Urteil
327 O 307/12
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0613.327O307.12.0A
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Leitsätze
1. Für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist ausnahmsweise eine Tätigkeit auf demselben relevanten Markt nicht erforderlich, wenn ein Fall des Behinderungswettbewerbs vorliegt. Insofern reicht es aus, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmens zu fördern.(Rn.12)
2. Es liegt eine unlautere Handlung gemäß § 4 Nr. 8 UWG vor, wenn u.a. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die angegriffene Äußerung "mahnt zur Zeit ab" ist geeignet, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, da die Einstufung als Abmahner oder gar Massenabmahner bei erheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs negativ besetzt ist.(Rn.15)
(Rn.20)
3. Für die Bemessung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Abmahnung sind vor allem Intensität und Dauer, Art und Umfang und Auswirkungen der Verletzungshandlung, die Stärke der Wiederholungsgefahr, die Wahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Folgen künftiger Verletzungshandlungen und die Unternehmensverhältnisse des Verletzers zu berücksichtigen.(Rn.22)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 895,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14 06 2012 zu zahlen.
II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat dieser selbst zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschließt
Der Streitwert wird auf 3.005,40 EUR und ab dem 12.10.2012 auf 895,80 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist ausnahmsweise eine Tätigkeit auf demselben relevanten Markt nicht erforderlich, wenn ein Fall des Behinderungswettbewerbs vorliegt. Insofern reicht es aus, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmens zu fördern.(Rn.12) 2. Es liegt eine unlautere Handlung gemäß § 4 Nr. 8 UWG vor, wenn u.a. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die angegriffene Äußerung "mahnt zur Zeit ab" ist geeignet, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, da die Einstufung als Abmahner oder gar Massenabmahner bei erheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs negativ besetzt ist.(Rn.15) (Rn.20) 3. Für die Bemessung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Abmahnung sind vor allem Intensität und Dauer, Art und Umfang und Auswirkungen der Verletzungshandlung, die Stärke der Wiederholungsgefahr, die Wahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Folgen künftiger Verletzungshandlungen und die Unternehmensverhältnisse des Verletzers zu berücksichtigen.(Rn.22) I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 895,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14 06 2012 zu zahlen. II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat dieser selbst zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. und beschließt Der Streitwert wird auf 3.005,40 EUR und ab dem 12.10.2012 auf 895,80 EUR festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und begründet Der Zahlungsanspruch folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der der Abmahnung zugrunde liegende Unterlassungsanspruch folgte aus §§ 3, 4 Nr 8, 8 Abs. 1 UWG. 1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Beklagten aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Kammer hatte diesbezüglich in dem gerichtlichen Hinweis vom 22 04.2013 bereits ausgeführt: „Zwar wäre auf den ersten Blick die Anwendbarkeit des UWG zu verneinen, da die Parteien nicht unmittelbare Wettbewerber iSd § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Allerdings ist in den Fällen des Behinderungswettbewerbs (§ 4 Nrn. 7-10) ausnahmsweise eine Tätigkeit auf demselben relevanten Markt nicht erforderlich (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auf lg. 2013, § 2 Rdnr. 108). Vielmehr reicht es aus, dass die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz (oder Bezug) des Handelnden zum Nachteil des Absatzes (oder Bezugs) eines anderen Unternehmers zu fördern (Köhler/Bornkamm, aaO.J. Dazu ist keine entsprechende Behinderungsabsicht erforderlich, es genügt, dass sich die Handlung ihrer Art nach notwendigerweise nachteilig für den Wettbewerb eines bestimmten anderen Unternehmers auswirkt oder auswirken kann (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflg. 2013, § 2 Rdnr. 102). Zu Recht verweist auch die Klägerin darauf, dass die Zivilkammer 12 in einem durchaus vergleichbaren Fall festgestellt hat, dass ein - für die Anwendbarkeit des UWG in diesen Fällen genügendes - mittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Anbieter von Computerspielen und einem Rechtsanwalt besteht, da der „streitgegenständliche Text [ist] objektiv geeignet und darauf gerichtet (ist), abgemahnte Filesharer als Mandanten der Beklagten zu werben und damit den Absatz der Dienstleistungen der Beklagten zu fördern. Diese konkrete geschäftliche Handlung kann sich zugleich nachteilig für den Wettbewerb der Klägerin auswirken Wie bereits ausgeführt hat der streitgegenständliche Text die Eignung, sich rufschädigend für die Klägerin auszuwirken.“ (Urteil der Zivilkammer 12 vom 13.09.2011 - Az. 312 O 128/11) Dem würde sich gegenwärtig auch die erkennende Kammer anschließen.“ Daran ist auch nach neuerlicher Überprüfung festzuhalten. 2. Das Verhalten des Beklagten erfüllte auch den Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 8 UWG handelt insbesondere unlauter, wer u.a. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Auch insoweit hatte die Kammer in dem gerichtlichen Hinweis vom 22.04.2013 bereits Folgendes ausgeführt: „Der Beklagte haftet als Täter von Verbreitungshandlungen nach § 4 Nr. 8 UWG. Die daraus folgende Beweislast für die Richtigkeit geschäftsschädigender Tatsachen im Wettbewerbsverhältnis hat der Verbreitende und damit der Beklagte zu tragen (vgl. Urteil der Kammer vom 01.09.2011 - Az. 327 O 607/10 - ZUM 2011, 936 ff.). Entlastenden Vortrag zu der Richtigkeit seiner Behauptung hat der Beklagte jedoch nicht vorgebracht. Die Eignung der beanstandeten Äußerung zur Kreditschädigung dürfte sich zwanglos aus dem wechselseitigen Vortrag der Parteien ergeben und dem Umstand, dass die Einstufung als „Abmahner" in Urheberrechts- und anderen Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes in zumindest relevanten Kreisen der Allgemeinheit deutlich negativ behaftet ist.“ Auch daran ist nach neuerlicher Überprüfung festzuhalten. Die Formulierung, auf die sich der Beklagte bezieht und die - zu Recht - vom BVerfG als zulässig angesehen wurde (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06 = GRUR 2008, 352) hatte eine viel schwächere Qualität, bezog sie sich doch auf das Vorhalten einer sog. Gegnerliste mit einer gänzlich allgemein gehaltenen Formulierung („Wegbereiter für Anlegerrechte, die gegen Missbrauch vorgeht und den Kampf ums Recht vor den Gerichten nicht scheut'). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich Die vom Beklagten gewählte Formulierung „mahnt zur Zeit ab“ ist nicht auslegungsfähig und schlichtweg falsch. Denn unstreitig hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt wegen dieses Spiels schon lange keine Abmahnungen mehr ausgesprochen, mögen auch gerichtliche Verfahren wegen solcher Rechtsverletzungen oder Abmahnungen noch anhängig gewesen sein. Die Formulierung „Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen“ impliziert auch das aktuelle Vorliegen einer Mehrzahl von Fällen, was ebenfalls objektiv unrichtig ist. Der Umstand, dass die angegriffene Äußerung eine Tatsachenbehauptung darstellt, die geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, ergibt sich daraus, dass die Einstufung eines Unternehmens als Abmahner oder gar Massenabmahner bei erheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs negativ besetzt ist. Dieses Verständnis kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, da auch ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Diese Auffassung eines erheblichen Teiles des angesprochenen Verkehrs teilt offensichtlich sogar der deutsche Gesetzgeber, hat doch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur BT- Drucks. 17/13057 nicht nur zum Gegenstand, sondern sogar zum Titel, die Wahrnehmung berechtigter Interessen von Urhebern als „unseriöse Geschäftspraktik“ zu bezeichnen. Eines stärkeren Nachweises, dass die Bezeichnung als Abmahner mit dem Vorwurf der Unseriösität behaftet ist, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Für den Vorwurf des Beklagten eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Klägerin fehlt es an jedem Tatsachenvortrag. 3. Die Verpflichtung zur Tragung der Abmahnkosten folgt damit aus § 12 Abs. 1 S. 1 UWG. Entscheidend für die Bemessung des Gegenstandswert einer anwaltlichen Abmahnung ist - ebenso wie für die Bemessung des Streitwerts eines Unterlassungsantrages im gerichtlichen Verfahren - das Interesse des Gläubigers an der Abwehr aktueller oder potentieller Verletzungshandlungen. Bewertungsmaßstab für dieses Interesse ist die von der Zuwiderhandlung ausgehende Gefährlichkeit, der sog Angriffsfaktor, der bestimmend ist für Wahrscheinlichkeit und Ausmaß künftiger Rechtsverletzungen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage 2013, § 12 Rdnr. 5.5). Zu berücksichtigen sind dabei vor allem Intensität und Dauer, Art und Umfang und Auswirkung der Verletzungshandlung, die Stärke der Wiederholungsgefahr, die Wahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Folgen künftiger Verletzungshandlungen und die Unternehmensverhältnisse des Verletzers. Unter Berücksichtigung vorstehender Kriterien war die Annahme eines Gegenstandswertes von 22.000,- EUR für Unterlassung, Widerruf, Schadensersatzfeststeilung und Auskunft nicht zu beanstanden. Der Ansatz einer 1,3 Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. II. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 40 GKG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Zu berücksichtigen war hierbei, dass außergerichtliche Kosten des Beklagten nur zu dem ermäßigten Streitwert angefallen waren (vgl. KG Berlin, NJW-RR 2000, 215, 216). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten - nach teilweiser Klagrücknahme - auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus UWG in Anspruch. Die Klägerin vertreibt Computerspiele. Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Die Klägerin wandte sich mit einer Abmahnung vom 13.06.2012 (Anlage K 2) gegen eine unter dem 31.05.2012 im Internet abrufbare Veröffentlichung des Beklagten (Anlage K 1), in der es u.a. hieß: „Zur Zeit mahnt die H Kanzlei n [...] im Auftrag der K M GmbH Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen [...] ab. Gegenstand der Abmahnungen ist das Computerspiel „S S. E. [...].“ Unstreitig ging und geht die Klägerin gegen Urheberrechtsverletzungen vor. Auch bezüglich des Computerspiels „S S E“ hatte die Klägerin in der Vorzeit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen, die letzte jedoch zuletzt am 14,07.2011. Die Klägerin beantragt zuletzt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Regelungen des UWG seien auf das Streitverhältnis nicht anwendbar, da die Parteien keine Mitbewerber seien. Er ist ferner der Ansicht, die angegriffene Äußerung sei nicht ehrenrührig und eine Schädigung dadurch nicht denkbar. Vielmehr sei das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2013 wird ergänzend Bezug genommen.