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Urteil

327 O 434/11

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0221.327O434.11.0A
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Leitsätze
Ein Darlehen, welches der Finanzierung einer Kapitallebensversicherung dient, finanziert keine Dienstleistung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. (Anschluss OLG Hamburg, 2. März 1990, 11 U 160/88).(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin CHF 80.308,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschließt: Der Streitwert wird festgesetzt auf € 68.816,57.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Darlehen, welches der Finanzierung einer Kapitallebensversicherung dient, finanziert keine Dienstleistung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. (Anschluss OLG Hamburg, 2. März 1990, 11 U 160/88).(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29) I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin CHF 80.308,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschließt: Der Streitwert wird festgesetzt auf € 68.816,57. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch basierend auf dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag zu. A. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis der Parteien hinsichtlich des zwischen ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrages bemisst sich nach liechtensteinischem Recht. Die Parteien haben in Ziff. 12 des Kreditvertrages (Anlage K 1a) die Anwendung liechtensteinischen Recht vertraglich vereinbart haben. Auch die AGB der Klägerin sehen die Anwendung liechtensteinischen Rechts vor. Mithin ist vom Vorliegen einer wirksamen Rechtswahl i.S.v. Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. auszugehen. Dem stehen auch keine verbraucherschützenden Regelungen des deutschen Rechts entgegen. Die im Jahre 2006 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch geltende Regelung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. ist nicht einschlägig, da das hier in Rede stehende Darlehen nicht der Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne der Norm gedient hat. Der Dienstleistungsbegriff in Art. 29 EGBGB a.F. ist zunächst weit zu verstehen und umfasst jedenfalls die Erbringung von tätigkeitsbezogenen Leistungen an den Verbraucher aufgrund von Dienst- (nicht Arbeits-)Verträgen, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträgen. Überlassungsverträge werden in der Rechtsprechung des BGH hingegen nicht in diese Kategorie eingeordnet, so etwa Darlehens- und Mietverträge (vgl. Limbach in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 14). Die von Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. erfassten Finanzierungsverträge müssen die zuvor beschriebenen Geschäfte zu finanzieren bezwecken. Zu beachten ist, dass der einfache, nicht zweckgebundene Verbraucherkredit ebenso wenig von Art. 29 EGBGB a.F. erfasst wird wie die Finanzierung eines Immobiliengeschäfts sowie sonstige Verträge, die originär nicht unter Art 29 EGBGB a.F. fallen (vgl. Spickhoff in: BeckOK EGBGB, 2008, Art. 29 EGBGB, Rdnr. 8 m.w.N.). Der Bundegerichtshof hat in seiner Entscheidung NJW 2006, S. 762, in der die Finanzierung eines so genannten Berlin-Darlehens streitgegenständlich war, diesbezüglich ausgeführt: „Der Begriff der „Erbringung von Dienstleistungen” i.S. des Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist zwar nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen auf Grund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen. Notwendig ist aber, dass die Leistung gegenüber dem Vertragsgegner als Verbraucher erbracht wird. Das ist hier nicht der Fall. Vortrag, dass die Klägerin im Rahmen des Darlehensvertrags vom 1. 2. 1991 für den Bekl. eine „Dienstleistung” gem. Art. 29 EGBGB erbringen sollte, die nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist fehlt. Der zwischen dem Beklagten und der W geschlossene Vertrag über das so genannte „Berlin- Darlehen”, dessen Finanzierung der bei der Klägerin aufgenommene Kredit diente, ist nicht auf eine tätigkeitsbezogene Leistung an den Beklagten als Verbraucher gerichtet. Die W schuldet ihm lediglich die Rückzahlung des „Berlin-Darlehens”. Entsprechend liegt der Fall auch hier. Das vorliegend streitgegenständliche Darlehen der Klägerin diente ebenfalls nicht der Finanzierung einer Dienstleistung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. Bei der Lebensversicherung, die mit dem Darlehen mitfinanziert worden ist, hat es sich nicht um eine tätigkeitsbezogene Leistung des Versicherungsgebers gegenüber dem Versicherungsnehmer gehandelt, insbesondere nicht um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat bzgl. einer Kapitallebensversicherung hierzu ausgeführt (vgl. HansOLG VersR 1990, S. 475): „Der Versicherungsvertrag mag Elemente der entgeltlichen Geschäftsbesorgung aufweisen. Er ist jedoch ein Vertrag eigener Art, der weder mit dem zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und ihren Anlegern bestehenden Verhältnis noch mit dem Verhältnis zwischen Sparkasse oder Bank und Sparern vergleichbar ist. Insbesondere können die Pflichten der Versicherer bezüglich der Überschussbeteiligung der Versicherten schon angesichts des unstreitig durch versicherungsaufsichtsrechtliche Gründe bedingten Entstehens der Überschüsse nicht einfach nach den für die entgeltliche Geschäftsführung geltenden Grundsätzen oder jedenfalls entsprechend diesen Grundsätzen beurteilt werden. Anderenfalls würde außer Acht gelassen, dass nach dem geltenden Recht die Kapitallebensversicherung eine einheitliche Figur ist, die eben nicht, wie dies die Kl. für wünschenswert halten, rechtlich unterschiedlich zu bewerten ist, je nachdem, welches ihrer Elemente gerade betrachtet wird.“ Das Gericht teilt die vorstehenden Ausführungen und macht sie sich zu Eigen. Ist mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht davon auszugehen, dass es sich bei einer Kapitallebensversicherung nicht um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handelt, fehlt es im Ergebnis auch in diesem Zusammenhang an einer entsprechenden tätigkeitsbezogenen Leistung des Versicherungsgebers gegenüber der Versicherungsnehmerin. Hieraus folgt im Ergebnis weiter, dass das Darlehen der Klägerin, welches der Finanzierung der von der Beklagten abgeschlossenen Versicherung gedient hat, keine Dienstleistung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. finanziert hat. Soweit der Beklagte die Annahme einer tätigkeitsbezogenen Dienstleitung darin erblickt, dass dem Versicherungsgeber für die Verwaltung des Deckungsstockes Verwaltungskosten zustehen, mit denen dieser Deckungsstock belastet wird, vermag dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seiner vorstehend zitierten Entscheidung ausgeführt, dass der Versicherungsvertrag Elemente der entgeltlichen Geschäftsbesorgung aufweisen mag - allein dies nimmt ihm nichts von seiner Eigenschaft als Schuldverhältnis sui generis (vgl. auch: Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche/Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 42, Rdnr. 2 m.w.N.). Ob es sich bei der von der Beklagten vorgetragenen Verwaltung des Deckungsstockes durch den Versicherungsgeber um eine tätigkeitsbezogene Dienstleistung handelt, kann daher dahingestellt bleiben. Dies gilt gleichermaßen für den klägerischen Vortrag, der Anleger würde bei einer liechtensteinischen fondsgebundenen Lebensversicherung den Deckungsstock selber verwalten. B. Die Wirksamkeit des vorliegenden Darlehensvertrags ist von der Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Soweit sie die Zeichnungsberechtigung der Herren R. und G. vorsorglich bestritten hat, handelt es sich angesichts der zunächst unbeanstandeten Durchführung des Vertrages durch die Klägerin und die Beklagte um eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Verwertung der Police und die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten hat die Klägerin durch Vorlage der Kopie eines an die Klägerin gerichteten Schreibens der V. L. vom 05.10.2010 (Anlage K 12) belegt. C. Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs ergibt sich aus dem als Anlage K 10 vorgelegten Kontoauszug. Der dort ausgewiesene Betrag in Höhe von CHF 80.308,75 stimmt mit der Klagesumme überein. D. Soweit die Beklagte ausführt, es seien Aufklärungspflichten verletzt worden, weil die Beklagte nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass 0,5 % der an die Klägerin gezahlten Zinsen an die S. zurückgezahlt worden seien, ist davon auszugehen, dass dies – das Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzung unterstellt – keinen Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten gehabt hat. Sie trägt insoweit vor, dass die Höhe des zu zahlenden Zinses wegen der direkten Auswirkungen auf die Rendite der Kapitalanlage von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Da aber die von der Beklagten behauptete Zahlung der Klägerin an die S. S. aus den an die Klägerin gezahlten Zinsen genommen worden sein soll, ist nicht erkennbar, dass sich eine solche Handhabung auf die Tilgung des Darlehens bzw. auf die Rendite der Beklagten ausgewirkt haben soll. Die Höhe des von der Beklagten insgesamt zu entrichtenden Zinses war für sie erkennbar. Die vorgetragene Rückzahlung hatte keinen Einfluss auf die Höhe gehabt. E. Mangels einer Widerrufsmöglichkeit nach deutschem Recht, kann keine Forderung der Beklagten erkannt werden, die sie zur Aufrechnung stellen könnte. Dass sich das Vertragsverhältnis der Parteien ausschließlich nach liechtensteinischem Recht bemisst, ist bereits ausgeführt worden. Dass der Beklagten auch insoweit die geltend gemachten Ansprüche zustünden, hat diese schon gar nicht behauptet – ihr gesamtes Vorbringen stützt sich auf die Anwendung deutschen Rechts. F. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Parteien streiten vorliegend um einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung eines noch ausstehenden Darlehensbetrages. Die Beklagte ihrerseits nimmt die Klägerin widerklagend auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist ein Kreditinstitut mit Sitz in V., L.. Die Beklagte ist eine private Kapitalanlegerin. Die Beklagte eröffnete mit Antrag vom 11.10.2006 bei der Klägerin ein Konto und nahm mit Kreditvertrag vom selben Tag bei dieser einen Kontokorrent-Rahmenkredit bis zu CHF 320.000,-- in Anspruch (vgl. Anlagen K 1a und K 1b). Die entsprechenden Verträge wurden von der Beklagten in H. unterzeichnet. Im Kreditvertrag war die Anwendung liechtensteinischen Rechts vorgesehen (dortige Ziff. 12). Eine korrespondierende Regelung fand sich auch in den AGB der Klägerin (vgl. Anlage K 10 - dortiger Art. 22). Den Kontokorrent benutzte die Beklagte für den Abschluss einer fondsgestützten Kapital-Lebensversicherung mit Einmalbetrag i.H.v. € 280.000,--, die wiederum zur Absicherung des Kredites an die Klägerin abgetreten wurde (vgl. Anlagen K 2 bis K 4b). Nachfolgend wurde der Kredit notleidend. Am 15.01.2009 betrug der Kreditsaldo CHF 247.116,--. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, zur Wiederherstellung der Deckung die ihrer Ansicht nach bestehende Wertminderung durch Zahlung des Differenzbetrages auszugleichen (vgl. Anlage K 5). Am 03.09.2009 vereinbarten die Parteien auf Basis eines Vorschlags der Beklagten Konditionen für die Rückzahlung. In der Folgezeit führten die Parteien viele Verhandlungen, die letztlich ergebnislos endeten. Mit Schreiben vom 03.05.2010 forderte die Klägerin die Beklagte letztmalig auf, die Unterdeckung zurückzuführen und wies darauf hin, dass anderenfalls der gesamte per 17.05.2010 aushaftende Saldo i.H.v. CHF 254.501,29 zzgl. Zinsen und Spesen zur Zahlung fällig werde (vgl. Anlage K 7). Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach. Die Klägerin kündigte daraufhin die ihr verpfändete Police. Die V.- L. Lebensversicherungs AG nahm die Kündigung zum 31.08.2010 an. Aus der Verwertung der Police – deren Stattfinden die Beklagte bestreitet – wurden dem Konto der Beklagten per 04.10.2010 CHF 178.338,10 gutgeschrieben, so dass sich der Restsaldo auf CHF 78.950,60 reduzierte. Per 30.06.2010 beläuft sich die Kreditforderung der Klägerin auf CHF 80.308,75 (vgl. Kontoauszug Anlage K 8, Anlage K 12). Die Klägerin ist der Ansicht, dass nach dem auf diesen Vertrag anwendbaren liechtensteinischen Recht keine Widerrufsmöglichkeit für die Beklagte bestehe und die Klageforderung begründet sei. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte trägt vor, bei dem streitgegenständlichen Darlehen handele es sich nicht um einen einfachen Kreditvertrag, sondern vielmehr um den Teil eines komplexen Kapitalanlagekonstruktes, das in Deutschland vielfach vertrieben worden sei. Dieses Konstrukt habe eine Investition von Eigenkapital des Anlegers vorgesehen, welches zumeist mit einem 1,0 bis 3,0- fachen „Hebel“, also mittels des Darlehens in 1,0 bis 3,0- facher Höhe des Eigenkapitals, aufgestockt wurde. Der Gesamtbetrag sei in eine Lebensversicherung einbezahlt worden, deren Police mit einem „kapitalgarantierten Papier“ mit der Bezeichnung S.Garantie 26 ausgestattet worden sei. Diese Papiere seien von der S. S. A. M. mit Sitz in der S. herausgegeben und zuletzt von der B. Bank zum Laufzeitende zu 100 % garantiert worden. Als Sicherheit für das Darlehen, sei dann die Lebensversicherung an die finanzierende Bank verpfändet worden. Die Beklagte habe über einen Betrag von € 140.000,-- verfügt, den sie zur Aufbesserung ihrer Rente und Sicherung ihrer Altersvorsorge habe anlegen wollen. Eine Darlehensaufnahme sei nicht geplant gewesen. Ein Berater habe jedoch das hier streitgegenständliche Produkt empfohlen. Über etwaige mit der Anlage verbundenen Risiken, insbesondere über eine möglicherweise eintretende Nachschusspflicht bei entsprechender negativer Entwicklung der Lebensversicherungspolice sei nicht aufgeklärt worden. Ferner sei auch die Wahl der darlehensgebenden Bank im Rahmen des Gesamtkonstruktes von der S. vorgegeben worden. Die Klägerin habe dabei mit letzterer zusammengearbeitet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten zum Zustandekommen und der Abwicklung des Darlehensvertrages wird auf die Klageerwiderung vom 30.09.2011 Seite 4 ff. Bezug genommen. Die Höhe der Klageforderung sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Sollzinsen in Höhe von 9,0 % entbehrten jeglicher Grundlage. Im Übrigen habe sie den Darlehensvertrag nach deutschem Recht wirksam widerrufen. Mit den ihr aus der Rückabwicklung zustehenden Zahlungsansprüchen rechne sie auf. Auch die Zeichnungsberechtigung von Herrn R. und Herrn G. werde vorsorglich bestritten. Zudem habe es die Klägerin versäumt, die Beklagte darüber aufzuklären, dass 0,5 % der an die Klägerin gezahlten Zinsen an die S. zurückgezahlt worden seien (sog. „Kick-Backs“). Auf Grund der hohen Gebühren- und Provisionsbelastungen des Kapitalanlageproduktes sei eine angemessene Rendite realistisch überhaupt nicht zu erwirtschaften gewesen. Hiervon habe sie keine Kenntnis gehabt. Der hier in Rede stehende Darlehensvertrag sei nach deutschem Recht zu bewerten. Die im Darlehensvertrag einseitig festgelegte Rechtswahl sei unwirksam. Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handele es sich um einen Verbrauchervertrag i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. Die im Darlehnsvertrag festgelegte Rechtswahlklausel sei daher unwirksam. Die Beklagte sei Verbraucherin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sowohl der Antrag, als auch der streitgegenständliche Darlehensvertrag seien an ihrem Wohnsitz in H. unterzeichnet worden. Auch sei sie in Deutschland auf die Investition über das streitgegenständliche Darlehen angesprochen worden. Zu keiner Zeit habe sie sich anlässlich der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse ins Ausland begeben. Bei dem in Rede stehenden Darlehensvertrag handele es sich auch um einen Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne der Norm. Die streitgegenständliche fondsgebundene Lebensversicherung, dessen Finanzierung der Kredit der Klägerin gedient habe, sei auf eine tätigkeitsbezogene Leistung an die Beklagten gerichtet gewesen, was die Einschlägigkeit des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Streitfall begründe. Unter Berücksichtigung der Anwendung deutschen Rechts und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, sei die Klägerin ihr gegenüber schadensersatzpflichtig. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.