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Urteil

327 O 168/10

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:0714.327O168.10.0A
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Leitsätze
1. Es ist eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke für Leuchtmittel gegeben, wenn das Zeichen innerhalb der vergangenen fünf Jahre auf den Produktverpackungen der LED-Leuchtmittel erkennbar verwandt wurde und sich darüber hinaus aus den aktuellen Produktverpackungen sowie den Informationsblättern eine markenmäßige Benutzung ergibt. Die Verwendung des Markenzeichens auf Leuchten und Leuchtmitteln dient der Nutzung der Herkunftsfunktion. Denn es entspricht allgemeiner Übung im Verkehr, Leuchtmittel zur Unterscheidung von Leuchtmitteln anderer Hersteller, nicht anhand der Artikelbezeichnung oder ihrer Leuchtstärke zu benennen, sondern eine unterscheidungskräftige Bezeichnung zu verwenden, z.B. mit einem auf der Verpackung aufgebrachten Schlagwort.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.32) 2. Das Aufbringen des Kennzeichens auf der Produktverpackung kann nicht als rein unternehmensbezogen angesehen werden, sofern das Zeichen nicht nur auf allgemeinen Materialien, wie Katalogen oder Briefpapier verwendet wird, sondern eben auch auf den Produktverpackungen.(Rn.33) 3. Es liegt eine markenmäßige Verwendung des Kollisionszeichens vor, wenn sich die Zeichen schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich sind sowie daneben eine Warenidentität bzw. hochgradige Warenähnlichkeit und somit eine Verwechslungsgefahr besteht.(Rn.36) (Rn.37)
Tenor
I. Der Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, untersagt, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Lichtleisten die Bezeichnung "LEDING" zu benutzen. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich und vollständig Auskunft zu erteilen über a) den Einkauf und Verkauf von Produkten gemäß Ziffer 1 nach Stückzahl und gegliedert nach Jahren; b) die Nettoeinkaufsumsätze, gegliedert nach Jahren, c) die Nettoverkaufsumsätze (Bruttoverkaufspreis abzüglich Mehrwertsteuer), gegliedert nach Jahren sowie unter Angabe und Abzug anteiliger produktbezogener Gemeinkosten (Lager-, Versand- und Versicherungskosten); d) die gewerblichen Vorlieferanten von Produkten gemäß Ziffer 1 unter Angabe von Name und Adresse und, soweit es sich nicht um konzernverbundene Unternehmen im Sinne des § 19 AktG handelt, unter Vorlage von geeigneten Belegen (Rechnungen/Lieferscheine), wobei der Beklagten gestattet ist, Angaben zu anderen Produkten auf diesen Belegen unkenntlich zu machen; e) die gewerblichen Abnehmer von Produkten gemäß Ziffer 1 unter Angabe von Name und Adresse und, soweit es sich nicht um konzernverbundene Unternehmen im Sinne des § 19 AktG handelt, unter Vorlage von geeigneten Belegen (Rechnungen/Lieferscheine), wobei der Beklagten gestattet ist, Angaben zu anderen Produkten auf diesen Belegen unkenntlich zu machen III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 2.687,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008 zu zahlen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die Benutzung des Zeichens "LEDING" gemäß Ziffer 1 im geschäftlichen Verkehr ohne die Zustimmung der Klägerin entstanden ist. Beschluss Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke für Leuchtmittel gegeben, wenn das Zeichen innerhalb der vergangenen fünf Jahre auf den Produktverpackungen der LED-Leuchtmittel erkennbar verwandt wurde und sich darüber hinaus aus den aktuellen Produktverpackungen sowie den Informationsblättern eine markenmäßige Benutzung ergibt. Die Verwendung des Markenzeichens auf Leuchten und Leuchtmitteln dient der Nutzung der Herkunftsfunktion. Denn es entspricht allgemeiner Übung im Verkehr, Leuchtmittel zur Unterscheidung von Leuchtmitteln anderer Hersteller, nicht anhand der Artikelbezeichnung oder ihrer Leuchtstärke zu benennen, sondern eine unterscheidungskräftige Bezeichnung zu verwenden, z.B. mit einem auf der Verpackung aufgebrachten Schlagwort.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.32) 2. Das Aufbringen des Kennzeichens auf der Produktverpackung kann nicht als rein unternehmensbezogen angesehen werden, sofern das Zeichen nicht nur auf allgemeinen Materialien, wie Katalogen oder Briefpapier verwendet wird, sondern eben auch auf den Produktverpackungen.(Rn.33) 3. Es liegt eine markenmäßige Verwendung des Kollisionszeichens vor, wenn sich die Zeichen schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich sind sowie daneben eine Warenidentität bzw. hochgradige Warenähnlichkeit und somit eine Verwechslungsgefahr besteht.(Rn.36) (Rn.37) I. Der Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, untersagt, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Lichtleisten die Bezeichnung "LEDING" zu benutzen. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich und vollständig Auskunft zu erteilen über a) den Einkauf und Verkauf von Produkten gemäß Ziffer 1 nach Stückzahl und gegliedert nach Jahren; b) die Nettoeinkaufsumsätze, gegliedert nach Jahren, c) die Nettoverkaufsumsätze (Bruttoverkaufspreis abzüglich Mehrwertsteuer), gegliedert nach Jahren sowie unter Angabe und Abzug anteiliger produktbezogener Gemeinkosten (Lager-, Versand- und Versicherungskosten); d) die gewerblichen Vorlieferanten von Produkten gemäß Ziffer 1 unter Angabe von Name und Adresse und, soweit es sich nicht um konzernverbundene Unternehmen im Sinne des § 19 AktG handelt, unter Vorlage von geeigneten Belegen (Rechnungen/Lieferscheine), wobei der Beklagten gestattet ist, Angaben zu anderen Produkten auf diesen Belegen unkenntlich zu machen; e) die gewerblichen Abnehmer von Produkten gemäß Ziffer 1 unter Angabe von Name und Adresse und, soweit es sich nicht um konzernverbundene Unternehmen im Sinne des § 19 AktG handelt, unter Vorlage von geeigneten Belegen (Rechnungen/Lieferscheine), wobei der Beklagten gestattet ist, Angaben zu anderen Produkten auf diesen Belegen unkenntlich zu machen III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 2.687,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008 zu zahlen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die Benutzung des Zeichens "LEDING" gemäß Ziffer 1 im geschäftlichen Verkehr ohne die Zustimmung der Klägerin entstanden ist. Beschluss Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann die Beklagte aus ihrer Klagmarke DE 30362273 auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch nehmen, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und §§ 19, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aufgrund des zumindest fahrlässigen Handelns der Beklagten bestehen auch der geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 14 Abs. 6 MarkenG. 1. Die Sache ist entscheidungsreif, insbesondere gebot der erst mit Schriftsatz vom 05.07.2011 - und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung - hilfsweise geltend gemachte Klagegrund der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens namens "LEDINO" keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2011 angezweifelt, aber offengelassen, ob im Verhältnis zum Verwechslungsschutz die Geltendmachung einer Markenverletzungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und die Verletzung eines gleichnamigen Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2 Fall 1 MarkenG verschiedenartige Streitgegenstände darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.03.2011 -IZR 108/09 - TÜV, Rz. 4). Dies begegne Bedenken und sei nach Auffassung des BGH "eher zu verneinen" (vgl. BGH, aaO.). Auch bezogen auf den hiesigen Fall dürfte eher von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen sein und damit von einem einheitlichen Klagegrund, so dass eine Wiedereröffnung nicht angezeigt war. Zudem ist nicht zu übersehen, dass die hilfsweise erfolgte Geltendmachung eines mit der Klagmarke identischen Rechtes aus §§ 5, 15 MarkenG lediglich eine Reaktion der Klägerin auf die Rechtsauffassung der Beklagten war, nämlich, dass die Beklagte die Verwendung des Zeichens "LEDINO" durch die Klägerin als lediglich eine Benutzung als Unternehmenskennzeichen einschätzt und nicht als (rechtserhaltende) Markenbenutzung. 2. Die Klagmarke ist eingetragen und steht in Kraft. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung der Marke gebunden. Die Klagmarke ist auch rechtserhaltend benutzt. a) Die Beklagte hat die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Nach § 25 Abs. 1 MarkenG kann der Inhaber einer eingetragenen Marke gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19?c im Verletzungsprozess nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs nicht benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. b) Als Teil der Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs trifft die Klägerin nach § 25 Abs. 2 MarkenG die Darlegungs- und Beweislast der rechtserhaltende Benutzung. Die Klägerin hatte daher die Benutzung der Klagmarke darzulegen; ihre Benutzungsschonfrist ist 5 Jahre nach Eintragung, mithin am 27.02.2009 abgelaufen. Die Beklagte hat die mit der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Benutzungsnachweise bestritten. c) Der Klägerin ist die Darlegung der Benutzung gelungen. Allerdings folgt die rechtserhaltende Benutzung nicht bereits aus dem Vertrag vom 21./26.11.2008 mit der Firma P. (Anlage K22). Denn dieser hat eine Abgrenzung zum Gegenstand und nicht eine Lizenzeinräumung. Die Klägerin vereinbarte in diesem Vertrag vielmehr, nicht gegen die "P. -Marke LEDINO vorzugehen" P. selbst war Inhaber einer gleichnamigen Be-Ne-Lux-Marke (Anlage K32). Jedoch hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Behauptung der Klägerin als bewiesen anzusehen ist, dass sie die Klagemarke für Leuchtmittel und Beleuchtungsgeräte rechtserhaltend benutzt hat. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen G., der die Kammer folgt. Der Zeuge hat nachvollziehbar und detailreich erläutert, wie die Verwendungsformen des Zeichens "ledino" auf den Produktverpackungen von LED-Leuchtmitteln in den vergangenen Jahren ausgesehen haben. Im einzelnen hat er bekundet, dass das Zeichen "ledino" von der Klägerin, so wie auf den als Anlagen K38 und K39 vorgelegten Produktverpackungen von LED-Leuchtmitteln erkennbar, in den Jahren 2007 und 2008 verwendet worden war. Er hat bekundet, dass danach die Verpackungsgestaltung geändert worden sei, insbesondere das kreisrunde Ledino-Symbol nicht mehr enthalten habe und dass die aus der Anlage K21 ersichtliche Verpackungsgestaltung die seit Ende 2009 verwendete Form darstelle. Der Zeuge hat ferner bekundet, dass auf den Handel mit unter "ledino" bezeichneten LED-Produkten im Jahr 2008 etwa 100.000,- EUR Umsatz entfallen sei. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der durchgehenden, rechtserhaltenden Benutzung als bewiesen anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge S. nur ein unterdurchschnittliches Erinnerungsvermögen aufgewiesen hatte; denn das Erinnerungsvermögen des Zeugen G. war deutlich differenzierter und präziser. Zwar ist der Zeuge G. an der Klägerin als Teilhaber beteiligt. Dennoch bestand kein Anlass zur Annahme, der Zeuge habe sich von diesem Umstand in seinem Aussageverhalten leiten lassen. Vielmehr wusste er wesentliche Details zur Produktgestaltung und zur Produktbezeichnung zu benennen und diese Details wusste er auch durch Vorlage weiterer Unterlagen zu untermauern (vgl. Anlagen zum Protokoll vom 17.05.2011). d) Aus den nachgewiesenen Benutzungshandlungen lässt sich auch eine markenmäßige und damit rechtserhaltende Benutzungshandlung der Klägerin ableiten, insbesondere kann die Beklagte nicht damit gehört werden, dass die Benutzungshandlungen der Klägerin nur auf ein Unternehmenskennzeichen bezogen seien. Dem stünde zwar nicht per se entgegen, dass die Klägerin seinerzeit noch nicht unter L. GmbH firmierte. Allerdings sind ebenso wie die Produktverpackungen aus den Anlagen K38 und K39, ebenso wie die aktuellen Produktverpackungen aus der Anlage K21, aber auch wie die Informationsblätter aus den Anlagen zum Protokoll vom 17.05.2011 als markenmäßige Benutzungen einzustufen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Benutzung der für Waren eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Rs. C-40/01, Slg. 2003, I-2439 - Ansul/Ajax, Rdnr. 36; BGH, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2009, 772, 775 - Augsburger Puppenkiste; BGH, GRUR 2010, 270, 271 - Atoz III, zur Dienstleistungsmarke). Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; BGH, GRUR 2009, 772, 775 - Augsburger Puppenkiste m.w.N.). Um dies zu beurteilen, ist auf eine durch objektive Anhaltspunkte nahegelegte Verkehrsauffassung abzustellen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 18 m.w.N.; vgl. auch EuGH, Rs. C-40/01, Slg. 2003, |-2439 - Ansul/Ajax, Rdnr. 37/38). Eine "Warenmarke" markenmäßig zu verwenden, ist nach der allgemeinen Verkehrsübung jedenfalls immer dann gegeben, wenn die entsprechenden Waren und/oder deren Verpackungen im geschäftlichen Verkehr mit diesem Zeichen versehen werden, vgl. § 14 Abs. 4 MarkenG. Die Klagmarke beansprucht, soweit es für die geltend gemachten Ansprüche hier darauf ankommt, u.a. Schutz für Beleuchtungsgeräte, mithin für Waren, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch mit den Begriffen Leuchten und Leuchtmittel umschrieben werden können. Damit ist es nach der allgemeinen Verkehrsübung jedenfalls ausreichend, das Zeichen auf den Leuchten und/oder den Produktverpackungen anzubringen. Das hat die Klägerin eindeutig getan (vgl. Anlagen K38, K39, K21). Die Verwendung des Zeichens "ledino" auf Leuchten und Leuchtmittel dient auch eindeutig der Nutzung der Herkunftsfunktion. Denn es entspricht allgemeiner Übung im Verkehr, Leuchtmittel, wenn man sie von denjenigen anderer Hersteller unterscheiden möchte, nicht anhand ihrer Artikelbezeichnung oder ihrer Leuchtstärke benennt, sondern anhand ihre unterscheidungskräftigen Bezeichnung, mithin dem auf ihrer Verpackung aufgebrachten Schlagwort. Dies kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, da auch die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen der in Rede stehenden Waren gehören. Insoweit ist es auch unschädlich, dass die Klägerin ihre Wortmarke zunächst zumindest auch mit graphischen Zusätzen, wie hier dem orangenen Kreis (vgl. Anlage K38), versehen hatte, da, jedenfalls wie hier geschehen, der Wortbestandteil prägende ist. Das Aufbringen des Kennzeichens auf Produktverpackungen kann auch nicht als rein unternehmensbezogen angesehen werden. Zwar sind Benutzungshandlungen, die nach den objektiven Umständen vom Verkehr ausschließlich im Sinne eines Unternehmenskennzeichens im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG verstanden werden, keine berücksichtigungsfähige Verwendungsformen (BGH GRUR 2003, 428, 430 - BIG BERTHA; BGH, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 43 m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch ihr Zeichen gerade nicht nur auf allgemeinen Materialien, wie Katalogen oder Briefpapieren verwendet, sondern auf ihren Produktverpackungen und damit, wie ausgeführt, ganz klassisch markenmäßig. 3. Der geltend gemachte Unterfassungsanspruch folgt aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Klagmarke "ledino" und der angegriffenen Bezeichnung "LEDING". Die Beklagte verwendet das Kollisionszeichen auch markenmäßig. a) Eine markenmäßige Verwendung des Kollisionszeichens ist zu bejahen. Die Klägerin hat dargetan, dass das Kollisionszeichen auch in Alleinstellung verwendet wird (Anlagen K9, K24 und Bl. 33 d. A.). Durch diese Verwendungshandlungen wird ein bestimmtes Produkt, nämlich eine Lichtleiste mit drei oder fünf Spots, gekennzeichnet. Hierin kommt die Nutzung der Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion zum Ausdruck; denn die Nutzung des Zeichens LEDING diente dazu, die von der Beklagten bezeichneten Produkte in ihrer Herkunft von Wettbewerbsprodukten zu unterscheiden. Soweit die Beklagte einwendet, dass eine Markenverletzung deswegen ausgeschlossen sei, weil ihre Produkte ausschließlich in ihren Einrichtungshäusern vertrieben würden, vermag dies eine markenmäßige Verwendung nicht auszuschließen. Denn auch das Nutzen ausschließlicher Vertriebswege sagt nichts über die Frage der Kennzeichnungsfunktion aus. Auch der Einwand der Beklagte, dass sie in ihren Einrichtungshäusern nur eigene Produkte vertreibe, überzeugt nicht. Es ist schon fraglich, ob dies von Rechts wegen überhaupt Berücksichtigung finden kann; denn auch in einem Ein-Marken-Geschäftwerden Kennzeichen zur Unterscheidung und zur Herkunftszuordnung verwendet und vom Verkehr auch so verstanden - und darauf kommt es an. Zudem könnte sich die Beklagte auf ein derartiges "Privileg" ohnehin nicht berufen. Die Klägerin hat nämlich unbeanstandet vorgetragen, dass in den Einrichtungshäusern der Beklagten sehr wohl auch Fremdprodukte angeboten werden, beispielsweise im Bereich der Küchen- oder Elektrogeräte (Whirlpool) oder - wie die Kammer aus eigener Anschauung als gerichtskundige Tatsache weiß - bei Lebensmitteln. Angesichts dieses Verkehrsverständnisses, dass die Mitglieder der Kammer als Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde beurteilen können, ist es für den angesprochenen Verkehr keineswegs ausgeschlossen, dass das von ihm besuchte Einrichtungshaus auch im Bereich von Leuchtmitteln auf Fremdfabrikate zurückgreift. b) Die Zeichen sind schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich. Zwar unterscheiden sich die Zeichen klanglich in der Anzahl ihrer Silben, nämlich in LE/DI/NO einerseits und LE/DING andererseits. Im Übrigen unterscheiden sich jedoch kaum, nämlich lediglich in ihrem letzten von sechs Buchtstaben. Die übrigen fünf Buchstaben "LEDIN-, sind jedoch identisch, was einer hochgradigen schriftbildlichen Ähnlichkeit entspricht. Zudem sind die allgemeinen Verkehrsgewohnheiten zu berücksichtigen, wonach Übereinstimmungen in den Anfängen der Zeichen stärker ins Gewicht fallen, als Unterschiede in deren Enden, insbesondere wenn es - wie hier - nur um einen einzigen Buchstaben geht. c) Es besteht daneben Warenidentität, jedenfalls hochgradige Warenähnlichkeit. Die Klagmarke ist für Beleuchtungsgeräte geschützt und wird jedenfalls für Leuchtmittel auch rechtserhaltend benutzt. Das Kollisionszeichen wird, wie gesagt, für Lichtleisten mit drei oder fünf Spots verwendet und damit für eine Lampe. Die Waren Leuchtmittel und Lampen sind jedoch von einer hochgradigen Warenähnlichkeit geprägt und können unter die Gruppe der Beleuchtungsgeräte subsumiert werden. d) Es besteht auch Verwechslungsgefahr. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist zur Feststellung der Markenähnlichkeit auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Kollisionsmarken abzustellen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22f. - Sabel/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16f. - Canon; BGH, GRUR 2000, 605 - comtes/ComTel). Zwar ist für die Klagmarke aufgrund des an die zu kennzeichnenden Produkte - LED-Leuchten - anklingende Wortmarke eher von einer geringen Kennzeichnungskraft getragen. Allerdings wird die Warengattung "LED" als einzelne Buchstabenfolge (L-E-D) ausgesprochen, die Kollisionszeichen legen dagegen beide eine flüssige Aussprache aufgrund ihrer weiteren Buchstaben nahe. Aufgrund der fast vollständigen Übereinstimmung der Kollisionszeichen - bis auf den letzten Buchstaben - und der an Identität grenzende Warenähnlichkeit ist daher von einer erheblichen Verwechslungsgefahr auszugehen. 4. Der Auskunftsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 19, 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach diesen Vorschriften kann der Markeninhaber Auskunft über den Namen und Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und der gewerblichen Abnehmer und der Menge der vertriebenen Produkte, sowie der damit getätigten Umsätze verlangen. 5. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht genügt es bereits, wenn der Eintritt eines Schadens entfernt möglich ist (Hans. OLG, Urt. v. 3.3.2006 - 5 U 1/05 - EVIAN/REVIAN's). Die Beklagte hat die dem Grunde nach zu bejahende Rechtsverletzung auch zu vertreten; denn sie hat in vorwerfbarer Weise gegen die ihr obliegende Überwachungs- und Erkundungspflicht verstoßen. 6. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 6 MarkenG. Wie bereits ausgeführt, liegt eine zumindest fahrlässige Markenverletzung vor. Der Ersatzanspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angesetzte 1,3 Gebühr entspricht den Usancen und der Streitwert von 250.000,- EUR erscheint angesichts des klägerischen Vortrags zum Umfang der Benutzung und zu dem Umfang der Rechtsverletzung durch die Beklagte in den von ihr betriebenen Einrichtungshäusern ebenfalls nicht als zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Markenbenutzung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen Markenverletzung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin, zu Beginn des Rechtsstreits firmierend unter Dr. Ing. S. E. Messgeräte & Componenten GmbH, stellt elektronische Geräte und Komponenten her, insbesondere Leuchtmittel, und vertreibt diese auch. Die Beklagte betreibt Einrichtungshäuser in Deutschland. Die Klägerin ist Inhaberin der inländischen Wortmarke "ledino" vom 27.02.2004, mit Priorität vom 29.11.2003, die unter der Markennummer DE 30362273 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist (Anlage K1). Die Marke beansprucht Schutz für die Dienstleistungen der Klassen 09, 11, 37 und 42, namentlich u.a. "Beleuchtungsgeräte; Installation, Wartung und Reparatur von Beleuchtungsgeräten". Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin unter dem Zeichen "ledino" Leuchten bzw. Leuchtmittel vertrieben hat oder vertreibt. Die Beklagte bietet in ihren Einrichtungshäusern Lichtleisten mit drei bzw. fünf Spots unter der Bezeichnung "LEDING" an (Anlage K9) und vertreibt diese ebenfalls über das Internet. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2008 wegen Verletzung der Klagmarke ab (Anlage K14). Mit Schreiben vom 02.01.2009 (Anlage K15) nahm die Beklagte dazu Stellung und erklärte, die Bezeichnung "LEDING" werde nur als hausinternes Unterscheidungsmittel verwendet. Die Kollisionszeichen seien zudem nicht ähnlich. LEDING sei schließlich der Name eines schwedischen Ortes. Die Klägerin stellte unter dem 13.01.2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin (Anlage K16). Dieser wurde mit Beschluss vom 15.01.2009 zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle bereits an einer markenmäßigen Benutzung durch die Beklagte (Anlage K17). Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Kammergericht bejahte zwar eine markenmäßige Verwendung, verneinte aber die Verwechslungsgefahr (Beschluss vom 13.02.2009, Anlage K19). Die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke sei durch die Bezugnahme auf "LED" geschwächt. In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Zeichen aufgrund der Anzahl ihrer Silben und der unterschiedlichen Trennung LE/DI/NO einerseits und LE/DING andererseits. Mit der vorliegenden Klage, am 26.03.2010 anhängig gemachten Klage, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung der Abmahnkosten aus der Klagmarke in Anspruch, hilfsweise aus einem gleichnamigen Unternehmenskennzeichen. Die Klägerin trägt vor, dass sie selbst die Bezeichnung "ledino" durchgehend zur Kennzeichnung von Leuchten und Leuchtmitteln verwendet habe, teilweise kombiniert mit anderen Zeichen oder Bestandteilen u.a. für LED-Leuchten (Anlagen K2 - 4, K27 - K29). Die Bezeichnung "ledino" habe insoweit als Dachmarke fungiert. Diese Benutzung erstrecke sich auch auf die Zeit vor 2009. So habe sie mit Beleuchtungsgeräten unter der Marke "ledino" allein im Jahr 2008 einen Umsatz von ca. 300.000,- EUR erzielt. Gegenwärtig würden unter der Bezeichnung "P. Ledino" LED-Leuchten angeboten (Anlage K5). Hintergrund dessen sei, dass die Klägerin mit Vertrag vom 21./26.11.2008 der Firma P. das Recht zur Zeichennutzung eingeräumt habe (vgl. Anlage K22). P. selbst habe nur über prioritätsschlechtere Rechte basierend auf einer Be-Ne-Lux-Marke verfügt (vgl. Anlage K32). Sie macht geltend, dass die Benutzung durch die Firma P. ebenfalls rechtserhaltend für die Klagmarke wirke. Im Jahr 2009 habe das Unternehmen P. mit Leuchten der Marke "ledino" in Deutschland, Frankreich, Italien und Benelux einen Umsatz von ca. 22 Mio EUR erzielt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verwende die Bezeichnung "LEDING" markenmäßig. Sie verwende dieses Zeichen nicht nur intern, sondern kommuniziere es auch nach außen. Auch in den Ladengeschäften der Beklagten werde dies Zeichen in Alleinstellung verwendet. Zudem werde im Falle des Weiterverkaufes regelmäßig nur die Produktbezeichnung verwendet ohne den Zusatz der Firma der Beklagten. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Zeichen auch verwechslungsähnlich seien, insbesondere sei eine Zergliederung der Klagmarke in einen beschreibenden und einen kennzeichnenden Teil unzulässig. Auch werde das Ende eines Zeichens regelmäßig weniger beachtet als dessen Anfang. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte das Kollisionszeichen bereits seit 2002 benutze. Die Klägerin beantragt zuletzt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Nichtbenutzung. Sie behauptet, dass die Klägerin selbst unter der Bezeichnung "ledino" in Deutschland keine Leuchtmittel anbiete. Lediglich als Unternehmenskennzeichen werde das Zeichen benutzt; auch die Beweisaufnahme habe kein anderes ergeben. Dies sei aber nicht genügend für die eine (rechtserhaltende) Benutzung einer Marke. Ob die Firma P. zur rechtserhaltenden Benutzung berechtigt sei, habe die Klägerin nicht dargelegt; die Beklagte bestreitet diesen Vortrag mit Nichtwissen. Sie stellt die Absicht der Firma P., die Klagmarke der Klägerin rechtserhaltend zu benutzen, in Abrede. Die von der Klägerin vorgelegte Vereinbarung aus der Anlage K 22 stelle nicht eine Nutzungs- sondern eine Abgrenzungsvereinbarung dar; denn in dem Vertrag wird auf die eigene Marke gleichen Namens der Firma P. hingewiesen. Die Beklagte macht geltend, dass sie selbst die angegriffene Bezeichnung nicht markenmäßig verwende; einzige Markenbezeichnung sei der Firmenname "IKEA". Nur unter Hinzufügung von "IKEA" werde die Leuchte beworben, also als "IKEA LEDING" (vgl. Anlage B1). Und dies werde auch schon seit 2002 getan, also in prioritätsälterer Zeit. Es bestünde auch keine Verwechslungsgefahr. Die Vertriebswege seien unterschiedlich; die Produkte der Beklagten würden ausschließlich über deren Einrichtungshäuser vertrieben, im Handel stünden sich die Leuchten daher nie gegenüber. Die Beklagte stützt sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 12.05.2010 (Anlage B2), wonach eine Verwechslungsgefahr dann nicht bestehen könne, wenn dem Verbraucher bewusst sei, in dem Geschäft eines Unternehmens nur Produkte eines bestimmten Herstellers erwerben zu können. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2010 wird ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, sie habe die Bezeichnung "ledino" selbst für Beleuchtungsgeräte benutzt. Auf das Protokoll der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden. Die mündliche Verhandlung ist am 23.06.2011 geschlossen worden.