Urteil
327 O 564/11
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:1222.327O564.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der Bewerbung von Arzneimitteln (hier: von apotheken- aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Schmerzlinderung) durch die zeitweilige kostenlose Zurverfügungstellung eines professionellen Massagesessels nebst einem diesen umgebenden Sichtschutz, der großflächig mit dem Markenzeichen der Arzneimittel gekennzeichnet ist, handelt es sich nicht um Imagewerbung ohne Produktbezug, sondern um eine gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG unzulässige Zuwendung an den Apotheker.(Rn.31)
2. Auch wenn unter dem Markenzeichen verschiedene Produkte angeboten werden, handelt es sich bei der Wiedergabe der Marke um eine Werbung mit Produktbezug, denn die Bewerbung der Marke dient der gezielten Absatzförderung konkret bestimmbarer Produkte, die der Verkehr mit dem Markenzeichen assoziiert (hier: verschiedene Arzneimittel einer Produktreihe zur Schmerzlinderung).(Rn.34)
3. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer geringwertigen Zuwendung ist § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG entsprechend Art. 94 des Humanarzneimittelkodex (Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel) auszulegen.(Rn.36)
4. Der Wert der Zuwendung bzw. des finanziellen oder materiellen Vorteils ist aus Sicht des unmittelbar begünstigten Apothekers zu betrachten. Für die Beurteilung, ob es sich um eine geringwertige Zuwendung bzw. einen geringwertigen finanziellen oder materiellen Vorteil handelt, ist daher darauf abzustellen, welche Kosten dem Apotheker entstehen, wenn er eine vergleichbare Leistung mit eigenen Mitteln erbringen würde.(Rn.38)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 07.11.2011 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewerbung von Arzneimitteln (hier: von apotheken- aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Schmerzlinderung) durch die zeitweilige kostenlose Zurverfügungstellung eines professionellen Massagesessels nebst einem diesen umgebenden Sichtschutz, der großflächig mit dem Markenzeichen der Arzneimittel gekennzeichnet ist, handelt es sich nicht um Imagewerbung ohne Produktbezug, sondern um eine gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG unzulässige Zuwendung an den Apotheker.(Rn.31) 2. Auch wenn unter dem Markenzeichen verschiedene Produkte angeboten werden, handelt es sich bei der Wiedergabe der Marke um eine Werbung mit Produktbezug, denn die Bewerbung der Marke dient der gezielten Absatzförderung konkret bestimmbarer Produkte, die der Verkehr mit dem Markenzeichen assoziiert (hier: verschiedene Arzneimittel einer Produktreihe zur Schmerzlinderung).(Rn.34) 3. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer geringwertigen Zuwendung ist § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG entsprechend Art. 94 des Humanarzneimittelkodex (Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel) auszulegen.(Rn.36) 4. Der Wert der Zuwendung bzw. des finanziellen oder materiellen Vorteils ist aus Sicht des unmittelbar begünstigten Apothekers zu betrachten. Für die Beurteilung, ob es sich um eine geringwertige Zuwendung bzw. einen geringwertigen finanziellen oder materiellen Vorteil handelt, ist daher darauf abzustellen, welche Kosten dem Apotheker entstehen, wenn er eine vergleichbare Leistung mit eigenen Mitteln erbringen würde.(Rn.38) I. Die einstweilige Verfügung vom 07.11.2011 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der zulässige Verfügungsantrag ist begründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 HWG zu. Sie kann von der Antragsgegnerin verlangen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd Arzneimittel der Produktreihe V. damit zu bewerben, dass Apotheken ein mit der Marke „V." gekennzeichneter Massagesessel kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Streitgegenstand des Unterlassungsantrags ist nach Antragsfassung und Antragsbegründung, die Bewerbung der Produktreihe V. durch die kostenlose Zurverfügungstellung eines professionellen Massagesessels mit folgenden Merkmalen: - Apothekern wird für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen ein professioneller Massagesessel - die sog. „V. M. L." - zur Verfügung gestellt, der mit der Marke V. gekennzeichnet ist. - Anlieferung, Aufbau, Einweisung in die Funktion und Abholung des Massagesessels sowie des ihn umgebenden Sichtschutzes erfolgen durch die Antragsgegnerin. - Der Apotheker erhält die gesamte Leistung der Antragsgegnerin kostenlos, d. h. er muss keine Gegenleistung an die Antragsgegnerin erbringen. - Der Massagesessel kann von den Apothekern und seinen Mitarbeitern zum einen selbst uneingeschränkt genutzt werden. - Die Apotheke kann den Massagesessel darüber hinaus während des Aktionszeitraums insbesondere auch nutzen, um sich und ihre Serviceleistungen gegenüber dem Endkunden besonders anzupreisen. Das angestrebte Verbot ist durch die Wiedergabe der streitgegenständlichen Handlung unter Bezugnahme auf die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Werbemaßnahme hinreichend bestimmt. Unter Heranziehung der Klagebegründung lässt es erkennen, welche Handlungen der Antragsgegnerin Grundlage und Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes sind. Der Antragstellerin geht es darum, die konkret beanstandete Werbeaktion verbieten zu lassen. Mit der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass es sich mit der kostenlosen Überlassung des als „V. M. L." bezeichneten Massagesessels mit dem ihn umgebenden Sichtschutz um eine gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG unzulässige Zuwendung an den Apotheker handelt. 1.) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, es liege hier eine reine Imagewerbung ohne Produktbezug vor, ist von einem Produktbezug der angegriffenen Maßnahme auszugehen und § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG anwendbar. Nach § 7 Abs. 1 HWG ist es grundsätzlich unzulässig, für Humanarzneimittel mit „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)" zu werben, soweit die Werbemittel nicht unter die in der Bestimmung selbst erschöpfend genannten Ausnahmetatbestände fallen. Der Zweck des § 7 Abs. 1 S. 1 HWG besteht vor allem darin, eine unsachliche Beeinflussung des Werbeadressaten und damit eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich einzudämmen. Als Zuwendung und Werbegabe sind dabei alle tatsächlichen oder vorgeblich unentgeltlich gewährten Vergünstigungen erfasst, die akzessorisch oder abstrakt zum Zwecke der Absatzförderung gewährt werden (vgl. Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 4. Auflage 2012, § 7 Rn. 16.). Die angegriffene Handlung fällt nicht aus dem Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes heraus, da es für eine heilmittelrechtlich nicht relevante Werbung im Sinne einer Imagewerbung bereits an der Wiedergabe des Unternehmens fehlt. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Wiedergabe der Marke „V." um eine Werbung mit Produktbezug, auch wenn unter dieser Bezeichnung verschiedene Produkte angeboten werden. Die Bewerbung unter der Marke „V." dient der gezielten Absatzförderung konkret bestimmbarer Produkte aus dem Hause der Antragsgegnerin. Der Verkehr assoziiert mit dem Zeichen „V." verschiedene Arzneimittel einer Produktreihe zur Schmerzlinderung. Ein Produktbezug ist schon dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamterscheinungsbild die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (vgl. BGH; Urt. v. 26.03.2009, I ZR 99/07 - DeguSmiles & more). 2.) Die vorliegende kostenlose Zurverfügungstellung der „V. M. L." zum Zwecke der Bewerbung der Produkte unter der Bezeichnung „V." durch die Antragsgegnerin stellt auch keine zulässige, geringwertige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG dar. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer geringwertigen Zuwendung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG entsprechend Art. 94 des Humanarzneimittelkodex, Richtlinie 2001/83/EG auszulegen. Dies folgt aus dem Konzept der vollständigen Harmonisierung im Bereich des Heilmittelwerberechts, die dem Gemeinschaftskodex zugrunde liegt. Die Mitgliedstaaten sind nur in den Fällen befugt, Bestimmungen zu erlassen, die von in der Richtlinie getroffenen Regelungen abweichen, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist (EuGH, Urt. v. 08.11.207, C-347/05 - Gintec). Gem. Art. 94 der Richtlinie 2001/83/EG ist es im Rahmen der der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei den zu ihrer Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen verboten, diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn, sie sind von geringem Wert und für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang. Für die Beurteilung, ob es sich um eine geringwertige Zuwendung bzw. einen geringwertigen finanziellen oder materiellen Vorteil handelt, ist nicht auf den Wert der Zuwendung für den durch die M. begünstigten Endverbraucher abzustellen. Der Wert der Zuwendung für den Apothekenkunden kann deshalb dahinstehen. Es liegt jedenfalls ohne weiteres (auch) eine Verkaufsförderung gegenüber bei den zu ihrer Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen vor, die nach § 7 Abs. 1 HWG - insoweit auch im Einklang mit dem Humanarzneimittelkodex - nur in einem engen, vorgesehenen Rahmen gestattet ist. Der Wert dieser Zuwendung bzw. des finanziellen oder materiellen Vorteils ist aus Sicht des unmittelbar begünstigten Apothekers zu betrachten. Daran ändert sich auch durch die großflächige und mehrfache Anbringung der Marke „V." der Antragsgegnerin nichts. Die Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass die „V. M. L." als Anreizpunkt für die Bewerbung der Apotheke durch den Apotheker geeignet ist. Dass dies von den Apotheken auch so verstanden und genutzt wird, zeigen die konkreten Bewerbungen der an der Aktion teilnehmenden Apotheken (Anlagen AS 4 und 5). Eine Werbegabe liegt jedenfalls dann vor, wenn der Apotheker - wie hier - einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht und die Weitergabe aus Sicht des Kunden nicht nur als Werbung des Arzneimittelherstellers für sein Produkt und der Apotheker bei der Weitergabe lediglich als Bote angesehen wird (vgl. OLG Düsseldorf; Urt. v. 25.01.2008, I-20 U 173/07 - Denksportheft). Für die Beurteilung des Wertes der Zuwendung bzw. des Vorteils ist darauf abzustellen, welche Kosten dem Apotheker entstehen, wenn er eine vergleichbare Leistung mit eigenen Mitteln erbringen würde. Die Antragstellerin hat insoweit nachvollziehbar vorgebracht, dass Transport und Miete eines professionellen Massagesessels für den Apotheker Kosten von mindestens 150 € verursachen würden. So kostet bspw. die Miete eines Wellness Designer-Massagesessels für vier Wochen 199,-- bis 299,-- zzgl. 119,-- Transportkosten (vgl. Anlage AS 7). Ein Wert von mind. 150,-- Euro ist entsprechend als Zuwendung gegenüber dem Apotheker durch die Antragsgegnerin anzusetzen. Es kommt nicht auf den Herstellungs- oder Anschaffungswert für den Werbenden, sondern auf den Verbrauchs- oder Verkehrswert an, den der Gegenstand im Allgemeinen für den Durchschnittsadressaten hat (vgl. Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 4. Auflage 2012, § 7 Rn. 57). Die Zuwendung liegt auch weit über der Wertgrenze der Geringwertigkeit. Die genaue Festlegung der Wertgrenze kann vorliegend insoweit dahinstehen. Bereits eine Zuwendung von 5 € wurde als nicht mehr geringwertig angesehen (vgl. BGH; Urt. v. 09.09.2010, I ZR 193/07 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE). 3.) Der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch dahingehend nicht zuzustimmen, es würde durch den Apotheker eine adäquate Gegenleistung erbracht, die eine Zuwendung gem. § 7 HWG ausscheiden lasse. Die aus den Teilnahmebedingungen der Antragsgegnerin hervorgehende Verpflichtung des Apothekers, Platz für die Aufstellung der „V. M. L." in seinen Räumlichkeiten zu schaffen, ist trotz der Größe der Standfläche von ca. 4 x 4 Metern (Anlage AG 1) ausschließlich als notwendige Voraussetzung der Teilnahme und nicht als Gegenleistung anzusehen. Auch die Bereitstellung des Betriebsstroms zur Verwendung der „V. M. L." stellt eine zum Betrieb notwendige Voraussetzung dar. Eine vermögenswerte Gegenleistung des Apothekers an die Antragsgegnerin liegt darin nicht. Eine Gegenleistung ist anzunehmen, wenn gegenüber dem werbenden Unternehmen Handlungen des Adressaten versprochen werden, die dem werbenden Unternehmen zu Gute kommen, wie dies zum Beispiel bei Umfragen zur Kundenzufriedenheit der Fall ist (vgl. OLG Hamburg; Urt. v. 19.07.2007, 3 U 53/07). 4.) Es handelt sich bei der Zurverfügungstellung des Massagesessels auch offensichtlich nicht um eine handelsübliche Nebenleistung i. S. v. § 7 Abs. 1, S. 1 Nr. 3 HWG. Hierfür sind nachvollziehbare Anhaltspunkte weder ersichtlich noch sonst vorgetragen. 5) Mit dem Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG handelt die Antragsgegnerin unlauter im Sinne des § 3 UWG, denn sie handelt damit einer Norm des § 4 UWG zuwider. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse das Marktverhalten zu Regeln. Eine solche Vorschrift stellt § 7 HWG dar. Das HWG regelt das Marktverhalten, nämlich insbesondere in Bezug auf die Werbung, auf dem Markt für Arzneimittel und Medizinprodukte im Interesse der Verbraucher und ihrer Gesundheit. Das gilt insbesondere für § 7 HWG. 6.) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 UWG sind gegeben. Die Antragsgegnerin ist einer Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entgegen getreten. Die mit Schreiben vom 28.10.2011 abgegebene Unterlassungserklärung bezieht sich nur auf einen von einem Apotheker modifizierten Flyer (vgl. Anl. AS 10). An der Werbeaktion als solcher hält die Antragsgegnerin fest. Es besteht auch hinsichtlich der Zweckvariante „zur Eigennutzung" Begehungsgefahr, denn weder schließen die Teilnahmebedingungen eine derartige Eigennutzung ausdrücklich aus noch ist eine solche völlig fernliegend. )7.) Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Hinreichende Anhaltspunkte, die gegen den Vortrag der Antragstellerin sprechen, erst Mitte Oktober 2011 von der Werbeaktion erfahren zu haben, sind von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden. )8.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO Die Parteien sind Pharmaunternehmen und stehen miteinander im Wettbewerb im Bereich der Analgetika. Die Antragsgegnerin ist die für den Vertrieb von O.-Arzneimitteln verantwortliche Tochtergesellschaft des N.-Konzerns. Sie vertreibt unter der Dachmarke V. sechs verschiedene Arten von apotheken- aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Schmerzlinderung, die den zur Gruppe der sogenannten nichtsteroidalen Antirheumatika gehörenden Wirkstoff D. enthalten. Die unterschiedlichen Produkte werden für verschiedene Indikationen zur Schmerzlinderung, Entzündungshemmung und als fiebersenkende Arzneimittel eingesetzt. Die Antragstellerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft und 100%ige Tochter der B. P. AG, die ihrerseits eine 100%ige Tochter der B. AG ist. Die Antragstellerin vertreibt in Deutschland verschiedene apothekenpflichtige Analgetika, insbesondere As.. und Ak... Streitgegenständlich ist die Bewerbung der Produktreihe „V." durch kostenlose Zurverfügungstellung eines professionellen Massagesessels. Die Antragsgegnerin bot bundesweit Apotheken zeitweise und kostenlos einen professionellen Massagesessel an. Dabei wird der Massagesessel von einer weißen Abgrenzung umgeben, welche auf der Außenseite großflächig mit der Marke V. der Antragsgegnerin gekennzeichnet ist. Das Logo der V. Produkte wird darüber hinaus unmittelbar über dem Kopfende des Sessels wiedergegeben. Daneben wird auf einem an der Innenseite der Sichtschutzbegrenzung angebrachten Bildschirm ebenfalls die Marke der Antragsgegnerin dargestellt. Von der Antragsgegnerin wird diese Anordnung aus Sichtschutz und professionellem Massagesessel als „V. M. L." bezeichnet. Die „V. M. L." wurde von der Antragsgegnerin Apothekern für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen kostenlos zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus erfolgten Anlieferung, Aufbau, Einweisung in die Funktion und Abholung ebenfalls kostenlos durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin nahm Mitte Oktober 2011 Kontakt mit der Antragsgegnerin auf und wies diese darauf hin, dass es sich um eine nach ihrer - der Antragstellerin - Ansicht rechtswidrige Werbemaßnahme handele. Die Antragsgegnerin gab daraufhin am 28. Oktober 2011 die von der Antragstellerin als unzureichend empfundene strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sich auf den ganz konkreten Text eines von einem Apotheker modifizierten Flyers bezog (Anlage AS 10). Daraufhin forderte die Antragstellerin unter Anderem mit E-Mail vom 28. Oktober 2011 (Anlage AS 9) die Antragsgegnerin wiederholt zur Abgabe einer aus ihrer Sicht ausreichenden Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 (Anlage AS 10) und 02. November 2011 (Anlage AS 11) wies die Antragsgegnerin die Ansprüche der Antragstellerin endgültig zurück. Die Antragstellerin beanstandet die Bewerbung der Arzneimittel V. gegenüber Apothekern durch kostenlose Zurverfügungstellung einer „V. M. L." an Apotheker als gegen das HWG verstoßende und damit unlautere Werbung. Sie nimmt die Antragsgegnerin im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 1 HWG auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist der Meinung, dass von einer Geringwertigkeit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG nicht ausgegangen werden könne. So stelle die Überlassung der „V. M. L." an den Apotheker eine hochwertige Zuwendung dar. Dies schon deshalb, da der begünstigte Apotheker sowie seine Mitarbeiter diese während des Zeitraums der Überlassung selbst uneingeschränkt nutzen könnten. Daneben könne der Apotheker die „V. M. L." für eigene Werbezwecke gegenüber den Kunden verwenden und als besondere Serviceleistung der Apotheke anbieten. Mit der konkreten Bewerbung durch die teilnehmenden Apotheken als „Event" sei dies auch ersichtlich so verstanden und angenommen worden. Den teilnehmenden Apotheken fließe damit ein beträchtlicher Mehrwert bei der Bewerbung und Präsentation ihrer Apotheken zu, wobei diese hierfür keine eigenen Aufwendungen hätten, sondern diese ausschließlich die Antragsgegnerin trage. Sowohl der Warenwert als auch der durchschnittliche Mietpreis sowie die Transportkosten (vgl. Anl. AS 7) überstiegen jeweils die von der Rechtsprechung angenommene Wertgrenze bei Weitem. Auf Antrag der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 07.11.2011 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, geschäftlich handelnd Arzneimittel der Produktreihe V. damit zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, dass an Apotheken ein mit der Marke "V." gekennzeichneter Massagesessel zur Eigennutzung und/oder zur Bewerbung und Zurverfügungstellung gegenüber dem Endverbraucher kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Sie meint, es liege bereits keine dem Anwendungsbereich des HWG unterliegende Produktwerbung vor. Unter der Dachmarke V. würden mehrere, in ihrem Anwendungsbereich völlig unterschiedliche, Arzneimittel vertrieben. Ein konkreter Produktbezug scheide daher durch die Kennzeichnung als „V. M. L." aus. Damit läge bereits keine Werbung für ein (konkretes) Arzneimittel, sondern nur eine für Marken vor. Weiterhin macht die Antragsgegnerin geltend, es fehle bereits an einer tatbestandsmäßigen Zuwendung im Sinne des § 7 HWG als unentgeltliche gewährte Vergünstigung an Apotheker, da es sich durch die deutliche Kennzeichnung als „V. M. L." für den Apothekenkunden ersichtlich um eine „Gabe" der Antragsgegnerin - mithin eine zulässige Werbehilfe - handeln würde. Das Angebot würde daher von den Kunden nicht als Werbemaßnahme des Apothekers angesehen, weshalb dieser auch keine Aufwendungen erspare und keinen eigenen Nutzen habe. Darüber hinaus stelle es für den Apotheker schon deshalb keine unentgeltliche Zuwendung gem. § 7 HWG dar, da dieser mit Zurverfügungstellung des Platzes sowie von Betriebsstrom zur Durchführung der Aktion erhebliche Eigenleistungen für die Verwendung der „V. M. L." erbringen müsse, die durch den - rechtlich ohnehin unerheblichen - innerbetrieblichen Zweitnutzen voll kompensiert würden. Schließlich sei eine derartige Werbeaktion handelsüblich, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin der Auffassung, es fehle an einer geldwerten Vergünstigung gegenüber dem Apotheker gem. § 7 Abs. 1 HWG, da hier wegen fehlender Zahlungen durch die Antragsgegnerin nur Ersparnisse in Betracht kämen. Da Apotheker von sich aus ohne das Angebot der Antragsgegnerin eine entsprechende Werbemaßnahme nicht durchführen würden, fehle es an einer Ersparnis bei den teilnehmenden Apothekern. Im Übrigen sei der abstrakte Antrag unbegründet, denn für die Variante „Zur Eigennutzung" fehle es ausweislich der Teilnahmebedingungen (vgl. Anl. B 2) an einer Wiederholungsgefahr. Der Antrag verfehle zudem den Verbotsgehalt von § 7, wenn der Apotheker eine sonstige adäquate Gegenleistung erbringe. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 07.11.2011 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung kostenpflichtig abzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Sie vertieft ihr Vorbringen und trägt ergänzend vor, die den Apothekern kostenlos zu Werbezwecken zur Verfügung gestellte „V. M. L." sei eine Werbegabe mit offensichtlichem Produktbezug entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Dies sei schon dadurch erkennbar, dass allein die Marke der Antragsgegnerin auf der „V. M. L." angebracht sei, die sowohl von Fachkreisen als auch Laien unmittelbar mit den entsprechenden Arzneimitteln der Antragsgegnerin in Verbindung gebracht werde. Auch bei einer Bewerbung mit einem gesamten Sortiment eines Herstellers liege ein Produktbezug vor. Von einer Imagewerbung für das Unternehmen, welche nicht unter die Bestimmungen des § 7 HWG fallen würde, könne insofern nicht ausgegangen werden, da es bereits an einer Erwähnung der Antragsgegnerin fehle. Weiterhin vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass für die Beurteilung der Geringwertigkeit der Zuwendung gem. § 7 HWG nicht die Sicht des mittelbar begünstigten Endkunden - für den die angebotene Massage einen vergleichbar geringen, im Rahmen liegenden Gegenwert haben dürfte - entscheidend sei, sondern es auf die Sichtweise des begünstigten Apothekers ankomme. Auch ein Vergleich mit den üblichen Werbehilfen (Taschentücher, Bonbons, Traubenzucker) zeige, dass diese von den Apotheken nicht gesondert beworben würden und die „V. M. L." damit erkennbar einen höheren Werbewert genieße. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 verwiesen.