Urteil
327 O 370/12
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0502.327O370.12.0A
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Leitsätze
Eine Patentrechtsverletzung setzt voraus, dass der im Patentanspruch genannte spezifische Verwendungszweck der Erfindung angestrebt oder zielgerichtet erreicht wird. Im Falle zweckgerichteten Stoffschutzes werden nicht nur Handlungen erfasst, die unmittelbar die Anwendung betreffen, sondern bereits solche Handlungen, bei denen der Stoff zu der betreffenden Verwendung, etwa durch eine besondere Gestaltung des Stoffes oder der Sache sinnfällig hergerichtet wird. Möglich ist aber auch eine dem Stoff oder der Sache beim Vertrieb beigefügte Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels, vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 9/89.(Rn.59)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
zu unterlassen,
Glukose-Isomerase zur Verwendung bei Fructoseintoleranz gewerbsmäßig herzurichten, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken wieder einzuführen oder zu besitzen oder diese Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen,
wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 14, K15;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder der bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, einschließlich der Lieferanten der eingesetzten Rohstoffe und Verpackungsmittel (Glucoseisomerase, Hilfsstoffe, Packmittel) sowie der bei der Herstellung eingeschalteten Lohnhersteller bzw. Lohnabfüller,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei
- für die Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie),
- die Angaben zu e) erst ab dem 15.04.2012 zu machen sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die zu Ziff. I bezeichneten, in dem Zeitraum vom 24.06.2007 bis zum 14.05.2012 begangenen Handlungen zu zahlen und
2. der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I bezeichneten, seit dem 15.05.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.01.2013 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,00 € aus Ziff. I 1, in Höhe von 20.000,00 € aus Ziff. I 2 und in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages aus den Ziff. III und V. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte aus Ziff. V durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten aufgrund des Urteils aus Ziff. V vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Patentrechtsverletzung setzt voraus, dass der im Patentanspruch genannte spezifische Verwendungszweck der Erfindung angestrebt oder zielgerichtet erreicht wird. Im Falle zweckgerichteten Stoffschutzes werden nicht nur Handlungen erfasst, die unmittelbar die Anwendung betreffen, sondern bereits solche Handlungen, bei denen der Stoff zu der betreffenden Verwendung, etwa durch eine besondere Gestaltung des Stoffes oder der Sache sinnfällig hergerichtet wird. Möglich ist aber auch eine dem Stoff oder der Sache beim Vertrieb beigefügte Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels, vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 9/89.(Rn.59) I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Glukose-Isomerase zur Verwendung bei Fructoseintoleranz gewerbsmäßig herzurichten, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken wieder einzuführen oder zu besitzen oder diese Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 14, K15; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder der bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, einschließlich der Lieferanten der eingesetzten Rohstoffe und Verpackungsmittel (Glucoseisomerase, Hilfsstoffe, Packmittel) sowie der bei der Herstellung eingeschalteten Lohnhersteller bzw. Lohnabfüller, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei - für die Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie), - die Angaben zu e) erst ab dem 15.04.2012 zu machen sind. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die zu Ziff. I bezeichneten, in dem Zeitraum vom 24.06.2007 bis zum 14.05.2012 begangenen Handlungen zu zahlen und 2. der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I bezeichneten, seit dem 15.05.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.01.2013 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,00 € aus Ziff. I 1, in Höhe von 20.000,00 € aus Ziff. I 2 und in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages aus den Ziff. III und V. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte aus Ziff. V durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten aufgrund des Urteils aus Ziff. V vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor zu den Ziffern I bis III ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Abweisung. I. Sowohl mit der Umverpackungs- und Beipackzettelgestaltung gemäß den Anlagen K 3 und K 4 als auch mit derjenigen gemäß den Anlagen K 14 und K 15 verletzt die Beklagte Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Dies begründet den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus den §§ 9 Satz 2 Nr. 2, 139 Abs. 1 PatG, da mit der Umverpackungs- und Gebrauchsinformationsgestaltung von " F." gem. den Anlagen K 14 und K 15 nach Zustandekommen des Unterlassungsvertrages zwischen den Parteien erneut eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Patentverletzung entstanden ist. Insoweit ist die Beklagte auch passivlegitimiert. 1. Das Klagepatent betrifft ein Mittel zur Anwendung von Fructoseintoleranz und gemäß Patentanspruch 1 die Verwendung von Glucoseisomerase bei Fructoseintoleranz. 2. Nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift konnten im Stand der Technik die Symptome einer Fructoseintoleranz lediglich durch das Einhalten einer fructose-, saccherrose- und sorbitfreien Diät vermieden werden. 3. Sowohl mit der Angabe "Medizinprodukt mit Xyloseisomerase zum Einsatz bei Fructose Malabsorption" als auch mit der Angabe "Medizinprodukt mit Xyloseisomerase wandelt überschüssige Fructose in Glucose um" auf der Umverpackung von " F." ist Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß verletzt. a) Für den Fall des zweckgebundenen Stoffschutzes, wie er auch Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 ist, hat der BGH in der Entscheidung "Antivirusmittel“ (GRUR 1987, 794 ff.) das Folgende ausgeführt: „Dem zweckgebundenen Stoffschutz wohnt ein finales Element, nämlich eine bestimmte Zweckverwirklichung inne. Diese bildet einen wesentlichen Bestandteil der unter Schutz gestellten Erfindung, durch die nur die Verwirklichung des ihr innewohnenden Zwecks realisiert wird. Wird dieser Zweck weder angestrebt noch zielgerichtet erreicht, sondern ein anderer als der im Patentanspruch genannter Zweck verwirklicht, so scheidet eine Benutzung des Patentgegenstandes aus. [...]. Der dem Gegenstand des Klagepatents innewohnende Zweck ist die Verwirklichung der Vorbeugung gegen und der Behandlung von Viruserkrankungen. Handlungen, die der Verwirklichung dieses Zwecks dienen, benutzen den Gegenstand. Handlungen dagegen, die einen davon abweichenden Zweck verfolgen und verwirklichen, das heißt gegen andere Krankheiten vorbeugen oder diese heilen, benutzen den Gegenstand des Klagepatents nicht. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob der im Patent genannte oder ein anderer Zweck verfolgt wird, ein praktisch vernünftiger Maßstab anzulegen, der für sophistische Betrachtungsweisen keinen Raum lässt. Dass ein Mittel sich - auch - für den im Klagepatent genannten Zweck eignet, besagt noch nicht, dass es diesen Zweck auch verwirklicht. Zur Benutzung der in dem zweckgebundenen Anspruch unter Schutz gestellten Lehre muss vielmehr hinzukommen, dass der der Erfindung innewohnende Zweck im Sinne der konkreten Zielrichtung der patentierten Lehre in einem praktisch erheblichen Umfang erreicht (verwirklicht) wird." Eine Benutzung kommt danach nur in Betracht, wenn der im Patentanspruch genannte spezifische Verwendungszweck der Erfindung angestrebt oder zielgerichtet erreicht wird, wobei im Falle zweckgerichteten Stoffschutzes nicht nur Handlungen erfasst werden, die unmittelbar die Anwendung betreffen, sondern bereits solche Handlungen, bei denen der Stoff zu der betreffenden Verwendung sinnfällig hergerichtet wird (vgl. LG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 193 ff. (194) -Ribavirin - ). Eine solche sinnfällige Herrichtung kann in einer besonderen Gestaltung des Stoffes oder der Sache liegen; möglich ist aber auch eine dem Stoff oder der Sache beim Vertrieb beigefügte Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels (vgl. hierzu BGH, GRUR 1992, 305 ff. (307); BGH, GRUR 1990, 505 ff. (506) - Geschlitzte Abdeckfolie - m. w. N.; LG Düsseldorf a. a. O. und m. w. N.). b) Xyloseisomerase und Glucoseisomerase sind synonyme Begriffe. Das gilt auch für das Begriffspaar Fructoseintoleranz und Fructose-Malabsorption. Sowohl der Begriff Fructoseintoleranz als auch der Begriff Fructose-Malabsorption bezeichnen eine Fruchtzuckerunverträglichkeit. c) Eine dergestalt wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents liegt auch dann vor, wenn " F." als ein "Medizinprodukt mit Xyloseisomerase wandelt überschüssige Fructose in Glucose um" beschrieben wird. Die von der Beklagten beschriebenen weiteren Indikationen, bei welchen " F." verwendet werden könne, sind auch nach dem Vortrag der Beklagten und ausweislich der von ihr vorgelegten Anlagen BK 7 bis BK 21 nicht Folge eines chemischen Ungleichgewichts im Sinne eines Überschusses von Fructose über Glucose im Dünndarm. Dies ist vielmehr lediglich bei der Fructoseintoleranz bzw. Fructose-Malabsorption der Fall. Das ergibt sich auch aus der "Lauer-Taxe" vom 15.02.2013, in der als Indikation für die Anwendung von " F." noch immer die Fructose-Malabsorption angegeben gewesen ist. Hätte die Beklagte dies gewollt, hätte sie als Herstellerin von " F." diese Indikationsangabe in der "Lauer-Taxe" jederzeit ändern lassen können. 4. Als sowohl auf der Umverpackungsgestaltung als auch in dem Beipackzettel von " F." bezeichneter Herstellerin dieses Produkts ist die Beklagte für die in Deutschland erfolgten Verletzungshandlungen verantwortlich. Dass sie sich hierzu weiterer Unternehmen mit Sitz in Ö. bedient hat, ändert hieran nichts. 5. Auch die nach § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG erforderliche Kenntnis der Beklagten, dass die Anwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens ohne Zustimmung der Klägerin verboten ist, war spätestens seit der Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin und mithin vor Einführung der neuen Umverpackungs- und Beipackzettelgestaltung und -angaben gegeben. 6. Dem von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch war jedoch lediglich in der von ihr hilfsweise formulierten Antragsfassung, d. h. konkretisiert auf die Anlagen K 14 und K 15, stattzugeben, wobei hierin kein Minus gegenüber der ursprünglichen Antragsfassung, sondern lediglich eine Klarstellung zur Formulierung eines vollstreckungsfähigen Tenors liegt. Dies folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2005 zum Az. X ZR 126/01 (Blasfolienherstellung), da im Hinblick auf die Angaben auf der Umverpackung und in dem Beipackzettel gemäß den Anlagen K 14 und K 15 zwischen den Parteien gerade streitig ist, ob die sinnfällige Herrichtung von " F." auch mit der Angabe "wandelt überschüssige Fructose in Glucose um" auf der Umverpackung sowie in der Gebrauchsinformation eine wortsinngemäße Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents darstellt. 7. Eine Aussetzung des Verfahrens aufgrund des bei dem Deutschen Patent- und Markenamt anhängigen Einspruchs der S. gegen das Klagepatent war nicht veranlasst. Das Klagepatent steht in Kraft. Dass der Einspruch der S. gegen das Klagepatent erfolgreich sein wird, ist nicht ersichtlich. Die mit diesem gegen das Klagepatent vorgelegten Entgegenhaltungen sind bereits im Patenterteilungsverfahren berücksichtigt worden. Dies gilt insbesondere auch für die von der Beklagten vorgetragene Internet-Publikation gemäß Anlage E 12 zu der Einspruchsschrift vom 13.06.2012 (Anlage BK 2), die die Klägerin selbst dem Prüfer des Klagepatents bei dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Kenntnis gebracht hat, nachdem diese Entgegenhaltung im Patenterteilungsverfahren betreffend die Europäische Patentanmeldung E. der V. GmbH im Wege einer Einwendung Dritter dem dortigen Prüfer zur Kenntnis gebracht worden war. II. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung folgen aus den §§ 140 b PatG, 242 BGB. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, so dass auch der allgemeine Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB gegeben ist. III. Der Klägerin steht auch der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten zu. Die Feststellungsklage ist zulässig. Aufgrund der im gewerblichen Rechtsschutz bestehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhelliger Meinung, dass das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGH, Urteil v. 15.05.2003, I ZR 277/00 - Feststellungsinteresse III m. w. N.). Der Antrag ist auch begründet. Es ist wahrscheinlich, dass der Klägerin aufgrund der Nutzungshandlungen, wie sie aus den Anlagen K 4 und K 5 sowie K 14 und K 15 ersichtlich ist, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 33 PatG in dem Zeitraum vom 24.06.2007 bis zum 14.05.2012 sowie - ab dem 15.05.2012 - ein Schaden gem. § 139 Abs. 2 PatG entstanden ist und möglicherweise noch entstehen wird. Insoweit handelte die Beklagte zumindest fahrlässig. IV. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund eines Verstoßes der Beklagten gegen den zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvertrag. Angemessen, aber auch ausreichend, ist aber eine Vertragsstrafe in Höhe von lediglich 25.000,00 € nebst Zinsen. 1. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Unterlassungsvertrag ist gem. den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Gegenstand der Abmahnung vom 05.06.2012 waren die Umverpackungs- und Beipackzettelgestaltung und -angaben gemäß den Anlagen K 3 und K 4. Auf dieser Grundlage hat sich die Beklagte gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet, es zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Glucoseisomerase zur Verwendung bei Fructoseintoleranz gewerbsmäßig herzurichten, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder in Gebrauch zu nehmen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu benutzen. In der Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien gemäß den Anlagen K 7 und K 8 waren als Anwendungsgebiet von " F." keine weiteren Indikationen als die Fructoseintoleranz bzw. die Fructose-Malabsorption erörtert worden. Nach wie vor ist die Verwendung von " F.", auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten zu weiteren Einsatzmöglichkeiten, nur in diesem Fall indiziert. " F." wurde in der "Lauer-Taxe" noch am 15.02.2013 und am 14.03.2013 mit der Indikation "Fructose-Malabsorption" geführt. Die Lauer-Taxe enthält die Daten aller Arzneimittel, die in Deutschland für den Handel zugelassen sind, bildet so die Grundlage für den Einkauf und die Arzneimittelausgabe seitens der Apotheken, denen die in der Lauer-Taxe enthaltenen Informationen über Apothekensoftwareprodukte verschiedener Unternehmen zugänglich sind, wird überwiegend mit den von der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten GmbH (IFA) gesammelten Daten gespeist und erscheint zweimal monatlich (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012 - 4bO 123/12, BeckRS 2013, 02222). Bereits einige Tage vor dem jeweiligen "offiziellen“ Veröffentlichungstermin der Lauer-Taxe und den damit korrespondierenden Aktualisierungen der jeweiligen Apothekensoftwareprodukte sind die demnächst darin gelisteten Arzneimittel elektronisch einsehbar (LG Düsseldorf a. a. O.). Die Listung von " F." in der Lauer-Taxe mit der Indikation "Fructose-Malabsorption" verletzt den zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvertrag (vgl. LG Düsseldorf a. a. O.) und ist der Beklagten als Herstellerin von " F." zuzurechnen. Die klagepatentanspruchverletzenden Umverpackungs- und Beipackzettelgestaltung und -angaben gemäß den Anlagen K 14 und K 15 verletzen indes nicht den zwischen den Parteien zustande gekommenen und gemäß den §§ 133, 157 BGB ausgelegten Unterlassungsvertrag. Dieser bezieht sich lediglich auf die Verwendung von Glucoseisomerase zur Verwendung bei Fructoseintoleranz unter Berücksichtigung der abgemahnten Umverpackungs- und Beipackzettelgestaltung und -angaben gemäß den Anlagen K 3 und K 4. Die Umverpackungs- und Beipackzettelgestaltung und -angaben gemäß den Anlagen K 14 und K 15 verletzen zwar Klagepatentanspruch 1 und begründen einen neuen Unterlassungsanspruch der Klägerin (s. o.), fallen aber nach den §§ 133, 157 BGB nicht mehr unter die vertragliche Unterlassungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin. 2. Angemessen, aber auch ausreichend, ist hier eine Vertragsstrafe in Höhe von lediglich 25.000,00 €. Dies berücksichtigt die in der noch mehrere Monate nach Zustandekommen des Unterlassungsvertrages zwischen den Parteien vorhandenen Listung von " F." mit der Indikation "Fructose-Malabsorption" in der Lauer-Taxe, mithin gegenüber Apothekern, liegende Schwere der Verletzung und setzt diese in ein angemessenes Verhältnis zum Gegenstandswert des verletzten Unterlassungsanspruchs der Klägerin. 3. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch besteht mangels Vorliegens einer "Entgeltforderung" im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.01.2013 und folgt aus den §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen einer aus Sicht der Klägerin durch die Beklagte erfolgten Patentverletzung und Verletzung einer von der Beklagten gegenüber der Klägerin abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung geltend. Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents D., eines Verwendungspatents betreffend ein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz, mit einer Priorität vom 22.03.2006, dessen Erteilung am 15.03.2012 veröffentlicht wurde (Anlage K 1; im Folgenden das "Klagepatent"). In der Klagepatentschrift heißt es u. a. wie folgt: "Für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogene Druckschriften: U. U. E. W. W. Einträge im Internet-Forum der "Irritable bowel syndreome self help and support group" vom 10.05.2004. URL: http://www...., aufgerufen über http://www.... (rech.am 11.05.2010)". Der Patentanspruch 1) des Klagepatents lautet wie folgt: "Verwendung von Glucoseisomerase bei Fructoseintoleranz". Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.06.2012 (Anlage K 7) ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen, da letztere Herstellerin des Medizinproduktes " F." sei und dieses das Klagepatent der Klägerin verletze. Mit an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtetem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2012 verpflichtete sich die Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz, gleichwohl rechtsverbindlich, strafbewehrt nach dem sog. Hamburger Brauch, "es zukünftig für die Dauer der Geltung des Schutzrechtes D. der P.N. GmbH, bzw. dessen Schutzrechtes E. der V. GmbH zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Glucoseisomerase zur Verwendung bei Fructoseintoleranz gewerbsmäßig herzurichten, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder in Gebrauch zu nehmen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu benutzen. Die Abgabe der vorstehenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass das zu unterlassende Verhalten aufgrund geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung oder geänderter Sach- oder Rechtslage rechtmäßig wird." Des Weiteren ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, weder sie noch ihre Vertragspartner hätten " F." auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben, beworben oder nach Deutschland eingeführt. Gegenstand der Abmahnung vom 05.06.2012 war das Medizinprodukt " F." mit den aus den Anlagen K 3 und K 4 ersichtlichen Angaben auf Beipackzettel und Umverpackung. Auf beiden ist die Beklagte als "Hersteller" und ist eine K.V. GmbH mit Sitz in O. unter der Überschrift "Vertrieb Deutschland" angegeben. Des Weiteren heißt es auf der Umverpackung von " F.", wie sie Gegenstand der Abmahnung vom 05.06.2012 war, u. a. wie folgt: "Medizinprodukt mit Xylose-Isomerase Zum Einsatz bei Fructose-Malabsorption". Am 18.05.2012 und am 01.06.2012 konnte der Geschäftsführer der Klägerin in einer Apotheke in B.V. " F." kaufen (Anlage K 9). Am 20.11.2012 hieß es auf der Webseite "http://....html" der S.D.T. GmbH (im Folgenden " S."), die für den Vertrieb von " F." in Ö. zuständig ist, in Bezug auf das Medizinprodukt " F. 60 Kapseln" u. a. wie folgt: "ACHTUNG, WIEDER NACH DEUTSCHLAND LIEFERBAR!" Im Oktober 2012 lieferte S. das Produkt " F. 60er" auch nach Deutschland, allerdings mit gegenüber den Anlagen K 3 und K 4 abgeänderten Angaben auf der Umverpackung und im Beipackzettel. Unverändert waren insoweit die Angaben zu "Hersteller" und "Vertrieb Deutschland". Nunmehr befand sich auf der Umverpackung aber die Angabe "Medizinprodukt mit Xyloseisomerase Wandelt überschüssige Fructose in Glucose um" (Anlage K 14) und hieß es in der Gebrauchsinformation u. a. wie folgt (Anlage K 15): "F. ® ist ein Medizinprodukt, das Xyloseisomerase enthält. Dieses Enzym wandelt überschüssige Fructose in Glucose um." Am 15.02.2013 - und auch noch am 14.03.2013 - war das Produkt " F.-Kapseln" in der "Lauer-Taxe" als "Medizinprodukt" mit der Angabe "Fructose-Malabsorption" unter "Anwendung/Indikationen" eingetragen (Anlage K 25). Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhob S. gem. § 59 PatG Einspruch gegen das Klagepatent (Anlage BK 2), auf welchen die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2013 erwiderte (Anlage K 31). Die Klägerin ist der Auffassung, Herrichtung, Angebot, In-Verkehr-Bringen, Gebrauch sowie Einfuhr und Besitz zu diesen Zwecken von " F.", auch mit der aus den Anlagen K 14 und K 15 ersichtlichen Gestaltung der Umverpackung und der Gebrauchsinformation, verletzten sie, die Klägerin, wortsinngemäß in Anspruch 1 des Klagepatents und stellten zudem einen Verstoß gegen die von der Beklagten gegenüber ihr, der Klägerin, abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung dar, für welche die Beklagte als Herstellerin verantwortlich sei. Hierdurch lebte ihr, der Klägerin, Unterlassungsanspruch wieder auf und ergäben sich Auskunfts- und Rechnungslegungs-, Entschädigungs-, Schadensersatz- sowie ein Vertragsstrafenanspruch gegen die Beklagte. " F." hatte und habe den alleinigen Zweck, bei Fructoseintoleranz verwendet zu werden. "Fructoseintoleranz" und "Fructose Malabsorption" seien synonyme Begriffe. Mit dem Hinweis auf der neuen Umverpackungsgestaltung, " F." wandele "überschüssige Fructose in Glucose um", werde lediglich eine Fructoseintoleranz umschrieben. Im übrigen sei das Klagepatent rechtsbeständig. Die von S. im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent vorgebrachten Entgegenhaltungen seien bereits im Erteilungsverfahren geprüft und für nicht relevant erachtet worden. Nach einer den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14.01.2013 zugestellten Klageerweiterung beantragt die Klägerin, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Glukose-Isomerase zur Verwendung bei Fructoseintoleranz gewerbsmäßig herzurichten, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken wieder einzuführen oder zu besitzen oder diese Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen, hilfsweise: wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 14, K15; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe: a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder der bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, einschließlich der Lieferanten der eingesetzten Rohstoffe und Verpackungsmittel (Glucoseisomerase, Hilfsstoffe, Packmittel) sowie der bei der Herstellung eingeschalteten Lohnhersteller bzw. Lohnabfüller, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei - für die Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie), - die Angaben zu e) erst ab dem 15.04.2012 zu machen sind; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die zu Ziff. I bezeichneten, in dem Zeitraum vom 24.06.2007 bis zum 14.05.2012 begangenen Handlungen zu zahlen und 2. ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I bezeichneten, seit dem 15.05.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klagerweiterung vom 08.01.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, für den Fall der nicht vollumfänglichen Klageabweisung, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents D. im anhängigen Einspruchsverfahren auszusetzen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig, und beruft sich insoweit auf den gegen dieses gerichteten Einspruch der S. (Anlage BK 2). Zudem verletze der Vertrieb von " F." weder mit den aus den Anlagen K 4 und K 5 ersichtlichen Umverpackungsgestaltung und Gebrauchsinformation noch mit der aus den Anlagen K 14 und K 15 ersichtlichen Umverpackung und Gebrauchsinformation Anspruch 1 des Klagepatents oder die von ihr, der Beklagten, gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung. Fructose-Malabsorption sei nicht mit Fructoseintoleranz gleichzusetzen. Mit der neuen Formulierung "wandelt überschüssige Fructose in Glucose um" werde zudem nunmehr nur noch die Wirkung von Xyloseisomerase beschrieben, nicht jedoch die klagepatentanspruchsgemäße Verwendung von Glucoseisomerase (Xyloseisomerase), die bei verschiedensten Indikationen, wie Adipositas, Gicht, Dyslibidämie und deren Folgekrankheiten, Leberzirrhose, Diabetes mellitus Typ 2, Liphämie bei Diabetikern, Insulinresistenz sowie depressiven Störungen als Konsequenz eines niedrigen Serotonin-Levels verwendet werden könne. Seit dem 15.04.2012 erfolge in Deutschland keine Herrichtung von " F.". Ein Vertrieb von " F." in Deutschland durch die K.V. GmbH sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sie, die Beklagte, sei für die Möglichkeit des Erwerbs von " F." in Deutschland, wie sie von der Klägerin vorgetragen worden sei, nicht verantwortlich. Schließlich gehe die Klageantragsfassung im Hinblick auf § 33 PatG zu weit, erfasse der Auskunftsanspruch aus § 140 b PatG lediglich die Benennung der ersten nachfolgenden Handelsstufe und verpflichte den Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die Lieferantenkette nicht zur Durchführung von Nachforschungen und sei eine Schadensberechnung nach § 139 PatG nicht auf eine Entschädigungsberechnung nach § 33 PatG übertragbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2013 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).