geworden. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten F. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben gegenüber der Polizei (zur Frage der Verwertbarkeit dieser Angaben im Folgenden unter Ziffer II. 1. c) aa) (2)), dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 21. September 2011 ( ) sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Zentralregister vom 6. November 2012. 3. S. E.- S. M. M. Der Angeklagte S. E.- S. M. M. wurde 1990 in A./ J. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist jugendgerichtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am 23. August 2005 stellte das Amtsgericht H.- S.. G. (Az.: ) ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 47 JGG ein. b) Am 19. Juli 2006 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ) in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. c) Am 08. November 2010 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ) in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. d) Am 19. Oktober 2011 erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. (Az.: ) dem Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine richterliche Weisung und stellte das Verfahren gemäß § 47 JGG ein. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten M. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Zentralregister vom 6. November 2012. 4. M. T. Der Angeklagte M. T. wurde in H. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebte im Februar 2011 zusammen mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern, mit denen er sich gut verstand. Er besuchte die Oberstufe der Höheren Handelsschule K1-str. und bereitete sich auf seine Prüfungen vor. Der Angeklagte ist jugendgerichtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am 28. Dezember 2006 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ) in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. b) Am 31. Oktober 2008 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ) in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. In dieser Sache wurde gegen den Angeklagten T. am 26. Juli 2012 Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Der Angeklagte wurde noch am selben Tag bis zum 10. August 2012 in Polizei- und Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluss vom 10. August 2012 verschonte ihn die Kammer vom weiteren Vollzug des Haftbefehls. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten T. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben bei der Polizei (zur Frage der Verwertbarkeit dieser Angaben im Folgenden unter Ziffer II. 1. c) aa) (4)) sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Zentralregister vom 6. November 2012. 5. E. A. Der Angeklagte E. A. wurde 1992 in H. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte A. ist jugendgerichtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am 20. Juli 2007 erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. (Az.: ) dem Angeklagten in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eine richterliche Weisung. b) Am 4. Juni 2008 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ) in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. c) Am 10. Dezember 2010 erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. (Az.: ) dem Angeklagten in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen eine richterliche Weisung. d) Am 16. März 2011 erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. (Az.: ) dem Angeklagten in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine richterliche Weisung und sprach eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 15. März 2012 aus. In dieser Sache wurde gegen den Angeklagten A. am 12. Oktober 2012 Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Der Angeklagte A. wurde noch am selben Tag in Polizei- und Untersuchungshaft genommen und verblieb dort bis zum Abschluss des Verfahrens mit der Urteilsverkündung am 19. April 2013. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Zentralregister vom 6. November 2012. 6. H. A. M1 Der Angeklagte H. A. M1 wurde 1993 in A1/ L. (alias: S./ B.) geboren. Er besitzt die libanesische Staatsangehörigkeit. Nach dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts H. vom 22. Februar 2011 (Az.: 117a Gs 22/11) machte der Angeklagte folgende weitergehende Angaben zu seiner Person: „Ich habe keine Kinder. Ich wohne in der H. Straße mit meiner Mutter, meinem Vater und meiner 13-jährigen Schwester. Das Verhältnis ist zwischen uns gut. Bis zur 10. Klasse bin ich zur Schule gegangen. Ich habe einen Realschulabschluss. Ich möchte an der Abendschule mein Fachabitur machen. Ich möchte Flugzeugmechaniker oder Grafikdesigner werden. Nebenbei mache ich Rap-Musik. Ich habe einen Manager, der mir auch Geld gibt, wenn ich etwas brauche. Ein festes Einkommen gibt es nicht. Am 28.02. habe ich ein Konzert in B.. Was ich in den letzten Monaten damit verdient habe, weiß ich nicht genau, vielleicht 60 Euro. Derzeit beziehe ich Geld vom Arbeitsamt. Im Moment bekomme ich gar kein Geld. Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis, wann die abläuft weiß ich nicht.“ Weiter erklärte der Angeklagte, gemäß dem amtsgerichtlichen Protokoll, er leide an der Stoffwechselkrankheit Glykogenose Typ III. Für diese gebe es keine festen Medikamente. Nachts müsse er eine bestimmte Stärke nehmen. Alle 3-4 Stunden müsse er etwas essen. Das Landgericht H. hat in dem Berufungsurteil vom 17. August 2012 im Verfahren ( folgende Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen: „Zur Person des jetzt 19-jährigen hat die Kammer aufgrund seiner eigenen Angaben, der Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe und des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 11. November 2011 folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde in S. geboren und kam im Alter von einem Jahr mit seinen Eltern nach H.. Er wuchs zusammen mit einer jüngeren Schwester im Elternhaus auf. Die Eltern waren in der Berufungsverhandlung anwesend. Seinen Realschulabschluss konnte der Angeklagte bisher wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht erreichen. In seiner Freizeit war er in der Hip-Hop-Szene und in der Rap-Szene tätig.“ In dieser Sache befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 22. Februar 2011 zunächst vom 21. Februar 2011 bis 8. März 2011, dem Tag seiner Verschonung, in Polizei- und Untersuchungshaft. Wegen der später durch das Landgericht am 17. August 2012 rechtskräftig abgeurteilten Tat vom 11. Juni 2011 [Az.: ( wurde der Verschonungsbeschluss am 1. Juli 2011 widerrufen und der Vollzug des Haftbefehls angeordnet. Der Angeklagte befindet sich seit dem 5. Juli 2011 erneut in Polizei- und Untersuchungshaft. Der Angeklagte M1 ist jugendgerichtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am 3. April 2009 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ) im Fall des Erschleichens von Leistungen, des versuchten Betrugs und der Unterschlagung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. b) Am 4. Mai 2012 erteilte das Amtsgericht H.- B. (Az.: ) dem Angeklagten in einem Verfahren wegen Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen eine Verwarnung. Datum der Tat war der 11. Juni 2011. Die Entscheidung ist seit dem 25. August 2012 rechtskräftig. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten M1 beruhen auf dem auszugsweise verlesenen Protokoll des Amtsgerichts H. vom 22. Februar 2011 (Az.: 117a Gs 22/11), dem auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts H. vom 17. August 2012 [Az.: ( sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Zentralregister vom 19. November 2012. II. 1. Anklage 4190 Js 24/11 ( J.str., betr. alle Angeklagten) a) Feststellungen aa) Vortatgeschehen O. S. beabsichtigte im Jahr 2010 seine Hündin durch einen Rüden decken zu lassen. Zunächst fasste er den Entschluss, einen Bekannten, den J. M., darum zu bitten, dass dessen Rüde seine Hündin deckt. O. S. erfuhr jedoch, dass es sich bei dem Rüden des J. M. um einen „Kampfhund“ handelte. Er ließ daraufhin seine Hündin durch den Rüden einer dritten Person decken, versprach aber J. M., ihm einen Welpen zu schenken. Nachdem am 19. November 2010 die Hündin geworfen hatte, ließ J. M. den ihm zugedachten Welpen durch den Angeklagten M1 aus der gemeinsamen Wohnung des O. S. und dessen Lebensgefährtin, der M. M., abholen. In der Folge erfuhr O. S., dass der geschenkte Welpe nicht mehr beim J. M., sondern beim Angeklagten M1 war. Ende Dezember 2010/Anfang Januar 2011 forderte er daher den Welpen vom Angeklagten M1 zurück, weil er der Auffassung war, der Hund solle in so jungem Alter nicht durch so viele Hände gehen. Der Angeklagte M1 übergab O. S. den Welpen bei einem gemeinsamen Treffen am Bahnhof in B.. Ungefähr zwei Wochen später kam J. M. zu O. S. und bat um die Rückgabe des Hundes an ihn. O. S. verlangte daraufhin von J. M., dass dieser einen „Schutzvertrag“ unterschreibt. Mit dem verpflichtete er sich unter anderem dazu, den O. S. unverzüglich darüber zu informieren, wenn er den Hund aus irgendeinem Grund nicht mehr behalten könne oder ihn weitergeben wolle. Der in Betracht gezogene neue Besitzer sollte mitgeteilt werden und O. S. behielt sich das Recht vor, den Hund gegebenenfalls für den Fall, dass er nicht mit der Weitergabe einverstanden sein sollte, zurückzufordern. Am Nachmittag des 21. Februar 2011 erhielt M. M. von einer A. Ü. über das soziale Netzwerk Facebook den Hinweis, dass der Hund wiederum an den Angeklagten M1 weitergegeben worden war. A. Ü. übermittelte M. M. ebenfalls über Facebook die Nummer des Angeklagten M1. Sie rief diesen sodann an und forderte von ihm unter Verweis auf den Vertrag mit J. M. den Hund zurück. Den Angeklagten M1 ärgerte diese erneute Rückforderung. Er beschimpfte M. M. mit Äußerungen wie „Fick dich!“. Er drohte damit, sie umzubringen und ihren Verlobten, den O. S., sowie dessen Hündin abzustechen. M. M. beendete daraufhin das Telefonat und rief O. S. an, dem sie das Ganze schilderte. Sie bat ihn darum, die Sache zu klären und fragte ihn, ob sie dafür seine Nummer an den Angeklagten M1 weitergeben dürfe. O. S. stimmte diesem Vorgehen zu. Nachdem M. M. die Nummer von O. S. an den Angeklagten M1 weitergegeben hatte, rief dieser ihn insgesamt zweimal im Laufe des weiteren Nachmittags von zu Hause aus an. Dort befanden sich ebenfalls die Angeklagten F. und M., die bei den Telefongesprächen anwesend waren. Der Angeklagte M1 bedrohte O. S. bei diesen Gesprächen. Er kündigte an, er werde ihn und seinen Hund abstechen und sagte, dass „er noch sehen würde“. O. S. nahm diese Drohungen nicht ernst und versuchte, den Angeklagten M1 zu beruhigen. Er schlug ihm vor, dass sie sich um 19 Uhr in B. treffen sollten, um die Angelegenheit aus der Welt zu räumen. Der Angeklagte M1 stimmte dem zu. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor 17 Uhr und aus nicht aufklärbaren Gründen entschloss sich der Angeklagte M1 dann jedoch, nicht bis 19 Uhr zu warten und erst dann nach B. zu fahren. Stattdessen fuhr er zur Wohnung von M. M. und O. S. in der J.str. , um mit O. S. dort eine körperliche Auseinandersetzung zu führen. Der Angeklagte M1 führte ein Klappmesser mit einer Klinge und einem Griff im Camouflagedesign, mit einer Klingenlänge von 9 cm und einer Klingenbreite von bis zu 3 cm mit sich. Die Angeklagten F. und M. begleiteten ihn, um auf Seiten des Angeklagten M1 an der körperlichen Auseinandersetzung mitzuwirken. Auch die weiteren Angeklagten T. und A. stießen aus diesem Grund in der Folge zu der Gruppe hinzu. O. S. hatte bereits um 17 Uhr Feierabend. Er begab sich daher gemeinsam mit M. A. und N. M. im Pkw des N. M. auf den Heimweg. bb) Tatgeschehen Gegen 17:35 Uhr stieß der Angeklagte U. an der Filiale der H. Sparkasse am S. zu den übrigen Angeklagten hinzu. Der Angeklagte U. wusste um die bevorstehende Auseinandersetzung und wollte mit dem Angeklagten M1 und den anderen mitgehen, um aufzupassen, dass nichts Schlimmeres passiert. Die Angeklagten gingen sodann zum Wohnhaus J.str. , in dem sich im 3. Obergeschoss die Wohnung von O. S. und M. M. befand. Sie erreichten gegen 17:45 Uhr den Eingang des Wohnhauses. Der Angeklagte M1 klingelte und wollte von M. M. eingelassen werden. Diese verweigerte das jedoch. Der Angeklagte M1 beschimpfte sie dann und forderte sie u.a. lautstark auf: „Komm runter, wenn du ein Mann bist.“ Gleichzeitig trat er heftig gegen die Eingangstür des Wohnhauses. N. M. und O. S. setzten zwischenzeitlich auf ihrem Heimweg zunächst M. A. an dessen Wohnadresse ab. Auf dem Weg in die J.str. erhielt O. S. einen Anruf von M. M.. Sie teilte ihm mit, dass sich der Angeklagte M1 gemeinsam mit weiteren, ihr unbekannten Personen vor ihrer Haustür befinde, gegen die Tür schlage und sie bedrohe. N. M. und O. S. trafen kurz darauf in der J.str. ein. N. M. parkte auf der Seite, auf der auch das Haus mit der Wohnung von M. M. und O. S. liegt, ein. O. S. stieg, während er noch telefonierte, vor Abschluss des Einparkvorgangs, aus dem Pkw aus und begab sich zunächst schnelleren Schrittes in Richtung des Eingangs zu seinem Wohnhaus, da er davon ausging, dass die Bedrohungssituation gegenüber seiner Freundin M. M. andauerte. Als er den Eingangsbereich einsehen konnte, sah er jedoch, dass die Angeklagten nicht mehr unmittelbar an der Haustür standen und verlangsamte deshalb seine Schritte. Spätestens als der Angeklagte M1 O. S. kommen sah, holte er das von ihm mitgeführte Klappmesser heraus und öffnete dieses, um es während der beabsichtigten Auseinandersetzung gegen diesen einzusetzen. Als O. S. bei der Gruppe eintraf, standen die Angeklagten ihm zugewandt nebeneinander in einer zu einem leichten Halbkreis geformten Reihe. Außen rechts stand der Angeklagte F.. Ungefähr einen halben bis ganzen Meter vor den anderen Angeklagten stand der Angeklagte M1 allein. Er hielt das geöffnete Klappmesser in der rechten Hand mit der Klinge nach unten gerichtet, was alle Angeklagten und O. S. wahrnahmen. Etwas abseits stand, in ca. zwei Schritten Entfernung, erkennbar getrennt von dieser Personengruppe, der Angeklagte U.. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Dämmerung zwar bereits eingesetzt, es war jedoch noch so hell, dass die Angeklagten und O. S. sämtliche Vorkommnisse wahrnehmen konnten. O. S. ging auf die Angeklagten zu. In einer Entfernung von ca. einem Meter blieb er vor dem Angeklagten M1 stehen und fragte diesen sinngemäß, was das solle und ob er sich nicht schäme. Er, O. S., habe seine Freundin und zwei Kinder oben in der Wohnung. Auf diese Äußerung erhielt O. S. aus der Gruppe der Angeklagten heraus einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Die Person desjenigen, der den ersten Schlag führte, hat die Kammer nicht sicher feststellen können. Die anderen Angeklagten begannen daraufhin, in Ausführung ihres zuvor gefassten Tatplanes, der auch den Einsatz des von ihnen wahrgenommenen Messers durch den Angeklagten M1 umfasste, gemeinsam auf O. S. einzuschlagen und diesen zu treten, wobei sie O. S. verletzen wollten. Der Angeklagte F. hielt dabei und auch in der Folge während des gesamten Tatgeschehens ein Einwegfeuerzeug umfasst, um seine Schläge härter zu machen. Der Angeklagte U. blieb währenddessen in einer Entfernung von wenigen Metern von der Auseinandersetzung stehen. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass dem Angeklagten U. der Tatplan der anderen Angeklagten soweit bewusst war, wie diese beabsichtigten, O. S. auch unter Einsatz eines Messers körperlich zu verletzen. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten U. jedoch davon ausgegangen, dass dieser die Auseinandersetzung nicht billigte. Er war sich aber bewusst, dass er durch seine Anwesenheit und seine Rolle als „Aufpasser“ die anderen unterstützte und in ihrem Beschluss, auf O. S. körperlich einzuwirken, bestärkte. O. S. hob in diesem Moment die Arme und schützte sein Gesicht. Die Gruppe bewegte sich während der Auseinandersetzung weg von der Treppe, die von der J.str. hinauf zur Eingangstür des Hauses J.str. führt, zum Zaun vor dem Eingang zum Haus J.str. . Die Angeklagten schlugen und traten gemeinsam eine kurze Zeitspanne auf O. S. ein. Zwischenzeitlich hatte N. M. seinen Einparkvorgang abgeschlossen. Er fand im Auto die Brotdose von O. S., die er mitnahm, um sie diesem zurückzugeben. Nachdem er ausgestiegen war, und sich auf den Weg zum Eingang des Hauses J.str. 22 gemacht hatte, in dem er ebenfalls wohnte, rief ihm M. M. aus dem geöffneten Fenster ihrer Wohnung unter Verwendung seines Spitznamens sinngemäß zu: „Tiger, Tiger, Hilf O.!“. N. M. rannte daraufhin in Richtung des Tatorts zwischen den Hauseingängen J.str. und erreichte diesen wenige Augenblicke später, wobei er sich lautstark in nicht mehr feststellbarer Weise äußerte. Daraufhin ließen die Angeklagten von O. S. ab, wobei der Angeklagte F. in diesem Moment O. S. angrinste. Innerhalb dieses Zeitraums, vom ersten gemeinsamen Angriff an bis zum Ablassen der Angeklagten von O. S., durchstach der Angeklagte M1 mit dem Klappmesser den linken Oberarm des O. S. von hinten nach vorn und stach einmal heftig in dessen Rücken, wobei er den Tod von O. S. ebenso billigend in Kauf nahm wie eine dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes des Geschädigten oder Teilen davon. Die konkrete Reihenfolge der Messerstiche hat nicht festgestellt werden können. Die Angeklagten F., A., M. und T. billigten den Einsatz des Messers im Rahmen der Ausführung ihres gemeinsamen Tatplanes zur Beifügung von körperlichen Verletzungen und waren jeweils in der Lage zu erkennen, dass durch die Messerstiche eine dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes verursacht werden könnte. Tödliche Verletzungen von O. S. nahmen sie jedoch nicht billigend in Kauf. Der Angeklagte U. hatte keine Kenntnis vom Tötungsvorsatz des Angeklagten M1, jedoch war er in der Lage zu erkennen, dass durch die Messerstiche eine dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes verursacht werden könnte. Der Angeklagte M1 befand sich zum Tatzeitpunkt nicht in einem die Steuerungsfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Zustand. N. M. hatte vor seinem Eintreffen bei der Gruppe der Angreifer eines der von ihm mitgeführten Cuttermesser ca. 1,5 cm ausgefahren und in die Hand genommen. Mindestens der Angeklagte T. sowie ein weiterer nicht näher feststellbarer Angeklagter wendeten sich N. M. bei dessen Eintreffen zu und griffen diesen an. Es entwickelte sich zunächst mit einem der N. M. angreifenden Angeklagten ein Zweikampf, infolgedessen N. M. zu Boden ging. Ein weiterer Angeklagter versuchte daraufhin N. M. zu treten, rutschte dabei jedoch aus und fiel ebenfalls zu Boden. Die Angeklagten F. und A. versuchten sich währenddessen durch den F.-Park vom Tatort zu entfernen. Die beiden wurden jedoch durch den hinzueilenden PB R. S1 gestellt und vorläufig festgenommen. Als die Angeklagten von O. S. abließen, zog dieser seine Jacke aus und forderte die Angeklagten sinngemäß auf, einzeln zu ihm zu kommen und mit ihm zu kämpfen. Er wendete sich dann dem Angeklagten U. zu und fragte ihn sinngemäß, ob er die Gruppe hergebracht habe. Der Angeklagte U. antwortete u. a., er habe nur aufpassen solle, dass nichts Schlimmeres passiere. O. S. nahm in diesem Moment die Angreifer von N. M. wahr und begab sich zu dieser Auseinandersetzung. Er ergriff den Angeklagten T. am Rücken an seiner Jacke und zog diesen von der Auseinandersetzung mit N. M. weg. O. S. setzte sich auf den Angeklagten T. und versetzte ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht bis er durch den PB D. heruntergerissen wurde, da er zuvor auf Ansprache nicht vom Angeklagten T. abgelassen hatte. Sodann setzte der O. S. sich erneut auf den Angeklagten T. und wurde nun von dem PB B1 gegen die Brust getreten und zu Boden gebracht. Der Angeklagte T. wurde festgenommen. Der Angeklagte M1 wurde stehend am Tatort angetroffen und wehrte sich heftig gegen die Festnahme und das Zu-Boden-Bringen durch den PB S2. Als der Angeklagte M1 zum Polizeiwagen geführt wurde, zeigte der Zeuge S. auf diesen und erklärte, dieser habe ihn gestochen. Dem Angeklagten M. gelang es zunächst, sich in eine Gruppe von zwischenzeitlich hinzugekommenen Schaulustigen zu stellen, wurde jedoch vom Zeugen PB M. als Teilnehmer der Auseinandersetzung benannt und von den Polizeibeamten B2 und B1 festgenommen. O. S. erlitt aufgrund der Schläge und Tritte eine Nasenbeinfraktur, Prellmarken im Schädelbereich und Gesichtsbereich sowie eine Augenunterlidunterblutung. Darüber hinaus erlitt er einen lebensgefährlichen Einstich im mittleren Rückenbereich links von der Wirbelsäule in Höhe des fünften Brustwirbelkörpers mit Durchstich der fünften Rippe und einem Eindringen der Klinge in den Brustraum, wodurch es zu einer Verletzung der Lunge mit Ausbildung einer Spannungsluft- bzw. Blutluftbrust (sog. Spannungspneumothorax bzw. Hämatopneumothorax) kam sowie eine Stichverletzung am linken Oberarm, knapp unterhalb des Schultergelenks, wobei das Messer von hinten den Oberarm durchstieß und dort die Arterie, Vene und aller vier dort verlaufenden Nervenbahnen weitgehend durchtrennte und zu einem massiven lebensgefährlichen Blutverlust und der Gefahr einer sog. Luftembolie führte. Der Geschädigte überlebte allein aufgrund der sofort eingeleiteten, vierstündigen Notoperation und wurde rund zweieinhalb Wochen stationär behandelt. O. S. erlitt aufgrund des Stiches in den Oberarm eine kombinierte axonale Schädigung der Nerven radialis, medianus und ulnaris distal der Fascikel-Ebene am linken Arm. Es haben zwar in zwei der drei betroffenen Nerven Reinnervationsvorgänge eingesetzt, eine Reinnervation des Nervus ulnaris ist in Zukunft jedoch ausgeschlossen. Aufgrund dessen wird der linke Arm des Geschädigten dauerhaft in seiner Funktion erheblich gestört sein. O. S. werden feinmotorische Bewegungen der Finger seiner linken Hand unmöglich sein (z.B. einen Knopf oder eine Flasche öffnen). Er wird eine sog. Krallenhand behalten, bei der sämtliche Finger weder geöffnet noch vollständig geschlossen werden können und ein Greifen mit diesen daher nicht mehr möglich ist. Die linke Hand wird O. S. künftig lediglich als Gegenlager für Arbeiten mit der rechten Hand oder z.B. zum Einhängen von Taschen o.ä. auf die verkrallten Finger verwenden können. O. S. leidet aufgrund der Tat bis heute, insbesondere aufgrund der fortbestehenden Funktionsstörungen seiner linken Hand, an erheblichen psychischen Belastungen. Er nimmt zum jetzigen Zeitpunkt noch Antidepressiva. Er ist antriebsschwach und verlässt zeitweise für mehrere Tage hintereinander nicht die Wohnung. O. S. hat keinen Beruf erlernt. Er führte in der Vergangenheit stets körperlich anstrengende Arbeiten zeitweise im Hafen, in einer Mülltrennungsanlage, einer Klempnerei und einem Kfz-Betrieb aus und ist derzeit arbeitslos, da ihm derartige Arbeiten aufgrund des Zustands seiner linken Hand nicht mehr möglich sind. b) Als wahr unterstellte Tatsachen Die Kammer unterstellt folgende Tatsachen als wahr: 1. Beschluss vom 20. Dezember 2012: a. Es gibt gegenüber dem Tatort zwei Einfahrten, nämlich die Einfahrt J.str. sowie die Einfahrt J.str. . b. Beide dieser Einfahrten sind mit Toren verschließbar. c. Die Einfahrt J.str. ist mit einem klassischen 2-flügeligen Metalltor mit Torbogen versehen. d. Von dem Standort in der J.str. ermöglicht der Blick über die Schulter nach rechts oder links keinerlei Sicht auf die Zuwegung J.str. . 2. Beschluss vom 20. Dezember 2012: Der Zeuge O. S. ist nach dem 21.02.2011 von Seiten des Pflegepersonals der Asklepios Klinik S.. G. gegenüber dem Zeugen Dr. O. mehrfach als aggressiv und gewalttätig auf Konflikte und Frustrationserfahrungen reagierend beschrieben worden. 3. Beschluss vom 20. Dezember 2012: Der Zeuge PB S3 hat über seine Eindrücke keinen Vermerk oder eine andere Dokumentation, die in die entsprechende Verfahrensakte gelangt wäre, gefertigt. 4. Beschluss vom 3. Januar 2013: a. Bei dem Beschuldigten M1 liegt das Krankheitsbild der angeborenen Stoffwechselstörung Glykogenose Typ III A vor. b. Infolge der genannten Stoffwechselstörung kommt es bei Aufregung deutlich schneller zu einer Unterzuckerung, die typischerweise mit einer erhöhten Schweißproduktion u.a. in den Handflächen einhergeht. 5. Beschluss vom 3. Januar 2013: a. Der Beschuldigte M1 hatte bereits vor dem 21.02.2011 eine Wunde an der rechten Innenhand erlitten, die am 9.02.2011 im Israelitischen Krankenhaus im Wege der Notfallversorgung ärztlich behandelt wurde. b. Die Wundheilung bei dem Beschuldigten M1 verläuft ebenso wie bei seiner Schwester außergewöhnlich langsam und geht überdurchschnittlich lange Zeit mit einer Absonderung von Wundsekret einher. c. Bei einer Verletzung, wie sie auf Bl. 480 f. der Hauptakte und Bl. 165 der Tatort- und Spurenmappe dokumentiert wurde, ist ein nach zwölf Tagen noch nicht abgeschlossener Heilungsverlauf für den Beschuldigten M1 erwartungsgemäß und nicht ungewöhnlich. 6. Beschluss vom 4. Januar 2013: a. Bei dem Zeugen S. ist nach dem 21.02.2011 lediglich eine inkomplette Durchtrennung des Plexus bracchialis festgestellt worden, nämlich insbesondere hat gegolten: „Der N. Ulnaris zeigt noch Restfunktion, ebenso wie der N. medianus.“ b. Es ist „dringend! die Fortführung der krankengymnastischen Übungen des linken Armes sowie die selbständige mehrmals tägliche Dehnung aller Gelenke des Armes“ empfohlen worden. c. Der Zeuge S. hat auf eigene Veranlassung und ohne Einholung ärztlicher Erlaubnis das Krankenhaus am 27.02.2011 verlassen, nachdem er selbst die medizinische Versorgung insbesondere durch maschinelle Unterstützung unterbrochen und sich ohne hierzu eingeholtes ärztliches Einverständnis aus dem Krankenhaus entfernt hat. d. Der Zeuge S. ist um 12:15 Uhr nicht auf Station gewesen; der Sauganschluss für die Drainage hat locker an der Wand gehangen; Info ist an den diensthabenden Arzt erfolgt; eine Suche auf dem Gelände ist ergebnislos gewesen; anwesender Besuch des Zeugen S. hat diesen per Handy erreicht und der Zeuge S. hat sich auf dem Steindamm befunden. e. Der Zeuge S. ist um 13 Uhr wieder im Krankenhaus gewesen und es erfolgte eine eindringliche Aufklärung über mögliche Risiken und Gefahren. f. Der Zeuge S. ist um 15:30 Uhr massiv angespannt und aggressiv gewesen, er hat gebrüllt und wegen familiärer Probleme seine sofortige Entlassung gewünscht; der Zeuge S. hat daraufhin mit voller Wucht sein Handy Richtung PP geschmissen, welches an der Wand zerschellt ist. g. Der Zeuge S. hat im Verlauf des Dienstes weiter viel telefoniert und ist dabei so laut geworden, dass sein Geschrei am anderen Ende der Station noch deutlich zu hören gewesen ist; auf eigenen Wunsch hat er Tavor erhalten. h. Der Zeuge S. ist jeweils durch die Zeugen Dr. S. und Dr. J. im Zusammenhang mit der Nachbehandlung aufgeklärt worden, dass Physio- und Ergotherapie maßgeblich die Heilungschancen der Nervenläsion auch nach Juli 2011 beeinflussen würden. i. Der Zeuge S. hat sich Rehabilitationsmaßnahmen ab spätestens Oktober 2011 nicht mehr verschreiben lassen, sondern lediglich mitgeteilt, er werde sich jetzt selbst hierum kümmern. j. Der Zeuge S. hat die Rehabilitation im Rahmen seiner Fitness-Center-Mitgliedschaft erledigen und beispielsweise durch eigenverantwortliches Gewichtheben eine Rehabilitation ermöglichen wollen. 7. Beschluss vom 4. Januar 2013: Der Zeuge A. hat am 21.02.2011 an verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen, wie Zeugenvernehmungen und insbesondere den rechtsmedizinischen Untersuchungen aller Beschuldigten teilgenommen. 8. Beschlüsse vom 14. und 28. Februar 2013: a. Es haben sich am 21.02.2011 folgende Zivilfahnder des PK 16 im Einsatz befunden: - R. S3 - A. R. - M. B3 - T. P. - J. V. - J. R1 - C. S4 - B. W. sowie - V. S5 b. Sämtliche genannte Beamte versahen die von 12.00 Uhr bis 22.45 Uhr andauernde Spätschicht oder die von 15.15 Uhr bis 02.00 Uhr andauernde Nachtschicht und sind damit zum fraglichen Tatzeitpunkt im Einsatz gewesen. c. Die genannten Beamten waren an dem hier verfahrensgegenständlichen Polizeieinsatz des PK 16 beteiligt. d. Die im Antrag namentlich benannten Zivilfahnder des PK 16 haben es unterlassen, über die von ihnen im Zusammenhang mit dem Zivilfahnder-Einsatz vom 21.02.2011 getätigten Wahrnehmungen eine entsprechende (aktenmäßige) Dokumentation zu fertigen. e. Die Zeugen PB B3 und PBin S5 waren bei der Observation am 21.02.2011 als Zivilfahnder eingesetzt gewesen. 9. Beschluss vom 14. Februar 2013: Der Angeklagte M1 ist Rechtshänder. 10. Beschluss vom 21. Februar 2013: a. Der Zeuge PB R. ist am 21.2.2011 zur Observation einer Gruppe eingesetzt gewesen, über die aufgrund von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Informationen vorlagen. b. Neben dem Zeugen PB R., der Zeugin PBin S4 und dem Zeugen PB R1 sind weitere Beamte vom PK 16 zur Observation eingesetzt gewesen. 11. Beschluss vom 21. Februar 2013: Am Tatort zwischen der J.str. und und auch in dem daneben belegenen Park ist kein Pflaster und sind über die als Spur 3 bezeichneten Arbeitshandschuhe hinaus keine weiteren Handschuhe sichergestellt worden. 12. Beschluss vom 21. Februar 2013: Akustische Reize, die Tritte gegen die Haustür verursachen, werden durch Mauerwerk, bauliche Barrieren anderer Art und andere Gegebenheiten vor Ort minimiert und sind in der Wohnung der Zeugin M. ohne technische Hilfsmittel nicht mehr wahrnehmbar. 13. Beschluss vom 21. Februar 2013: Der Entscheidung des Amtsgerichts H. (richtig) S.. G. zum Aktenzeichen (richtig) vom 19.10.2011 betreffend den Angeklagten M. hat der Besitz von Marihuana zu Grunde gelegen. 14. Beschluss vom 28. Februar 2013: a. Bei dem Angeklagten M1 liegt das Krankheitsbild einer Glykogenose Typ III A sowie ein Vitamin-D-Mangel unklarer Ursache vor. b. Die genannten Beeinträchtigungen insbesondere hinsichtlich der Nahrungsaufnahme erfordern eine geordnete Lebensführung und die Auswahl besonderer Lebensmittel. c. Die genannten Erkrankungen machen regelmäßige fachkundige, z.B. von der Stoffwechselambulanz durchzuführende Kontrollen wichtiger Parameter im Abstand von drei bis vier Monaten erforderlich, um Fehlentwicklungen frühzeitig erkennen zu können und diesen zu begegnen. d. Ohne die unter Ziff 3. des Antrags vom 21. Februar 2013 (Anl. 410 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 21. Februar 2013) genannten Maßnahmen nimmt das Risiko lebensbedrohlicher Folgeerkrankungen insbesondere der Leber und Herzmuskeln aber auch das Risiko frühzeitiger Osteoporose deutlich zu. 15. Beschluss vom 28. Februar 2013: a. Die Verletzung von Nervenstrukturen, die intakt im Peripheriebereich einer Primärverletzung liegen, kann dergestalt erfolgen, dass die Primärverletzung durch mechanische Einwirkungen unabhängig von der erstverletzenden, die Nervenstrukturen noch intakt hinterlassenden Einwirkung erweitert wird. b. Eine solche Erweiterung kann beispielsweise durch Ziehen an den geschädigten Strukturen oder starke Erschütterungen, zum Beispiel hervorgerufen durch Tritte im Nahbereich der vorgeschädigten Strukturen, erfolgen. 16. Beschluss vom 1. März 2013: Der Angeklagte T. hat am 21. Februar 2011 um ca. 17:40 Uhr seinen Bruder, den minderjährigen Zeugen M1 T. angerufen, damit dieser ihm seine Sporttasche packe, denn er käme sogleich nach Hause und wolle zum Sport gehen. 17. Beschluss vom 15. März 2013: Die Zeugin M. hat bei ihrer informatorischen Befragung am frühen Abend des 21. Februar 2011 nichts von einem Messer und von Stichbewegungen berichtet. 18. Beschluss vom 22. März 2013: J. M. ist am 21. Februar 2011 gegen 18:00 Uhr am Tatort J.str. angetroffen worden. c) Beweiswürdigung aa) Angaben der Angeklagten Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Bei der Polizei haben sich die Angeklagten wie folgt eingelassen: (1) R. U. Der Angeklagte U. hat angegeben, er habe sich mit J. M. und dem Angeklagten M1 treffen wollen. Es sei um einen Streit zwischen dem Angeklagten M1 und M. M. gegangen. Ca. eine Stunde vorher habe dann J. M. angerufen und ihm gesagt, er solle alleine gehen. Bei der M. M. seien „Kanacken“ in der Wohnung. Er solle aufpassen, dass die sich nicht die Köpfe „einrasseln". Sie seien dann zur Wohnung von M. M. gegangen, hätten dort geklingelt und geklopft. O. S. sei dann gekommen und wie ein Wilder in die Gruppe gerannt, um sich zu schlagen. Als die Schlägerei begonnen habe, sei der Angeklagte U. zur Haustür von O. S. und M. M. gelaufen und habe dort geklingelt. Dort sei er von den hinzukommenden Polizeibeamten in Zivil festgenommen worden. Gefilmt habe er nicht. Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussage des Vernehmungsbeamten, des PB H., in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Umstand, dass der Angeklagte U. zunächst ohne Vorlage eines förmlichen Belehrungsbogens, sondern allein nach mündlicher Erläuterung des Tatvorwurfs und mündlicher rechtlicher Belehrung seine Angaben gemacht hat, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aussage. Der PB H. hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er den Angeklagten U. mündlich über den Tatvorwurf und die ihm zustehenden Rechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren belehrt habe. Die Vorlage eines förmlichen Belehrungsbogens war dazu nicht erforderlich. Es war vorliegend ausreichend, dass der PB H. die erfolgte Belehrung aktenkundig gemacht hat. Auch ein Verstoß gegen § 136a StPO ergibt sich für das hiesige Verfahren nicht. Insbesondere liegt keine Täuschung i.S.d. § 136a Abs. 1, 6. Alt. StPO deshalb vor, weil dem Angeklagten U. die gegen ihn bereits ermittelten Verdachtsmomente im Hinblick auf den Tatvorwurf gemäß § 129 StGB gezielt verschwiegen worden sind und ihm nicht eröffnet worden ist, dass die Polizei zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausging, dass er zugestochen habe. Das Verschweigen von Tatsachen ist keine Täuschung. Der Umstand, dass der Angeklagte U. im Hinblick auf den Verdacht der Beteiligung an einem versuchten Tötungsdelikt belehrt worden ist, führt ebenso nicht zu einer Unverwertbarkeit seiner Aussage. Eine präzise Benennung sämtlicher in Betracht kommender Strafvorschriften durch den vernehmenden Polizeibeamten ist nicht erforderlich. Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Angeklagten U. bei seiner Vernehmung am 21. Februar 2011 die Existenz des gegen ihn laufenden Verfahrens unter dem Az. der H.er Staatsanwaltschaft und der damit verbundenen geheimen Ermittlungshandlungen aus taktischen Gründen verschwiegen worden ist. Der Angeklagte U. ist hinsichtlich der Verdachtsgründe, die sich aus dem Geschehen am 21. Februar 2011 ergaben, ordnungsgemäß gemäß § 136 StPO, insbesondere hinsichtlich seiner Aussagefreiheit, belehrt worden. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs in Verbindung mit der Festnahmesituation war dem Angeklagten U. auch bewusst, zu welchem Tatvorwurf er vernommen werden sollte. Die Mitteilung von Verdachtsgründen kann in dem Umfang unterbleiben, in dem sie dem Beschuldigten im Interesse der Sachaufklärung verheimlicht werden müssen. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht gezwungen, vor der Vernehmung alles bekanntzugeben, was sie über den Fall wissen. Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt laufenden (verdeckten) Ermittlungen wegen eines anderen Tatvorwurfs, durften die Ermittlungsbeamten im Interesse der weiteren Sachaufklärung eine Belehrung auch über den anderweitigen Tatvorwurf unterlassen und mussten auch nicht dort gewonnene Erkenntnisse – und damit mittelbar die Existenz des anderen Ermittlungsverfahrens – offenbaren. (2) M. J. F. Der Angeklagte F. hat angegeben, er kenne den H1 über S.. Der S. stehe dem H1 am nächsten. Er sei am Tattag mit H1 und S. bei H1 zu Hause gewesen. O. und H1 hätten telefoniert, wobei der Angeklagte F. immer nur den H1 habe hören können. Beide hätten sich wegen des Hundes gestritten und gegenseitig beleidigt. Der H1 habe unter anderem geäußert: „Lass treffen, ich fick Dich!“. Der H1 sei aufgeregt gewesen. Er, der Angeklagte F. habe dem H1, weil dieser erst 17 Jahre alt sei, zugesagt, dass er ihn begleiten werde. Am B. Tor hätten sie dann den E. getroffen und einen weiteren Kollegen von S.. Sie seien dann zur Wohnung des S. gefahren, um mit der Freundin zu sprechen bzw. mit ihm zu sprechen. Den späteren Stecher hätten sie dann kurz vorher an der Kreuzung getroffen. Sie hätten dann geklingelt, aber die Freundin habe nicht runterkommen wollen. Bevor sie hätten gehen können, sei dann der O. eingetroffen. Er sei mit der „Brust raus“ gekommen und habe sich präsentiert, als ob er sich gleich schlagen wolle. Mit einer Kampfstellung sei er gekommen und erkennbar wütend gewesen. Er, der Angeklagte F., sei rechts von H1 gewesen. Links sei E. gewesen. Der O. habe dann H1 wortlos gleich einen Schlag ins Gesicht gegeben. Darauf habe er, der Angeklagte F., den H1 nach hinten geschubst und der E. den ersten Schlag gegeben. Sie seien dann beide auf den O. losgegangen und hätten auf ihn eingeschlagen. Er, der Angeklagte F., habe von oben und ab und zu von unten geschlagen und dabei ein Einwegfeuerzeug in der Faust gehalten, um seine Schläge härter zu machen. Der O. habe sich gebeugt und mit den Händen den Kopf geschützt. Bevor der Kollege von O. gekommen sei, sei der O. noch nicht verletzt gewesen. Er habe noch nicht geblutet. Er, der Angeklagte F., habe den O. ja noch schreien hören: „Kommt her, kämpft gegen mich!“. Es sei dann ein Kollege von O. dazugekommen und habe H1 angegriffen. Es sei dann ein Typ von 187, ein Sprayer, von der Seite gekommen, habe O. einen Push-Kick gegeben. Das war der, der eigentlich habe schlichten sollen, weil er den O. gekannt habe. Der habe den O. in die linke Seite getreten, während er, der Angeklagte F., noch auf diesen eingeschlagen habe. Dieser sei dann gegen den Zaun gefallen. Während er und E. auf den O. eingeschlagen haben, habe dann der andere auf den O. eingestochen. Er habe allerdings kein Messer, sondern nur eine schnelle Handbewegung von oben gesehen. Da sei er sich hundertprozentig sicher. Ein Messer habe er nicht gesehen, da er in dem Moment vom O. abgelassen, sich umgedreht und einen Polizisten gesehen habe, weshalb er habe flüchten wollen. H1 habe er zu dem Zeitpunkt unter dem Kollegen von O. gesehen auf dem wiederum der S. gelegen habe. Er und E. hätten dann durch den Park abhauen wollen. Sie seien aber von Polizisten gestoppt worden. Denjenigen, der gestochen habe, habe er dort zum ersten Mal gesehen. Dieser sei etwas kleiner als er selbst, hellhäutig, ein Deutscher. Der habe auf jeden Fall Handschuhe angehabt. Ein Messer habe er weder beim H1 zu Hause noch später bei diesem oder beim S. gesehen. Wenn jemand ein Messer dabei gehabt hätte, so hätten sie es gewusst. Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussage des Vernehmungsbeamten, des PB B4, in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der PB B4 hat bekundet, er habe den Angeklagten F. vor dessen Vernehmung ordnungsgemäß belehrt. Der Angeklagte F. habe sich den Belehrungsbogen durchgelesen und diesen unterzeichnet. Der PB B4 hat weiter bekundet, der Angeklagte F. habe außerdem berichtet, er habe einen Verteidiger und wolle entgegen dessen Rat aussagen, um einem Freund zu helfen. Die Kammer geht davon aus, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Vernehmung seine Rechte als Angeklagter in einem Strafverfahren bekannt waren. Der Umstand, dass der Angeklagte F. lediglich im Hinblick auf den Verdacht der Beteiligung an einem versuchten Tötungsdelikt belehrt worden ist, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit seiner Aussage. Eine präzise Benennung sämtlicher in Betracht kommender Strafvorschriften durch den vernehmenden Polizeibeamten ist nicht erforderlich. (3) S. E.- S. M. M. In der polizeilichen Vernehmung am 22. Februar 2011 hat der Angeklagte M. folgende Angaben gemacht: Sie seien im F.-Park gewesen. Sie hätten sich dort getroffen und seien da vor dieser Haustür gewesen. Und dann habe der Typ rumgeschrien, „was macht ihr vor meiner Haustür?“ und sei direkt auf einen von ihnen losgegangen. Der Typ habe den aus seiner Gruppe angegriffen. H1 und M. seien schon im F.-Park gewesen. M., E. und er hätten sich dann mit denen getroffen, kurze Zeit später sei das dann schon passiert. Den Kontakt zu H1 und M. habe man telefonisch hergestellt. Da habe der Typ mit der roten Hose den H1 attackiert. Er habe nur etwas von einem Teppichmesser gehört, so dass es nahe liege, dass die die Messer von der Arbeit mitgebracht hätten. Sie hätten da nur rumgehangen. Vor allem hätten sie keinen Streit mit älteren Leuten gesucht. Auf den O. S. habe er nicht mit körperlicher Gewalt eingewirkt. Worum es gegangen sei, wisse er nicht. In der polizeilichen Vernehmung am 2. März 2011 hat der Angeklagte M. folgende Angaben gemacht: Der H. M1 sei wie ein kleiner Bruder bzw. ein kleiner Cousin für ihn. Er kenne die Familie gut. Am Tattag sei er bei H. M1 zu Hause gewesen. H. M1 habe einen Anruf von der M. M. erhalten. Diesen habe H. M1 auf laut gestellt, so dass er, der Angeklagte M., habe mithören können. Sie habe zu ihm gesagt: „Du hast meinen Hund!“ und ihm gedroht, dass sie ihn abstechen werde. Sie habe dann mit ihrem Freund gedroht, der nach der Arbeit direkt nach B. fahren werde. Sie seien dann zur M. M. nach Hause gefahren, im Wissen, dass der Mann nicht da ist und es deswegen keinen Konflikt geben könne. Er sei gemeinsam mit E., M. und H. mit der Bahn in die S. gefahren. Die Gruppe, insbesondere der H., hätten keine Waffen dabeigehabt. In der Schanze hätten sie den R., der zu „187“ gehört, und den M. T. getroffen, den er auch aus der H.- H.-Schule kenne. Sie seien dann dahingegangen und hätten auch bereits Zivilfahnder gesehen. Sie hätten keinen Streit machen wollen. H. habe allein zu M. gehen wollen, um mit ihr zu reden, wobei sie ihm gedroht habe, dass oben schon Männer säßen. Das habe sie über die Sprechanlage gesagt. Sie habe dann nicht die Tür aufgemacht. Sie hätten dann gesagt, ihr Mann solle halt um 18, 19 Uhr nach B. kommen. Dann sei der O. gleich dazu gekommen. Er habe noch Arbeitsklamotten angehabt. Er sei auf sie zugekommen und habe dem H. M1 wortlos direkt eine ins Gesicht geschlagen, mit der Faust. Der sei schon mit so einer aggressiven Haltung angekommen, weshalb sie sich alle hinter H. M1 gestellt hätten. Da die M. gedroht gehabt habe, dass ihr Freund den M1 absteche, habe er zu den Jungs gesagt, „Lasst es nicht dazu kommen, dass er eine Waffe zieht!“. Nachdem der O. den M1 geschlagen gehabt habe, seien er, M. und E. auf den O. draufgegangen. Der Angeklagte habe kurz auf den O. eingeschlagen und diesen auch getreten, dann aber von diesem abgelassen, während M. und E. ihn nur noch festgehalten hätten. Wegen des Tretens habe er, der Angeklagte M., auch das Blut an seinen Schuhen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe der O. noch gestanden und aus der Nase geblutet. Es sei dann eine zweite Person mit einem Teppichmesser hinzugekommen, die H. habe stechen wollen. H. habe dann unter diesem Typen mit dem Cuttermesser gelegen und er, der Angeklagte M., noch über ihm. Er habe diesem den Arm festgehalten, damit er nicht zusteche. Dann sei das Cuttermesser zu M. T. geflogen. In der Zwischenzeit sei R. dazwischen gegangen bei O. S., M. und E.. Und da habe er, der Angeklagte M., diese Handbewegung bzw. Stichbewegung beim R. gesehen und der R. habe auch Handschuhe angehabt. R. habe zweimal zugestochen, von oben nach unten. H. könne das gar nicht gewesen sein, da dieser unter ihm gelegen habe. Die Polizei habe sie dann in das Blut gedreht, weswegen sie voll Blut gewesen seien. R. sei dann als erster weggelaufen und das Messer habe dort noch gelegen. H. habe dann gesagt, „Da liegt ein Messer!“. Er habe dieses dann aufgehoben und weggeschmissen. Er, der Angeklagte M., habe nicht gewusst, wohin der H. das Messer geschmissen habe und was es für ein Messer gewesen sei. Er habe gesehen, dass der H. aus einer alten Wunde an der Handinnenfläche geblutet habe. Diese habe der H. sich ein oder zwei Wochen vor der Tat zugezogen. Er sei damals mit dem H. ins Israelische Krankenhaus gefahren, um die Wunde behandeln zu lassen. Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussagen der Vernehmungsbeamten, der PB C. S6 und PB B4, in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Umstand, dass der Angeklagte M. auf dem Belehrungsbogen der Vernehmung vom 22. Februar 2011 ein Kreuz in dem Feld setzte „Ich bin nicht bereit, vor der Polizei auszusagen.“ und die Unterschrift unter die Niederschrift seiner Angaben verweigerte, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit seiner Aussage. Der PB C. S6 hat bekundet, er habe dem Angeklagten M. vor Beginn der Vernehmung am 22. Februar 2011 einen Belehrungsbogen vorgelegt und ihn über seine Rechte belehrt. Ob er bereits zu diesem Zeitpunkt den Belehrungsbogen ausgefüllt und unterschrieben hat, hat der Zeuge nicht erinnert. Der Angeklagte M. habe sodann zunächst seinen Verteidiger kontaktieren wollen, was jedoch nicht gelungen sei. Der Angeklagte M. habe dann aussagen wollen und Angaben gemacht. Nach ca. einer halben Stunde habe der Angeklagte M. dann „zugemacht“ und keine weiteren Angaben machen wollen. Die Kammer ist aufgrund dieser Aussage davon überzeugt, dass der Angeklagte M. ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt worden ist und sich freiwillig dazu entschlossen hat, dem PB C. S6 gegenüber Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Die Unterschrift des Vernommenen ist kein wesentliches Erfordernis der polizeilichen Niederschrift. Der PB B4 hat bekundet, den Angeklagten M. anlässlich seiner Vernehmung am 2. März 2011 ordnungsgemäß belehrt zu haben. Der Angeklagte M. sei daraufhin zu einer Aussage bereit gewesen. Der Verwertbarkeit steht nicht entgegen, dass der Angeklagte M. auf dem Belehrungsbogen sowohl ankreuzte, er sei bereit vor der Polizei auszusagen als auch, er sei nicht bereit vor der Polizei auszusagen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem zweiten Kreuz im Feld „Ich bin nicht bereit, vor der Polizei auszusagen.“ um ein versehentlich gesetztes Kreuz handelt und der Angeklagte M. freiwillig und in Kenntnis seiner Rechte die protokollierte Aussage gemacht hat. Dies ergibt sich für die Kammer letztlich daraus, dass der Angeklagte M. zur polizeilichen Vernehmung mit seiner Verteidigerin erschienen war, um Angaben zum Tatvorwurf zu machen und diese auch gemacht hat. (4) M. T. Der Angeklagte T. hat angegeben, er sei mit H. verabredet gewesen. Er hätte vor der Haustür des Opfers gestanden, zusammen mit H., S., M., einem der anfängt mit „Er…“ und R.. Er sei während der ganzen Sache abseits gewesen und sei auf dem Eis geglitscht während er telefoniert habe. Nach ca. fünf Minuten sei der mit der roten Hose gekommen und auf die Gruppe zugegangen, in etwas schnellerem Tempo. Er, der Angeklagte T., habe geglaubt, die seien befreundet. Der habe die rechte Hand in seiner Tasche gehabt und sei aggressiv auf die Gruppe zugekommen. Er, der Angeklagte T., habe zu diesem Zeitpunkt noch das Handy am Ohr gehabt. Der mit der roten Hose habe dann sofort H. ins Gesicht geboxt, ohne etwas zu sagen. Es sei dann noch eine zweite Person mit einer roten Hose hinzugekommen. Diese habe ein Teppichmesser gehabt, sei damit auf H. zugegangen und habe diesen geschlagen. Diese zweite Person habe dann auf dem H. gesessen. Ein weiteres Messer habe er nicht gesehen. Die Messerstiche gegen den Zeugen S. habe er nicht mitbekommen. Er habe dann einen Tritt ins Knie erhalten, sei zu Boden gebracht und dann festgenommen worden. Das neben ihm gefundene Messer sei nicht seines gewesen. Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussage der Vernehmungsbeamtin, der PB‘in F., in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Umstand, dass der Angeklagte T. auf dem Belehrungsbogen ein Kreuz in dem Feld setzte „Ich bin nicht bereit, vor der Polizei auszusagen.“, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der anschließenden Aussage. Der Angeklagte ist über seine Rechte und insbesondere seine Aussagefreiheit ordnungsgemäß belehrt worden. Die PB‘in F. hat bekundet, sie habe sich nach der Belehrung kurz mit dem damaligen Beschuldigten T. unterhalten und dieser sei sodann bereit gewesen, Angaben zu machen und diese Unterredung auch in ihrem Protokoll niedergelegt. Die Aussage der PB‘in F. unterliegt keinem Verwertungsverbot. Ein solches ergibt sich für die Kammer nicht daraus, dass die Zeugin teilweise erst auf Vorhalte aus dem von ihr gefertigten Protokoll konkrete Inhalte der Vernehmung des Angeklagten T. hat bekunden können. Die Vorhalte waren zulässig. Die fehlende Unterschrift durch die Person, die das Vernehmungsprotokoll verschriftlichte, stellt keinen Formmangel dar und hindert daher die Verwertbarkeit nicht. Die Vorschrift des § 168a StPO findet lediglich gemäß § 168b StPO analog auf polizeiliche Vernehmungen Anwendung. Danach ist die Anfertigung eines Protokolls nach § 168a StPO jedoch nicht zwingend. Insbesondere ist aus Sicht der Kammer nicht erforderlich, dass gemäß § 168a Abs. 4 S. 3 StPO – der unmittelbar lediglich für richterliche Vernehmungen gilt – stets derjenige, der das Protokoll hergestellt hat, seine Unterschrift mit dem Zusatz versieht, dass er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. Dies ergibt sich für die Kammer nicht zuletzt daraus, dass Protokolle über nicht-richterliche Vernehmungen von Zeugen und Angeklagten im Vergleich zum Protokoll einer richterlichen Vernehmung (vgl. §§ 251 Abs. 2, 254 StPO) nicht ohne Weiteres zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden können. (5) E. A. Der Angeklagte A. hat angegeben, er sei in einer Gruppe mit H1, M., S., R. und A. gewesen. Er habe kein Messer dabei gehabt und habe nicht gewusst, wer ein Messer mitgehabt haben könnte. Er habe ebenfalls nicht gewusst, was sie in der Schanze gewollt hätten. Zum Geschehen vor Ort hat er erklärt, keine Angaben machen zu wollen. Er trinke keinen Alkohol und nehme keine Drogen. Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussage des Vernehmungsbeamten, des PB Jörg S11, in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Umstand, dass im Belehrungsbogen, den der Angeklagte A. unterzeichnete, in der Zeile Tatvorwurf der Eintrag „Mord gemäß § 211 StGB Versuchtes Tötungsdelikt“ enthalten war, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aussage. Eine präzise Benennung sämtlicher in Betracht kommender Strafvorschriften durch den vernehmenden Polizeibeamten ist nicht erforderlich. (6) H. A. M1 Der Angeklagte M1 hat angegeben, es habe vor der Tat Streit wegen eines Hundes mit dem O. S. gegeben. Die Freundin des O. S., M. M., habe sich am Tattag mit ihm telefonisch in Verbindung gesetzt. Bei diesem Telefonat sei es zum Streit zwischen ihr und ihm gekommen. Der Streit habe mit gegenseitigen Beleidigungen geendet. Über Facebook habe M. M. anschließend bekannt gegeben, dass er, der Angeklagte M1, gegen 19 Uhr zu ihr kommen und ihrem Hund die Kehle durchschneiden wolle. Er habe daraufhin von der Zeugin M. eine SMS bekommen, in der diese ihm mitteilte, dass alle Bescheid wüssten. Er habe sich anschließend mit dem T. im Bereich des Schanzenviertels getroffen. Er habe dann einen Anruf des O. S. erhalten, der im netten Ton vorgeschlagen habe, dass man sich treffen und die ganze Sache regeln könne. Er, der Angeklagte M1, habe sich mit dem T. zur Wohnung des S. begeben, wo sie auf weitere Personen getroffen seien. Er sei dann auf zwei Personen mit roten Hosen aufmerksam geworden, die in einem größeren Abstand zu ihnen gestanden hätten. Unter diesen habe sich nicht der O. S. befunden. S. sei kurze Zeit später gekommen und auf ihn zugerannt. Von diesem habe er einen Faustschlag an den Kopf erhalten. Durch den Schlag sei er zu Boden gegangen. Im weiteren Verlauf seien auf ihn die beiden anderen Personen mit roten Hosen losgegangen und hätten auf ihn eingeschlagen und eingetreten. Er habe sich gegen diese Angriffe geschützt, indem er die Hände vor sein Gesicht gehalten habe. Hierbei habe er ein Teppichmesser gesehen, durch welches er möglicherweise an der Hand verletzt und durch welches möglicherweise seine Kleidung beschädigt worden sei. Er, der Angeklagte M1, habe kein Messer dabei gehabt und daher auch nicht gestochen. Auf den O. eingestochen habe der M.. Er, der Angeklagte M1, habe zu dem Zeitpunkt am Boden gelegen. Im Bereich einer Laterne habe er den O. gesehen. Dieser sei in einer Auseinandersetzung mit dem M. F. involviert gewesen. Der S. sei vornüber gebeugt gewesen. Der F. habe von unten auf das Gesicht des O. eingeschlagen. Im weiteren Verlauf habe er ein klickendes Geräusch aus der Richtung der beiden Kontrahenten gehört, welches er als das Aufgehen eines Messers gedeutet habe. Kurz darauf habe der O. geschrien. Während des Kampfes habe der O. S. ein Teppichmesser in der Hand gehabt, bei dem er mehrfach die Klinge eingeschoben und wieder hervorgeholt habe. Mit diesem habe er versucht zu stechen. Er habe mit dem Zeugen O. S. ebenfalls eine Auseinandersetzung gehabt, da dieser immer wieder versucht habe, auf ihn loszugehen. Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussagen der Vernehmungsbeamten, der PB‘in F. und des PB H., in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Kammer geht davon aus, dass dem Angeklagten seine Rechte als Angeklagter in einem Strafverfahren bekannt waren. Beide Zeugen haben bekundet, der Angeklagte M1 sei vor seiner Vernehmung ordnungsgemäß belehrt worden. Der PB H. habe den Angeklagten über den Tatvorwurf belehrt. Der Vater des Angeklagten M1 sei informiert worden. Der Angeklagte M1 habe bereits vor Eintreffen seines Vaters aussagen wollen, womit sich der Vater des Angeklagten M1 einverstanden erklärt habe. Der Angeklagte M1 habe sich den Belehrungsbogen durchgelesen und diesen unterzeichnet. Die Aussagen der beiden Zeugen PB‘in F. und PB H. unterliegen keinem Verwertungsverbot. Ein solches ergibt sich für die Kammer nicht daraus, dass die Zeugen teilweise erst auf Vorhalte aus dem gefertigten Protokoll konkrete Inhalte der Vernehmung des Angeklagten M1 bekunden konnten. Die Vorhalte waren zulässig. Die fehlende Unterschrift durch die Person, die das Vernehmungsprotokoll verschriftlichte, stellt - wie bereits dargelegt - keinen Formmangel dar und hindert daher die Verwertbarkeit nicht. Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich für die Aussagen der Zeugen PB‘in F. und PB H. ebenfalls nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 136a StPO, insbesondere wegen einer Täuschung, einer Misshandlung oder einer Drohung gegen den Angeklagten M1. Es fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Täuschung, Misshandlung oder Drohung gekommen sein könnte. § 136a StPO verbietet nicht jede kriminalistische List bei der Vernehmung. Unzulässig sind jedoch falsche Angaben über Rechtsfragen und bewusstes Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen. Nach diesem Maßstab lag keine gemäß § 136a StPO verbotene Täuschung und damit auch kein Beweisverwertungsverbot vor. Die Zeugen haben bekundet, sie hätten dem Angeklagten M1 lediglich gesagt, dass nach dem zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsstand davon ausgegangen werde, dass er dem Zeugen S. die Messerstichverletzungen zugefügt habe und er einem Haftrichter vorgeführt werden würde. Die Zeugen haben weder geäußert, dass sich durch Angaben des Mitangeklagten F. eine Verdachtslage gegen ihn ergeben habe, noch, dass ihnen die Entscheidung über die Zuführung zum Haftrichter obliege oder er mit einer Aussage über die Einzelheiten des Tatgeschehens der Zuführung und damit der Untersuchungshaft entgehen könne. Der Angeklagte M1 konnte die Äußerungen der Zeugen ihm gegenüber auch nicht so oder in einer anderen Art und Weise mit der Folge verstehen, dass sich durch sie eine unzulässige Einwirkung auf sein Vorstellungsbild ergeben konnte. In den Äußerungen der Zeugen liegt ebenfalls keine Drohung. Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich auch nicht aufgrund einer Misshandlung. Eine Misshandlung ist jede erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des körperlichen Wohlbefindens. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da insoweit jegliche tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der PB H. hat bekundet, der Angeklagte M1 habe – wohl weil seine eigene Kleidung nach der Auseinandersetzung verschmutzt gewesen sei – einen „weißen Anzug“ und eine Decke erhalten und nicht über Unwohlsein berichtet. Verständigungsprobleme habe es nicht gegeben. Es sei weiterhin erörtert worden, ob der Angeklagte M1 etwas brauche, auch im Hinblick auf seine Stoffwechselkrankheit. Der Angeklagte M1 habe dann beim Telefongespräch mit dem Vater, das zu Beginn der Vernehmung vom PB H. geführt worden sei, verlangt, dass dieser seine Medikamente mitbringen solle. Der Vater des Angeklagten M1 habe sich mit dem Beginn der Vernehmung auch vor seinem Eintreffen im Polizeirevier einverstanden erklärt. Die PB‘in F. hat bekundet, dass der Vater des Angeklagten M1 informiert worden und dieser mit der Vernehmung seines Sohnes einverstanden gewesen sei. Der Vater des Angeklagten M1 habe dessen Medikamente mitbringen sollen. Der Angeklagte M1 habe seinen Anwalt nicht sprechen wollen. Im Übrigen erinnere sie nichts Besonderes. Die Kammer hält die Bekundungen der vorgenannten Vernehmungsbeamten für glaubhaft. Sie waren erkennbar bemüht, dasjenige zu bekunden, was sie – ggfs. auf Vorhalt – noch erinnerten. Zudem haben sie freimütig eingeräumt, wenn sie bestimmte Angaben der Angeklagten nicht mehr erinnerten. bb) Beweiswürdigung im engeren Sinn Die oben unter II. 1. a) aufgeführten Feststellungen beruhen, soweit die Kammer nicht den Angaben der Angeklagten folgt, die bereits für sich genommen widersprüchlich und im Wesentlichen nicht glaubhaft sind, auf einer Gesamtschau der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweise. Im Einzelnen: (1) Würdigung der Angaben der Angeklagten Die Angaben der Angeklagten sind für sich genommen nicht glaubhaft. Sie widersprechen sich in wesentlichen Bereichen und lassen eine deutliche Entlastungstendenz zu Gunsten des Angeklagten M1 erkennen. Die Angeklagten schildern bereits unterschiedlich, wie es zu ihrem Zusammentreffen gekommen ist. Der Angeklagte M. hat in seiner ersten Vernehmung angegeben, der H1 und der M. seien bereits vor Ort beim F.-Park gewesen, sie hätten sich telefonisch kontaktiert und seien dann zusammengekommen, um abzuhängen. In der zweiten Vernehmung hat er dann übereinstimmend mit dem Angeklagten F. angegeben, sie hätten sich beide beim H1 befunden und seien mit diesem in die Schanze gefahren. Auf dem Weg hätten sie die anderen getroffen. Auch das Geschehen unmittelbar vor der Tat haben der Angeklagte M1 und die übrigen Angeklagten unterschiedlich geschildert. Der Angeklagte M1 hat – im Gegensatz zu sämtlichen Mitangeklagten – angegeben, es hätten sich kurz vor dem Eintreffen von O. S. bereits zwei Personen mit roten Hosen in der Umgebung des Tatortes aufgehalten, die auch später an der Auseinandersetzung unter Einsatz zumindest eines Teppichmessers beteiligt gewesen seien. Weiter wird das Eintreffen von O. S. unterschiedlich geschildert. Der Angeklagte T. hat angegeben, O. S. sei normal auf die Gruppe zugekommen, mit schnellerem Tempo. Gerannt sei er aber nicht. Der Angeklagte T. habe geglaubt, die seien befreundet, obwohl er auch irgendwie aggressiv auf die Gruppe zugekommen sei. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Angeklagten U., F., M. und M1. Der Angeklagte U. hat angegeben, O. S. sei wie ein Wilder in die Gruppe gerannt. Der Angeklagte F. hat angegeben, O. S. sei mit der „Brust raus“ gekommen und habe sich präsentiert, als ob er sich gleich schlagen wolle. Er sei mit einer Kampfstellung gekommen und erkennbar wütend gewesen. Der Angeklagte M. hat angegeben, O. S. sei mit so einer aggressiven Haltung angekommen. Der Angeklagte M1 hat angegeben, O. S. sei auf ihn zugerannt. Die Angaben der Angeklagten sind auch im Hinblick auf die Person des Messerstechers widersprüchlich und damit im Ergebnis nicht glaubhaft. Der Angeklagte M1 hat angegeben, der Angeklagte F. habe den O. S. gestochen. Die Angeklagten F. und M. haben hingegen angegeben, der Angeklagte U. sei der Messerstecher gewesen. Der Angeklagte U. hat angegeben, er habe in die Auseinandersetzung überhaupt nicht eingegriffen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten, insbesondere der Angeklagten F. und M., spricht weiterhin das erkennbare Bemühen der Angeklagten, das auf Grundlage ihrer Belastung des Angeklagten U. als Messerstecher zu erwartende Spurenbild mit demjenigen in Übereinstimmung zu bringen, was sie aufgrund des objektiven Geschehens erwarten mussten. Um das Fehlen von Fingerabdrücken des Angeklagten U. zu erklären, haben beide übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte U. bei der Tatausführung Handschuhe getragen habe. Weiter hat der Angeklagte M. um das Auffinden von Spuren des Angeklagten M1 zu erklären, davon berichtet, dass dieser, ohne nachvollziehbaren Grund, das Messer angefasst und weggeworfen habe. Ein weiteres Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten M1 ist der Umstand, dass seine Aussage – über den Umstand hinaus, dass O. S. die Auseinandersetzung begonnen habe – von einer besonderen Belastungstendenz zu Lasten seiner Gegner in der Auseinandersetzung getragen war. Er hat angegeben, die Verletzung an seiner Handinnenfläche hätten ihm diese im Rahmen der Auseinandersetzung beigefügt. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten M., der angegeben hat, der Angeklagte M1 habe diese Verletzung bereits ein oder zwei Wochen zuvor erlitten. Die Kammer wertet daher die Angaben der Angeklagten, insbesondere was den Beginn der Auseinandersetzung und die Person des Messerstechers sowie die Tatbeteiligung des Angeklagten T. angeht, als Schutzbehauptungen, die durch die Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt werden. Im Einzelnen: (2) Beweiswürdigung zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Zeugen O. S. und der Zeugin M. M.. O. S. hat in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er und M. M. hätten J. M. einen Hund geschenkt, der ihn an den Angeklagten M1, ihm auch unter dessen Spitznamen „ H1" bekannt, weitergegeben habe. Im Januar bzw. Dezember 2010 habe er mit dem Angeklagten M1 gesprochen, der ihm gegenüber eingeräumt habe, J. M. habe ihm den Hund gegeben. O. S. habe sich daraufhin mit dem Angeklagten M1 in H. B. getroffen und den Hund zurückgeholt. Der Hund sollte in so jungem Alter nicht durch so viele Hände gehen. Ungefähr zwei Wochen später sei J. M. bei O. S. erschienen und habe darum gebeten, dass ihm der Hund erneut gegeben werde. O. S. und J. M. hätten sich eineinhalb Stunden unterhalten. O. S. habe nunmehr von J. M. die Unterzeichnung eines „Schutzvertrages“ verlangt, der O. S. als „Verkäufer“ u.a. das Recht einräumte, den abgegebenen Hund zurückzufordern, sofern eine Weitergabe an Dritte erfolgen sollte. Die Schilderung des Vortatgeschehens bis zu diesem Zeitpunkt wird gestützt durch die Aussage der M. M., die den Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend bekundet hat. Ergänzt werden die Aussagen der Zeugen durch den in der Hauptverhandlung verlesenen „Kaufvertrag über einen Hund“, den M. M. anlässlich ihrer Vernehmung am 21. Februar 2011 zur Akte gereicht hat und der in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen worden ist. Er trägt die Unterschrift von O. S. und J. M. und sieht die von den Zeugen geschilderten Bestimmungen vor. Weiter ist unter der Rubrik „Verkäufer“ die Eintragung „ O. S.“, unter der Rubrik „Käufer“ der Name „ J. M.“ eingetragen. Unter dem Punkt „Wurfdatum“ findet sich die Eintragung „19.11.2010“, was mit den zeitlichen Abläufen, wie sie die Zeugen O. S. und M. M. geschildert haben, in Übereinstimmung steht. Unter der Rubrik „Kaufpreis“ findet sich keine Eintragung. Unter Ziffer „3.“ heißt es: „Weitergabe des Hundes / Rückkaufrecht des/der Verkäufers/in Der/die Käufer/in verpflichtet sich, den/die Verkäufer/in unverzüglich darüber zu informieren, wenn er/sie den Hund aus irgendeinem Grund nicht mehr behalten kann oder weitergeben will. Der/die in Betracht gezogene neue Besitzer/in ist dem/der Verkäufer/in hierbei mitzuteilen. Ist der/die Verkäufer/in mit der Weitergabe nicht einverstanden, so hat er/sie das Recht, den Hund nach einem angemessenen Abzug am ursprünglichen Kaufpreis zurückzunehmen. (…)“ Die weiteren Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf einer Gesamtschau der Aussagen der Zeugen O. S., M. M. und N. M.. M. M. hat in ihrer Vernehmung bekundet, sie habe über eine dritte Person, die A. Ü., erfahren, dass der an J. M. abgegebene Hundewelpe erneut an den Angeklagten M1 weitergegeben worden sei. Die A. Ü. habe darauf auf Anfrage von M. M. dieser die Mobilfunknummer des Angeklagten M1 über die soziale Internet-Plattform Facebook mitgeteilt. Diese Feststellung wird gestützt durch die Inaugenscheinnahme eines Fotos vom 23.02.2011 vom Bildschirm des Computers der M. M., auf dem ihr Facebook-Zugang zu sehen ist und eine Nachricht der „ A. Ü.“ vom 21.02.2011, 15:08 Uhr, die als Inhalt lediglich die Zahlenfolge „ “ aufweist. Diese als Mobilfunknummer zu erkennende Ziffernfolge wurde mit ihren charakteristischen Endziffern auch von O. S. in der Hauptverhandlung als die Mobilfunknummer des Angeklagten M1 identifiziert. Die Verwertung des Fotos vom Bildschirm des Computers von M. M., auf dem ihr Facebook-Zugang und die Nachricht der „ A. Ü.“ zu sehen war, unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Überwachung der Telekommunikation kommt vorliegend nicht in Betracht, da M. M. an sie adressierte bzw. ihr zugänglich gemachte Daten den ermittelnden Beamten einverständlich zur Verfügung gestellt hat. M. M. hat weiter bekundet, sie habe daraufhin den Angeklagten M1 unter dieser Nummer telefonisch kontaktiert und von diesem unter Hinweis auf den „Schutzvertrag“ den Hundewelpen zurückverlangt. Mit der erneuten Rückgabe habe die Sache dann erledigt sein sollen. Der Angeklagte M1 sei daraufhin verärgert gewesen und habe sie sogleich beschimpft mit Äußerungen wie „Fick dich!“. Er habe außerdem gedroht, sie umzubringen und ihren Verlobten sowie dessen Hündin abzustechen. Sie, M. M., habe sodann den O. S. angerufen und gefragt, ob sie dessen Nummer weitergeben dürfe, damit er die Sache regle. Dieser habe zugestimmt. O. S. hat in der Hauptverhandlung ebenfalls von diesem Anruf berichtet. O. S. hat weiter glaubhaft bekundet, dass er ca. 20 Minuten nach dem Anruf seiner Freundin M. M. vom Angeklagten M1 angerufen und beschimpft worden sei. Der Angeklagte M1 habe ihm gedroht, er würde ihn und seinen Hund abstechen. Er habe gesagt, er werde ihn umbringen und dass „er noch sehen würde". Ein Gespräch sei mit dem Angeklagten M1 nicht möglich gewesen. O. S. hat darüber hinaus bekundet, er habe diese Drohungen nicht ernst genommen und dem Angeklagten M1 ein Treffen um 19 Uhr in B. angeboten, um die Angelegenheit zu klären. Der Angeklagte M1 habe sich ihm gegenüber darauf eingelassen. O. S. hat – in Übereinstimmung mit N. M. – weiter bekundet, sie hätten unerwartet bereits um 17 Uhr Feierabend gehabt und sich dann gemeinsam mit ihrem damaligen Kollegen M. A. im Pkw des N. M. auf den Heimweg gemacht. Bestätigung findet diese Darstellung weiter in der Aussage des Zeugen PB S2. Dieser hat bekundet, gegen 17:48 Uhr in der J.str. in Höhe der Hausnummer den PKW von N. M. beim Einparken beobachtet zu haben. Die Aussage des PB S2 unterliegt, wie auch die Aussagen der weiteren von der Kammer in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten des Mobilen Einsatzkommandos der Polizei, die an der längerfristigen Observation gemäß § 163f Abs. 1 StPO des Angeklagten U. im Ermittlungsverfahren unter dem Az. mitgewirkt haben, keinem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren richtet sich nach § 477 Abs. 2 S. 2 StPO. Dieser bestimmt, dass für den Fall, dass eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig ist, die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten herangezogen werden dürfen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die längerfristige Observation darf gemäß § 163f Abs. 1 StPO angeordnet werden, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist. Ob eine solche Straftat vorliegt, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände der Tat, insbesondere nach dem konkreten Gewicht der Tat, ihren Auswirkungen und der Art ihrer Ausführung. Im unter anderem gegen den Angeklagten U. geführten Ermittlungsverfahren unter dem Az. bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der längerfristigen Observation der Verdacht, dass er eine kriminelle Vereinigung gegründet habe und andere zur Begehung von Brandstiftungsdelikten anstiften würde. Die längerfristige Observation gemäß § 163f Abs. 1 StPO ist auf die Aussage des Zeugen D1 gestützt und auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht vertretbar und damit im Ergebnis rechtmäßig angeordnet worden. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat die Kammer berücksichtigt, dass gegen den Angeklagten U. neben der längerfristigen Observation weitere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere eine Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO, durchgeführt worden sind. Die Voraussetzungen des § 163f Abs. 1 StPO wären auch im vorliegenden Verfahren erfüllt gewesen. Im Hinblick auf den Tatvorwurf des versuchten Totschlags gegen den Angeklagten M1, der unter den Katalog des § 100a StPO fällt, ist eine Straftat von erheblicher Bedeutung gegeben. Einer derartigen Straftat waren auch die anderen Angeklagten hinreichend verdächtig. Hierzu genügten aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Tatvorwürfe der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei bzw. der Beihilfe zu diesen Taten. Die Angeklagten sind gemeinsam planmäßig vorgegangen und billigten, soweit sich der Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestätigt hat, auch den Einsatz des Messers durch den Angeklagten M1. Ihr Handeln hat beim Tatopfer erhebliche Verletzungen mit der Folge herbeigeführt, dass dieser seine linke Hand dauerhaft nicht mehr wird gebrauchen können. Aufgrund des Umstands, dass die Tat an einem öffentlichen Ort am helllichten Tag begangen wurde, ist auch das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit nicht unerheblich beeinträchtigt worden. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 163f StPO wären erfüllt gewesen. Namentlich wäre die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend bzw. wesentlich erschwert gewesen. Es hätte an neutralen Zeugen gefehlt, welche insbesondere den Beginn der Tatausführungen unabhängig vom Zeugen S. hätten bekunden können. Selbst für den Fall, dass die Anordnung der längerfristigen Observation rechtswidrig gewesen sein sollte, weil die Staatsanwaltschaft es am 10. Februar 2011 unterlassen hat, einen geänderten Beschluss des Ermittlungsrichters herbeizuführen, der sich nicht mehr auf den Vorwurf der Anstiftung zur Brandstiftung beschränkte, sondern sich nunmehr maßgeblich auf den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung stützte, geht die Kammer von der Verwertbarkeit zu Lasten der Angeklagten aus. Die Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme hat nicht zwangsläufig die Unverwertbarkeit der mit ihr erlangten Ergebnisse zur Folge. Vielmehr muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob das Interesse der Angeklagten an der Nichtverwertbarkeit dem Strafverfolgungsinteresse des Staates vorgeht. Kriterien sind hierbei insbesondere die Schwere des Verfahrensverstoßes und des Tatvorwurfes, die Bedeutung des Beweismittels, der Schutzzweck des Beweiserhebungsverbotes und die Möglichkeit der legalen Gewinnung des Beweismittels. Vorliegend führt eine derartige und von der Kammer hilfsweise durchgeführte Abwägung dazu, dass dem Strafverfolgungsinteresse des Staates der Vorrang gegenüber den Interessen der Angeklagten einzuräumen ist. Den Angeklagten wird mit der schweren Körperverletzung, gefährlichen Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei bzw. der Beihilfe zu diesen Taten ein erheblicher Tatvorwurf gemacht, demgegenüber ein möglicher Verfahrensverstoß in den Hintergrund treten würde. Angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich die Umstellung einiger Beschlüsse beantragt hat, geht die Kammer davon aus, dass die Umstellung des Beschlusses betreffend die längerfristige Observation lediglich aus Versehen unterblieb. Die Kammer misst den Ergebnissen der Observation eine nicht unerhebliche Bedeutung bei, da vorliegend der Nachweis der Tat, insbesondere der Beginn der Auseinandersetzung, mangels unmittelbarer Tatzeugen aufgrund eines Indizienprozesses hat geführt werden müssen. Die Umstellung, die für die übrigen Ermittlungsmaßnahmen von Seiten der Staatsanwaltschaft erfolgte, hätte auch für die längerfristige Observation ohne Weiteres auf Antrag auf den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung geschehen und spätestens dann rechtmäßig erlangt werden können. (3) Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der Zeugen O. S., M. M. und N. M. sowie der Observationsbeamten des MEK, namentlich der Zeugen PB R. S1, PB D., PB S2, PB E., PB S7, PB B2 und PB B1. Im Rahmen der Beweiswürdigung differenziert die Kammer bei der Verwertung der eingeführten Beweise wie im Folgenden dargelegt soweit erforderlich zwischen den Angeklagten im Hinblick auf die ihnen jeweils vorgeworfenen Taten. (aa) Äußerer Ablauf der Tat insgesamt Der Zeuge S. hat im Rahmen der Augenscheinseinnahme der Lichtbilder Bl. 110-127, Fach II, TuS-Mappe in der Hauptverhandlung bestätigt, am Tattag u.a. eine rote Arbeitshose, ein dunkles Oberteil und eine Basecap getragen zu haben. Anhand dieser Bekleidung, insbesondere der roten Hose, erfolgte später die Identifizierung des O. S. durch die Observationsbeamten, die sich dabei auch der Bekleidung des N. M. bewusst waren, der ebenfalls die gleiche Art von roter Hose trug wie O. S.. Zum Tatgeschehen hat O. S. bekundet, er habe noch bevor N. M. in der J.str. vor der Apotheke einparkte, einen Anruf von der M. M. erhalten, die ihm berichtet habe, es stünde eine Gruppe von mehreren Leuten vor der Tür, die gegen diese treten würden und sie aufgefordert hätten, sie solle runterkommen. Er habe ihr geraten, oben zu bleiben. Er sei dann wütend ausgestiegen und habe sich zunächst, da er die Haustür noch nicht habe sehen können, schnelleren Schrittes zu seiner Wohnadresse J.str. begeben. Er habe dann seine Schritte verlangsamt als er bemerkt habe, dass die Gruppe von nach seiner Einschätzung ca. 6-8 Jugendlichen nicht mehr direkt an der Haustür, sondern einige Schritte entfernt von dieser gestanden habe. Er sei wegen seiner Freundin und der beiden Kinder nicht vor der Gruppe weggelaufen, sondern habe die Sache klären wollen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die Gruppe „Stress machen wollte“. Die Gruppe habe zuerst so gestanden, dass einige einander zugewandt gewesen seien, zwei oder drei hätten sich unterhalten. In dieser Gruppe habe sich auch der Angeklagte M1 befunden. Der Zeuge schilderte, dass er nicht mit dessen Eintreffen vor seiner Wohnung gerechnet gehabt habe und sich dies bis heute nicht erklären könne. Die Gruppe habe sich ihm dann zugewandt, wobei der Angeklagte M1 – den er neben dem Angeklagten U. als einzigen aus der Gruppe gekannt habe – vorne und die anderen in einer Art Halbkreis dahinter gestanden hätten. Ganz links habe der Angeklagte U. gestanden, der einen leicht kränkelnden Blick gehabt und den der Zeuge S. nicht als Bedrohung wahrgenommen habe, da er etwa zwei Schritte abseits gestanden habe. Rechts vom Angeklagten M1 habe nur eine große blonde Person gestanden, von der er später erfahren haben will, dass dies der Angeklagte F. gewesen sein solle. O. S. hat diesen auch in der Hauptverhandlung als dieselbe Person identifiziert. O. S. hat weiter bekundet, er habe dann einen bis eineinhalb Schritte vor dem Angeklagten M1 angehalten. Dieser habe ihn „angepisst“ bzw. „aggro“ angeschaut. Der Angeklagte M1 habe „wartend“, „bereit“ und der Straße zugewandt dagestanden. Der Angeklagte M1 habe eine schwarze Lederjacke, einen Kapuzenpullover und eine blaue Jeans angehabt. In der Hand habe dieser ein offenes Messer gehabt, mit dem er nach unten gezeigt habe. Am Griff sei das Messer marmoriert gewesen in den Farben beige, braun und schwarz. Die Klinge sei schwarz gewesen, wobei er bezüglich der Klingenfarbe nur „zu 70 %“ sicher sei. Es könne sein, dass das Messer zum Auf- und Zuklappen gewesen sei. Auf Vorhalt des Lichtbildes Bl. 56 der TuS-Mappe hat der Zeuge erklärt, dass er das Messer etwas kleiner in Erinnerung habe, dieses aber ähnlich aussehe. Auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 68 und 69 der TuS-Mappe, auf die die Kammer wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat O. S. eingeräumt, dass er das Messer nicht wiedererkenne. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Asservats (Nr. ), des am Tatort aufgefundenen Klappmessers mit Camouflagedesign, hat O. S. bekundet, dass er das Messer nicht 100%ig erkenne, es aber das Messer des Angeklagten M1 gewesen sein könne. Bei den anderen Personen aus der Gruppe, von denen er glaubte, sie seien zum Schutz des M1 dabei, habe er keine Waffen wahrgenommen. O. S. hat bekundet, er habe sodann den Angeklagten M1 gefragt, was das solle und ob er sich nicht schäme. Er habe geäußert, dass er seine Freundin und zwei Kinder oben in der Wohnung habe. Er sei sehr aufgebracht gewesen, beleidigt habe er den Angeklagten M1 aber nicht. Wegen der Vielzahl der Leute habe er sich nicht zu weit „aus dem Fenster gelehnt“. Einen größeren verbalen Austausch habe es mit dem Angeklagten M1 nicht gegeben. Es sei dann der erste Schlag von rechts hinter dem Angeklagten M1 aus Richtung des Angeklagten F. gekommen. Wobei er den Schlag selbst nur aus dem Augenwinkel gesehen und den Schläger selbst nicht gesehen habe. Nach dem ersten Schlag habe er zum weiteren Geschehen keine weiteren Beobachtungen machen können, da er die Arme hochgezogen habe, um Schadensbegrenzung zu betreiben. Er habe nur noch gespürt, dass er Faustschläge und Tritte mindestens gegen den Kopf und in das Gesicht erhalten habe. An Schläge oder Tritte gegen andere Körperteile erinnere er sich nicht. Das Schlagen habe ca. 20-30 Sekunden gedauert. Es sei dann N. M. lautstark hinzugekommen, der ebenfalls eine rote Arbeitshose getragen habe. Dieser habe ein ausgefahrenes Cuttermesser in der Hand geführt und die Brotdose dabei gehabt, die er im Auto vergessen gehabt habe. In dem Moment habe sich die Gruppe zunächst nach rechts bewegt und dann von ihm abgelassen. Einige aus der Gruppe seien dann abgehauen und einige – zwei bis drei Personen – auf N. M. draufgegangen. In dem Moment, als die anderen von ihm abgelassen hätten, habe er, O. S., erstmals bemerkt, dass sein linker Arm „taub" geworden sei. Das Messer, das er zu Beginn der Auseinandersetzung beim Angeklagten M1 gesehen hatte, habe er anschließend am Tatort nicht erneut gesehen. O. S. hat weiter bekundet, der Angeklagte U. habe beim Ablassen der anderen links gestanden. Er sei sich sicher, dass der Angeklagte U. nicht zugeschlagen habe. Er habe vielmehr den Eindruck gehabt, der Angeklagte U. habe unter Schock gestanden und sei zittrig gewesen. Er habe dann seine Jacke ausgezogen und die Gruppe sinngemäß aufgefordert: „Wer will sich mit mir schlagen? Kommt alle einzeln her." Er sei dann zum Angeklagten U. gegangen und habe ihn gefragt, ob dieser die Gruppe hergebracht habe. Der Angeklagte U. habe darauf erwidert, dass er die Gruppe nicht hergebracht habe, sondern einen Anruf erhalten habe und nur habe aufpassen sollen, dass nichts Schlimmeres passiere. Er habe dann gesehen, wie N. M. von zwei Personen attackiert worden sei, die mit N. M. zu Boden gegangen seien. Er konnte nicht sagen, ob die Angreifer mit N. M. auf dem glitschigen Boden ausgerutscht oder diese aufgrund des Angriffs zu Boden gegangen waren. Er habe dann gesehen, dass die Angreifer auf dem N. M. gelegen hätten, wobei er Schläge auf diesen nach eigenem Bekunden nicht wahrgenommen habe. Er sei dann zu dieser Gruppe gelaufen und habe einen der Angreifer an dessen Kleidung am Rücken von N. M. heruntergezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe seine linke Hand schon kraftlos heruntergehangen. Er habe in dem Moment gedacht, diese Person sehe aus wie der Angeklagte M1, erkannt habe er diesen aber nicht. Er habe zu diesem Zeitpunkt bemerkt, dass er schwächer geworden sei. Er habe sich daher auf die von ihm ergriffene Person gekniet und begonnen, auf diese einzuschlagen. Er sei damals auch davon ausgegangen, dass seine Schläge angekommen seien, wobei er nur mit der rechten Faust geschlagen habe. Er sei, während er auf dieser Person gesessen habe, nicht mehr geschlagen worden. Als nächstes sei dann die Polizei erschienen. Er habe gehört, wie gerufen worden sei „Aufhören!" und „Polizei!". Da er jedoch nur zivile Personen habe kommen sehen, habe er weiter gemacht, da er nicht gewusst habe, ob es wirklich die Polizei sei. Die Polizisten hätten ihn dann von der am Boden liegenden Person herunter gezogen. Insgesamt habe die Auseinandersetzung ca. eine Minute gedauert. Noch am Tatort sei er von den Polizeibeamten nach der Person gefragt worden, die ihn gestochen habe. Er habe daraufhin auf den Angeklagten M1 gezeigt, von dem er geglaubt habe, er sei es gewesen, weil er bei diesem anfangs das Messer gesehen habe. Tatsächlich, so hat der Zeuge in der Hauptverhandlung eingeräumt, habe er die Messerstiche selbst nicht bemerkt und nicht gesehen, wer gestochen habe. Er habe zunächst auch keine Schmerzen gespürt. Diese Schilderung des Tatgeschehens durch O. S. ist glaubhaft. Der Zeuge ist zwar insbesondere aufgrund seiner strafrechtlichen Vorverurteilungen, die mit ihm in der Hauptverhandlung umfassend erörtert worden sind, aus Sicht der Kammer nicht generell glaubwürdig. Er ist wegen Körperverletzungsdelikten mehrfach vorbestraft und hat in der Vergangenheit die Justiz für seine eigenen Interessen instrumentalisiert, indem er Anzeige erstattete, um private Ansprüche durchzusetzen. Die Kammer ist indes von der Glaubhaftigkeit seiner Aussage überzeugt. Die Kammer hat bei der gebotenen besonders sorgfältigen Prüfung der Aussage des O. S. insbesondere dessen Motivlage berücksichtigt. O. S. hat als Geschädigter der durch die Angeklagten begangenen Tat, mit erheblichen und dauerhaften Folgen für seine Gesundheit und sein künftiges Leben, ein gesteigertes Verfolgungsinteresse. Ein weiteres Motiv für eine Belastung gerade des Angeklagten M1 bildete der zuvor über einen längeren Zeitraum mit diesem geführte Streit wegen eines Hundewelpen. Sein erhebliches Interesse an der Strafverfolgung hat der Zeuge in der Hauptverhandlung auch offenbart durch seine Äußerung, er möchte, dass „die alle so viel bekommen, wie sie verdienen, 8, 9, 10 Jahre, für das, was sie getan haben". Gleichzeitig hat er allerdings auch bekundet, er wolle niemanden „in die Pfanne hauen" und dass die Strafhöhe nicht in seinem Ermessen stehe. Weiter machte O. S. zu seiner polizeilichen Aussage zum Teil widersprüchliche Angaben, die er in der Hauptverhandlung ergänzt oder korrigiert hat. Die Kammer schenkt jedoch der Aussage des O. S. – auch unter Berücksichtigung des Vorgenannten – aufgrund folgender Erwägungen Glauben: Seine Aussage war detailreich und konkret. Sie umfasste neben dem Haupt- auch das Randgeschehen. Der Zeuge hat von sich aus die Vorgeschichte zur Tat erzählt. Er hat von den Hintergründen und unterschiedlichen Motivlagen bei den Beteiligten berichtet. Er war in der Lage, spontan auf Nachfragen zu antworten. Vom Tatgeschehen hat der Zeuge unter ersichtlich emotionaler Betroffenheit und aus erkennbar selbst Erlebtem heraus berichtet. Die Schilderung von ihm umfasste dabei nachvollziehbar dasjenige, was er aus eigener Wahrnehmung bekunden konnte. Der Zeuge war auch erinnerungskritisch. Er hat Widersprüche zu seiner polizeilich aufgenommenen Aussage und auch heutige Erinnerungslücken eingeräumt und ist daran interessiert gewesen, Unklarheiten zu beseitigen. Seine Aussage war auch differenziert. Er hat versucht, soweit ihm das möglich war, einzelne Tatbeiträge, auch diejenigen des N. M., der ihm zu Hilfe gekommen war, zuzuordnen. Er hat geschildert, dass dieser ein Cuttermesser geführt habe, als er ihm zu Hilfe kam. Auch sich selbst hat er im Rahmen seiner Aussage nicht geschont und eigene Schläge gegen die ihm unbekannt gebliebene Person am Boden, auf der er am Ende der Auseinandersetzung gesessen hatte, eingeräumt. Gleichzeitig hat er die Angeklagten nur in äußerst zurückhaltender Weise belastet. Keinem der Angeklagten hat er sicher einen konkreten Tatbeitrag zuordnen können. Selbst beim Angeklagten M1 hat er lediglich geschildert, diesen zu Beginn mit dem Messer gesehen zu haben. Messerstiche durch den Angeklagten M1 habe er nicht mitbekommen. Gleichzeitig hat der Zeuge in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass die Bezeichnung des Angeklagten M1 als Messerstecher im Anschluss an die Auseinandersetzung von ihm ein Rückschluss daraus gewesen sei, dass er bei diesem am Anfang der Auseinandersetzung als Einzigem ein Messer gesehen habe. Die für sich glaubhaften Bekundungen des Zeugen O. S. werden durch die weiteren Zeugen und objektiven Beweismittel gestützt und ergänzt. Die Aussage wird zunächst gestützt und ergänzt durch die Aussage der Zeugin M. M.. Diese hat in der Hauptverhandlung zunächst vom Geschehen an ihrer Wohnungstür berichtet. Hierzu hat sie bekundet, dass sich der Angeklagte M1 mit einer Gruppe von Jugendlichen gegen 17:45 Uhr an der Haustür zu ihrem Wohnhaus in der J.str. in H. eingefunden habe. Er habe gegen die Haustür getreten, sie über die Gegensprechanlage angeschrien, bedroht und aufgefordert: „Komm runter, wenn du ein Mann bist.". Den Angeklagten M1 habe sie nach den kurz zuvor geführten Telefonaten an dessen Stimme erkannt. Sie habe sich zu dem Zeitpunkt über das Erscheinen des Angeklagten M1 und der weiteren Personen gewundert. Sie habe daraufhin aus dem Fenster geschaut und mittels der Spiegelung in den Fenstern auf der gegenüberliegenden Straßenseite - die sie auch sonst nutzte, um Personen vor ihrem Haus zu sehen - die Gruppe um den Angeklagten M1 vor ihrem Haus erblickt. Diese habe aus ca. 6 Personen bestanden. Sie habe nicht erkennen können, ob es sich um weibliche und/oder männliche Personen gehandelt habe und sie habe auch keine Gegenstände, insbesondere Messer bei diesen wahrnehmen können. Sie habe sodann O. S. angerufen und ihm berichtet, der Angeklagte M1 stehe vor der Haustür und bedrohe sie. Weiter hat M. M. bekundet, dass es im Bereich zwischen den Häusern der J.str. zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Sie hat auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmungsprotokolle eingeräumt, dass sie keine einzelnen Schläge, Tritte oder ähnliches habe wahrnehmen können. Dass sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt gehabt habe, sie habe gesehen, wie die Personen um den Angeklagten M1 und dieser selbst mit Messern auf den O. S. eingestochen haben, habe auf einer Schlussfolgerung aufgrund der erlittenen Verletzungen beruht. Diese Bekundungen sind glaubhaft. Die Zeugin hat insbesondere ihre weitergehenden Schilderungen des Tatgeschehens bei der Polizei relativiert und war dabei ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Darstellung ihres zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bestehenden Erinnerungsbildes bemüht. Insbesondere hat sie die unter dem ersten Eindruck des Geschehens getätigte Aussage bei der Polizei hinsichtlich der durch die Angeklagten ausgeführten Stichbewegungen auf einen konkreten auch für die Kammer nachvollziehbaren Inhalt zurückgenommen. Die Kammer ist auch von der Möglichkeit von Wahrnehmungen von Teilen des Tatgeschehens durch die Fenster der Wohnung der Zeugin mittels der Spiegelung in den Fenstern auf der gegenüberliegenden Straßenseite, wie sie M. M. in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung geschildert hat, durch die Augenscheinseinnahme der vom Zeugen PB C. S6 gemeinsam mit einer Fotografin gefertigten Lichtbilder (Bl. 258-261 d.A.) überzeugt. Dass die Zeugin Wahrnehmungen vom Tatgeschehen machen konnte, ergibt sich weiter daraus, dass sie N. M. von ihrem Fenster aus, wie von diesem in der Hauptverhandlung bestätigt, dazu aufforderte, O. S. zu Hilfe zu eilen. Die vorangegangenen Aussagen werden gestützt und ergänzt durch die Aussage des Zeugen N. M.. Dieser hat bekundet, er habe auf dem Heimweg zunächst M. A. an der Straße S. abgesetzt. Als er und O. S. in den Bereich ihres Wohnhauses gekommen seien, habe der O. S. einen Anruf erhalten. Er habe dann in der J.str. auf Höhe der Apotheke und auf der Seite eingeparkt, auf der auch sein Wohnhaus liege. O. S. sei dann telefonierend ausgestiegen und in Richtung seiner Wohnung gegangen. Er habe dann nach dem Einparken gesehen, dass O. S. seine Brotdose liegen gelassen habe. Diese habe er an sich genommen um sie diesem zu bringen und sei dann ebenfalls ausgestiegen. Ihm habe dann die „Frau des O. S.“ von ihrem Fenster aus sinngemäß zugerufen: „Tiger, Tiger, hilf O.!". Dies habe er sogleich auf sich bezogen, da sein Spitzname „Tiger" laute. N. M. hat bekundet, er habe vom Auto aus nichts gesehen. Er sei dann aber schnell zur Treppe gelaufen, die zum Eingang des Wohnhauses J.str. hinaufführte. Dort habe er 8-10 Personen wahrgenommen, die in einer Runde um den O. S. gestanden und auf diesen eingeschlagen hätten. Er sei dann schreiend - aber ohne sein von ihm mitgeführtes für die Arbeit benötigtes Cuttermesser in der Hand - auf die Gruppe zugelaufen. Diese sei dann auseinander gegangen. Er habe O. S. dann sinngemäß rufen hören: „Wer will mich schlagen?“. Einige Personen hätten dann versucht abzuhauen. N. M. habe einen Jungen festgehalten, sei dann auf dem glatten Untergrund gerutscht und mit diesem auf den Boden gefallen. Er hat bekundet, auch Schläge bekommen zu haben, ohne dass er jedoch einen der Schläger identifizieren konnte. O. S. habe zu ihm kommen wollen, dies aber nicht geschafft. Er sei dann aufgestanden und habe plötzlich Blut im Gesicht verspürt, von dem er zunächst geglaubt habe, es sei sein eigenes, weshalb er sich daraufhin an den Kopf gefasst habe. Danach wisse er nicht mehr, was er gemacht habe. Die Polizei habe ihn dann festgenommen. Sein Cuttermesser, bei dem die Klinge ausgefahren gewesen sei, habe er vor Ort verloren. Die Aussage des N. M. ist, soweit sie von den Zeugen S. und M. bestätigt wird, im Hinblick auf das Geschehen am Tatort im Wesentlichen glaubhaft. Die Aussage zum unmittelbaren Tatgeschehen war jedoch erkennbar von dem Bemühen des Zeugen geleitet, sein eigenes Handeln in einem guten Licht erscheinen zu lassen und sich selbst nicht zu belasten. Die Aussagen der genannten Zeugen werden ferner bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Bekundungen der Polizeibeamten des MEK. Der Zeuge PB B2 hat bekundet, er habe am 21. Februar 2011 den Angeklagten U. gegen 17:35 Uhr wartend vor der H.-Filiale am S. wahrgenommen. Zu diesem sei eine Gruppe um den Angeklagten M1 von ca. 6-10 Personen gestoßen, die aus Richtung S.str., also der S-Bahnhaltestelle S., gekommen sei. Die Gruppe sei dann die J.str. hochgegangen und gegen 17:45 Uhr rechts in den Bereich der Hauseingänge J.str. eingebogen. Der Zeuge PB S2 hat bekundet, er habe, nach Übergabe des PB B2, als nächstes einen dunklen Golf mit zwei Insassen anhalten und einparken sehen. Der Beifahrer sei ausgestiegen. Dieser habe eine auffallend rote Hose sowie ein dunkles Oberteil und eine Basecap und damit diejenige Kleidung getragen, die der Zeuge S. als die seine bestätigte. Diese Person sei dann in Richtung J.str. bzw. in Richtung des dort befindlichen Eingangs zum F.-Park gegangen. Der Zeuge PB E. hat bekundet, er habe, nach Übergabe durch den PB B2, den Bereich zwischen den Häusern J.str. und den dort befindlichen Eingang zum F.-Park beobachtet. Er habe dort eine Gruppe von ca. 7-8 Personen wahrgenommen, die in lockerer Art zusammen gestanden hätten. Es sei dann eine weitere männliche Person mit einer roten Hose und dunklem Oberteil in normaler Geschwindigkeit aus Richtung S. auf die Gruppe zugegangen und in „Handschüttelentfernung" bei den anderen stehengeblieben. Die Personen hätten sich dann kurz unterhalten und dann sei derjenige mit der roten Hose, der später hinzugekommen sei, aus der Gruppe heraus – von einer durch ihn nicht identifizierbaren Person – ins Gesicht geschlagen worden. Darauf habe sich eine körperliche Auseinandersetzung entwickelt, bei der jeder gegen jeden vorgegangen sei. Der Zeuge habe – wie dies auch die weiteren Zeugen, die PBen R. S1, E., B2, S7, D., S2, B1 und B4 bestätigten, und was belegt, dass der PB E. tatsächlich Beobachtungen vom Beginn der Auseinandersetzung gemacht hat – daraufhin den Befehl zum Eingreifen gegeben und weitere Beamte des PK 16 angefordert, so dass er das weitere Tatgeschehen nicht mehr beobachtet habe. Weder zu Beginn noch im Verlauf der Auseinandersetzung, soweit er sie beobachtet habe, habe der Zeuge Messer oder andere Gegenstände bei den Beteiligten der Auseinandersetzung wahrgenommen. Auf seinen Eingriffsbefehl seien unter anderem die Zeugen PBen R. S1, B2, S7, D., S2, B1 und B4 zur Auseinandersetzung geeilt. Dort hätten sie nach eigenem Bekunden sämtliche Angeklagten festgenommen. Die Aussage des PB E. ist glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar und erkennbar aus eigenem Erleben heraus von den durch ihn gemachten Beobachtungen berichtet. Der Zeuge hatte auch kein Motiv dafür, die Angeklagten wahrheitswidrig zu be- und den O. S. zu entlasten. Dies ergäbe sich selbst dann nicht, wenn er den Beginn der Auseinandersetzung tatsächlich nicht gesehen haben sollte. Der Zeuge PB E. hat als Polizeibeamter im Fall des Nachweises der wahrheitswidrigen Aussage erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen zu befürchten. Daher ist die Kammer davon ausgegangen, dass für den Fall, dass er den Beginn der Auseinandersetzung tatsächlich nicht gesehen haben sollte, dies im Rahmen seines Berichts bzw. dem Zeugen B2 als Verfasser des Gesamtberichts gegenüber, eingeräumt hätte. Zum Zeitpunkt der Verfassung des Gesamtberichts konnte der PB E. auch noch keine Kenntnis von der Aussage des O. S., der sich zu dem Zeitpunkt noch in intensivärztlicher Behandlung befand, und ggfs. anderer Zeugen gehabt haben. Eine von ihm geschilderte konkrete Beobachtung, die nicht der Wahrheit entsprochen hätte, hätte daher ein erhebliches Entdeckungsrisiko für den Zeugen mit sich gebracht, welches dieser ohne Grund eingegangen wäre. Auch der mögliche Umstand, einen eigenen Fehler bei der Ausführung der Observation zu verbergen, hätte keinen Anreiz für den Zeugen bedeutet, die Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten. Auch die weiteren Aussagen der Zeugen PBen R. S1, B2, S7, D., S2, B1 und B4 erachtet die Kammer als glaubhaft. Die Bekundungen der Zeugen sind erkennbar aus eigenem Erleben heraus erfolgt. Sie haben Erinnerungslücken, die auch auf Vorhalt der von ihnen verfassten Berichte bestehen blieben, freimütig eingeräumt. Eine Belastungs- oder Entlastungstendenz ist bei keiner der Aussagen erkennbar geworden. Die Kammer hat nicht feststellen können, wer gegen den Zeugen S. den ersten Schlag geführt hat. Von den Angeklagten hat lediglich der Angeklagte F. angegeben, der E. habe den ersten Schlag gesetzt, nachdem O. S. die Auseinandersetzung begonnen habe. Keiner der Zeugen hat die Person des zuerst Schlagenden identifizieren können. Für den Zeugen PB E. kam der erste Schlag aus der Gruppe heraus. Zwar hat O. S. bekundet, der erste Schlag sei von rechts aus Richtung des Angeklagten F. gekommen. Die Gruppe stand nach dem Bekunden des O. S. jedoch auch in einem leichten Halbkreis beisammen. Daher liegt es aus Sicht der Kammer nicht fern, dass der Schlag zwar aus der Richtung des Angeklagten F. gekommen sein mag, jedoch von einem neben diesem befindlichen Mitglied der Gruppe ausgeführt wurde. (bb) Zeitpunkt der Messerstiche Dass der Zeuge S. im Zuge des ersten Teils der Auseinandersetzung bis zum Eintreffen des Zeugen M. durch zwei Messerstiche verletzt wurde, ergibt sich für die Kammer zunächst aus der vorgenannten Schilderung des O. S.. Dieser hat bekundet, er habe bereits ein Taubheitsgefühl in seinem Arm bemerkt, als N. M. hinzukam und die anderen Angeklagten erstmals von ihm abließen. Ebendieses Gefühl ergab sich aufgrund der nahezu vollständigen Durchtrennung der den linken Arm versorgenden Nervenbahnen, wie sie die Kammer als Folge des Messerstichs in den linken Oberarm festgestellt hat. Weiterhin ergibt sich der frühe Verursachungszeitpunkt für die Kammer aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort (Bl. 48-58 TuS-Mappe), auf denen Blutspuren auf den gesamten Bereich zwischen den Häusern J.str. verteilt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 48-58 TuS-Mappe Bezug genommen. Diese können lediglich durch O. S., während der von ihm geschilderten Bewegungen am Tatort verursacht worden sein, da keine der anderen an der Schlägerei beteiligten Personen erheblich blutende Verletzungen davongetragen hat. Dies ergibt sich für die Kammer aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von den Beschuldigten (Bl. 164-167, 206 f., 208 f., 233 f., 244-246, 261 f., 276-278 TuS-Mappe) sowie der Aussage von N. M., der bekundet hat, keine blutenden Verletzungen erlitten zu haben. Darüber hinaus ergibt sich der Zeitpunkt der Messerstiche aus der Inaugenscheinnahme der von O. S. am Tattag getragenen Jacken bzw. Sweatshirts (Bl. 112, 120 und 125 TuS-Mappe). Alle drei Oberteile weisen an der Rückseite und am Arm zwei Beschädigungen jeweils im Bereich der Stichverletzungen auf, woraus die Kammer geschlossen hat, dass die Verletzungen des Zeugen S. durch die Messerstiche jedenfalls vor dem Zeitpunkt erfolgt sein müssen, als die anderen von ihm abließen, er sich die Jacke auszog und die anderen Angeklagten aufforderte, einzeln zu ihm zu kommen und mit ihm zu kämpfen. Weiterhin beruht die Schlussfolgerung der Verletzung durch Messerstiche insbesondere mit dem Messer mit dem Camouflagedesign auf dem DNA-Gutachten der Sachverständigen Dr. R.. Dieses berücksichtigt die Kammer zu Lasten der Angeklagten nur insoweit bei der Beweiswürdigung, als dass aus diesem hervorgeht, dass sich an der Klinge des Klappmessers mit dem Camouflagedesign, welches der Angeklagte M1 zu Beginn der Auseinandersetzung in der Hand hielt, starke Blutanhaftungen befanden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zeugen S. zuzuordnen sind. Die von der Sachverständigen Dr. R. untersuchten Blutanhaftungen enthielten DNA-Merkmale, die mit denen des Zeugen S. übereinstimmten. Statistisch ist dies in einer Population nicht verwandter Personen, die einem Vielfachen der derzeitigen Weltbevölkerung entspricht, nur einmal zu erwarten (bei einer von ca. 51 Billiarden Personen). Die Feststellungen zu der Größe, Beschaffenheit und dem Erscheinungsbild des Tatmessers ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme des Asservates (Nr. ) in der Hauptverhandlung. (cc) Person des Messerstechers Den Umstand, dass an dem Messer, welches der Zeuge S. zu Beginn der Auseinandersetzung in der Hand des Angeklagten M1 gesehen hat, sich die massiven Blutanhaftungen des Zeugen S. befanden, hat die Kammer als wesentliches Indiz dafür gewertet, dass die Messerstiche durch den Angeklagten M1 ausgeführt worden sind. Die Täterschaft des Angeklagten M1 im Hinblick auf die gegen O. S. ausgeführten Messerstiche ergibt sich für die Kammer ergänzend aus Folgendem: M. M. hat bekundet, N. M. habe ihr ein paar Tage nach der Tat gesagt, er habe gesehen, dass der Angeklagte M1 O. S. gestochen habe, aber dass die Angeklagten es dem „Deutschen" in die Schuhe schieben wollten. Wer der „Deutsche" sei, habe die Zeugin nicht erfahren. Wenige Tage später habe N. M. der Zeugin gegenüber jedoch abgestritten, die Messerstiche durch den Angeklagten M1 gesehen zu haben. Auch O. S. hat ausgesagt, dass ihm gegenüber N. M. bei einem Besuch im Krankenhaus eingeräumt habe, er habe gesehen, wie der Angeklagte M1 zugestochen habe. Er solle die Stiche bekommen haben, als er auf jemandem drauf saß. Als er bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe N. M. ihm gegenüber allerdings gesagt, dass er nicht gesehen habe, wer gestochen habe. Der Zeuge PB C. S6 hat bekundet, ihm gegenüber habe N. M. in der polizeilichen Vernehmung am 4. März 2011 ausgesagt, er habe nicht gesehen, wer zugestochen habe. N. M. habe weiter bekundet, dass es im Zellentrakt des PK 16 Gespräche unter den Inhaftierten auf Arabisch gegeben habe, an denen er sich auch beteiligt habe. Er habe dabei eingeräumt, aus dem Südlibanon zu stammen, worauf sein Zellennachbar gesagt habe, er sei ebenfalls libanesischer Abstammung und heiße H. A. M1. Er habe sodann geäußert, er würde den Vater des Angeklagten M1, den Zeugen A. M1 kennen. Sodann sei darüber gesprochen worden, die Sache einem „blonden Deutschen" in die Schuhe zu schieben. Er sei ebenfalls dazu aufgefordert worden auszusagen, ein Blonder sei es gewesen, da dann alle freikommen würden. Der Name „ U." sei bei dieser Unterredung nicht gefallen. In den Tagen nach der Tat, so hat der PB C. S6 weiter bekundet, habe der Zeuge A. M1 den N. M. zunächst telefonisch kontaktiert und er habe den A. M1 sodann in dessen Garage getroffen. A. M1 habe erst den Sachverhalt erfahren wollen und N. M. dann aufgefordert, zu sagen, ein blonder Mann habe gestochen. In der Hauptverhandlung hat N. M. bekundet, er habe die Stiche nicht gesehen. Im Zellentrakt des PK 16 habe er sich zwar mit den anderen Inhaftierten auf Arabisch unterhalten. Er sei von H1, der ihn zunächst beschimpft habe, weil er O. S. geholfen habe, nur dazu aufgefordert worden, zu sagen, dass es ein blonder Mann gewesen sei, wenn er dies gesehen habe. In gleicher Weise habe ihn auch der Vater des Angeklagten, mit dem er bekannt sei, bei der Unterredung in dessen Garage aufgefordert zu handeln. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen M. in der Hauptverhandlung für nicht glaubhaft, soweit er nachträglich abstreitet, nichts über die Person des Messerstechers erfahren zu haben und soweit er die in der Folge im Zellentrakt des PK 16 durch den Angeklagten M1 und später den Zeugen A. M1 erfolgte Aufforderung, unabhängig von dem, was er gesehen habe, auszusagen, es sei der „blonde Deutsche" gewesen, in Abrede gestellt hat. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge aufgrund seines späteren Eintreffens am Tatort zwar nicht die Messerstiche selbst gesehen, aber zumindest vom Angeklagten M1 im Verlauf der Unterredung im Zellentrakt des PK 16 erfahren hat, dass dieser die Messerstiche ausgeführt hat. Die Kammer geht außerdem davon aus, dass er den Zeugen S. und M. diese nachträglich erlangte Information anders, nämlich wie von den Zeugen geschildert, übermittelt hat. Die Aussage von N. M. in der Hauptverhandlung war in diesen Teilen von einer deutlichen und sich verstärkenden Entlastungstendenz zu Gunsten des Angeklagten M1 gekennzeichnet. Gleiches gilt für die Bekundungen bezüglich der im Zellentrakt des PK 16 zwischen den Inhaftierten auf Arabisch getroffenen Vereinbarung, den „blonden Deutschen" zu belasten. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Aussagen der Zeugen H. S. und A1 S., den Eltern des Zeugen und Geschädigten O. S.. A1 S. hat bekundet, N. M. bzw. „Tiger" sei zwei Tage nach dem Tatgeschehen zur Wohnung des Ehepaars S. gekommen. Dieser habe eingeräumt, zwischen „zwei Stühlen zu sitzen". N. M. habe dann davon berichtet, dass ihm gegenüber der Angeklagte M1 im Zellentrakt des PK 16 erzählt habe, er habe zugestochen, aber dem Blonden solle das zugeschoben werden. N. M. habe weiter von der Unterredung mit dem Vater des Angeklagten M1 berichtet und erklärt, dieser wolle mit ihm, A1 S., sprechen. Landsleute würden Geld sammeln, das sie ihm anbieten wollten. Sein Sohn O. solle sagen, ein Blonder bzw. der U. habe ihn abgestochen. Dies habe er abgelehnt. Diese Schilderung des Besuchs des Zeugen M. wird gestützt durch die Aussage der Zeugin H. S.. Diese hat bekundet, „Tiger" sei am Morgen nach seiner Entlassung aus der Haft zu ihnen gekommen und habe mit ihrem Mann sprechen wollen. N. M. habe dann ihrem Mann gegenüber, soweit sie das aus der Küche habe mitbekommen können, geäußert, der H1 habe den O. verletzt. N. M. habe mitbekommen, wie die sich unterhalten hätten. O. S. solle das einem deutschen Jungen, „einem Christen, in die Schuhe schieben". Ihr Mann habe sich daraufhin geärgert. Weiter habe ihm N. M. berichtet, H1s Vater sei zu ihm gekommen und habe Geld angeboten, damit O. seine Aussage ändere und aussage, der R. U. sei es gewesen. Die Aussagen der Zeugen A1 und H. S. sind glaubhaft. Sie waren detailreich und sowohl in sich als auch einander gegenübergestellt widerspruchsfrei. Die beiden Zeugen berichteten durch ihre emotionale Betroffenheit erkennbar von etwas selbst Erlebtem. Als weiteres Indiz für eine Absprache unter den im Zellentrakt im PK 16 inhaftierten Personen, welche die Kammer als weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten M1 ansieht, wertet die Kammer die Angaben der Angeklagten F., M. und M1 in ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen. Die Angeklagten F. und M. haben den Angeklagten U. belastet. Der Angeklagte M1 hingegen hat zwar den Angeklagten F. belastet. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Angeklagte M1, wie auch die anderen beiden Angeklagten, verabredungsgemäß den „blonden Deutschen" belasten wollte, sich jedoch, weil der Name „ U.“ während der Unterredung nicht fiel, in der Person insoweit irrte, als dass er nicht den Angeklagten U., sondern den Angeklagten F. für den „blonden Deutschen" hielt. Ferner ergeben sich Anhaltspunkte, die die Feststellung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten M1 stützen, aus der Telekommunikationsüberwachung gegen den Angeklagten U. aus dem Verfahren Az. . Die Kammer hat die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten ausschließlich in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Totschlags gegen den Angeklagten M1 berücksichtigt. Die Kammer hat die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung nicht zu Lasten der weiteren Angeklagten berücksichtigt. Die Kammer legt hierbei zu Grunde, dass die Mobilfunknummer mit der Ziffernfolge , deren Anschlussinhaber der M. P. L. war, am Tattag vom Angeklagten M1 genutzt worden ist. Die folgenden Gespräche sind für die Kammer für die Täterschaft des Angeklagten M1 von indizieller Bedeutung. Aus ihnen ergibt sich, dass weder J. M. als eine Person aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten M1 noch Teilnehmer des hiesigen Tatgeschehens in Gesprächen mit J. M. einen anderen als Täter der Messerstiche benennen oder einen solchen andeuten. Wenn über die Tat gesprochen wird, sprechen die Teilnehmer der Gespräche stets von der Tat des Angeklagten M1, auch wenn keiner der Teilnehmer der Tat schildert, dass er den Angeklagten M1 hat zustechen sehen. Im Einzelnen: Am 21.02.2011 kam es zu folgenden Gesprächen: Um 15:40:32 Uhr wurde der überwachte Anschluss des Angeklagten U. mit der Rufnummer vom Anschluss , dessen Inhaber J. M. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: Hi J.. AR: R., hast du die Nummer von O.? TN: Nee. AR: Wer hat die Nummer von O.? TN: Kein Plan. AR: Kennst du jemanden mit der Nummer von O.? TN: Was? AR: Kennst du jemanden mit der Nummer von O., oder? TN: Ich hab die nicht, was soll ich mit der? Ich hab nur Nummern von „Mois“. „Mo“ vielleicht? AR: Ja, ruf ich Mo an. (…) Um 15:46:05 Uhr wurde der überwachte Anschluss des Angeklagten U. mit der Rufnummer vom Anschluss , dessen Inhaber J. M. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: Jo. AR: Hast du irgendwann mal mit M. oder O. geredet, darüber dass H1 den Hund hat? TN: Nee. Warum, was ist passiert? AR: Nein, Digga, M. ruft H1 an und sagt so, von wegen hier mein Freund war im Knast und haste nicht gesehen und jetzt wirst du richtig gefickt, weil ich weiß, dass du den Hund hast. Ich hab was unterschrieben, dass ich den Hund übernommen hab. (unverständlich) Deswegen ist jetzt n’bisschen albern, Digga. Aber egal, H1 geht jetzt dahin, fährt jetzt dahin mit zwei Kollegen und wollen jetzt O. ficken. TN: Nein? Lass uns mal treffen, Digga, lass uns mal dahingehen, Digga. AR: Nee, nee, nee. Digga, die sollen O. ficken, da hab ich überhaupt kein Problem mit. TN: Ok. AR: Soll’n die den töten, Digga. Der Typ hat mich verarscht. (…) Um 16:25:19 Uhr wurde der überwachte Anschluss des Angeklagten U. mit der Rufnummer vom Anschluss , dessen Inhaber J. M. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: AR: Hast du bei Facebook gerade noch was geschrieben? Ich kann das nicht öffnen. TN: Ich hab dich was geschrieben, was die sich da untereinander schreiben. AR: Ach so. TN: Dass H1 angeblich um 19 Uhr kommen will und die sich da schon freuen auf ihn. AR: Digga, ich glaub, M. reißt ein bisschen die Fresse zu weit auf, Digga. M. erzählt H1 so was von Wegen, ja du bist hier grad auf Lautsprecher, das ganze Zimmer ist voll von Leuten, die dich alle abstechen wollen und so weiter und so fort. Pass mal auf, komm doch mal nach S.. TN: Was ist denn los bei ihr? AR: H1 telefoniert mit O.. O. sagt, ja ich bin 18 Uhr in „Dings“, äh in B., da wirst du schon sehen. Auf einmal kriegt H1 ne SMS von seiner Frau, der M., sie will nicht, dass O. nach „Dings“ kommt, komm doch nach F.-Park, dann wirst du schon sehen und schreibt dieses Ding bei Facebook, weißt du? (…) AR: Digga, was geht ab bei M.? Digga, von wegen, wir nehmen dich auf, wir stellen das zu Youtube, hier sind grad voll viel Leute, die dich ficken wollen, Digga, H1 nimmt den Laden alleine auseinander, H1 sagt auch Digga, ich werd auf jeden Fall O. abstechen, Digga, „hundert Pro“. TN: Ja, sollen die machen. AR: Ich hab da, Digga, wie gesagt, alles wegen dem Hund. Mir ist das alles scheißegal. H1 ist jetzt auf dem Weg zu M., Digga, die sollen mal alle runter kommen mit den ganzen Leuten. (…) AR: Sie ist am meisten auf Streit aus, auf jeden Fall. TN: Komisches Mädchen, Digga. AR: Aber, aber, H1 hat übertrieben. Er hat angerufen bei O., ey, entweder du kommst jetzt um 18 Uhr nach B. oder ich bin um 18 Uhr bei deiner Frau und nehm deine Frau mit, deinen Hund, dann nehm ich alles mit, sagt H1 nur, ne. TN: Nein. AR: Auf einmal O. ist leise, Digga, weil er merkt, es wird ernst. (…) Um 16:49:54 Uhr wurde der überwachte Anschluss des Angeklagten U. mit der Rufnummer vom Anschluss , dessen Inhaber J. M. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: Jo. AR: Jo, Digga, kannst du mitgehen, weil ich muss gleich den Hund von H1 abholen, Digga? Kannst du dich vielleicht da mittreffen, Digga? (…) AR: Digga, treff dich da auch mal mit. Kann ich dir jetzt die Nummer von H1 geben, dass du dich dann schonmal mit H1 in Verbindung setzt, weil der ist ja auf dem Weg nach S., damit irgendeiner von meinen Augen noch dabei ist, Digga. TN: Ja. AR: Ok, warte. Hast du was zu schreiben? TN: Ja. AR: , ruf ihn mal an, Digga. Sag mal, treff dich mal mit ihm, Digga. TN: Alles klar. AR: Ok, ciao. Um 16:58:18 Uhr wurde der überwachte Anschluss des Angeklagten U. mit der Rufnummer vom Anschluss , dessen Inhaber J. M. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: Jo. AR: Jo, ruf ihn mal bitte an, Digga. TN: Ja, mach ich gleich. AR: Eh, Digga, er ist doch jetzt auf dem Weg nach S., Digga. Ich will, dass wenigstens einer mitguckt. (…) Um 17:01:03 Uhr wurde der überwachte Anschluss des Angeklagten U. mit der Rufnummer vom Anschluss , dessen Inhaber der M. P. L. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: Jo. AR: Ja, R.? TN: Ja. AR: Keiner darf wissen, dass wir jetzt dahinfahren, ne?! TN: Wohin fahren? AR: Dahin. TN: Ne, wer soll denn das wissen? AR: Ja, nicht rumerzählen oder so was, weißt, was ich meine. Bis gleich. TN: Ciao. AR: Ciao. Um 17:16:57 Uhr wurde der überwachte Anschluss des Angeklagten U. mit der Rufnummer vom Anschluss , dessen Inhaber J. M. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: Jo. AR: Jo, hast du angerufen? TN: Jo, ich treff mich jetzt mit ihm bei der H.. AR: Ok, äh, weil ähm guck einfach, dass er nicht, dass er nicht unsere Freundin absticht, weil das wär ne Anzeige, das wär ja albern, Alter. TN: Ja. AR: Ne, aber der ist ja topmotiviert. TN: Aber Digga jetzt irgendwie hier ich war eben gerade auf Facebook jetzt schreiben da irgendwelche, du weißt ja dieser kleine Dicke der immer mit T. is, mit Z.. AR: Ja. TN: Der schreibt auch so soll er mal kommen, wir freuen uns jetzt gleich alle schon auf ihn. Die Muschi, weißt du. Was isn los bei den Ekligen. AR: Digga, das is doch nur weil weil weil O.s Freundin da sonne Publicity bei Facebook macht. Das ist doch ihr letzter Hilfeschrei bei Facebook. TN: Ich ruf euch an wenns hier, wenns zum Showdown kommt so einen auf den ich ruf euch an und Alter, die denken jetzt alle 18 Uhr, nä? AR: Ja, ja ich denk mal, die macht bestimmt die Tür gar nicht auf Digga aber da wird H1 die Tür wahrscheinlich eintreten oder irgendwo anders klingeln. Guck einfach, dass H1 die Frau nicht absticht, Digga. TN: Ja, aber ich wird dann auch dazwischenspringen, wenn irgendwelche fünf, sechs Leute auf ihn mit draufspringen wollen. AR: Ja, normal, aber Digga, wie gesagt, H1 hat da wenig Probleme mit glaube ich, der sticht einfach zu Digga, der ist da nicht so. TN: Ja ich treff mich gleich mit ihm. AR: Ja cool, Digga, wie gesagt, pass ein bisschen auf, dass er nicht die falschen Leute irgendwie absticht. Er soll wenigstens seinen Hass bei O. auslassen und Digga was isn bei J1 los, Digga? (…) Um 17:25:37 Uhr wurde vom überwachten Anschluss des Angeklagten U. mit der Rufnummer der Anschluss , dessen Inhaber der M. P. L. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: AR: Digga. TN: (Unverständlich) AR: Ej, Digga, warte mal ganz kurz. TN: Ja? AR: Bruder, ich hab hier nen Zivi am Arsch, ja. TN: Was hast du? AR: Ich hab nen Zivi am Arsch. TN: N Zivi? AR: N Zivi, n Bulle. TN: Ja AR: Ja Digga, was soll ich machen, ja, ja, ich steh hier schon ganz lang, der is mir schon seit meiner Haustür hinterher man der Wichser. TN: Ja, ja, dann dann komm, dann komm zu Schanzenbäcker. AR: Ja, ich bleib hier jetzt stehen, komm einfach her, wenn er was will, dann hau ich ihn auch um, Digga. TN: Ja, ja, Ok. AR: Bis gleich. Um 17:25:37 Uhr wurde vom überwachten Anschluss des Angeklagten U. mit der Rufnummer der Anschluss , dessen Inhaber der P. N. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: Jo, was geht R.? AR: Wo bist du denn? (…) TN: Was geht Digga? AR: Ja, nicht viel. Ich treff mich jetzt hier mit H1, Digga. Hier gibt’s irgendwie wieder Trouble bubble, Digga. TN: Warum? AR: Ja, die wollen sich da irgendwie jetzt mit O. fetzen, keine Ahnung. TN: Wer? AR: Ja, irgendwie O. mit H1 wegen dem Hund. (…) AR: Ich treff mich jetzt mit denen hier H. und dann geht es ab (unverständlich). (…) Um 17:35:07 Uhr wurde vom überwachten Anschluss des Angeklagten U. mit der Rufnummer der Anschluss , dessen Inhaberin die B. T. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: Hallo. AR: Na, Digga. (…) AR: Ej sag, Digga, rate mal, wer mich seit meiner Haustür hier verfolgt. Ich sitz jetzt hier schon in der H.. Hier bin ich schon zwei Runden gegangen und er ist immer noch an meinem Arsch. TN: Hmm, ja. AR: Blaue Mütze, dunkle Mütze. Sitze jetzt hier (unverständlich). Der sitzt gegenüber. TN: Hmm, ja, wird der Gleiche sein. AR: Ja, ja, ist der Gleiche. TN: Dann ist es deiner und hat er mit mir nichts am Hut. AR: Krasse Scheiße auf jeden Fall. Mal gucken, wo er sich jetzt hinstellt und mich beobachtet. Jetzt ist gerad aus dem S. rausgegangen, der Wichser. (…) Im Anschluss an den Tattag folgten weitere Gespräche. Im Einzelnen: Am 24. Februar 2011 wurde um 13:16:20 Uhr vom überwachten Anschluss des J. M. mit der Nummer die Nummer der Firma M. P. angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: AR: Ist der O1 (unverständlich)? TN: Ja? AR: Hi O1, ich bin‘s, J.. TN: Ah, Hi. AR: Ist der R. bei dir? TN: Ja, ganz kleinen Moment. U., Einrichtungshaus M. H.? Hallo? (…) AR: Ja, Digga, O. war ja schwer beeindruckt. Er weiß nicht, wer das war. Er weiß nicht, dass ich und du was damit zu tun hat. TN: Ich weiß. AR: Und weil er irgendwie (unverständlich) war auf H1s Familie, weißt du?! TN: Ja? AR: Deswegen macht er jetzt einen auf, er weiß nicht, wer das war und so. TN: Die wissen doch wer das war. AR: Ja, aber er sagt jetzt so einen auf, er weiß nicht, wer das war. (unverständlich) will das auf mich schieben. Beide Familien werden sich einig. H1 soll schnell rauskommen. O. will keinen Stress mit H1s Familie (unverständlich). TN: Wo hast du das jetzt aufgeschnappt? AR: Das meinte wohl C. oder T1, der meinte das gestern, keine Ahnung. (…) TN: Ich hab mich gestern mit ein paar Jungs getroffen und die haben auch Kontakt zu den Onkels und zu Dings. Ich hab denen die ganze Sache erklärt, dass, den schwierigsten Standpunkt von allen hast du jetzt auf jeden Fall, weil keiner weiß, wie aus deiner Sicht das alles ist. Und was jetzt mit H1s Familie ist, dazu kann ich ja nichts sagen, Digga, was weiß ich da, weißt du. Ich weiß nur, dass Tiger sich jetzt komplett raushalten will, wegen H1s Familie. Am 24. Februar 2011 wurde um 13:22:48 Uhr vom überwachten Anschluss des Zeugen M. mit der Nummer die Nummer der Firma M. P. angerufen und das soeben geführte Gespräch mit folgendem Wortlaut fortgesetzt: (…) AR: Der will sich jetzt raushalten, wegen der Familie von „Dings"? TN: Wer? Tiger? AR: Ja, ja, der hat irgendwie Muffensausen, weil die haben ja auch schon geredet in der Zelle und so, meinte er auch, meinte er auch. TN: Ja, ja, ja. AR: Aber meinst du nicht, dass sich O.s Familie und H1s Familie cool stellen gegen mich, nee, nä? TN: Nee. AR: Die werden nicht cool zusammen, nä? TN: Ich weiß es nicht, Digga. Ich bin auf jeden Fall da in das Scheiß Ding mit reingezogen worden und ich hab auch keinen Bock auf diese ganze „Kopffickerei". AR: Das tut mir auch Leid. Aber hättest du damit gerechnet? Nein, deswegen bist du auch hingegangen. Ich mein... TN: Ja, kann man jetzt nix dran ändern. (...) AR: Ja, im Endeffekt hat H1 so gehandelt, Digga, weil er den Hund übertrieben liebt und er nicht eingesehen hat, warum er, warum O. die ganze Zeit ihn so krass beleidigt, so weil er den Hund haben will (unverständlich). (...) Am 25. Februar 2011 wurde um 09:52:04 Uhr vom überwachten Anschluss des Zeugen M. mit der Nummer der Anschluss , dessen Inhaber der P. N. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: Hallo? AR: Na. TN: Na. AR: Na. TN: What's going on? AR: Nothing man, I just stood up and äh, Peanut took a shit outside. TN: Digga, ich war gestern da bis heut morgen um fünf saufen mit ein paar, Zawi (phon.) und so, weißt du. Die wolln da R....Digga, da ich hab das...da sind jetzt Sachen rausgekommen, das ist ja alles voll der Film, Digga. Was ist denn mit H1s Familie los, Digga? AR: Warum? TN: Die sind doch eiskalt zu O., die sind eiskalt zu O. gegangen. Haben sich darauf geeinigt alles auf R. zu schieben, oder was? AR: Auf R.? TN: Ja natürlich, Digga. Was ist denn das für ne Missgeburt, Digga? Die machen jetzt auf abgekartete Sache. Dass die uns alle in die Mitte stellen, jetzt. AR: (unverständlich). TN: Ja natürlich, Digga. Diese Hunde...dieser kleine Junge ist nen Bastard, dieser H1, seine Familie erst recht Digga, die scheißen übertrieben auf dich, Digga. Die wollen dich eiskalt voll verarschen Mann. AR: (unverständlich). TN: Ich hab auch die Adresse von dem Onkel. Ich war gestern auch schon auf dem Weg schon zu dem Onkel. (...) TN: Ich hab gestern noch mit O. telefoniert. Die Familie von H1 ist zu O. gekommen. AR: Ja. TN: Und hat Geld angeboten erstmal um das alles zu schlichten. AR: Ja. TN: Und gesagt, pass auf, wir machen das so und so, wir sagen einfach, wir schieben das alles auf R.. Und weißt du, warum die sauer auf R. waren? Weil R. war noch (unverständlich) auf Zelle und (unverständlich) war doch auch auf Zelle. Und die haben die ganze Zeit, Dings Digga. Digga, da kann man wieder sehen, wie dumm R. ist. Er hat eigentlich auch selber Schuld. Eigentlich hat er (..) verdient. Dings, äh. Die haben da ja noch geredet, weil R. war ja mit denen auf Zelle. Und „Mush" (phon.) war ja daneben, alleine, was die aber ja alle gar nicht wussten, weißt du? AR: Ja. TN: Und dann haben H1 und und so da dumme Sprüche gemacht und R. der Idiot lacht auch noch. Hahaha und so. Lacht noch mit denen, weißt du? (...) AR: Ja. TN: He, ich sag, super, komm mal gleich her, so weißt du, der hat sich nämlich so in Arsch gekrochen. AR: (unverständlich) Er stachelt das auch alles auf, der Wichser. TN: J2 (phon.) AR: Ja, normal...(unverständlich) J2 sagt so ej ja J. (phon.) hat das in Auftrag gegeben, H1 hat mich auch angerufen, Digga, H1 wollte mich als nächstes abstechen lassen. (unverständlich) TN: (unverständlich) zu mir kam auch gestern so in Arsch gekrochen, ich meinte eh was redest du von wegen (unverständlich). AR: Hä? Hallo? [Ende des Gesprächs] Am 25. Februar 2011 wurde um 09:52:04 Uhr vom überwachten Anschluss des Zeugen M. mit der Nummer der Anschluss , dessen Inhaber der P. N. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: (...) TN: Du weißt doch, dieser Tiger war noch dabei, von äh Dings. AR: Ja, ja, der ist raus auf einmal komplett. TN: Ja, jetzt hör doch mal zu, Digga. H1 hat, obwohl R. in der Zelle neben ihm saß, haben die, der kann auch Arabisch, der Tiger. AR: Ja, der ist ja auch Araber (unverständlich). TN: Ja, und weißt du was die gesagt haben zu Tiger? AR: Nö? TN: Komm, lass mal alles auf R. schieben. Während R. neben ihnen saß sogar. Schon in der Zelle, Digga. AR: Krass. TN: Damit du Bescheid weißt, Digga. Das sind alles Fotzen, alles Fotzen. Rede gar nicht mehr mit diesen Fotzen. Ich will mit denen gar nichts mehr zu tun haben. (...) TN: Die wollen nur H1 irgendwie rauskriegen, egal wie. Da scheißen die auch auf dich J. oder auf uns, weißt du? Wenn ich schon so etwas höre. Das die schon in R.s Gegenwart, R. kann ihre Sprache nicht, mit Tiger über Zelle so labern untereinander, R. kriegt (unverständlich). AR: Aber woher weiß S8 das? TN: Ja, weil S8 mit denen schnackt (unverständlich), die kennt die doch alle. AR: Aber S8 spricht doch kein Arabisch? TN: Nein, aber aber Tiger doch, Mann und Tiger hat das doch alles erzählt, Mann. Tiger hat die Aussage ja nicht so gemacht, wie die ihm das empfohlen haben. Er hat das natürlich gegen H1 gemacht und so. Er hat aber, er hat aber bei der Zelle gesagt, hat er sich bei H1 eingeschleimt Tiger, der ist ja auch nicht dumm. AR: Aber woher weiß S8, dass Tiger sich eingeschleimt hat bei H1? TN: Umgedreht, H1 hat sich bei Tiger eingeschleimt. AR: Ach so. TN: Und hat gesagt, lass das alles auf R. schieben. AR: Ach so. TN: So ist das nämlich Digga. Und das passt so gut zusammen, wenn die Familie da schon kommt. AR: Ja aber, weil nämlich die ganzen H2s, M., die meinten nämlich alle von wegen auf, Tiger hätte sich bei H1 und so eingeschleimt. Einen auf, ach hätte ich gewusst, dass ihr das seid, dann wär ich doch mit euch essen gegangen. Ihr seid ja die Familie von da und da. Dann bin ich jetzt natürlich auf eurer Seite und so, das meinte Tiger nämlich. TN: Ja, das hat er aber nur gesagt, Digga, um etwas rauszubekommen. So hab ich es mitbekommen. Der Typ ist 35, der ist doch nicht dumm. Der weiß ganz genau, wenn er aus der Zelle kommt, sieht er die doch gar nicht mehr wieder. Der hat das mit Absicht gemacht, um sich einzuschleimen. Und dann ist R. noch so dumm und lacht die ganze Zeit noch. Die haben sich lustig über O. gemacht, wie er da rumlag und so. (...) Am 25. Februar 2011 wurde um 10:04:59 Uhr vom überwachten Anschluss des Zeugen M. mit der Nummer der Anschluss , dessen Inhaber der S. H. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: (...) AR: S8 sagt, dass sich Tiger in der Zelle eingeschleimt hat mäßig, in der Zelle bei H1 und so um Sachen rauszufinden. TN: Ja AR: H1 und H2 haben dann angefangen auf Arabisch zu sagen, eh lass uns das alles auf R. schieben und so. TN: Ach, H1 auch? AR: Ja, angeblich, oder H2. Auf jeden Fall meinte (unverständlich) von H1 meinte, lass uns das auf R. schieben oder so. TN: Ja. AR: Daraufhin hat Tiger erst Ja, ja, ja gemacht, oder so. Kann auch sein, dass das hier negative Publicity ist, die gegen H1 sein soll, oder so. TN: Ja AR: Aber angeblich war jetzt die Familie von H1 bei O. im Krankenhaus und wollte das alles mit Geld klären und jetzt äh, ja, sieht es so aus als ob O.s Familie und H1s Familie (unverständlich) davon zu überzeugen, dass die das alles auf uns schieben sollen. So, dann sind alle aus dem S., so, weißt du. TN: Ja, Ok. AR: Ja, also kein Vertrauen mehr irgendwie der Familie von H1 gegenüber, meinte T.. (...) Am 25. Februar 2011 wurde um 14:33:44 Uhr vom überwachten Anschluss des Zeugen M. mit der Nummer der Anschluss , dessen Inhaber der A. S. S. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: Hallo? AR: Hallo S.? TN: Jo, was geht? AR: Bist du noch da? TN: Ich bins S.. AR: Ja, ja, alles klar? TN: Ja, bei dir? AR: Gut soweit. Ich wollt mal fragen, Digga. Ihr habt euch mit dem Araber in der Zelle unterhalten, nä? TN: Mit wem unterhalten? AR: Mit dem Araber? (unverständlich) war der Kollege von O.. Über was habt ihr euch unterhalten. TN: Er meinte halt, er macht...er spricht gut für ihn? AR: Ihr habt euch nicht darüber unterhalten, dass ihr das alles auf (unverständlich) schieben wollt? TN: Wie bitte? AR: Ihr habt euch nicht darüber unterhalten, dass ihr das irgendwie auf (unverständlich) schieben wollt? TN: Auf was rausholt? AR: Auf R., Digga. Ich hab gehört, Digga, irgendwie ihr hättet darüber geredet dass alles irgendwie auf R. zu schieben. Ihr hättet da zusammen (unverständlich). TN: Nee, das will die Familie von diesem O.. AR: (Unverständlich) TN: Hä? AR: Die wollen das auf uns schieben, oder was? Auf mich und R.? TN: Nein, die Familie von O.. AR: Ja, was wollen die? TN: Ja, die wollen...die sind der Meinung R. war das, weißt du? AR: Ok. TN: Und ähm, ich weiß nicht warum auch Digga. Das Ding ist, ich komm ja nicht an R. ran. Ich kann ja nicht mal mit ihm reden und fragen was passiert ist, weißt du. Da ist das Problem, weil er meldet sich ja nicht bei mir. AR: Ok, aber weil die fangen jetzt aber an zu erzählen, dass ihr euch, dass du (unverständlich). TN: Nein, wir haben doch gar nichts gesagt, Mann. H1s Anwalt hat heute erst die Akte bekommen. AR: Nein, nicht wegen dem Anwalt, der Typ, der Kollege vom O., mit dem ihr euch da unterhalten habt. TN: Ja. AR: Ja, der schlägt jetzt (...), dass ihr noch meintet, lass doch auf R. schieben und dass ihr noch meintet, äh, von wegen, äh TN: Nein, Mann. AR: äh R. habe noch gelacht, dass O. da gelegen hat, das ist doch Schwachsinn (unverständlich). TN: Nein, Mann. Das ist alles Schwachsinn. Wir haben bis jetzt noch gar nichts gemacht. AR: Du hast dich auch noch nicht mit dem Araber unterhalten, mit dem Tiger von O.. TN: Das ist Schwachsinn, Mann. Das ist Schwachsinn. Wir haben gerade mal jeder jetzt nen Anwalt genommen, weißt du. Wir haben noch gar nichts geredet, noch gar nichts gemacht und am 8.3. ist Haftprüfung. AR: Der Tiger, also der andere von O., der meinte, ihr hättet darüber geredet, den R. reinzureiten. TN: Nein Mann. Ich glaub das ist Schwachsinn, weil ich weiß davon nichts. M. Onkel hätte mir davon was gesagt. AR: (Unverständlich) H1s Onkel versucht mit O.s Onkel irgendwie auf cool zu sein und das dann auf R. zu schieben oder auf mich zu schieben. TN: Ich höre das jetzt grad zum ersten Mal, was du mir da sagst, ehrlich gesagt. AR: Was? TN: Ich höre das jetzt grad zum ersten Mal, was du mir hier grad erzählst. AR: (unverständlich) TN: Ich höre das zum ersten Mal, was du mir hier grad erzählst. AR: Ja, verstanden. TN: Deswegen, ich weiß gar nicht was du meinst so wirklich. Da muss ich auch noch mal mit dir reden, weißt du. AR: Ja, wie gesagt, der Typ mit dem ihr euch unterhalten habt in der Zelle, der meint irgendwie, dass ihr auch gegen R. gestänkert habt und dass R. angefangen hätte zu lachen als es um O. ging und so (unverständlich). TN: Nein, dieser Typ hat gar nichts zu melden, weil der hat, der weiß, er hat das gar nicht alles gesehen, weißt du, alles, deswegen. Und am 8.3. ist (unverständlich), das weißt du, um zu versuchen bis dahin die Kaution zu kriegen. (...) Am 25. Februar 2011 wurde um 14:39:21 Uhr vom überwachten Anschluss des Zeugen M. mit der Nummer der Anschluss , dessen Inhaber der F. T. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: AR: H2? TN: Ja? AR: Jo alles klar? TN: Jo, was gehtn Digga? AR: Ähm, (unverständlich) ihr habt euch doch mit so einem, so mit dem Araber von O. habt ihr euch doch unterhalten in der Zelle, nä? TN: Ja. AR: (unverständlich) über was ihr euch unterhalten habt? TN: Dass er Araber ist und so AR: Dass er Araber ist Ja, dass er Araber ist, dass er irgendwie seinen Vater kennt und so. Ok. Weil der Araber meint jetzt wohl zu O.s Partei bzw. zu T., von wegen er hat geredet, äh R. und so, und wir dachten bla bli blub. TN: N'Stich? AR: Hä? TN: Dass R., dass er Stiche gegeben hat? AR: R., R., (unverständlich) belasten, meinte der Typ. TN: (unverständlich) AR: Der Araber, mit dem ihr auf der Zelle war, der meinte, ihr wolltet irgendwie R. mit reinziehen, hättet ihr mit ihm geredet. TN: Häh, was? AR: Der Araber mit dem du auf Zelle warst, der (unverständlich) in der Zelle war, der sagt... TN: Ja, was hat der mit R. zu tun? AR: Ihr hättet geredet, ihr wolltet das auf R. schieben, meinte er. TN: Digga, ist der behindert, oder was? AR: Deswegen, ist Schwachsinn nä? TN: Digga. AR: Was hat der davon, so eine Scheiße zu erzählen, weißt du, nä? TN: Digga, ich den gefickt, den Typen, diesen Scheißaraber, habe ich auch gehauen. AR: Den hast du auch gehauen? TN: Ja Mann, ihn hab ich gefickt, Digga. Ihn hab ich gefickt, den andern habe ich gar nicht gehauen. AR: Weil Tiger (unverständlich) weiß, dass du gehauen hast. Weil der fing jetzt an zu erzählen, von wegen, ihr wollt euch oder H1s Familie will sich mit O.s Familie gut stellen und will jetzt gegen uns schießen, gegen mich und R. und so. TN: Auf dich schießen? AR: Ja, also die wollen jetzt gegen uns, gegen mich und R. (unverständlich) darüber gerede und so weiter. TN: Ich hör das zum ersten Mal, Digga. Digga, ich denke, was ist das denn. AR: Ja, egal. Ich wollt nur sagen (unverständlich) TN: Was hat denn R. damit zu tun, Digga? R., der... AR: Der Typ hat auch gesagt, R. hätte noch voll gelacht über O. in der Zelle (unverständlich) TN: Als ich das gehört hab, als das mit den Onkels, da tat mir R. voll Leid, Digga. AR: Ja. TN: Und jetzt irgendwie gegen R. noch was sagen? AR: Albern nä? TN: Digga. AR: Keine Ahnung was der Typ labert. Auf jeden Fall macht der (unverständlich) Stunk. TN: Digga, das kann, man kann, auch wenn, wir jetzt R. (unverständlich) sagen würden, das geht doch eh nicht, das ist doch gar nicht logisch, Digga. AR: Ja, eh normal. Aber er hat halt irgendwie, dass ihr euch jetzt mit O.s Familie cool stellen wollt und dann... TN: Weiß ich nicht, der (unverständlich) meinte, die wollen irgendwie Geld undercover irgendwas machen. AR: Ja, ja, mit Geld anbieten und so. Aber ist ja auch was anderes aber, aber, jetzt auf R. und so abschieben Digga ist ja auch neu. TN: Digga, R., Digga, hat doch gar nichts gemacht, Mann. AR: Deswegen mein ich doch. TN: Ich hab doch bei den Bullen, ich hab nichts gemacht. Deswegen, er ist doch auch früh entlassen worden, Mann. AR: Hä? TN: Er ist früh entlassen worden, Mann. AR: Ja. (...) Am 1. März 2011 wird um 20:00:50 Uhr der überwachte Anschluss des Angeklagten U. mit der Nummer vom Anschluss mit der Nummer , dessen Inhaber der I. M. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: Jo. AR: Na. TN: (unverständlich) sonst ruf ich dich zurück. Ich bins R.. AR: Ja (unverständlich) TN: Wie geht's denn so? (...) AR: Die Bullen sollen ja heute bei Tiger gewesen sein. Das er irgendwie ne Falschaussage gemacht hat. TN: Hat er gesagt? AR: Ja, also ich hab das den Bullen gesteckt (unverständlich) dann waren sie heute wieder bei ihm. Heute hat er dann irgendwie ausgesagt, dass er gar nichts gesehen hat. TN: Hä? AR: Ja, ja, und dann sollen sie ihm jetzt angedroht haben, mit Dings so, dass da zwei Jahre Haft drinstehen. Sein Aufenthalt, also seine Einbürgerung kann er auch vergessen. Er kommt jetzt auf unglaubwürdig rüber. Die Bullen haben wahrscheinlich schon gecheckt, dass er n'Dröhner ist. TN: Das ist auch seine eigene Schuld. Das ist so ein Idiot. AR: Du hast noch keine Vorladung gekriegt? TN: Ich hab noch nichts bekommen, nee. AR: Gut, Digga. TN: Aber, ich hab trotzdem meine Anwältin eingeschaltet, nä. AR: Ja, besser, besser. TN: Und, ja ich habe S10 (phon.) gestern getroffen, dass das eigentlich schon geklärt ist mit Tiger, dass er da irgendwie (unverständlich), komisch, dass er da irgendwie schon gesagt hat, dass er eine Falschaussage gemacht hätte. AR: Der Typ Digga, der ist unten durch, Digga. TN: Ej, Digga, ich mochte den richtig gerne, nä. AR: Ja, eigentlich schon, aber er ist ne Fotze, Digga, weißt du. TN: Ich hatte ihn ja erst diesen Sommer oder letzten Sommer so kennen gelernt (unverständlich). Ich fand den Typ richtig cool immer, mit seinen Stories und was er da immer alles gebastelt hat und dann so Digga. AR: Digga, der hat halt schon gesagt Digga, so'n Satz, Digga, sagt, ich hab gesehen, so einen auf dass der und der zugestochen hat. Halt ich will jetzt nicht Namen nennen am Telefon, weißt du. TN: Ich weiß. AR: Und dass der und der zugestochen hat. (unverständlich) Ich hab gesagt so der Deutsche wars. Er sagt, der andere ist Moslem, dies und jenes. Er hat gesagt der Deutsche wars. Er sagt scheiß drauf und so. (Unverständlich) bist du bescheuert Alter, ich sag raus, hörst du. Und dann hab ich das halt Dings. Und dann waren die Bullen bei M. wollten so Dings. Wollten, weil die haben nicht geglaubt, dass sie wenn sie über die Fensterscheibe guckt, dass das spiegelt, so weißt du, dass sie das sehen kann die Aktion. (...) Am 5. März 2011 wurde um 00:23:33 Uhr vom überwachten Anschluss des Zeugen M. mit der Nummer der Anschluss , dessen Inhaber der M. P. L. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: TN: H2? AR: B. der MC, Digga. TN: Ach so B., Digga, ej. AR: Ej. TN: Digga, was erzählst du da Digga. AR: Was erzähl ich wo? TN: Digga, ich hör von S. und so, dass du gesagt hast zu H1s Vater, ähm, dass ich dir gesagt haben soll... AR: Ja? TN: Das mit R. und so ne Scheiße, Digga. AR: Hä? Ich hab gesagt, dass der Cousin von H1 meinte, dass R. irgendwas damit zu tun haben soll und dass ich mich darüber übertrieben aufgeregt hab, Digga, dass die jetzt R. da mit reinziehen, weil R. nichts gemacht hat. TN: Ja, wieso sagen die, H2 hat das gesagt. AR: Das hab ich nicht gesagt, Mann, ich schwöre bei meiner Mutter. Warum soll ich sowas sagen, Digga? (...) Am 15. März 2011 wurde um 11:17:42 Uhr vom überwachten Anschluss des Zeugen M. mit der Nummer der ebenfalls überwachte Anschluss des Tristan Muth angerufen, der durch den Angeklagten R. U. genutzt wurde. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: (...) TN: M5 hat mich angeschrieben und gemeint, warum wir jetzt die Bösen sind. Und ich hab gesagt, Digga, was weiß ich...zu H1. Ich will nichts mehr mit dem zu tun haben, der hat mein Leben auf jeden Fall gefickt. AR: Meins auch R., stell dir vor. TN: Meiner Menung nach hat er auf jeden ... mit dieser Aktion die Gruppe geschädigt. AR: Natürlich. TN: Du kannst ja trotzdem mit ihm Freund sein, ist ja gar nichts los. AR: Ja, ist ja alles schön und gut. TN: Sag ich doch nichts. AR: Der hat die Sache gefickt. Ich weiß. Der hat die Sache gefickt. Das wissen wir alle. Aber das sind jetzt wie gesagt, nach außen hin sowieso alles gefickt. Egal was wir jetzt sagen. OK, er wird ja auch...Wenn er keine Musik mehr machen soll, macht er keine Musik mehr. Auf Play drücken, auf Pause drücken, das sind ja nur so ein Produkt gewesen, aus meinem Kopf. Ist schief gegangen, ja. Zieh ich mir auch gerne an den Schuh, ist Scheiße gelaufen. Aber das ich jetzt (unverständlich) für irgendwelche Scheiße, die H1 da gemacht hat. Mir reichts einfach. Irgend'n R., T. der ausrastet von wegen hmm, dass ich mich jetzt mehr um H1 kümmere. Was ist denn los bei euch, bei dem Typen. Ich versteh es nicht...GmbH. Alle denken nur Geld, Geld, Geld und halten die Hand auf. T. will irgendwelche Fahrkarten bezahlt haben. Alle denken irgendwie Kohle, Digga. H1s Familie denkt, wir lassen eine Kaution springen für ihren Sohn von 10.000,- € und wenn wir das nicht machen, dann sind wir keine Freunde. Weißt du eigentlich, wie dick mein Kopf ist. Ich red nicht mit O.s Onkels nicht, weil du nicht mit H1s Familie redest, so einfach. TN: Ja. Sag ich doch nichts gegen Digga. Bei mir kam das so an, dass du dann halt nur mit den Leuten arbeiten willst, die hinter H1 stehen. AR: Hä, nein Quatsch. TN: Weil wir, weil ich ja, nicht jetzt wir aber ich der böse bin, weil ich ja gegen ihn nicht stehe. AR: Warum bist du denn der Böse, du bist doch der einzigst Gute von allen. TN: Deswegen hab ich mich auch gewundert, dass du, also ich wir haben über dich (unverständlich) gesprochen, nach all den Jahren, den einen Menschen, den du gar nicht so lange kennst, alles aufgeben willst. Ich hab mich gewundert was da los ist. AR: Das hör ich alles von T., deswegen müssen wir uns morgen alle an einen Tisch setzen. Du, T., ich, T1, C. und reden. H1 ist auch ein Freund von C. und sogar Jo hat schon mit H1 kommuniziert auf Blick und Jo schreibt mir auch, dass wir nicht hinter der Tat aber hinter H1 stehen. Weil nunmal alles so dumm gelaufen ist, er war auf der Fläche (unverständlich) Wir können nicht so tun, als ob es den Typen nie gegeben hätte, weißt wie ich mein. Natürlich ist Scheiße, was er gemacht hat und natürlich (unverständlich) Viertel, so. Lies dir den Brief durch von Jo. Jo sagt auch, das komplette Viertel hat sich nur auf uns aufgebaut. Ob das irgendwelche Leute sind, denen du sprühen beigebracht hast, ob das sonstwas ist, wie gesagt, wir sind dieses ganze 57 Scheiße, Jo und so, das ist alles von uns. Die haben sich alle damit gebrüstet. Auf irgendwelche Bildzeitungs-/Morgenpostartikel mit drauf gestellt und hier 187 gemacht. Und dann passiert so ne Scheiße, weil einer ausrastet und auf einmal… TN: Dass weiß ich doch auch. (…) AR: Nein, aber ich sprech jetzt für die ganze S. 57, Ghetto (unverständlich). Und dann passiert so was. Und auf einmal Schanzenverbot, er wird hier nur geduldet. Was ist denn das? Ich muss mich nicht mit irgendwelchen Onkels treffen von O. reden wir, genauso wie du dich nicht mit irgendwelchen Onkels von H1 treffen musst. Es ist passiert. O. weiß noch mehr über die Sache als ich, er hat doch mit H1 telefoniert (unverständlich) klarstellen. So, die haben sich gestritten, die Sache ist passiert. TN: Hast du mit O. geschnackt schon? AR: Ne, der ist wieder draußen, sowas? (…) TN: Ich hab mal gehört, als Minderjähriger kann man keine Kaution kriegen. AR: Dann, es waren die Umstände, er hat seine Krankheit. Deswegen sie ihn rausgelassen, damit er nicht verreckt. TN: Sie haben nicht ausgesagt, dass das der Deutsche war? Ich hab ja so mitbekommen, also bei O. im Krankenhaus waren ja auch die Leute… AR: Digga, das ist Bullshit. H1 steht komplett dahinter. H1 hat dich so krass in Schutz genommen. Der hat gesagt, du hast nichts…Das einzigste, was er gesagt hat, diese ganze Sache ist, dass du nicht mehr draufgehauen hast. Du hast gar nichts gemacht. Du wolltest auch gar nicht, dass die ganze Sache so kommt. H1 hat komplett so gemacht. TN: Ja, aber warum sagen die anderen Jungs nicht von ihn jetzt, (unverständlich), seine Kollegen, und hier Tiger. AR: Digga, Tiger ist ne Schwuchtel, Mann. TN: Die haben doch alle den Schuss nicht gehört. AR: Tiger lügt. Die lügen alle. Wie gesagt, ich hab Aussagen gelesen. Ich bin jetzt auch selber beim Anwalt. Bla bli blub. Ich weiß auf jeden Fall, auf sicher, dass H1 dich komplett in Schutz genommen hat. Alle anderen dich auch in Schutz genommen haben. Einer hat gegen dich ausgesagt und das war wohl Tiger. Weil Tiger Angst hat vor H1s Familie wegen der Konsequenzen oder keine Ahnung. Ich weiß auf jeden Fall, zu eine Million Prozent, das H1 dich so weit entlastet hat, wie er dich nur entlasten kann. Er konnte nicht mehr machen. Du warst zwar auch mit da, hattest aber kein Interesse an irgendwelcher Gewaltscheiße. Hast nicht mehr drauf gehauen, hast gar nichts gemacht. Mehr konnte er nicht tun. Wie gesagt deswegen, die einen machen zwar krasse Scheiße aber hin und da auch (unverständlich) noch irgend so ein Tiger, den du auch dachtest schon länger zu kennen. Weißt du, der macht irgendwelche komischen Aussagen… TN: Ich weiß. AR: Deswegen ist momentan alles ein bisschen schwer zu sagen. (…) TN: Ne, Familie. AR: Ja, genau. Aber wie es jetzt aussieht ist alles arschgefickt. Größtenteils auch wegen H1, weil er natürlich Scheiße gebaut hat. Aber, wie gesagt, auch ein Jo sieht sogar, ein Jo, der überhaupt nicht gegen H1 stehen kann, weil er ihn gar nicht wirklich kennt, sagt, wir können nicht nach außen irgendwelche Sachen abbrechen oder irgendwas was komisch (unverständlich) wenn das jetzt alles so weiter geht, wie das heute oder wie das jetzt ist, dann gefickt, wie sollen wir das den tausenden Fans klar machen, dass wir so ne Spasties sind, die sich gegenseitig hassen. Das ist der Untergang. TN: Aggro-Berlin-Style. AR: Wir war‘n noch nicht mal irgendwo, weißt du. Gefickt, bevor überhaupt irgendwas gestartet ist. Egal. Traurig. Wie gesagt, ich steh weder hinter der Tat von H1, noch sonst was, aber wie gesagt, er ist Kollege von mir. (…) Am 21. März 2011 wird um 18:29:23 Uhr vom überwachten Anschluss des Angeklagten U. mit der Nummer der Anschluss mit der Nummer , dessen Inhaber der Ö. K. war, angerufen. Es folgte ein Gespräch mit folgendem Wortlaut: (…) AR: Und H1 ist ja raus, nee. TN: Ja ich weiß, ich hab den letztens so, ich guck oh ich seh nicht mehr richtig, der is online, Digga. Ich denk wa der is schon draußen ähh? AR: Na jaa. TN: Ahh, wahrscheinlich wegen Tiger, weil er diese Falschaussage gemacht hat oder was weiß ich. AR: Irgendwas ist da auf jeden Fall. Ich hab auf jeden Fall gar kein Bock auf diese Verhandlung und so. TN: Auf jeden Fall, Digga. Die wird auch nicht passiern, glaub mir mal Digga. O. sagt auch, Digga, was soll das fürn Scheiß er is (unverständlich) auch auf Tiger, weiß das er ne Falschaussage gemacht hat. AR: Wegen mir auch nä? TN: Ja, ja, natürlich. Er sag, Digga, er beschuldigt R., und so, dabei waren das die anderen Wichsers und so. Und er nimmt die Araber voll in schutzmäßig so, weißt ein auf den nä?! AR: Ja. TN: (unverständlich) soll einfach die Wahrheit sagen und (unverständlich) soll dafür bestraft werden, was er getan hat und gut is, Alder. AR: Hmm, muss er, muss er, muss er. (…) Die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung aus dem Ermittlungsverfahren unter dem Az.: sind zu Lasten des Angeklagten M1 verwertbar. Eine Verwertung in dem hiesigen Verfahren richtet sich nach § 477 Abs. 2 S. 2 StPO. Diese Vorschrift lässt bei Maßnahmen, die nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig sind, eine Verwertung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren zur Aufklärung solcher Straftaten zu, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Hinblick auf den Angeklagten M1 erfüllt: Ihm wird mit dem versuchten Totschlag eine Katalogtat i.S.d. § 100a StPO zur Last gelegt (§ 100a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. h) StPO), so dass die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung im hiesigen Verfahren hätte erfolgen dürfen. Die Kammer geht nach der von ihr durchgeführten Überprüfung der Telekommunikationsüberwachung auf ihre Vertretbarkeit mittels der eigenständigen Rekonstruktion des Ermittlungsstands zum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Entscheidung davon aus, dass diese rechtmäßig erfolgt ist. Die Kammer hat zu diesem Zweck in die Hauptverhandlung den jeweiligen Antrag der Staatsanwaltschaft, den jeweiligen amtsgerichtlichen Beschluss sowie das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen D1 eingeführt, auf das sich die Ermittlungsmaßnahmen im Wesentlichen gründeten. Es lag unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen D1 ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten U. vor. Die Kammer hat bei ihrer Prüfung in besonderem Maße die mit der Aufklärung der zum damaligen Zeitpunkt im gesamten Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg an Kraftfahrzeugen begangenen Brandstiftungsdelikte verbundenen Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung berücksichtigt. Hilfsweise hat die Kammer folgende Erwägungen angestellt: Selbst für den Fall, dass die Anordnung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen sein sollte, weil diese auf eine unzureichende Beweislage gestützt und darüber hinaus nicht hinreichend begründet worden sein sollte, besteht eine Verwertbarkeit zu Lasten des Angeklagten M1. Die Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme hat nicht zwangsläufig die Unverwertbarkeit der mit ihr erlangten Ergebnisse zur Folge. Vielmehr muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob das Interesse des Angeklagten an der Nichtverwertbarkeit dem Strafverfolgungsinteresse des Staates vorgeht. Kriterien sind hierbei insbesondere die Schwere des Verfahrensverstoßes und des Tatvorwurfes, die Bedeutung des Beweismittels, der Schutzzweck des Beweiserhebungsverbotes und die Möglichkeit der legalen Gewinnung des Beweismittels. Vorliegend führt eine derartige und von der Kammer hilfsweise durchgeführte Abwägung dazu, dass dem Strafverfolgungsinteresse des Staates der Vorrang gegenüber den Interessen des Angeklagten einzuräumen ist. Die Kammer misst den Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung zwar nur eine geringe indizielle Bedeutung bei. Dem Angeklagten M1 wird jedoch mit dem versuchten Totschlag, der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei mit gravierenden Folgen für den Geschädigten ein erheblicher Tatvorwurf gemacht. Demgegenüber würde ein möglicher Verstoß gegen das Begründungserfordernis, der ohne weiteres heilbar gewesen wäre, in den Hintergrund treten. Die gegen eine Täterschaft des Angeklagten M1 sprechenden Indizien vermögen bei der Kammer keine durchgreifenden Zweifel zu begründen. Der Umstand, dass sich an dem Klappmesser mit Camouflagedesign keine DNA-Spuren fanden, die dem Angeklagten M1 eindeutig zuzuordnen sind, lässt die Kammer nicht an der Täterschaft des Angeklagten M1 zweifeln. Die Sachverständige Dr. R. hat in nachvollziehbarer Weise und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Wissenschaft anhand der Umstände des vorliegenden Falles erläutert, dass keine wissenschaftlich belastbare Aussage derart getroffen werden könne, dass der Angeklagte M1 das Klappmesser nicht angefasst haben könne, weil dessen DNA-Spuren sich nicht auf diesem Gegenstand befunden hätten. Aus dem gleichen Grund sei in diesem Fall auch keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit möglich, mit der der Angeklagte M1 das Messer in der Hand gehabt und geführt haben könnte. In gleicher Weise hat sich der Sachverständige Prof. Dr. S. geäußert. Er hat zwar erklärt, dass unter Zugrundelegung bestimmter Umstände das Auffinden von DNA-Spuren des Angeklagten M1, sollte er denn das Messer geführt haben, wahrscheinlicher bzw. sehr wahrscheinlich gewesen wäre. Die von ihm im Rahmen dieser Wahrscheinlichkeitsüberlegungen herangezogenen Umstände hat die Kammer indes weder feststellen können noch bestehen für diese überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte. Auf Grundlage dessen, dass die konkrete Handhabung des Messers bei Ausführung der Stiche gegen O. S. nicht rekonstruierbar ist, kann aufgrund der DNA-Analyse der am Messer vorgefundenen Spurenlage keine wissenschaftlich fundierte Aussage zur Wahrscheinlichkeit der Handhabung dieses Messers durch den Angeklagten M1 erfolgen. Die Kammer hat unter Ausschöpfung sämtlicher in die Hauptverhandlung eingeführter Beweismittel die Umstände des Messereinsatzes nicht näher als im festgestellten Umfang ermitteln können. Insbesondere ist für die Kammer nicht ermittelbar, ob der Angeklagte M1 zum Tatzeitpunkt geschwitzt hat. Auch Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls das Schwitzen begünstigende Unterzuckerung zum Tatzeitpunkt ergeben sich, selbst unter Berücksichtigung der Erkrankung des Angeklagten M1 an Glykogenose Typ III A sowie einem Vitamin D-Mangel, nicht. Die Behandlung der Erkrankung erfolgt u.a. durch regelmäßige Einnahme handelsüblicher Speisestärke, von Dextroenergen sowie von Vitamin D-Tabletten, die der Angeklagte M1 ohne Weiteres kurz vor der Auseinandersetzung genommen haben könnte. Möglicherweise aufgrund seiner Erkrankungen auftretende Veränderungen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Abgabe von DNA-Spurenmaterial sind insoweit nicht rekonstruierbar. Die Kammer hat ebenfalls nicht ermitteln können, ob die Handhabung des Messers mit einem Pullover bzw. einem Jackenende erfolgte und dadurch das Spurenbild beeinflusst wurde. Weiterhin hat die Kammer sich keine feste Überzeugung darüber bilden können, ob sich die Wunde an der rechten Innenseite der Hand des Angeklagte M1 bereits vor der Tat wieder geöffnet hatte oder erst im Verlauf der Auseinandersetzung und ob der Angeklagte M1 zum Zeitpunkt der Tat DNA-haltige Substanz an dieser Hand abgab. Der Umstand, dass J. M. gegen 18 Uhr am Tatort angetroffen wurde, steht der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten M1 nicht entgegen. Zwar hätte J. M. als Empfänger des Hundewelpen und wiederholter Rückforderungsadressat ein Motiv für eine Auseinandersetzung mit O. S. gehabt. Es haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass J. M. bereits zum Tatzeitpunkt am Tatort war. Aus den – allein gegen den Angeklagten M1 verwendbaren – Ergebnissen aus der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten U. im Verfahren Az. ergibt sich außerdem, dass J. M. den Angeklagten U. gerade losschickte, damit dieser für ihn vor Ort aufpasst. Ein solches Vorgehen wäre widersinnig gewesen, hätte J. M. selbst beabsichtigt, gegen O. S. vorzugehen und diesen körperlich zu verletzen. (dd) Verletzungen des Geschädigten O. S. Die Feststellungen zu den Verletzungen von O. S. und deren akute Lebensgefährlichkeit beruhen auf dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. S. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern des O. S., die diese bei dessen Untersuchung am 25. Februar 2011 anfertigte (Bl. 148-154 TuS-Mappe). Auf die Lichtbilder Bl. 148-154 TuS-Mappe wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Sachverständige führte im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung Folgendes aus: Beim O. S. hätten Verletzungen im Gesicht (Einblutungen, Nasenbruch) vorgelegen, welche die Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung wie sie z.B. durch Schläge und Tritte entstehen könnten, gewesen seien. Die äußerlich sichtbaren Verletzungen hätten sich mit einem Entstehungszeitpunkt vier Tage zuvor in Einklang bringen lassen. Seitens der behandelnden Ärzte seien die Verletzungen am Rücken und am linken Oberarm als Stichverletzungen bezeichnet worden, wobei es sich am linken Oberarm um eine dorsale Durchstichverletzung gehandelt haben solle. Als Folge der Verletzung am Brustkorb und dem Durchstich der fünften linken Rippe, sei es zum Eindringen von Luft und einer Ansammlung von Blut im linken Brustkorb mit Ausbildung eines einseitigen Spannungsluftbrustkorbes bzw. einer Blut-Luftbrust gekommen. Aufgrund der Verletzung am linken Oberarm seien die Achselarterie, die Achselvene und der Achselnerv beschädigt worden. Durch die Verletzungen am Brustkorb und am Arm habe die Gefahr des Verblutens insbesondere durch das Eröffnen eines pulsierenden Gefäßes (Arterie), die Gefahr einer Behinderung der Atmung, insbesondere durch die Ausbildung einer einseitigen Spannungsluftbrust sowie die Gefahr der Ausbildung einer sogenannten Luftembolie (Ansaugen und Einschwemmen von Luft in den Kreislauf) durch Verletzung der Achselvene bestanden. Aus rechtsmedizinischer Sicht habe es sich bei diesen Verletzungen um jeweils für sich lebensgefährliche Verletzungen gehandelt, so dass im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass die Verletzungen jede für sich ohne zeitnahe medizinische Versorgung nicht überlebt worden wären. Diese überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen macht sich die Kammer aus eigener Überzeugung zu Eigen und schließt sich diesen vollen Umfangs an. Die Sachverständige hat ihr Gutachten unter Zugrundelegung der im Wesentlichen selbst ermittelten Anknüpfungstatsachen wissenschaftlich fundiert und plausibel anhand der von ihr gefertigten Lichtbilder erstattet und überzeugend begründet. Die Feststellungen zu den Schädigungen der Nervenbahnen des Oberarmes beruhen ergänzend auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T.. Der Sachverständige Dr. T. hat seinem Gutachten neben den sonstigen Krankenunterlagen des O. S. insbesondere zwei von ihm durchgeführte ambulante klinische sowie elektrophysiologische Untersuchungen des Zeugen S. vom 2. November 2011 und 21. November 2012 zu Grunde gelegt und hierbei im Ergebnis Folgendes festgestellt: Beim Zeugen S. hätten am 21. November 2012 weiterhin hochgradige Atrophien der Muskulatur der Zwischenfingerräume und des Kleinfingerballens links vorgelegen. Der Bicepsreflex sei seitengleich auslösbar, der Tricepsreflex sei rechtsseitig unauffällig, linksseitig nicht auslösbar. Die Prüfung der Sensibilität am linken Arm habe eine vollständig erloschene Sensibilität im Gebiet des Nervus ulnaris gezeigt. Ergänzend zur klinischen Untersuchung habe der Sachverständige elektromyopgraphische Untersuchungen zur Frage von Denervierungsschädigungen und evtl. Reinnervationszeichen an Muskeln der linken Hand durchgeführt. In der zusammenfassenden Beurteilung habe sich in der Untersuchung am 21. November 2012 das Bild einer kombinierten Schädigung aller drei Hauptnerven des linken Armes mit Reinnervationspotenzialen und ohne die Zeichen einer fortschreitenden Denervierung gezeigt. Das Interferenzmuster habe sich bei maximaler Innervation in den vom Nervus medianus und vom Nervus radialis versorgten Muskeln mäßig, in den vom Nervus ulnaris versorgten Muskeln hochgradig gelichtet gezeigt. Nach den klinischen Befunden imponierten die Funktionsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris klinisch komplett. Nach dem klinischen Verlauf und den erhobenen Befunden sei nach knapp zweijährigem Verlauf nicht mehr mit einer funktionell relevanten spontanen Besserung der Beeinträchtigungen zu rechnen. O. S. werde seine Hand dauerhaft nicht mehr vollständig gebrauchen können. Eine vollständige Funktionsfähigkeit hätte auch nicht durch krankengymnastische Übungen oder anderweitige Rehabilitationsmaßnahmen erlangt werden können. Die Kammer macht sich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. zu Eigen und schließt sich diesen aus eigener Überzeugung an. Der Sachverständige Dr. T. hat überzeugend und nachvollziehbar die durch den Messerstich verursachten nervlichen Funktionsstörungen im linken Arm des Zeugen S. dargelegt. Er hat für die Kammer insbesondere plausibel unter Anführung der einschlägigen wissenschaftlichen Lehrsätze erläutert, weshalb er bei der ersten Begutachtung im November 2011 keine, in seiner letzten Befragung in der Hauptverhandlung am 7. Dezember 2012 nunmehr aber eine eindeutige Aussage im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der Funktionsstörungen der linken Hand des O. S. treffen konnte. Er hat dies nachvollziehbar mit der spezifischen Geschwindigkeit des Nervenwachstums von einem Millimeter am Tag erklärt, dass auch durch Rehabilitations- oder sonstige Maßnahmen nicht beschleunigt werden kann, sondern abgewartet werden muss. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der von dem Angeklagten M1 ausgeführte Messerstich in den Oberarm des Geschädigten O. S. die dargestellte Nervenverletzung verursacht hat. Dies ergibt sich bereits aus den glaubhaften Angaben des Geschädigten, wonach er bereits im Anfangsstadium der Auseinandersetzung ein Taubheitsgefühl in seinem Arm bemerkt haben will. Ergänzend ergeben sich die Feststellungen zu den Einschränkungen im persönlichen Lebensalltag des O. S. aus den auch insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen S. und M.. O. S. hat bekundet, er könne mit der linken Hand nicht mehr greifen oder etwas öffnen. Die Umstellung seines Lebens sei ein Schock gewesen. In größeren Personengruppen fühle er sich eingeengt, er habe dann stets das Geschehen vor Augen. Er gehe daher kaum raus. Er habe Zweifel an sich selbst. Alltägliche Arbeiten seien schwierig geworden. Das Anziehen dauere länger als sonst. Er merke, er könne nicht mehr 100%-ig für seine Tochter da sein und traue sich nicht mehr mit ihr auf den Spielplatz. M. M. hat bekundet, O. S. könne sich nicht mehr um die Kinder kümmern. Er gehe nicht mehr raus und äußerte ihr gegenüber, er fühle sich wie ein Pflegefall. Er treffe sich nicht mehr mit Freunden und nehme Antidrepressiva. (4) Beweiswürdigung zum subjektiven Tatgeschehen Die Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen beruhen auf Rückschlüssen aus dem objektiven Tatgeschehen. Im Einzelnen: (aa) Vorsatz des Angeklagten M1 Die Feststellung, dass der Angeklagte M1 bei seinem Handeln den Tod des O. S. billigend in Kauf nahm, beruht auf einer Würdigung der objektiven Tatumstände. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung den bedingten Vorsatz des Täters nicht zwangsläufig indiziert. Im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf es vielmehr einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung, ob der Täter die Gefahr des Todes erkannt und nicht ernsthaft darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Die zur Abgrenzung der Schuldformen erforderliche Gesamtwürdigung muss alle Umstände einbeziehen, die dem Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz entgegenstehen können. Dabei sind die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ebenso relevant wie die Persönlichkeit des Täters und eine etwaige psychische Beeinträchtigung zur Tatzeit. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist sich die Kammer bewusst, dass ein bedingter Vorsatz trotz objektiver Gefährlichkeit des Tuns insbesondere dann ausgeschlossen sein kann, wenn eine Spontantat vorliegt, bei der psychische Beeinträchtigungen, wie nervliche Überforderung, Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche die realistische Einschätzung einer Gefahrensituation beeinträchtigen können. Ebenso kann bei einer spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Auch bei jugendlichen Tätern, die in noch größerem Umfang zu spontanen und unüberlegten Handlungen neigen, kann nicht ohne Weiteres aus der objektiven Lebensgefährlichkeit eines Handelns auf den bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden. Ebenso kann das Fehlen eines einleuchtenden Motivs der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer sowohl vom Vorliegen des kognitiven als auch des voluntativen Vorsatzelementes überzeugt: Der Angeklagte versetzte O. S. insgesamt zwei Messerstiche; einen von hinten in den linken Brustkorbbereich in Höhe der fünften Rippe und einen von hinten in den linken Oberarm. Bei einem Messerstich in den Oberkörper handelt es sich generell um eine objektiv äußerst gefährliche Gewalthandlung. Die erhebliche Wucht der Messerstiche, die u.a. dadurch belegt wird, dass der Stich in den Oberarm einen Durchstich des Armes verursachte und der Stich in den Brustkorbbereich zu einer Durchtrennung der fünften linken Rippe führte, und die besondere Verletzungsempfindlichkeit der getroffenen Körperregion begründen ein sehr hohes generelles Gefährdungspotenzial für das Rechtsgut Leben; zumal der Angeklagte zu einer „schonenden Dosierung" seines Angriffs eingedenk der Dynamik des Geschehensablaufs nicht der Lage war. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte M1 aufgrund seiner im unteren durchschnittlichen Bereich anzusiedelnden Intelligenz, welche ihm nicht nur der Sachverständige bescheinigt hat, sondern die für die Kammer während der fast eineinhalbjährigen Hauptverhandlung auch wahrnehmbar war, in der Lage war, die Höchstgefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. Die von der konkreten Tathandlung in der Tatsituation für O. S. ausgehende Lebensgefahr war derart hoch und anschaulich, dass sie auch vom Angeklagten M1 sachgedanklich mitvollzogen werden konnte und wurde. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt affektiv erregt war, ohne dass diese affektive Erregung die Eingangskriterien einer Affekttat im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreichte (dazu im Einzelnen später). Das schließt die Kammer im Einverständnis mit dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Dr. B. aus der Würdigung des gesamten Leistungsverhaltens des Angeklagten bei der Tatbegehung, insbesondere seinem zielgerichteten Vorgehen (Sichern von Unterstützung durch die Mitangeklagten, verfrühtes Aufsuchen der Wohnung des O. S. entgegen der zuvor getroffenen Vereinbarung zur Sicherung eines Überraschungseffekts, Mitnahme eines Messers und Herausholen vor dem Eintreffen des O. S., Abwarten einer durch die Überzahl und die bloße Schutzwehr des O. S. verursachten günstigen Situation für den Messereinsatz) sowie aus dem Fehlen eines Affektaufbaus und dem Fehlen einer Erschütterung nach der Tat. Anhaltspunkte dafür, dass die affektive Erregung des Angeklagten M1 seine Wahrnehmungsfähigkeit und seine kognitiven Erkenntnismöglichkeiten in der Tatsituation in erheblicher Weise beeinträchtigt hat, liegen nicht vor. Dabei bedenkt die Kammer, dass es durchaus möglich ist, dass ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer lebensgefährlichen Behandlung machen, ohne sich in der konkreten Situation bewusst zu sein, dass sein Vorgehen zum Tode des Opfers führen könnte. Dadurch dass der Angeklagte trotz zutreffender Risikokenntnis sein Handeln fortsetzte, nahm er den als möglich erkannten Todeserfolg auch billigend in Kauf. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht ernsthaft auf das Ausbleiben tödlicher Folgen vertraute. Die mit erheblicher Wucht ausgeführten Messerstiche in den linken Oberkörper und den linken Oberarm des O. S. stellen eine objektiv äußerst gefährliche Gewalthandlung dar, deren Vornahme trotz erkannter Lebensgefährlichkeit die Annahme einer Billigung nahe legt. Die Kammer verkennt nicht, dass bei einer in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden kann, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement - stehende voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Die Kammer berücksichtigt insoweit, dass der Angeklagte M1 ein Tatmotiv gehabt hat. Der Angeklagte M1 hatte über J. M. einen Hund des O. S. erhalten. Diesen verlangte der O. S. vom Angeklagten M1 zurück. Der Angeklagte M1 erhielt den Hund auf Intervention des J. M., der vorgab, den Hund nunmehr selbst halten zu wollen, ein zweites Mal. Am Tattag fand M. M. jedoch wie festgestellt heraus, dass der Hund erneut an den Angeklagten M1 herausgegeben worden war. Im Anschluss an die Telefonate mit M. M., in dem diese den Hund vom Angeklagten zurückforderte und die Verabredung eines Treffens mit O. S. in B., musste der Angeklagte M1 befürchten, den Hund erneut abgeben zu müssen. Dies brachte den Angeklagten M1 gegen die Zeugen M. und S. auf, weshalb er in den jeweiligen Telefonaten im Vorfeld der späteren Auseinandersetzung äußerte, dass er diese abstechen werde. Die Kammer berücksichtigt diesbezüglich auch, dass dieser vorangegangene Streit einen verhältnismäßig geringfügigen Anlass für die sodann von dem Angeklagten M1 ausgeführte lebensgefährliche Handlung darstellte. Allerdings spricht der Umstand, dass der Angeklagte M1 insgesamt zweimal heftig zustach und zwar einmal in den linken Oberkörper und einmal in den unmittelbar daneben befindlichen Bereich des linken Oberarms, für das Vorliegen des voluntativen Momentes. Denn gerade die wiederholte Ausführung eines lebensgefährlichen Verhaltens zeigt, dass dem Angeklagten der Ausgang des Geschehens egal war, er also nicht auf einen glücklichen Ausgang vertraute, sondern einen Erfolgseintritt akzeptierte und sich mit ihm abfand. Der Angeklagte M1 konnte vorliegend auch unter Berücksichtigung seiner affektiven Erregung angesichts der extrem hohen Gefährlichkeit der Messerstiche nicht ernsthaft tatsachenfundiert auf das Ausbleiben des Todeserfolges und auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen. Der Vorsatz des Angeklagten M1, den S. unter Verwendung des von ihm mitgeführten Messers körperlich zu verletzen, ist im Tötungsvorsatz enthalten. Der Angeklagte M1 war sich bei der Verwendung des Messers auch der besonderen damit verbundenen Gefahren bewusst, die sich in den schweren und dauerhaften Verletzungsfolgen beim O. S. realisiert haben, und nahm diese billigend in Kauf. Dies folgert die Kammer ebenfalls aus der bereits dargelegten objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der Dynamik des Geschehensablaufs. (bb) Vorsatz der Angeklagten F., A., M. und T. Die Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten F., A., M. und T. beruhen auf Rückschlüssen aus dem objektiven Tatgeschehen. Die Angeklagten F., A., M. und T. schlugen gemeinsam auf O. S. ein und traten diesen. Dabei wussten sie um die Möglichkeit des Messereinsatzes durch den Angeklagten M1 und nahmen diesen billigend in Kauf. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Angeklagten F., A., M. und T. spätestens bei Eintreffen des O. S. das ausgeklappte, mithin einsatzbereite Messer in der Hand des H. M1 bemerkten und sich dennoch in die Auseinandersetzung begaben. Die Lichtverhältnisse zur Tatzeit waren trotz der einsetzenden Dämmerung gut. Insbesondere wurde das verbleibende Licht zusätzlich von Schnee auf dem Boden reflektiert, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass sämtliche Angeklagte das Messer in der Hand des Angeklagten M1, auf das sie eine unverdeckte Sicht hatten, wahrgenommen haben. Zudem hatten die Angeklagten F. und M. die über das Telefon gegenüber O. S. geäußerten Drohungen des H. M1, diesen und den Hund abzustechen, vernommen. Darüber hinaus erachtet es die Kammer für lebensnah, dass die Angeklagten vor der Auseinandersetzung bereits aus Gründen der Eigensicherheit über eine etwaige Bewaffnung der einzelnen Gruppenmitglieder gesprochen haben. Eine Bewaffnung des Angeklagten M1 lag ferner angesichts seiner zum Tatzeitpunkt deutlichen körperlichen Unterlegenheit gegenüber seinem Kontrahenten, dem O. S., und dessen möglichen Unterstützern nahe. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass für die Angeklagten F., A., M. und T. die mit dem Messereinsatz verbundene Gefahr einer dauerhaften Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes subjektiv vorhersehbar war. Die Angeklagten waren nach ihren Fähigkeiten und ihrem Können in der Lage, den Eintritt der schweren Folge vorherzusehen. Dies folgert die Kammer insbesondere aus dem Umstand, dass die Angeklagten sich in Kenntnis des ausgeklappten, mithin einsatzbereiten Messers in eine unübersichtliche Auseinandersetzung begaben, deren Dynamik sie – wie ihnen bewusst war – nicht kontrollieren konnten; zumal sie zunächst gemeinsam unkontrolliert auf den allein agierenden O. S. einwirkten und dabei ein kontrollierter Messereinsatz durch den Angeklagten M1 für alle Angeklagten ersichtlich nicht möglich war. Dass die Angeklagten F., A., M. und T. einen bedingten Tötungsvorsatz hinsichtlich des O. S. gefasst hatten oder den Tötungsvorsatz des Angeklagten M1 zumindest billigend in Kauf nahmen, kann die Kammer indes nicht feststellen. Hierzu fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die insbesondere angesichts der erhöhten Hemmschwelle bei der Ausführung von möglicherweise tödlich wirkenden Verletzungen eine solche Feststellung stützen würden. (cc) Vorsatz des Angeklagten U. Im Hinblick auf die Feststellung des Hilfeleistungsvorsatzes des Angeklagten U. berücksichtigt die Kammer, dass hierfür dolus eventualis genügt. Der Gehilfe muss dabei die Tat nicht „billigen“ im Sinne von gutheißen. Weiß der Helfende, dass sein Beitrag die Haupttat fördert, steht die bloß innere Missbilligung der Haupttat einer strafbaren Beihilfe nicht entgegen. Ist die Hilfe an sich geeignet, die fremde Haupttat zu fördern, und wusste der Hilfeleistende dies, so vermag die bloß innere Absicht, nicht zu helfen, dem Beitrag des Gehilfen nicht den Charakter strafbarer Beihilfe zu nehmen. Der Gehilfe muss dabei die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen erfassen. Die Kammer weist nur der Klarstellung halber darauf hin, dass sie die Ergebnisse aus der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten U. im Verfahren Az.: nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zur Feststellung eines Hilfeleistungsvorsatzes herangezogen hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte U. des Tatplans und der beabsichtigten Ausführung desselben durch die übrigen Angeklagten, soweit diese eine körperliche Auseinandersetzung auch unter Einsatz eines Messers beabsichtigten, um dabei O. S. körperlich zu verletzen, bewusst war, ohne dass er die Tat jedoch guthieß. Der Angeklagte U. war auch in der Lage, die mit dem Messereinsatz verbundene Gefahr einer dauerhaften Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes subjektiv vorherzusehen. Gleichzeitig war er sich der unterstützenden Wirkung seiner Anwesenheit insbesondere auf die übrigen Angeklagten bewusst. Dies folgert die Kammer zunächst daraus, dass der Angeklagte U. ca. eine Stunde vor der Auseinandersetzung mit J. M., von dem der Angeklagte M1 den Hund erhalten hatte, abgesprochen hatte, dass er den Angeklagten M1 zur Wohnung von O. S. begleiten und aufpassen solle, dass „die sich nicht die Köpfe einrasseln“ bzw. dass nichts Schlimmeres passiere, so dass er bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangte, dass eine körperliche Auseinandersetzung möglich war. Mit diesem Wissen begab sich der Angeklagte U. sodann zur H.-Filiale am S. und traf im Vorfeld der körperlichen Auseinandersetzung dort auf die übrigen Angeklagten, was sich aus der glaubhaften Aussage des PB B2 ergibt. In dieser Gruppe begab sich der Angeklagte U. anschließend zum Tatort in der J.str. . Selbst wenn er mit den übrigen Angeklagten nicht – was bei lebensnaher Betrachtung der Umstände jedoch naheliegt – über die beabsichtigte körperliche Auseinandersetzung mit O. S. gesprochen haben sollte, so musste er spätestens in dem Moment, in dem O. S. auf die Gruppe zukam und der Angeklagte M1 sein Messer hervorholte und öffnete, davon ausgehen, dass diese nunmehr konkret unter Einsatz eines Messers beabsichtigt war. Angesichts der zu erwartenden Dynamik einer Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und den übrigen Angeklagten und der damit einhergehenden Unkontrollierbarkeit des Messereinsatzes konnte der Angeklagte U. die Gefahr des Eintritts einer dauerhaften Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes vorhersehen. Dennoch blieb der Angeklagte U. bei der Gruppe um den Angeklagten M1. Zwar griff er während des gesamten Tatgeschehens nicht tätlich in die Auseinandersetzung mit ein. Er gehörte jedoch aufgrund des vorangegangenen Zusammentreffens und gemeinsamen Aufsuchens des Tatorts für die anderen Angeklagten - wie sie es zum Teil auch in ihren Angaben bei der Polizei bestätigten - ersichtlich zu deren Gruppe. Er gab diesen durch seine Anwesenheit und der damit einhergehenden Verstärkung der Gruppe, die für die Auseinandersetzung mit O. S. bereit stand, ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit bei ihrer Tatausführung und wusste auch um diese Wirkung. Auch verbal ist der Angeklagte U. der von ihm ausgehenden objektiven Unterstützungswirkung nicht entgegengetreten. Aufgrund der objektiven Feststellungen kann die Kammer aber nicht darauf schließen, dass der Angeklagte U. eine bedingte Tötung des O. S. billigte und so in seinen Beihilfevorsatz mit aufgenommen hatte. (5) Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten M1 Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten M1 beruhen maßgeblich auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B.. Dieses gründet auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen, ist insoweit nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb die Kammer sich diesem aus eigener Überzeugung anschließt. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Ergänzend stützt sich die Kammer auf die Angaben der Tatzeugen. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig. Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder eine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB finden sich nicht. Es lag insbesondere keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines Affektes vor: Der Angeklagte M1 befand sich nicht im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, insbesondere lag kein hochgradiger Affektdurchbruch vor. Dabei nimmt die Kammer eine Gesamtwürdigung der für und gegen einen solchen Affekt sprechenden Umstände anhand folgender Indizien vor: Für einen affektiven Ausnahmezustand können unter anderem Ansteigen chronischer Affektspannungen, psychopathologische Disposition der Persönlichkeit, konstellative Faktoren wie Alkoholgenuss oder Erschöpfung, abrupter Tatverlauf mit elementarer Wucht, gleichsam rechtwinkliger Affektverlauf, schwere Erschütterung nach der Tat, hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, starke Erinnerungsstörungen, Persönlichkeitsfremdheit und Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität sprechen. Demgegenüber können gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung etwa aggressive Vorgestaltung der Tat in der Phantasie, Ankündigung der Tat, aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, Tatvorbereitungen, Herbeiführen der Tatsituation durch den Täter, Fehlen eines Zusammenhangs zwischen Provokation, Erregung und Tat, Gestaltung des Tatablaufs vorwiegend durch den Täter, lang hingezogenes Tatgeschehen, komplexer Handlungsablauf in Etappen, exakte detailreiche Erinnerung, zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens sowie Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affektregungen sprechen. Der Sachverständige Dr. B. hat dazu - konkret auf den Fall bezogen - ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines Affektes gebe. Beim Angeklagten M1 läge eine sehr hohe narzisstische Bedürftigkeit vor, die bisher nicht auf „üblichem" Wege von Leistung, Erfolg und Lob habe befriedigt werden können. Ein Zusammenhang mit der Stoffwechselerkrankung liege dabei nahe. Neben der Bedürftigkeit hätte sich für den Sachverständigen eine Unsicherheit, Ratlosigkeit bzw. daraus resultierend eine „Verirrung" des Angeklagten M1 angedeutet. Die durch die Auseinandersetzung wegen des Hundes verursachte affektive Erregung habe aufgrund der Gesamtsituation nicht das Ausmaß einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreicht. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Die Kammer hat keine für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines Affektes sprechenden Umstände feststellen können. Im Gegenteil hat die Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte M1 weder bei seiner Festnahme, bei der er sich heftig zur Wehr setzte, noch später eine Erschütterung über seine Tat zeigte. Anhaltspunkte für eine hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe oder starke Erinnerungsstörungen haben sich nicht ergeben. Gegen das Vorliegen eines Affektes spricht insbesondere auch, dass der Angeklagte M1 die Tat gegenüber O. S. ankündigte, er sich bereits im Vorfeld der Tat die Unterstützung der weiteren Angeklagten sicherte und durch das nicht verabredete verfrühte Aufsuchen des Zeugen S. an seiner Wohnadresse die Tatsituation selbst bewusst herbeiführte. d) Rechtliche Würdigung aa) H. A. M1 Der Angeklagte M1 hat sich wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht, §§ 212, 22, 23, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 231, 52 StGB. Im Rahmen der Schlägerei erlitt O. S. eine schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB. Diese ist kausal auf die Körperverletzung durch die Messerstiche zurückzuführen. Darüber hinaus besteht auch ein unmittelbarer gefahrspezifischer Zusammenhang zwischen der Verletzung und der schweren Folge. Der Angeklagte hat auch den Eintritt der schweren Folge für möglich gehalten und nicht ernsthaft darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, so dass er hinsichtlich der dauerhaften Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes bedingt vorsätzlich handelte. Der Angeklagte M1 ist nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten. Da der Angeklagte nach der letzten Verletzungshandlung den Erfolgseintritt als möglich erkannte, ist unter Berücksichtigung seines Rücktrittshorizonts von einem beendeten Versuch i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB auszugehen. Die insoweit für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts erforderlichen ernsthaften Rettungsbemühungen hat der Angeklagte M1 nicht unternommen. Er unternahm nach Ausführung der Messerstiche und bis zu seiner Festnahme durch die Polizei nichts, um die von ihm durch die Messerstiche herbeigeführten lebensgefährlichen Verletzungen des Zeugen S. zu versorgen oder Hilfe herbeizurufen. § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB tritt hinter § 226 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Die verbleibenden Straftaten stehen zueinander in Idealkonkurrenz, § 52 StGB. Der § 231 StGB tritt nicht hinter die anderen Straftatbestände zurück, da dieser als geschütztes Rechtsgut nicht die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten umfasst, sondern als abstraktes Gefährdungsdelikt wegen der Gefährlichkeit von Schlägereien und der Schwierigkeit, die Einzelverantwortlichkeit der Beteiligten für schwere Folgen aufzuklären, dem Schutz der Allgemeinheit vor Raufhandel dient. bb) M. J. F., S. E.- S. M. M., M. T. und E. A. Die Angeklagten F., M., A. und T. haben sich wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und wegen der Beteiligung an einer Schlägerei gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 231, 52 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagten handelten im Hinblick auf den Eintritt der schweren Folge bei O. S. fahrlässig. Sowohl Kausalverlauf als auch Erfolgseintritt waren nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung, dass mit ihnen nicht gerechnet werden brauchte. Die Angeklagten waren jeweils nach ihren Fähigkeiten und ihrem Können in der Lage, den Eintritt der schweren Folge vorherzusehen. Die gefährliche Körperverletzung tritt in den Varianten gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB jeweils hinter § 226 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Die verbleibenden Straftaten stehen zueinander in Idealkonkurrenz, § 52 StGB. cc) R. U. Der Angeklagte U. hat sich tateinheitlich der Beihilfe zu einer schweren Körperverletzung, der Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung und der Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 231, 27 Abs. 1, 52 StGB. Der Angeklagte hat zu den durch die Angeklagten M1, A., F. und M. begangenen vorsätzlichen und rechtswidrigen Straftaten der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei Hilfe geleistet. Eine Hilfeleistung liegt dabei in jeder Handlung, welche die Handlung des Haupttäters fördert, aber nicht notwendigerweise ursächlich für die Haupttat selbst gewesen sein muss und der sich der Haupttäter bewusst ist. Die Beihilfe erfordert danach eine Handlung, welche die Rechtsgutsverletzung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert. Beihilfe zu einer Tat kann demnach auch dadurch geleistet werden, dass der Gehilfe den Haupttäter in seinem schon gefassten Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt. Weiter ist sich die Kammer bewusst, dass im Rahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für positives Tun jede Beihilfe - auch die psychische Beihilfe - unabdingbar einen durch Handeln erbrachten Tatbeitrag voraussetzt. In einem „tatenlosen, duldenden" Verhalten, in der bloßen Anwesenheit bei der Tatausführung kann keine konkludente Billigung der Haupttat gesehen werden. Ein hinreichender Tatbeitrag kann aber dann vorliegen, wenn der Gehilfe den Haupttäter im Wissen um dessen Vorhaben zur Tatausführung begleitet, etwa mitgeht oder mitfährt, seine Anwesenheit gleichsam „einbringt", um den Haupttäter auf diese Weise in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben. So liegen die Dinge hier: Der Angeklagte U. begab sich, in Kenntnis des Vorhabens der Gruppe um den Angeklagten M1, auf den Zeugen S. körperlich einzuwirken, zur H.-Filiale am S. in H., um aufzupassen, dass nichts Schlimmeres passiert. Dort traf er die Gruppe um den Angeklagten M1 und ging mit dieser zur nahegelegenen Wohnung des Zeugen S.. Nach Beginn der Auseinandersetzung verblieb der Angeklagte U. auch für die anderen Angeklagten ersichtlich im unmittelbaren Umfeld des Tatorts. Er stand wenige Meter vom unmittelbaren Tatgeschehen entfernt und hätte jederzeit eingreifen können. Der Angeklagte U. hieß die Tat der Mitangeklagten zwar nicht gut, ihm war die gegen den Zeugen S. beabsichtigte körperliche Gewaltanwendung aber bewusst und er wusste ebenfalls, dass er durch sein Verbleiben am Tatort und seinen Verbleib in unmittelbarer Nähe zur Gruppe, die Angeklagten M1, A., F., M. und T. in ihrem Tatentschluss bestärkte, da er jederzeit ohne Weiteres zugunsten der genannten Angeklagten in die Auseinandersetzung hätte eingreifen können. Auch wusste der Angeklagte U., dass der Angeklagte M1 ein Messer bei sich führte und dieses wenige Augenblicke vor Beginn der Auseinandersetzung in Erwartung des Zeugen S. bereits geöffnet in seiner Hand hielt. Ihm war daher bewusst, dass der Zeuge S. gemeinsam von den Angeklagten M1, A., F., M. und T. unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch den Angeklagten M1, gemeinsam (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) angegriffen und verletzt werden sollte. Der Angeklagte handelte im Hinblick auf den Eintritt der schweren Folge beim O. S. fahrlässig. Sowohl Kausalverlauf als auch Erfolgseintritt waren nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung, dass der Angeklagte mit ihnen nicht rechnen brauchte. Der Angeklagte war nach seinen Fähigkeiten und seinem Können in der Lage, den Eintritt der schweren Folge vorherzusehen. Die Beteiligung an § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB tritt hinter die Beteiligung an § 226 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Die verbleibenden Straftaten stehen zueinander in Idealkonkurrenz, § 52 StGB. 2. Anklage 4190 Js 44/11 (betr. H. M1) a) Feststellungen aa) Tat vom 12. Februar 2010 oder in der Zeit danach bis zum 16. April 2010 (Az.: 4190 Js 44/11) Der Angeklagte M1 verschaffte sich entweder am 12. Februar 2010 zwischen 16:05 Uhr und 17:00 Uhr Zutritt zu einem Büro der Berufsfachschule „ S. o. l. s. H. GmbH“ in der V.- K.-Straße , H. und entwendete dort einen Laptop Apple MacBook Pro (Seriennummer ) des Geschädigten Dr. M. zum Zeitwert von ca. 1.000 Euro, nahm diesen an sich und verließ den Raum, um das Stehlgut für eigene Zwecke zu verwenden oder verschaffte oder kaufte sich in der Zeit danach bis zum Auffinden in seinem Zimmer in der Wohnung H. Straße , H., am 16. April 2010 auf unbekannte Weise den Laptop Apple MacBook Pro (Seriennummer ), Zeitwert ca. 1.000 Euro, in gleicher Absicht, obwohl er zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Laptop gestohlen war. bb) Tat vom 6. August 2010 (Az.: 4190 Js 45/11) Am 5. August 2010 grillten die Berufssoldaten F. J., C. S. und C. K. zunächst mit ihren Kollegen in ihrer Kaserne in A., tranken ein wenig Alkohol und begaben sich anschließend mit ca. 10-12 weiteren ihrer Kollegen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr in die Diskothek „ M.“ in der R. Straße , , um dort weiter zu feiern. Dort wurde weiter Alkohol konsumiert, ohne dass die drei Zeugen dadurch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt waren oder Ausfallerscheinungen zeigten. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach 24 Uhr gingen F. J. und C. S. gemeinsam zur Toilette. Auf der Treppe, die hinab zur Toilette führte und die zu dem Zeitpunkt gut beleuchtet war, trafen sie auf den Angeklagten M1. Die Kammer hat weder klären können, ob der Angeklagte von vorn auf die beiden traf oder von hinten, noch, ob dieses Treffen auf dem Weg zur Toilette oder zurück stattfand. Obwohl auf der Treppe zwei Personen aneinander vorbeigehen konnten, kam es zu einem Kontakt zwischen dem Angeklagten und F. J.. Die Kammer hat nicht feststellen können, ob dieser Kontakt von dem Angeklagten bewusst herbeigeführt wurde oder ob es sich lediglich um ein Versehen handelte. Der Angeklagte sprach daraufhin F. J., etwas oberhalb desselben stehend an. Den genauen Wortlaut der folgenden Unterredung hat die Kammer nicht feststellen können. Sinngemäß fragte der Angeklagte jedoch F. J., ob er ihm ein „Ding“ oder „einen“ geben solle. Darauf entgegnete dieser flapsig, ebenfalls sinngemäß, ob es sich dabei um ein Getränk handele oder was ein „Ding“ sei. Auf diese Äußerung versetzte der Angeklagte dem F. J. ohne Vorankündigung einen Stoß mit der Stirn gegen die Nase, wobei er zumindest billigend dessen Verletzung in Kauf nahm. F. J. erlitt dabei eine blutende Schürfwunde auf dem Nasenrücken und eine Nasenbeinprellung. Darauf fragte F. J., ob es das gewesen sei und begab sich mit C. S. zur Toilette. Dort bemerkte er, dass er einen „Cut“ am Nasenrücken erlitten hatte, säuberte seine Nase vom Blut und fasste den Plan, den Angeklagten zur Rede zu stellen. F. J. und C. S. verließen daraufhin die Toilette, um den Angeklagten zu suchen, fanden diesen aber, am Anfang allein und sodann mit Hilfe von zwei Türstehern der Diskothek suchend, zunächst nicht. Erst anschließend trafen F. J. und C. K. den Angeklagten M1, als sie auf der Suche gerade aus Richtung der Toilette kamen. Die beiden gingen auf den Angeklagten M1 zu und C. K. stellte diesen zur Rede. Er fragte ihn, ob er die Tat begangen habe. Der Angeklagte stritt dies zunächst ab, gab es auf Nachfrage von C. K. jedoch zu. Dieser ging daraufhin los, um die Türsteher der Diskothek hinzuzuholen. F. J. blieb mit dem zwischenzeitlich herbeigekommenen C. S. beim Angeklagten. Nachdem C. K. mit den Türstehern zurückgekehrt war, begaben sich alle Beteiligten vor die Tür der Diskothek. Dort traf gegen 1:15 Uhr die Polizei auf die Gruppe, nahm den Sachverhalt auf und stellte die Personalien der Beteiligten fest. Ein beim Angeklagten um 1:23 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,68 Promille. b) Als wahr unterstellte Tatsache Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. Februar 2013 folgende Tatsache als wahr unterstellt: Die Registrierung erfolgte zusätzlich mit den Daten „ H1 M1“ und „ H. Straße “. c) Beweiswürdigung aa) Tat vom 12. Februar 2010 oder in der Zeit danach bis zum 16. April 2010 (Az.: 4190 Js 44/11) Der Angeklagte M1 hat sich zur Tat nicht eingelassen. Er wird überführt durch eine Gesamtschau der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, polizeilichen Vermerke und Berichte, der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern sowie der Aussage des Zeugen Dr. S. M.. Die Feststellung, dass der Laptop Apple MacBook Pro (Seriennummer ) zum Zeitpunkt des Entwendens am 12. Februar 2010 im Eigentum des Dr. S. M. stand, beruht zunächst darauf, dass dieser in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe den Laptop im Juli 2009 erworben. Diese Aussage wird gestützt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Rechnung der A. und B. GmbH, einem sog. „Mac und iPod Shop“ in H. (Bl. 14 d. A.). Daraus geht hervor, dass dem Dr. S. M. der Laptop mit der betreffenden Seriennummer am 17. Juli 2009 in Rechnung gestellt wurde. Weiterhin spricht für den Erwerb des Dr. S. M., dass er ausweislich der von ihm vorgelegten Rechnung gleichzeitig das Betriebssystem Windows erwarb und nach eigener Aussage in der Hauptverhandlung auf dem Rechner installierte, da sämtliche Rechner des U., zu dem auch sein Institut gehört, mit diesem Betriebssystem arbeiten. Aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt sich dementsprechend, dass eine am 14. Juli 2009 erstellte Windowspartition nach wie vor auf dem Laptop vorhanden ist. Den Wert des Laptops hat die Kammer anhand des aus der Rechnung ersichtlichen Kaufpreises in Höhe von 1.315 Euro (brutto) auf 1.000 Euro zum Zeitpunkt der Entwendung bzw. für den Zeitraum der Erlangung durch den Angeklagten geschätzt. Die Feststellung, dass der Angeklagte M1 den Laptop des Dr. S. M. entweder am 12. Februar 2010 selbst entwendete, um ihn für seine Zwecke zu verwenden oder sich den Laptop in der Zeit danach bis zum Auffinden in seinem Zimmer in der Wohnung H. Straße , H., am 16. April 2010, in gleicher Absicht verschaffte oder kaufte und zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Laptop gestohlen war, beruht auf folgenden Überlegungen: (1) Erste Sachverhaltsalternative: Diebstahl In der ersten Sachverhaltsalternative beruhen die Feststellungen darauf, dass Dr. S. M. in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, das ihm der genannte Laptop in der Zeit zwischen 16:05 Uhr und 17:00 Uhr am 12. Februar 2010 aus seinem Arbeitszimmer in der Berufsfachschule „ S. o. l. s. H. GmbH“ in der V.- K.-Straße , H. unter bis heute ungeklärten Umständen entwendet worden sei. Der Zeuge hat bekundet, der Laptop habe sich in seinem unverschlossenen Büro befunden, während er im genannten Zeitraum eine Besprechung mit Kollegen in einem anderen Raum gehabt habe. Die mögliche Täterschaft des Angeklagten M1 ergibt sich für die Kammer daraus, dass der Laptop anlässlich einer Durchsuchung in der Wohnung H. Straße , H. betreffend seinen Vater, den A. W. M1, in seinem Zimmer gefunden wurde und der Angeklagte das Gerät anschließend über seinen Verteidiger Rechtsanwalt als sein eigenes zurückfordern ließ. Gestützt wird dies dadurch, dass das für die Rückforderung eingereichte – in der Hauptverhandlung verlesene und in Augenschein genommene – Dokument über die Registrierung bei der Firma Apple Inc. auf den Namen und die Wohnadresse des Angeklagten M1 lautete. Die durch den Angeklagten M1 vorgenommene Registrierung wird durch den in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Ausdruck der Information über die Onlineregistrierung des Apple Store A. in H. bestätigt. Aus diesem geht hervor, dass die Registrierung unter Angabe des Namens („ H1 M1“) und der Wohnadresse des Angeklagten M1 (unter dem Punkt „Address 1“ mit dem Eintrag „ H.straße“ und dem Punkt „City“ mit dem Eintrag „ H.“) erfolgte. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Registrierung nicht mit den vollständigen Daten „ H1 M1“ und „ H. Straße “ erfolgte. (2) Zweite Sachverhaltsalternative: Hehlerei In der zweiten Sachverhaltsalternative beruhen die Feststellungen darauf, dass der Angeklagte M1 nach der Sicherstellung des Laptops diesen über seinen Verteidiger Rechtsanwalt als sein eigenes Gerät zurückfordern ließ. Dass der Angeklagte von der deliktischen Herkunft des Laptops wusste, schließt die Kammer aus folgenden Überlegungen: Neben der Wohnadresse und dem Namen des Angeklagten ergab sich für den betreffenden Laptop aus der Registrierung bei der Firma Apple Inc. eine eingeschränkte einjährige Herstellergarantie, die am 5. August 2010 ablief. Aus der Information über die Onlineregistrierung des Apple Store A. geht hervor, dass als „Date of Purchase“ – also als Kaufdatum – der 6. August 2009 registriert wurde. Für diese Registrierung, die nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Polizeibeamten S11 vom 10. Januar 2011 bei der Firma Apple Inc. am 25. März 2010 erfolgte, war die Vorlage eines Kaufbelegs nicht erforderlich. Der Angeklagte registrierte damit den Laptop zwar als am 6. August 2009 gekauft, konnte diesen jedoch erst nach dem erfolgten Diebstahl am 12. Februar 2010 oder in der Zeit danach in Betrieb genommen haben. Durch die rückdatierte Registrierung wollte der Angeklagte M1 aus Sicht der Kammer die ihm bekannte deliktische Herkunft des Gerätes verschleiern. Gestützt wird diese Schlussfolgerung dadurch, dass der Angeklagte M1 durch die Rückdatierung die ihm durch die Firma Apple Inc. gewährte eingeschränkte Herstellergarantie ohne nachvollziehbaren Grund verkürzte. (3) Verwendungsabsicht Dass der Angeklagte M1 den Laptop – in beiden Sachverhaltsalternativen – für sich verwenden wollte, schließt die Kammer daraus, dass sich das Gerät zum Zeitpunkt der Sicherstellung in seinem Zimmer befand und er dieses nach der Sicherstellung durch seinen Verteidiger in seinem Namen als in seinem Eigentum stehend zurückfordern ließ. Gestützt wird die Feststellung einer Verwendungsabsicht ebenfalls durch die vom Angeklagten M1 zur Akte gereichte und auf seinen Namen lautende Registrierung des Laptops bei der Firma Apple Inc. bb) Tat vom 5. August 2010 (Az.: 4190 Js 45/11) Der Angeklagte M1 hat sich zur Tat nicht eingelassen. Er wird überführt durch die Aussagen der Zeugen F. J. und C. S.. Diese haben das Tatgeschehen im Wesentlichen so wiedergegeben, wie es die Kammer festgestellt hat. Ergänzend stützt sich die Kammer im Hinblick auf das Geschehen nach der Tat auf die Aussage des Zeugen C. K. und die Beobachtungen des PB L., die er in seiner Sachverhaltsbeschreibung niedergelegt hat, welche die Kammer, unter Aussparung der Vernehmungsbestandteile, durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Feststellungen zum Geschehen vor dem Eintreffen der Zeugen F. J., C. S. und C. K. in der Diskothek „ M.“ beruhen auf einer sich ergänzenden Gesamtschau der Bekundungen der genannten Zeugen. Diese haben zum Teil unterschiedliche Details zum Geschehen vor dem Eintreffen in der Diskothek bekundet, das festgestellte Geschehen haben sie jedoch übereinstimmend und glaubhaft geschildert. Die Feststellungen zu den fortgesetzten Wahrnehmungsfähigkeiten der drei Zeugen beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen selbst. F. J. hat bekundet, „leicht angetrunken“, C. S. hat bekundet, „normal“ betrunken und „leicht angeheitert“ gewesen zu sein. C. K. hat bekundet, sie hätten „ein paar Schnäpse“ getrunken, Ausfallerscheinungen könne er jedoch nicht erinnern. Solche haben auch F. J. und C. S. in der Hauptverhandlung nicht berichtet. Die Feststellungen, dass die F. J. und C. S. sich gemeinsam zur Toilette begaben und auf der Treppe auf den Angeklagten trafen, beruhen auf den Bekundungen der beiden Zeugen. Es hat aufgrund sich zum Teil widersprechender Angaben der beiden nicht mehr sicher festgestellt werden können, ob der Angeklagte von hinten oder von vorn auf sie traf und ob er ihnen auf dem Weg zur oder von der Toilette entgegenkam. F. J. hat zwar zunächst bekundet, der Angeklagte sei von unten gekommen. Auf Vorhalt hat er jedoch erklärt, er erinnere sich nicht mehr, ob der Angeklagte von vorn oder von hinten gekommen sei. C. S. hat bekundet, er und F. J. seien auf dem Weg von der Toilette gewesen und der Angeklagte sei ihnen entgegen gekommen. Er hat jedoch bekundet, dass er die Details des Tatgeschehens nicht mehr genau vor Augen habe. Die beiden Zeugen begaben sich nach der Auseinandersetzung zwar zur Toilette, jedoch lag es angesichts der Verletzung von F. J. nahe, dass selbst für den Fall, dass bereits kurz zuvor ein Besuch auf der Toilette erfolgt sein sollte, sich die beiden erneut zur Toilette begeben, um die Verletzung näher zu untersuchen und diese zu säubern, wie es dann auch geschehen ist. Die Feststellung im Hinblick auf die guten Beleuchtungsverhältnisse an der Treppe sowie den Umstand, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen konnten, beruht auf den glaubhaften und für die Kammer nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen C. S., F. J. und C. K.. Letzterer begab sich zumindest später, während der Suche nach dem Angeklagten, in diesen Bereich der Diskothek. Die Feststellung, dass es zwischen dem Angeklagten und F. J. zu einem Kontakt gekommen ist, beruht auf den glaubhaften Bekundungen des F. J.. Er konnte jedoch ebensowenig wie C. S. erinnern, ob dieser Kontakt von dem Angeklagten bewusst herbeigeführt wurde oder ob es sich lediglich um ein Versehen handelte, so dass die Kammer keine entsprechende Feststellung hat treffen können. Die Feststellungen, dass der Angeklagte den F. J. ansprach, der Angeklagte zum Zeitpunkt des Ansprechens und auch während der Tatausführung etwas oberhalb von F. J. stand sowie die sinngemäße Feststellung der folgenden Unterredung beruhen auf den glaubhaften Aussagen von F. J. und C. S.. Hinsichtlich der Unterredung haben diese zwar keinen identischen, wohl aber einen im Wesentlichen übereinstimmenden sinngemäßen Inhalt der Unterredung bekundet. F. J. hat ausgesagt, der Angeklagte habe ihn sinngemäß gefragt, ob er ihm „einen“ geben solle, worauf er flapsig nachgefragt habe, ob es sich dabei um einen „Drink“ handele. C. S. hat auf Vorhalt seiner schriftlichen Stellungnahme bekundet, der Angeklagte habe gesagt, F. J. solle weitergehen, sonst gäbe es ein „Ding“. Darauf soll F. J. gefragt haben, was ein „Ding“ sei. Die Feststellung, dass der Angeklagte daraufhin mit seiner Stirn ohne Vorwarnung F. J. einen Stoß gegen dessen Nase versetzte, beruht auf der Aussage des F. J. sowie den durch den Polizeibeamten L. beim Eintreffen an der Diskothek „ M.“ gemachten Beobachtungen. F. J. hat bekundet, vom Angeklagten, als beide einander „dicht an dicht“ auf der Treppe gegenübergestanden hätten, eine „Kopfnuss“ erhalten zu haben. Die Aussage von F. J. wird gestützt durch die Beobachtungen des PB L., die dieser im Rahmen der Niederschrift der Strafanzeige gegen den Angeklagten dokumentiert hat. Darin heißt es, dass der Angeklagte mittig an der Stirn einen roten Fleck aufwies und ein roter Fleck von der Größe eines Ein-Euro-Stücks auf der rechten Brustseite seines T-Shirts zu sehen war, bei dem es sich nach Einschätzung des PB L. um Blut gehandelt habe. Die Aussage des C. S. war insoweit nicht ergiebig, da er sich auch auf Vorhalt nicht daran hat erinnern können, ob F. J. einen Kopfstoß oder einen Faustschlag erhalten habe. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei seinem Handeln die Verletzung des F. J. zumindest billigend in Kauf nahm, stützt die Kammer auf die gezielte Tatausführung durch den Angeklagten und die naheliegenden Verletzungsfolgen des Kopfstoßes. Die Feststellungen, dass F. J. eine blutende Schürfwunde auf dem Nasenrücken und eine Nasenbeinprellung erlitt, beruhen auf den Aussagen der Zeugen F. J. und C. S. sowie auf dem verlesenen ärztlichen Attest (Bl. 39 d. A.). Die Zeugen haben übereinstimmend eine blutende Wunde auf dem Nasenrücken des F. J. beschrieben. Dass dieser neben einer Schürfwunde auf dem Nasenrücken eine Nasenbeinprellung erlitt, ergibt sich für die Kammer aus der Diagnose des Arztes R. vom R. Klinikum W., welche dieser in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Attest vom 5. August 2010 niedergelegt hat. Die Feststellungen, dass F. J. fragte, ob es das gewesen sei und er sich sodann mit C. S. zur Toilette begab, wo er erst die blutende Verletzung seines Nasenrückens bemerkte, sie säuberte und sodann den Plan fasste, den Angeklagten zur Rede zu stellen, beruhen auf der glaubhaften Aussage des F. J.. Dieser hat bekundet, er habe zunächst nichts von dem „Cut“ auf seinem Nasenrücken bemerkt, sondern diesen erst auf der Toilette gesehen. Das Fassen des Plans, den Angeklagten zur Rede zu stellen, ist für die Kammer hinreichend dadurch belegt, dass F. J. sodann über einen längeren Zeitraum in der Diskothek mit wechselnder Unterstützung nach dem Angeklagten suchte. Die Aussage des F. J. wird gestützt durch die Aussage des C. S., der bekundet hat, F. J. habe sich nach der Auseinandersetzung die Nase gehalten und diese in der Toilette vom Blut gereinigt. Die Feststellungen zur anschließenden Suche des F. J. nach dem Angeklagten und dem Auffinden beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen F. J., C. S. und im weiteren Verlauf auch der Aussage des Zeugen C. K., die sich im Hinblick auf das Geschehen im Wesentlichen decken. F. J. J. hat zwar bekundet, er habe keine Erinnerungen mehr an die Bekleidung des Angeklagten. Er habe aber stets nach dem Gesicht gesucht, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar vor Augen war. Die Aussage von F. J. gewinnt dadurch an Glaubhaftigkeit, dass er für die Kammer nachvollziehbar geschildert hat, dass er sich zunächst nicht sicher gewesen sei, den Richtigen erkannt zu haben und er erst beim Näherkommen und nach zweimaligen Hingucken, als er nämlich das Gesicht des Angeklagten ausreichend habe erkennen können, den Angeklagten unzweifelhaft erkannt habe. Dem steht nicht entgegen, dass F. J. ebenfalls bekundet hat, dass für das „Wiedererkennen“ ebenfalls eine Rolle gespielt habe, dass der Angeklagte eine Reaktion gezeigt habe, die ihn aus Sicht des Zeugen als seinen Angreifer identifiziert habe, da er in seiner Aussage deutlich gemacht hat, dass für ihn maßgeblich das Erkennen des Gesichts gewesen ist. Die Feststellung, dass C. K. den Angeklagten zur Rede stellte und dieser ihm gegenüber die Tat auf Nachfrage zugab, beruhen auf der Aussage des C. K.. Dieser hat bekundet, der Angeklagte habe ihm gegenüber die Tat eingeräumt. Dies ist glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, dass er in der lauten Disco von dem Angeklagten zunächst keine Antwort erhalten und dieser erst auf Nachfrage zugegeben habe, F. J. einen Kopfstoß gegeben zu haben. Die Aussage des F. J., der bei dem Ansprechen des Angeklagten durch den C. K. ebenfalls anwesend war, steht den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Er hat lediglich bekundet, C. K. habe den Angeklagten zur Rede gestellt, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, wie der Angeklagte darauf reagiert habe. Die Feststellungen zum nachfolgenden Geschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen F. J., C. S. und C. K. sowie den durch den PB L. beim Eintreffen an der Diskothek „ M.“ gemachten Beobachtungen. Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten M1 stützt die Kammer auf die Aussagen der Zeugen F. J., C. S. und C. K. sowie auf die Beobachtungen des PB L., die sich aus der auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen Strafanzeige ergeben. F. J. hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eingeräumt, aufgrund des langen Zeitablaufs keine Erinnerung mehr an den Täter zu haben. Er hat jedoch auch bekundet, er hätte zum Tatzeitpunkt den Angeklagten M1 als Täter erkannt. Er hat bekundet, er habe das Gesicht des Täters unmittelbar vor Augen gehabt und nach diesem in der Diskothek gesucht. Den Angeklagten habe er zunächst aus der Ferne nicht sicher, bei näherem Herangehen sodann jedoch zweifelsfrei am Gesicht erkannt. Von diesem wurden anschließend durch die Polizei die Personalien aufgenommen. Die Aussage von F. J. ist glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei und der Zeuge hat nicht versucht, Erinnerungslücken abzustreiten, sondern diese offen eingeräumt. Seine Aussage wird gestützt durch die Aussage des C. S., der in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, er könne den Angeklagten heute nicht mehr als Täter erkennen, damals habe er aber den Angeklagten M1 als Täter erkannt. Weiterhin stützt die Kammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des M1 auf die Aussage des C. K., der glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte habe ihm gegenüber die Tat eingeräumt. Als ergänzendes Indiz für die Täterschaft des Angeklagten M1 wertet die Kammer den durch auszugsweise Verlesung der Strafanzeige in die Hauptverhandlung eingeführten vom PB L. beobachteten Umstand, dass der Angeklagte mittig an der Stirn einen roten Fleck aufwies und ein roter Fleck von der Größe eines Ein-Euro-Stücks auf der rechten Brustseite seines T-Shirts zu sehen war. Diese Tatsachen deuten aus Sicht der Kammer auf die vorhergegangene Auseinandersetzung des Angeklagten M1, insbesondere den Kopfstoß und die Verursachung einer blutenden Verletzung hin, wie sie bei F. J. hervorgerufen wurde. d) Rechtliche Würdigung Der Angeklagte M1 hat sich im Hinblick auf das Geschehen am 5. August 2010 wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte M1 hat sich im Hinblick auf das Geschehen am 12. Februar 2010 oder in der Zeit danach bis zum 16. April 2010 entweder wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB oder wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht. Die in tatsächlicher Hinsicht alternativen Straftaten sind in ihrem Unrechtsgehalt vergleichbar. 3. Anklage 4000 Js 547/11 (betr. E. A.) a) Feststellungen Der Angeklagte A. lenkte im öffentlichen Straßenverkehr den Pkw Hyundai, seines Bruder M. A., ohne, wie ihm bewusst war, die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, und zwar 1. am 3. April 2011 gegen 0:12 Uhr im W.weg 2. am 13. April 2011 gegen 1:15 Uhr im S. Weg sowie 3. am 25. Juli 2011 gegen 1:50 Uhr im S. Weg. b) Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten A. in der Hauptverhandlung. c) Rechtliche Würdigung Der Angeklagte A. hat sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen strafbar gemacht, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. 4. Anklage 4000 Js 918/11 (betr. E. A.) a) Feststellungen aa) Vortatgeschehen Der Angeklagte A. befand sich gemeinsam mit seinem Freund, dem Zeugen M. F., am Abend des 22. April 2011 im Bereich N. J./Hotel „ V. J.“, wo er auf die Zeugen B. T., Ö. S. und K. F. traf. Von diesen fühlte er sich provoziert. Der Angeklagte A. begab sich mit seinem Freund zu der Gruppe der Zeugen und sprach diese an. Es kam zu einer Schubserei und einem leichten Tritt gegen den Oberschenkel des Ö. S.. Der Angeklagte und M. F. entfernten sich daraufhin von der Gruppe der Zeugen B. T., Ö. S. und K. F. in Richtung G.. Die drei Zeugen gingen den N. J. am Wasser weiter entlang bis zur Ecke J./ N. J.. Dort beabsichtigte B. T., ein Eis zu kaufen. Der Angeklagte A. und M. F. erschienen zu diesem Zeitpunkt erneut. Während der Angeklagte A. auf der dem Wasser abgewandten Seite des J.s verblieb, lief sein ihn nach wie vor begleitender Freund auf Ö. S. zu und verpasste diesem einen Faustschlag ins Gesicht, so dass dieser zu Boden fiel und kurz „K.O.“ ging. Weiterungen unterblieben, da Bekannte der Gruppe der Zeugen diesen zu Hilfe eilten, während der Angeklagte A. und M. F. flüchten konnten. bb) Tatgeschehen B. T., Ö. S. und K. F. begaben sich sodann, nachdem die Polizei von Ö. S. und K. F. die Personalien aufgenommen und ihnen für den Bereich J. einen Platzverweis erteilt hatte, über den B.damm in Richtung Hauptbahnhof. Als die drei in den Bereich der Kreuzung B.damm/ G.wall gelangten, trafen sie auf eine Gruppe von vier Bekannten des Ö. S.. Darunter waren die Zeugen Ü. V., E. G. und A. K.. Ö. S. blieb stehen, um sich mit diesen zu unterhalten, so dass er hinter B. T. und K. F. zurückfiel. In diesem Moment begegneten diese beiden erneut dem Angeklagten A. und M. F., die gemeinsam mit einer größeren Gruppe von ca. 11-15 Personen auf diese zukamen. Eine nicht mehr feststellbare Person aus dieser Gruppe rief sodann sinngemäß „Das sind die!“. In Ausführung ihres in diesem Moment gefassten gemeinsamen Tatentschlusses griffen daraufhin mindestens fünf bis sieben Personen der Gruppe den Ö. S. und dessen Bekannte und mindestens fünf bis sechs Personen, einschließlich des Angeklagten A. und des M. F., den B. T. an, um diese körperlich zu verletzen. Die Gruppe um den Angeklagten A. umringte B. T. im Bereich der Ecke G.wall und B.damm auf der Seite zur Binnenalster und begann dann mit Fäusten auf ihn einzuschlagen. B. T. hielt seine Arme als Deckung vor sein Gesicht. In diesem Moment erhielt B. T. von dem Angeklagten A. einen Schlag mit einer Bierflasche aus Glas derart gegen den Kopf, dass diese zerbrach. B. T. ging daraufhin zu Boden und wurde kurz bewusstlos. Anschließend traten die Angreifer, einschließlich des Angeklagten A., auf den am Boden liegenden B. T. ein. Ö. S. erhielt von unbekannt gebliebenen Angreifern – wie zuvor mit den Angreifern des B. T. und insbesondere dem Angeklagten A. verabredet – Schläge und Tritte auch ins Gesicht und ging im Zuge dessen zu Boden. Die Angreifer ließen von B. T. und Ö. S. ab, als K. F. laut rief: „Die Polizei kommt!“. B. T. erlitt aufgrund des Angriffs eine Gehirnerschütterung, multiple, heftig blutende Wunden im Gesicht mit verbliebenen Narben am Schädel links, über dem linken Auge und an der Oberlippe sowie eine Fraktur von vier Schneidezähnen, von denen zumindest einer entfernt werden musste. Ö. S. erlitt Schürfwunden und Prellungen im Gesicht. b) Als wahr unterstellte Tatsache Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 folgende Tatsache als wahr unterstellt: Der Zeuge hat namens und in Vollmacht des hiesigen Nebenklägers B. T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht H.- S.. G., Abt. 916 (Ri’inAG A.) am 31.10.2012 erklärt: „Die Verletzung von B. T. hat nicht in der Straße G.wall, sondern am B.damm an der Alsterseite stattgefunden. Insoweit öffnet sich mein Mandant der aus den Zeugenaussagen sich ergebenden „besseren Erkenntnis“.“ c) Beweiswürdigung aa) Angaben des Angeklagten Der Angeklagte A. hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe sich gemeinsam mit seinem Freund, dem Zeugen M. F., am Abend des 22. April 2011 im Bereich N. J./Hotel „ V. J.“ befunden. Dort sei er auf die Zeugen B. T., Ö. S. und K. F. getroffen. Diese hätten ihn angepöbelt. Er habe sich mit seinem Freund zu der Gruppe der Zeugen begeben und diese angesprochen. Er habe dann einem aus der Gruppe einen Schlag verpasst, bevor dieser ihn habe schlagen können. Der Angeklagte hat eingeräumt, am Alex erneut auf die Gruppe der Zeugen getroffen zu sein. Der Angeklagte A. hat weiter angegeben, es sei von hinter ihm einer gekommen und habe einem in der Gruppe einen Schlag gegeben. Er sei dann in ein Auto gesprungen und eine Runde um die Binnenalster gefahren. An der Ecke B.damm/ G.wall habe der Angeklagte zwei Freunde, die Zeugen E. K. und H. H., getroffen und sich mit diesen unterhalten. Sie seien dann am B.damm entlang in Richtung R.markt gegangen. Im Anschluss seien sie dann wieder zurück in Richtung Ecke B.damm/ G.wall gegangen. Auf dem Weg sei ihnen ein Verletzter entgegengekommen und die Polizei habe ihn angesprochen. An einer Schlägerei mit den Zeugen T., S. und F. im Anschluss sei er nicht beteiligt gewesen. Während des vermutlichen Tatgeschehens habe er sich an der Ecke J./ B.damm aufgehalten. bb) Beweiswürdigung im engeren Sinn (1) Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen B. T., Ö. S. und K. F. sowie ergänzend den Angaben des Angeklagten A.. Die Kammer folgt den Angaben des Angeklagten lediglich insoweit nicht, als dass sie davon ausgeht, dass die Provokation von Seiten des Angeklagten A. und dessen Begleiter ausging. Dies sieht die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugen B. T., Ö. S. und K. F. als erwiesen an. K. F. hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass der Angeklagte A. gemeinsam mit seinem Begleiter auf die Gruppe der Zeugen zugekommen sei und einen aggressiven Eindruck hinterlassen habe. Diese hätten dann angefangen zu schubsen. Gestützt wird dessen Aussage von der Aussage des Ö. S., der in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass der Angeklagte A. die drei Zeugen angesprochen habe und sodann B. T. geschubst worden sei. Auch K. F. hat bekundet, dass der Angeklagte A. und sein Begleiter angefangen hätten zu schubsen. Weshalb sich der Angeklagte A. dazu veranlasst sah, auf die Gruppe der Zeugen zuzugehen, hat die Kammer ebenso wenig mit hinreichender Sicherheit feststellen können, wie konkrete Körperverletzungshandlungen, insbesondere den vom Angeklagten A. behaupteten Schlag. Lediglich Ö. S. hat bekundet, zu diesem Zeitpunkt einen leichten Tritt des Begleiters des Angeklagten A. mit dem Schienbein an seinen Oberschenkel erhalten zu haben. B. T. hat bekundet, dass es zu diesem Zeitpunkt keine Schläge gegeben habe, Tritte erinnerte er – ebenso wie K. F. – nicht. Die Feststellung, dass während der Angeklagte A. auf der dem Wasser abgewandten Seite des J.s verblieb, sein ihn nach wie vor begleitender Freund M. F. auf Ö. S. zulief und diesem einen Faustschlag ins Gesicht verpasste, so dass dieser zu Boden fiel und kurz „K.O.“ ging, beruht auf den Angaben des Angeklagten A. und den Aussagen von B. T., Ö. S. und K. F.. Die Angaben des Angeklagten werden ergänzt durch die Aussage von Ö. S. und K. F.. Ö. S. hat bekundet, in der Hauptverhandlung beim Eisholen einen Schlag ins Gesicht bekommen zu haben, von dem er kurz „K.O.“ gegangen sei. Den Schlagenden habe er nicht wahrgenommen. K. F. hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass der Freund des Angeklagten A., den sie kurz zuvor bereits getroffen hatten, dem Zeugen S. ins Gesicht geschlagen habe als dieser in der Schlange gestanden habe. Ö. S. sei dann bewusstlos zu Boden gegangen. (2) Tatgeschehen Die Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Sie werden widerlegt durch die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme. Die Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen beruhen im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: Die Feststellung, dass sich die B. T., Ö. S. und K. F., nachdem die Polizei die Personalien von Ö. S. und K. F. aufgenommen und ihnen für den Bereich J. einen Platzverweis erteilt hatte, über den B.damm in Richtung Hauptbahnhof begaben und dort im Bereich der Kreuzung B.damm/ G.wall auf eine Gruppe von vier Bekannten des Ö. S. – u.a. die Ü. V., E. G. und A. K. – trafen, Ö. S. sich mit diesen unterhielt und ein Stück hinter die beiden B. T. und K. F. zurückfiel, beruht auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B. T., K. F. und Ö. S.. Gestützt werden diese Aussagen von Ü. V., E. G. und A. K., die das Antreffen ebenfalls bekundet haben. Die Feststellung, dass B. T. und K. F. in diesem Moment erneut dem Angeklagten A. und M. F., die gemeinsam mit einer Gruppe von ca. 11-15 Personen auf sie zukamen, begegneten, beruht auf einer Zusammenschau der Aussagen der Zeugen B. T., K. F. und Ö. S., die in ihren Zahlenangaben leicht variierten. B. T. hat in der Hauptverhandlung bekundet, es sei eine Gruppe von 5-6 Personen auf ihn zugekommen. Ö. S. hat bekundet, ihn hätten 6-7 Personen angegriffen. K. F. hingegen hat bekundet, die Gruppe der Angreifer habe insgesamt aus 13-15 Personen bestanden. Eine genauere Feststellung der Gruppenstärke ist der Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen, die alle gleichsam überzeugend waren, nicht möglich gewesen. Alle drei Zeugen haben bekundet, dass sich in der Gruppe erneut dieselben beiden Personen befunden hätten, auf die sie bereits vor dem Hotel „ V. J.“ und dem „ A.“ am J. getroffen seien. Insoweit stützt sich die Kammer zur Identifizierung des Angeklagten A. auch auf dessen eigene Angaben zum Vortatgeschehen, bei dem er seine Anwesenheit ebenso wie am späteren Tatort – wenn auch mit einem anderem als dem festgestellten Mitwirkungsbeitrag – eingeräumt hat. Die Aussagen E.efterios K. und H. H. stehen der Feststellung der Kammer, dass sich der Angeklagte A. ebenfalls in dieser Gruppe befand und sich an der Auseinandersetzung mit B. T. beteiligte, nicht entgegen, sondern stützen diese aus Sicht der Kammer. Beide Zeugen haben bekundet, den Angeklagten A. nach 21 Uhr an der Ecke J./ B.damm mit ein oder zwei von dessen Freunden getroffen zu haben. H. H. hat weiterhin bekundet, der Angeklagte A. habe belustigt berichtet, dass er fünf Leute „umgeboxt“ habe. E.efterios K. hat bekundet, der Angeklagte A. sei mit seinen Freunden aus Richtung Hauptbahnhof entlang des B.damms auf der Alsterseite gekommen. Er, E.efterios K., sei sodann unter anderem mit dem Angeklagten A. den B.damm auf der Alsterseite hochgegangen in Richtung Ecke B.damm/ G.wall. Auf dem Weg sei ihnen „irgendein Typ“ entgegengekommen und der Angeklagte A. habe gesagt, dass er diesem eine „Bombe“, also nach dem Verständnis des E. K. einen Schlag verpasst habe. An der Ecke B.damm/ G.wall sei E. K. dann auf Polizeikräfte aufmerksam geworden, die auch ihn danach befragten, ob er etwas gesehen habe. Aus alledem schließt die Kammer, dass E. K. und H. H. auf den Angeklagten A. erst zu einem Zeitpunkt trafen, als das Tatgeschehen bereits beendet war und der Angeklagte A. sich an diesem Tatgeschehen auch beteiligt hat. Die Feststellung, dass eine nicht mehr feststellbare Person nach dem Antreffen der Gruppe um den Angeklagten A. sinngemäß rief „Das sind die!“, beruht auf den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen von Ö. S. und B. T.. Die Feststellung, dass daraufhin mindestens fünf bis sieben Personen der Gruppe Ö. S. und dessen Bekannte sowie mindestens fünf bis sechs Personen, einschließlich des Angeklagten A., B. T. zunächst umringten, beruht auf den Aussagen der Zeugen Ö. S., B. T. und K. F.. B. T. hat in seiner Vernehmung bekundet, es seien fünf bis sechs Personen, darunter der Angeklagte A. und dessen bereits zuvor getroffener Begleiter auf ihn zugekommen und hätten einen Kreis um ihn gebildet. Die Aussage des B. T. wird gestützt durch den K. F., der bekundet hat, fünf Leute seien auf B. T. losgegangen und darunter hätten sich auch der Angeklagte A. und dessen vorheriger Begleiter befunden. K. F. hat überzeugend bekundet, dass er den Angeklagten A. und dessen Begleiter deshalb ohne weiteres habe wiedererkennen können, weil der Bereich des G.walls, aus dessen Richtung die Gruppe um die Angeklagten gekommen sei, gut durch die Straßenbeleuchtung ausgeleuchtet gewesen sei. Auch Ö. S. hat bekundet, die Angreifer hätten einen Kreis um B. T. gebildet und zumindest den Angeklagten A. habe er in dieser Gruppe erkannt. Die Feststellung, dass die Gruppe um den Angeklagten A. mit Fäusten auf B. T. einschlug, beruht auf der Aussage des B. T., der bekundet hat, die Gruppe habe ihn zusammengeschlagen. Dies wird bestätigt durch die Aussagen von K. F. und Ö. S., die beide bekundet haben, die Gruppe habe B. T. geschlagen. Nähere Feststellungen sind der Kammer nicht möglich gewesen. B. T. hat bekundet, er habe keine konkreten Tatbeiträge wahrgenommen, da er versucht habe mit seinen Armen sein Gesicht zu schützen. K. F. und Ö. S. haben ebenfalls keine konkreten Tatbeiträge der am Angriff auf B. T. beteiligten Personen bekundet. Die Feststellungen zum Tatort beruhen auf den Angaben des Angeklagten A. sowie den Aussagen von B. T. und K. F.. Der Angeklagte hat eingeräumt, sich nach dem Geschehen am Alex im Bereich der Binnenalster Ecke G.wall/ B.damm eingefunden zu haben, ohne allerdings Körperverletzungshandlungen einzuräumen. B. T. hat bekundet, die Angreifer seien aus Richtung Kunsthalle auf sie zugekommen, auf der Seite zur Binnenalster. Dies wird bestätigt durch K. F., der bekundet hat, sie seien in der Gruppe am B.damm auf die Angreifer gestoßen, ca. 10 m vor der Ecke zum G.wall auf der Seite der Straße zur Binnenalster. Die Angreifer seien aus Richtung G.wall um die Ecke gekommen. Er selbst sei zwar hinter B. T. gegangen, sei nach eigenem Bekunden jedoch lediglich 5 Meter von diesem entfernt gewesen. Auch Ö. S. hat bekundet, er sei gemeinsam mit B. T. und K. F. den B.damm auf der Seite zur Binnenalster entlang gegangen und an der Kreuzung G.wall seien sie dann von den Angreifern überrascht worden. Dass Ü. V., E. G. und A. K. übereinstimmend bekundet haben, das Geschehen um B. T. und K. F. nicht beobachtet zu haben, steht den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Diese Zeugen gehörten zu der Freundesgruppe des Ö. S., die mit diesem zurückblieben, um sich mit dem Zeugen S. zu unterhalten. Weitere Beobachtungen zu B. T. und K. F. berichteten Ü. V., E. G. und A. K. nicht. Vielmehr hat Ü. V. bekundet, dass die Angreifer, die zunächst den Ö. S. und nach deren Hinzutreten auch ihn, E. G. und A. K. angegriffen hätten, von ihm erst wahrgenommen worden seien, als sie bereits bei ihnen waren, so dass der Zeuge nach Auffassung der Kammer das Aufspalten der Gruppe um den Angeklagten A. und den Angriff auf B. T. aufgrund der ihm selbst bevorstehenden Auseinandersetzung nicht bewusst wahrgenommen hat. Gleiches gilt für die ebenfalls an der anschließenden Auseinandersetzung um Ö. S. und dessen Angreifer beteiligten E. G. und A. K.. Den Bekundungen der Zeugen T., F. und S. stehen auch die Aussagen der Zeugen K. und PB B. nicht entgegen. Der Aussage des Zeugen K. folgt die Kammer nicht. Dieser hat in der Hauptverhandlung bekundet, er habe um Mitternacht herum an der Ecke G.wall/ B.damm auf der der Binnenalster abgewandten Seite eine Auseinandersetzung beobachtet. Bei dieser hätten sich vier Personen mit einer dunkelhäutigen Person zunächst gestritten und dann sei es zu einem Handgemenge gekommen, bei dem die dunkelhäutige Person zu Boden gegangen, jedoch nicht getreten worden sei. Die Kammer geht aufgrund der Abweichungen zu den Bekundungen von B. T. und K. F., die das Tatgeschehen aus nächster Nähe wahrgenommen haben, insbesondere bezüglich der Zahl der beteiligten Personen, der Tatzeit, dem Tatort und der geschilderten Tathandlungen davon aus, dass der Zeuge K. ein anderes Geschehen wahrgenommen hat als das hier verfahrensgegenständliche. Die Kammer folgt auch nicht der Aussage des Zeugen PB B., der lediglich den vom Zeugen K. benannten Tatort untersucht hat und daher nichts zu dem von der Kammer festgestellten Tatort und den dort befindlichen Spuren hat bekunden können. Die Feststellung, dass B. T. seine Arme als Deckung vor sein Gesicht hielt, beruht auf der glaubhaften und für die Kammer lebensnahen Bekundung des B. T., dass dieser im Rahmen der gegen ihn gerichteten Faustschläge insbesondere sein Gesicht vor Verletzungen schützen wollte. Die Feststellung, dass in diesem Moment B. T. vom Angeklagten A. einen Schlag mit einer Bierflasche aus Glas derart gegen den Kopf erhielt, dass diese zerbrach und B. T. daraufhin zu Boden ging und kurz bewusstlos wurde, beruht auf den Aussagen von B. T. und K. F.. B. T. hat bekundet, der Angeklagte A. habe zu Beginn der Auseinandersetzung direkt vor ihm gestanden. Mehrere der Angreifer hätten Bierflaschen in der Hand gehabt. Beim Angeklagten A. habe er keine Bierflasche gesehen, da dieser seine Hand hinter dem Rücken gehabt habe. Er habe, um sein Gesicht vor Faustschlägen zu schützen, die Arme vor das Gesicht gehalten und dann – ohne konkrete Angriffshandlungen der einzelnen Angreifer sehen zu können – von vorn einen „besonders harten Schlag“ gegen die linke Gesichtshälfte bekommen, von dem er erst später im Krankenhaus realisiert habe, dass es sich um einen Flaschenschlag gehandelt haben müsse, da er Glassplitter in seinem Pullover bemerkt habe. K. F. hat bekundet, er habe bei dem Angeklagten und weiteren Personen aus seiner Gruppe „glänzende Gegenstände“ in der Hand gesehen. Er habe neben dem Schlag des Angeklagten A. mit einem solchen Gegenstand zwei bis drei weitere Schläge mit diesen gesehen. Er räumte auf Nachfrage ein, dass er nicht sagen könne, ob es sich dabei um Flaschen gehandelt habe. K. F. hat weiterhin bekundet, er habe nach einem der Schläge noch einen Knall gehört. B. T. hat glaubhaft bekundet, aufgrund des „besonders harten Schlags“, den die Kammer als einen Schlag mit einer Flasche ansieht, zu Boden gegangen und kurz bewusstlos geworden zu sein. Dies bestätigte K. F., der bekundet hat, gesehen zu haben, wie B. T. nach dem Schlag auf den Kopf zu Boden gefallen sei. Die Feststellung, dass anschließend die Angreifer auf den am Boden liegenden B. T. eintraten, beruht auf der Aussage des B. T.. Dieser hat in der Hauptverhandlung bekundet, er sei kurz bewusstlos geworden, habe dann aber Tritte gespürt. Gestützt wird dies durch die Aussage von K. F. und Ö. S., die beide ebenfalls bekundet haben, Tritte gegen den am Boden liegenden B. T. wahrgenommen zu haben. K. F. hat weiter bekundet, dass auch der Angeklagte A. gegen den Körper des B. T. getreten habe und einige Tritte – ohne dass er diese konkret dem Angeklagten A. zuordnen konnte – gegen den Kopf des B. T. gerichtet gewesen seien. Die Feststellung, dass Ö. S. von einem unbekannt gebliebenen Angreifer einen Schlag ins Gesicht erhielt und daraufhin zu Boden ging, beruht auf der glaubhaften Aussage des Ö. S., der eben dies bekundet hat. Die Feststellung, dass die Angreifer von B. T. und Ö. S. abließen, als K. F. rief: „Die Polizei kommt!“, beruht auf der Aussage des K. F., der dies so bekundet hat. Gestützt wird die Aussage des Zeugen von der Aussage des Ö. S., der ebenfalls hörte, wie zum Ende der Auseinandersetzung jemand rief: „Die Polizei kommt!“. Die Aussagen der Zeugen B. T., K. F. und Ö. S. im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen sind glaubhaft. Die Aussagen der drei Zeugen waren von keiner besonderen Belastungstendenz getragen. Ihre Schilderungen des Tatgeschehens waren detailliert, anschaulich und umfassten ohne Nachfrage auch das Randgeschehen. Es war ersichtlich, dass die Zeugen bei ihren Aussagen emotional betroffen waren und erkennbar aus eigenem Erleben berichteten. B. T. räumte erinnerungskritisch offen ein, nicht gesehen zu haben, ob der Angeklagte A. eine Flasche in der Hand gehabt habe. Im Hinblick auf vorherige gegenteilige Bekundungen seinerseits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hat er zugegeben, dass es sich dabei um eigene Schlussfolgerungen gehandelt habe. Auch die Aussage des Zeugen K. F. ist ohne besondere Belastungstendenz und der Zeuge zeigte sich, wie B. T., erinnerungskritisch. Der Zeuge hat auf Nachfrage der Kammer eingeräumt, dass seine vorherigen Bekundungen bei der Polizei und sodann in der Hauptverhandlung, er habe beim Angeklagten eine Glasflasche in der Hand gesehen, ein eigener Schluss aus dem Umstand heraus gewesen sei, dass er in den Händen einzelner Personen der Gruppe des Angeklagten und bei diesem selbst „glänzende Gegenstände“ gesehen habe. Ebenso schilderte K. F., dass er zwar gesehen habe, wie der Angeklagte A. B. T. trat. Gleichzeitig räumte er ein, dass er nicht gesehen habe, dass der Angeklagte A. auch Tritte gegen den Kopf von B. T. – die angesichts der an dessen Kopf festgestellten Verletzungen nahegelegen haben – ausgeführt habe. Die Aussage des Ö. S. ist ebenfalls frei von einer besonderen Belastungstendenz. Er räumte sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung ein, dass er den Begleiter des Angeklagten A. in der Gruppe der Angreifer des B. T. nicht wiedererkannt habe, obwohl er zumindest bei der Polizei noch davon ausgehen konnte, dass dieser im weiteren Verlauf der Ermittlungen ermittelt werden und zur Rechenschaft für sein Verhalten gezogen werden würde. Die Aussage des Zeugen M. F. steht den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Dieser hat in der Hauptverhandlung bekundet, er sei mit dem Angeklagten A. am Tattag an der Alster spazieren gegangen. Vor dem Hotel „ V. J.“ hätten sie vier Jugendliche getroffen, die sie angepöbelt hätten. Es habe dann eine Auseinandersetzung gegeben. Er sei dann mit dem Angeklagten A. in Richtung A. weggelaufen, wo sie erneut auf die Jugendlichen getroffen seien. Dort habe es eine weitere Auseinandersetzung gegeben, bei der auch der Angeklagte A. noch zugegen gewesen sei. Der Angeklagte A. habe sich dann entfernt und sei von ihm an dem Abend nicht erneut gesehen worden. Er habe im weiteren Verlauf des Abends an der Ecke G.wall/ B.damm auf der von der Binnenalster entfernten Straßenseite an der Straßenecke gestanden und sei erneut Zeuge einer Auseinandersetzung unter anderem mit den B. T., K. F. und Ö. S. geworden. Zu dieser Auseinandersetzung hat er lediglich angegeben, eine der bereits zuvor von ihm und dem Angeklagten A. angetroffenen Personen sei von drei seiner Bekannten, die aus Richtung Hauptbahnhof gekommen seien, am G.wall mit Flaschen geschlagen worden und der Angeklagte A. sei nicht mehr vor Ort gewesen. Im Hinblick auf die Einzelheiten der Auseinandersetzungen mit den Zeugen T., F. und S. vor dem Hotel „ V. J.“, dem A. sowie an der Ecke B.damm/ G.wall hat der Zeuge sich gemäß § 55 StPO auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Soweit der Zeuge ausgesagt hat, hat die Kammer seinen Bekundungen nur insoweit Glauben geschenkt, als dass sie davon ausgeht, dass M. F. der Freund war, der den Angeklagten an dem Tatabend sowohl während des Vor- als auch während des Tatgeschehens begleitet hat. Seine diesbezüglichen Angaben werden gestützt durch die Zeugen Ö. S., K. F. und B. T., die übereinstimmend bekundet haben, bereits nach der Auseinandersetzung beim A. von den eingreifenden Freunden mitgeteilt bekommen zu haben, dass der Angreifer, der den Angeklagten zuvor vor dem Hotel „ V. J.“ und später an der Ecke B.damm/ G.wall begleitet habe, ein „ M. F.“ (phon.) gewesen sei. Im Übrigen hat die Kammer die Aussage als Gefälligkeit zu Gunsten des Angeklagten A. gewertet und sie daher im Hinblick auf die Tatbeiträge des Angeklagten A. als nicht glaubhaft erachtet. Der Zeuge M. F. war ersichtlich bemüht, das Verhalten des Angeklagten A. in ein günstiges Licht zu rücken. Die Aussage deckt sich nicht mit den bereits dargelegten und glaubhaften Aussagen der Zeugen B. T., K. F. und Ö. S. sowie der Zeugen E. K. und H. H.. Sie lässt sich im Übrigen auch kaum in Einklang bringen mit der vom Angeklagten A. erfolgten Einlassung. Dieser hatte angegeben, sich nach der Auseinandersetzung am Alex an der Binnenalster an der Ecke B.damm/ G.wall eingefunden zu haben, Ö. S., B. T. und K. F. dort erneut begegnet und anschließend in Richtung J. gegangen zu sein. Die Feststellung, dass B. T. aufgrund des Angriffs eine Gehirnerschütterung, multiple, heftig blutende Wunden im Gesicht mit verbliebenen Narben am Schädel links, über dem linken Auge und an der Oberlippe sowie eine Fraktur von vier Schneidezähnen, von denen zumindest einer entfernt werden musste, erlitt, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief des Arztes Dr. L. vom 23. April 2011 (Bl. 43 f. d.A.) und dem ebenfalls verlesenen Attest des Arztes Dr. M. vom 20. Mai 2011 (Bl. 120 d.A.). Die Feststellung, dass Ö. S. Schürfwunden und Prellungen im Gesicht erlitt, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief des Arztes Dr. C. vom 23. April 2011 (Bl. 89 d.A.) sowie dem in Augenschein genommenen Foto des Ö. S. unmittelbar nach der Tat (Bl. 90 d.A.). Die Feststellung, dass die Gruppe um den Angeklagten A. an der Ecke B.damm/ G.wall – in dem Moment als einer aus der Gruppe rief: „Das sind die!“ – in Ausführung ihres in dem Moment gefassten gemeinsamen Tatentschlusses handelten, um B. T. und Ö. S. körperlich zu verletzen, beruht auf einem Rückschluss aus den objektiven Tatumständen. d) Rechtliche Würdigung Der Angeklagte A. hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die Körperverletzungshandlungen der weiteren Mitglieder seiner Gruppe gegen Ö. S. werden dem Angeklagten A. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. 5. Einstellung gemäß § 260 Abs. 3 StPO und Feststellung der Konventionswidrigkeit (Antrag vom 21. Februar 2013) Es ist weder eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO veranlasst noch kann die Kammer feststellen, dass im Rahmen des Verfahrens gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen worden ist. Es liegt kein Verfahrenshindernis, insbesondere keines in Form der erheblichen Verletzung des Rechtsstaatsgebots, vor. Für ein Verschulden der Polizei, welches zu der Tat vom 21. Februar 2011 in der J.str. (Az.: 627 Ks 19/11 – 4190 Js 24/11) geführt haben könnte, haben sich aufgrund der Beweisaufnahme tatsächliche Anhaltspunkte nicht ergeben. Sämtliche hierzu befragten Zeugen haben sinngemäß bekundet, dass lediglich Kenntnis von einer bevorstehenden Auseinandersetzung bestand. Es gab hingegen keine Erkenntnisse dazu, wer an dieser Auseinandersetzung teilnehmen werde; insbesondere gab es keine Erkenntnisse zur Person des Opfers. Auch gab es keine Erkenntnisse dazu, wo und zu welchem Zeitpunkt die Auseinandersetzung stattfinden sollte. Im Übrigen gilt im Hinblick auf das konkrete Tatgeschehen, dass ein Straftäter keinen Anspruch darauf hat, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten, dass seine Taten verhindert werden können. Auch unter dem Aspekt der Aktenwahrheit und Aktenklarheit ergibt sich keine Verletzung des Rechtsstaatsgebots. Die Ermittlungsbehörden haben die in diesem Verfahren erheblichen Erkenntnisse in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat zur Akte gebracht. Dies betrifft insbesondere auch die Erkenntnisse des Zeugen PB E., dessen eigenständiger Bericht zwar erst am 9. September 2011 zur Akte gelangt ist, dessen verfahrensrelevante Beobachtungen zum Beginn der Auseinandersetzung indes bereits im zusammenfassenden Bericht der MEK-Einheit, am 22. Februar 2011, verfasst vom Zeugen B2, enthalten gewesen waren. Soweit im Übrigen insbesondere die Einzelberichte der MEK-Beamten derart verfasst worden sind, dass die Existenz der gegen den Angeklagten U. angeordneten längerfristigen Observation und damit des weiteren gegen diesen laufenden Ermittlungsverfahrens nicht offenbart wurde, liegt darin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Aktenwahrheit oder Aktenklarheit. Die Mitteilung von Verdachtsgründen und damit auch die Existenz eines anderen laufenden Ermittlungsverfahrens kann in dem Umfang unterbleiben, in dem sie dem Beschuldigten im Interesse der Sachaufklärung verheimlicht werden muss. Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt laufenden verdeckten Ermittlungen wegen eines anderen Tatvorwurfs durften die Ermittlungsbeamten aus polizeitaktischen Gründen im Interesse der weiteren Sachaufklärung die Berichte derart verkürzt verfassen, dass den Angeklagten die Existenz des anderen Ermittlungsverfahrens verborgen blieb. Sie mussten auch nicht dort gewonnene Erkenntnisse – und damit mittelbar die Existenz des anderen Ermittlungsverfahrens – offenbaren. Dafür dass für das hiesige Verfahren relevante Ermittlungserkenntnisse aus den Berichten herausgehalten wurden, haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Ein Rechtsverstoß ist auch insofern nicht ersichtlich, als dass nicht sämtliche an jenem Tag sich im Einsatz befindliche Polizeibeamte des PK 16 einen Bericht fertigten. Die Kammer geht mangels anderweitiger Hinweise davon aus, dass der Zeuge PB R1 als einziger der Polizeibeamten des PK 16 für das Verfahren relevante Beobachtungen vom Tat- bzw. Nachtatgeschehen gemacht hat. Aufgrund seiner Aussage und der Aussagen der Polizeibeamten des MEK haben sich für die Kammer, trotz der teilweise sich über mehrere Verhandlungstage erstreckenden Befragungen, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass weitere Polizeibeamte, insbesondere die weiteren Zivilfahnder des PK 16, verfahrensrelevante Beobachtungen gemacht oder ihre Pflicht, über strafrechtlich relevante Beobachtungen zu berichten, verletzt haben könnten. Auch im Hinblick auf die getrennt geführten Ermittlungen im Verfahren zum Az. ergibt sich kein die Rechtsstaatswidrigkeit des Verfahrens begründender Verfahrensverstoß. Die Erkenntnisse aus dem laufenden Verfahren sind, soweit sie für den vorliegenden Fall relevant waren, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen durch Verlesung der Anträge der Staatsanwaltschaft, der richterlichen Beschlüsse und der zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse wesentlichen Ermittlungserkenntnisse, namentlich des Protokolls der Aussage des Zeugen D1, überprüft. Das hiesige Verfahren ist von Anfang an getrennt vom Verfahren geführt worden. Eine Verbindung hat die Kammer aufgrund des unterschiedlichen Verfahrensstands und des Umstands, dass es sich bei der hiesigen Sache um eine zügig zu fördernde Haftsache handelte, als nicht sachgerecht erachtet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Aktenwahrheit und Aktenklarheit vermag die Kammer auch nicht in dem Umstand zu erkennen, dass die sog. Sachakte zum hiesigen Verfahren, die lediglich polizeiinternen Zwecken dient, nicht von Amts wegen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist. Insbesondere der Umstand, dass sich allein aus der Sachakte die Kontaktaufnahme der Dienststelle für Interne Ermittlungen (DIE) ergab, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Aktenwahrheit und Aktenklarheit dar. Die Einbindung der DIE gehört zum Standardvorgehen der Polizei in allen Fällen, in denen die Beschuldigten den sie festnehmenden Polizeibeamten strafbares Verhalten vorwerfen. Eine Relevanz dieser Kontaktaufnahme für das hiesige Verfahren hat die Kammer nicht erkannt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Aktenwahrheit und Aktenklarheit ergäbe sich auch nicht für den Fall, dass die Verletzung der Zeugin PBin S4 bewusst aus der Akte herausgehalten worden wäre. Unabhängig von der Frage der Relevanz dieses Umstands für das vorliegende Verfahren, ergab sich die Verletzung der Zeugin PBin S4 im Rahmen des Einsatzes bereits auf Grundlage der Berichte der Zeugen PB R1 vom 21. Februar 2011 und PB B4 vom 22. Februar 2011 und ist von den beiden Zeugen bei ihren Aussagen in der Hauptverhandlung bestätigt worden. Auch der Zeuge PB S2, der die Zeugin PBin S4, die als Zivilfahnderin als Polizistin nicht erkennbar gewesen war, zu Boden brachte und dabei verletzte, hat den Vorfall bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung geschildert. Eine Rechtsstaatswidrigkeit des vorliegenden Verfahrens ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des Zügigkeitsgebots auf Grundlage der Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK - nicht aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer. Die Ermittlungen wurden am 29. August 2011 abgeschlossen und die Anklage dem Gericht übersandt. Am 12. Oktober 2011 ist die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden und am 8. November 2011 hat die Hauptverhandlung begonnen. Die Kammer hat das Verfahren mit der gebotenen Eile betrieben, indem es regelmäßig an zwei Tagen je Woche verhandelt und die Länge der Verhandlungstage mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Mai 2012 ab Anfang Juni 2012 zusätzlich von 9:15 Uhr - 16 Uhr auf die Zeiten von 8:15 Uhr - 17 Uhr erweitert hat. Das Verfahren hatte ein Tötungsverbrechen zum Gegenstand, dem ein dynamisches und mehraktiges Tatgeschehen unter Einbindung verschiedener Beteiligter und damit ein Geschehen nicht nur untergeordneter Komplexität zu Grunde lag. Die Kammer hatte das Verfahren gegen sechs Angeklagte zu führen. Neben den Verteidigern waren zwei anwaltlich vertretene Nebenkläger beteiligt. Darüber hinaus haben bis zum 29. November 2012 ein Sachverständiger und bis 3. Januar 2013 Vertreter der Jugendgerichtshilfe regelmäßig an der Hauptverhandlung teilgenommen. Zusätzlich zu den damit verbundenen organisatorischen Fragen hatte die Kammer den mit einer behördlichen Sperrerklärung verbundenen besonderen und im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht absehbaren beweisrechtlichen Schwierigkeiten zu begegnen. Überdies war die Kammer immer wieder gehalten, in besonderem Maße Anträge der Verteidigung entgegen zu nehmen und zu bescheiden. Aus Gründen der Fairness hat die Kammer auch immer wieder geäußerten Wünschen der Verteidigung entsprochen, Erklärungen gemäß § 257 StPO abgeben zu können. Dokumentiert wird die umfängliche Wahrnehmung der Rechte durch die Verteidigung durch die Länge der Sitzungsniederschrift und die dieser beigefügten 497 Anlagen. Mit diesen Verfahrensanforderungen korrespondieren die vorgenannten Verhandlungszeiten der Kammer. Etwaigen Verfahrensverzögerungen durch möglicherweise notwendige Unterbrechungen wegen einer Erkrankung oder sonstiger Verhinderung einzelner Verfahrensbeteiligter hatte die Kammer mit einer langfristigen Terminierung vorgebeugt, um straff und deutlich mehr als einmal wöchentlich zu verhandeln. Die Länge des Verfahrens und das lange Zurückliegen der Tat hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (dazu sogleich). Akteneinsicht ist den Verteidigern zeitnah und umfassend gewährt worden. Insbesondere betraf dies die Beiakten und den Zentralregisterauszug betreffend den Zeugen S., die Telekommunikationsüberwachungsdaten, sowie das Datenmaterial zur ärztlichen Behandlung des Zeugen S.. Die Telekommunikationsüberwachungsdaten haben, soweit sie Grundlage der Anklage geworden sind, der Verteidigung in verschriftlichter Form vom Beginn des Verfahrens an zur Verfügung gestanden. Die Behandlungsunterlagen des Zeugen S. sind umfassend von der Sachverständigen Dr. S. im Rahmen ihrer Gutachtenerstellung und teilweise auch vom Sachverständigen Dr. T. berücksichtigt worden und haben jedenfalls auf diesem Wege bereits vor dem 29. November 2012 Eingang in das Verfahren gefunden. Der Umstand, dass die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Verfahren erforderlichen Unterlagen zum Teil erst im Laufe der Hauptverhandlung Eingang in die hiesigen Akten gefunden haben, vermag eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ebenfalls nicht zu begründen. Die Kammer hat von sich aus keinen Anlass gesehen, an der Rechtmäßigkeit der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu zweifeln. Erst auf die Rüge der Verteidigung hin ist es für die Kammer erforderlich geworden, die jeweils maßgeblichen Anträge, Beschlüsse und wesentlichen Ermittlungserkenntnisse aus dem Verfahren zur Akte zu nehmen und in die Hauptverhandlung einzuführen, um die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen anhand der für den Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme bestehenden Aktenlage zu überprüfen. Aus Sicht der Kammer hat sich daraus keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens ergeben. Es liegen auch keine festzustellenden Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere das Beschleunigungsgebot vor. Die Kammer verweist insoweit auf die obigen Ausführungen. III. Bei der Strafzumessung und bei den zu treffenden Maßnahmen hat sich die Kammer von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: 1. R. U. Die Kammer ist bei der Strafzumessung zunächst gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem in § 226 Abs. 1 StGB angedrohten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Die Kammer hat sodann geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls vorliegen, der die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 226 Abs. 3 StGB rechtfertigen würde. Dies hat die Kammer im Ergebnis auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB verneint, da bei der gebotenen Würdigung des gesamten Tatbildes einschließlich der Täterpersönlichkeit die mildernden Faktoren gegenüber den Strafschärfungspunkten nicht so gewichtig waren, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB unangemessen gewesen wäre. Bei der Bewertung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser im Rahmen der Beihilfe lediglich einen psychischen und geringen Hilfsbeitrag leistete, mithin sich sein Tatbeitrag am unteren Bereich der Strafbarkeit bewegte, und er die Tat nicht billigte. Weiter hat sich zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass dieser sich bei der Polizei zumindest teilgeständig zeigte. Ebenso war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch die lange Hauptverhandlungsdauer und die damit einhergehende Unsicherheit in erheblichem Maße belastet war und die Tat vom 21. Februar 2011 bereits länger zurückliegt. Zudem war zu seinen Gunsten zu würdigen, dass ihm der Widerruf der Bewährung in einem anderen Strafverfahren droht. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass dieser mehrfach einschlägig vorbestraft ist, bereits einmal unter laufender Bewährung erneut straffällig wurde und auch die verfahrensgegenständliche Tat unter laufender Bewährung stehend begangen hat. Zu Lasten des Angeklagten ist weiterhin in die Gesamtabwägung eingestellt worden, dass er durch sein Handeln drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Erheblich zu Lasten des Angeklagten haben sich die massive Gewalteinwirkung der durch ihn unterstützten Haupttäter, die zu fünft gegen den zunächst allein agierenden O. S. vorgegangen sind, und die aus der Gewalteinwirkung resultierenden über die schwere körperliche Folge hinausgehenden andauernden psychischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ausgewirkt, die ihn in seinem Familienleben und beruflichen Fortkommen beeinträchtigen. Die Kammer hat sodann den Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert und der konkreten Strafzumessung einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen, insbesondere der oben dargelegten sowie unter besonderer Berücksichtigung des geringen Tatbeitrags des Angeklagten, hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe kommt gemäß § 56 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Eine solche positive Sozialprognose hat die Kammer dem Angeklagten nicht stellen können. Der Angeklagte ist wiederholt mit Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten. Er beging bereits zuvor ein Körperverletzungsdelikt unter laufender Bewährung und hat dies auch im vorliegenden Fall getan. Der Angeklagte verstärkte in Kenntnis der anstehenden Auseinandersetzung und mit dem Wissen, dass er unter laufender Bewährung steht, die Gruppe der übrigen Angeklagten. Die Kammer hat insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände nicht zu erkennen vermocht, dass der Angeklagte U. sich die Verurteilung allein nunmehr zukünftig zur Warnung dienen lassen und fortan keine Straftaten mehr begehen wird. 2. M. J. F. a) Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte F. war zur Tatzeit 20 Jahre und 6 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das für Jugendliche geltende Recht angewendet, da bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, auch unter der Berücksichtigung der Umweltbedingungen, nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. b) Jugendstrafe Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG sowohl unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen als auch aufgrund der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen. Beim Angeklagten sind Mängel erkennbar geworden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer nicht nur unerheblicher Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist wegen Gewaltdelikten erheblich vorbestraft. Gegen ihn wurde unmittelbar vor der hier verfahrensgegenständlichen Tat eine über dreijährige Jugendstrafe vollstreckt, von der er sich unbeeindruckt gezeigt hat. Nur zwei Monate nachdem er aus der Strafhaft entlassen worden war, beging er die hier verfahrensgegenständliche Tat. Die in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen liegen zur Überzeugung der Kammer auch noch heute vor und gebieten aufgrund ihres Ausmaßes eine erneute längere Gesamterziehung im Jugendvollzug. Es ist bislang nicht gelungen, die bei dem Angeklagten bestehenden Anlage- bzw. Erziehungsmängel mit pädagogischen und gerichtlichen Maßnahmen aufzuarbeiten. Das Erfordernis einer Jugendstrafe ergibt sich auch aus der Schwere der Schuld, die der Angeklagte mit der Tat auf sich geladen hat. Bei der Beurteilung der Schuldschwere hat die Kammer berücksichtigt, dass dem äußeren Unrechtsgehalt der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei keine selbstständige Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d. h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt ist nur insofern von Belang als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Insoweit ist auch die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts von Bedeutung. Der in den tateinheitlich begangenen Straftaten der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei, von denen die schwere Körperverletzung nach dem einschlägigen Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr belegt ist, hervorgetretene Unrechtsgehalt wiegt schwer. Die konkreten Umstände der Tat haben eine auf das Äußerste zu missbilligende charakterliche Haltung und Persönlichkeit des Angeklagten gezeigt. Der Angeklagte begab sich anlässlich der Tat, die einem nichtigen Anlass entsprang, mit den übrigen Angeklagten zur Wohnanschrift des Zeugen S. und führte die körperliche Auseinandersetzung unter Ausnutzung einer zahlenmäßigen Überlegenheit bewusst mit herbei. Er hielt zudem während der Auseinandersetzung ein Einwegfeuerzeug in der Hand, um seine Schläge härter zu machen, was eine gesteigerte Missachtung der körperlichen Integrität Dritter belegt. Darüber hinaus grinste der Angeklagte den Geschädigten S. nach der Tatausführung im Moment des Ablassens an. Besonders schwer wiegt, dass der Geschädigte S. durch die Tat erhebliche Verletzungen mit zum Teil lebenslangen Folgen für die persönliche Lebensführung davongetragen hat. Der Angeklagte war in der Lage, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen. Bei der Beurteilung der Schuldschwere hat die Kammer auch geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 StGB vorliegen. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass wegen § 18 Abs. 1 S. 3 JGG im Jugendstrafrecht das Vorliegen eines minder schweren Falls einer Erörterung im rechtstechnischen Sinne nicht bedarf. Jedoch ist die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts von Bedeutung. Allein vor diesem Hintergrund hat die Kammer den materiellen Sonderstrafrahmen geprüft. Ein minder schwerer Fall ist jedoch nicht gegeben. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für Tat und Täter bedeutsam sind, hat sich nicht ergeben, dass sich die Tat in einem solchen Grad vom „Normalfall“ einer schweren Körperverletzung abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Die Kammer hat hierbei insbesondere die schweren psychischen und physischen Folgebeeinträchtigungen für den Geschädigten O. S. berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Annahme eines minder schweren Falls die „Schwere der Schuld“ überhaupt beseitigen kann. c) Festsetzung der Jugendstrafe Innerhalb des hier gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H.- B. vom 21. September 2011 [Az.: zu finden. Bei der Bemessung der Höhe der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer u. a. folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer neben dem Umstand, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt, berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bei der Polizei teilgeständig zeigte. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten in die Gesamtabwägung eingestellt, dass er sich seit dem 4. Juli 2011 in Haft befindet und der seit dem 5. Januar 2012 erfolgende Strafvollzug wegen einer Verurteilung in der einzubeziehenden Sache durch die lange Hauptverhandlungsdauer und die mit ihr verbundenen Transporte erheblich gestört worden ist. Zudem hat sich die mit der langen Hauptverhandlungsdauer einhergehende Unsicherheit zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt. Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte im Hinblick auf die mit dem hier einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 21. September 2011 abgeurteilten Taten [Az.: umfassend geständig gewesen ist. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass er bereits mehrfach und erheblich einschlägig vorbestraft ist. Er hat bereits eine Haftstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten nahezu vollständig verbüßt. Der Angeklagte wurde erst am 28. Dezember 2010 aus der Haft entlassen und handelte daher mit einer hohen Rückfallgeschwindigkeit. Die Kammer hat weiter neben der konkreten Tatausführung fünf gegen einen und der damit einhergehenden erhöhten Gefährdung des Tatopfers strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte bei der Tatausführung ein Einwegfeuerzeug in der Hand hielt, um seine Schläge härter zu machen. Zu Lasten des Angeklagten war außerdem in die Gesamtabwägung einzustellen, dass er durch sein Handeln drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat, die Tat aus nichtigem Anlass beging und der Geschädigte S. durch die Tat erhebliche Verletzungen sowie psychische Folgebeeinträchtigungen mit zum Teil lebenslänglichen Folgen für die persönliche Lebensführung davongetragen hat. Zu seinen Lasten hat sich weiter ausgewirkt, dass er die Taten am 16. März 2011 und in der Zeit danach, die Gegenstand des einzubeziehenden Urteils des AG H.- B. [Az.: sind, in Kenntnis des hiesigen laufenden Ermittlungsverfahrens beging. Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, u.a. die vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, unter Berücksichtigung des am oberen Ende der Gruppe der Heranwachsenden einzuordnenden Alters des Angeklagten von 20 Jahren und 6 Monaten, gegeneinander abgewogen und bei der Bemessung der erzieherisch notwendigen Strafe berücksichtigt, dass sich die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Insgesamt ist die Kammer unter Einbeziehung des Urteils des AG H.- B. vom 21. September 2011 [Az.: gemäß § 31 Abs. 2 JGG zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Nur durch Verhängung einer mehrjährigen Jugendstrafe in dieser Höhe kann dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld hinreichend deutlich gemacht und in ausreichendem Maße erzieherisch auf ihn eingewirkt werden. Der Angeklagte muss im Rahmen des erneuten Jugendstrafvollzugs insbesondere lernen, Konflikten aus dem Weg zu gehen bzw. diese gewaltfrei zu lösen. 3. S. E.- S. M. M. a) Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte M. war zur Tatzeit 20 Jahre und 2 Monate alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. Da bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, hat die Kammer auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das für Jugendliche geltende Recht angewendet. b) Jugendstrafe Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen, jedoch aufgrund der Schwere der Schuld, die der Angeklagte mit der Tat auf sich geladen hat, eine Jugendstrafe zu verhängen. Die von dem Angeklagten tateinheitlich verwirklichten Delikte weisen einen hohen, dem Angeklagten persönlich vorwerfbaren Unrechtsgehalt auf. Der Angeklagte befand sich am Tattag bei dem Angeklagten M1 und erfuhr bereits zu einem frühen Zeitpunkt von der sich anbahnenden Auseinandersetzung mit dem Geschädigten S. wegen eines Hundes. Trotz dieses geringfügigen Anlasses begleitete er den Angeklagten M1 von dessen Wohnung aus, fand sich für die Tatausführung mit den übrigen Angeklagten zusammen, so dass sie dem Geschädigten zahlenmäßig überlegen waren, und begab sich mit diesen zur Wohnanschrift des Zeugen S., wodurch er die körperliche Auseinandersetzung bewusst mit herbeiführte. Der Geschädigte S. hat infolge der Auseinandersetzung erhebliche Verletzungen erlitten, die ihn auch in Zukunft in seinem privaten und beruflichen Fortkommen behindern werden. Zudem leidet er infolge der Tat unter psychischen Beeinträchtigungen. Das sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen und erzieherisch falsch wären. Eine Jugendstrafe ist insbesondere erforderlich, um dem Angeklagten zu vermitteln, wie hoch die Rechtsordnung die körperliche Unversehrtheit bewertet und welche Folgen die Nichtbeachtung dieser Einstufung hat. Auch bezüglich des Angeklagten M. hat die Kammer bei der Beurteilung der Schuldschwere geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 StGB vorliegen. Dies hat die Kammer aber auch insoweit angesichts der schweren psychischen und physischen Verletzungsfolgen für den Geschädigten O. S. im Ergebnis verneint. c) Festsetzung der Jugendstrafe Innerhalb des hier gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der Höhe der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer u.a. folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser sich bei der Polizei zumindest teilgeständig zeigte. Ebenso wirkten sich die lange Dauer der Hauptverhandlung mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen und Unsicherheiten sowie der Umstand, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt, strafmildernd aus. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen neben den erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Geschädigten und deren Auswirkungen auf dessen persönliche Lebensführung berücksichtigt, dass der Angeklagte - wenn auch längere Zeit zurückliegend - einschlägig jugendrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Kammer hat weiter strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte bereits frühzeitig von der sich anbahnenden Auseinandersetzung mit O. S. erfahren hat und diese bewusst aus nichtigem Anlass mit herbeigeführt hat. Ebenso ist auch zu Lasten des Angeklagten M. die konkrete Tatausführung fünf gegen einen sowie die damit einhergehende erhöhte Gefährdung des Tatopfers strafschärfend gewürdigt geworden. Zu Lasten des Angeklagten ist zudem in die Gesamtwürdigung eingestellt worden, dass er durch sein Handeln drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, u.a. die vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, unter Berücksichtigung des eher am oberen Ende der Gruppe der Heranwachsenden einzuordnenden Alters des Angeklagten von 20 Jahren und 2 Monaten, gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Insgesamt ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Nur durch Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe kann dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld hinreichend deutlich gemacht werden. Zudem ist eine solche Zeit mindestens erforderlich, um im Falle der Vollstreckung im Rahmen des geschlossenen Strafvollzugs nachhaltig und mit gewisser Aussicht auf Erfolg auf den Angeklagten einwirken zu können. d) Bewährungsentscheidung Die Vollstreckung der Jugendstrafe hat die Kammer gemäß §§ 21 Abs. 1, 2, 105 Abs. 1 JGG zur Bewährung aussetzen können. Eine Aussetzung zur Bewährung erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass der Heranwachsende sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Heranwachsenden, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die Aussetzung zur Bewährung erfolgt im Fall einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Heranwachsenden geboten ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Die Hauptverhandlung, der der Angeklagte im Wesentlichen regelmäßig und gewissenhaft beigewohnt hat, hat aus Sicht der Kammer einen nachhaltigen Eindruck auf den Angeklagten gemacht. Im Übrigen lässt die erstmalige Verurteilung zu einer Jugendstrafe einen künftig rechtschaffenen Lebenswandel des Angeklagten erwarten. Vor diesem Hintergrund erschien der Kammer die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht geboten. 4. M. T. a) Jugendstrafrecht Der Angeklagte T. war zur Tatzeit 18 Jahre und 5 Monate alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das für Jugendliche geltende Recht angewendet, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. b) Jugendstrafe Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Bei den tateinheitlich begangenen Straftaten der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei ist eine innere Tatseite des Angeklagten erkennbar geworden, die im Hinblick auf seine charakterliche Haltung und Persönlichkeit sowie im Hinblick auf die Tatmotivation eine besonders vorwerfbare Schuld begründet. Auch der Angeklagte T. hat erhebliche Schuld auf sich geladen, indem er sich für die Tatausführung bewusst mit den anderen Angeklagten zur Wohnanschrift des Zeugen S. begab und die körperliche Auseinandersetzung in Kenntnis des nichtigen Anlasses suchte. Darüber hinaus trug der Angeklagte zu einem Fortgang der Tatgeschehens bei, indem er sich zu einem Zeitpunkt, als die anderen bereits vom Geschädigten S. abließen und teilweise fliehen wollten, mit N. M. auseinandersetzte, der dem O. S. zu Hilfe geeilt war. Auch im Hinblick auf den Angeklagten T. begründen die erheblichen physischen Verletzungen und psychischen Beeinträchtigungen des Geschädigten mit zum Teil lebenslänglichen Folgen für dessen persönliche Lebensführung ein besonders hohes Maß an Vorwerfbarkeit. Auch dem Angeklagten T. ist durch die Verhängung einer Jugendstrafe die hohe Bedeutung der körperlichen Unversehrtheit, der auch die Rechtsordnung Rechnung trägt, vor Augen zu führen. Andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe wären erzieherisch unangemessen und falsch. Die Kammer hat auch bei der Beurteilung der Schuldschwere des Angeklagten T. geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 StGB vorliegen. Angesichts der schweren psychischen und physischen für den Geschädigten O. S. hat die Kammer dies im Ergebnis allerdings verneint. c) Festsetzung der Jugendstrafe Innerhalb des hier gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der Höhe der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer u.a. folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer neben der Tatsache, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt, berücksichtigt, dass der Angeklagte während der Hauptverhandlung 16 Tage in Untersuchungshaft verbracht hat und er als erstmalig Inhaftierter besonders haftempfindlich war. Ebenso haben sich die lange Hauptverhandlungsdauer und die damit einhergehenden Unsicherheiten und Beeinträchtigungen strafmildernd ausgewirkt. Durch die Hauptverhandlung hat sich der Beginn der Ausbildung des Angeklagten verzögert. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass dieser - wenn auch länger zurückliegend - einschlägig jugendrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weiter hat die Kammer strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte die Auseinandersetzung bewusst gesucht hat und der Geschädigte O. S. aufgrund der Tat erhebliche physische und psychische Beeinträchtigung erlitten hat, die zum Teil auch in Zukunft sein berufliches Fortkommen und sein Familienleben belasten werden. Zu Lasten des Angeklagten ist außerdem zu berücksichtigen gewesen, dass er durch sein Handeln drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Ebenso hat sich auch im Hinblick auf den Angeklagten T. die konkrete Tatausführung in der Form der Überzahlsituation sowie die damit einhergehende Gefährdung des Geschädigten und der Umstand der Tatbegehung aus nichtigem Anlass strafschärfend ausgewirkt. Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, u.a. die vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, unter erneuter Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft sowie des am Anfang der Gruppe der Heranwachsenden einzuordnenden Alters des Angeklagten von 18 Jahren und 5 Monaten, gegeneinander abgewogen. Auch ist bei der Bemessung der erzieherisch notwendigen Strafe von der Kammer beachtet worden, dass sich die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Insgesamt ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Durch die Verhängung einer derartigen Jugendstrafe ist dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld vor Augen zu führen. Zudem ist eine solche Zeit, unter Berücksichtigung der gemäß § 52 a Abs. 1 JGG anzurechnenden erlittenen Untersuchungshaft, erforderlich, aber auch ausreichend, um im Falle einer Vollstreckung der Jugendstrafe auf den Angeklagten im geschlossenen Strafvollzug im ausreichenden Maße erzieherisch einwirken zu können. d) Bewährungsentscheidung Die Vollstreckung der Jugendstrafe hat die Kammer gemäß §§ 21 Abs. 1, 2, 105 Abs. 1 JGG zur Bewährung aussetzen können. Die Voraussetzungen für eine bewährungsweise Aussetzung waren vorliegend erfüllt. Aus Sicht der Kammer haben die Hauptverhandlung und die kurze, erstmalige Inhaftierung des Angeklagten einen nachhaltigen Eindruck auf den Angeklagten gemacht. Die erstmalige Verurteilung zu einer Jugendstrafe lässt aus Sicht der Kammer einen künftig rechtschaffenen Lebenswandel des Angeklagten erwarten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe erschien vor diesem Hintergrund nicht geboten. 5. E. A. a) Jugendstrafrecht Der Angeklagte A. war zur Zeit der Tat vom 21. Februar 2011 18 Jahre und 5 Monate alt. Zur Zeit der Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis war der Angeklagte bei zwei Taten 18 Jahre und 6 Monate und bei der dritten Tat 18 Jahre und 10 Monate alt. Bei der Tat vom 22. April 2011 war der Angeklagte 18 Jahre und 7 Monate alt. Der Angeklagte war demnach zum Zeitpunkt sämtlicher Taten Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das für Jugendliche geltende Recht angewendet, da nach der gebotenen Gesamtwürdigung nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. b) Jugendstrafe Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG sowohl unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen als auch aufgrund der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen. Beim Angeklagten sind Mängel erkennbar geworden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Der Angeklagte ist wegen eines Körperverletzungsdelikts vorbestraft. Er ist mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft. Bisher ist es nicht gelungen, die bei ihm bestehenden Anlage- bzw. Erziehungsmängel sowohl hinsichtlich Körperverletzungsdelikten als auch bezüglich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit pädagogischen und gerichtlichen Maßnahmen aufzuarbeiten. Die hier verfahrensgegenständlichen Körperverletzungsdelikte beging der Angeklagte in einem Abstand von lediglich zwei Monaten. Angesichts der teilweisen Vergleichbarkeit der Tatumstände (Führen einer körperlichen Auseinandersetzung aus nichtigem Anlass, Tatbegehung im Rahmen eines Gruppengeschehens) lassen sich bei dem Angeklagten ebenso wie beim wiederholten Fahren ohne Fahrerlaubnis eingeschliffene Verhaltensmuster erkennen. Diese verfestigten schädlichen Neigungen, die insbesondere auch durch die Vielzahl der hier abzuurteilenden Taten belegt werden, liegen auch heute noch vor. Die Verhängung einer Jugendstrafe war auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld geboten. Der in den tateinheitlich am 21. Februar 2011 begangenen Straftaten der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei hervor getretene Unrechtsgehalt wiegt schwer. Die konkreten Umstände der Tat haben eine in höchstem Maße dem Angeklagten vorzuwerfende und zu missbilligende charakterliche Haltung gezeigt, wobei der Angeklagte das Ausmaß seiner persönlichen Schuld auch erkennen konnte. Der Angeklagte hat sich für die Tatausführung am 21. Februar 2011 mit den übrigen Angeklagten zur Wohnanschrift des O. S. begeben und mit diesen vor dem Hintergrund eines Streits wegen eines Hundewelpen aus nichtigem Anlass die körperliche Auseinandersetzung bewusst unter Schaffung einer Überzahlsituation mit herbeigeführt. Der Geschädigte O. S. hat physische Verletzungen und psychische Beeinträchtigungen davongetragen, mit deren gravierenden Folgen für seinen persönlichen Lebenswandel er bis zum Ende seines Lebens zurechtkommen muss. Andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe wären angesichts der damit einhergehenden Verharmlosung erzieherisch unangemessen und falsch. Auch dem Angeklagten A., der sowohl bei der Tat am 21. Februar 2011 als auch bei den Taten am 22. April die körperliche Integrität Dritter erheblich beeinträchtigt hat, ist durch die Verhängung einer Jugendstrafe zu vermitteln, wie hoch die Rechtsordnung die körperlichen Unversehrtheit bewertet und welche Folgen die Nichtbeachtung dieser Einstufung hat. Angesichts der schweren psychischen und physischen Folgen für den Geschädigten hat die Kammer auch im Rahmen der Beurteilung der Schuldschwere des Angeklagten A. im Hinblick auf die Tat am 21. Februar 2011 die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 StGB im Ergebnis verneint. c) Festsetzung der Jugendstrafe Innerhalb des hier gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der Höhe der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Erheblich zu Gunsten des Angeklagten hat sich ausgewirkt, dass dieser während der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2012 bis zum 19. April 2013 und damit über sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht hat und er als erstmalig Inhaftierter besonders haftempfindlich war. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er im Hinblick auf die Vorwürfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis umfassend geständig war und er sich hinsichtlich der Taten vom 22. April 2011 zumindest teilgeständig gezeigt hat. Auch hinsichtlich des Angeklagten A. haben sich neben dem Umstand, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen, die lange Dauer der Hauptverhandlung sowie die damit einhergehenden Beeinträchtigungen und Untersicherheiten strafmildernd ausgewirkt. Zu Lasten des Angeklagten ist im Hinblick auf die Tat in der J.str. zu berücksichtigen gewesen, dass der Geschädigte O. S. schwere körperlichen Verletzungen mit zum Teil dauerhaften Folgen sowie erhebliche psychische Folgebeeinträchtigungen erlitten hat, die ihn sowohl im Berufsleben als auch im Privatleben, insbesondere im Familienleben, erheblich belasten. Neben der konkreten Art der Tatausführung in Form einer Überzahlsituation und der damit einhergehenden gesteigerten Gefahrenlage für den Geschädigten hat sich auch strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte die Tat aus nichtigem Anlass beging und durch sein Handeln drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Zudem hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte die Tat vom 22. April 2011 kurze Zeit nach der Tat in der J.str. beging und dabei in Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens handelte. Ebenso ist die hohe Rückfallgeschwindigkeit sowohl im Hinblick auf die Körperverletzungsdelikte als auch im Hinblick auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis, weswegen der Angeklagte zudem schon einschlägig vorbestraft ist, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt worden. Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, u.a. die vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, unter Berücksichtigung des eher am Anfang der Gruppe der Heranwachsenden einzuordnenden Alters des Angeklagten bei Tatbegehung sowie der erlittenen Untersuchungshaft, gegeneinander abgewogen und bei der Bemessung der erzieherisch notwendigen Strafe berücksichtigt, dass sich die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Insgesamt ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Eine solche Zeit ist unter Berücksichtigung der gemäß § 52 a Abs. 1 JGG anzurechnenden erlittenen Untersuchungshaft mindestens erforderlich, um im Falle der Vollstreckung im Rahmen des geschlossenen Strafvollzugs nachhaltig und mit gewisser Aussicht auf Erfolg auf den Angeklagten einwirken zu können. Der Angeklagte muss in nächster Zeit lernen, etwaige Konfliktsituationen frühzeitig zu erkennen und diese gewaltfrei zu lösen. d) Bewährungsentscheidung Die Jugendstrafe hat die Kammer gemäß §§ 21 Abs. 1, 2, 105 Abs. 1 JGG zur Bewährung aussetzen können. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung zur Bewährung waren vorliegend erfüllt. Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Hauptverhandlung sowie insbesondere die erstmalige und über sechs Monate andauernde Untersuchungshaft den Angeklagten nachhaltig beeindruckt haben. Die erstmalige Verurteilung zu einer Jugendstrafe lässt einen künftig rechtschaffenen Lebenswandel des Angeklagten erwarten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe erschien der Kammer vor diesem Hintergrund nicht geboten. e) Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Der Verwaltungsbehörde war vorliegend gemäß §§ 69 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 69 StGB zu untersagen, dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte hat sich durch die Taten vom 3. April 2011, 13. April 2011 und 25. Juli 2011 (Anklageschrift 4000 Js 547/11, oben II. 3.) als zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen. Der Angeklagte war bereit, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen persönlichen Interessen unterzuordnen, obwohl ihm gegenüber erst mit Entscheidung vom 16. März 2011 durch das Amtsgericht H.-St. G. (Az.: ) eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr ausgesprochen gesprochen worden war. Bei der Bemessung der gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB allein zu verhängenden Sperrfrist war das Maß der Pflichtwidrigkeit und der sich daraus ergebende Umfang der charakterlichen Ungeeignetheit zu berücksichtigen. Nach umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Tatsache, dass der Angeklagte nur wenige Wochen nach der amtsgerichtlichen Verurteilung erneut ohne Fahrerlaubnis fuhr, hat die Kammer unter Berücksichtigung des § 69 a Abs. 3 StGB einen Zeitraum von 18 Monaten für angemessen erachtet. 6. H. A. M1 a) Jugendstrafrecht Der Angeklagte M1 war zur Zeit der Tat vom 12. Februar 2010 oder in der Zeit danach 16 Jahre und 10 Monate bis 17 Jahre und zwei Monate alt. Bei der Tat vom 5. August 2010 war der Angeklagte 17 Jahre und 4 Monate und bei der Tat vom 21. Februar 2011 war er 17 Jahre und 11 Monate alt. Der Angeklagte war damit bei sämtlichen Taten Jugendlicher i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Er war seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach jeweils reif genug, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Seiner Entwicklung nach war er auch in der Lage, entsprechend zu handeln. b) Jugendstrafe Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten Jugendstrafe zu verhängen, und zwar sowohl im Hinblick auf die bei ihm bestehenden schädlichen Neigungen als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld. Bei dem Angeklagten sind Mängel erkennbar geworden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer nicht nur unerheblicher Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist zwischen Februar 2010 und Juni 2011 mehrfach mit Körperverletzungsdelikten aufgefallen. Das hiesige Verfahren hatte zwei Körperverletzungstaten zum Gegenstand, eine mit erheblichen Folgen für den Geschädigten O. S.. Der Angeklagte hat zudem in Kenntnis des hiesigen Ermittlungsverfahrens und trotz kurzeitig erlittener Untersuchungshaft sowie bestehender Haftverschonung im Juni 2011 weitere Körperverletzungsdelikte begangen [Urteil des Amtsgerichts H.- B. (Az.: )]. Die Begehung von mehreren gegen die körperliche Integrität Dritter gerichteter Straftaten innerhalb eines kurzen Zeitraums zum Teil trotz bestehender Haftverschonung belegt eine schwerwiegende soziale Fehlentwicklung des Angeklagten. Die sich aus den Taten ergebenden schädlichen Neigungen liegen auch jetzt noch vor. Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung von dem leicht kränkbaren und aufbrausenden Angeklagten den Eindruck gewonnen, dass es bisher im Rahmen der nunmehr über einundzwanzig Monate andauernden Untersuchungshaft nicht gelungen ist, die bei ihm bestehenden Anlage- bzw. Erziehungsmängel mit pädagogischen Maßnahmen aufzuarbeiten. Das Erfordernis einer Jugendstrafe ergibt sich auch aus der Schwere der Schuld, die der Angeklagte mit der Tat auf sich geladen hat. Der Angeklagte hat eine objektiv schwer wiegende Tat begangen, indem er O. S. lebensgefährliche Messerstichverletzungen zufügte, deren Folgen die Lebensführung des Geschädigten dauerhaft erheblich beeinträchtigen werden. Dass der Tod des Geschädigten ausgeblieben ist, ist nur einem glücklichen Zufall, insbesondere der Anwesenheit der Observationsbeamten, zu verdanken. Ohne die unmittelbare von den Polizeibeamten initiierte notärztliche Versorgung hätte der Geschädigte aufgrund des massiven Blutverlustes nicht überlebt. Das sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung von Jugendstrafe erzieherisch falsch wäre. Der Angeklagte hat einen anderen Menschen aus nichtigem Anlass, allein vor dem Hintergrund eines Streits um einen Hundewelpen, vorsätzlich in konkrete Lebensgefahr gebracht. Die Schwere dieses begangen Unrechts muss dem Angeklagten, der in der Lage war, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen, ebenso wie die hohe Bedeutung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit vor Augen geführt werden. Auch bezüglich des Angeklagten M1 hat die Kammer bei der Beurteilung der Schuldschwere geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gemäß § 226 Abs. 3 bzw. § 213 StGB vorliegen. Dies ist nicht der Fall: § 213 Alt. 1 StGB ist nicht erfüllt, da der Angeklagte von O. S. nicht durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Auch liegt angesichts der erheblichen physischen und psychischen Verletzungsfolgen für den Geschädigten im Ergebnis kein sonstiger minder schwerer Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB bzw. § 226 Abs. 3 StGB vor. Vor diesem Hintergrund kann auch bezüglich des Angeklagten M1 dahinstehen, ob die Annahme eines minder schweren Falls die „Schwere der Schuld“ des Angeklagten überhaupt beseitigen könnte. c) Festsetzung der Jugendstrafe Innerhalb des hier gemäß § 18 Abs. 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der Höhe der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer u.a. folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser bislang nur geringfügig jugendrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Kammer hat zudem strafmildernd gewürdigt, dass der Angeklagte sich vom 21. Februar 2011 bis 9. März 2011 und erneut vom 5. Juli 2011 an in Polizei- und Untersuchungshaft befunden hat. Er ist als erstmalig Inhaftierter – auch aufgrund der Trennung von Familie und Freunden - und insbesondere wegen seiner Stoffwechselerkrankung besonders haftempfindlich. Außerdem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, dass bei ihm aufgrund der Verurteilung die ernsthafte Gefahr einer Ausweisung bzw. Abschiebung besteht. Ebenso ist auch zugunsten des Angeklagten M1 die lange Dauer der Hauptverhandlung mit den dadurch entstehenden Beeinträchtigungen und Unsicherheiten sowie der Umstand berücksichtigt worden, dass sämtliche hier abzuurteilende Taten längere Zeit zurückliegen. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass der Angeklagte die Auseinandersetzung mit O. S. unter Mitnahme eines Messers aus nichtigem Anlass allein vor dem Hintergrund eines Streits um einen Hundewelpen gesucht hat. Strafschärfend haben sich dabei auch die konkrete Tatausführung im Rahmen einer Überzahlsituation, die mit einer erhöhten Gefährdung für den Geschädigten verbunden war, sowie die brutale Vorgehensweise bei Zufügung der Messerstiche ausgewirkt. Der Angeklagte stach zweimal auf den Geschädigten ein, dabei einmal mit großer Wucht in den Oberkörper des Geschädigten, wodurch es zu einem Durchstich der fünften Rippe kam. Ebenso ist zu berücksichtigen gewesen, dass der Geschädigte O. S. durch die Messerstichverletzungen erhebliche physische Verletzungen und psychische Beeinträchtigungen mit zum Teil lebenslänglichen Folgen für seine persönliche Lebensführung sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht erlitten hat. Zu Lasten des Angeklagten ist außerdem zu berücksichtigen gewesen, dass er durch sein Handeln vier Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Weiterhin hat der Angeklagte neben dem Geschehen am 21. Februar 2011 eine Körperverletzung - mit allerdings nur leichten Folgen für den Zeugen J. - sowie einen Diebstahl oder eine Hehlerei begangen. Außerdem hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte sich von der ersten Untersuchungshaft nicht nachhaltig beeindruckt gezeigt hat, sondern bereits am 11. Juni 2011 mit einer erheblichen Rückfallgeschwindigkeit und in Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens sowie der erfolgten Verschonung vom Vollzug des bestehenden Haftbefehls eine weitere Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen beging (vgl. Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 4. Mai 2012 (Az.: ). Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, u.a. die vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, gegeneinander abgewogen und bei der Bemessung der erzieherisch notwendigen Strafe berücksichtigt, dass sich die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Insgesamt ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Nur durch Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe kann dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld hinreichend deutlich gemacht und in ausreichendem Maße erzieherisch auf ihn eingewirkt werden. Der Angeklagte muss in der nach Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § 52 a JGG verbleibenden Haftzeit lernen, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Er muss sich insbesondere der Tat zum Nachteil von O. S., deren Entstehungsgeschichte und deren Folgen stellen. Hierbei wird er, möglicherweise im Rahmen der von der Jugendvollzugsanstalt angebotenen Sozialtherapie, lernen müssen, mit persönlichen Kränkungen und Frustrationserlebnissen adäquat umzugehen und etwaige Konfliktsituationen gewaltfrei zu lösen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Die Belastung der Angeklagten F., M., T., A. und M1 mit den Kosten des Verfahrens hat die Kammer auch unter Berücksichtigung der Höhe der Kosten und den damit verbundenen Erschwerungen für die Angeklagten aus erzieherischen Gründen unter dem Aspekt der Binnengerechtigkeit für geboten gehalten. Bei Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 74 JGG hätte die Kostentragung allein den erwachsenen Angeklagten U. getroffen, der den geringsten Beitrag zur Tat geleistet und daher, auch unter Berücksichtigung seines Alters, am wenigsten die durch sie eingetretenen Folgen zu verantworten hat. Die Belastung der Angeklagten F., M., T., A. und M1 mit den Kosten der Nebenklage des O. S. war unter erzieherischen Gesichtspunkten geboten, um ihnen durch die Kostenfolge das an dem Nebenkläger begangene Unrecht vor Augen zu führen. Die Belastung des Angeklagten A. darüber hinaus mit den Kosten der Nebenklage des B. T. war unter erzieherischen Gesichtspunkten geboten, um ihm durch die Kostenfolge das an dem Nebenkläger begangene Unrecht vor Augen zu führen.