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Urteil

327 O 378/11

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0621.327O378.11.0A
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Leitsätze
1. Der Patentinhaber hat auch bei Vorliegen einer ausschließlichen Lizenz gegenüber einer seiner Tochtergesellschaften eigene Ansprüche gegen den Patentverletzer, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (Vergleiche: BGH; Urteil vom 24. Januar 2012; X ZR 94/10; GRUR 2012, 430).(Rn.55) 2. Es ist nach § 9 PatG jedem Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verstoß hat der Verletzte einen Anspruch auf Unterlassung.(Rn.56) 3. Befasst sich das Klagepatent mit der Erzeugung von mischfarbigem Licht unter Entwicklung eines Halbleiterelementes, welches hierzu mit einem möglichst geringen Bauteileaufwand in der Lage ist und werden hierbei mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate als Leuchtstoff verwendet, so ergibt sich für den Fachmann deutlich was unter den Begrifflichkeiten zu verstehen ist, so dass diesbezüglich keine Auslegungsbedürftigkeit besteht.(Rn.59) (Rn.93) 4. Ist der Wortlaut einer derartigen Patentbeschreibung für den Fachmann eindeutig, so ist keine Einschränkung hinsichtlich der Definition des Begriffs "mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate" anzunehmen.(Rn.94) 5. Beanstandet der Verletzer die von dem Patentinhaber gewählten Analysemethoden zur Untersuchung von Materialproben bezüglich der Frage, ob eine Patentverletzung in Form des Gebrauchs des Klagepatents vorliegt und entsprechen aber diese dem Stand der Technik zur Führung eines bestmöglichen Nachweises, so ist es für die Annahme eines substantiierten Vortrags einer Patentverletzung unerheblich, wenn auch diese Methoden keine 100%ige Sicherheit gewährleisten können.(Rn.96) (Rn.104) 6. Die Aussetzung eines Rechtsstreits in erster Instanz im Hinblick auf ein bereits anhängiges Einspruchsverfahren gegen das streitgegenständliche Klagepatent kommt nur dann in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird.(Rn.108) 7. Ein Einwand des Verletzers bezüglich einer fehlenden Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre greift nicht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Fachmann mit den genannten Begriffen umgehen kann und in der Lage ist, die für das gewünschte Ergebnis erforderlichen Werte zu ermitteln und einzusetzen.(Rn.120)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), jeweils zu vollziehen an dem/den Geschäftsführer/n der Beklagten, zu unterlassen, ein mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit einem blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper, der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussendet und einem Lumineszenzkonversionselement, das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterkörper ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert, wobei das Lumineszenzkonversionselement anorganische Leuchtstoffpartikel enthält, sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs zumindest teilweise durchlässig ist, zumindest zum Teil den Halbleiterkörper in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet ist, von dem Halbleiterkörper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit lumineszenzkonvertierten sichtbarem Licht des zweiten Wellenlängenbereichs mischt und der Leuchtstoff einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate aufweist (Anspruch 1 des DE …), in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2003 begangen haben und zwar unter Angabe a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und der jeweiligen Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und der jeweiligen Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Erstehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. III. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen und vorstehend zu I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. IV. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend zu I. bezeichneten im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen und, soweit sie seit dem 24. November 2011 in die Vertriebswege gelangt sind, aus diesen endgültig zu entfernen, wobei sich die Verpflichtung zum Rückruf und gegebenenfalls Entfernung aus den Vertriebswegen nicht auf Dritte erstreckt, soweit es sich bei diesen um Endkunden handelt. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die vorstehend zu I. bezeichneten und in der Zeit vom 30. September 2003 an bis zum 24. Dezember 2011 von ihnen jeweils begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen. VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. bezeichneten und seit dem 25. Dezember 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. VII. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,- EUR, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- EUR, hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR, hinsichtlich Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR und hinsichtlich Ziffer VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. und beschließt: 1. Das Aktivrubrum wird dahingehend angepasst, dass die Klägerin aufgrund Formwechsels nicht mehr als GmbH, sondern als Aktiengesellschaft (AG) firmiert und von den Vorstandsmitgliedern W D, Dr. K P und M G vertreten wird. 2. Der Streitwert wird auf 5.300.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Patentinhaber hat auch bei Vorliegen einer ausschließlichen Lizenz gegenüber einer seiner Tochtergesellschaften eigene Ansprüche gegen den Patentverletzer, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (Vergleiche: BGH; Urteil vom 24. Januar 2012; X ZR 94/10; GRUR 2012, 430).(Rn.55) 2. Es ist nach § 9 PatG jedem Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verstoß hat der Verletzte einen Anspruch auf Unterlassung.(Rn.56) 3. Befasst sich das Klagepatent mit der Erzeugung von mischfarbigem Licht unter Entwicklung eines Halbleiterelementes, welches hierzu mit einem möglichst geringen Bauteileaufwand in der Lage ist und werden hierbei mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate als Leuchtstoff verwendet, so ergibt sich für den Fachmann deutlich was unter den Begrifflichkeiten zu verstehen ist, so dass diesbezüglich keine Auslegungsbedürftigkeit besteht.(Rn.59) (Rn.93) 4. Ist der Wortlaut einer derartigen Patentbeschreibung für den Fachmann eindeutig, so ist keine Einschränkung hinsichtlich der Definition des Begriffs "mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate" anzunehmen.(Rn.94) 5. Beanstandet der Verletzer die von dem Patentinhaber gewählten Analysemethoden zur Untersuchung von Materialproben bezüglich der Frage, ob eine Patentverletzung in Form des Gebrauchs des Klagepatents vorliegt und entsprechen aber diese dem Stand der Technik zur Führung eines bestmöglichen Nachweises, so ist es für die Annahme eines substantiierten Vortrags einer Patentverletzung unerheblich, wenn auch diese Methoden keine 100%ige Sicherheit gewährleisten können.(Rn.96) (Rn.104) 6. Die Aussetzung eines Rechtsstreits in erster Instanz im Hinblick auf ein bereits anhängiges Einspruchsverfahren gegen das streitgegenständliche Klagepatent kommt nur dann in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird.(Rn.108) 7. Ein Einwand des Verletzers bezüglich einer fehlenden Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre greift nicht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Fachmann mit den genannten Begriffen umgehen kann und in der Lage ist, die für das gewünschte Ergebnis erforderlichen Werte zu ermitteln und einzusetzen.(Rn.120) I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), jeweils zu vollziehen an dem/den Geschäftsführer/n der Beklagten, zu unterlassen, ein mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit einem blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper, der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussendet und einem Lumineszenzkonversionselement, das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterkörper ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert, wobei das Lumineszenzkonversionselement anorganische Leuchtstoffpartikel enthält, sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs zumindest teilweise durchlässig ist, zumindest zum Teil den Halbleiterkörper in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet ist, von dem Halbleiterkörper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit lumineszenzkonvertierten sichtbarem Licht des zweiten Wellenlängenbereichs mischt und der Leuchtstoff einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate aufweist (Anspruch 1 des DE …), in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2003 begangen haben und zwar unter Angabe a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und der jeweiligen Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und der jeweiligen Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Erstehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. III. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen und vorstehend zu I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. IV. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend zu I. bezeichneten im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen und, soweit sie seit dem 24. November 2011 in die Vertriebswege gelangt sind, aus diesen endgültig zu entfernen, wobei sich die Verpflichtung zum Rückruf und gegebenenfalls Entfernung aus den Vertriebswegen nicht auf Dritte erstreckt, soweit es sich bei diesen um Endkunden handelt. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die vorstehend zu I. bezeichneten und in der Zeit vom 30. September 2003 an bis zum 24. Dezember 2011 von ihnen jeweils begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen. VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. bezeichneten und seit dem 25. Dezember 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. VII. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,- EUR, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- EUR, hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR, hinsichtlich Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR und hinsichtlich Ziffer VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. und beschließt: 1. Das Aktivrubrum wird dahingehend angepasst, dass die Klägerin aufgrund Formwechsels nicht mehr als GmbH, sondern als Aktiengesellschaft (AG) firmiert und von den Vorstandsmitgliedern W D, Dr. K P und M G vertreten wird. 2. Der Streitwert wird auf 5.300.000,- EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die in den angegriffenen Verletzungsformen, dem Computermonitor L F E Anlagenkonvolut K 23) und dem Fernsehgerät L 3 (Anlagenkonvolut K 24) enthaltenen LEDs verletzen das Klagepatent 5 wortsinngemäß. Die Klägerin kann von den Beklagten Unterlassung (1.), Rechnungslegung (2.), Herausgabe zur Vernichtung (3.) Entfernung aus den Vertriebswegen (4.) Entschädigung (5.) und Schadensersatzfeststellung (6.) verlangen. I. Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Die Klägerin ist als Inhaberin des Klagepatents (noch firmierend als „O GmbH ") eingetragen (Anlage K5a). Auch Bedenken wegen einer möglichen ausschließlichen Lizenz gegenüber einer Tochtergesellschaft bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Patentinhaber eigene Ansprüche gegen den Verletzer zu, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (vgl. BGH, Urt. v. vom 24.1.2012 -X ZR 94/10 - Tintenpatrone II, Rz. 15; BGH, Urt. v. 05.04.2011 - X ZR 86/10 = GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker, Rz. 14). Die Klägerin hat einen solchen Fall hier vorgetragen. Bei der Lizenznehmerin handelt es sich um eine 100%-ige Tochter der Klägerin (vgl. Anlage K27) mit der auch ein Gewinnabführungsvertrag besteht (vgl. Anlage K28). II. Die mit den Klageantrag zu I. geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 9 und 139 PatG. Danach kann, wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gem. § 9 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Beklagten mit den angegriffenen Verletzungsformen, dem Computermonitor L F E (vgl. Anlagenkonvolut K 23) und dem Fernsehgerät L 3 (vgl. Anlagenkonvolut K 24) LEDs in den Verkehr bringen, die von den Merkmalen des Klagepatents 5 wortsinngemäß Gebrauch machen. Im Einzelnen: 1. Das Klagepatent 5 beschäftigt sich mit der Erzeugung von mischfarbigem Licht auf Grundlage einer Kombination von blauer Primärstrahlung und einem wellenlängenkonvertierenden Lumineszenzkonversionselement, das einen bestimmten Leuchtstoff enthält, nämlich einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate, ausgenommen Granate. Dem Klagepatent liegt dabei die Aufgabe zugrunde, ein Halbleiterbauelement zu entwickeln, das zur Erzeugung von mischfarbigem, insbesondere weißem, Licht mit einem möglichst geringen Bauteileaufwand in der Lage ist. Seine Grundlage ist die Verwendung eines Lumineszenzkonversionselement, das einen bestimmten Leuchtstoff enthält, nämlich einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate, ausgenommen Granate. Es soll dabei das von dem Halbleiter ausgesandte Licht eines ersten Wellenlängenbereichs mit dem lumineszenzkonvertiertem Licht gemischt werden. a) Licht ist elektromagnetische Strahlung, die für den Menschen sichtbar ist. Dieser Teil des (sichtbaren) elektromagnetischen Spektrums reicht von etwa 380 nm bis 780 nm Wellenlänge. Dabei entspricht Licht der Farbe Blau dem Wellenlängenbereich um 430 nm, Licht der Farbe Grün dem Wellenlängenbereich um 500 nm und Licht der Farbe Rot dem Wellenlängenbereich um 615 nm. Die Farbe des Lichts wird aber physikalisch nicht nur durch elektromagnetische Strahlung (Licht) einer, sondern auch durch die Mischung mehrerer Wellenlängen definiert, sog. „Mischfarbe". Mischfarbiges Licht der „Farbe" Weiß entsteht u.a. durch das Mischen von Licht der Farben „Gelb" und „Blau". Mit welchen Farben sich weißes Licht mischen lässt, ergibt sich beispielsweise aus dem aus der Anlage K 19 ersichtlichen chromatischen Diagramm (vgl. ebenso Gutachten Prof. Dr. J, Anlage B&B 22, dort S. 8). Die zu 100 % reinen Farben des Spektrums liegen auf dem gekrümmten Teil des Randes. In der Mitte des Diagramms, am Farbort mit den Koordinaten Cx = 0,33 und Cy = 0,33 befindet sich der sog. Unbuntpunkt. Der Unbuntpunkt enthält Licht verschiedener Farben. Grundsätzlich gilt, dass durch die Mischung zweier Farben auf dem Rand des "Hufeisens" diejenigen Farben erzeugt werden können, die auf einer Geraden zwischen diesen Punkten liegen. Weiß lässt sich daher durch die Komplementärfarben Blau und Gelb mischen. b) Die ersten kommerziell verfügbaren LEDs kamen 1962 auf den Markt und leuchteten rot. Seit dem konzentriert sich die Forschung unter anderem auf die Herstellung von kurzwelligem, insbesondere blaues Licht emittierenden Halbleiterkörper, die für die Erzeugung von weißem Licht durch LEDs erforderlich sind. Geeignete, blaues Licht emittierende Leuchtdioden gibt es erst seit Mitte der 90er Jahre. Dadurch wurde es erstmals möglich, eine rote, grüne und blaue Diode zu kombinieren und weißes Licht zu mischen, was allerdings technisch aufwendig war, da jeder LED-Chip über ein anderes Halbleitermaterial verfügte, was wiederum unterschiedliche Ansteuerspannungen und -ströme erforderte. Zudem sind solche Multi-LEDs vergleichsweise teuer und deutlich größer als einfarbige "Single-Chip" LEDs, was für den Einbau in tragbaren elektronischen Geräten, wie z.B. Mobiltelefonen, nachteilhaft war. c) Die Lumineszenzkonversion gestattet es jedoch, mischfarbiges Licht auch mit nur einer einzigen Lichtquelle zu erzeugen. Hierzu wird die einzige Lichtquelle mit einem sogenannten Lumineszenzkonversionselement umgeben. Mischfarbiges Licht wird dann erzeugt, indem zunächst mit Hilfe der einzigen Lichtquelle (beispielsweise einer Halbleiter-Leuchtdiode) Licht einer ersten Farbe generiert und das so erzeugte Licht der ersten Farbe durch das Lumineszenzkonversionselement fließt. Das Lumineszenzkonversionselement enthält einen Leuchtstoff, der einen Teil des Lichts der ersten Farbe in Licht einer zweiten Farbe umwandelt. 2. Nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift war zum Anmeldezeitpunkt des Klagepatents 5 im Stand der Technik Folgendes bekannt: Die Druckschrift JP 5 A offenbart eine LED mit einem fluoreszierenden Pigment in einem Harz, das den strahlungsemittierenden Halbleiterchip der LED verkapselt, und einer weiteren transparenten Umhüllung (Patentschrift, Seite 3, Absatz [0003], Anlage K5a). Die Druckschrift JP 9A beschreibt eine LED mit einem lichtemittierenden Halbleiterkörper auf Galliumnitridbasis und einer Umhüllung aus einem Harz, das fluoreszierendes Material umfasst (Patentschrift, Seite 3, Absatz [0004], Anlage K5a). Die Druckschrift EP 8 A1 beschreibt eine Quecksilberentladungslampe, die zur Einstellung des Farbortes ihres Lichtes lumineszierendes Material aufweist (Patentschrift, Seite 3, Absatz [0005], Anlage K5a). Die Druckschrift JP 4 A beschreibt eine flächige Lichtquelle mit LEDs sowie einer Schicht, die fluoreszierendes Material und lichtstreuendes Pulver aufweist (Patentschrift, Seite 3, Absatz [0006], Anlage K5a). Die Druckschrift DE 3 A1 beschreibt eine Elektrolumineszenz- oder Laserdiode, deren Licht abstrahlende Oberfläche mit einem Element aus einem Kunststoff bedeckt ist, dem Titandioxid oder mindestens ein fluoreszierender lichtwandelnder organischer Farbstoff zugesetzt ist (Patentschrift, Seite 3, Absatz [0007], Anlage K5a). Die Druckschrift EP 2 A1 offenbart eine weißes Licht emittierende Diode mit einem Granatleuchtstoff. Um die Neuheit des Klagepatents 5 gegenüber dieser nachveröffentlichten Druckschrift unzweifelhaft herzustellen, wurde der Disclaimer „ausgenommen Granate" in den Patentanspruch 1 aufgenommen (Patentschrift, Seite 3, Absatz [0008], Anlage K5a). In vielen (potentiellen) Anwendungsgebieten für Leuchtdioden besteht ein Bedarf an Leuchtdiodenanordnungen, mit denen sich mischfarbiges Licht, insbesondere weißes Licht erzeugen lässt, beispielsweise für Anzeigenelemente im Kfz-Armaturenbrett, für die Beleuchtung in Flugzeugen und Autos und vollfarbtauglichen LED-Displays (Patentschrift, Seite 3, Absatz [0002], Anlage K5a). Bislang ließ sich nach der Patentschrift weißes LED-Licht mit sog. Multi-LEDs, bei denen drei verschiedenfarbige Leuchtdioden (i.a. eine rote, eine grüne und eine blaue) oder zwei komplementärfarbige Leuchtdioden (z.B. eine blaue und eine gelbe) verwendet werden. Neben einem erhöhten Montageaufwand sind für solche Multi-LEDs auch aufwendige Ansteuerelektroniken erforderlich, da die verschiedenen Diodentypen unterschiedliche Ansteuerspannungen benötigen. Außerdem wird die Langzeitstabilität hinsichtlich Wellenlänge und Intensität durch unterschiedliche Alterungserscheinungen der verschiedenen Leuchtdioden und auch aufgrund der unterschiedlichen Ansteuerspannungen und den daraus resultierenden Betriebsströmen beeinträchtigt. Ein zusätzlicher Nachteil der Multi-LEDs besteht darin, dass die Bauteilminiaturisierung stark begrenzt ist (Patentschrift, Seite 3, Absatz [0002], Anlage K5a). 3. Vor diesem Hintergrund betrifft das Klagepatent 5 das technische Problem, ein Halbleiterbauelement zu entwickeln, mit dem auf technisch einfache Weise mit einem möglichst geringen Bauteileaufwand, mischfarbiges Licht, insbesondere weißes Licht erzeugt werden kann. Erfindungsgemäß ist ein Strahlung aussendender Halbleiterkörper, dem ein Lumineszenzkonversionselement zugeordnet ist. Der Halbleiterkörper weist eine Schichtenfolge auf, die eine elektromagnetische Strahlung mit Wellenlängen von weniger oder gleich 520 nm aussendet, mithin blau bis grün. Zur Erzeugung von (weißem) Mischlicht wird die (blaue) Primärstrahlung des Halbleiterchips mit dem Licht eines anderen Wellenlängenbereichs (gelb), welches vom Lumineszenzkonversionselement erzeugt wird, gemischt. Hierzu soll das Lumineszenzkonversionselement einen bestimmten Leuchtstoff enthalten, nämlich einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate, ausgenommen Granate. Zur Lösung des Problems schlägt der Hauptanspruch 1 des Klagepatents 5 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit 1.1 einem blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper (1) 1.1.1 der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussendet, 1.2 und einem Lumineszenzkonversionselement (4,5), 1.2.1 das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterkörpers (1) ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert. 2. Das Lumineszenzkonversionselement (4,5) 2.1 enthält anorganische Leuchtstoffpartikel (6) und 2.2 ist sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches zumindest teilweise durchlässig, 2.3 ist zumindest zum Teil dem Halbleiterkörper (1) in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet, 2.4 mischt von dem Halbleiterkörper (1) abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenlängenbereiches mit lumineszenzkonvertiertem sichtbarem Licht des zweiten Wellenlängenbereiches. 3. Der Leuchtstoff weist einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate auf. 4. Zu Recht steht die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 und 2 zwischen den Parteien nicht im Streit. Denn die Klägerin hat mit den Anlagekonvoluten K 23 und K 24 substantiiert dargetan, dass die in den Verletzungsformen L 3 und L F eingesetzten LEDs einen blau leuchtenden Halbleiterchip enthalten. Die Klägerin bezieht sich zum Beleg auf die Darstellung des jeweiligen Strahlenspektrums der ausgelösten Chips auf die jeweilige Seite 32 der Anlagekonvolute K 23 und K 24. Das Strahlenspektrum zeigt einen Peak bei ca. 444 nm und damit - entsprechend Merkmal 1.1.1 - von λ ≤ 520 nm. Die Materialanalyse ergab zudem, dass die aktive Schicht des Halbleiters auf Gallium-Nitrid-Basis erzeugt wurde, wie es auch in Absatz [0011] des Klagepatents als bevorzugte Ausführungsform genannt ist (vgl. S. 14 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24). Nicht im Streit steht auch die Tatsache, dass die in den Verletzungsprodukten eingesetzten LEDs zudem ein Lumineszenzkonversionselement aufweisen, das jeweils zwei Leuchtstoffe enthält, die die Primärstrahlung des Halbleiterchips absorbieren und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängengenbereich emittieren. Dies belegen insbesondere die von der Klägerin vorgelegten Spektralanalysen auf Seite 29 (bzw. Seite 1 des hinteren Teils) der Anlagenkonvolute K 23 und K 24, auf denen jeweils mehrere übereinandergelegte, fast identische Messkurven zu sehen sind. Die Klägerin hat unter Bezug auf diese Anlagen nachvollziehbar dargetan, dass die von den Beklagten eingesetzten LEDs nicht nur Strahlung aus dem blauen Spektralbereich (der linke Peak bei ca. 444 nm), sondern zusätzlich zwei weitere Intensitätsmaxima in längerwelligen Bereichen aufweisen. Bei den in den L F eingesetzten LEDs liegen diese Intensitätsmaxima der Leuchtstoffe bei ca. 530 nm (grün) und ca. 615 nm (orange). Bei den in den L 3 eingesetzten LEDs liegt das Intensitätsmaximum der Leuchtstoffe bei ca. 550 nm (grün-gelb) für den ersten Leuchtstoff. Der zweite Leuchtstoff wirkt sich nicht mit einem eigenständigen Peak aus, sondern bewirkt, dass der zweite Peak sehr breit ist. Die Kurve weist bei 550nm eine kleine Schulter auf und zeigt damit die Wellenlänge, bei der der zweite Leuchtstoff emittiert. Die Klägerin hat ferner substantiiert dargetan, dass das jeweilige Lumineszenzkonversionselement die Ausnehmung des jeweiligen LED-Gehäuses ausfüllt, in dem die Halbleiterchips angeordnet sind. Das Lumineszenzkonversionselement ist damit -zumindest auch - dem Halbleiterkörper in Abstrahlrichtung nachgeordnet (vgl. Seite 9 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24) ergibt. Unstreitig strahlen die LEDs auch mischfarbiges Licht aus, bestehend aus Strahlung des ersten (blauen) Wellenlängenbereichs und Strahlung eines zweiten und dritten (grün-gelben sowie orange-roten) Wellenlängenbereichs, was belegt, dass das Lumineszenzkonversionselement für die Primär- und die Sekundärstrahlung zumindest teilweise transparent ist. Schließlich ist ebenfalls (unstreitig) von der Klägerin schlüssig dargetan, dass das Lumineszenzkonversionselement anorganische Leuchtstoffpartikel enthält (vgl. Seiten 21 bis 28 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24). 5. Im Streit steht lediglich die Verwirklichung des Merkmals 3 (nach Zählung der Beklagten: Merkmal 2.3), nämlich ob der Leuchtstoff einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate aufweist. Auch dieses Merkmal ist nach Auffassung der Kammer erfüllt, so dass von einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents 5 auszugehen ist. Der Wortlaut dieses Merkmals 3 ist eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. a) Orthosilikate bezeichnen bestimmte Salze, die von der Ortho-Kieselsäure Si(OH)4 abgeleitet sind. Sie gehören zur Gruppe der Minerale. Alle Silikatminerale verfügen über ein gemeinsames Bauprinzip, nämlich ein Aufbau durch SiO4-Tetraeder. Ein Siliziumatom ist dabei von vier Sauerstoffatomen umgeben. In den Kristallstrukturen der Silikate können die Tetraeder auf verschiedene Weise miteinander verknüpft sein. Bei Orthosilikaten stehen die SiO4-Tetraeder nicht in direkter Verbindung mit anderen SiO4-Tetraedern und heißen deshalb auch Inselsilikate. An anderen Silikaten können die Tetraeder als Doppeltetraeder (Gruppensilikat), als Kette oder Band, aber auch in dreidimensionalen (Gerüst-)Strukturen angeordnet sein (vgl. Abbildungen in der Replik der Klägerin v. 16.03.2012, dort. S. 16). Neben SiO4-Tetraedern, welche Anionen bilden, weisen die Silikate andere Elemente auf, die Kationen bilden und über die die Tetraeder bzw. Tetraedergruppen miteinander verbunden sind. Durch Verbindung von Anionen und Kationen entsteht ein stabiler Kristall. Eine bestimmte strukturelle Anordnung von Anionen und Kationen bildet eine sogenannte Einheitszelle. Durch das Zusammenfügen vieler gleicher Einheitszellen erhält man ein Grundgerüst, aus dem ein Orthosilikat aufgebaut ist, welches auch Wirtsgitter genannt wird. b) Ein aus dem Wirtsgitter bestehendes Orthosilikat ist noch kein Leuchtstoff. Erst müssen Lumineszenzzentren eingebaut werden, was durch Dotierung erfolgt. Dotierung (von lat. dotare, „ausstatten") bedeutet, dass eine vergleichsweise kleine Menge an Fremdatomen hinzugefügt wird, die sich in das Gitter einfügen, ohne dabei die Grundstruktur zu ändern. Die bei diesem Vorgang eingebrachte Menge an Fremdatomen ist dabei sehr klein im Vergleich zum Trägermaterial. Die Dotierung erfolgt nach dem Klagepatent durch das Einbringen von „Seltenen Erden". "Seltene Erden" ist eine Sammelbezeichnung für insgesamt 17 Elemente, die chemisch ähnlich sind. Ein solches Element der Seltenen Erden ist u.a. Europium (Eu). c) Merkmal 3 nimmt von den mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikaten explizit Granate aus. Die Granatgruppe ist eine wichtige Gruppe gesteinsbildender Minerale aus der Klasse der Silikate mit chemischen Zusammensetzungen der Form E3G2(TO4)3 (Quelle: Wikipedia unter http://de..., Stand: 07.06.2012). Granate bilden isometrische Kristalle. Sie sind durchsichtig bis opak mit roter, brauner oder grüner Farbe, seltener auch gelb oder farblos; die Strichfarbe ist weiß (Quelle: …, aaO.). Damit bezeichnet der Begriff „Orthosilikate" eine Stoffklasse, während der Begriff „Granate" eine Strukturgruppe bezeichnet. Zwischen beiden gibt es gibt einen teilweisen Überlappungsbereich, so können nämlich Orthosilikate zur Strukturgruppe der Granate, also der isometrischen Kristalle, gehören, andersherum können bestimmte Granate auch zur Stoffklasse der Orthosilikate gehören, allerdings nur, wenn sie die oben beschriebenen, charakteristischen Tetraeder aufweisen. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass zumindest Silizium (Si) und Sauerstoff (O) enthalten sind. d) Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass der Wortlaut des Merkmals 3 eindeutig, insbesondere nicht auslegungsbedürftig ist. Die Begrifflichkeiten, nämlich was Seltene Erden, Orthosilikate und Granate sind, sind dem Fachmann klar. Etwas anderes ergibt sich gerade auch nicht aus dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. J ; denn auch der Parteigutachter legt kein anderes begriffliches Verständnis zugrunde als die Klägerin (Anlage B&B 22, dort S. 12 - 14). Entgegen der Auffassung der Beklagten wird durch die Aufnahme der chemischen Formel M2SiO5:Ce3+ in der Beschreibung in den Absätzen [0012] und [0013] keine Beschränkung des Anspruchs begründet. Der Wortlaut des Patentanspruchs ist, wie ausgeführt, eindeutig. Auch der Umstand, dass dieser Wortlaut eine größere Vielzahl von Verbindungen erfasst, gibt keinen Anlass für eine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs. Die von den Beklagten in Bezug genommene Beschreibungsstelle in Absatz [0012] betrifft ausdrücklich vorteilhafte Weiterbildungen des erfindungsgemäßen Halbleiterbauelements. Aber auch hinsichtlich der Beschreibungsstelle in Absatz [0013] ergibt sich aus dem Kontext, dass sie sich auf verschiedene - von Anspruch 1 - nicht (oder nicht mehr) erfasste Leuchtstoffe bezieht. Diese werden beispielhaft genannt und zeigen dem Fachmann, welche Stoffe ihm unter anderem zur Erzeugung von mischfarbigem Licht zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anlass, die Formel in Absatz [0013] der Patentbeschreibung als eine den Patentanspruch einschränkende Definition des Begriffs "mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate" anzusehen. Der Fachmann erkennt in dieser Beschreibungsstelle zudem weder einen Hinweis darauf, ob die Aufzählung der möglichen Leuchtstoffe überhaupt abschließend ist, noch ob sich diese beispielhaften Leuchtstoffe zur Erzeugung von mischfarbigem, insbesondere weißen Licht (vgl. Patentschrift Absatz [0009]), bei Verwendung eines patentgemäßen Halbleiterkörpers mit einer Wellenlänge von λ ≤ 520 nm überhaupt eignen. Es ist vor diesem Hintergrund daher gänzlich unerheblich, ob die oben genannte Formel zum patentgemäßen Einsatz überhaupt geeignet ist oder nicht (vgl. dazu auch unten unter Ziffer III. 4.). Mit der Klägerin ist ferner davon auszugehen, dass, wenn man annehmen wollte, dass nur M2SiO5:Ce3+ als verwendbarer Leuchtstoff gemeint sei, die Angabe "mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate" in Absatz [0013] und in Anspruch 1 des Klagepatents keinen Sinn ergeben würde, denn die Dotierung wäre nur mit einem einzigen Element, und zwar Cer, möglich. Angesichts der Fülle möglicher Kombinationen - die der Wortlaut des Anspruchs eröffnet - fasst der Fachmann ein einzelnes Beispiel einer bestimmten Kombination nur als das auf, was es ist, nämlich ein Beispiel, das den gewährten Patentanspruch nicht einschränkt. e) Die in den LEDs der angegriffenen Verletzungsformen verwendeten Leuchtstoffe machen von Merkmal 3 des Klagepatents 5 Gebrauch. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Untersuchungen in den Anlagenkonvoluten K23 und K24 vorgetragen, dass bei den in den LEDs der Verletzungsformen eingesetzten Orthosilikaten Insel-Tetraeder über Barium- und Strontium-Atome miteinander verbunden werden. Bei den von der Klägerin verwendeten Untersuchungsmethoden hat es sich um zwei anerkannte Untersuchungsmethoden gehandelt, nämlich um eine sog. U.XRD Analyse (u.X-Ray Diffraction, "Röntgenbeugung") zur Ermittlung der Kristallstruktur und eine sog. EDX Analyse zur Materialanalyse. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen sind gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich; denn die tatsächlich verwendeten Leuchtstoffe sind Tatsachen, die der eigenen Wahrnehmung zugänglich sind und die daher nicht mit Nichtwissen bestritten werden können. Das übrige Bestreiten der Beklagten ist angesichts des substantiierten Klägervortrags nicht hinreichend substantiiert, § 138 Abs. 2 ZPO. Im Einzelnen: aa) Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass die von ihr in Auftrag gegebene U.XRD-Analyse ergeben habe, dass es sich zumindest bei einem der beiden jeweils im L F und im L 3 verwendeten Leuchtstoffe um ein Orthosilikat handele, das mit Europium (Eu) dotiert sei. Zum Beleg bezieht sich die Klägerin auf die Ergebnisse der u.XRD-Analyse auf den Seiten 21 und 22 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24. Im Rahmen einer U.XRD Analyse werden die Leuchtstoffpartikel mit Röntgenstrahlung beschossen. Die Röntgenstrahlung wird an der Elektronenhülle der einzelnen Atome in der Struktur gebeugt. Je nach Abstand der Atome untereinander ergeben sich für die gebeugten Wellen unterschiedliche Charakteristiken. Anhand der Interferenzmuster bzw. der Streuung der Röntgenstrahlung lässt sich die Struktur von Kristallen und damit der Leuchtstoffe ermitteln. (1) Die Klägerin hat vorgetragen, dass für die in der Verletzungsform L F eingesetzten LEDs mit der u.XRD-Analyse lediglich einer der beiden enthaltenen Leuchtstoffe habe identifiziert werden können. Dabei handele es sich um (Ba, Sr, Eu)2SiO4, also um ein Orthosilikat mit den chemischen Bestandteilen Silizium und Sauerstoff sowie Strontium und Barium, das mit dem Element der Seltenen Erden Europium (Eu) dotiert sei. Von dem zweiten Leuchtstoff seien zu wenig Partikel vorhanden gewesen, um eine zuverlässige Analyse vornehmen zu können. (2) Hinsichtlich der Verletzungsform L 3, hat die Klägerin vorgetragen, dass beide Leuchtstoffe der eingesetzten LEDs hätten identifiziert werden können. Einer dieser Leuchtstoffe bestehe aus (Ba,Sr,Ca,Eu)2SiO4, also wiederum aus einem Orthosilikat, das die Bestandteile Silizium und Sauerstoff sowie Barium, Strontium und Kalzium enthalte und ebenfalls mit Europium dotiert sei. bb) Die Klägerin hat ferner schlüssig vorgetragen, dass die von ihr in Auftrag gegebene EDX Analyse ergeben habe, dass in den LEDs der beiden Verletzungsformen jeweils ein mit Seltenen Erden dotiertes Orthosilikat gefunden worden sei und damit das Ergebnis der u.XRD-Analyse bestätigt habe. Die Klägerin bezieht sich auf die Tabelle auf Seite 23 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24, auf der die chemische Zusammensetzung des ersten Leuchtstoffs (Phosphor 1) wiedergegeben sei. Bei der EDX Analyse wird mithilfe der Röntgenstrahlung eine Materialanalyse durchgeführt, indem ein Rasterelektronenmikroskop zusätzlich mit einem Detektor für Röntgenstrahlung ausgerüstet wird. Zur Analyse werden die Atome in der Materialprobe (im vorliegenden Falle die jeweiligen Leuchtstoffe) durch Beschuss mit Elektronen angeregt. Die angeregten Atome senden dann Röntgenstrahlung einer spezifischen Energie aus, die für das jeweilige in der Materialprobe enthaltene chemische Element charakteristisch ist. Durch Vergleich mit der bekannten, charakteristischen Röntgenstrahlung eines jeden chemischen Elements lässt sich auf diese Weise feststellen, welche Elemente in der Materialprobe enthalten sind. (1) Die Klägerin hat vorgetragen, dass für die in der Verletzungsform L F eingesetzten LEDs mit der EDX Analyse bestätigt worden sei, dass die Elemente O, Si, Sr, Ba und eine kleine Menge Eu in den Partikeln des Phosphors 1 enthalten seien (vgl. Seite 23 der Anlagenkonvolut K 23). Dies entspreche der Zusammensetzung des im Rahmen der u.XRD-Analyse identifizierten, mit Europium dotierten Orthosilikats. (2) Hinsichtlich der Verletzungsform L 3, hat die Klägerin vorgetragen, dass auch hier mit der EDX Analyse bestätigt worden sei, dass der erste Leuchtstoff Sauerstoff, Silizium, Strontium und Barium sowie Kalzium und Europium enthalte (vgl. Seite 23 der Anlagenkonvolut K 24). cc) Die Beanstandungen der Beklagten an den von der Klägerin gewählten Analysemethoden und den Analyseberichten greifen nicht durch. Die beiden gewählten Analysemethoden als solche entsprechen - insoweit unbeanstandet - dem Stand der Technik zur Führung eines bestmöglichen Nachweises. Da auch bei diesen Analysemethoden keine 100%ige Sicherheit gewährleistet werden kann, sie gleichwohl für einen substantiierten Vortrag einer Patentverletzung ausreichen, sind auch die in der Zusammenfassung der Analyseergebnisse auf Seite 3 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24 enthaltenen Vorbehalte ("probably", d.h. "wahrscheinlich") nicht geeignet, deren Aussagekraft in rechtlicher Hinsicht einzuschränken. Es ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich auch im Labor faktisch in den wenigsten Fällen eine Übereinstimmung zu 100% zwischen den bekannten Mustern von Standard-Orthosilikaten und den Analyseergebnissen der Materialproben ergibt. Insoweit hat die Klägerin zumindest substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass die Analyseergebnisse der untersuchten Materialproben von den charakteristischen Spektrogrammen bekannter Leuchtstoffe nur minimal abweichen und es sich mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse, dass der "Fingerabdruck" der Materialproben eine so große Ähnlichkeit wie derjenige der bekannten Vergleichsstoffe aufweist. Im Fall des in den LEDs der L, F, verwendeten Leuchtstoffs 1 lautete das Ergebnis: "very similar to Standard BSOSE-FA527" (Seite 22 des Anlagenkonvoluts K 23). Und im Fall des in den LEDs der L 3 eingesetzten Leuchtstoffs 1 ist das Ergebnis "very similar to Standard L 0" (Seite 22 des Anlagenkonvoluts K 24). Die Klägerin hat dargetan, dass als (Vergleichs-)Standards Orthosilikate der Firma L (BSOSE, SBOSE, CBSOSE) gedient hätten. Dabei sei kein Stoff gefunden worden, dessen charakteristischer "Fingerabdruck" eine größere Übereinstimmung mit den Materialproben hätte als die genannten Standard-Orthosilikate. Die Klägerin hat ebenfalls substantiiert dargetan, dass der Umstand, dass die gemessene Stoffmenge an Silizium (Si) und Sauerstoff (O) nicht mit der Strukturformel SiO4 übereinstimmt, darauf beruht, dass mittels EDX ein genaues stöchiometrisches Verhältnis der Elemente zueinander aufgrund des Messprinzips nur bei schweren Elementen bestimmt werden kann. Darauf wird auf Seite 23 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24 hingewiesen, nämlich dass die Analyseergebnisse der leichten Elemente Kohlenstoff (C) und Sauerstoff (O) eine geringere Genauigkeit aufweisen und daher entsprechend vorsichtig interpretiert werden müsse. Damit lässt nach Auffassung der Kammer mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der "Fingerabdruck" der Materialprobe ein Orthosilikat nachweist und ein ausreichender Nachweis für eine Verwirklichung von Merkmal 3 des Klagepatents geführt worden ist. Es hätte den Beklagten oblegen, substantiiert etwas Gegenteiliges vorzutragen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Das ist nicht erfolgt. Auch etwaige Geheimhaltungsinteressen stünden einem solchen Vortrag nicht entgegen. Zum einen ist die Klägerin im Besitz eines Verletzungsobjekts (gewesen), die Verletzungsobjekte zudem weiter am Markt erhältlich, so dass Geheimhaltungsinteressen an einem allgemein zugänglichen Gegenstand nicht erkennbar sind. Zudem hätte es der Beklagten freigestanden, durch andere Beweismittel den Beweis zumindest dafür anzutreten, dass das Ergebnis der Analyse der Klägerin unrichtig sei, ohne notwendiger Weise den tatsächlich verwendeten Leuchtstoff zu offenbaren. Hiervon haben die Beklagten keinen Gebrauch gemacht, was zu den prozessualen Nachteilen führt. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass die Klägerin „nicht vorgetragen habe, dass die beiden angegriffenen Ausführungsformen keine Granate enthalten" (Klagerwiderung v. 02.01.2012, S. 15), geht dies an der geschützten Lehre des Klagepatents vorbei. Denn der Anspruch 1 verlangt nicht etwa die Abwesenheit von Granaten, sondern vielmehr die Anwesenheit eines oder mehrerer Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate. Das Vorhandensein von Granatverbindungen wäre für die Verletzungsfrage unschädlich, solange der patentgemäße Leuchtstoff enthalten ist, nämlich ein mit Seltenen Erden dotiertes Orthosilikat ausgenommen Granate. Soweit die Beklagten mit diesem Einwand in Abrede stellen wollten, dass der gefundene Leuchtstoff kein Granat sei, sind sie daran nach § 138 Abs. 4 ZPO gehindert, da, wie bereits ausgeführt, der verwendete Leuchtstoff eine Tatsache darstellt, die der eigenen Wahrnehmung zugänglich ist. 6. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu weitgehend. Denn die Klägerin beanstandet eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents, wobei zwischen den Parteien die Auslegung der Merkmale des Patents auch nicht in dem Sinne im Streit ist, dass in den Antrag eine nähere Beschreibung der das Patent verletzenden Ausführung aufgenommen werden müsste. Vielmehr streiten die Parteien rechtlich darüber, ob das Merkmals 3 (Der Leuchtstoff weist einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate auf) einschränkend in dem Sinne zu verstehen sei, dass lediglich Leuchtstoffe mit der Formel aus der Beschreibungsstelle in Absatz [0013] erfasst seien, M2SiO5:Ce3+. Da die Kammer die Auffassung der Beklagten betreffend die einschränkende Auslegung nicht teilt, ist auch eine nähere Erläuterung dieses Merkmals im Verbotsausspruch nicht von Nöten. Die Reichweite des Verbotsausspruchs ist vielmehr unzweifelhaft, sodass sich die Klägerin auf die Wiedergabe des Wortlauts des Patentanspruchs beschränken konnte. III. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent 5 kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung über eine Aussetzung nach § 148 ZPO für das - aufgrund der angenommenen Patentverletzung - vorgreifliche Einspruchsverfahren steht im Ermessen des Verletzungsgerichts. Eine Aussetzung kommt jedoch in der Regel in der ersten Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Maße wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent widerrufen oder vernichtet wird (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflg. 2011, Rdnr. 1394). Diese Schwelle ist nach Auffassung der Kammer nicht erreicht. 1. Der von den Beklagten ins Feld geführte Zeitungsartikel „W L-L " vom ...1996 in der Zeitschrift N S S veröffentlicht (Anlagen B&B 3 und 3a) steht der Validität des Klagepatents 5 schon deswegen nicht entgegen, weil es sich bei dem dort diskutierten Leuchtstoff um einen des YAG-Systems (Yttrium-Aluminium-Granat) handelt (vgl. erster Satz, letzter Absatz, Seite 1 der Anlage B&B 3a) und damit um ein Granat: „Das weiße Licht wurde dadurch abgestrahlt, dass auf einem Chip der blauen LED eine Schicht eines Leuchtstoffs des YAG-Systems (Yttrium-Aluminium-Granat) gebildet wurde." Damit ist Gegenstand des Zeitungsartikels ein Leuchtstoff, der im Klagepatent ausdrücklich ausgeschlossen ist, nämlich ein Granat. Zwar ist in der Tat die breite Auslegung der Klägerin aus der Verletzungsdiskussion auch beim Verständnis der Entgegenhaltung zum Stand der Technik zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Frage, ob Granate zur patentgeschützten Lehre dazugehören oder nicht, geht die Klägerin allerdings gerade nicht von einer „weiten" Auslegung des Klagepatents aus. Die Klägerin beachtet vielmehr bei ihrer Auslegung den sog. „Disclaimer". Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein solcher Disclaimer nach der für DE-Patente maßgeblichen inländischen Rechtsprechung nicht nur zur Herstellung der Neuheit gegenüber nachveröffentlichtem Stand der Technik, wie etwa der E 2 A1 (E 2), sondern auch für jede andere und auch vorveröffentlichte Entgegenhaltung, wie der j Zeitungsartikel, bedeutsam. In der deutschen Rechtspraxis ist nämlich die Aufnahme beschränkender Merkmale oder Disclaimer zur Abgrenzung von vorbekanntem Stand der Technik als zulässiges Mittel anerkannt und zwar selbst dann wenn sie ursprünglich nicht offenbart waren (vgl. zu Fällen der fehlenden ursprünglichen Offenbarung: BGH GRUR 1979, 224, 227 - Aufhänger m. Anm. Schramm; BGH, GRUR 2001, 140, 142 -Zeittelegramm). So liegt der Fall auch hier. Ohne den Disclaimer wäre der Patentanspruch weiter gewesen, er hätte sämtliche Orthosilikate erfasst, selbst wenn sie Granatverbindungen darstellen würden. Von dieser Weite des Anspruchs ist durch den Disclaimer abgerückt worden im Sinne einer Einschränkung. Hinsichtlich anderer Leuchtstoffe als (YAG-)Granate ist in dem Zeitungsartikel nichts offenbart, so dass er der Neuheit des Klagepatents nicht entgegen steht. Soweit die Beklagten sich darauf stützen, dass der zuständige Prüfer der Überzeugung gewesen sei, dass mit „Granaten" auch Orthosilikate getroffen sind, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn objektiv betrachtet, sind Granate (unstreitig) nicht identisch mit Orthosilikaten, sondern, wie bereits oben unter II. 5. b) ausgeführt, gibt es zwischen beiden einen teilweisen Überlappungsbereich. So können nämlich Orthosilikate zur Strukturgruppe der Granate, also der isometrische Kristalle, gehören, andersherum können bestimmte Granate auch zur Stoffklasse der Orthosilikate gehören, allerdings nur, wenn sie die oben beschriebenen, charakteristischen Tetraeder aufweisen. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass zumindest Silizium (Si) und Sauerstoff (O) enthalten sind. YttriumAluminium-Granate erfüllen diese Voraussetzungen nicht, sie enthalten nämlich kein Silizium. Im Übrigen unterschiedet auch das Klagepatent zwischen Granten und Orthosilikaten, wie aus den Absätzen [0012] und [0013] des Klagepatents hervorgeht. Dort werden Granate und Orthosilikate immer als Alternativen genannt. 2. Auch die von der Beklagten als nächstliegender Stand der Technik ins Feld geführte Koreanische Patentanmeldung K 5 (nachfolgend: „K 5", Anlagen B11a, b und c des Anlagenkonvoluts B&B 7), die am 23. Februar 1996 offengelegt worden war, steht der Neuheit des Klagepatents nicht entgegen. Denn die Entgegenhaltung K 5 offenbart eine Multi-LED-Anordnung mit einer - mehr oder weniger vollständigen -Verschiebung des Emissionsspektrums der von einer Mehrheit von Halbleitern ausgesandten elektromagnetische Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs (ultraviolettes oder blaues Licht) hin zu einer elektromagnetischen Strahlung eines bestimmten (zweiten, dritten und vierten) Wellenlängenbereichs, nämlich im Bereich der Farben rot, blau und grün. Auf dem von dieser Entgegenhaltung offenbarten Raster (array) sind drei verschiedene fluoreszierender Filme aufgebracht, wobei es für jedes Halbleiterelement einen darüber angeordneten Leuchtstoff gibt, der das (UV-)Licht des Halbleiterelements mit einem Wellenlängenmaximum im Bereich von 254 - 420 nm (vgl. Anlage B&B 7, B11a, S. 7) in entweder blau, rot oder grün umwandelt. Selbst für die blauen Pixel wird nicht der -möglicherweise ebenfalls vom Lumineszenzkonversionselement durchgelassene - tiefblaue Bereich des Licht des Halbleiterelements verwendet, sondern nach der Lehre der K 5 soll auch zur Erzeugung von blauem Licht die vom Chip ausgesandte Strahlung konvertiert werden, nämlich zu blauem Licht in einem besser sichtbaren Bereich des blauen Spektralbereichs. Zwar ist als Leuchtstoff u.a. auch Ba3MgSi2O8:Eu in der K 5 genannt und damit ein Leuchtstoff, der einen „SiO4"-Anteil enthält und mit Europium, also einem Element der Gruppe der Seltenen Erden dotiert ist (vgl. Anspruch 4 der KR'735). Ferner kann für den damit versehenen fluoreszierenden Film die Vermutung der Beklagten insoweit als wahr unterstellt werden, dass zumindest bei dem für die Erzeugung blauen Lichts zuständigen Teil dieser Anordnung zu vermuten sei, dass das Lumineszenzkonversionselement sowohl für die Primärstrahlung als auch die Sekundärstrahlung zumindest teilweise transparent sei und daher die Primärstrahlung mit der Sekundärstrahlung gemischt werde. Gleichwohl ist aus der K 5 keine Offenbarung zur Erzeugung von Mischlicht zu entnehmen - wobei unerheblich bleibt, ob es die von der Klägerin behauptete, „Vollkonversion" physikalisch gibt oder nicht. Denn dass die Erzeugung von Mischlicht gewünschte oder zumindest notwendige Folge aufgrund der Wahl des Leuchtstoffes sei, ergibt sich aus keiner Stelle in der K 5. Sie offenbart nur das Ziel, das Emissionsspektrum des Halbleiterkörpers zu dem Wellenlängenbereich einer bestimmten Farbe zu verschieben. Damit ist es für die patentgemäße Lehre der K 5 irrelevant, ob sich noch teilweise elektromagnetische Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs durch das Lumineszenzkonversionselement hindurchbewegt, ohne absorbiert zu werden (Mischlicht). Denn an keiner Stelle ist in K 5 offenbart, dass mischfarbiges Licht erzeugt werden soll und zwar insbesondere nicht weißes Licht und insbesondere auch nicht mit einem möglichst geringen Bauteileaufwand. Vielmehr offenbart die K 5 eine Multi-LED-Anordnung und damit eine Anordnung von der das Klagepatent gerade loskommen wollte. Auch der Umstand, dass diese Entgegenhaltung in der Lage ist, im Auge des Betrachters (weißes) Mischlicht zu erzeugen, hat mit dem Offenbarungsgehalt des Klagepatents im Grunde nichts mehr gemein. An dieser vom Verletzungsgericht im Rahmen der Ermessensausübung selbst vorzunehmenden Einschätzung vermögen auch etwaige frühere Eingaben der Klägerin zu anderen, hier nicht streitgegenständlichen Patenten und vor anderen Institutionen geführten Einspruchsverfahren, wie etwa gegen das E 2, nichts zu ändern. 3. Soweit die Beklagten den erfinderischen Schritt ausgehend von der Entgegenhaltung J 5 (nachfolgend: „J 5", Anlage B&B/D1/D1a/D1b) bzw. alternativ von der J 9 A (Anlage B&B 7/ D2b) oder der J 4 A1 (Anlage B&B 12 und 12a) jeweils in der Zusammenschau mit dem Fachwissen in Abrede stellen, folgt die Kammer dem nicht. Die J 5 war bereits im Erteilungsverfahren diskutiert worden und in der Patentschrift zitiert als eine Offenbarung, die eine LED beschreibt mit einem fluoreszierenden Pigment in einem Harz, das den strahlungsemittierenden Halbleiterchip der LED verkapselt, sowie einer weiteren transparenten Umhüllung (vgl. Patentschrift, Seite 3, Absatz [0003], Anlage K5a). Die J 5 beschäftigt sich nicht mit der Erzeugung von Mischlicht. Denn diese Entgegenhaltung beschäftigt sich mit einer Lösung zur Verschiebung der vom Halbleiterchip ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs in elektromagnetische Strahlung eines anderen Wellenlängenbereichs, ohne dass die Erzeugung von Mischlicht offenbart wäre. Im Gegenteil, das Ziel der J 5 ist gerade die Vermeidung einer (unerwünschten) Vermischung der Strahlungen mit dem Licht benachbarter LEDs zum Zwecke der Verbesserung der Helligkeit (vgl. Absatz [0005] in der englischen Übersetzung der J 5, Anlage B&B 7/ D1b). Da die Kammer die Grundannahme der Beklagten, dass die J 5 die (erwünschte und bewusste) Erzeugung von Mischlicht offenbare, nicht teilt, steht auch in der Zusammenschau mit dem Fachwissen der erfinderische Schritt nach Auffassung der Kammer nicht in Zweifel. Nichts anderes gilt für die - im Erteilungsverfahren bereits berücksichtigte - Entgegenhaltung J 9 A und die Entgegenhaltung J 4 A1. Denn auch diese beschäftigen sich nicht mit der Erzeugung von Mischlicht. Zudem gibt die J 9 A dem Fachmann keine Veranlassung ausgerechnet mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate als Leuchtstoff einzusetzen. Die J 4 A1 offenbart noch nicht einmal die Verwendung eines anorganischen Leuchtstoffs. 4. Auch der Einwand der Beklagten hinsichtlich einer fehlenden Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre greift nicht durch. Wie die Beklagten selbst im Rahmen ihres Vortrages zum fehlenden erfinderischen Schritt vortragen (vgl. Duplik v. 07.05.2012, S. 33), dass der Fachmann „natürlich" wisse, „dass blaues Licht gemischt mit gelbem/grünen Licht ein weißes Mischlicht ergibt. Ausgehend von dem blauen Licht des Halbleiterkörpers weiß der Fachmann also, dass er zur Erzielung insbesondere weißen Mischlichts Licht aus dem Wellenlängenbereich zwischen λ = 520 nm und 545 nm beimischen muss [..]. Es gehört jedoch zum allgemeinen Fachwissen des auf dem Gebiet des Streitpatents tätigen Fachmanns, also eines Diplom-Physikers mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Lumineszenz, dass beispielsweise gewisse Orthosilikate in diesem Wellenlängenbereich emittieren. Dies ist in der einschlägigen (Patent-)Literatur vielfach dokumentiert. Darin finden sich diverse Nachweise zum Emissionsverhalten von mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikaten, wie nachfolgend anhand von drei Beispielen gezeigt wird. Beispielsweise ist in der J3 gemäß Anlage B4 ein im grünen Bereich emittierendes Orthosilikat, genauer gesagt ein zwischen λ = 540 nm und 545 nm emittierendes Orthosilikat beschrieben. Das Orthosilikat ist das mit Cer (Ce) und Terbium (Tb), also mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikat Y2SiO5:Ce,Tb. Ein weiteres, im grünen Bereich emittierendes und mit Seltenen Erden dotiertes Orthosilikat, nämlich Y2SiO5:Tb, ist beispielsweise in der DE 7 A1 gemäß Anlage B5 (vgl. etwa Spalte 7, Zeilen 23 bis 26; Spalte 9, Zeilen 23 bis 24) oder der DE 3A1 gemäß Anlage B6 (vgl. etwa Seite 7, Zeilen 42 bis 45) beschrieben. Weitere mit Seltenen Erden dotierte und insbesondere im grünen emittierende Orthosilikate sind ferner in der als Anlage B&B 11 beigefügten U 3 beschrieben" (Duplik v. 07.05.2012, S. 33). Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Fachmann mit dem Begriff „mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate" umgehen kann und in der Lage ist, den für das gewünschte Farbergebnis des gemischten Lichts das entsprechende mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikat zu ermitteln und einzusetzen. Denn er weiß zudem anhand des Patentanspruchs, dass der patentgemäße Halbleiterchip im Wellenlängenbereich von λ ≤ 520 nm aussendet und er dementsprechend ein mit Seltenen Erden dotiertes Orthosilikat auswählen muss, dass in diesem Wellenlängenspektrum angesprochen wird. Die in der Patentschrift in Absatz [0012] und [0013] angesprochene Vielzahl unterschiedlicher Verbindungen steht der Ausführbarkeit gerade nicht entgegen, da hier eine vorteilhafte Weiterbildung beschrieben wird mit einer ganzen Liste möglicher Leuchtstoffe, die überwiegend überhaupt nicht dem Hauptanspruch des Klagepatents zuzurechnen sind, wie etwa YAG-Kristalle, die nicht Silizium enthaltende Granate darstellen. 5. Schließlich greift auch der Einwand der Beklagten, dass der in Merkmal 2.1 des Klagepatents genannte Begriff "Leuchtstoffpartikel" in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart sei, nicht durch. In der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in der Anmeldeschrift wird ein "pulverförmiger anorganischer Leuchtstoff" beschrieben, "der sich in dem ihn umhüllenden Stoff (Matrix) nicht löst" (S. 8, Z. 23 ff. der Anmeldeschrift, Anlagenkonvolut K 5). IV. Die geltend gemachten Folgeansprüche sind ebenfalls begründet. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus § 140 b PatG. Es ist zumindest von fahrlässigem Handeln der Beklagten auszugehen. Der Anspruch auf Herausgabe zur Vernichtung folgt aus § 140 a PatG. Der Anspruch auf Rückruf und endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen folgt aus § 140 a Abs. 3 PatG. Der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung beruht auf § 33 Abs. 1 PatG. Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung beruht auf §§ 9 und 139 PatG V. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. 2. Die Anträge der Beklagten auf Vollstreckungsschutz nach § 712 Abs. 1 ZPO sind zulässig, aber unbegründet. Nach der Vorschrift des § 712 Abs. 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner zu gestatten, die Vollstreckung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden, wenn die Vollstreckung des Urteils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt und auf der anderen Seite kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. a) Hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung nach Ziffer II. des Tenors sind nicht zu ersetzende Nachteile der Schuldner schon deswegen nicht ersichtlich, weil die Rechnungslegung einem Wirtschaftsprüfervorbehalts unterworfen ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflg. 2011, Rdnr. 1758). Hinsichtlich der Feststellungsaussprüche (Ziffern V. und VI. des Tenors) fehlt es bereits an einem vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass auch hier kein Nachteil zu befürchten ist. b) Auch hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer I. des Tenors) war der Antrag abzulehnen. aa) Die Beklagten haben ihren Antrag damit begründet, dass ein irreparabler Verlust des gesamten Fernsehergeschäfts insbesondere deswegen drohe, weil der Klageantrag nicht konkretisiert sei und weil die Klägerin nicht klargestellt habe, was sie eigentlich angreife (konkrete LED-Anordnungen in bestimmten Fernsehern und Monitoren oder aber alle identischen LED-Anordnungen in allen Fernsehern und Monitoren der Beklagten zu 1). Die Beklagten haben zu den Umsatzzahlen der Beklagten zu 1) mit den Ausführungsformen L 3,L F und L 3 vorgetragen und diese durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L vom 14.03.2012 (Anlage B&B15) glaubhaft gemacht. Sie haben weiter einen betroffenen Gesamtumsatz im Inland in zweistelliger Millionenhöhe auf die Restlaufzeit des Klagepatents bis Ende September 2016 hochgerechnet (vgl. Duplik v. 07.05.2012, S. 45). Die Beklagten haben durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L vom 20.03.2012 (Anlage B&B13) glaubhaft gemacht, dass ein Austausch der LED-Lichtleisten in den angegriffenen Verletzungsformen L 3 und L F wirtschaftlich praktisch unmöglich sei. Sie machen geltend, dass der Unterlassungsanspruch damit unter Schadensgesichtspunkten der Vernichtung der bereits hergestellten Geräte gleichstehe. bb) Dieser Vortrag der Beklagten genügt nicht für die Annahme nicht zu ersetzenden Nachteils im Sinne des § 712 Abs. 1 ZPO. Dass der Unterlassungsantrag von der Klägerin nicht weiter konkretisiert werden brauchte, ergibt sich bereits aus dem oben unter Ziffer II. 6. Ausgeführten. Hinsichtlich des behaupteten drohenden Nachteils räumen die Beklagten selbst ein, dass die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs wirtschaftlich einer Vernichtung der bereits hergestellten Geräte gleichkommen würde. Der Unterlassungsanspruch ist jedoch in die Zukunft gerichtet. Daher ist mitnichten davon auszugehen, dass das gesamte inländische Fernsehergeschäft der Beklagten zu 1) bis zum 20.09.2016 betroffen wäre mit der Folge eines Totalausfalls dieser Umsätze. Vielmehr wird die Beklagte zu 1) durch den Unterlassungsanspruch gehalten, zukünftig die in ihren Fernsehgeräten enthaltenen LED-Lichtleisten nicht mit einem Leuchtstoff zu versehen, der einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate aufweist - und auch nicht die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents. Der Vertrieb von Fernsehgeräten mit anderen Leuchtstoffen bleibt den Beklagten unbenommen. Allenfalls die mit dem Austausch der LED-Lichtleisten verbundenen Entwicklungs- und ggf. hiermit verbundenen höheren Produktionskosten wären in die Berechnung des Schadens einzubeziehen. Hierzu haben die Beklagten allerdings nichts vorgetragen. Schließlich ist nichts dazu vorgetragen, dass ein möglicher Weise zu erleidender Nachteil nicht erfolgreich nach §717 Abs. 2 ZPO von der Klägerin ersetzt verlangt werden könnte, beispielsweise aufgrund unzureichender Kapitalausstattung. c) Hinsichtlich eines Vollstreckungsschutzes wegen der Verurteilung Herausgabe und Rückruf (Ziffern III. und IV. des Tenors) kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Herausgabe und Rückruf wegen der Verletzung eines Patents (DE …) in Anspruch. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, zunächst in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aufgrund Formwechsels nunmehr als Aktiengesellschaft (AG) firmierend (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage K26). Sie und ihre Tochtergesellschaften der O-Gruppe gehören zu den weltweit größten Herstellern von Leuchtmitteln. Zu ihrem Produktportfolio gehören auch Licht emittierende Dioden (Light Emitting Diodes, nachfolgend: LEDs genannt). LEDs basieren auf Halbleiterverbindungen, die Strom direkt in Licht umwandeln. LEDs werden auf Grund ihrer vielen Vorzüge vielfältig eingesetzt. Sie sind kompakt und robust, halten bis zu zehn Mal länger als herkömmliche Leuchtmittel und benötigen erheblich weniger Strom. In Fahrzeugen werden sie zum Beispiel in Armaturenbrettern, in Rücklichtern, in Frontscheinwerfern als Tagfahrlicht und zum Teil schon als Scheinwerfer verwendet. LEDs werden außerdem in Elektronikartikeln eingesetzt, wie etwa in Mobiltelefonen. Sehr bekannt wurden LEDs in jüngster Zeit als Hinterleuchtungsmittel bei Flachbildschirmen. Diese LED hinterleuchteten Flachbildschirme werden vielfach als "LED-TVs" und "LED-Monitore" bezeichnet. „LED" bezieht sich nicht auf die Erzeugung des Bildes. Das Bild wird meistens nach wie vor durch selbst nicht leuchtende LCD-Panels erzeugt. LEDs beleuchten die Rückseite des Panels von der Rückseite (LED Backlight). Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE B4 (im Folgenden "Klagepatent 5"), das am .1996 angemeldet wurde (Anlagen K5 und 5a). Die Anmeldung geht auf eine Teilung aus der Patentanmeldung DE .5 zurück. Die Anmeldung des Patents wurde am ….1998 veröffentlicht. Nach Klagerhebung wurde die Erteilung des Klagepatents 5 am ….2011 veröffentlicht (Anlage K5a). Das Klagepatent 5 befindet sich in Kraft. Patentinhaberin ist die Klägerin, allerdings noch unter ihrer bisherigen Rechtsform als GmbH. Der 100%igen Tochtergesellschaft der Klägerin, der Firma O OS GmbH ist eine ausschließliche Lizenz erteilt, mit der auch ein Gewinnabführungsvertrag besteht (Anlage K28). Das Klagepatent 5 beschäftigt sich mit Halbleiterbauelementen zur Erzeugung von mischfarbigem, insbesondere weißem, Licht mit einem möglichst geringen Bauteileaufwand. Seine Grundlage ist die Verwendung eines Lumineszenzkonversionselement, das einen bestimmten Leuchtstoff enthält, nämlich einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate, ausgenommen Granate. Es soll dabei das von dem Halbleiter ausgesandte Licht eines ersten Wellenlängenbereichs mit dem lumineszenzkonvertiertem Licht gemischt werden. Anspruch 1 des Klagepatents 5 (DE B4) lautet: 1. Mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit - einem blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper (1), der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussendet, und - einem Lumineszenzkonversionselement (4,5), das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterkörpers (1) ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert, wobei das Lumineszenzkonversionselement (4,5) - anorganische Leuchtstoffpartikel (6) enthält, - sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches zumindest teilweise durchlässig ist, - zumindest zum Teil dem Halbleiterkörper (1) in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet, - von dem Halbleiterkörper (1) abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenlängenbereiches mit lumineszenzkonvertiertem sichtbarem Licht des zweiten Wellenlängenbereiches mischt, und - der Leuchtstoff weist einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate auf (Anlage K5a). Die Beklagte zu 1.) gehört zu dem weltweit tätigen L E Konzern, einem namhaften Hersteller von Elektronikartikeln. Die Beklagte zu 1.) bewirbt ihre Produkte in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem auf ihrer deutschsprachigen Internetseite www…de (Anlage K7). Zu dem Produktportfolio der Beklagten zu 1.) gehören unter anderem der Computermonitor L F E ("L F") (vgl. Anlage K8) und ein Fernsehgerät mit der Typenbezeichnung L 3 ("L 3") (vgl. Anlage K9). Beide Geräte verfügen über eine besondere Hintergrundbeleuchtung (sog. LED-Backlight), die auf LED-Technik basiert. Die Beklagte zu 2.) ist eine zu dem deutschlandweit bekannten M M Konzern gehörende Gesellschaft, die am Standort H -N u.a. die Verletzungsformen L F und L 3 anbietet und verkauft. Die Beklagte zu 3.) gehört ebenfalls zu dem M M Konzern. Sie vertreibt in ihrer Filiale im Bahnhof A u.a. die Verletzungsform L F . Die Beklagte zu 4.) gehört zu der bundesweit bekannten und in allen deutschen Großstädten vertretenen S Gruppe, die Elektronikartikel vertreibt. Sie bewirbt und verkauft die Verletzungsform L F . Die Klägerin erwarb je ein Muster der o.g. Geräte am 11.04.2011 in Deutschland (vgl. Rechnungen, Anlagenkonvolut K14). Die Klägerin sieht in dem Computermonitor L F E ("L F ") und in dem Fernsehgerät mit der Typenbezeichnung L 3 ("L 3") eine wortsinngemäße Verletzung ihres Klagepatents 5. Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf die aus den Anlagekonvoluten K 23 ("L F") und K 24 ("L 3") ersichtlichen Untersuchungen u.a. vor, dass die in den Verletzungsformen L 3 und L F eingesetzten Halbleiterbauelemente weißes Licht abgeben würden, das aus einer Mischung des von den Halbleiterkörpern ausgesandten blauen Licht (Primärstrahlung) und dem von den Lumineszenzkonversionselementen umgewandelten gelben Licht (Sekundärstrahlung) bestehe. Dieses Mischlicht nehme das menschliche Auge als weißes Licht wahr. Die LEDs würden jeweils über einen blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper verfügen, der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussende. Das Intensitätsmaximum des blauen Lichts sei jeweils in der Spektralanalyse auf der Seite 29 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24 zu erkennen. Das Intensitätsmaximum liege bei ca. 444 nm und sei damit kleiner als 520 nm. Die LEDs der Verletzungsformen L 3 und L F würden außerdem jeweils über ein Lumineszenzkonversionselement verfügen, welches über dem Halbleiterkörper angeordnet sei. Die Klägerin sieht dies belegt jeweils auf den Seiten 5 und 6 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24. Die Lumineszenzkonversionselemente wiesen jeweils einen lumineszierenden Leuchtstoff auf. Dieser sei auf den Seiten 7 und 23 bis 28 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24 abgebildet. Der Leuchtstoff absorbiere einen Teil des vom Halbleiterkörper ausgesandten blauen Lichts und emittiere sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereiches. Das umgewandelte Licht liege im gelben Wellenlängenbereich (Merkmal 1.2.1, Anlage K 22). Die Klägerin sieht dies belegt durch Spektralanalysen auf den Seiten 29 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24. Das jeweilige Lumineszenzkonversionselement enthalte auch anorganische Leuchtstoffpartikel. Die Klägerin bezieht sich auf eine Analyse der Leuchtstoffe für die LEDs der Verletzungsform L 3, wonach zwei Leuchtstoffe verwendet würden. Der erste Leuchtstoff bestehe aus einem Orthosilikat mit den chemischen Bestandteilen Strontium und Barium, das zur Aktivierung mit Europium (Eu), was zu den Seltenen Erden gehöre, dotiert sei. Dementsprechend handele es sich um anorganische Leuchtstoffpartikel. Entsprechendes gelte für die LEDs der Verletzungsform L F. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf Seiten 9 und 23 bis 28 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24. Das jeweilige Lumineszenzkonversionselement sei außerdem sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches zumindest teilweise durchlässig. Es bestehe aus durchsichtigem Silikon. Die Klägerin sieht dies belegt durch Bilder auf den Seiten 4 bis 6 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24. Das Lumineszenzkonversionselement sei zum Teil im Halbleiterkörper in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet. Dies sieht die Klägerin belegt durch die Bilder auf Seite 6 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24, wo erkennbar sei, dass das Lumineszenzkonversionselement auf dem Halbleiterbauelement aufliege, so dass die vom Halbleiterbauelement ausgesandte Strahlung durch das Lumineszenzkonversionselement hindurch strahle. Das jeweilige Lumineszenzkonversionselement mische das von dem Halbleiterkörper abgestrahlte sichtbare Licht des ersten blauen Wellenlängenbereiches und das umgewandelte Licht des zweiten Wellenlängenbereiches zu Mischlicht. Durch diese Mischung gebe der Halbleiterkörper insgesamt weißes Licht ab. Die Klägerin bezieht sich zum Beleg auf Spektralanalysen auf den Seiten 33 und 34 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24. Der jeweilige Leuchtstoff weise schließlich unter anderem einen Stoff aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate auf. Dieser bestehe bei den LEDs der Verletzungsformen L 3 und L F aus den Elementen O, Si, Sr, Ba und einem geringen Anteil Eu zur Aktivierung des Leuchtstoffes. Zum Beleg dessen bezieht sich die Klägerin auf die Analysen zur Zusammensetzung des Leuchtstoffes auf den Seiten 23 bis 28 der Anlagenkonvolute K 23 und K 24. Es handele sich demnach um ein Orthosilikat, das mit Seltenen Erden (Eu) dotiert sei und damit um ein solches im Sinne des Klagepatents 5, weshalb im Ergebnis die von den Verletzungsformen L F und L 3 verwendeten LEDs alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents 5 wortlautgemäß verwirklichen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 65 bis 68 der Klagschrift vom 01.06.2011 und S. 18 bis 31 des Schriftsatzes vom 16.03.2012 verwiesen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung und vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu je sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu je zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an dem/den Geschäftsführer/n der Beklagten, zu unterlassen, ein mischfarbiges Licht abstrahlendes Bauelement mit einem blaues Licht aussendenden Halbleiterkörper, der elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereichs mit einem Intensitätsmaximum bei einer Wellenlänge λ ≤ 520 nm aussendet und einem Lumineszenzkonversionselement, das einen lumineszierenden Leuchtstoff aufweist, der einen Teil des vom Halbleiterkörper ausgesandten blauen Lichts absorbiert und sichtbares Licht eines längerwelligen zweiten Wellenlängenbereichs emittiert, wobei das Lumineszenzkonversionselement anorganische Leuchtstoffpartikel enthält, sowohl für die Strahlung des ersten Wellenlängenbereichs als auch für die Strahlung des zweiten Wellenlängenbereichs zumindest teilweise durchlässig ist, zumindest zum Teil den Halbleiterkörper in Abstrahlrichtung des Bauelements nachgeordnet ist, von dem Halbleiterkörper abgestrahltes sichtbares Licht des ersten Wellenlängenbereichs mit lumineszenzkonvertierten sichtbarem Licht des zweiten Wellenlängenbereichs mischt und der Leuchtstoff einen oder mehrere Stoffe aus der Gruppe der mit Seltenen Erden dotierten Orthosilikate ausgenommen Granate aufweist (Anspruch 1 des DE …), in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2003 begangen haben und zwar unter Angabe a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und der jeweiligen Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und der jeweiligen Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Erstehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. 3. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen und vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. 4. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend zu 1. bezeichneten im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen und, soweit sie seit dem 24. November 2011 in die Vertriebswege gelangt sind, aus diesen endgültig zu entfernen, wobei sich die Verpflichtung zum Rückruf und gegebenenfalls Entfernung aus den Vertriebswegen nicht auf Dritte erstreckt, soweit es sich bei diesen um Endkunden handelt. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die vorstehend zu 1. bezeichneten und in der Zeit vom 30. September 2003 an bis zum 24. Dezember 2011 von ihnen jeweils begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu 1. bezeichneten und seit dem 25. Dezember 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen DE … anhängigen Einspruch auszusetzen. ferner hilfsweise im Unterliegensfall, die Sicherheitsleistung für die vorläufige Zwangsvollstreckung aus einem Urteil gegen die Beklagten auf EUR 50 Mio. festzusetzen sowie weiter hilfsweise im Unterliegensfall, der Beklagten zu 1) zu gestatten, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil gegen die Beklagten durch Sicherheitsleistung von EUR 10 Millionen, die auch in Form einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden (§ 712 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Klägerin beantragt, auch die Hilfsanträge zurückzuweisen. Die Beklagten rügen die Aktivlegitimation der Klägerin. Ausweislich des Online-Registers des Deutschen Patent- und Markenamts sei die Klägerin im Register als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. In einem parallelen Patentverletzungsverfahren, das derzeit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig sei, mache die O O S GmbH ebenfalls Ansprüche wegen Patentverletzung des hiesigen Klagepatents geltend. Zur Aktivlegitimation habe die O O S GmbH dort ausgeführt, sie habe das Klagepatent and die hiesige Klägerin verkauft und verfüge über eine ausschließliche (Rück)Lizenz. Neben einem ausschließlichen Lizenznehmer stünden dem Patentinhaber, hier der Klägerin, Ansprüche wegen Patentverletzung nur in Ausnahmefällen zu (unter Verweis auf BGH, GRUR 2011, 711, 712 ff. - Cinch-Stecker). Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen, weshalb die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten werde. Die Beklagten machen ferner geltend, dass die Anträge an die angegriffene Ausführungsform angepasst werden müssten, da sich die Klägerin entschlossen habe, nicht die Hersteller der LED-Chips, sondern die Vertreiber und Verkäufer von bestimmten Monitoren und Fernsehern anzugreifen. In der Sache stellen die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents 5 in Abrede. Sie sind der Auffassung, die beiden mit der Klage angegriffenen Ausführungsformen, der Monitor L F E und der Fernseher L 3, würden von der Lehre des Klagepatents 5 keinen Gebrauch machen, denn bei den angegriffenen Ausführungsformen fehle es an der Verwirklichung von Merkmal 2.3, weil die LEDs keinen Leuchtstoff aus Orthosilikat aufwiesen. Das Klagepatent definiere nämlich den Begriff „mit Seltenen Erden dotierte Orthosilikate" in Abs. [0013] mit Hilfe der Formel: „M2SiO5:Ce3+ (M: Sc, Y, Sc)". Daher könnten überhaupt nur solche Leuchtstoffe zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents dienen, die unter diese Formel fielen - wie etwa das ebenfalls in Abs. [0013] des Klagepatents genannte Beispiel Y2SiO5:Ce3+. Das habe der zuständige Richter im parallelen U. I -Verfahren zwischen den Parteien auch so gesehen. Der in den angegriffenen Ausführungsformen verwendete Leuchtstoff weise jedoch keinen solchen Stoff auf, der unter die Formel „M2SiO5:Ce3+ (M: Sc, Y, Sc)" falle. Schließlich sei ist das Klagepatent nicht rechtsbeständig; die Beklagten beziehen sich auf ihre Einspruchsschrift vom 24. Februar 2012 (Anlagen B&B 6 und B&B 7). Sie sind der Auffassung der Rechtsbeständigkeit stünde die im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigte neuheitsschädliche Entgegenhaltung des japanischen Zeitungsartikels „Weiße LED-Lampe" (vgl. Anlage B&B 3) entgegen und werde zu einem vollständigen Widerruf des Klagepatents führen. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch gegenüber weiteren Druckschriften nicht neu oder beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ferner sei die beanspruchte Lehre nicht ausführbar, da keines der in der Klagepatentschrift genannten Orthosilikate zur Ausführung der beanspruchten Lehre geeignet sei. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 wird Bezug genommen.