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Urteil

327 O 116/13

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0801.327O116.13.0A
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Leitsätze
1. Werden in einer Zeitungsanzeige konkrete Fahrzeuge angeboten, die mit weiteren Angaben und sogar einer Abbildung näher spezifiziert und individualisiert werden, liegt eine impressumspflichtige Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) vor. 2. Sofern die Pflicht zur Angabe eines Impressums bei einer Zeitungsanzeige eingreift, kann dieses weder durch die Einblendung des Herstellerlogos, noch durch die Abgabe einer Internet-Adresse ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das werbende Unternehmen und seine Geschäftslokale dem Publikum hinreichend bekannt sind.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Fahrzeuge gegenüber Verbrauchern unter Hinweis auf deren Ausstattungsmerkmale und unter Angabe des Preises zu bewerben, ohne die im Handelsregister eingetragene Firmierung nebst Rechtsform des werbenden Unternehmens anzugeben, und/oder ohne die Geschäftsanschrift des werbenden Unternehmens anzugeben, die für die Eintragung ins Handelsregister ausschlaggebend ist, es sei denn, dies ist aufgrund von Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums nicht möglich, wenn dies geschieht wie in den als Anlage A beigefügten Inseraten. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 219,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.08.2012 zu zahlen III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und hinsichtlich Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden in einer Zeitungsanzeige konkrete Fahrzeuge angeboten, die mit weiteren Angaben und sogar einer Abbildung näher spezifiziert und individualisiert werden, liegt eine impressumspflichtige Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) vor. 2. Sofern die Pflicht zur Angabe eines Impressums bei einer Zeitungsanzeige eingreift, kann dieses weder durch die Einblendung des Herstellerlogos, noch durch die Abgabe einer Internet-Adresse ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das werbende Unternehmen und seine Geschäftslokale dem Publikum hinreichend bekannt sind. I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Fahrzeuge gegenüber Verbrauchern unter Hinweis auf deren Ausstattungsmerkmale und unter Angabe des Preises zu bewerben, ohne die im Handelsregister eingetragene Firmierung nebst Rechtsform des werbenden Unternehmens anzugeben, und/oder ohne die Geschäftsanschrift des werbenden Unternehmens anzugeben, die für die Eintragung ins Handelsregister ausschlaggebend ist, es sei denn, dies ist aufgrund von Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums nicht möglich, wenn dies geschieht wie in den als Anlage A beigefügten Inseraten. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 219,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.08.2012 zu zahlen III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und hinsichtlich Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG zu. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. 1. Die Beklagte ist in den streitgegenständlichen Werbeanzeigen den Anforderungen des § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG nicht gerecht geworden. Nach diesen Vorschriften handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Als wesentlich gelten dabei Angaben, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, wie die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt. Diese Vorschriften sind auch für Zeitungsanzeigen der streitgegenständlichen Art anwendbar. Im Einzelnen: a) Die vorstehenden Normen dienen der Umsetzung des Art. 7 der UGP-Richtlinie, 2005/29/EG, Art. 7 der Richtlinie lautet: Artikel 7 Irreführende Unterlassungen (1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. (2) Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte. (3) ... (4) Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: a) ... b) Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt; b) Der EuGH hat zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals Aufforderung zum Kauf bereits in der - von beiden Parteien auch in Bezug genommenen - Entscheidung "Ving Sverige" Stellung genommen (EuGH, GRUR 2011, 930). In dieser Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass eine "Aufforderung zum Kauf vorliegt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht" (EuGH, GRUR 2011, 930, 932). In dem Vorlageverfahren ging es - dem vorliegenden Fall sehr vergleichbar - um eine Anzeige in einer schwedischen Tageszeitung, in der Reisen nach New York (USA) im Zeitraum September-Dezember 2008 angeboten wurden. Die Anzeige enthielt einige Informationen, und zwar in großen Buchstaben den Text "New York ab 7820 Kronen”, darunter in kleineren Buchstaben "Flüge ab Arlanda mit British Airways, zwei Übernachtungen im Hotel Bedford - Preis pro Person im Doppelzimmer - einschließlich Flughafengebühren. Zusätzliche Übernachtung ab 1320 Kronen. Betrifft ausgewählte Reisen von September- Dezember. Begrenzte Platzzahl”, und ganz unten links [als einzige Angabe betreffend des Anbieters] die Angabe " .... se Tel....”. c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die beiden streitgegenständlichen Werbeanzeigen eine Aufforderung zum Kauf im Sinne der UGP-Richtlinie darstellen. Es werden jeweils ganz konkrete Fahrzeuge angeboten, die mit weiteren Angaben und sogar einer Abbildung näher spezifiziert und individualisiert werden. Das Angebot enthält die Kernangaben, die ein Gebrauchtwagenkäufer wissen muss, nämlich Angaben zu Modell und Typ, Erstzulassung, Kilometerstand, Farbe und Ausstattung und dem Preis. d) Dem Angebot fehlt es an Angaben zur Identität (Firmierung nebst Rechtsform) und Postanschrift des Werbenden. aa) Zwar ist das R.-Logo nebst Schriftzug "R." abgebildet, was auf eine Niederlassung oder aber einen Vertragshändler schließen lässt. Wie auch die Beklagte hervorhebt, bleibt gleichwohl unklar, wer denn genau der Werbende ist. Genau darüber aufzuklären, ist jedoch ausdrücklicher Gegenstand von Art. 7 Abs. 4 lit. b) der UGP-Richtlinie. Diese gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen ist auch im vorliegenden Angebot von Gebrauchtwagen erforderlich, denn um sich mit den angebotenen Fahrzeugen näher beschäftigen zu können, möchte (und muss) der Verbraucher im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände die Identität und Anschrift des Unternehmers im Sinne des § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG wissen. Das Verteidigungsargument der Beklagten, weil es an jeglichem Hinweis auf den Vertragspartner gefehlt habe, sei § 5a UWG nicht anwendbar, ist daher ein unzulässiger Zirkelschluss, denn genau solche Art der Angebotswerbung will die Norm verhindern. Soweit die Beklagte meint, nach der UGP-Richtlinie müssten nicht alle Informationen in einer Anzeige enthalten sein, sondern es genüge der Verweis auf eine Webseite, die dann alle weiteren Informationen bereit halte, gilt dies nur für die produktbezogenen Angaben nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, Art. 7 Abs. 4 lit. a) der UGP-Richtlinie. Art. 7 Abs. 4 lit. a) der UGP-Richtlinie untersagt nämlich nicht, dass in einer Aufforderung zum Kauf nur bestimmte kennzeichnende Merkmale des Produkts angegeben werden, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gem. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie finden. (EuGH, GRUR 2011, 930, 933). Nur insoweit kann sich der Werbende darauf beschränken, im angemessenen Umfang Angaben zu machen; für die Angaben zur Identität und Anschrift des Werbenden gilt dies nicht - dies ist Gegenstand der Regelung in Art. 7 Abs. 4 lit. b). bb) Auch die Angabe der Homepage www....de kann nicht als Angabe angesehen werden, die unmittelbar aus den Umständen die wesentlichen Informationen über den Namen und die Anschrift des Werbenden erkennen ließe. Dies schon deshalb nicht, weil die Domainbezeichnung glatt beschreibend und zu einer Individualisierung des Anbieters, insbesondere darüber, ob der Verbraucher nun einer Werbung seiner/einer regionalen Niederlassung des Herstellers begegnet oder eines - und noch dazu welches - Vertragshändlers, gänzlich ungeeignet. Zudem bietet auch das gewählte Medium keinen Anlass, von den Vorgaben der Richtlinie abzuweichen; denn das gewählte Medium Zeitungsanzeige leidet ganz offensichtlich nicht an Platznot, da vorliegend Platz für diverse Angaben und sogar eine Abbildung des Fahrzeugs vorhanden war. cc) Neben der fehlenden Angabe über die Identität ist auch das Weglassen einer Postanschrift unzulässig nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Wie der 5. Zivilsenat des Hans. OLG bereits betreffend eines Werbeprospektes einer großen Bekleidungskette entschieden hat, sind Angaben zur Anschrift auch dann vorzunehmen, wenn das werbende Unternehmen und seine Geschäftslokale dem Publikum hinreichend bekannt sind (Beschl. v. 20.10.2011 - 5 W 134/11, BeckRS 2012, 00656). Denn Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht nur, dem Verbraucher eine Zuordnung eines Angebotes zu einer bestimmten Verkaufsstelle zu ermöglichen, selbst wenn das Wissen großer Teile der angesprochenen Verkehrskreise um die Lage der nächsten Filiale vorhanden wäre (Hans. OLG, aaO.). Ebenso wenig genügt es, dass die genaue Unternehmensbezeichnung des Unternehmens, das hinter diesem Filialnetz steht, für den Verbraucher - mit mehr oder weniger Aufwand - ermittelbar ist (Hans. OLG, aaO.). Vielmehr soll die Informationspflicht nach § 5a III Nr. 2 UWG dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber verschaffen, mit wem er gegebenenfalls in geschäftlichen Kontakt tritt (Hans. OLG, aaO. m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, namentlich der vorgelegten Anlage B 2 verfügt selbst die Beklagte über verschiedene Standorte bzw. Filialen in H, so dass zwingend neben der Angabe zur Firmierung nebst Rechtsform auch die Angabe der Anschrift bzw. des Standortes erforderlich ist. 2. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen irreführender Werbung und auf Kostenerstattung in Anspruch. Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband. Die Beklagte ist die H. Niederlassung der R. R. G. Deutschland GmbH und verkauft und vertreibt Neu- und Gebrauchtwagen u.a. der Marke R. Streitgegenstand sind zwei Werbeanzeigen der Beklagten in der H. Ausgabe der B. -Zeitung vom 16.07.2012, mit denen für jeweils einen Gebrauchtwagen der Marke R. (Anlage K 3) und der Marke D. (Anlage K 4) geworben wurde (beides zugleich Anlage A). Diese Anzeigen enthalten Angaben zu Modell und Typ, Erstzulassung, Kilometerstand, Farbe und Ausstattung sowie dem Preis. Auch das jeweilige Fahrzeug selbst ist abgebildet. Unterhalb dessen findet sich das R. -Logo nebst Schriftzug "R." sowie die Internetadresse www.....de und eine Telefonnummer. Weitere Angaben, insbesondere zur Rechtsform und Postanschrift finden sich nicht. Dies ist Gegenstand der Beanstandung des Klägers. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.07.2012 ohne Erfolg ab (Anlage K 5). Der Kläger ist der Auffassung, dass das Weglassen der Angaben zur Rechtsform und zur Postanschrift gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstoße. Den Erstattungsanspruch stützt der Kläger auf § 12 UWG. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die beanstandete Werbung falle nicht in den Anwendungsbereich des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil keine Angebotswerbung erfolgt sei. Die essentialia negotii seien gerade nicht in der Werbung enthalten, weil es an jeglichem Hinweis auf den Vertragspartner gefehlt habe. Der Verbraucher erkenne aufgrund der Anzeige nicht ansatzweise, wer der Anbieter sei (vgl. Klagerwiderung vom 02.04.2013, dort S. 2). Sämtliche relevanten Angaben seien (erst) auf der angegebenen Homepage www....de zu finden. Dies sei auch ausreichend; denn nach der UGP-Richtlinie müssten nicht alle Informationen in einer Anzeige enthalten sein, sondern es genüge der Verweis auf eine Webseite, die dann, wie hier, alle weiteren Informationen bereit halte. Dies sei vorliegend auch deswegen ausreichend. weil es sich bei der Anschaffung eines PKW gerade um kein Bedarfsgeschäft des täglichen Lebens handele, sondern um eine, bei der sich der Verbraucher umfassend informiere. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2013 wird ergänzend Bezug genommen.