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Urteil

627 KLs 40/18 jug

LG Hamburg 27. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:1211.627KLS40.18.00
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Leitsätze
1. Die von einem Heranwachsenden begangenen Taten sind Ausdruck schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG, wenn er durch die Taten gezeigt hat, dass er das Eigentum und die körperliche Integrität Anderer geringachtet und bereit ist, seine eigenen materiellen Bedürfnisse unter erheblicher Rücksichtslosigkeit und kriminelle Energie durch die Begehung schwerer Straftaten zu befriedigen sowie aus geringem Anlass zu der Begehung schwerer Gewalthandlungen neigt.(Rn.182) 2. Entscheidend ist für die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat. Objektiv schweren Delikte sind dem Angeklagten auch persönlich in hohem Maße vorzuwerfen, wenn er in der Lage war, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen.(Rn.183) 3. Zwar gilt grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 2 JGG, dass die Jugendstrafe - auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe - so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Eine länger als fünf Jahre andauernde Jugendstrafe lässt sich allein erzieherisch in der Regel nicht begründen, da eine Anstaltserziehung nur für eine Dauer von bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht. Die Erziehungswirksamkeit ist jedoch nicht als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen. Die Verhängung einer über fünf Jahre hinausgehenden Jugendstrafe kann unter zusätzlicher Berücksichtigung anderer Strafzwecke in Frage kommen, etwa wenn dies unter dem Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs angezeigt ist. Gerade bei qualifizierten Verbrechen ist das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten.(Rn.200)
Tenor
1. Der Angeklagte K. ist der schweren räuberischen Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall als Versuch, schuldig. Der Angeklagte N. ist der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall als Versuch, schuldig. Der Angeklagte K1 ist der schweren räuberischen Erpressung schuldig. 2. Der Angeklagte K. wird - unter Einbeziehung der Urteile des Landgerichts H. vom 24.09.2019 (Az.:... .) sowie des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 10.07.2018 (Az.:... .) - zu einer Jugendstrafe von 5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Weiterhin wird die Unterbringung des Angeklagten K. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es wird angeordnet, dass vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 9 Monate Jugendstrafe zu verbüßen sind. Der Angeklagte N. wird - unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts H. vom 17.04.2018 (Az.:... .), vom 12.07.2017 (Az.:... ) und vom 27.02.2017 (Az.:... .) - zu einer Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Weiterhin wird die Unterbringung des Angeklagten N. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte K1 wird zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr, verurteilt. 3. Hinsichtlich des Angeklagten K. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 11.477,44 angeordnet. Hinsichtlich des Angeklagten N. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 2.100,-- angeordnet. Hinsichtlich des Angeklagten K1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 1.600,-- angeordnet. 4. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Bezüglich des Angeklagten K.: §§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 64, 73 Abs. 1, 73c StGB, 1, 17 Abs. 2, 31 Abs. 2, 105 JGG Bezüglich des Angeklagten N.: §§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 64, 73 Abs. 1, 73c StGB, 1, 17 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG Bezüglich des Angeklagten K1: §§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2 StGB, 73 Abs. 1, 73c, 1, 17 Abs. 2, 105 JGG
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von einem Heranwachsenden begangenen Taten sind Ausdruck schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG, wenn er durch die Taten gezeigt hat, dass er das Eigentum und die körperliche Integrität Anderer geringachtet und bereit ist, seine eigenen materiellen Bedürfnisse unter erheblicher Rücksichtslosigkeit und kriminelle Energie durch die Begehung schwerer Straftaten zu befriedigen sowie aus geringem Anlass zu der Begehung schwerer Gewalthandlungen neigt.(Rn.182) 2. Entscheidend ist für die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat. Objektiv schweren Delikte sind dem Angeklagten auch persönlich in hohem Maße vorzuwerfen, wenn er in der Lage war, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen.(Rn.183) 3. Zwar gilt grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 2 JGG, dass die Jugendstrafe - auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe - so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Eine länger als fünf Jahre andauernde Jugendstrafe lässt sich allein erzieherisch in der Regel nicht begründen, da eine Anstaltserziehung nur für eine Dauer von bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht. Die Erziehungswirksamkeit ist jedoch nicht als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen. Die Verhängung einer über fünf Jahre hinausgehenden Jugendstrafe kann unter zusätzlicher Berücksichtigung anderer Strafzwecke in Frage kommen, etwa wenn dies unter dem Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs angezeigt ist. Gerade bei qualifizierten Verbrechen ist das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten.(Rn.200) 1. Der Angeklagte K. ist der schweren räuberischen Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall als Versuch, schuldig. Der Angeklagte N. ist der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall als Versuch, schuldig. Der Angeklagte K1 ist der schweren räuberischen Erpressung schuldig. 2. Der Angeklagte K. wird - unter Einbeziehung der Urteile des Landgerichts H. vom 24.09.2019 (Az.:... .) sowie des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 10.07.2018 (Az.:... .) - zu einer Jugendstrafe von 5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Weiterhin wird die Unterbringung des Angeklagten K. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es wird angeordnet, dass vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 9 Monate Jugendstrafe zu verbüßen sind. Der Angeklagte N. wird - unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts H. vom 17.04.2018 (Az.:... .), vom 12.07.2017 (Az.:... ) und vom 27.02.2017 (Az.:... .) - zu einer Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Weiterhin wird die Unterbringung des Angeklagten N. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte K1 wird zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr, verurteilt. 3. Hinsichtlich des Angeklagten K. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 11.477,44 angeordnet. Hinsichtlich des Angeklagten N. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 2.100,-- angeordnet. Hinsichtlich des Angeklagten K1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 1.600,-- angeordnet. 4. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Bezüglich des Angeklagten K.: §§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 64, 73 Abs. 1, 73c StGB, 1, 17 Abs. 2, 31 Abs. 2, 105 JGG Bezüglich des Angeklagten N.: §§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 64, 73 Abs. 1, 73c StGB, 1, 17 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG Bezüglich des Angeklagten K1: §§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2 StGB, 73 Abs. 1, 73c, 1, 17 Abs. 2, 105 JGG (hinsichtlich der Angeklagten zu 1. und 2. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Feststellungen zur Person 1. Angeklagter K. a. Der zu den Tatzeiten 18-jährige und mittlerweile 20 Jahre alte Angeklagte M. M1 K. wurde... 1999 in H. geboren. Die bei seiner Geburt erst 15 Jahre alte Mutter kümmerte sich bereits kurz nach der Geburt nicht mehr um den Angeklagten. Er wuchs daher zunächst bei seiner Großmutter auf. In deren Haushalt lebte auch sein Großvater, der nicht mehr mit der Großmutter liiert war, sich aber auch um den Angeklagten kümmerte. Die Großmutter des Angeklagten konsumierte und verkaufte Marihuana. Der Angeklagte erhielt zunächst lediglich alle drei bis vier Jahre kurzzeitig Besuch von seiner Mutter. Diese Besuche mehrten sich jedoch im Laufe der Jahre und wurden schließlich regelmäßiger. Zu seinem Vater, der türkisch-kurdischer Herkunft ist, hatte der Angeklagte bislang erstmalig im Alter von etwa 18 Jahren telefonischen Kontakt und hat seither nur wenige Male erneut mit ihm telefoniert. Der Vater war zunächst einige Zeit in T. inhaftiert und befindet sich derzeit in Deutschland in Haft. Der Angeklagte K. hat einen in der T1 lebenden Bruder, zu dem er jedoch keinen Kontakt hat. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule. Aufgrund anhaltender Probleme wechselte er jedoch nach kurzer Zeit auf eine Förderschule. Mit etwa 11 Jahren wurde der Angeklagte aus dem Haushalt der Großmutter herausgenommen und in einer Jugendwohneinrichtung in H.- W. untergebracht, da seine Großmutter aufgrund eines Krankenhausaufenthalts nicht mehr ausreichend für ihn sorgen konnte. Sein Großvater war zwischenzeitlich ausgezogen. Nach etwa einem Jahr zog der Angeklagte wieder zu der Großmutter zurück, mit der es jedoch zunehmend zu Konflikten kam. In deren Folge verwies die Großmutter den Angeklagten schließlich im Alter von etwa 12 Jahren ihrer Wohnung. Nachdem der Angeklagte zeitweilig bei verschiedenen Bekannten untergekommen war, wurde er zunächst in einer Jugendeinrichtung in B. untergebracht, wo er auch beschult wurde und aus der er nach etwa eineinhalb Jahren in eine Einrichtung in F. wechselte. Aufgrund von Konflikten mit den dortigen Betreuern, musste er diese Einrichtung verlassen und kam nach einem einwöchigen Aufenthalt in einer Einrichtung des Kinder- und Jugendnotdienstes (K.) in H. bei seinem Großvater unter, bei dem der Angeklagte lebte bis er etwa 16 Jahre alt war. In H. besuchte der Angeklagte die Schule nur noch unregelmäßig. Nach der 8. Klasse fand keinerlei regelmäßige Beschulung mehr statt. Einen Schulabschluss hat der Angeklagte nicht. Ab dem Alter von 16 Jahren wohnte er zunächst zeitweilig bei Freunden und zeitweilig auf der Straße. Ab Juli 2015 erhielt er einen Platz in einer Jugendwohneinrichtung des I. B., in der er bis zu seiner Inhaftierung wohnte. Der Angeklagte, der über seine Großmutter frühzeitig mit Marihuana in Kontakt gekommen war und erstmalig mit 11 Jahren Cannabis geraucht hatte, konsumierte seit seinem 13. Lebensjahr regelmäßig Marihuana und Alkohol. Zuletzt rauchte er täglich Mengen von bis zu einem Gramm Marihuana, wenn er die finanziellen Mittel dafür hatte. Mit etwa 17 Jahren nahm der Angeklagte das erste Mal Kokain und konsumierte dies schließlich auch regelmäßig – teilweise in Mengen von bis zu einem Gramm täglich. Im Jahre 2016 wurde der Angeklagte Vater eines Sohnes. Die Beziehung zu der Mutter des Kindes ist jedoch zerbrochen und es besteht auch kein Kontakt zu dem Kind, das in einer Pflegefamilie lebt. Mittlerweile ist der Angeklagte mit einer anderen Frau verlobt und mit dieser nach islamischer Art verbunden. Der Angeklagte K. ist bislang mehrfach jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 23.12.2014 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Am 17.03.2015 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Am 05.11.2015 sah die Staatsanwaltschaft in einem Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Bedrohung, Erschleichens von Leistungen in drei Fällen, Sachbeschädigung, versuchtem Diebstahl und Diebstahl mit Waffen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Am 25.11.2015 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Am 14.04.2016 erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. dem Angeklagten in einem Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen eine richterliche Weisung. Am 25.05.2016 stellte das Amtsgericht H.- S.. G. ein Verfahren wegen Hehlerei gemäß § 47 JGG ein. Am 27.06.2017 erhielt er von dem Amtsgericht H.- S.. G. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Führens einer Schusswaffe eine richterliche Weisung. Am 05.10.2017 verurteilte das Amtsgericht H.- S.. G. den Angeklagten in einem Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen und versuchten Betrugs unter Einbeziehung des Urteils vom 27.06.2017 zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Am 06.11.2017 stellte das Amtsgericht H.- S.. G. ein Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen nach § 47 JGG ein. Am 11.12.2017 erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. dem Angeklagten in einem Verfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung eine richterliche Weisung. Mit einbezogenen Urteil des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 10.07.2018 (Az.:... .), rechtskräftig seit dem 20.08.2018, wurde der Angeklagte K. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Dabei behielt das Amtsgericht sich die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung für 6 Monate vor. Mit Beschluss vom 27.05.2019 setze es die Strafe zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit legte es auf zwei Jahre fest. Dieser Verurteilung lagen die folgende Feststellungen zugrunde: Am 27.10.2017 traf sich der Angeklagte mit mehreren Bekannten, u.a. dem hiesigen Mitangeklagten M. N., G. K2, N. R. sowie dem späteren Geschädigten D. B. in der Wohnung des K2 in der M. Landstraße in H.. Der B. wurde aus der Gruppe heraus beleidigt und geschlagen. Der Angeklagte K. schlug B. zunächst je einmal mit der flachen Hand und mit der Faust. Der Angeklagte forderte von dem Geschädigten B. die Bezahlung angeblicher Schulden in behaupteter Höhe von EUR 100,- bis 200,- aus einem rund zwei Jahre zurückliegenden Drogengeschäft, worauf der B. zusagte, diese Summe später zu begleichen. Als der Angeklagte u.a. mit B. die Wohnung für kürzere Zeit verließ, urinierte der Angeklagte absichtlich gegen die Beine des B.. Am 28.10.2017 gegen 04:00 Uhr verließen der Angeklagte sowie alle weiteren Anwesenden bis auf R. und B. die Wohnung. Der erheblich alkoholisierte Angeklagte kehrte jedoch in die Wohnung zurück, weil er seine Kopfhörer dort vergessen hatte. In der Wohnung ging der Angeklagte, der noch seine Sportschuhe trug, wortlos auf den auf dem Fußboden sitzenden B. zu und trat ihn von oben mit seinem beschuhten Fuß mehrfach gegen den Kopf und den Oberkörper, bis B. aus einem Ohr blutete. Dann griff der Angeklagte nach einem Schraubendreher, stach damit von oben mit der Spitze zunächst in die linke Wange, das rechte Bein und das Gesäß des B. und warf den Schraubendreher anschließend auf diesen. Schließlich stach der Angeklagte mit einem Brotmesser mit einer geriffelten Klinge von gut 20 cm Länge dem B. von oben in die Beine und die Kniescheiben und fügte ihm im Bereich der Arme und des Kopfes Schnittverletzungen zu. Als der Angeklagte die Klingenspitze kurz vor die Kehle des B. hielt und diesen fragte, ob er ihn umbringen solle, trat B. mit beiden Beinen nach dem Angeklagten, lief aus der Wohnung hinaus und betrat eine nahe gelegene Kneipe, wo eine Mitarbeiterin den Rettungsdienst verständigte. Der Angeklagte war während des Tatgeschehens aufgrund seiner Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Der Geschädigte B. erlitt infolge der Tat Schnittverletzungen am Kopf, Monokelhämatome, beidseitige Schnittverletzungen an Armen und Beinen, Schnittverletzungen an der linken Hand unter Teilamputation des kleinen Fingers, Schnittverletzungen an beiden Beinen unter Gelenkbeteiligung des rechten Knies, eine Nasenbeinfraktur und eine Schädelprellung, die operativ versorgt werden mussten. Infolge der Verletzungen, die ohne die erfolgte schnelle medizinische Versorgung zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust hätten führen können, bestand potentielle Lebensgefahr für den Geschädigten. Der Geschädigte befand sich vom 28.10.2017 bis zum 01.11.2017 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Das Amtsgericht hat auf den zu dem Tatzeitpunkt 18 Jahre alten Angeklagten K. wegen nicht ausschließbarer Reifeverzögerungen Jugendstrafrecht angewandt und aufgrund der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG Jugendstrafe verhängt. Die Schwere des begangenen Unrechts sei dem Angeklagten in besonderem Maße vorzuwerfen, seine Einzeltatschuld wiege so schwer, dass eine Jugendstrafe auch zum Schuldausgleich unerlässlich sei. Die Tat gegen den Geschädigten sei in hohem Maße gefährlich gewesen und habe sich als „Gewaltexplosion“ dargestellt. Das Amtsgericht hat sodann im Rahmen der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten insbesondere sein Geständnis sowie die Umstände, dass der Angeklagte in dem dortigen Verfahren erstmalig Untersuchungshaft erlitten habe, er alkoholbedingt enthemmt i.S.d. § 21 StGB gewesen sei und er sich bei dem Geschädigten entschuldigt sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes einen gerichtlichen Vergleich mit diesem geschlossen habe, berücksichtigt. Zu seinen Lasten hat das Amtsgericht u.a. gewertet, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, der Geschädigte erhebliche Verletzungen erlitten und auch unter psychischen Folgen gelitten habe. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung hat das Amtsgericht für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt, da es bei dem Angeklagten K. erste Ansätze einer Stabilisierung der Lebensumstände erkannt habe, aufgrund derer die Aussicht bestehe, dass dem Angeklagten innerhalb von längstens sechs Monaten eine positive Sozialprognose auszusprechen sein werde, da er insbesondere erfolgreich einen konfrontativen sozialen Trainingskurs abgeschlossen und beabsichtigt habe, diesen freiwillig fortzuführen. Außerdem sei es ihm gelungen, eine zuverlässige und konstruktive Zusammenarbeit mit den Betreuern seiner Jugendwohnung zu etablieren. In jener Sache befand sich der Angeklagte vom 10.11. bis zum 15.11.2017 in Untersuchungshaft. Mit dem weiteren einbezogenen Urteil des Landgerichts H., Große Strafkammer 10, vom 24.09.2019 (Az.:... .), rechtskräftig seit dem 01.10.2019, wurde der Angeklagte K. wegen Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 10.07.2018 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung des Angeklagten K. in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung eines Betrages von EUR 9.000,- angeordnet. Dem lagen die folgenden Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte K. und der damalige Mitangeklagte Q. überredeten Anfang November aufgrund eines gemeinsamen Tatplans die damals 15jährige Geschädigte W. dazu, auf Vermittlung des Angeklagten und des Q. regelmäßig der Prostitution nachzugehen. Spätestens ab Mitte November 2018 richteten der Angeklagte K. und Q. in Kenntnis des Alters der Geschädigten zu diesem Zwecke Accounts auf Internetplattformen ein, über die sie Inserate für die Geschädigte schalteten, die den nachfolgenden oder ähnlich lautenden Inhalt hatten: Anbieter: Lara16 – „18 Jahre suche Auto Date“ „Heii hast du jetzt gleich Zeit für ein geiles Autodate mit einer versauten 18 Jährigen Halbschwarzen mit schönen Brüsten? Dann hol mich doch ab in der G. A. Straße (-H.- W.). Ich kenne hier in der Nähe ein ruhiges Plätzchen wo wir ungestört mit einander Spaß haben können. Hausbesuche sind ebenfalls möglich wenn du mich abholst. Ich bin 1.72cm groß, schlank und Braun gebrannt. (Bilder gibt´s per WhatsApp) Bei mir kostet eine halbe Stunde 80 Euro und eine ganze Stunde 150. Wenn du sauber bist kann ich dir auch AO anbieten, da kosten 30 min 150 Euro. (Reinspritzen TABU) Anal mache ich normalerweise nicht, aber wenn du nur für 200 Euro. (30min/AO/mit GV/Anfassen und Fingern) Wenn du Interesse hast schreib mir doch bei Whatsapp: (...) Liebe Grüße deine Lara“ Dabei gaben der Angeklagte und Q. ihre eigenen Mobilfunknummern an, unter denen sich bei ihnen die Freier – regelmäßig über „WhatsApp“ – meldeten. Absprachegemäß führten die Angeklagten über den Nachrichtendienst „WhatsApp“-Chats die Verhandlungen mit den Freiern, verabredeten die Orte, der Treffen und teilten der Geschädigten W. sodann mit, wohin sie sich begeben sollte – wobei sie die Geschädigte üblicherweise zu den Treffen begleiteten. Die Geschädigte hatte mit den ihr von den Angeklagten vermittelten Freiern Oral-, Geschlechts- bzw. Analverkehr. Ab Dezember 2018 verkehrte sie an mindestens vier bis fünf Tagen pro Woche mit jeweils bis zu fünf Freiern an einem Tag. Abhängig von der mit den Angeklagten vereinbarten Leistung zahlten die Freier zwischen EUR 70,- und EUR 150,-, in Einzelfällen auch bis zu EUR 400,-, für ein Treffen mit der Geschädigten. Das erwirtschaftete Geld gab die Geschädigte an den Angeklagten K. oder den Q. weiter, wobei die Aufteilung der Einnahmen von dem Angeklagten K. übernommen wurde. Q. erhielt einen eigenen Anteil nur in den Fällen, in denen die Akquise der Freier über von ihm eingerichtete Inserate und geführte Chats erfolgt war. Über den gesamten Zeitraum nahm die Nebenklägerin durch ihre von dem Angeklagten und Q. gelenkte Prostitutionstätigkeit deutlich über EUR 12.000,- ein, die sie an den Angeklagten und Q. übergab. Der Angeklagte K. gab seinen „Anteil“ – nach Schätzung des Landgerichts mindestens EUR 9.000,- – überwiegend für illegale Betäubungsmittel aus. Dabei spielte der Angeklagte K. – der zu diesem Zeitpunkt bereits mit einer anderen Frau verlobt war – der Geschädigten, die sich in ihn verliebt hatte, über den gesamten Zeitraum vor, dass er seinerseits die Geschädigte lieben und eine Liebesbeziehung mit ihr führen würde. Wenn die Geschädigte den Wunsch äußerte ihre Tätigkeit als Prostituierte nicht mehr fortzusetzen, brach der Angeklagte K. zum Schein die „Liebesbeziehung“ mit der Geschädigten ab, woraufhin sich die emotional von ihm abhängige Geschädigte nach kurzer Zeit bei ihm meldete und wieder der Prostitution nachging. Daneben spiegelte der Angeklagte K. der Geschädigten vor, dass er sie einer anderen Person für EUR 2.000,- „abgekauft“ habe und er daher Schulden habe, die durch die Prostitutionstätigkeit abbezahlt werden müssten. Am 28.02.2019 wurde der Q. anlässlich eines von verdeckt operierenden Kriminalbeamten verabredeten Scheintreffens mit einem vermeintlichen Freier festgenommen. Dennoch führte der Angeklagte K. bis zu seiner eigenen Festnahme am 28.03.2019 weitere Chats mit Freiern, wobei das Gericht zu seinen Gunsten davon ausgegangen war, dass es daraufhin nur noch zu einem weiteren Treffen der Nebenklägerin mit einem Freier im März 2019 kam. Bei seiner Festnahme am 28.03.2019 führte der Angeklagte K. in seiner Jacke eine Menge von 1,1g Marihuana zum Eigenkonsum mit sich. Das Landgericht hat auf den im Tatzeitraum 19 Jahre alten Angeklagten K. wegen deutlicher Reifeverzögerungen Jugendstrafrecht angewendet und gemäß § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen und der Schwere der Schuld für notwendig erachtet. Die zur Überzeugung des Gerichts auch noch zum Zeitpunkt der Verurteilung vorliegenden schädlichen Neigungen des Angeklagten K. zeigten sich insbesondere dadurch, dass er bereits mehrfach erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, die Tat zum Nachteil der Geschädigten W. unter laufender Bewährung, nur wenige Monate nachdem er am 10.07.2018 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt und nur kurz nachdem er am 19.10.2018 in dem vorliegenden Verfahren von der Vollstreckung weiterer Untersuchungshaft verschont worden sei begangen habe und er zudem während des Tatzeitraums an einem sozialen konfrontativen Trainingskurs teilgenommen habe und somit gezeigt hatte, dass ihn die bisherigen Maßnahmen weder erreicht noch nachhaltig beeindruckt hätten. Auch sei dem Angeklagten K. die Schwere des begangenen Unrechts in besonderem Maße vorzuwerfen und seine Tatschuld wiege so schwer, dass eine Jugendstrafe auch zum Schuldausgleich notwendig sei. So habe die Tatmotivation des Angeklagten darin gelegen, ohne Rücksicht auf die Belange der erst 15-jährigen Geschädigten an finanzielle Mittel für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu gelangen und er habe nicht davor zurückgeschreckt, die Geschädigte durch das Vorspielen einer Liebesbeziehung zu einer Fortführung der Prostitutionstätigkeit zu veranlassen und ihr sämtliches durch die Prostitution erlangtes Geld abzunehmen, um es danach für sich zu verwenden. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten K. gewertet, dass er bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus umfassende geständige Angaben gemacht habe, dass die Nebenklägerin zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit nicht gezwungen worden sei und dass er sich rund sechs Monate unter den erschwerten Bedingungen der Tätertrennung in Untersuchungshaft befunden habe. Demgegenüber wertete es zu Lasten des Angeklagten, dass er bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, die Tat unter laufender Bewährung, nur kurz nach erfolgter Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft und während der laufenden Teilnahme an einem sozialen konfrontativen Training, begangen habe, dass er tateinheitlich mehrere Tatbestände und innerhalb dieser Tatbestände auch jeweils mehrere Varianten erfüllt habe, dass die Tat auf seine Initiative erfolgt sei, dass sich der Tatzeitraum über eine Zeitspanne von etwa vier Monaten erstreckt habe, dass er selbst die Inhaftierung des Q. nicht zum Anlass genommen habe, von der weiteren Fortführung der Tat Abstand zu nehmen und dass die Geschädigte erst 15 Jahre alt gewesen sei. In jener Sache befand sich der Angeklagte seit dem 28.03.2019 in Polizei- und Untersuchungshaft und nunmehr seit der Rechtskraft des Urteils vom 01.10.2019 in Strafhaft in der JVA H.. In dem hiesigen Verfahren befand sich der Angeklagte zunächst vom 05.10.2018 bis zum 18.10.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 28.09.2018 (Az.: 117b Gs 49/18 jug.) in Polizei- und Untersuchungshaft, von der er mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19.10.2018 – u.a. mit der Weisung, an keiner strafbaren Handlung teilzunehmen – verschont wurde. Mit Beschluss der Kammer vom 18.04.2019 wurde der Verschonungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg aufgehoben und der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. In der Untersuchungshaft hatte der Angeklagte zunächst Probleme damit, morgens aufzustehen, da er nachts lange wach blieb und fernsah. Er nahm weder an der Freistunde noch an dem Schulunterricht oder sonstigen Angeboten teil. So heißt es in dem verlesenen Führungsbericht der JVA H. betreffend den Angeklagten K. vom 22.10.2019 unter anderem: „Er hatte bei seiner Ankunft in der JVA H. Schwierigkeiten, sich an seine Situation zu gewöhnen. Inzwischen findet er es natürlich noch immer nicht gut, hier sein zu müssen. Er kann sich jedoch nun eher eingeben. Er kommt mit seinen Anliegen und schämt sich auch nicht dafür, Ausdrücke in seinem Gutachten nicht zu verstehen. Es ist für ihn von Interesse, bestimmte Wortbedeutungen zu hinterfragen. Dafür war es für ihn ebenso wichtig, zu fragen, ob das jeweils nun "gut" oder "schlecht" wäre. Es ist mir noch nicht ausreichend gelungen, mit ihm zu erarbeiten, dass es auch Zwischentöne gibt und nicht immer alles in ein Raster passt. In der Wohngruppe wird Herr K. akzeptiert, er muss es jedoch unterlassen ständig versucht zu sein, fremde Hafträume zu betreten. Sein eigener Haftraum könnte durchaus eine gründlichere Reinigung vertragen, doch ist Herr K. häufig so müde, dass er sich lieber hinlegt. Er hat keinen Arbeitsplatz - durch seine vielen Trennungen wird es schwierig, dieses in der JVA zu organisieren, wir suchen noch nach Lösungen. Herr K. ist sehr höflich. (...) Ergänzt werden muss, dass Herr K. seit dem 25.09.2019 in der Berufsorientierung Technik eingesetzt wird. Seit einigen Tagen verweigert er das Ausrücken und wir befinden uns in Klärung, warum das so ist. Ebenfalls ist zu berichten, dass Herr K. am 15.08.2019 nach seiner Hauptverhandlung der Großen Strafkammer 10 des Landgerichtes· H. versuchte, trotz Trennungsanordnung Kontakt zu seiner Freundin aufzunehmen. Er leistete erheblichen Widerstand, als dieses durch die Vorführabteilung verhindert werden sollte. Er verletzte einen AVD-Beamten, so dass sich dessen Oberhaut am Handgelenk ablöste. Der Vorfall wurde an die Staatsanwaltschaft H. weitergeleitet.“ Mittlerweile steht der Angeklagte früher – zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr – auf und hält seine Zelle sauber. Die Zeit verbringt er weiterhin überwiegend damit, fern zu sehen und zu rauchen. Sofern möglich, konsumiert er auch in der Haft Cannabis. Er erhält regelmäßig Besuch von seiner Lebensgefährtin. Für seine Zukunft stellt er sich vor, eine Suchttherapie zu absolvieren und einen Schulabschluss zu machen. Er möchte später einen eigenen Kiosk zu betreiben, in dem Angestellte für ihn arbeiten. b. Die Feststellungen zu der Person des Angeklagten K. fußen auf dessen glaubhaften eigenen Angaben, auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Führungsbericht der JVA H. vom 22.10.2019 sowie dem ebenfalls verlesenen, den Angeklagten betreffenden, Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 06.09.2019, dem verlesenen Urteil des Landgerichts H. vom 24.09.2019 sowie dem im Selbstleseverfahren eingeführten Urteil des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 10.07.2018. Die dort wiedergegebenen Tatsachen hat der Angeklagte auf Nachfrage als jeweils zutreffend bestätigt. 2. Angeklagter N. a. Der zu den Tatzeiten noch 17 Jahre und mittlerweile 20 Jahre alte Angeklagte M. N. wurde... 1999 in H. geboren. Seine Mutter ist Halb-Tunesierin und der Vater Tunesier. Zu der Mutter, die mittlerweile in einer neuen Beziehung lebt, aus der fünf weitere Kinder hervorgegangen sind, besteht kein Kontakt, da die Mutter dies nicht wünscht. Auch zu seinem Vater, der sich möglicherweise in T2 aufhält, hat der Angeklagte keinen Kontakt. Nachdem seine Mutter es ablehnte, sich weiter um den Angeklagten zu kümmern, war er vom dritten bis zum fünften Lebensjahr in einem Kleinkinderheim in H.- N. untergebracht und lebte danach in einer Lebensgemeinschaft im Kreis L./ D.. Seit dem Jahr 2006 befand er sich in öffentlicher Erziehung und es bestand eine Pflegschaft bezüglich Aufenthaltsbestimmung, Erziehung und Gesundheitsfürsorge bei dem Bezirksamt H.- E.. Der Angeklagte besuchte die Grundschule bis einschließlich zur vierten Klasse. Von 2011 bis 2013 war er in unterschiedlichen Einrichtungen im Raum H. untergebracht Im Anschluss, ab 2016, war er in P. und dort zunächst bei einer Pflegefamilie auf einem Bauernhof untergebracht. Er wurde über die Fernschule von der 6. bis zur 8. Klasse beschult. Nachdem er die Pflegefamilie aufgrund eines Konflikts verlassen musste, hielt er sich zunächst bei Bekannten in P. auf und lebte dann dort in einer Krisenwohnung. Nachdem es weiterhin Schwierigkeiten gab, wurde er von dem dortigen Jugendamt im Herbst 2016 zurück nach H. geschickt. Hier wurde er in verschiedenen Einrichtungen, unter anderem wiederholt bei dem K. untergebracht. Er befand sich im November und Dezember 2016 für vier Wochen im Jugendarrest. Danach lebte er zunächst bei dem K. und war zeitweilig in der Einrichtung „R-Straße I.“ („R.) untergebracht. Dieser Einrichtung wurde er wegen Sachbeschädigungen verwiesen. Zuletzt lebte er in einer Jugendwohnung des I. B.. Einen Schulabschluss hat der Angeklagte nicht. Ende November 2017 wurden im Hinblick auf seine Inhaftierung in der Sache zu dem Az.... . seitens des Jugendamtes sämtliche Maßnahmen eingestellt. Seitdem befindet er sich in der JVA H., wo er gegenwärtig eine zweieinhalbjährige Jugendstrafe verbüßt (siehe unten). Der Angeklagte begann im Alter von etwa 15 Jahren regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Ab 16 Jahren begann er synthetische Drogen, unter anderem Speed, Ecstasy und LSD, sowie Meskalin zu nehmen und konsumierte ab 17 Jahren regelmäßig Kokain. Ab dem Alter von 15 Jahren trank er regelmäßig Alkohol, überwiegend Wodka und Whiskey. Der Angeklagte N. ist wie folgt jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 30.04.2015 sah die Staatsanwaltschaft P. in einem Verfahren wegen Hausfriedensbruches nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Am 15.04.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht P. wegen Beförderungserschleichung und Unterschlagung zu einer Betreuungsweisung. Am 31.08.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen gefährlicher Körperverletzung zu Schadenswiedergutmachung und vier Wochen Jugendarrest. Der Angeklagte hat die Weisungen erfüllt und den Jugendarrest Ende des Jahres 2016 verbüßt. Mit einbezogenen Urteil vom 27.02.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen Diebstahls in sechs Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beförderungserschleichung und versuchten Betruges zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten, deren Verbüßung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.:... Dieser Verurteilung lagen im Wesentlichen die folgenden Feststellungen zur Sache zugrunde: - Am 20.06.2016 entwendete der Angeklagte N. gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten N. R. aus einem Pferdetransporter der Reiterstaffel H. ein Reizstoffsprühgerät sowie ein Schlüsselbund mit Dienstausweisen, um die Gegenstände für sich zu verwenden. - Am 01.06.2016 nahm er in der „K.“-Filiale in H.- W. mit dem gesondert Verfolgten M., drei Bauchtaschen im Verkaufswert von EUR 90,- an sich, um diese für sich und den gesondert Verfolgten zu verwenden, wobei die Ware wieder zurückgegeben wurde. - Am 03.08.2016 schrieb der Angeklagte in den Räumlichkeiten der H.er Kinder- und Jugendnoteinrichtung „R.“ gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten F. mit Stiften nahezu im gesamten Objekt an Wände, Türen, und Fenster u.a. "A.C.A.B", „FCK CPS, "Fuck PK 27", "Fuck PK 36", "Fuck PK 21“. - Am 04.08.2016 warf er vor der Einrichtung „R.“ Kieselsteine und Backsteine gegen das Kellerfenster und das Fenster der Kellertür, wodurch jeweils das Glas der Scheiben zersplitterte. - Am 01.07.2016 nahm er in dem „S.“-Markt in der M-Straße in H. ein Headset im Verkaufswert von EUR 19,99 und ein Daten- und Ladekabel im Verkaufswert von EUR 9,99 an sich und wollte ohne Bezahlung der Ware die Räumlichkeiten verlassen, um die Gegenstände für sich zu verwenden. - Am 06.07.2016 nahm er gegen 13:02 Uhr in der „K.“-Filiale in der M-Straße in H. zwei Parfumflakons im Verkaufswert von EUR 83,98 an sich und verließ ohne Bezahlung der Ware die Räumlichkeiten, um die Ware für sich zu verwenden. - Am 11.07.2016 nahm der Angeklagte mit zwei Mittätern, unter anderem dem N. R., in der „M.“-Filiale in P1 Elektronikgeräte im Gesamtwert von EUR 264,39 sich, die einer der gesondert Verfolgten abredegemäß in eine mitgeführte Tasche steckte, um mit den Geräten, ohne diese zu bezahlen die Räumlichkeiten zu verlassen, damit der Angeklagte und seine zwei Mittäter die Geräte für sich verwenden konnten. Die Geräte wurden jedoch sichergestellt und gelangten zurück. - Am 28.07.2016 nahm der Angeklagte gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Mittäter in der „B.“-Filiale an der K- Straße in H. sechs Spraydosen im Gesamtverkaufswert von EUR 73,60 an sich und steckte sie seinen Rucksack, um diese Gegenstände ohne Bezahlung für sich zu verwenden. Vor Verlassen der Räumlichkeiten wurde er jedoch von einem Ladendetektiv gestellt. - Am 04.09.2016 nutzte er die Linie U1 der H.er U-Bahn ohne einen Fahrschein zu haben, was er auch wusste, und gab bei einer Fahrscheinprüfung falsche Personalien an. - Am 07.02.2017 zündete der Angeklagte mit einem gesondert verfolgten Mittäter in einer Damentoilette am A. Markt einen Papierspender an, der Feuer fing. Er entwendete sodann in einem in der Nähe befindlichen Geschäft ein Gefäß mit mindestens EUR 9, - und entzündete schließlich in einer Behindertentoilette Desinfektionsmittel, wodurch es dort zu einem Brand mit nicht unerheblichem Sachschaden kam. Das Amtsgericht hat aufgrund des Vorliegens schädlicher Neigungen in einem erheblichen Umfang eine Jugendstrafe für erforderlich erachtet. Der Angeklagte habe wiederholt, auch nach der Verbüßung eines Arrests, Straftaten begangen und Jugendhilfemaßnahmen seien an seiner mangelnden Mitarbeit gescheitert. Das Amtsgericht hat in der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten insbesondere sein Geständnis und den Umstand, dass Diebesgut zurückgegeben wurde berücksichtigt. Zu seinen Lasten dagegen hat das Amtsgericht u.a. gewertet, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und eine Vielzahl von Straftaten, auch nach Verbüßung eines Arrests, begangen habe. Die erkannte Jugendstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt, da dem Angeklagten durch den verbüßten Arrest bereits die Konsequenzen seines Handelns vor Augen geführt worden seien und er nicht mehr mit den anderen Bewohnern des K. „losgezogen“ sei. Mit dem weiteren einbezogenen Urteil des Amtsgerichts H. vom 12.07.2017 (Az.:... ) wurde der Angeklagte N. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H. vom 27.02.2017 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr verurteilt, wobei die Entscheidung über eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt wurde. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde: Am 23.03.2017 begab sich der Angeklagte N. gemeinsam mit zwei gesondert verfolgten Mittätern in die „I.“-Filiale in der O. Hauptstraße in H., wo die beiden Mittäter abredegemäß die Verkäuferin ablenkten, während sich der Angeklagte N. mit mehreren Trainingsanzügen in eine Umkleidekabine begab. Auch die beiden Mittäter suchten jeweils mit Sportbekleidung Umkleidekabinen auf. Dort entfernten sie plangemäß die Sicherungsetiketten von zwei Trainingshosen und einer Leggings, wodurch Löcher in den Kleidungstücken entstanden. Der Angeklagte und ein Mittäter zogen jeweils eine Trainingshose, von denen sie die Sicherungsetiketten entfernt hatten, unter ihre eigene Hose und passierten den Kassenbereich, ohne die Kleidung zuvor zu bezahlen, um diese für sich zu verwenden. Aufgrund des Vorliegens über einen längeren Zeitraum entwickelter schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten N. hat das Amtsgericht in jener Sache die Verhängung einer Jugendstrafe für notwendig erachtet. Der Angeklagte habe nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung und unter laufender Bewährung die abgeurteilten Taten begangenen und sei zuvor bereits vielfach mit Straftaten in Erscheinung getreten. Die ihm angebotenen unterstützenden Maßnahmen habe er nicht wahrgenommen und er habe bereits Jugendarrest verbüßt. Bei der Bemessung der Dauer der Jugendstrafe hat das Amtsgericht zugunsten des Angeklagten insbesondere gewertet, dass er die Tat in der Hauptverhandlung eingeräumt habe, die Schadenshöhe überschaubar sei und der Angeklagte in Untersuchungshaft gesessen habe. Schärfend hat das Amtsgericht demgegenüber gewertet, dass der Angeklagte einschlägig vorbelastet gewesen sei und unter laufender Bewährung und mit sehr hoher Rückfallgeschwindigkeit gehandelt habe. Insbesondere angesichts der hohen Rückfallgeschwindigkeit sah sich das Amtsgericht nicht in der Lage, die Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen. Aufgrund des Entwicklungspotentials des Angeklagten habe jedoch von der Möglichkeit der Vorbewährung Gebrauch gemacht werden können. Der Angeklagte befand sich in jener Sache vom 30.05.2017 bis zum 20.07.2017 in Polizei- und Untersuchungshaft in der JVA H.. Mit dem weiteren einbezogenen Urteil des Amtsgerichts H. vom 17.04.2018 (Az.:... .), rechtskräftig seit demselben Tage, wurde der Angeklagte N. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl in einem besonders schweren Fall - unter Einbeziehung der vorgenannten Urteile des Amtsgerichts H. vom 27.02.2017 und vom 12.07.2017 - zu 2 Jahren 6 Monaten Jugendstrafe verurteilt. Dabei hat das Amtsgericht die folgenden Feststellungen getroffen: - Am 27.11.2017 folgte der Angeklagte mit weiteren Tätern an dem U-Bahnhof O. in H. dem Zeugen E. K3 in einen nahegelegenen Fußweg, wo der Zeuge K3 von einem der Täter am Arm festgehalten wurde, einer der Täter ein etwa 25 cm langes Brotmesser zog und es dem Zeugen K3 vor den Bauch hielt, während sich die weiteren Täter um den Zeugen K3 positionierten und sodann von dem Zeugen K3 Geld und anschließend das Mobiltelefon gefordert wurde, woraufhin der Zeuge K3 sich losriss, von dem Angeklagten N. jedoch einen Schlag ins Gesicht erhielt, so dass der Zeuge Schmerzen erlitt, aber dennoch flüchten konnte. - Zu einem unbekannten Zeitpunkt in dem Zeitraum zwischen dem 10.03. und dem 11.03.2017 warf der Angeklagte N. mittels des Eckstücks einer Betonplatte die Scheibe zu den verschlossenen Geschäftsräumen der Firma "A. 2." in der S. Allee in H. ein, griff durch das Loch in der Fensterscheibe, öffnete das Fenster und verschaffte sich so Zutritt zu den Räumlichkeiten, wo er eine Aufladestation und zwei Schlüssel im Gesamtwert von etwa EUR 100,- an sich nahm, um diese für sich zu verwenden. - Am 27.11.2017 ging der Angeklagte mit drei Mittätern auf dem Parkplatz vor dem U-Bahnhof K. B. auf den zur Tatzeit 13 Jahre alten Zeugen L. D. zu und fragte nach der Uhrzeit, worauf der D. auf sein Mobiltelefon blickte und es wieder einsteckte. Nun verlangte einer der Täter das Mobiltelefon von dem D. heraus und drohte, er werde anderenfalls abgestochen, wobei zwei der Täter auf den Zeugen zugingen, ihn an den Armen und an der Jacke festhielten, während die anderen Täter das Geschehen absicherten und der Angeklagte dem Zeugen D. mit beiden Fäusten schmerzhaft in den Bauch schlug und einer der Mittäter das Mobiltelefon des Zeugen D. an sich zu nehmen versuchte, wozu es jedoch nicht kam, weil der Zeuge zu schreien begann und dessen Mutter hinzukam, woraufhin der Angeklagte und die Mittäter flüchteten. Das Amtsgericht nahm bei dem Angeklagten N. das Vorliegen schädlicher Neigungen in einem Ausmaß an, dass unter erzieherischen Gesichtspunkten die Verhängung einer Jugendstrafe notwendig mache. Zu Gunsten des Angeklagten wertete das Amtsgericht bei der Strafzumessung insbesondere dessen geständige Angaben, die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft und die schwierige Lebensgeschichte des Angeklagten. Zu Lasten des Angeklagten wertete das Amtsgericht dagegen insbesondere, dass er insgesamt drei Straftaten, teilweise mit Mittätern und zum Teil unter Verletzung mehrerer Strafgesetze begangen habe, die Taten während laufender Bewährung und trotz wiederholt verbüßter Untersuchungshaft sowie bereits verbüßten Jugendarrestes erfolgt seien, die teilweise Gewalteinwirkung auf die Geschädigten und den Umstand und dass der Angeklagte bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. In jener Sache befindet der Angeklagte sich seit dem 28.11.2017 in Untersuchungs- und seit Rechtskraft des Urteils am 17.04.2018 in Strafhaft in der JVA H.. Nach anfänglichen erheblichen Schwierigkeiten, ist es dem Angeklagten N. mittlerweile gelungen, sich in den Alltag der JVA zu integrieren. Der Führungsbericht der JVA H. vom 10.04.2018 lautet u.a. wie folgt: "Bei seiner Ankunft in der JVA wirkte Herr N. wenig beeindruckt. D.h. er brachte wie bereits während der Inhaftierungen zuvor zum Ausdruck, dass ihn die Regeln der Anstalt nur soweit interessieren, wie sie ihn nicht allzu sehr belasten. Am 04.01.2018 wurde er aus der Zugangsstation in die Wohngruppe 4.2. verlegt. Hier kam brach er in der Nacht zum 22.01.2018 aus seinem Haftraum aus, indem er einen Stab seines Haftraumfenstergitters durchtrennte. Sein Ausbruchsversuch endete dann jedoch am Sicherungszaun. In der Folge war Herr N. in der Arrest- und Sicherungsstation unterzubringen, bevor er am 8.3.2018 in meine Zuständigkeit verlegt wurde. Währens seines Aufenthaltes in der Sicherungsstation hatte er sich grundsätzlich ruhig und angepasst verhalten. Herr N. war in der Wohngruppe zunächst ein angenehmer Insasse, der sich gegenüber den Bediensteten der Wohngruppe korrekt verhielt. Er erwies sich als guter Gesprächspartner und war zu Absprachen fähig. Am 23.03.2018 gab es jedoch zwischen Herrn N. und den Bediensteten des Krankenreviers einen Disput. Diesen konnte Herr N. schlecht aushalten und er beleidigte andere Insassen, sowie das Personal. Als die Kollegin H. Herrn N. in seinen Haftraum bringen wollte, sperrte sich Herr N. an der Haftraumtür. Er war so aufgebracht, dass er gegen die Tür trat, die die Kollegin Frau H. schließen wollte und verletzte Frau H. dabei am Knie. Herr N. musste daraufhin erneut in die Arrest- und Sicherungsstation verlegt werden, wo er sich aktuell noch befindet. Als Herr N. davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er der Kollegin H. das Knie verletzt hatte, war er glaubwürdig erschüttert. Er schrieb umgehend einen Entschuldigungsbrief an die Kollegin und erkundigte sich mehrfach über ihr Wohlergehen. Herr N. ging keiner Arbeit oder Schulausbildung in der JVA nach.“ In dem verlesenen weiteren Führungsbericht der JVA H. vom 16.10.2019 heißt es nunmehr unter anderem wie folgt: „Herr N. trat während seiner Unterbringung im Untersuchungshaftbereich · ausgesprochen auffällig auf und musste wiederholt getrennt von anderen Insassen im Haus 6 untergebracht werden - unter anderem, nachdem er im Januar 2018 einen ernstzunehmenden Fluchtversuch unternommen hatte. Zudem vermittelte er dort den Eindruck; sich Angeboten grundsätzlich verweigern zu wollen und zu tiefergehender Mitarbeit nicht bereit zu sein. Im Rahmen der Aufnahme in den Strafhaftbereich berichtete er dann jedoch von verschiedenen psychischen Schwierigkeiten, namentlich insbesondere Konzentrations- und Angststörungen, Stimmungsschwankungen und depressiven Phasen, die ihn immer wieder daran hindern würden, bestimmten Vorgaben oder Aufgaben Folge zu leisten - besonders dann, wenn er gezwungen sei, hierzu in intensiveren Kontakt mit Mitmenschen treten zu müssen. ln der Folge gab es verschiedene Hinweise darauf, dass die von Herrn N. benannten Probleme durchaus einen ernsten Hintergrund haben und er tatsächlich aufgrund seiner Biographie und den daraus resultierenden psychischen Folgen in bestimmten Bereichen erhebliche Schwierigkeiten hat - besonders im zwischenmenschlichen Bereich. Die Vollzugsplanung für Herrn N. war und ist entsprechend diversen Einschränkungen unterlegen - nichtsdestotrotz lässt sich bei ihm durchaus eine positive Entwicklung im bisherigen Haftverlauf erkennen. Im Vollzugsalltag gelingt es Herrn N. seit seinem Wechsel in den Strafhaftbereich zunehmen besser, sich in die Strukturen der Anstalt einzufügen und das hiesige Regelwerk anzunehmen. Am 30.06.2019 geriet er zwar aufgrund einer ablehnenden Entscheidung in starke Erregung und machte anschließend beleidigende Äußerungen über die entscheidenden Mitarbeiter - in der Folge konnte er den Vorfall jedoch angemessen reflektieren und aufarbeiten, wie es dazu kommen konnte. Dies blieb - jenseits einiger geringerer Regelverstöße wie morgendlichem Verschlafen oder der Verweigerung der Müllabgabe - bis dato die einzige disziplinarwürdige Auffälligkeit im Strafhaftbereich. Obwohl Herr N. durchaus als Einzelgänger zu bezeichnen ist und sich immer wieder erkennbar zurückzieht, beteiligt er sich inzwischen regelhaft am Wohngruppenleben und kommt mit den Bewohnern seines Flügels gut zurecht - ohne mit ihnen intensivere Beziehungen einzugehen. Den ihn betreuenden Mitarbeitern tritt er mittlerweile grundsätzlich höflich und freundlich gegenüber und fasst zunehmend Vertrauen, auch wenn er nach wie vor wenig Einblicke in seine Gefühlswelt gibt und daher stets etwas undurchsichtig bleibt. Getroffene Absprachen hält er zumeist gut ein, Weisungen befolgt er regelhaft umgehend und ohne Diskussion. Seinen Haftraum hält Herr N. eigenständig sauber und ordentlich - zudem bietet er sich oftmals für freiwillige Reinigungstätigkeiten an und führt diese dann gründlich und gewissenhaft aus. Herr N. verfügt über keinen Schulabschluss und berichtet auch in diesem Zusammenhang von erheblichen Konzentrations- und Kontaktschwierigkeiten - resultierend aus einer ADHS-Erkrankung, die sich mit Beginn des Besuchs einer weiterführenden Schule massiv verschlimmert und schließlich dazu geführt hätte, dass er nicht einmal den Schulweg angst- und problemfrei habe bewältigen können. In Haft setzt sich diese Problematik dergestalt fort, dass Herr N. massive Ängste bezüglich einer regelmäßigen Beschäftigung gemeinsam mit anderen äußert. Da er durchaus Interesse an Schule und Arbeit hat, unternahm er im März 2019 den Versuch, im zahlenmäßig überschaubaren EDV-Bereich Fuß zu fassen, brach diesen jedoch nach nur wenigen Tagen ab, da er sich dem dortigen Kontakt mit anderen nicht gewachsen fühlte. In der Folge wurden für Herrn N. schrittweise Schul- und Arbeitsmaßnahmen entwickelt, die ihm eine weitgehend separate Beschäftigung ermöglichen. Seit Mitte Juli 2019 wird er stundenweise beschult und ist auf seiner Wohngruppe als Stationsreiniger eingesetzt- dieser Tätigkeit kommt er mittlerweile gründlich und zuverlässig nach, nachdem es zunächst noch einige Unregelmäßigkeiten gegeben hatte. Im Schulunterricht zeigt Herr N. sich wissbegierig und offenbart durchaus angemessene kognitive Fähigkeiten - derzeit wird entsprechend geprüft, ob es möglich ist, ihn im Einzelkontakt auf die Abschlussprüfungen für den· Hauptschulabschluss vorbereiten zu können. Laut eigenen Angaben und Aktenlage war Herr N. in der Vergangenheit in verschiedenen Zusammenhängen in psychiatrischer, psychologischer und/oder psychotherapeutischer Behandlung. In Haft führt Herr N. seit April 2019 regelmäßige Gespräche mit dem Psychologen Herrn F. - zudem steht er bezüglich seiner Schlafstörungen in Kontakt mit dem Anstaltspsychiater. Ende Mai 2019 beantragte Herr N. darüber hinaus die Teilnahme am „Denkzeit“-Programm und nahm dieses im September 2019 auf.“ Der Angeklagte N. nimmt nunmehr verstärkt an dem Alltag und den Angeboten in der JVA H. teil. Er liest regelmäßig Bücher. Er möchte eine Suchttherapie – bevorzugt in B. oder B1 – absolvieren und einen Bildungsabschluss erlangen. b. Die Feststellungen zu der Person des Angeklagten N. stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Führungsbericht der JVA H. vom 16.10.2019, dem ebenfalls verlesenen, den Angeklagten betreffenden, Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26.11.2019 sowie die im Selbstleseverfahren eingeführten Urteile des Amtsgerichts H. vom 12.07.2017 und vom 17.04.2018. Die dort wiedergegebenen Tatsachen hat der Angeklagte als jeweils zutreffend bestätigt. 3. Angeklagter K1 a. Der zu der Tatzeit 18 Jahre alte und mittlerweile 20 Jahre alte Angeklagte K. K1 wurde... 1999 in H. geboren. Er wuchs zunächst mit seinem Zwillingsbruder B. in dem Haushalt seiner Mutter in H.- L. auf. Der Vater hatte die Familie bereits früh – vor der Geburt des Angeklagten und seines Bruders – verlassen und ist mittlerweile verstorben. Der Angeklagte hat noch vier weitere Halbgeschwister, drei Brüder und eine Schwester. Der Angeklagte K1 ging bis zu der 4. Klasse auf die Grundschule B. musste diese dann jedoch, ebenso wie sein Zwillingsbruder, aufgrund aggressiven Verhaltens verlassen. Er besuchte für ein Jahr die Ganztagsschule in N.. Im Jahre 2010 – im Alter von 10 Jahren – wurden er und sein Zwillingsbruder vom Jugendamt wegen Verwahrlosungstendenzen und Auffälligkeiten innerhalb der Familie und in der Schule aus dem Haushalt ihrer Mutter genommen und der Angeklagte kam in eine stationäre Jugendhilfemaßnahme in das Heilpädagogium an der Ostsee in E.. Im Jahr 2014 verstarb seine Mutter an Krebs. Der Angeklagte erhielt einen Amtsvormund. Im Jahr 2015, nachdem er seinen Förderschulabschluss erlangt hatte, kehrte er zurück nach H. und zog zunächst in die Wohnung der Familie seiner damaligen Freundin. Nach Aufenthalten in mehreren Einrichtungen, unter anderem dem K. (Kinder- und Jugendnotdienst) und einer Wohngruppe in H.- W., wohnte er seit 2017 in einer Jugendwohngruppe in H.- N. und dann in einer Wohngruppe in S.. Im Jahre 2018 erlangte er den Hauptschulabschluss an der Produktionsschule B. und begann eine Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft. Diese brach er im zweiten Lehrjahr ab, weil er mit seinem Ausbilder nicht klargekommen ist. Derzeit wohnt er bei seinem ältesten Bruder in H.- A. und absolviert seit November als Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit ein unbezahltes Praktikum im Bereich Einzelhandel an einer Tankstelle in H.- N.. Er lebt von Arbeitslosengeld. Seit einigen Monaten hat er wieder eine feste Freundin. Er nimmt keine illegalen Betäubungsmittel und trinkt keinen Alkohol. Der Angeklagte treibt in seiner Freizeit Sport. Er strebt einen Ausbildungsplatz, gegebenenfalls bei der Tankstelle, an der er das Praktikum absolviert, an. Zu seinen Geschwistern hat er ein gutes Verhältnis. Bislang ist er erst einmal jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 20.08.2014 sah die Staatsanwaltschaft K. in einem Verfahren wegen schwerem Diebstahl nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. b. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Person des Angeklagten K1 beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und auf dem verlesenen ihn betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 29.10.2019, dessen Inhalt er als zutreffend bestätigte. II. Feststellungen zur Sache Fall 1: Am 15.09.2017 gegen 02:40 Uhr betrat der maskierte Angeklagte K. in Ausführung des gemeinsamen Tatplans mit einer ungeladenen Schreckschusspistole, die einer echten scharfen Schusswaffe täuschend ähnlichsah, in der Tasche die Lobby des „n.-Hotels“ in der R. Straße in H.- H1, nachdem zunächst der gesondert Verfolgte B1 unter dem Vorwand sich Zigaretten kaufen zu wollen erreicht hatte, dass der als Nachtportier tätige Zeuge W1, die Eingangstür entriegelt hatte. Der Angeklagte K. begab sich zu dem Tresen, während der Angeklagte N. abredegemäß den Eingangsbereich des Hotels absicherte, und forderte Geld, worauf der Zeuge, der davon ausging, dass der Angeklagte eine geladene Schusswaffe mit sich führte, Banknoten im Gesamtwert von EUR 500,- aus der Kassenschublade nahm und sie auf den Tresen legte. Diese nahm der Angeklagte K. an sich und verließ sodann gemeinsam mit dem Angeklagten N. das Hotel. Die beiden Angeklagten begaben sich zu dem gesondert Verfolgten B1, der mit einem Mietfahrzeug vor dem Eingang des Hotels wartete und entfernten sich mit der Beute vom Tatort, um das Geld für sich zu verwenden. Fall 2: Am 24.09.2017 gegen 05:20 Uhr betrat der maskierte Angeklagte N. in Ausführung des gemeinsamen Tatplans das Hotel „M.“ in der S. Straße in H., während der Angeklagte K. vereinbarungsgemäß den Eingang des Hotels absicherte. Der Angeklagte N. bedrohte in der Lobby den Hotelmitarbeiter D1, welcher dort gerade den Fußboden reinigte und sich als einziger Angestellter dort befand, mit der auch im Fall 1 verwendeten ungeladenen Schreckschusspistole und forderte Geld, woraufhin der Geschädigte davonlief, weshalb sich auch die Angeklagten N. und K. schnell entfernten, da sie keine Möglichkeit mehr sahen, an Beute zu gelangen. Fall 3: In der Nacht vom 24.09. auf den 25.09.2017 verabredeten die Angeklagten K., N. und K1 sowie der gesondert Verfolgte B1, die „D.- S.“ in der H. Landstraße in H. zu überfallen, um Bargeld zu erbeuten. N., K1 und B1 fuhren mit einem Mietfahrzeug zu der Sportsbar. Der Angeklagte K., der befürchtete, als regelmäßiger Gast der Sportsbar dort erkannt zu werden, fuhr nicht mit. An der Sportsbar angekommen, gab der Angeklagte N. dem K1 einen Mullverband zum Maskieren und die auch in den Fällen 1 und 2 verwendete ungeladene Schreckschusspistole. Gegen 01:45 Uhr betrat der Angeklagte K1 in Ausführung des gemeinsamen Tatplans maskiert und mit der Pistole die Sportsbar, während der Angeklagte N. verabredungsgemäß den Türbereich absicherte. Der Angeklagte K1 ging zu dem Tresen, bedrohte dort den in der Sportsbar tätigen Zeugen K4 mit der Pistole und forderte Geld. Unter dem Eindruck der Bedrohung steckte er Zeuge Geldscheine im Wert von EUR 1.600,- in eine Papiertüte, die ihm der Angeklagte K1 dazu übergeben hatte. Der Angeklagte K1 verließ mit dem Geld die Sportsbar und begab sich gemeinsam mit dem Angeklagten N. zu dem Fluchtfahrzeug, in dem der gesondert Verfolgte B1 auf sie gewartet hatte. In einem Kleingartenverein, wo sie sich zuvor mit dem Angeklagten K. verabredet hatten, trafen sie sich mit diesem und teilten die Tatbeute vereinbarungsgemäß unter sich auf, wobei jeder etwa EUR 400,- erhielt. Fall 4: Am 26.09.2017 fuhren der Angeklagte K. sowie die gesondert Verfolgten B1, R. und B. gegen 21:50 Uhr mit einem Mietfahrzeug zu dem „P.-Markt“ in der F. Straße in H.. Dort gab der Angeklagte K. in Ausführung des gemeinsamen Tatplans zunächst die bereits in den vorangegangenen Fällen verwendete ungeladene Schreckschusswaffe entweder an den gesondert Verfolgten R. oder den gesondert Verfolgten B., die damit den „P.-Markt“ überfallen sollten. Abredegemäß betraten die beiden gesondert Verfolgten sodann den „P.-Markt“, wo nun entweder der gesondert Verfolgte R. oder der gesondert Verfolgte B. eine Papiertüte auf das Kassenband der Kasse legte, an der sich die in dem Markt beschäftigten Geschädigten J. und J1 befanden, und sodann derselbe gesondert Verfolgte die ungeladene Schreckschusswaffe hervorzog, diese auf den Geschädigten J. richtete und ihn aufforderte die Kasse aufzumachen, was dieser tat und sodann Bargeld im Gesamtbetrag von EUR 377,44 aus der Kasse in die Tüte füllte. Mit dem Geld verließen die gesondert Verfolgten den „P.-Markt“ und begaben sich zu dem Fahrzeug, in dem der gesondert Verfolgte B1 und der Angeklagte K. warteten. Gemeinsam flüchteten sie vom Tatort und teilten vereinbarungsgemäß das erbeutete Geld unter sich auf, um dieses für sich zu verwenden. Im Einzelnen hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Vorgeschichte Die Angeklagten N. und K. kennen sich seit etwa 2017 aus einer gemeinsamen Zeit in einer Jugendwohneinrichtung und waren damals gut befreundet. Die beiden Angeklagten, die von staatlichen Leistungen lebten, benötigten wiederholt größere Geldsummen zur Finanzierung ihres regelmäßigen Konsums illegaler Betäubungsmittel – insbesondere von Cannabis, Kokain und synthetischen Drogen. 1. Tat vom 15.09.2017 (Fall 1) a. Vorgeschehen In der Nacht zum 15.09.2017 begaben sich die Angeklagten K. und N. gemeinsam mit dem ihnen beiden bekannten gesondert Verfolgten J. B1 in einem Leihwagen von „C.“ zu dem „n.-Hotel“ in der R. Straße in H., das dem Angeklagten K. bekannt war, weil es in der Nähe seiner damaligen Wohnung in der H. Landstraße lag, um dort durch einen Überfall Bargeld zu erbeuten, mit dem K. und N. auch ihren Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollten. Sie hielten das Hotel für ein geeignetes Ziel, da sie dort größere Mengen Bargeld vermuteten. Zu Begehung des Überfalls versuchte zunächst der Angeklagte K. vergeblich in das Hotel zu gelangen. Er musste jedoch feststellen, dass die automatischen Glaseingangstüren verriegelt waren und sich nicht öffneten. Deshalb forderte er den gesondert Verfolgten B1 auf, über die Gegensprechanlage „zu klingeln“ und unter dem Vorwand sich Zigaretten kaufen zu wollen, den Nachtportier zum Öffnen der Türen zu veranlassen, so dass er und N. beim Herausgehen des B1 nach dem Zigarettenkauf in das Hotel gelangen könne. b. Tatgeschehen Gemäß dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan begab sich nunmehr der gesondert Verfolgte B1 gegen 02:40 Uhr zu dem verschlossenen Eingang des Hotels und teilte über die Gegensprechanlage dem dort als Nachtportier tätigen Zeugen W1 mit, er wolle Zigaretten kaufen. Daraufhin entriegelte der Zeuge W1, wie von den Angeklagten geplant, die Eingangstür und der gesondert Verfolgte B1 betrat über die äußeren Glasschiebetüren den Windfang und durch die inneren Glasschiebetüren die Hotellobby, wo er den Zigarettenautomaten aufsuchte und dort eine Packung Zigaretten kaufte. Sodann verließ der gesondert Verfolgte durch die sich wieder öffnende Türen das Hotel. Unmittelbar nachdem B1 das Hotel verlassen hatte, betraten nun plangemäß die Angeklagten K. und N. durch die vom Zeugen W1 noch nicht wieder verriegelten Eingangstüren das Hotel. Der mit einer mit einem Totenkopf bedruckten Stoffmaske und einer Kappe maskierte Angeklagte K., der dem gemeinsamen Tatplan entsprechend eine ungeladene Schreckschusspistole in der Jackentasche bei sich trug, ging zu dem Empfangstresen, während der Angeklagte N. den Eingangsbereich des Hotels absicherte und so auch verhinderte, dass die Türen wieder geschlossen werden konnten. Der Angeklagte K., der zeitweilig mit der Hand in die Jackentasche mit der Pistole fasste, forderte den Zeugen W1 auf, ihm schnell Geld auszuhändigen. Der Zeuge, der die Hand in der rechten Jackentasche des Angeklagten bemerkt hatte und daher davon ausging, dass dieser eine geladene Schusswaffe bei sich trug, öffnete die Kassenschublade – wobei der Angeklagte ihn anwies, keinen Knopf zu drücken – und entnahm der Schublade Banknoten im Gesamtwert von EUR 500,-. Er legte das Geld auf den Tresen, wo der Angeklagte es an sich nahm und zusammen mit dem Angeklagten N., der weiterhin im Eingangsbereich stand, das Hotel verließ. c. Nachtatgeschehen und Folgen der Tat Sodann begaben sich beide Angeklagten zu dem gesondert Verfolgten B1, der in dem „C.“-Fahrzeug in der Nähe wartete. Nach ihrer Flucht teilten sie die Beute vereinbarungsgemäß zu gleichen Teilen auf. Der Zeuge W1, der kurz zuvor, an einem Training zu adäquatem Verhalten bei Überfällen teilgenommen hatte, hat das Geschehen gut verkraftet und verarbeitet. Er ist weiterhin als Nachtportier in dem „n.-Hotel“ an der H. R. tätig. 2. Tat vom 24.09.2017 (Fall 2) a. Vorgeschehen In den frühen Morgenstunden des 24.09.2017 fuhren die Angeklagten K. und N. in Ausführung des zuvor gemeinsam vereinbarten Tatplans mit dem gesondert Verfolgten B1 in einem Miet-Pkw zu dem „M.“-Hotel in der S. Straße in H., dass dem Angeklagten K. aufgefallen war, als er zu einem vorherigen Zeitpunkt einmal daran vorbeigefahren war. Auch dort wollten sie mittels eines Überfalls unter Verwendung der Schreckschusspistole des Angeklagten K. Bargeld erbeuten, mit dem K. und N. jedenfalls auch ihren Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollten. Der gesondert Verfolgte B1 wartete in dem Pkw in der Nähe. b. Tatgeschehen Gegen 05:20 Uhr betraten tatplangemäß die Angeklagten K. und N. das Hotel, wobei diesmal der Angeklagte K. im Eingangsbereich blieb, um diesen abzusichern und der mit einer dunklen Stoffmaske maskierte Angeklagte N. die Hotellobby betrat. Der Angeklagte N. führte dem gemeinsamen Tatplan entsprechend die ungeladene Schreckschusspistole des K. bei sich. In der Hotellobby traf N. auf den Zeugen D1, der gerade den Fußboden der Lobby mit einem Wischmopp reinigte. Andere Personen befanden sich nicht in der Lobby. Er hielt dem Zeugen die Schreckschusspistole vor und forderte ihn auf, ihm Geld zu geben. Der verängstigte Geschädigte D1, der die Pistole für eine echte Handfeuerwaffe hielt, ließ den Wischmopp fallen und lief durch den Flur in das nicht beleuchtete Hotelrestaurant, wobei er das Licht im Rezeptionsbereich ausmachte. Daraufhin verließen die beiden Angeklagten zügig das Hotel, da sie keine Möglichkeit mehr sahen, in dem Hotel an Beute zu gelangen, wobei dem Angeklagten N. bei dem Verlassen des Hotels das Magazin aus der Pistole fiel, er kurz umkehrte, dieses aufnahm und sich dann gemeinsam mit K. zurück zu dem gesondert Verfolgten B1 begab, der unweit in dem Pkw auf sie wartete. Gemeinsam flüchteten sie mit dem Fahrzeug vom Tatort. c. Folgen der Tat Infolge des Überfalls litt der Zeuge D1 für eine Weile unter Schlafstörungen und unterzog sich für sechs Wochen einer wöchentlichen Gesprächstherapie bei einem Psychologen. Er war drei Monate krankgeschrieben. Er arbeitet weiterhin in dem Hotel und leidet heute nicht mehr unter den Folgen des Überfalls. 3. Tat vom 25.09.2017 (Fall 3) a. Vorgeschehen Der Angeklagte K1 war mit dem gesondert Verfolgten B1 bereits längere Zeit vor dem Überfall am 25.09.2017 bekannt. Sie kannten sich über den Zwillingsbruder des Angeklagten K1. Den Angeklagten N. kannte der Angeklagte K1 ebenfalls bereits seit längerer Zeit aus ihrer gemeinsamen Zeit der Unterbringung beim K. (Kinder- und Jugendnotdienst) in H.. Den Angeklagten K. kannte K1 bereits aus der gemeinsamen Grundschulzeit in H.. Am Abend des 25.09.2017 traf sich der Angeklagte K1 mit seinem Bekannten B1. K1 hatte kein Geld mehr „zum Leben“. Deshalb fragte er den B1, ob dieser ihm zehn Euro leihen könnte. Der gesondert Verfolgte B1 sagte dem Angeklagten K1, er habe eine „andere Idee“, wie K1 an Geld kommen könne. Gemeinsam fuhren sie zur Wohnung des Angeklagten K. in der H. Landstraße in H.. Vor dessen Haus trafen sich sodann K1, B1, K. und N.. Letzterer hatte sich zuvor bei K. aufgehalten. Dort brachte der Angeklagte K. die Idee auf, die „D.- S.“ in der H. Landstraße zu überfallen, um dort Bargeld zu erbeuten. Der Angeklagte K. ging aufgrund seiner früheren Besuche in der Sportsbar, in der Sportwetten abgeschlossen werden, davon aus, dass dort ein hoher Bargeldbetrag zu erbeuten sei und teilte dies den anderen auch mit. Alle Anwesenden waren mit der Idee einverstanden. Gemeinsam besprachen sie, wie die Tat auszuführen sei. Der Angeklagte K1, der eine Möglichkeit sah, an Geld zu kommen, erklärte sich bereit, den Überfall mit einer ungeladenen Schreckschusspistole auszuführen, während der Angeklagte N. vor dem Lokal den Türbereich absichern sollte. Der gesondert Verfolgte B1 sollte die beiden Angeklagten N. und K1 mit einem Miet-Pkw zu der Sportsbar fahren und nach dem erfolgten Überfall mit diesen von dort wieder wegfahren. Die Angeklagten K. und N. wollten ihre Beuteanteile auch für die Beschaffung von Betäubungsmitteln einsetzen. Der Angeklagte K. wollte an der Durchführung des Überfalls nicht vor Ort teilnehmen, da er in der Nähe der Sportsbar wohnte und dort auch regelmäßig zu Gast war und daher befürchtete, von dem Personal wiedererkannt zu werden. Gemeinsam begaben sich alle vier Angeklagten gegen 01:25 Uhr zunächst zu dem „M.“-Schnellrestaurant in der E. Straße wo der geplante Überfall weiter besprochen wurde. Sodann fuhren die beiden Angeklagten N. und K1 sowie der gesondert Verfolgte B1 mit einem von ihm gelenkten Fahrzeug zu der Sportsbar. Der Angeklagte K. begab sich zurück in seine Wohnung in der H. Landstraße und wartete dort zunächst. b. Tatgeschehen An der Sportsbar angekommen, übergab der Angeklagte N. in Ausführung des gemeinsamen Tatplans dem Angeklagten K1 eine Mullbinde aus dem Verbandskasten des Miet-Pkw zum Maskieren und eine ungeladene Schreckschusspistole, die der Angeklagte K1 dem gemeinsamen Tatplan entsprechend bei dem Überfall zur Bedrohung der Anwesenden einsetzen sollte. Es handelte sich um dieselbe Pistole, die auch bei den übrigen Überfällen verwendet wurde. Der Angeklagte K1 umwickelte sein Gesicht mit der Mullbinde. Zusätzlich trug er eine Kappe. Sodann betrat der Angeklagte K1 mit der ungeladenen Schreckschusswaffe in der Hand und einer bei dem vorherigen Restaurant-Besuch mitgenommenen „M.‘s“-Papiertüte gegen 01:45 Uhr die Sportsbar, während der Angeklagte N. absichernd im Bereich der Tür verweilte. Unterdes begab sich der Angeklagte K1 zu dem Tresen, bedrohte dort den in der Sportsbar angestelltem Zeugen K4 mit der Schreckschusspistole, indem er ihm die Pistole vor die Brust hielt und sagte ihm, dass es sich um einen Überfall handelte, verlangte Bargeld heraus und reichte dem Zeugen die mitgebrachte Papiertüte, damit der Zeuge Bargeld in diese füllen möge. Der Zeuge, der es für möglich hielt, dass der Angeklagte ihn mit einer echten und geladenen Handfeuerwaffe bedrohte, entnahm der Kasse aufgrund der Bedrohung Geldscheine im Gesamtwert von EUR 1.600,- und steckte sie in die Tüte, die sodann der Angeklagte K1 an sich nahm. Der Angeklagte K1 verließ die Sportsbar eilig mit der Beute und begab sich zu dem weiter im Türbereich wartenden Angeklagten N. und mit diesem sodann zu dem Fahrzeug, in dem der gesondert Verfolgte B1 wartete. Gemeinsam flüchteten sie. c. Nachtatgeschehen und Folgen der Tat Gemeinsam fuhren sie zu dem mit dem Angeklagten K. zuvor verabredeten Treffpunkt in einem Kleingartenverein hinter dem Haus, in dem sich die Wohnung des Angeklagten K. befand. Dort trafen sie sich mit dem Angeklagten K. und teilten die Beute vereinbarungsgemäß zu gleichen Teilen auf. Jeder der vier Beteiligten erhielt einen Anteil von EUR 400,-. Das Geld verbrauchten sie jeweils für eigene Zwecke. Die Tat hat den Zeugen K4, der auf die Kammer einen recht abgebrühten Eindruck machte, nicht weiter belastet. 4. Tat vom 26.09.2017 (Fall 4) a. Vorgeschehen Am 26.09.2017 besuchten der Angeklagte K. sowie die gesondert Verfolgten N. R. und B1 den gesondert Verfolgten D. B. in der A. Klinik in H.- B., wo dieser stationär behandelt wurde. Dort kamen der Angeklagte und die gesondert Verfolgten überein, ein Geschäft zu überfallen, um sich Bargeld zu verschaffen, wobei der Angeklagte K. mit seinem Beuteanteil auch seinen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte. Plangemäß fuhr der gesondert Verfolgte B1 als Fahrer in einem angemieteten Fahrzeug mit dem Angeklagten und den beiden weiteren gesondert Verfolgten los, um ein für einen Überfall geeignetes Geschäft zu finden. b. Tatgeschehen Als sie an dem „P.-Markt“ in der F. Straße vorbeifuhren, entschloss sich die Mitglieder der Gruppe spontan, diesen ihnen bis dahin nicht bekannten Supermarkt zu überfallen. Den Überfall sollten dem gemeinsamen Tatplan entsprechend die beiden gesondert Verfolgten R. und B. mittels einer von dem Angeklagten K. zur Verfügung gestellten ungeladenen Schreckschusspistole durchführen, während der Angeklagte K. und der gesondert Verfolgte B1 – weiterhin an dem Steuer des Pkw – in dem Fahrzeug unweit des Supermarktes warteten. Plangemäß betraten die beiden gesondert Verfolgten R. und B., die ihre Gesichter unter Kapuzen und sowie mit Halstüchern verborgen hielten, gegen 21:50 Uhr den Supermarkt durch den Eingang und begaben sich zügig zu dem Kassenbereich. Dort befanden sich zu dieser Zeit die beiden in dem Supermarkt beschäftigten Zeugen J. und J1. Der Zeuge J., der zuvor den Großteil der Tageseinnahmen aus der Kasse entnommen und in den Tresor gebracht hatte, bediente die Kasse, während die Zeugin J1 ihre eigenen Tageseinkäufe auf das Kassenband gelegt hatte, um diese zu bezahlen. An der Kasse angekommen entnahm entweder der gesondert Verfolgte R. oder der gesondert Verfolgte B. – die Kammer konnte nicht feststellen, wer von den beiden dies war – eine Papiertragetasche aus einem Fach unter der Kasse und legte es auf das Kassenband, holte sodann die bis dahin in der Brusttasche seines Kapuzenpullovers verborgen mitgeführte, ungeladene Schreckschusspistole hervor, richtete diese auf den Zeugen J. und forderte den Zeugen auf, die Kasse zu öffnen und Bargeld in die Tragetasche zu stecken. Dies tat der Zeuge J., der ebenso wie die Zeugin J1 die Pistole für eine echte Handfeuerwaffe hielt und Angst um sein Leben hatte. Er nahm dabei das oben in der Kasse befindliche Bargeld, überwiegend 10-EUR- und 5-EUR-Scheine sowie Münzgeld – insgesamt EUR 377,44. Der Täter, der keine Pistole hatte, forderte den Zeugen J. noch auf, ihm auch Zigaretten zu geben. In diesem Augenblick näherte sich aber ein Kunde der Kasse und die beiden gesondert Verfolgten flohen mit der Papiertragetasche mit der Beute in Gesamthöhe von EUR 377,44 aus dem „P.-Markt“ und begaben sich zu dem Fahrzeug, in dem weiter der gesondert Verfolgte B1 und der Angeklagte K. warteten. c. Nachtatgeschehen und Folgen der Tat Mit dem Fahrzeug flüchtete die Gruppe sodann von dem Tatort. Später teilten der Angeklagte K. und die drei gesondert Verfolgten das erbeutete Bargeld tatplangemäß zu gleichen Teilen unter sich auf, um dieses für sich zu verwenden. Der gesondert Verfolgte B. begab sich zurück ins Krankenhaus. Der Zeuge J. war aufgrund des Überfalls für drei Tage nicht arbeitsfähig, er hat sich infolge des Tatgeschehens in dem Supermarkt unwohl gefühlt und gelegentlich Angst gehabt. Er hat mittlerweile – auch aus diesem Grund – den Arbeitsplatz gewechselt. Die Zeugin J1 war in Folge des Geschehens eineinhalb Wochen krankgeschrieben und mochte keine Spätschicht mehr übernehmen. Sie arbeitet auch weiterhin in dem Supermarkt an der F. Straße. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu der Vorgeschichte beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten K. und N.. Die getroffenen Feststellungen in den Fällen 1. bis 4. beruhen jeweils auf einer Gesamtschau der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel, insbesondere auf den insoweit glaubhaften geständigen Angaben der Angeklagten namentlich der des Angeklagten K. zu den Fällen 1. bis 4., des Angeklagten N. zu den Fällen 1. bis 3. und des Angeklagten K1 zu dem Fall 3, den glaubhaften Angaben der jeweiligen Geschädigten zu dem Tatgeschehen, den im Selbstleseverfahren eingeführten bzw. verlesenen Dokumenten und den in Augenschein genommenen Lichtbildern bzw. Videos. Im Einzelnen: 1. Tat vom 15.09.2017 (Fall 1 der Anklage) Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen im Fall 1 stützt die Kammer zunächst auf die glaubhaften geständigen Angaben der Angeklagten K. und N.. Diese haben die Tat so, wie sie die Kammer festgestellt hat, umfassend gestanden. Der Angeklagte K., hat insbesondere auch angegeben, er sei derjenige gewesen, der zu dem Tresen gegangen sei und Geld gefordert habe. Die Idee zu dem Überfall sei eine gemeinschaftliche Idee von ihm, N. und B1 gewesen. Der gesondert Verfolgte B1 sei der Fahrer gewesen. Weil er aufgrund der verschlossenen Eingangstür nicht in das Hotel reingekommen sei, habe er dem gesondert Verfolgten B1 gesagt, dieser solle Zigaretten kaufen, damit die Tür aufgehe. Das habe der gesondert Verfolgte B1 getan und sei vorher hereingegangen. Der Angeklagte N. sei bei der Tür stehen geblieben, damit diese nicht wieder zugehe. Er sei maskiert mit der ungeladenen Pistole in der Tasche in die Lobby gegangen und zum Tresen gegangen. Der Portier habe Angst gehabt und habe ihm Geldscheine herausgegeben. Er und N. seien dann zu dem Auto zurückgelaufen, in dem der gesondert Verfolgte B1 gewartet habe. Das erbeutete Geld, rund EUR 500,-, sei zwischen Ihm, N. und B1 zu gleichen Teilen aufgeteilt worden. Der Angeklagte N. hat die Tat ebenfalls wie festgestellt umfassend eingeräumt. Insbesondere hat er auch angegeben, dass bei dem Überfall der Angeklagte K. die Waffe bei sich geführt habe. K. habe sie aber nicht gezogen. Sie sei auch ungeladen gewesen. Das wisse er, weil er vor dieser Tat und auch vor den anderen Überfallen mit der Pistole „herumgespielt“ habe. Die Geständnisse der Angeklagten K. und N. sind glaubhaft. Sie werden zum einen bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen W1. Dieser schilderte das Tatgeschehen ebenfalls wie von der Kammer festgestellt und von den Angeklagten K. und N. dargestellt. Ergänzend führte er insbesondere aus, der Täter, der zu ihm an den Tresen gegangen sei, habe eine Hand in seiner Jackentasche gehabt. Er habe sich jedoch gedacht, dass dieser eine Schusswaffe in seiner Jackentasche habe und daher Angst gehabt und deshalb das Geld herausgegeben. Die Angaben des Zeugen zu dem Ablauf des Tatgeschehens waren sachlich, widerspruchsfrei, differenziert und frei von Belastungstendenzen. Die übereinstimmenden Angaben der Angeklagten sowie die des Zeugin W1 zum dem Ablauf des Geschehens in der Hotellobby werden weiter bestätigt durch die damit im Einklang stehenden, durch Abspielen in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommenen, Videoaufzeichnungen aus den Räumlichkeiten der Lobby des „n.-Hotels“ an der H. R. vom 15.09.2017, auf denen der Tatablauf so wie festgestellt zu sehen ist. Die Feststellungen zu der Beutehöhe beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Zeugen W1 sowie des Angeklagten K.. Im Übrigen hat der Zeuge W1 angegeben, die Tat habe ihn im Nachhinein nicht sehr beschäftigt. Er habe zuvor ein Training für das Verhalten bei Überfällen absolviert. Er habe weder Schlafstörungen noch sonstige Beschwerden gehabt. Er arbeite weiterhin als Nachtportier in dem „n.-Hotel“ an der H. R.. Er achte nun lediglich intensiver darauf, dass die Tür nachts verschlossen sei. 2. Tat vom 24.09.2017 (Fall 2 der Anklage) Soweit die Kammer Feststellungen zu dem Tatgeschehen in dem „M.“-Hotel in der S. Straße am 24.09.2017 getroffen hat, fußen auch diese zunächst auf den insoweit glaubhaften weiteren geständigen Angaben der Angeklagten K. und N., die das Geschehen so wie die Kammer es festgestellt hat, eingeräumt haben. So hat der Angeklagte K. insbesondere angegeben, er sowie der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte B1 seien die Täter gewesen. Dabei sei der gesondert Verfolgte B1 wieder als Fahrer tätig gewesen. Er, und N. seien zu dem Hotel gegangen. Er sei draußen bzw. an der Tür geblieben und habe diese aufgehalten. Der Angeklagte N. sei mit der Waffe in die Hotellobby gegangen. Das sei dieselbe Waffe wie bei Tat in Fall 1 gewesen. Der Angeklagte N. habe diese von ihm bekommen. Das mit dem Überfall habe aber „nicht geklappt“. Sie hätten keine Beute gemacht. Der Angeklagte N. hat die Einlassung des Angeklagten K. bestätigt und angegeben, dass er derjenige gewesen sei, der mit der Pistole in das Hotel gegangen sei. Da sei ein Mann gewesen, der geputzt habe. Er, N., habe Geld gefordert. Der Mann habe nicht so richtig verstanden was er von ihm wollte, sondern habe gesagt „nimm selbst“. Der Mann habe dann das Licht ausgemacht und sei weggelaufen. Er sei dann geflüchtet, weil die Ausführung der Tat nicht mehr möglich gewesen wäre. Bei dem Herausgehen sei ihm das Magazin aus der Pistole herausgefallen. Das habe er jedoch erst draußen gemerkt. Er sei dann nochmal wieder hereingelaufen in das Hotel und habe das Magazin geholt. Dann seien sie zu dem Auto mit dem B1 gelaufen und gemeinsam geflüchtet. Die Angaben der beiden Angeklagten werden gestützt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen D1, dessen Angaben zu dem Tatgeschehen schlüssig, detailliert und frei von Belastungstendenzen waren und der das Tatgeschehen in Übereinstimmung mit den Einlassungen der Angeklagten schilderte. Die Angaben der beiden Angeklagten sowie die des Zeugen D1 zu dem Geschehen in der Hotellobby werden weiter gestützt durch die damit im Einklang stehenden, durch Abspielen in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen aus den Räumlichkeiten der Lobby des „M.“-Hotels an der S. Straße vom 24.09.2017 Uhr auf denen der Tatablauf so wie festgestellt und von den Angeklagten und dem Zeugen geschildert zu sehen ist und auch zu erkennen ist, dass der Angeklagte K. dabei die markante bunte Jacke, die – wie sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk sowie der Sicherstellung des Kriminalbeamten W2 vom 13.11.2017 ergibt – am 10.11.2017 bei dem Angeklagten K., sichergestellt wurde, trägt. Die Feststellungen zu den Tatfolgen bei dem Zeugen D1 beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, mit denen der Zeuge sachlich und nachvollziehbar geschildert hat, wie er die Tat erlebt hat und inwieweit er auch unter deren Folgen im Alltag gelitten hat. 3. Tat vom 25.09.2017 (Fall 3) Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der drei Angeklagten. Sie haben das Geschehen übereinstimmend – lediglich mit der Abweichung der Angaben K1 und K., wie es zur Idee zur Tat kam -, so wie von der Kammer festgestellt, jeweils eingeräumt. Der Angeklagte K1 hat insbesondere eingeräumt, dass er am Tattag Geld „zum Leben“ gebraucht habe, weil er keines mehr gehabt habe. Er habe sich mit seinem Bekannten B1 getroffen, um sich von ihm Geld zu leihen. Er habe B1 gefragt, ob er ihm zehn Euro leihen könne. B1 habe „eine andere Idee“ gehabt und gesagt, „sie machen das anders“. Sie seien dann zu der Wohnung des K.s, den er schon seit ihrer gemeinsamen Grundschulzeit kannte, gefahren. Vor dem Haus des K.s hätten sie sich getroffen. Dabei sei auch der Angeklagte N., den er aus ihrer gemeinsamen Zeit in der K. kannte, anwesend gewesen. Dort habe K. dann den Vorschlag für einen Überfall mit einer Schreckschusspistole auf die Sportsbar gemacht. Alle – auch er – seien mit dem Vorschlag einverstanden gewesen. Zur Ausführung der Tat seien er, B1 und N. zu der Sportsbar gefahren. N. habe ihm vor dem Überfall die Pistole und eine Mullbinde zum Maskieren gegeben. Die Mullbinde habe er sich um den Kopf gewickelt. Auch habe er eine Kappe („Cap“) getragen. Er sei davon ausgegangen, dass die Schreckschusspistole ungeladen gewesen sei. Entsprechend des Tatplans habe er dann maskiert und mit der Pistole in der Hand die Sportsbar betreten und den Überfall – wie festgestellt – ausgeführt. Nach der Tat seien sie geflüchtet. Die Beute sei in einem Kleingartenverein geteilt worden. Danach sei er nach Hause gefahren. Er habe von seinem Anteil Essen, Getränke und Zigaretten gekauft. Die Pistole habe er ein bis zwei Tage später an den gesondert Verfolgten B1 übergeben. Er habe von den vorherigen Überfällen seiner Mittäter nichts gewusst. Auf Nachfrage, wieso er denn bei einer solchen Tat mitgemacht habe, wenn er doch eigentlich nur zehn Euro gebraucht habe, gab er an, „es sei halt blöd, kein Geld mehr zu haben“. Auch der Angeklagte K. hat die Tat eingeräumt. Insbesondere hat er angegeben, dass der Tatplan vor seiner Haustür beschlossen worden sei. Die Sportsbar liege in seiner Straße. Er sei dort häufig zu Gast gewesen und habe an Automaten gewettet. Er sei beim Überfall zu Hause geblieben und nicht mitgefahren, weil Leute ihn dort kennen würden und ihn dann wiedererkennen könnten. B1 sei wie immer der Fahrer gewesen. Die Angeklagten N. und K1 hätten mit seiner ungeladenen Schreckschusspistole den Überfall durchgeführt. K1 hätte sich maskieren sollen wegen der Kameras in der Bar. Die „M.“-Tüte habe K1 aus dem Restaurant gehabt, in dem sie dort zuvor gewesen seien. Die anderen seien im Anschluss an die Tat zu einem Kleingartenverein in der Nähe seiner Wohnung gefahren. Dort sei er auch hingekommen. Dort hätten sie dann das Geld zu gleichen Teilen geteilt. Es seien etwa EUR 400,- pro Person gewesen. Anders als vom Angeklagten K1 geschildert, behauptete der Angeklagte K. jedoch, dass der Überfall eine gemeinschaftliche Idee aller vier Angeklagter gewesen sei. Zugunsten des Angeklagten K1 ging die Kammer jedoch davon aus, dass die Idee zum Überfall der Sportsbar erstmalig – wie von dem Angeklagten K1 geschildert – von dem Angeklagten K. aufgebracht wurde. Hierfür spricht nach Überzeugung der Kammer, dass K. als einzige der Angeklagten die Sportsbar vorher von seinen vorangegangenen dortigen Besuchen kannte und wusste, dass dort eine lukrative Beute zu holen wäre. Auch der Angeklagte N. hat die Tat umfassend gestanden. Er hat insbesondere eingeräumt, dass der Angeklagte K1 mit ihm zusammen in die Sportsbar hereingegangen sei und den Überfall ausgeführt habe. Der Angeklagte K. sei nicht mitgekommen. Er wisse nicht mehr, wieviel Geld sie erbeutet hätten. In einem Kleingartenverein sei das Geld aufgeteilt worden. Auf Vorhalt gab er an, dass es sein könne, dass sein Anteil EUR 400,- betragen habe. Die Angaben der drei Angeklagten zu dem Vortatgeschehen werden gestützt durch die allseits in Augenschein genommenen Videostandbilder aus dem Eingangsbereich des „M.“-Restaurants an der E. Straße vom 25.09.2017. Auf diesen sind unter anderem, wie von den Angeklagten bestätigt, die drei Angeklagten K., N. und K1 zu erkennen. Der Angeklagte K. hat dabei die auffällige Jacke an, die er auch bei der Tat aus Fall 2 getragen hat und die im Rahmen am 10.11.2017 bei ihm polizeilich sichergestellt wurde. Fotos der polizeilich sichergestellten Jacke wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die geständigen Angaben der Angeklagten K1 und N. zu dem eigentlichen Tatgeschehen werden bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen K4, dessen Angaben zu dem Tatgeschehen sachlich, widerspruchsfrei, detailliert und frei von Belastungstendenzen waren und mit denen der Zeuge das Tatgeschehen wie von K1 und N. eingeräumt und von der Kammer festgestellt geschildert hat. Der maskierte Täter sei zu ihm an den Tresen gekommen, habe ihm eine Pistole vorgehalten und Geld gefordert. Er habe auf ihn sehr nervös gewirkt. Er habe es für möglich gehalten, dass es sich um eine geladene echte Pistole gehandelt habe und habe daher das Bargeld aus der Kasse aufforderungsgemäß in die Tüte getan. Die Angaben der beiden Angeklagten K1 und N. sowie die des Zeugen K4 zu dem Geschehen in der Sportsbar werden weiter gestützt durch die damit im Einklang stehenden, durch Abspielen in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen aus den Räumlichkeiten der Sportsbar vom 25.09.2017, auf denen das eigentliche Tatgeschehen, so wie von der Kammer festgestellt, zu sehen ist. Insbesondere ist zu sehen, dass der Täter mit der Pistole diese auf die Brust des Zeugen K4 richtet, wobei beide nur vom Tresen getrennt werden. Die Feststellungen zu der Höhe des erbeuteten Bargelds beruhen auf den Angaben des Zeugen K4 sowie auf den Angaben der Angeklagten N. und K1. Der Zeuge war sich sicher, dass nur rund EUR 1.600,- an dem Abend in der Kasse waren und nicht, wie in der Anklageschrift angeben, ca. EUR 2.000,-. Dies wisse er sicher, weil er zuvor den Inhalt der Kasse gezählt habe. Ferner hat der Zeuge angegeben, er habe sich zwar bedroht gefühlt und die Bedrohung ernst genommen, in der Situation aber keine übermäßige Angst gehabt. Der Überfall habe ihn auch im Nachhinein nicht belastet. 4. Tat vom 26.09.2017 (Fall 4) Der Angeklagte K. hat auch diese Tat umfassend gestanden. So hat er insbesondere angegeben, dass der gesondert Verfolgte B. in der A.-Klinik B. am R. Kamp zur Behandlung gewesen sei. Er habe diesen mit den gesondert Verfolgten R. und B1 dort besucht. Da sei gemeinschaftlich die Idee aufgekommen, man könne einen Überfall begehen. Sie hätten Geld für Drogen gebraucht. Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen in dem „P.-Markt“ an der F. Straße am 26.09.2017 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen J., den in Augenschein genommenen polizeilichen Lichtbildern von dem Tatort sowie den Videostandbildern aus dem Überwachungssystem des „P.-Markts“ vom 26.09.2017 und den geständigen Angaben des Angeklagten K.. Der Angeklagte K. hat eingeräumt, er und die gesondert Verfolgten seien mit dem Auto in Gegend auf der Suche nach einem geeigneten Objekt für einen Überfall herumgefahren und hätten dabei den „P.-Markt“, den sie nicht vorher gekannt hätten, gesehen und sich entschlossen, diesen zu überfallen. Er sei mit dem gesondert Verfolgten B1 im Auto geblieben. Entsprechend des gemeinsamen Tatplans habe er im Auto seine Schreckschusspistole entweder an R. oder an B. übergeben. Er wisse aber nicht mehr, an wen der beiden. Die beiden gesondert Verfolgten hätten dann den Supermarkt betreten. Beide gesondert Verfolgte seien maskiert gewesen. R. und B. seien kurz danach wieder herausgekommen und hätten eine Tüte dabeigehabt. Sie seien dann wieder zu ihnen ins Auto eingestiegen und sie seien dann weggefahren. Die Beute sei zu gleichen Teilen geteilt worden. Die Feststellungen zu der Höhe der Beute beruhen auf den Angaben des Zeugen J., dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kassenbericht des „P.-Marktes“ F. Straße vom 26.09.2017 und den Angaben des Angeklagten K.. Die Feststellungen zu den Tatfolgen bei dem Zeugen J. und der Zeugin J1 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen J., mit denen er sachlich, nachvollziehbar und frei von Dramatisierungen geschildert hat, wie er das Tatgeschehen erlebt hat und inwieweit er und die Zeugin J1, seine Lebensgefährtin, danach unter den Folgen der Tat im Alltag und bei der Arbeit gelitten haben. IV. Rechtliche Bewertung Die Angeklagten haben sich jeweils - der Angeklagte K. in den Fällen 1 bis 4, der Angeklagte N. in den Fällen 1 bis 3 und der Angeklagte K1 im Fall 3 - einer gemeinschaftlichen (§ 25 Abs. 2 StGB) schweren räuberischen Erpressung in der Variante des Mit-sich-Führens eines Werkzeugs oder Mittels, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB strafbar gemacht, wobei es im Fall 2 bei einem Versuch (§§ 22, 23 StGB) blieb. Im Fall 2 ist die Strafbarkeit nicht wegen eines Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 StGB entfallen. Denn für einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten von dem unbeendeten Versuch war kein Raum, weil der Versuch nach der Flucht des Zeugen D1 fehlgeschlagen war. Mangels weiterer anwesender Personen, die der Angeklagte N. zum Öffnen der Kasse zwingen konnte, war es nicht mehr möglich, in dem Hotel an Bargeld zu gelangen. Dies erkannte der Angeklagte N. auch. Auch sahen sich die beiden Angeklagten mit der Gefahr konfrontiert, von nun herbeigerufenen Polizeikräften ergriffen zu werden. Aus ihrer Sicht konnten sie die Tat deshalb nicht mehr fortsetzen. Den Angeklagten blieb nunmehr nur die Alternative der Flucht. V. Rechtsfolgen 1. Angeklagter K. a. Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte K. war zu den Tatzeiten zwischen dem 15.09. und dem 26.09.2017 bereits 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat dennoch auf ihn in Übereinstimmung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG unter Berücksichtigung der so genannten Marburger Kriterien das für Jugendliche geltende Recht angewandt. Nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten K. und seines bisherigen Lebensweges, unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks, hat nicht ausgeschlossen werden können, dass der Angeklagte aufgrund von Reifeverzögerungen zu den Zeiten der vier Taten im September 2019 nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Biographie des Angeklagten K. ist von erheblichen Brüchen, wie der Trennung der Eltern, der Weggabe durch seine Mutter, dem frühen Betäubungsmittelkonsum, häufigen Ortswechseln und Schulabbrüchen geprägt. Er hat bislang keinen Schulabschluss erlangt und keine Berufsausbildung angefangen und lebte bis zu seiner Inhaftierung in den Tag hinein, war von staatlichen Leistungen finanziell abhängig und hat bis heute noch keine gefestigte Lebensstellung gefunden. b. Verhängung einer Jugendstrafe Gemäß § 17 Abs. 2 JGG hat die Kammer gegen den Angeklagten sowohl im Hinblick auf die bei ihm bestehenden schädlichen Neigungen als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt. Dazu im Einzelnen: aa. Bei dem Angeklagten K. sind – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatbilder der hier abgeurteilten Taten sowie den einbezogenen Urteilen des Landgerichts H. vom 24.09.2019 und des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 10.07.2018 zugrundeliegenden Taten und des Umstandes, dass der Angeklagte mit den der Verurteilung vom 24.09.2019 zugrunde liegenden Taten kurze Zeit nach der Verschonung von der Untersuchungshaft am 19.10.2018 erneut straffällig geworden ist – gravierende Mängel erkennbar geworden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer nicht nur unerheblicher Straftaten in sich bergen. Der bereits mehrfach jugendgerichtlich in Erscheinung getretene Angeklagte ist zudem wegen eines erheblichen Körperverletzungsdelikts rechtskräftig bestraft. Auch ist unter Berücksichtigung der Vortaten eine erhebliche Deliktssteigerung sowie eine Zunahme der kriminellen Energie bei dem Angeklagten K. festzustellen. Es ist offensichtlich bislang nicht gelungen, die bei ihm bestehenden Anlage- und Erziehungsmängel mit pädagogischen und gerichtlichen Maßnahmen ausreichend aufzuarbeiten. Durch die verfahrensgegenständlichen Taten und die in den einbezogenen Urteilen abgeurteilten Taten hat der Angeklagte gezeigt, dass er das Eigentum und die körperliche Integrität Anderer geringachtet und bereit ist, seine eigenen materiellen Bedürfnisse unter erheblicher Rücksichtslosigkeit und kriminelle Energie durch die Begehung schwerer Straftaten zu befriedigen. Auch hat er durch die in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 10.07.2018 gezeigt, dass er aus geringem Anlass zu der Begehung schwerer Gewalthandlungen neigt. Seine Taten sind deshalb Ausdruck schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG, die zu der Überzeugung der Kammer trotz der nunmehr seit mehr als acht Monaten andauernden Untersuchungs- und Strafhaft auch heute noch vorliegen. Hierfür ist der Zeitraum noch zu kurz und die schädlichen Neigungen sind ganz offenkundig zu stark verfestigt, zumal sich der Angeklagte in dem hochstrukturierten und reglementierten Rahmen der Haftbedingungen befindet. Die Kammer ist allerdings von der Behebbarkeit der vorliegenden Mängel überzeugt. bb. Das Erfordernis einer Jugendstrafe ergibt sich vorliegend auch aus der Schwere der Schuld, die der Angeklagte K. mit den vier hier abgeurteilten Taten auf sich geladen hat. Der Angeklagte hat jeweils objektiv schwerwiegende Taten – vier gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressungen, davon einmal als Versuch – begangen. Unter seiner Beteiligung wurden die Geschädigten in den vier abgeurteilten Fällen jeweils überfallartig, im Fall 1 von ihm selbst unter Mitführen einer täuschend echt aussehenden Pistole sowie in den Fällen 3 bis 4 von mit dieser Pistole agierenden Mittätern bedroht, um sie – in den Fällen 1, 3 und 4 mit Erfolg – zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen – mit nicht nur unerheblichen Folgen für die Geschädigten D1, J. und J1. Die Kammer hat bei der Beurteilung der Schuldschwere berücksichtigt, dass dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten keine selbstständige Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Die objektiv schweren Delikte sind dem Angeklagten auch persönlich in hohem Maße vorzuwerfen. Er war in der Lage, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen. Auch war er sich bewusst, dass die Drohungen die Geschädigten um ihr Leben fürchten ließen. Dies zeigt eine von einem hohen Maß an Rücksichtslosigkeit geprägte charakterliche Haltung des Angeklagten, die sich in den Taten niedergeschlagen hat. Bei der Beurteilung der Schuldschwere hat die Kammer auch erwogen, ob hinsichtlich der schweren räuberischen Erpressungen die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne von §§ 255, 250 Abs. 3 StGB vorliegen, der bei einem Erwachsenen die Anwendung des gemilderten Strafrahmens ermöglicht. Die Kammer ist sich bewusst, dass aufgrund der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG im Jugendstrafrecht das Vorliegen eines minder schweren Falls einer Erörterung im rechtstechnischen Sinne nicht bedarf. Jedoch ist hier die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts von Bedeutung. Allein vor diesem Hintergrund hat die Kammer geprüft, ob hier die Voraussetzungen eines minder schweren Falles vorliegen. Dies hat die Kammer trotz der für den Angeklagten K. sprechenden Umstände, insbesondere des umfassenden Geständnisses jedoch angesichts der Tatbilder, namentlich der Rücksichtslosigkeit bei Ausnutzung der geschaffenen Überlegenheit zur Befriedigung materieller Interessen sowie der nicht unerheblichen psychischen Tatfolgen für die Geschädigten D1, J. und J1 im Ergebnis verneint. Insgesamt ist das sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit derart gravierend, dass andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen und erzieherisch falsch wären. c. Festsetzung der Jugendstrafe Innerhalb des hier gemäß §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG einschlägigen Strafrahmens war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der Höhe der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer insbesondere die folgenden Gesichtspunkte in ihre Erwägungen eingestellt: Zugunsten des Angeklagten K. hat die Kammer sein umfassendes Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung sowie den Umstand, dass der Angeklagte sich bereits zuvor in den Haftprüfungsterminen teilgeständig eingelassen hatte, berücksichtigt. Es wurde weiter mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte K., der zu dem Tatzeitraum seit mehreren Jahren regelmäßig Betäubungsmittel konsumiert hat und der unter bedrückenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, die Taten unter dem Beschaffungsdruck begangen hat und die Hemmschwelle hierfür daher gesenkt war. Ebenso wurde gewertet, dass die Tat in dem Fall 2 im Versuchsstadium geblieben ist. Zu Gunsten des Angeklagten war außerdem zu gewichten, dass er sich seit rund acht Monaten in Untersuchungshaft befindet und diese aufgrund des über lange Zeit bestehenden Haftstatuts mit weitgehender Trennungsanordnung unter erschwerten Bedingungen vollzogen wurde. Auch hat die Kammer mildernd gewertet, dass die Taten bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen. Schließlich hat die Kammer in ihre Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte unter erschwerten Bedingungen aufgewachsen ist. Zulasten des Angeklagten sind dagegen die von jeweils erheblicher krimineller Energie gezeichneten Tatbilder berücksichtigt worden. Ebenfalls zulasten des Angeklagten haben sich die für ihn vorhersehbaren Tatfolgen für die Geschädigten D1, J. und J1 ausgewirkt. Die Geschädigten litten noch einige Zeit nach den Taten an nicht unerheblichen psychischen Tatfolgen. Schließlich hat die Kammer strafschärfend in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass der Angeklagte bislang nicht nur unerheblich jugendgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Im Hinblick auf die in dem noch nicht erledigten und gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogenen Urteil des Landgerichts H. vom 24.09.2019 (Az.:... ) abgeurteilte Tat hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens umfassend geständige Angaben - auch zu der Rolle des dortigen Mitangeklagten gemacht hat und sein Geständnis in der dortigen Hauptverhandlung wiederholt hat sowie den Umstand, dass die Geschädigte von den Angeklagten nicht zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit gezwungen wurde. Zu Lasten des Angeklagten K. war dort zu werten, dass er die Tat unter laufender Bewährung und nur kurz nach seiner Verschonung von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft beging und die Geschädigte erst 15 Jahre alt war. Hinsichtlich des ebenfalls gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogenen Urteils des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 10.07.2018 (Az.... ) hat die Kammer zulasten des Angeklagten insbesondere die der Körperverletzungstat zugrundeliegende besondere Brutalität und Rücksichtslosigkeit und die nicht erheblichen psychischen und physischen Tatfolgen für den Geschädigten B. gewertet. Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Angeklagten K. unter Einbeziehung der Urteile des Landgerichts H. vom 24.09.2019 und des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 10.07.2018 gemäß § 31 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe von 5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten erzieherisch notwendig und schuldangemessen ist. Nur durch Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe kann dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld hinreichend deutlich gemacht werden. Der Angeklagte muss lernen, die körperliche Integrität und das Eigentum Dritter zu achten und seine materiellen Bedürfnisse auf legale Weise zu befriedigen, seine Impulse zu kontrollieren und einen geregelten und strukturierten Tagesablauf zu befolgen. Zudem soll ihm die Gelegenheit gegeben werden, sich durch die Fortsetzung der in der Jugendhaftanstalt angebotenen Beschulung und die Wahrnehmung berufsorientierender Maßnahmen die Voraussetzungen für ein zukünftiges straffreies Leben zu erarbeiten. Zwar gilt grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 2 JGG, dass die Jugendstrafe - auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe - so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Auch lässt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine länger als fünf Jahre andauernde Jugendstrafe allein erzieherisch in der Regel nicht begründen, da eine Anstaltserziehung nur für eine Dauer von bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht. Ebenfalls nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jedoch die Erziehungswirksamkeit nicht grundsätzlich als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen. Die Verhängung einer darüberhinausgehenden Jugendstrafe kann unter zusätzlicher Berücksichtigung anderer Strafzwecke angezeigt sein. Danach ist hier nach Auffassung der Kammer für den Angeklagten K. eine Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren unter dem Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs angezeigt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte K. bei den abzuurteilenden Taten bereits Heranwachsender war, gerade bei qualifizierten Verbrechen – wie in den hier abzuurteilenden Fällen – das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten ist und der Erziehungsgedanke und Schuldausgleich hier auch miteinander in Einklang stehen, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, wie sie in den Taten zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Danach erachtet die Kammer unter Einbeziehung der vorgenannten Urteile des Amtsgerichts H.- S.. G. bzw. des Landgerichts H. die erkannte Jugendstrafe für erforderlich und angemessen. d. Maßnahme der Sicherung und Besserung Darüber hinaus war gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten K. in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. H., denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, liegt bei dem Angeklagten K. ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vor. Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte aufgrund dieses Hanges ohne eine Behandlung auch künftig weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Zwar liegt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge bei dem Angeklagten K. keine körperliche oder psychische Abhängigkeit vor. Die Kammer geht jedoch im Einklang mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens davon aus, dass eine entweder auf eine psychische Disposition zurückgehende oder durch langjährige Übung erworbene, den Alltag beherrschenden und mittlerweile eingewurzelten Neigung, Rauschmittel – insbesondere Marihuana und Kokain – im Übermaß zu sich zu nehmen besteht. Mangels ausreichender legaler Einkünfte ist der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten bislang über Straftaten finanziert worden. Der Betäubungsmittelkonsum ist insoweit als erheblicher Faktor für sein kriminelles Verhalten anzusehen und der Hang steht in einem symptomatischen Zusammenhang zu den abzuurteilenden Straftaten. Da der Angeklagte auch weiter nicht über die Möglichkeit ausreichender legaler Erwerbsquellen verfügt, ist, wie von dem Sachverständigen schlüssig dargelegt, ohne eine Behandlung auch mit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu rechnen. Hinsichtlich der Behandlung besteht angesichts des jungen Lebensalters des Angeklagten und seiner geäußerten Therapiebereitschaft auch eine hinreichende Erfolgsaussicht. Vor dem Hintergrund des langjährigen Substanzmissbrauchs ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen von einem Behandlungszeitraum von zwei Jahren auszugehen. Von der Verhängung der Jugendstrafe war nicht gemäß § 5 Abs. 3 JGG wegen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abzusehen. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt macht die Ahndung mit Jugendstrafe nicht entbehrlich. Aufgrund der bei ihm bestehenden erheblichen Erziehungsmängel, die nicht nur auf seinen Hang im Sinne des § 64 StGB gegründet sind, ist es vielmehr erforderlich, neben der Unterbringungsanordnung eine Jugendstrafe gegen den Angeklagten K. zu verhängen. Hinzu kommt, dass die Jugendstrafe vorliegend auch wegen der Schwere der Schuld zu verhängen war und mithin die Ahndung durch eine Jugendstrafe auch zur Erzielung eines angemessenen Schuldausgleichs für das begangene Unrecht erforderlich war. e. Vorwegvollzug Die Kammer hat gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2, Satz 3, Abs. 5 StGB bestimmt, dass von der erkannten Jugendstrafe 9 Monate vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Kammer ist dabei aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Prognose des Sachverständigen von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ausgegangen. 2. Angeklagter N. a. Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte N. war zu den Zeitpunkten der Taten in den Fällen 1 bis 3 im September 2017 noch 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu der Tatzeit gemäß § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte N. war zu der Überzeugung der Kammer zweifelsohne seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach reif genug das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. b. Verhängung einer Jugendstrafe Gemäß § 17 Abs. 2 JGG hat die Kammer gegen den Angeklagten sowohl wegen des Bestehens schädlicher Neigungen als auch in Hinblick auf die Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt. aa. Bei dem Angeklagten N. sind – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatbilder der drei hier abgeurteilten, ihn betreffenden Taten vom 15.09., 24.09. und 25.09.2017 sowie der den einbezogenen Urteilen des Amtsgerichts H. vom 17.04.2018, vom 12.07.2017 und vom 27.02.2017 zugrundeliegenden Taten – schwerwiegende Anlage- und Erziehungsmängel deutlich geworden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer nicht nur unerheblicher Straftaten besorgen lassen. Der schon mehrfach jugendgerichtlich in Erscheinung getretene Angeklagte ist bereits zu Jugendarrest und zwei Mal rechtskräftig zu Jugendstrafe verurteilt worden. Mit dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts H. vom 17.04.2018 wurde er unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Unter Berücksichtigung der Vortaten ist eine ganz erhebliche Deliktssteigerung sowie eine deutliche Zunahme der an den Tag gelegten kriminellen Energie zu erkennen. Es ist offensichtlich bislang nicht gelungen, die bei ihm bestehenden gravierenden Mängel mit pädagogischen und gerichtlichen Maßnahmen ausreichend aufzuarbeiten und abzustellen. Durch die verfahrensgegenständlichen Taten sowie die in den einbezogenen Urteilen abgeurteilten Taten hat der Angeklagte gezeigt, dass er fremdes Eigentum und die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen nicht achtet und bereit ist, seine eigenen materiellen Bedürfnisse unter Aufwendung erheblicher Rücksichtslosigkeit und krimineller Energie durch die Begehung schwerer Straftaten zu bedienen. Insoweit sind seine Taten Ausdruck schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Diese liegen zu der Überzeugung der Kammer trotz der nunmehr seit insgesamt mehr als 19 Monaten andauernden Straf- und Untersuchungshaft und der zuletzt dort zutage tretenden ersten positiven Ansätze auch zu dem jetzigen Zeitpunkt noch vor. Der vergangene Zeitraum ist noch zu kurz und die schädlichen Neigungen sind ganz offenkundig zu stark verfestigt. Der Angeklagte befindet sich zudem in dem von starker Reglementierung geprägten Rahmen der Strafhaft. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die bei dem Angeklagten N. vorliegenden Mängel behebbar sind. bb. Das Erfordernis einer Jugendstrafe ergibt sich vorliegend darüber hinaus aufgrund der Schwere der Schuld, die der Angeklagte N. mit den drei ihn betreffenden Taten verwirklicht hat. Der Angeklagte hat gravierende Taten – namentlich drei gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressungen, davon in einem Fall als Versuch – verübt. Unter seiner Mittäterschaft wurden die Geschädigten W1, D1 und K4 in den abgeurteilten Fällen 1. bis 3. jeweils überfallartig, im Fall 2 von ihm selbst, unter Einsatz einer täuschend echt aussehenden Pistole sowie in den Fällen 1 und 3 von mit dieser Pistole handelnden Mittätern bedroht, um sie – in den Fällen 1 und 3 mit Erfolg – zur Hergabe von Bargeld zu nötigen. In dem Fall 2 zog die Tat nicht nur unerheblichen Folgen für den Geschädigten D1 nach sich. Die Kammer hat bei der Beurteilung der Schwere der Schuld berücksichtigt, dass dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten keine selbstständige Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Angeklagten sowie seine Tatmotivation in der vorwerfbaren Schuld wiederfinden. Die drei objektiv schweren Taten sind dem Angeklagten N. persönlich in hohem Maße vorzuwerfen, da er in der Lage war, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen sich bewusst war, dass die Drohungen mit der täuschend echt aussehenden Pistole die Geschädigten um ihr körperliche Unversehrtheit bzw. ihr Leben fürchten ließen. Damit zeigt sich eine von erheblicher Rücksichtslosigkeit und Verrohung geprägte charakterliche Haltung des Angeklagten, die sich in den Taten widerspiegelt. Bei der Beurteilung der Schuldschwere hat die Kammer auch erwogen, ob hinsichtlich der schweren räuberischen Erpressungen die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne von §§ 255, 250 Abs. 3 StGB vorliegen, der bei einem Erwachsenen die Anwendung des gemilderten Strafrahmens ermöglicht. Dies hat die Kammer trotz der für den Angeklagten N. sprechenden Umstände, insbesondere des umfassenden Geständnisses jedoch angesichts des Tatbilds, namentlich der jeweiligen Tatbegehung unter Einsatz von Drohmitteln sowie der Rücksichtslosigkeit zur Befriedigung eigener materieller Bedürfnisse sowie der nicht unerheblichen Tatfolgen für den Geschädigten D1 in dem Fall 2 im Ergebnis nicht angenommen. Insgesamt ist das sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit so gravierend, dass andere Maßnahmen als die Verhängung von Jugendstrafe nicht angemessen und erzieherisch nicht mehr vertretbar wären. c. Festsetzung der Jugendstrafe Innerhalb des hier gemäß §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG einschlägigen Strafrahmens war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der Höhe der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer insbesondere die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten N. hat die Kammer sein umfassendes Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung gewertet. Es wurde weiter mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte N., der zu dem Tatzeitraum seit mehreren Jahren regelmäßig Betäubungsmittel konsumiert hat und der unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, die Taten aus einem Beschaffungsdruck heraus begangen hat und die Hemmschwelle für die Begehung der Taten insoweit gesenkt war. Ebenso wurde berücksichtigt, dass die Tat in dem Fall 2 ein Versuch geblieben ist. Auch hat die Kammer mildernd gewertet, dass die drei Taten bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen. Schließlich hat die Kammer in ihre Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte N. unter erschwerten Bedingungen aufgewachsen ist. Zulasten des Angeklagten N. ist dagegen berücksichtigt worden, dass die von jeweils erheblicher krimineller Energie getragenen drei Taten, in zwei Fällen zur Nachtzeit, unter Bedrohungen mit einer täuschend echt aussehenden Pistole begangen wurden. Ebenfalls zulasten des Angeklagten haben sich die für ihn vorhersehbaren Tatfolgen für den Geschädigten D1 ausgewirkt. Der Geschädigte litt noch einige Zeit nach der Tat in dem Fall 2 an den psychischen Tatfolgen. Schließlich hat die Kammer strafschärfend in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass der Angeklagte bislang nicht nur unerheblich jugendgerichtlich in Erscheinung getreten und Jugendarrest verbüßt hatte und die Taten unter laufender Vorbewährung begangen hat. Im Hinblick auf die in dem gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogenen noch nicht erledigten Urteil des Amtsgerichts H. vom 17.04.2018 (Az.... ) abgeurteilten Taten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten N. insbesondere dessen dortige geständigen Angaben berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten N. gewertet wurden hingegen die in den dort abgeurteilten Taten vom 27.11.2017 und vom 24.01.2018 jeweils zu Tage getretene besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den Geschädigten. Hinsichtlich des weiteren noch nicht erledigten und ebenfalls einbezogenen Urteils des Amtsgerichts H. vom 12.07.2017 (Az.:... ) hat die Kammer insbesondere sein Geständnis mildernd gewertet und strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbelastet war und unter laufender Bewährung und mit sehr hoher Rückfallgeschwindigkeit handelte. Schließlich hat die Kammer bezüglich des einbezogenen Urteils des Amtsgerichts H. vom 27.02.2017 (Az.:... .) zugunsten des Angeklagten insbesondere sein Geständnis und den Umstand, dass Tatbeute zurückgelangt ist berücksichtigt. Zu seinen Lasten hat die Kammer dagegen gewichtet, dass der Angeklagte bereits zuvor mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und eine große Zahl von Straftaten, zum Teil auch nach Verbüßung von Arrest, begangen hatte. Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Angeklagten N. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts H. vom 17.04.2018 sowie vom 12.07.2017 und 27.02.2017 eine Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten erzieherisch geboten und schuldangemessen ist. Nur durch Verhängung einer Jugendstrafe in solcher Höhe kann dem Angeklagten die Schwere seiner persönlichen Schuld ausreichend deutlich vor Augen geführt werden. Auch ist ein solcher Zeitraum notwendig, um in dem Rahmen des geschlossenen Strafvollzugs gemäß § 18 Abs. 3 JGG nachhaltig und mit einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg auf den Angeklagten nachhaltig einwirken zu können. Der Angeklagte soll insbesondere lernen, die körperliche Integrität und das Eigentum Dritter zu achten und seine materiellen Interessen auf legale Arten zu befriedigen und einem geregelten und strukturierten Tagesablauf zu folgen. Schließlich soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich durch die Fortsetzung der in der Jugendhaftanstalt angebotenen Beschulung und die Wahrnehmung berufsorientierender Maßnahmen die Voraussetzungen für ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu schaffen. d. Maßnahme der Sicherung und Besserung Daneben hinaus war gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten N. in der Entziehungsanstalt anzuordnen. Den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. H. bei Erstattung seines Gutachtens zufolge, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, ist bei dem Angeklagten N. ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, gegeben und es ist aufgrund dieses Hanges ohne eine Behandlung zu besorgen, dass der Angeklagte auch künftig weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Bei dem Angeklagten N. ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen eine entweder auf psychischen Disposition beruhende oder durch Übung erworbene, treibende bzw. beherrschende und mittlerweile eingewurzelt intensive Neigung vorhanden, Rauschmittel – insbesondere Marihuana, Kokain und synthetische Drogen – in einem Übermaß zu konsumieren. In Ermangelung ausreichender legaler Geldmittel hat der Angeklagte N. den Betäubungsmittelkonsum bisher durch die Begehung von Straftaten finanziert. Der Konsum von Betäubungsmitteln stellt demnach einen erheblichen Faktor für die hier abgeurteilten Straftaten dar und der Hang steht in einem symptomatischen Zusammenhang mit diesen. Da der Angeklagte aller Voraussicht nach auch weiterhin nicht über ausreichende legale Einkommensquellen verfügen wird, ist ohne eine Behandlung auch mit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten zur Beschaffung von Bargeld bzw. Betäubungsmitteln zu rechnen. Angesichts des sehr jungen Lebensalters des Angeklagten N. und seiner mehrfach geäußerten Bereitschaft, sich einer Therapie zu unterziehen, liegt auch eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Behandlung vor. Aufgrund des langjährigen intensiven Substanzmissbrauchs ist, wie von dem Sachverständigen dargelegt, von einem Behandlungszeitraum von bis zu zwei Jahren auszugehen. Die Kammer hat sich nicht gehalten gesehen, in Hinblick auf Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung der Jugendstrafe abzusehen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt macht die Ahndung mit Jugendstrafe nicht entbehrlich. Angesichts der bei dem Angeklagten N. bestehenden erheblichen Erziehungsmängel, die nicht nur auf seinen Hang im Sinne des § 64 StGB gegründet sind, ist es vielmehr erforderlich, neben der Unterbringungsanordnung eine Jugendstrafe gegen den Angeklagten zu verhängen. Dies ist hier auch durch die Schwere der Schuld begründet und insoweit zur Erreichung eines adäquaten Schuldausgleichs für das verwirklichte Unrecht erforderlich. Die Kammer befürwortet ausdrücklich einen Vollzug der Maßregel für den Angeklagten N. in einer anderen Einrichtung als der, in der der Angeklagte K. untergebracht wird und regt daher z.B. eine Unterbringung in B. oder B1, wie von dem Angeklagten N. gewünscht, an. Die Kammer hat hier keinen Vorwegvollzug eines Teils der Jugendstrafe vor der Maßregel bestimmt. Grundsätzlich ist gemäß § 67 Abs. 1 StGB die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen. Hier wäre gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 StGB zu bestimmen gewesen, dass von der erkannten Jugendstrafe ein Teil vor der Maßregel zu vollziehen ist. Für eine solche Entscheidung war hier jedoch kein Raum, da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten N. erlittene Untersuchungs- und Strafhaft bereits erledigt hat. Erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1991– 4 StR 121/91, zit. nach juris). Dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft bereits erledigt hat (vgl. BGH, BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 5 StR 423/11, Beschluss vom 31. Oktober 2007– 2 StR 354/07 – zit. nach juris). Dies gilt erst recht für die vorliegend vollstreckte Strafhaft. 3. Angeklagter K1 a. Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte K1 war zu der Zeit der Tat am 25.09.2017 (Fall 3) bereits 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat dennoch auf ihn – in Übereinstimmung mit allen Verfahrensbeteiligten – gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendrecht angewandt. Nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten K1 und seines bisherigen Lebensweges, auch unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung von ihm gewonnen Eindrucks, hat nicht ausgeschlossen werden können, dass er zur Tatzeit nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Biographie des Angeklagten weist zahlreiche Brüche, wie Schulabbrüche, den frühen Tod beider Elternteile, Heimaufenthalte und den Abbruch einer Ausbildung auf. Er war zu der Zeit der Tat (auch) von staatlichen Leistungen abhängig und hatte seinen Platz im Leben noch nicht gefunden. b. Verhängung einer Jugendstrafe Gegen den Angeklagten K1 war gemäß § 17 Abs. 2 JGG sowohl unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen als auch aufgrund der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen. aa. Bei dem Angeklagten K1 bestehen zur Überzeugung der Kammer erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer, nicht nur unerheblicher Straftaten besorgen lassen. Zwar ist der Angeklagte bisher praktisch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch erfolgte die Tatbegehung auf die Idee seiner Mittäter hin und die Kammer ging auch davon aus, dass gruppendynamische Prozesse eine wichtige Rolle für seinen Tatentschluss und seine Mitwirkung an der Tat gespielt haben. Weiter hat er bereits gegenüber der Polizei frühzeitig ein Geständnis abgelegt, seine Mittäter benannt und damit zur Tataufklärung beigetragen. Sein Geständnis hat er in der Hauptverhandlung wiederholt. Auch haben sich seine Lebensverhältnisse stabilisiert. Andererseits war er gleich nach Aufkommen der Tatidee durch den Angeklagten K. zur Teilnahme an dem Überfall auf die Sportsbar bereit, weil es „halt blöd sei, kein Geld mehr zu haben“. Dies verdeutlicht, dass er ohne besondere wirtschaftliche Not zur Befriedung seiner materiellen Bedürfnisse bedenkenlos an einer schweren Straftat teilzunehmen bereit war. Auch die verfahrensgegenständliche Tat - ein Überfall unter Maskierung mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole zur Erzielung einer vergleichsweise hohen Beute – zeigt eine erhebliche kriminelle Energie und das Vorliegen gravierender Persönlichkeits- und Erziehungsdefizite. Dies begründet nach Überzeugung der Kammer seine schädlichen Neigungen zur Tatzeit. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass diese schädlichen Neigungen bei dem Angeklagten K1 auch heute noch vorliegen. Dies hat der Angeklagte K1 dadurch eindrücklich unter Beweis gestellt, dass er im Anschluss an den Hauptverhandlungstermin vor der Kammer am 04.12.2019, dem Mitangeklagten K., der sich in Untersuchungshaft befand, bei einer Verabschiedung heimlich ca. 1,5 Gramm Cannabis übergeben hat. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, aus welchem Grund der Angeklagte K1 dies getan hat. Die Übergabe der Droge wiegt umso schwerer als der Sachverständige Dr. Dr. H. zuvor in der Hauptverhandlung ausführlich den ausgeprägten Hang des Angeklagten K. Cannabis zu konsumieren und die schädlichen Auswirkungen dieses Hangs für K. in Anwesenheit auch des Angeklagten K1 erläutert hatte und ihm insoweit die Betäubungsmittelproblematik des Mitangeklagten K. bekannt war. Der Angeklagte K1 hat über seinen Verteidiger den Vorwurf der Übergabe des Cannabis pauschal bestritten. Er war nicht bereit, diesbezügliche Fragen des Gerichts zu beantworten oder nähere Angaben zu dem Vorfall zu machen. Der Angeklagte K. machte ebenfalls insoweit von seinem Schweigerecht umfassend Gebrauch. Die Kammer ist jedoch aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen und Justizvollzugsbeamten W. davon überzeugt, dass der Angeklagte K1 dem K. das Cannabis – wie festgestellt – übergeben hat. So hat der Zeuge W3 angegeben, er habe nach dem Hauptverhandlungstermin am 04.12.2019 gegen 10:45 Uhr beobachtet, dass der Angeklagte K1 dem Angeklagten K. bei der Verabschiedung per Handschlag im Gerichtssaal 337 etwas übergeben habe und der Angeklagte K. sodann die Hand in die Tasche seiner Jacke gesteckt habe. Er habe allerdings nicht sehen können, was genau übergeben worden sei. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Justizbeamter habe er jedoch vermutet, dass es sich dabei um Drogen handeln könnte. Sein Verdacht sei auch dadurch verstärkt worden, dass der Angeklagte K. gleich nach der Übergabe eilig eine Toilette aufsuchen und nicht abwarten wollte, bis sie den unweit liegenden Vorführungsbereich der UHA, wo sich ebenfalls Toiletten befänden, erreicht hätten. Auch dies wäre im Zusammenhang mit der von ihm zuvor beobachteten Übergabehandlung verdächtig erschienen. Er habe ihn deshalb noch im Bereich des Niedergangs von dem Gerichtssaal zu dem Vorführungsbereich der Untersuchungshaftanstalt, durchsucht. In derselben Jackentasche des Angeklagten K., in die dieser bei der Übergabe etwas eingesteckt habe, habe er dabei ein Tütchen mit einer bräunlich-schwarzen Substanz aufgefunden und sichergestellt. Der Angeklagte K. habe ihn noch gefragt, ob er die Sache nicht auf sich beruhen lassen und ihm das Tütchen nicht belassen könne. Dies habe der Zeuge abgelehnt und das Tütchen dem zuständigen Revisionsbeamten übergeben. Weiter gab der Zeuge an, dass der Angeklagte vor der Verbringung in den Sitzungssaal ebenfalls durchsucht worden sei. Bei dieser Durchsuchung sei aber nichts gefunden worden. Auf Nachfrage des Verteidigers gab er weiter an, dass er nicht sicher ausschließen könne, dass bei der Durchsuchung des Angeklagten K. vor seiner Verbringung in den Sitzungssaal mögliche Drogen nicht entdeckt worden seien. Diese Angaben des Zeugen erfolgten schlüssig, widerspruchsfrei und ohne eine überschießende Belastungstendenz. Er konnte sich an das nur wenige Tage zurückliegende Geschehen genau und detailliert erinnern. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er sich dieses Geschehen zu Unrecht und zu Lasten der Angeklagten K. und K1 ausgedacht haben sollte. Ausweislich des verlesenen Vermerks der Revisionsabteilung der Untersuchungshaftanstalt vom 04.12.2019 handelte es sich um 1,58 Gramm einer bräunlichen Substanz, deren Test auf Cannabis positiv war. Die Kammer kann aufgrund der Angaben des Zeugen W3 auch sicher ausschließen, dass der Angeklagte K. das bei ihm gefundene Tütchen mit Cannabis bereits vor seiner Verbringung in den Sitzungssaal am fraglichen Tag bei sich geführt hatte und es mithin nicht erst später vom Angeklagten K1 erhalten hat. Denn zum einen wurde der Angeklagte K. vor seiner Zuführung in den Sitzungssaal routinemäßig durchsucht. Auch wenn es denkbar ist, dass bei einer solchen Durchsuchung das Tütchen übersehen worden sein könnte, macht es für den Angeklagten K. doch keinen Sinn, das Tütchen mit Cannabis aus dem Haftbereich in den Sitzungssaal und wieder zurück zu nehmen. Dies birgt ein hohes Entdeckungsrisiko, zumal wenn das Tütchen in der Jackentasche, einem nicht besonders guten Versteck, bei dem es bei zu erwartenden routinemäßigen Durchsuchungen leicht gefunden werden könnte, mit sich geführt wird. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt diese Möglichkeit auch bereits aufgrund der Beobachtungen des Zeugen W3, der eine Übergabehandlung und das Einstecken dieses Gegenstands in dieselbe Jackentasche, in der er kurz darauf das Tütchen gefunden hat, gesehen hat, fern. Auch der Wunsch des Angeklagten K. noch vor Erreichen des nahen Vorführungsbereichs eine andere Toilette aufsuchen zu wollen, spricht für die erfolgte Übergabe der Drogen im Sitzungssaal. Denn damit hätte der Angeklagte ein stilles Örtchen aufsuchen können und das Tütchen mit Cannabis, das sich leicht auffindbar in seiner Jackentasche befand, unbeobachtet besser in seiner Kleidung oder am Körper oder einer Körperöffnung verstecken können. Ein solches Verhalten hätte auch nahegelegen, weil er mit routinemäßigen Durchsuchungen rechnen musste. bb. Die Verhängung einer Jugendstrafe war auch wegen der Schwere der Schuld, die der Angeklagte K1 mit der Tat in dem Fall 3 auf sich geladen hat, geboten. Die Kammer hat bei der Beurteilung der Schuldschwere berücksichtigt, dass dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten keine selbstständige Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Angeklagte K1 hat eine objektiv schwere Tat, die ein hohes Maß an krimineller Energie und besondere Rücksichtslosigkeit des Angeklagten belegt, eigenhändig und als die Tat mit der Pistole ausführender Täter begangen. Er strebte eine Beute in nicht unerheblicher Höhe an, weil sich dazu die Gelegenheit für ihn aufgetan hatte und er Geld benötigte. Er war dabei auch in der Lage, das Ausmaß seiner persönlichen Schuld zu erkennen. Bei der Beurteilung der Schuldschwere hat die Kammer auch erwogen, ob hinsichtlich der schweren räuberischen Erpressung die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne von §§ 255, 250 Abs. 3 StGB vorliegen, der bei einem Erwachsenen die Anwendung des gemilderten Strafrahmens ermöglicht. Die Kammer ist sich bewusst, dass aufgrund der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG im Jugendstrafrecht das Vorliegen eines minder schweren Falls einer Erörterung im rechtstechnischen Sinne nicht bedarf. Jedoch ist die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts von Bedeutung. Allein vor diesem Hintergrund hat die Kammer geprüft, ob hier die Voraussetzungen eines minder schweren Falles vorliegen. Die Kammer hat im Ergebnis das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint. Dabei hat die Kammer eine umfassende Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen. Insbesondere hat die Kammer dabei auch die für den Angeklagten K1 sprechenden Umstände, insbesondere sein frühes und umfassendes Geständnis, das zur Tataufklärung erheblich beitrug, seine Geldsorgen an dem Tag, sowie den Umstand, dass die Idee zur Tatbegehung nicht von ihm stammte und er bislang praktisch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und gruppendynamische Prozesse eine wichtige Rolle gespielt haben sowie eine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse, berücksichtigt. Anderseits war das Tatbild strafschärfend zu berücksichtigen, namentlich die Tatbegehung unter Einsatz der täuschend echt aussehenden Pistole als Drohmittel. Der Angeklagte K1 beging die Tat zur Erlangung einer nicht unerheblichen Beute, die er zur Befriedigung seiner materiellen Interessen haben wollte. Insgesamt ist das sich aus der Tat ergebende Maß der Vorwerfbarkeit derart schwerwiegend, dass andere Maßnahmen als die Verhängung einer Jugendstrafe hier unangemessen und erzieherisch nicht vertretbar wären. c. Festsetzung der Jugendstrafe Innerhalb des hier gemäß §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG einschlägigen Strafrahmens war die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe zu finden. Bei der Bemessung der Höhe der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe hat die Kammer – neben den oben angeführten Strafzumessungserwägungen – insbesondere die folgenden Gesichtspunkte in ihre Erwägungen eingestellt: Zugunsten des Angeklagten K1 hat die Kammer sein umfassendes Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung sowie den Umstand, dass er sich bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung vollumfänglich geständig eingelassen und dabei zur Tataufklärung wesentlich beigetragen hatte, berücksichtigt. Weiter wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass gruppendynamische Prozesse eine wichtige Rolle für seinen Tatentschluss und seine Mitwirkung an der Tat gespielt haben. Auch ist er bislang praktisch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es wurde weiter mildernd berücksichtigt, dass er unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und die Hemmschwelle zur Begehung der Tat daher gesenkt war. Für ihn sprach auch, dass sich seine Lebensverhältnisse stabilisiert haben: er übt aktuell ein Praktikum aus und strebt eine Ausbildungsstelle an. Auch hat er eine feste Freundin. Schließlich hat die Kammer in ihre Erwägungen mildernd eingestellt, dass die Tat bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt und er seitdem auch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zulasten des Angeklagten K1 ist dagegen berücksichtigt worden, dass er die Tat mit erheblicher krimineller Energie unter Bedrohungen mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe und zur Erlangung einer Beute in nicht unerheblicher Höhe beging. Wenn er sich auch recht spontan zur Tat bereitfand, ging der Tat doch eine gewisse Planung und ein zeitlicher Vorlauf voraus. Auch führte er die Tat eigenhändig aus. Die Kammer hat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und hat für den Angeklagten K1 eine Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr als erzieherisch notwendig und schuldangemessen erachtet und hat auf diese Strafe erkannt. Nur durch Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe kann dem Angeklagten K1 die Schwere seiner persönlichen Schuld ausreichend deutlich vor Augen geführt werden. Der Angeklagte muss lernen, das Eigentum Anderer zu respektieren und materielle Bedürfnisse auf legale Weise zu befriedigen. d. Strafaussetzung zur Bewährung Die Kammer hat die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt, weil – unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, der Umstände der Tat, seinem Verhalten nach der Tat und seiner Lebensumstände – nach einer Gesamtabwägung aller Umstände nicht zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte K1 allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel ohne Straftaten führen wird. Zudem ist die Vollstreckung auch im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten. Der Angeklagte ist zwar bisher praktisch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und nunmehr erstmalig zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Auch haben sich die gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert. Er absolviert ein Praktikum an einer Tankstelle und es besteht die Möglichkeit, dort in eine Ausbildung übernommen zu werden. Der Angeklagte hat nun eine feste Beziehung. Dennoch hat die Kammer ihm – trotz dieser positiven Ansätze in der Lebensführung – keine günstige Legalprognose mehr stellen können. Diese Einschätzung wird – neben den Umständen der hier abgeurteilten, von einer erheblichen kriminellen Energie getragenen Tat – ganz wesentlich auch durch den Umstand begründet, dass das über insgesamt sieben Hauptverhandlungstage geführte Strafverfahren auf den Angeklagten – anders als von seinem Verteidiger im Plädoyer vorgetragen – offensichtlich keine beeindruckende Wirkung entfaltet hat, die ihn von der Begehung neuer Straftaten abhalten könnte. Dies verdeutlichte der Angeklagte durch die Begehung einer neuen Straftat, nämlich einer unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln (strafbar gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) im Sitzungssaal an einen Untersuchungsgefangenen (siehe oben). Dieses von einem hohen Maß an Unverfrorenheit gekennzeichnete Verhalten zeigt deutlich, dass er durch die Hauptverhandlung nicht nachhaltig beeindruckt wurde und er trotz der Erfahrung des Strafverfahrens gegen ihn weiterhin vor der Begehung von Straftaten nicht zurückschreckt. VI. Einziehungsentscheidung 1. Angeklagter K. Gemäß §§ 73, 73c S.1 StGB war bei dem Angeklagten K. die Einziehung eines Betrages in Höhe von insgesamt EUR 11.477,44 anzuordnen. Die Einziehung der aus den Taten erlangten Bargeldsummen ist nicht mehr möglich, da er das Geld verbraucht hat. Daher war die Einziehung von Geldbeträgen, die dem Wert des Erlangten entsprechen, anzuordnen. Die Höhe des einzuziehenden Gesamtbetrages setzt sich zusammen aus dem nach dem einbezogenen Urteil des Landgerichts H. vom 24.09.2019 gemäß §§ 73, 73c S. 1 StGB einzuziehenden Betrags in Höhe von EUR 9.000,-, die mit den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen feststeht, sowie den in den hier abgeurteilten Fall 1 erlangten Betrag in Höhe von EUR 500,- (gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten N.), dem in dem Fall 3 erlangten Betrag von EUR 1.600,- (gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten N. und K1) und den in dem Fall 4. erlangten Betrag von EUR 377,44. 2. Angeklagter N. Bei dem Angeklagten N. war gemäß §§ 73, 73c S.1 StGB die Einziehung eines Betrages in Höhe von insgesamt EUR 2.100,- anzuordnen. Auch hier war eine Einziehung der Tatbeute nicht mehr möglich, weil er das Geld verbraucht hatte. Die Höhe des einzuziehenden Gesamtbetrages setzt sich zusammen aus dem in den hier abgeurteilten Fall 1 erlangten Betrag in Höhe von EUR 500,- (gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten K.) und dem Fall 3 erlangten Betrag von EUR 1.600,- (gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten K. und K1). 3. Angeklagter K1 Bei dem Angeklagten K1 war gemäß §§ 73, 73c S.1 StGB die Einziehung eines Betrages in Höhe von EUR 1.600,-, der in dem Fall 3 erlangten Summe, gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten K. und N. anzuordnen. Auch hier war eine Einziehung der Tatbeute nicht mehr möglich, weil er das Geld verbraucht hatte. VII. Kosten- und Auslagenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten N. auf der Vorschrift des § 74 JGG und hinsichtlich der Angeklagten K. und K1 auf den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.