Beschluss
627 Qs 14/18 jug
LG Hamburg 27. Große Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Übernahme der Haftkontrolle durch ein anderes Gericht innerhalb desselben Gerichtsortes ist unwirksam, wenn es hierfür keine gültige gesetzliche Grundlage gibt und deshalb das in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG festgeschriebene Grundrecht des Betroffenen auf den gesetzlichen Richter verletzt wird.(Rn.3)
2. Ein Übergang der Haftkontrolle aufgrund der "Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende" ist nicht möglich, weil die Verordnung ohne die notwendige Ermächtigungsgrundlage erlassen worden und damit nicht anwendbar ist. Der Fall der Übertragung der Haftkontrolle innerhalb desselben Gerichtsortes ist von § 126 Abs. 1 S. 4 StPO nicht erfasst.(Rn.4)
3. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 1 S. 1 GVG. Diese Vorschrift dient nicht der Aufspaltung der Zuständigkeit für Haftentscheidungen in den unterschiedlichen Phasen der Untersuchungshaft. Eine solche Trennung der Zuständigkeit von Zuführung und weiterer Haftkontrolle liefe der Konzentrationsmaxime gerade dieser Vorschrift sowie der Regelung in § 126 Abs. 1 S. 1 StPO zuwider.(Rn.5)
4. Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Haftentscheidungen auf einen anderen Jugendrichter aus wichtigen Gründen nach § 72 Abs. 6 JGG kommt in Verfahren gegen Heranwachsende nicht in Betracht, weil die Norm in dem insoweit abschließenden Katalog des § 109 Abs. 1 JGG der auch auf Heranwachsende anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht aufgeführt ist.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten M. vom 20. Juni 2018 wird der Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Hamburg- B., Abt. 833 (Az.: 833 Gs 3/18 jug.), vom 15. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Durchführung der Haftprüfung an das weiterhin allein zuständige Amtsgericht Hamburg, Abt. 117 g, zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Übernahme der Haftkontrolle durch ein anderes Gericht innerhalb desselben Gerichtsortes ist unwirksam, wenn es hierfür keine gültige gesetzliche Grundlage gibt und deshalb das in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG festgeschriebene Grundrecht des Betroffenen auf den gesetzlichen Richter verletzt wird.(Rn.3) 2. Ein Übergang der Haftkontrolle aufgrund der "Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende" ist nicht möglich, weil die Verordnung ohne die notwendige Ermächtigungsgrundlage erlassen worden und damit nicht anwendbar ist. Der Fall der Übertragung der Haftkontrolle innerhalb desselben Gerichtsortes ist von § 126 Abs. 1 S. 4 StPO nicht erfasst.(Rn.4) 3. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 1 S. 1 GVG. Diese Vorschrift dient nicht der Aufspaltung der Zuständigkeit für Haftentscheidungen in den unterschiedlichen Phasen der Untersuchungshaft. Eine solche Trennung der Zuständigkeit von Zuführung und weiterer Haftkontrolle liefe der Konzentrationsmaxime gerade dieser Vorschrift sowie der Regelung in § 126 Abs. 1 S. 1 StPO zuwider.(Rn.5) 4. Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Haftentscheidungen auf einen anderen Jugendrichter aus wichtigen Gründen nach § 72 Abs. 6 JGG kommt in Verfahren gegen Heranwachsende nicht in Betracht, weil die Norm in dem insoweit abschließenden Katalog des § 109 Abs. 1 JGG der auch auf Heranwachsende anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht aufgeführt ist.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Beschuldigten M. vom 20. Juni 2018 wird der Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Hamburg- B., Abt. 833 (Az.: 833 Gs 3/18 jug.), vom 15. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Durchführung der Haftprüfung an das weiterhin allein zuständige Amtsgericht Hamburg, Abt. 117 g, zurückverwiesen. I. Am 31. Mai 2018 erließ das Amtsgericht Hamburg, Abt. 117g, in der Vorführung des am 30. Mai 2018 vorläufig festgenommenen Beschuldigten Haftbefehl gegen diesen aufgrund des Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung unter Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr (Az.: 117g Gs 116/18 jug.). Noch vor einer Anklageerhebung wurde die Haftkontrolle von dem Amtsgericht Hamburg- B., Abt. 833, übernommen. Dieses ordnete dem Beschuldigten mit Beschluss vom 07. Juni 2018 Rechtsanwalt Dr. E.- N. als Pflichtverteidiger bei und beraumte auf dessen Antrag einen Termin zur Haftprüfung für den 15. Juni 2018 an. In diesem Termin erging durch das Amtsgericht Hamburg- B. die angefochtene Haftfortdauerentscheidung (Az.: 833 Gs 3/18 jug.). Gegen diese legte der Beschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Juni 2018 Haftbeschwerde ein. In der Begründung der Beschwerde wird unter anderem gerügt, dass die Haftfortdauerentscheidung nicht durch den zuständigen Richter ergangen sei. II. Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und jedenfalls – soweit die Entscheidung durch das Amtsgericht Hamburg- B. gerügt wird – auch begründet. Die den heranwachsenden Beschuldigten M. betreffende Haftprüfung bzw. der dabei ergangene Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Hamburg- B. vom 15. Juni 2018 wurden nicht durch den gesetzlich zuständigen Richter vorgenommen. Dies ist bis zu der Anklageerhebung gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 StPO derjenige Richter, der den Haftbefehl erlassen hat und damit weiterhin die Abt. 117g - Haftrichter des nach § 1 S. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende zuständigen Amtsgerichts Hamburg. Dem steht nicht entgegen, dass die Haftkontrolle hier zuvor von dem für die Eröffnung des Hauptverfahrens voraussichtlich zuständigen Amtsgericht Hamburg- B., Abt. 833, übernommen worden war. Eine solche Übernahme der Haftkontrolle auf ein anderes Gericht innerhalb desselben Ortes ist unwirksam, da es hierfür keine gültige gesetzliche Grundlage gibt und somit das in Art. 101 Abs.1 S. 2 GG festgeschriebene Grundrecht des Betroffenen auf den gesetzlichen Richter verletzt wird. Ein Übergang der Haftkontrolle auf das Amtsgericht Hamburg- B. aufgrund des § 1 S. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende war nicht möglich. Zwar sieht diese Vorschrift – abweichend von der Regelung in § 126 Abs. 1 S. 1 StPO – in Jugendgerichtssachen eine Zuständigkeit des für die Eröffnungsentscheidung zuständigen Gerichts für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs beziehen, auch vor einer Anklageerhebung vor. Die vorgenannte Vorschrift wurde jedoch ohne eine notwendige Ermächtigungsgrundlage erlassen und ist damit nicht anwendbar. Zwar kann nach § 126 Abs. 1 S. 4 StPO, sofern der Gerichtsort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt ist, die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht bestimmen. Dies gilt jedoch nach dem Wortlaut und der Systematik lediglich für die in § 126 Abs. 1 S. 3 StPO genannten Fälle, in denen das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., § 126, Rn. 3). Der vorliegende Fall der Übertragung der Haftkontrolle innerhalb desselben Gerichtsortes ist hiervon nicht erfasst (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 1, vom 07. Februar 2008, Az. 601 - 6/08). Eine Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift aus § 1 S. 2 der vorgenannten Verordnung ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 1 S. 1 GVG. Diese Vorschrift ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise sowie Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Durch diese Vorschrift sollen jedoch die Haftsachen unterschiedlicher Bezirke bei dem Amtsgericht konzentriert werden, bei dem sich die Untersuchungshaftanstalt befindet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 58 GVG, Rn. 3f.). Sie dient nicht der Aufspaltung der Zuständigkeit für Haftentscheidungen in den unterschiedlichen Phasen der Untersuchungshaft. Eine solche Trennung der Zuständigkeit von Zuführung und weiterer Haftkontrolle liefe der Konzentrationsmaxime gerade dieser Vorschrift sowie der Regelung in § 126 Abs.1 S. 1 StPO zuwider (vgl. die auch insoweit zutreffenden Ausführungen in dem oben genannten Beschluss des Landgerichts Hamburg). Schließlich kommt in dem vorliegenden Fall auch eine Übertragung der Zuständigkeit für die Haftentscheidungen auf einen anderen Jugendrichter aus wichtigen Gründen nach § 72 Abs. 6 JGG, unbeschadet des Umstandes, dass eine Übertragung nur in Ausnahmefällen möglich ist, bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beschuldigte M. Heranwachsender ist (vgl. Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 72, Rn. 1 und Rn.17f.). § 72 JGG gilt nur für Jugendliche. Die Norm ist in dem insoweit abschließenden Katalog des § 109 Abs. 1 JGG der auch auf Heranwachsende anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht aufgeführt. Eine analoge Anwendung von § 72 Abs. 6 JGG verbietet sich aufgrund des damit verbundenen Verstoßes gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Der Gesetzgeber hat mit § 109 Abs. 1 StPO deutlich gemacht, dass die Vorschriften über das Jugendstrafverfahren gerade nicht ausnahmslos auch auf Heranwachsende angewandt werden sollen. Angesichts der Systematik und des Wortlauts von § 109 Abs. 1 StPO ist nicht davon auszugehen, dass eine Bezugnahme auf § 72 StPO seitens des Gesetzgebers übersehen wurde. Eine Entscheidung über die weitere Begründetheit der Haftbeschwerde des Beschuldigten M., namentlich über das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bzw. das Vorliegen eines Haftgrundes, war der Kammer nicht möglich, da hierdurch dem Beschuldigten eine Entscheidungsebene im Instanzenzug bzw. ein Rechtsmittel genommen würde. Die Sache war daher zurück an das gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 StPO bis zu einer Anklageerhebung allein zuständige Amtsgericht Hamburg, Abt. 117g, zu einer erneuten Durchführung einer Haftprüfung und -entscheidung zu verweisen.