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Urteil

327 O 143/15

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0402.327O143.15.0A
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Leitsätze
1. In dem uneingeschränkten Beitritt der Antragsgegnerin mit deren Pregabalin-Generikum zu dem nicht indikationsbeschränkten Rabattvertrag liegt eine mittelbare Patenverletzung, da es sich bei dem von der Antragsgegnerin hergestellten Präparat um ein wesentliches Mittel der Erfindung handelt und in dieser Zusammensetzung für die Verwirklichung einer unmittelbaren Patentverletzung nur noch die Verwendung für die Indikation "Schmerzen" hinzutreten muss. Durch den Beitritt zum Rabattvertrag bietet die Antragsgegnerin dieses wesentliche Mittel der Erfindung Dritten an. Zwar hat die Antragsgegnerin in ihrer Gebrauchsinformation das Anwendungsgebiet der (neuropathischen) Schmerzen nicht angeführt, bewirkt aber mit der vorbehaltlosen Teilnahme an der unbeschränkten Ausschreibung des Rabattvertrags und der Regelung des § 129 SGB V dasselbe. Nach der Vorschrift des § 129 SGB V sind die Apotheken zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, in denen der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. Aufgrund des Wirkstoffs Pregabalin handelt es sich bei dem von der Antragsgegnerin vertriebenen Arzneimittel um ein solches Substitutionspräparat.(Rn.70) (Rn.75) (Rn.76) (Rn.78) (Rn.80) (Rn.81) 2. Soweit das angegriffene Mittel auch patentfrei eingesetzt werden kann, ist lediglich ein eingeschränktes Verbot gerechtfertigt. Hierbei ist sicherzustellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzbereichs unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird. Dem wird hinreichend Rechnung getragen, indem kein pauschales Verbot bzgl. des Abschlusses von Rabattverträgen mit gesetzlichen Krankenkassen begehrt wird, sondern lediglich der Abschluss von Rabattverträgen ohne Hinweis auf den noch bestehenden Patentschutz für einzelne Indikationen.(Rn.102) (Rn.103)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, gegenüber gesetzlichen Krankenkassen oder Unternehmen, die in deren Auftrag handeln, Angebote auf Rabattverträge und/oder auf öffentliche Ausschreibungen abzugeben oder solche Rabattverträge abzuschließen, die auf pharmazeutische Zusammensetzungen gerichtet sind, die (S)-3-(aminomethyl)-5-methylhexansäure (Pregabalin) als Wirkstoff enthalten, und/oder solche pharmazeutische Zusammensetzungen aufgrund solcher Verträge oder öffentlicher Ausschreibungen zu vertreiben, falls in der Einladung auf Abgabe eines dahingehenden Angebots oder den Bedingungen der öffentlichen Ausschreibung die Schmerzindikation, insbesondere periphere und zentrale neuropathische Schmerzen im Erwachsenenalter, nicht ausdrücklich vom Gegenstand des Rabattvertrags ausgeschlossen ist, ohne dabei die gesetzlichen Krankenkassen oder die Unternehmen, die in deren Auftrag handeln, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Angebot nicht solche Pregabalin enthaltenden pharmazeutischen Zusammensetzungen für die Behandlung peripherer und zentraler neuropathischer Schmerzen umfasst und dass die gemäß einer solchen Vereinbarung zu liefernden pharmazeutischen Zusammensetzungen nicht zu dem Zweck vertrieben oder abgegeben werden dürfen, um Schmerzen zu behandeln, insbesondere nicht periphere und zentrale neuropathische Schmerzen im Erwachsenenalter; (mittelbare Verletzung von Anspruch 1 und 3). 2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dieser auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem uneingeschränkten Beitritt der Antragsgegnerin mit deren Pregabalin-Generikum zu dem nicht indikationsbeschränkten Rabattvertrag liegt eine mittelbare Patenverletzung, da es sich bei dem von der Antragsgegnerin hergestellten Präparat um ein wesentliches Mittel der Erfindung handelt und in dieser Zusammensetzung für die Verwirklichung einer unmittelbaren Patentverletzung nur noch die Verwendung für die Indikation "Schmerzen" hinzutreten muss. Durch den Beitritt zum Rabattvertrag bietet die Antragsgegnerin dieses wesentliche Mittel der Erfindung Dritten an. Zwar hat die Antragsgegnerin in ihrer Gebrauchsinformation das Anwendungsgebiet der (neuropathischen) Schmerzen nicht angeführt, bewirkt aber mit der vorbehaltlosen Teilnahme an der unbeschränkten Ausschreibung des Rabattvertrags und der Regelung des § 129 SGB V dasselbe. Nach der Vorschrift des § 129 SGB V sind die Apotheken zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, in denen der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. Aufgrund des Wirkstoffs Pregabalin handelt es sich bei dem von der Antragsgegnerin vertriebenen Arzneimittel um ein solches Substitutionspräparat.(Rn.70) (Rn.75) (Rn.76) (Rn.78) (Rn.80) (Rn.81) 2. Soweit das angegriffene Mittel auch patentfrei eingesetzt werden kann, ist lediglich ein eingeschränktes Verbot gerechtfertigt. Hierbei ist sicherzustellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzbereichs unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird. Dem wird hinreichend Rechnung getragen, indem kein pauschales Verbot bzgl. des Abschlusses von Rabattverträgen mit gesetzlichen Krankenkassen begehrt wird, sondern lediglich der Abschluss von Rabattverträgen ohne Hinweis auf den noch bestehenden Patentschutz für einzelne Indikationen.(Rn.102) (Rn.103) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, gegenüber gesetzlichen Krankenkassen oder Unternehmen, die in deren Auftrag handeln, Angebote auf Rabattverträge und/oder auf öffentliche Ausschreibungen abzugeben oder solche Rabattverträge abzuschließen, die auf pharmazeutische Zusammensetzungen gerichtet sind, die (S)-3-(aminomethyl)-5-methylhexansäure (Pregabalin) als Wirkstoff enthalten, und/oder solche pharmazeutische Zusammensetzungen aufgrund solcher Verträge oder öffentlicher Ausschreibungen zu vertreiben, falls in der Einladung auf Abgabe eines dahingehenden Angebots oder den Bedingungen der öffentlichen Ausschreibung die Schmerzindikation, insbesondere periphere und zentrale neuropathische Schmerzen im Erwachsenenalter, nicht ausdrücklich vom Gegenstand des Rabattvertrags ausgeschlossen ist, ohne dabei die gesetzlichen Krankenkassen oder die Unternehmen, die in deren Auftrag handeln, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Angebot nicht solche Pregabalin enthaltenden pharmazeutischen Zusammensetzungen für die Behandlung peripherer und zentraler neuropathischer Schmerzen umfasst und dass die gemäß einer solchen Vereinbarung zu liefernden pharmazeutischen Zusammensetzungen nicht zu dem Zweck vertrieben oder abgegeben werden dürfen, um Schmerzen zu behandeln, insbesondere nicht periphere und zentrale neuropathische Schmerzen im Erwachsenenalter; (mittelbare Verletzung von Anspruch 1 und 3). 2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dieser auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.03.2015 ist in dem aus dem Tenor zu Ziff. 1 ersichtlichen Umfang auch begründet. Im Umfang des Verfügungsantrages der Antragstellerin zu Ziff. I 1 liegen sowohl der von der Antragstellerin geltend gemachte Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor. Im Übrigen war der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.03.2015 samt Ergänzungsanträgen vom 17.03.2015 und vom 24.03.2015 zurückzuweisen. I. Das Verfügungspatent betrifft die Verwendung des Wirkstoffs (S)-3-(aminomethyl)-5-methylhexansäure (gemäß IUPAC-Nomenklatur), einem Analogon der γ-Aminobuttersäure (GABA), zur Schmerzbehandlung, insbesondere zur Behandlung neuropathischer Schmerzen. Der Wirkstoff (S)-3-(aminomethyl)-5-methylhexansäure ist unter der INN- Bezeichnung Pregabalin bekannt (Anlage ASt 13). Bei der vom Verfügungspatent beanspruchten Verwendung von Pregabalin zur Schmerzbehandlung handelt es sich um eine zweite medizinische Indikation („Second Medical Use“). Alle Schmerzen werden durch Nerven übertragen. Als neuropathische Schmerzen bezeichnet man Schmerzen, die durch eine unmittelbare Läsion (Schädigung) von Nerven verursacht werden. Solche neuropathischen Schmerzen können auch bei Unfallverletzungen oder in der Folge von Operationen sowie bei mechanischer Kompression oder sonstiger Schädigung von Nerven durch Tumore auftreten. Der Begriff der neuropathischen Schmerzen umfasst daher das Schmerzbild bei unterschiedlichen Grunderkrankungen. In der als Anlage ASt 3 überreichten Aufstellung von IMS- Daten sind dies die folgenden Schmerzindikationen: (i) DPN/PHN (Diabetic Polyeuropathy/Postherpetic Neuralgia) = Diabetische Polyneuropathie//Postherpetische Neuralgie (ii) NeP Back Pain = Neuropathische Rückenschmerzen (iii) Post Surgical NeP = Neuropathische Schmerzen nach chirurgischem Eingriff (iv) Cancer Pain = Krebsschmerzen (v) Other Central NeP = andere zentrale neuropathische Schmerzen (vi) Other NeP = andere neuropathische Schmerzen Die Verwendung von Analoga von Glutaminsäure und γ-Aminobuttersäure (GABA) war bereits im Stand der Technik bekannt. Wie in Abschnitt [0002] des Verfügungspatentes ausgeführt wird, wurde sie bereits bei der Therapie gegen Anfälle für Erkrankungen des Zentralnervensystems, wie Epilepsie, Chorea Huntington, Hirnischämie, Parkinson, tardive Dyskinese und spastischen Zuständen verwendet. Ferner wurde vorgeschlagen, die geschützte Verbindung als Antidepressivum, Anxiolytikum oder Antipsychotikum zu verwenden. In seiner ursprünglich erteilten Fassung umfasste das Verfügungspatent insgesamt 16 Ansprüche. Diese sind - wie zum Zeitpunkt der Erteilung des Verfügungspatentes üblich - als sog. „Swiss type claims“ abgefasst. Solche Ansprüche richten sich auf die „Verwendung des Stoffes x für die Herstellung einer pharmazeutischen Zusammensetzung zur Behandlung von y“. Seit der Entscheidung „Dosierungsanleitung/ABBOTT Respiratory“, (G2/08, ABl 2010, 456 ff.) gewährt das Europäischen Patentamt Patentansprüche, die direkt auf die Verwendung eines Stoffes zur Behandlung einer bestimmten Erkrankung gerichtet sind. Durch den Beschränkungsantrag der Antragstellerin gemäß Anlage ASt 10a wurde der ursprünglich erteilte Anspruch 1, der nach einer sog. Makush- Formel eine Mehrzahl von Verbindungen umfasst, auf die Verwendung des im erteilten Unteranspruch 3 genannten S-Enantiomers (S)-3 (Aminomethyl)-5-methylhexansäure (Pregabalin) und seiner pharmazeutisch akzeptablen Salze zur Herstellung einer pharmazeutischen Zusammensetzung zur Behandlung von Schmerzen beschränkt. Die erteilten Unteransprüche 2 und 3 wurden gestrichen. Die erteilten Unteransprüche 4 bis 16 wurden inhaltlich unverändert als neue Unteransprüche 2-14 aufrechterhalten. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin den beschränkten Anspruch 1 sowie den auf neuropathische Schmerzen gerichteten Unteranspruch 3 geltend, der dem erteilten Unteranspruch 5 entspricht. Der unabhängige Anspruch 1 sowie der Unteranspruch 3 in der Fassung des Beschränkungsantrags (Anlage ASt 10a) lassen sich in folgende Merkmale gliedern: Anspruch 1 1. Verwendung von (S)-3-(aminomethyl)-5-methylhexansäure oder eines pharmazeutisch akzeptablen Salzes derselben, 2. zur Herstellung einer pharmazeutischen Zusammensetzung, 3. zur Behandlung von Schmerzen. Anspruch 3 1. Verwendung nach Anspruch 1, 2. wobei die Schmerzen neuropathische Schmerzen sind. II. In dem uneingeschränkten Beitritt der Antragsgegnerin zu dem Rabattvertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V der A. (Anlage ASt 16) liegt eine mittelbare Verletzung der Ansprüche 1 und 3 des Verfügungspatents der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin i. S. v. § 10 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 EPÜ. Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder wenn es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Vorschrift formuliert damit einen Gefährdungstatbestand, der auf in der Sphäre des Abnehmers liegende Umstände zurückgreift und dem anbietenden Dritten zurechnet. Sie ermöglicht damit die Durchsetzung des Patents bereits im Vorfeld einer drohenden unmittelbaren Patentverletzung. Dabei kann nach der Rechtsprechung des BGH dieser Gefährdungstatbestand auch dann verwirklicht werden, wenn keine unmittelbare Patentverletzung nachfolgt (vgl. BGH GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät). 1. Der objektive Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung setzt voraus, dass es sich bei dem Mittel um ein solches handelt, das geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGH GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Einzelnen: a) Die mittelbare Patentverletzung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die angegriffene Vorrichtung als ein Mittel anzusehen ist, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und dazu geeignet ist, in eine Gestaltung, Anordnung oder ein System gebracht zu werden, das/die von allen Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs Gebrauch macht. Dabei sind unter „Mittel” körperliche Gegenstände zu verstehen, mit denen eine Benutzungshandlung i.S. des § 9 PatG verwirklicht werden kann (vgl. BGH GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät). Es bedarf keiner näheren Erläuterungen, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin hergestellten Zusammensetzung des Präparats der Antragsgegnerin um ein wesentliches Mittel der Erfindung handelt. Es ist zentraler Bestandteil des Patentanspruchs zu 1. Zu dieser Zusammensetzung muss für die Verwirklichung einer unmittelbaren Patentverletzung nur noch die Verwendung für die Indikation „Schmerzen“ hinzutreten. b) Die Antragsgegnerin bietet dieses wesentliche Mittel der Erfindung durch ihren Beitritt zum Rabattvertrag Dritten an i. S. d. § 10 Abs. 1 PatG. Die Antragsgegnerin hat in dieser vertraglichen Vereinbarung über Preise nach deren § 6 „Gewährleistung der Lieferfähigkeit“ ausdrücklich ihre Lieferbereitschaft zum Ausdruck gebracht und sich zur Listung in der Lauertaxe verpflichtet. Unbestritten hat die Antragsgegnerin in der Folgezeit auch ihr Präparat ausgeliefert. Dabei muss die Person, der das Mittel angeboten oder übergeben wird, nicht mit derjenigen identisch sein, die das Mittel zur Benutzung der Erfindung verwendet (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflg. 2014, Rn. 292). Der Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals steht es daher nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin das Präparat in der Regel nicht unmittelbar an Krankenkassen liefert. Denn ohnehin liegt es in der Natur des bundesdeutschen Gesundheitswesens, dass zwischen der Herstellung eines Arzneimittels, der Verordnung und der Abgabe eine Vielzahl unabhängiger (juristischer) Personen sowohl des öffentlichen als auch des Privatrechts zwischengeschaltet ist, wobei es Krankenkassen grundsätzlich freistünde, ihre Sachleistungsverpflichtung nach § 2 SGB V auch schon unmittelbar gegenüber den Patienten zu erfüllen (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 87, 88). Stets enthalten Verträge mit Krankenkassen damit Elemente eines Vertrags zugunsten Dritter nach § 328 BGB. c) Für die Annahme einer mittelbaren Patentverletzung ist weiter erforderlich, dass das Mittel objektiv geeignet ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Das ist hier ebenfalls der Fall. Wie bereits ausgeführt, fehlt für die Verwirklichung einer unmittelbaren Patentverletzung nur noch, dass zu der von der Antragsgegnerin hergestellten Zusammensetzung die Verwendung für die Indikation „Schmerzen“ hinzutreten muss. aa) Die vorliegende Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich im Grunde nur wenig von der Sachlage, die der Entscheidung des LG Hamburg „Empfehlung in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels“ (Mitt 1996, 315) zugrunde lag. Zwar hat hier die Antragsgegnerin anders als in jenem Fall in ihrer Gebrauchsinformation das Anwendungsgebiet der (neuropathischen) Schmerzen nicht aufgeführt. Mit der vorbehaltslosen Teilnahme an der unbeschränkter Ausschreibungen des Rabattvertrags und der Regelung des § 129 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V bewirkt sie im Ergebnis jedoch dasselbe. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB V sind die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V in den Fällen zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, in denen der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat (sog. „aut idem“-Verordnung), wobei „die Apotheken bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ein Arzneimittel abzugeben (haben), das mit dem Verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt“ (Hervorhebung durch die Kammer). Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist dabei die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach § 129 Abs. 5 SGB V nichts anderes vereinbart ist. (2) Das von der Antragsgegnerin vertriebene Arzneimittel „Pregabalin - ... P.®“ ist unstreitig ein Generikum in Bezug auf das Referenzarzneimittel „ L.®“ der Antragstellerin, dessen Wirkstoff ebenfalls Pregabalin ist und damit grundsätzlich ohne Weiteres ein Substitutionspräparat i. S. d. § 129 Abs. 1 SGB V. Zwar ist das Pregabalin-haltige Generikum der Antragsgegnerin gemäß Fachinformation lediglich für die Indikationen Epilepsie und generalisierte Angststörung bei Erwachsenen zugelassen, nicht jedoch für die Indikation neuropathischer Schmerz (Verwendungsansprüche 1 und 3 des Verfügungspatentes). Letztere Indikation ist im Sinne eines „carve out“ in der Fachinformation des Pregabalin-haltigen Generikums der Antragsgegnerin ausgenommen (sog. „skinny labeling“). Die Rabattvereinbarung gemäß § 130a Abs. 8 SGB V gemäß Anlage ASt 16, der die Antragsgegnerin beigetreten ist, bildet diesen Umstand allerdings nicht ab, sondern hat nach deren § 1 Abs. 1 und 2 folgenden Gegenstand: „(1) Gegenstand dieser Rabattvereinbarung gemäß § 130a Abs. 8 SGB V sind Rabatte für Arzneimittel des pharmazeutischen Unternehmers mit dem Wirkstoff Pregabalin (ATC-Code: N03AX16), die als Fertigarzneimittel in einer Sammelpackung auf einem gültigen Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung, Anlage 2 BMV-Ä) zulasten der A.P. verordnet, abgerechnet und an Versicherte der A.P. abgegeben werden (Rabattarzneimittel). (2) Der Rabatt bezieht sich dabei auf alle bei Vertragsstart verkehrsfähigen, im Vertrieb befindlichen und während der Vertragslaufzeit neu in Verkehr gebrachten Arzneimittel (§ 4 Abs. 17 AMG) des pharmazeutischen Unternehmers gemäß Absatz 1 (Rabattportfolio).“ Die Rabattvereinbarung gemäß Anlage ASt 16 bezieht sich damit auf Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Pregabalin in einer Sammelpackung ohne Einschränkung auf bestimmte - etwa die patentfreien - Indikationen. (3) Soweit sich der Rabatt gemäß § 1 Abs. 2 Rabattvereinbarung „auf alle bei Vertragsstart verkehrsfähigen [...] Arzneimittel“ bezieht, stellt dies aufgrund von § 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V gerade keine Einschränkung des Vertragsgegenstandes der Rabattvereinbarung auf die patentfreien Indikationen dar, für die allein das Pregabalin-haltige Generikum der Antragsgegnerin zugelassen ist. Ebenso wenig führt die eingeschränkte Fachinformation des Pregabalin-Generikums der Antragsgegnerin durch „carve out“ und „skinny labeling“ zu einer wirksamen Beschränkung des Gegenstandes der Rabattvereinbarung auf die patentfreien Indikationen des Pregabalin-Generikums der Antragsgegnerin. Denn „Pregabalin- P.®“ ist aufgrund seiner Zulassung für die Indikationen Epilepsie und generalisierte Angststörung bei Erwachsenen i. S. v. § 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Bezug auf das Referenzarzneimittel „L.®“ jedenfalls „für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen“ (Hervorhebung durch die Kammer). Es ist daher auch für die patentgeschützten Indikationen, deren mittelbare Verletzung die Antragstellerin vorliegend geltend macht, sowohl verkehrs- als auch verordnungsfähig. Mit dem Beitritt zu der Rabattvereinbarung gemäß Anlage ASt 16 hat die Antragsgegnerin ihr Pregabalin-haltiges Generikum daher jedenfalls auch zur Benutzung im Umfang der Verwendungsansprüche 1) und 3) des Verfügungspatentes angeboten und zu liefern versprochen. (4) Ihrem Beitritt zu dieser Rabattvereinbarung hat die Antragsgegnerin gegenüber der A. auch an anderer Stelle keinen ausdrücklichen Hinweis beigefügt, dass das Angebot nicht Pregabalin enthaltende pharmazeutische Zusammensetzungen mit der Indikation der Behandlung peripherer und zentraler neuropathischer Schmerzen umfasst und dass die gemäß einer solchen Vereinbarung zu liefernden pharmazeutischen Zusammensetzungen nicht zu dem Zweck vertrieben oder abgegeben werden dürfen, um Schmerzen zu behandeln, insbesondere nicht periphere und zentrale neuropathische Schmerzen im Erwachsenenalter. bb) Damit erfüllt der uneingeschränkte Beitritt der Antragsgegnerin zu der Rabattvereinbarung gemäß Anlage ASt 16 ohne Weiteres die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes § 10 Abs. 1 PatG. Denn der Apotheker erhält unstreitig keine Information über den Grund der ärztlichen Verordnung, d. h. er weiß nicht, für welche Indikation der vor ihm stehende Patient das Präparat erhalten soll. Für die Substitutionsentscheidung des Apothekers ist dies nach der Ratio des § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V auch nicht von Nöten; denn die Übereinstimmung in einem einzigen Indikationsbereich soll genügen. So ist die Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/2413, S. 29/30) und so kommunizieren es auch die ersten Krankenkassen bzw. Kassenärztlichen Vereinigungen (Anlage ASt 26). Apotheker sind damit aufgrund des bestehenden Rabattvertrages im Falle einer Wirkstoffverordnung nach § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, 3 i. V. m. Absatz 2 SGB V i. V. m. § 4 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung gehalten, grundsätzlich nur das rabattierte Präparat – also hier das der Antragsgegnerin – an Patienten abzugeben, da das Originalpräparat und das Generikum sich zumindest in einer zugelassenen Indikation überschneiden und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Substitution nach § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGB V vorliegen. Es steht daher einer mittelbaren Patentverletzung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin pflichtgemäß ein “skinny labeling“ vorgenommen hat. Denn die Patentverletzung ist eine sicher vorauszusehende Folge des einschränkungslosen Beitritts der Antragsgegnerin zum Rabattvertrag. cc) Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass es erst noch eines weiteren Schrittes für ein sinnfälliges Herrichten bedarf, kann sie mit diesem Argument gegenüber dem streitgegenständlichen Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung nicht durchdringen. (1) Es ist bereits fraglich, ob für den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung das Kriterium des sinnfälligen Herrichtens bei einem Verwendungspatent überhaupt von Nöten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verwendung eines Stoffs für die Herstellung eines Mittels zu einem solchen Zweck patentrechtlich bereits Verwendung des Stoffs zu diesem Zweck (BGH GRUR 2001, 730, 730/731 – Trigonellin): „Diese Verwendung besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar noch nicht in der Herstellung eines für diesen Zweck objektiv geeigneten Stoffs oder Mittels, wohl aber in dessen zusätzlicher sinnfälliger („augenfälliger”) Herrichtung (BGHZ 88, 209, 211, 215 - Hydropyridin m.w. Nachw.). Eine solche sinnfällige Herrichtung hat der Senat etwa in der auf den speziellen Verwendungszweck abgestellten Formulierung und Konfektionierung eines Medikaments sowie in der Dosierung und gebrauchsfertigen Verpackung gesehen (BGHZ 68, 156, 181 - Benzolsulfonylharnstoff; BGH, GRUR 1982, 548 - Sitosterylglykoside). Mit der Umformulierung des Patentanspruchs im Einspruchsverfahren sollte lediglich beschränkend auf der Grundlage der zuvor ergangenen Beschwerdeentscheidung (EPA, ABlEPA 1996, 430 = GRUR Int. 1996, 1154 - Trigonellin/MAI) dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich bei der vorgeschlagenen Behandlung von Haarausfall um eine therapeutische Maßnahme handelt, die nach Art. 52 Absatz IV EPÜ (ebenso wie nach § 5 Absatz II PatG) nicht geschützt werden kann. Nach der von der Praxis des Senats abweichenden grundlegenden Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EPA G 1/83 (ABlEPA 1985, 160 = GRUR Int. 1985, 193 - Zweite medizinische Indikation) kann in solchen Fällen nicht jede Verwendung zu einem bestimmten erfinderischen neuen Zweck, sondern nur die Verwendung zur Herstellung eines Mittels für einen solchen Zweck geschützt werden. Die Herstellung des Mittels entspricht im Wesentlichen der sinnfälligen Herrichtung im Sinn der Rechtsprechung des Senats. Das eine wie das andere fiel bereits unter den zunächst allgemeiner formulierten Verwendungsschutz.“ (2) Vorliegend ist das Arzneimittel jedenfalls bereits durch seine Herstellung als sinnfällig für die Anwendung im Sinne des vorliegenden Herstellungsverwendungspatents hergerichtet anzusehen, als dass es ohne Weiteres zur Behandlung von (neuropathischen) Schmerzen verwendet werden kann. Es bedarf keiner weiteren körperlichen Schritte oder Hinzufügung körperlicher Mittel, sondern lediglich einer Zweckbestimmung. Diese Zweck- oder Verwendungsbestimmung trifft vorliegend der substituierende Apotheker, § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V. Es ist Wesen der mittelbaren Patentverletzung, dass dem Anbietenden Handlungen aus der Sphäre des Abnehmers zugerechnet werden, auch wenn er auf diese keinen Einfluss haben mag. Denn dies ist gerade Ausdruck der Gefährdungshaftung des § 10 Abs. 1 PatG. Die Antragsgegnerin muss sich von Rechts wegen gerade auch deshalb die Handlungen des Apothekers zurechnen lassen, weil dessen Substitutionshandlung, wie bereits ausgeführt, sicher vorhersehbar und gesetzlich vorgesehen ist. (3) Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 31.01.2013, Az. I-2 O 54/11 = BeckRS 2013, 11782, zitiert nach juris, wonach allgemeine Werbeankündigungen kein sinnfälliges Herrichten der in Verkehr gebrachten Sache darstellen – und damit keine unmittelbare Patentverletzung zu begründen vermögen -, weil sie nicht den notwendigen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Produkt selbst aufweisen, der erst dessen Verwendung in der zweckgerichteten Weise gewährleiste, steht dem nicht entgegen. In dem Verfahren hatte der Kläger „auf ausdrücklichen richterlichen Hinweis bewusst an seinen auf eine unmittelbare Patentverletzung zugeschnittenen Klageanträgen festgehalten und ausdrücklich erklärt […], Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung nicht geltend zu machen“ und damit dem OLG Düsseldorf die Möglichkeit entzogen, die Frage der mittelbaren Patentverletzung prüfen zu dürfen. Entscheidender Unterschied zu der vorliegenden Konstellation war zudem, dass derartige, allgemeine Werbeankündigungen naturgemäß keine regulatorischen Rechtsfolgen nach sich ziehen, insbesondere nicht die des § 129 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V. Die jeden Apotheker bindenden regulatorischen Vorgaben dieser Normen des Sozialrechts entfalten hingegen eine völlig andere Lenkungswirkung als allgemeine Werbeankündigungen. Ihre Lenkungswirkung übertrifft im Grunde sogar die Lenkungswirkung der Indikationsangaben in der Gebrauchsinformation selbst, weil die Übereinstimmung in einer Indikation bereits genügt und nach Auffassung des Gesetzgebers und maßgeblicher beteiligter Akteure (vgl. Anlage ASt 26) auch genügen soll und der Apotheker, wie gesagt, bei seiner Substitutionsentscheidung die Indikation nicht kennt. (4) Keine Entlastung vermag die Antragsgegnerin auch aus der Carvedilol II – Entscheidung des BGH zu erlangen (Urteils vom 19.12.2006, Az. XZR 236/01 = GRUR 2007, 404, 405). Soweit der Bundesgerichtshof dort in Rn. 16, zitiert nach juris, ausgeführt hat, die Verabreichung einer für die Behandlung einer bestimmten Krankheit vorgesehenen Medizin als solche sei ein therapeutisches Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers, nicht aber Element der Herrichtung eines Stoffes zur Verwendung bei der Behandlung einer Krankheit, und die Bestimmung des geeigneten individuellen Therapieplans für einen Patienten einschließlich der Verschreibung und Dosierung von Medikamenten sei prägender Teil der Tätigkeit des behandelnden Arztes und damit ein nach Art. 52 Abs. 4 EPÜ und § 5 Abs. 2 PatG dem Patentschutz entzogenes Verfahren, trifft dies den hier zu beurteilenden Fall nicht. Behandlungsentscheidungen eines Arztes sind aus ethischen Gründen patentfrei. In diese Behandlungsentscheidung wird vorliegend mit dem Verfügungsverbot auch nicht eingegriffen. Eingegriffen wird lediglich in die von der Antragsgegnerin als Herstellerin einer Pregabalin-Zusammensetzung durch ihren uneingeschränkten Beitritt zu der Rabattvereinbarung gemäß Anlage ASt 16 geschaffene Gefährdungslage i. S. d. § 10 Abs. 1 PatG, die – im Grunde zwingend – wegen der drohenden Substitutionsentscheidung des Apothekers die Folgen des § 129 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V nach sich zieht. (5) Das Landgericht Düsseldorf hatte in seiner Ribavirin-Entscheidung vom 24.02.2004, Az. 4a O 12/03 (= GRUR-RR 2004, 193), die mittelbare Verletzung eines Verwendungspatentes verneint und u. a. das Folgende ausgeführt (Rn. 82, zitiert nach juris): „Eine mittelbare Verletzung des Verwendungspatentes liegt - unter den sonstigen Voraussetzungen des § 10 PatG - vor, wenn der nicht hergerichtete Stoff zum Zweck erfindungsgemäßer Anwendung angeboten oder geliefert wird. Nach den Regeln über den Verfahrensschutz würde dies nicht nur dann gelten, wenn das Anbieten oder Liefern zum gebrauchsfertigen Herrichten, sondern auch zur unmittelbaren Anwendung erfolgt. Jedoch muss bei einem Verwendungspatent, die im Sinne eines zweckgebundenen Sachschutzes für das hergerichtete Erzeugnis verstanden werden, allein den hierfür und nicht den für den Verfahrensschutz geltenden Grundsätzen gefolgt werden. Für die mittelbare Verletzung bedeutet dies, dass sie nur in Betracht kommt, wenn das Anbieten oder Liefern zum gebrauchsfertigen Herrichten, nicht aber zur unmittelbaren Anwendung erfolgt. Gleiches ergibt sich, wenn die Verwendungserfindung durch ein zweckgebundenes Stoffpatent geschützt ist [...].“ Dem schließt sich die erkennende Kammer nicht an. Das Präparat der Antragsgegnerin ist bereits mit der Herstellung sinnfällig hergerichtet, jedenfalls vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 129 SGB V. Genau mit dieser Problemstellung und den Rechtsfolgen des § 129 Abs. 1 Sätzen 2 und 3 SGB V hatte sich das LG Düsseldorf mangels Sachvortrag nicht auseinanderzusetzen. 2. Auch der subjektive Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung gemäß § 10 Abs. 1 PatG liegt vor. a) Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und dazu bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen eröffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen: Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2007, 679 ff. (683) - Haubenstretchautomat m. w. N.). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Gefährdungshandlung zuzurechnen (BGH a. a. O., S. 683-684). Für eine Offensichtlichkeit in diesem Sinne ist maßgeblich, ob nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH a. a. O., S. 684). b) Diese Voraussetzungen liegen mit dem oben Gesagten ohne Weiteres vor. Sie folgen bereits aus § 129 Abs. 1 Sätzen 2 und 3 SGB V, aufgrund derer durch einen uneingeschränkten Beitritt zu der nicht-indikationsbeschränkten Rabattvereinbarung gemäß Anlage ASt 16 die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht der Antragsgegnerin einer wissentlichen Patentgefährdung gleich deutlich erkennbar ist. Soweit die Antragsgegnerin hierzu vorgetragen hat, sich auf das rechtstreue Verhalten der Ärzte und Apotheker verlassen können zu müssen, ignoriert sie gerade die hier maßgebliche Problematik: Der Medikamente nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnende oder die Ersetzung des verordneten Referenzarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Generikum (sog. „aut idem“-Verordnung) nicht ausschließende Arzt verhält sich rechtstreu im Sinne von § 129 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V. Ebenso verhält sich der das Generikum infolgedessen abgebende Apotheker, rechtstreu im Sinne von § 129 Abs. 1 Sätzen 2 und 3 SGB V. Die Substitutionsentscheidung des Apothekers realisiert die (unmittelbare) Patentverletzung und ist der Antragsgegnerin zuzurechnen, denn sie ist aufgrund der regulatorischen Vorgaben „offensichtlich“ im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG. 3. Der Verbotsantrag der Antragstellerin zu Ziff. I. 1. nimmt auf die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin an einer patentfreien Verwendung des Präparats ausreichend Rücksicht. a) Kommt es nicht in jedem Fall zur Patentverletzung, sondern kann das angegriffene Mittel auch patentfrei eingesetzt werden, ist nur ein eingeschränktes Verbot gerechtfertigt (BGH GRUR 2004, 758, 763 – Flügelradzähler; BGH GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat). Dabei ist sicherzustellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechts unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGH GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn. 324). Dabei obliegt es der tatrichterlichen Würdigung, welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter eines Mittels, das sowohl patentfrei als auch patentverletzend benutzt werden kann, zu treffen hat, um unerlaubte Patentbenutzungen auszuschließen (BGH GRUR 2007, 679, 685 – Haubenstretchautomat; Mes, PatG/GebrMG, 3. Auflg. 2011, § 10 PatG Rn. 54). b) Diesen Vorgaben hat die Antragstellerin durch die Formulierung ihres Antrages zu Ziff. I 1 Rechnung getragen. Sie begehrt – zu Recht – kein pauschales Vertriebsverbot. Sie begehrt auch kein pauschales Verbot, Rabattverträge mit gesetzlichen Krankenkassen abzuschließen. Antragsgegenständlich ist lediglich der Abschluss von (oder Beitritt zu) Rabattverträgen ohne Hinweise auf den noch bestehenden Patentschutz für einzelne Indikationen. c) Soweit die Antragsgegnerin hierzu unter Berufung auf § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A-EG (Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG), wonach „Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind“, ausgeschlossen werden, vorträgt, durch die von der Antragstellerin beantragte Verpflichtung, einer nicht-indikationsbeschränkten Rabattvereinbarung betreffend Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pregabalin nur mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Hinweis beitreten zu dürfen, faktisch von einem Beitritt zu Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V auch im patentfreien Bereich ausgeschlossen zu sein, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist bereits fraglich, ob die VOL/A-EG bei Zulassungsverfahren nach § 130a Abs. 8 SGB V nach dem sog. „Open-House-Modell“ überhaupt einschlägig sind. Dies ist derzeit Gegenstand eines von dem OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 13.08.2014 (VII-Verg 13/14; BeckRS 2014, 16548) bei dem Europäischen Gerichtshof anhängig gemachten Vorlageverfahrens. Danach hält es das vorlegende OLG Düsseldorf - unter Berufung u. a. auf das LSG NRW, Beschluss vom 14.04.2010, Az. L 21 KR 69/9 SFB, zitiert nach juris, Rnr. 38 - nicht für ausgeschlossen, dass Auftragsverfahren in bloßen Zulassungsverfahren nach dem „Open-House-Modell“ nicht dem Vergaberecht unterfallen. Selbst wenn indes der Anwendungsbereich des § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A-EG eröffnet wäre, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Angebotes nach dieser Vorschrift mit der Begründung, das Angebot enthalte eine nach der Rabattvereinbarung nicht vorgesehene Beschränkung auf bestimmte Indikationen (oder einen Ausschluss bestimmter Indikationen), vorlägen. Die fehlerhafte, weil infolge von § 129 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V Patentverletzungen nach sich ziehende Formulierung einer Rabattvereinbarung im Verfahren nach § 130a Abs. 8 SGB V kann keinen „Freibrief“ für Patentverletzungen begründen, so dass - im Umkehrschluss - ein Anbieter von einem Auftraggeber, der ein Zulassungsverfahren dergestalt, also Patentverletzungen hervorrufend, formuliert, nicht nach § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A-EG ausgeschlossen werden kann, weil er Patentverletzungen von seinem Angebot durch die Formulierung einer Einschränkung gerade auszuschließen sucht. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch nicht glaubhaft gemacht, schon einmal in einem Verfahren nach § 130a Abs. 8 SGB V aufgrund einer die Patentrechte Dritter berücksichtigenden einschränkenden Formulierung eines Beitritts zu einer Rabattvereinbarung unter Berufung auf § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A-EG mit ihrem Angebot ausgeschlossen worden zu sein. d) Dass das Patentrecht der Antragstellerin auch nicht hinter dem Sozialrecht zurückstehen muss, hat auch die 2. Vergabekammer des Bundes bei dem Bundeskartellamt bestätigt. In einem von der Pf.P. GmbH vor der 2. Vergabekammer des Bundes bei dem Bundeskartellamt zum dortigen Az. VK 2-7/15 gegen die K. Krankenkasse - K. anhängig gemachten Nachprüfungsverfahren wegen des Abschlusses wirkstoffbezogener Rahmenrabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V (hier: Los 41, Wirkstoff Pregabalin) war der dortigen Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16.03.2015 untersagt worden, im laufenden Vergabeverfahren einen Zuschlag im streitgegenständlichen Los Nr. 41 (Wirkstoff Pregabalin) zu erteilen. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat die 2. Vergabekammer gerügt, dass ein nicht-indikationsbeschränkter Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V in Bezug auf Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pregabalin nicht in ausreichendem Maße die patentrechtliche Ausgangs- und damit die zukünftige Substitutionssituation bei der Vertragsdurchführung berücksichtigt. Die Vergabekammer hat der betreffenden Krankenkasse aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen, diese in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der 2. Vergabekammer des Bundes zu überarbeiten und den Interessenten am Auftrag auf dieser Grundlage Gelegenheit zur erneuten Angebotsabgabe zu geben, wobei die 2. Vergabekammer des Bundes bei dem Bundeskartellamt in diesem Beschluss zum Verhältnis zwischen Patentrecht und Sozialrecht u. a. das Folgende ausgeführt hat: „Das Patentrecht der ASt für die Verwendung von Pregabalin zur Behandlung neuropathischer Schmerzen muss auch nicht hinter Sozialrecht zurücktreten bzw. wird nicht durch dieses verdrängt. Der Ansicht der AG, wonach § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V auch das zugunsten der ASt bestehende Patentrecht derogiere, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man durch die Formulierung 'haben abzugeben, (...) das für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist' in § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V widerstreitende Interessen zwischen dem Sozialrecht auf der einen und dem Patentrecht auf der anderen Seite annähme, ist die von der AG vorgenommene Auslegung des Sozialrechts im Sinne eines generellen Vorranges nur schwer mit grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaates in Einklang zu bringen. Gerät ein Recht mit einem anderen Recht in Widerstreit, müssen beide zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dies erfordert eine Abwertung der widerstreitenden Belange und verbietet es, einem davon generell - wie etwa hier dem Sozialrecht - Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 77, 240 [253]). Bei Herstellung der zu fordernden praktischen Konkordanz ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass das Patentrecht Eigentumsqualität und damit Verfassungsrang aufweist und somit nur durch Gesetz (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) eingeschränkt werden kann. Es erscheint schon mehr als fraglich, ob durch die Formulierung 'haben abzugeben (...) das für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist', der Gesetzgeber überhaupt an einen Eingriff zulasten geistigen Eigentums gedacht hat; wie dargelegt, kann dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden, dass er im Sozialrecht geistige Eigentumsrechte, die er mit dem Patentrecht an anderer Stelle einräumt, verletzt. Jedenfalls hat er auch dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht genügt und das Grundrecht aus Art. 14 GG nicht benannt. Eine Aufhebung des Patentschutzes bei neuropathischen Schmerzen kommt schon deshalb nicht in Betracht.“ III. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie aus dem Tenor zu Ziff. I ersichtlich, erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. 1. Zunächst ist das einstweilige Verfügungsverfahren zur Entscheidung des hier zu beurteilenden Rechtsstreits nicht ungeeignet. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstreitig, so dass nahezu ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Dies hat ohne Weiteres in dem vorliegenden Eilverfahren erfolgen können. 2. Der Antrag der Antragstellerin in dem sich aus dem Tenor zu Ziff. 1 ergebenden Umfang ist auch nicht in dringlichkeitsschädlicher Zeit erfolgt. Die Rabattvereinbarung gemäß den Anlagen ASt 15 und 16, der ohne eine Indikationsbeschränkung beigetreten zu sein die Gefährdungshaftung der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 PatG begründet, ist zum 01.02.2015 in Kraft getreten. Erst die Kenntnis der Antragstellerin von dem uneingeschränkten Beitritt der Antragsgegnerin zu dieser Rabattvereinbarung, die sie nur durch eine Auskunft der Antragsgegnerin über die Modalitäten deren Beitritts zu der Rabattvereinbarung hat erlangen können, nicht bereits durch die bloße Kenntnis des Beitritts der Antragsgegnerin zu der Rabattvereinbarung, hat die Dringlichkeitsfrist in Lauf setzen können. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 17.02.2015 abmahnen lassen. Die Antragsgegnerin hat diese Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2015 zurückweisen lassen. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.03.2015 ist am 05.03.2015 bei dem Gericht eingegangen. 3. Es bestehen auch keine Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatentes in seinen hier maßgeblichen Ansprüchen 1 und 3. a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Patentsachen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 – Spannbacke; OLG Hamburg, Urteil vom 6.6.2013 – Az. 3 U 197/12; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 – I 2 U 126/09 = BeckRS 2010, 15862). Zweifel an der grundsätzlich zu respektierenden Schutzfähigkeit des Verfügungspatents können das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausschließen. Das Verletzungsgericht kann sich dabei nicht kurzer Hand auf den Erteilungsakt verlassen, sondern hat selbstständig zu klären, ob angesichts des Sachvortrages der Antragsgegnerin ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfügungsschutzrecht gegebenenfalls keinen Bestand haben wird. Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen der Antragsgegnerin aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht überwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schlüssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation der Antragsgegnerin möglich sein, um einen Verfügungsantrag den Erfolg versagen zu können (OLG Düsseldorf, InstGE 2012, 114, 119 - Harnkatheterset). Es darf mithin keine ernsthaften Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents geben, die in einem Hauptsacheverfahren zu einer Aussetzung führen würden. Bei einem Patent als einem geprüften Schutzrecht ist im Ausgangspunkt die Patenterteilung von dem Verletzungsgericht zu respektieren. Würde bereits jede nicht offensichtlich von der Hand zu weisende Einwendung gegen das Schutzrecht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen, wäre die Durchsetzung von Schutzrechten stark erschwert und ihre wirtschaftliche Bedeutung entwertet. Die Befugnis der Gerichte, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen und die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, steht zudem im Einklang mit Art. 50 Abs. 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) sowie der Richtlinie 2004/48/EG (sog. „Enforcement-Richtlinie). Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Rechtsbestandes des Verfügungspatentes nicht überspannt werden. Das Verlangen des Überstehens eines Einspruchs - oder Nichtigkeitsverfahrens würde das bereits geprüfte Patent für einen längeren Zeitraum entscheidend schwächen, könnte sich ein potentieller Verletzer im einstweiligen Verfügungsverfahren doch ohne die Erhebung eines Einspruchs bzw. die Anstrengung eines Nichtigkeitsverfahrens bei der Annahme eines überstandenen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen regelmäßig damit verteidigen, dass es an einem durch ein kontradiktorisches Verfahren gesicherten Rechtsbestand fehle, das Hauptsacheverfahren abwarten, Nichtigkeitsklage oder einen Einspruch erheben und dann die Aussetzung verlangen. Soweit das Patent angegriffen ist, muss sich das Verletzungsgericht aber mit den Argumenten auseinandersetzen und prüfen, ob ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfügungspatent keinen Bestand haben wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 – Spannbacke), wobei im Falle von Generika-Unternehmen auf der Antragsgegnerseite - wie vorliegend - aufgrund der in diesen Fällen vorzunehmenden besonderen Interessenabwägung die Verbotsverfügung auch dann zu ergehen hat, wenn für das Verletzungsgericht keine endgültige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, aber mehr für als gegen ihn spricht (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flupirtin-Maleat). Vorliegend ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vor ihrem uneingeschränkten Beitritt zu der Rabattvereinbarung gemäß Anlage ASt 16 ausreichend Zeit hatte, den Rechtsbestand des Verfügungspatents in einem Nichtigkeitsverfahren zu überprüfen. Hinzu kommt, dass der Arzneimittelmarkt ein besonders sensibler Markt ist, sowohl bezüglich des Markteintritts von Generika-Unternehmen und der (Rück-) Eroberung von Marktanteilen als auch bezüglich eines Preisverfalls. Vergleicht man die Folgen, die sich für die Antragstellerin ergeben, wenn man die begehrte Unterlassungsverfügung versagte, das Verfügungspatent sich aber im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweist, mit denjenigen Nachteilen, die der Antragsgegnerin drohen, wenn man ihr einstweilen den, den Verwendungspatentschutz der Antragstellerin nicht berücksichtigenden uneingeschränkten Beitritt zu nicht-indikationsbeschränkten Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V betreffend Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pregabalin verbietet, so erscheinen die Interessen der Antragstellerin schutzwürdiger. Schließlich ist nicht zu übersehen, dass schützenswerte Interessen der Antragsgegnerin, einen Rabattvertrag abzuschließen, der (auch) patentgeschützte Indikationen umfasst, nicht ersichtlich sind. b) Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sind zudem nicht ersichtlich. aa) Die Antragsgegnerin selbst hat - bislang - keine Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent erhoben. Den von einem Dritten am 27.02.2004 gegen das Verfügungspatent eingelegten Einspruch hatte die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes mit Beschluss vom 10.06.2005 zurückgewiesen und das Verfügungspatent in vollem Umfang aufrechterhalten (Anlage ASt 9). Hierbei hat sich die Einspruchsabteilung mit der Neuheit gemäß Art. 54 EPÜ sowie der erfinderischen Tätigkeit gemäß Art. 56 EPÜ der Ansprüche 1 bis 18 des Verfügungspatents auseinandergesetzt und u. a. ausgeführt, dass ein Fachmann die patentgemäße Lösung insbesondere auch aus dem Grunde nicht in den im Einspruchsverfahren vorgelegten Veröffentlichungen betreffend Gabapentin hätte finden können, dass die Wirkungsweise von Gabapentin am Prioritätstag des Verfügungspatents unklar gewesen sei und daher der Fachmann keine besondere Motivation gehabt habe, weitere 3-substituierte GABA-Analoga auszuprobieren. bb) Das Verfügungspatent nimmt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Priorität der US-Patentanmeldung … vom 24.07.1996 zu Recht in Anspruch. Die Druckschrift WO 98/586461 (Anlage FBD 13) stellt daher als nachveröffentlichte Entgegenhaltung bereits keinen hier zu berücksichtigenden Stand der Technik dar. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Prioritätsanmeldung galt nach US-Patentrecht noch der Grundsatz „first to invent“. Daher war der Erfinder Dr. L.S. Anmelder der Prioritätsanmeldung US … 6. Mit den Anlagen ASt 29 und ASt 30, dem Arbeitsvertrag zwischen dem Erfinder Dr. L.S. und der P.D. & Company Limited mit Wirkung vom 01.01.1996 und dem „Research Services Agreement“ zwischen der P.D. & Company Limited und der Antragstellerin, hat Letztere zudem glaubhaft gemacht, dass die Rechte an der Erfindung bereits vor Einreichung des Verfügungspatents wirksam auf die Antragstellerin übertragen worden waren und diese mithin als Rechtsnachfolgerin zur Inanspruchnahme dieser Priorität gemäß Art. 87 Abs. 1 EPÜ berechtigt gewesen ist. Demgegenüber betrifft die von der Antragsgegnerin in Anlage FBD 26 vorgelegte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.12.2012 zum dortigen Az. I-2 U 46/12 einen gänzlich anders gelagerten, mit dem Vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt. cc) Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin spricht mehr für als gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents in seinen Ansprüchen 1 und 3. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht überwiegend wahrscheinlich glaubhaft zu machen vermocht, dass es den Ansprüchen 1 und 3 des Verfügungspatentes an einer erfinderischen Tätigkeit fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einer erfinderischen Tätigkeit auszugehen, wenn der Durchschnittsfachmann den Gegenstand des Patentanspruchs eines Streitpatents unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik auffinden konnte (BGH GRUR 2003, 693, 694 – Hochdruckreiniger). Dem Durchschnittsfachmann, vorliegend einem Mediziner mit mehrjähriger Erfahrung in der Schmerztherapie, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 des Verfügungspatents nicht nahe gelegt. Im Einzelnen: (1) Der Aufsatz von Komissarov (Anlage FBD 5) befasst sich nicht mit dem Wirkstoff Pregabalin, sondern lediglich mit GABA-Agonisten. Auch Komissarov war nach dessen eigenen Ausführungen die Wirkweise von GABA-positiven Verbindungen nicht bekannt, so dass sein Beitrag - mit der Auffassung der Einspruchsabteilung bei dem Europäischen Patentamt zu einem anderen Dokument betreffend Gabapentin - dem Fachmann nicht nahegelegt hatte, von den dort beschriebenen GABA-Agonisten auf Pregabalin zu schließen. (2) Die Ausführungen von Rosner et al. in deren „Case Report“ „Gabapentin Adjunctive Therapy in Neuropathic Pain States“, The Clinical Journal of Pain, März 1996 (Anlage FBD 30), haben vier Patienten betroffen, die zudem sämtlich bereits auch mit anderen Arzneimitteln behandelt worden waren. Diese quantitativ sehr begrenzte Beobachtung von lediglich vier Patienten lässt bereits konzeptionell keinerlei verlässliche Schlüsse auf medizinische Zusammenhänge zu. Zudem ließ die Medikation keine wissenschaftlichen Rückschlüsse auf die Wirkung von Gabapentin zu, da die Patienten jeweils eine Art Medikamentencocktail erhalten hatten. Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus überhaupt Rückschlüsse auf die Schmerzbehandlung mit Pregabalin ziehen ließen. Der Autor führte vielmehr sogar explizit aus, dass der Wirkmechanismus von Gabapentin unklar sei; es scheine lediglich an einer bestimmten Stelle im Gehirn zu binden (Anlage FBD 30, dort S. 57). (3) Auch in Zusammenschau mit der Arbeit von Taylor et al. aus dem Beitrag „Potent and stereospecific anticonvulsant activity of 3-isobutyl GABA relates to in vitro binding at a novel site labeled by tritiated gabapentin“, Epilepsy Research 14 (1993) (Anlage FBD 15), ist dem Fachmann eine schmerzlindernde Wirkung von Pregabalin nicht nahe gelegt. In dieser Arbeit befassten sich die Autoren mit der antikonvulsiven Aktivität von Gabapentin und Isobutylgaba und vermuteten, dass die Bindungsstellen von Gabapentin und Isobutylgaba an deren antikonvulsiver Aktivität beteiligt sind. Sie stellten fest, dass Isobutylgaba sogar die potenteste Bindungsaffinität an dieser Bindungsstelle aufweise. Auch aus dieser Arbeit ergeben sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine gleiche oder vergleichbare Wirkweise von Gabapentin und Isobutylgaba, geschweige denn Pregabalin, im hier maßgeblichen Bereich der Schmerztherapie, legten die von Taylor et al. dargestellten Charakteristika von 3-Isobutyl-GABA doch nur nahe, dass dieses „may be a useful anticonvulsant“ und dass „action at the high-affinity site described by tritiated gabapentin is related to anticonvulsant action in vivo“ (Hervorhebungen durch die Kammer). Die Arbeit legt weder nahe, dass die Bindungsstelle überhaupt einen entscheidenden Anteil an der schmerzlindernden Wirkung haben mag, noch, dass eine besonders potente Bindungsaffinität für die Schmerzbehandlung nützlich sei. (4) Auch die Arbeiten von Hill et al. (Anlage FBD 27 = AG 12 in der Sache 327 O 132/15, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015), Yarovskaya (Anlagen FBD 28 und 28a = AG 13 und AG 13a in der Sache 327 O 132/15, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015) und Suman-Chauhan (Anlage FBD 29 = AG 14 in der Sache 327 O 132/15, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015) sind für den Fachmann – auch in Zusammenschau mit den vorgenannten Arbeiten – nicht geeignet nahe zu legen, dass die Bindungsstelle einen entscheidenden Anteil an der schmerzlindernden Wirkung haben mag. Dass eine besonders potente Bindungsaffinität für die Schmerzbehandlung nützlich sei, legen auch diese Arbeiten nicht nahe. Vielmehr existierten bereits zu diesem Zeitpunkt eine Reihe als wirksam angesehener Antikonvulsiva, die dieses Bindungsverhalten gerade nicht aufwiesen, was den Fachmann eher von der Verwendung von Pregabalin in der Schmerztherapie weg- anstelle von hinführte. IV. Im Übrigen war der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 1. Im Umfang des Verfügungsantrages zu Ziff. I 2.1 bis 3 ist eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die antragsgegenständlichen Abbildungen in Apotheker- und Ärztesoftware weder dargelegt, noch ersichtlich. Zwar mögen diese Softwaredarstellungen eine Folge des nicht-indikationsbeschränkten Beitritts der Antragsgegnerin zu nicht-indikationsbeschränkten Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V darstellen. Auch mögen die wirtschaftlichen Folgen dessen auf Antragstellerseite bedeutsam sein. Gleichwohl qualifiziert dies die Darstellungen weder zu einem eigenen Angebot der Antragsgegnerin zur Benutzung der patentierten Erfindung i. S. v. § 10 Abs. 1 PatG, noch vermag es von Rechts wegen eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für gerade diese Softwaredarstellungen zu begründen. Das Bestehen einer Anspruchsgrundlage der Antragsgegnerin gegenüber den Softwarebetreibern ist nicht ersichtlich. 2. Die von der Antragstellerin mit ihrem Verfügungsantrag zu Ziff. II gemäß § 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ von der Antragsgegnerin verlangte Auskunftserteilung kann gemäß § 140b Abs. 7 PatG nicht im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. § 140b Abs. 7 PatG setzt für eine solche Anordnung im Wege einer einstweiligen Verfügung eine offensichtliche Patentverletzung voraus, die vorliegt, wenn eine Fehlentscheidung oder eine andere Beurteilung im Rahmen richterlichen Ermessens mit der Folge einer ungerechtfertigten Belastung des Patentverletzers kaum möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1993, 818 ff. (820 - 821) - Mehrfachkleiderbügel). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ob in dem uneingeschränkten Beitritt zu nicht-indikationsbeschränkten Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V durch Generika-Hersteller aufgrund der Vorschrift des § 129 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V bei Bestehen eines „Second Medical Use“-Patents für eine von einem solchen Rabattvertrag nicht ausdrücklich ausgenommene Indikation eine mittelbare Patentverletzung gemäß § 10 Abs. 1 PatG liegen kann, ist - soweit ersichtlich - weder höchst- noch obergerichtlich geklärt. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der UK High Court of Justice für die sozialrechtliche Regulierungssituation im Vereinigten Königreich eine mittelbare Patentverletzung abgelehnt hat. Insoweit steht den Unterschieden in der sozialrechtlichen Regulierung im Vereinigten Königreich und in Deutschland der gewichtige Umstand gegenüber, dass es auch in jenem Verfahren u. a. um eine mittelbare Verletzung des auch in dem vorliegenden Verfahren in Rede stehenden - europäischen - Verwendungspatents der Antragstellerin gegangen war. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6, 711 Sätzen 1 und 2 ZPO. Ein Anspruch der Antragsgegnerin darauf, die Vollziehung der Antragstellerin von einer, von dieser zu stellenden, Sicherheitsleistung abhängig zu machen, besteht nicht. Auch die Voraussetzungen eines Schuldnerschutzantrages nach § 712 Abs. 1 ZPO – von der Antragsgegnerin nicht gestellt – lägen nicht vor. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob in dem uneingeschränkten Beitritt der Antragsgegnerin mit deren Pregabalin-Generikum „Pregabalin - … P.®“ zu einem nicht indikationsbeschränkten Rabattvertrag im Open-House-Verfahren nach § 130a Abs. 8 SGB V eine mittelbare Patentverletzung liegt. Die Antragstellerin gehört zum internationalen Konzern Pf., einem der weltweit größten Pharmaunternehmen mit Hauptsitz in New York. Seit September 2004 vertreibt Pf. in Deutschland und anderen Ländern unter dem Handelsnamen „L.®“ pharmazeutische Zusammensetzungen mit dem Wirkstoff Pregabalin. Pregabalin ist die INN-Bezeichnung für ein γ-Aminobuttersäure-Analogon mit der chemischen Bezeichnung (S)-3-(aminomethyl)-5-methylhexansäure. Die Verwendung von Pregabalin zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von Schmerzen als zweite medizinische Indikation ist Gegenstand des hiesigen Verfügungspatents EP …, dessen Inhaberin die Antragstellerin ist. „L.®“ ist arzneimittelrechtlich für folgende Indikationen zugelassen: Zur Behandlung von peripheren und zentralen neuropathischen Schmerzen im Erwachsenenalter; bei Epilepsie zur Zusatztherapie von partiellen Anfällen mit und ohne sekundäre Generalisierung im Erwachsenenalter; zur Behandlung von generalisierten Angststörungen bei Erwachsenen (Anlage ASt 1). Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP … (Anlagen ASt 7 bis ASt 8a; im Folgenden das „Verfügungspatent“). Das Verfügungspatent wurde am 16.07.1997 angemeldet und beansprucht die Priorität der US-Patentanmeldung … vom 24.07.1996. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 28.05.2003. Das Verfügungspatent steht in Deutschland in Kraft. Gegen das Verfügungspatent wurde am 27.02.2004 Einspruch eingelegt. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes wies den Einspruch in seiner Entscheidung vom 10.06.2005 zurück und erhielt das Verfügungspatent in vollem Umfang aufrecht (Anlage ASt 9). Die Patentinhaberin reichte am 23.09.2014 einen Beschränkungsantrag nach Art. 105a EPÜ beim Europäischen Patentamt ein (Anlagen ASt 10 und 10a). Das Europäischen Patentamt gab dem Beschränkungsantrag der Antragstellerin statt und veröffentlichte die Entscheidung über die Beschränkung des Verfügungspatents am 21.01.2015 im Europäischen Patentblatt (Anlage ASt 11). Eine deutsche Übersetzung der beschränkten Patentschrift liegt in Anlage ASt 12 vor. Am 12.03.2015 reichte die H. AG Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent bei dem BPatG ein, die dort das Az. 3 Ni 3/15 (EP) trägt (Anlagen FBD 20 und 21). Das Verfügungspatent betrifft die Verwendung des Wirkstoffs (S)-3-(aminomethyl)-5-methylhexansäure (gemäß IUPAC-Nomenklatur), einem Analogon der γ-Aminobuttersäure (GABA), zur Schmerzbehandlung, insbesondere zur Behandlung neuropathischer Schmerzen. Der Wirkstoff (S)-3-(aminomethyl)-5-methylhexansäure ist unter der INN- Bezeichnung Pregabalin bekannt (Anlage ASt 13). Bei der vom Verfügungspatent beanspruchten Verwendung von Pregabalin zur Schmerzbehandlung handelt es sich um eine zweite medizinische Indikation („Second Medical Use“). Der unabhängige Anspruch 1 sowie der Unteranspruch 3 lauten in der Fassung des Beschränkungsantrags (Anlage ASt 10a) wie folgt: Anspruch 1 Verwendung von (S)-3-(aminomethyl)-5-methylhexansäure oder eines pharmazeutisch akzeptablen Salzes derselben, zur Herstellung einer pharmazeutischen Zusammensetzung, zur Behandlung von Schmerzen. Anspruch 3 Verwendung nach Anspruch 1, wobei die Schmerzen neuropathische Schmerzen sind. Die Antragsgegnerin vertreibt in Deutschland Generika. Am 04.12.2014 wurden der G.G. GmbH aufgrund Bezugnahme auf die Zulassungsunterlagen des Referenzarzneimittels „L.®“ die arzneimittelrechtlichen Zulassungen für verschiedene Wirkstärken generischen Pregabalins erteilt. Die Antragsgegnerin vertreibt als arzneimittelrechtlich verantwortliche pharmazeutische Unternehmerin im Sinne des § 4 Abs. 18 S. 2 AMG das Generikum „Pregabalin - ... P.®“, dessen Wirkstoff Pregabalin ist, ausweislich der Fachinformation im Mitvertrieb unter Nutzung der Zulassung der G.G. GmbH. Gemäß der Fachinformation von „Pregabalin - ... P.®“ ist das Medikament für die Indikationen Epilepsie und generalisierte Angststörung bei Erwachsenen zugelassen. Die Antragsgegnerin nahm in der Fachinformation für ihr generisches Pregabalin-Präparat die Indikation neuropathischer Schmerz aus (Anlage ASt 2). Die Fachinformation für „Pregabalin - ... P.®“ beschreibt mithin ausschließlich die Anwendung dieses Arzneimittels zur Behandlung von Epilepsie und generalisierten Angststörungen. Die Antragsgegnerin trat einem Rabattvertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zum Wirkstoff Pregabalin im Rahmen eines Open-House-Verfahrens der Gesetzlichen Krankenversicherung „A.P. – Die Gesundheitskasse für S. und T.“ (im Folgenden die „A.“) bei, der zum 01.02.2015 in Kraft trat und nicht ausdrücklich auf die patentfreien Indikationen Epilepsie und generalisierte Angststörungen im Erwachsenenalter beschränkt ist (Anlagen ASt 15 und ASt 16). In § 1 Abs. 2 dieses Rabattvertrages heißt es wie folgt: „Der Rabattvertrag bezieht sich dabei auf alle bei Vertragsstart verkehrsfähigen, im Vertrieb befindlichen und während der Vertragslaufzeit neu in Verkehr gebrachten Arzneimittel (§ 4 Abs. 17 AMG) des pharmazeutischen Unternehmers gemäß Absatz 1 (Rabattportfolio)“. Die Antragsgegnerin trat dem Rabattvertrag bei, ohne darauf hinzuweisen, dass sich das Angebot der Pregabalin enthaltenden pharmazeutischen Zusammensetzungen nicht auf die Indikation der Behandlung neuropathischer Schmerzen erstreckt und dass die angebotenen pharmazeutischen Zusammensetzungen auch nicht für diesen Zweck vertrieben werden dürfen. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 17.02.2015 ab (Anlage ASt 4). Die Antragsgegnerin wies diese Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2015 zurück (Anlage ASt 5). Die Antragsgegnerin bietet ihr Pregabalin-Generikum zu einem Preis an, der deutlich unter dem Preis der Antragstellerin für das Originalpräparat „L.®“ liegt. In ihrem an Ärzte gerichteten „Newsletter Verordnung“ vom 25.02.2015 führten die Krankenkassen/ -verbände und die Kassenärztliche Vereinigung S.-H. u. a. das Folgende aus (Anlage ASt 26): „Die [scil. Pregabalin-] Generika sind bisher nicht zur Behandlung von peripheren und zentralen neuropathischen Schmerzen im Erwachsenenalter zugelassen. Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass die Generika die gleiche Wirksamkeit in allen Indikationen aufweisen wie das Referenzarzneimittel. Daher kann in der Apotheke ein Austausch gegen das Generikum erfolgen, da nach § 129 Abs. 1 SGB V die Übereinstimmung zum verordneten Präparat in einer der Zulassungsindikationen hierfür ausreichend ist. Um die günstigere Versorgung Ihrer Patenten mit Pregabalin sicherzustellen, bietet sich die generelle Verordnung der Generika oder die Verordnung unter dem Wirkstoffnamen an.“ In den Anlagen ASt 24 bis ASt 25a sowie FDB 9 und FDB 19 legen die Parteien Entscheidungen des UK High Court of Justice, Chancery Division, Patents Court, sowie des Gerichtshof Den Haag und Übersetzungen vor. Die Antragstellerin trägt vor, dass, wenn das Pregabalin-Generikum der Antragsgegnerin für die patentgeschützte Indikation der Behandlung neuropathischer Schmerzen eingesetzt würde, innerhalb kurzer Zeit die Krankenkassen die Erstattung für Medikamente, die Pregabalin enthielten, auch in der patentgeschützten Indikation drastisch reduzierten. Diese Entwicklung könne sie, die Antragstellerin, selbst bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig machen. Dies gelte umso mehr, als neben den hier streitgegenständlichen Rabattverträgen inzwischen andere Krankenkassen ebenfalls Rabattverträge über Pregabalin-haltige Medikamente abgeschlossen hätten. Mit dem Beitritt der Antragsgegnerin zu dem o. g. Rabattvertrag verletze die Antragsgegnerin die Ansprüche 1 und 3 des Verfügungspatents mittelbar (§ 10 PatG), da der Rabattvertrag auf die Verordnung und Abgabe von Pregabalin-haltigen Medikamenten auch für die Behandlung neuropathischer Schmerzen gerichtet sei und damit auch den vom Schutzbereich des Verfügungspatents erfassten Bereich der Schmerzindikationen erfasse. Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um den Wirkstoff Pregabalin enthaltende pharmazeutische Zusammensetzungen im Sinne von Anspruch 1 des Verfügungspatents, die objektiv geeignet seien, für die Behandlung neuropathischer Schmerzen eingesetzt zu werden. Objektiv „geeignet“ im Sinne vom § 10 Abs.1 PatG bedeute nicht, dass die regulatorischen Voraussetzungen für eine Kommerzialisierung des Produkts für den patentgeschützten Anwendungsbereich erfüllt sein müssten. Dies sei auch nicht der Fall für das Pregabalin-Generikum der Antragsgegnerin, da dessen Fachinformation nicht die vom Verfügungspatent erfasste Indikation neuropathischer Schmerz nenne. Mit der Beteiligung an dem o. g. Rabattvertrag biete die Antragsgegnerin die angegriffene Ausführungsform zur patentgeschützten Verwendung in Deutschland an. Dieses Angebot umfasse auch die vom Verfügungspatent geschützte Indikation neuropathischer Schmerzen. Die Bestimmung zur unmittelbaren Anwendung erfolge durch den Arzt, wenn er das Medikament für die patentgeschützte Verwendung bestimme, sowie durch den Apotheker, wenn dieser das streitgegenständliche Produkt an den Patienten zur Behandlung von Schmerzen abgebe und dieses so zur Verwendung im Sinne der patentgeschützten Indikation bestimme. Auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung seien erfüllt, da die Eignung des Pregabalin-Generikums der Antragsgegnerin zur vom Verfügungspatent geschützten Behandlung neuropathischer Schmerzen dieser bekannt sei. Daher sei es zwingend erforderlich, dass dasjenige Unternehmen, das generisches Pregabalin anbiete, ausdrücklich darauf hinweise, dass die pharmazeutischen Zusammensetzungen nicht für die patentgeschützte Indikation der Behandlung neuropathischer Schmerzen angeboten würden und auch hierfür nicht vertrieben, d. h. weder ärztlich verschrieben noch von Apotheken abgegeben werden, dürften. Dies gelte jedenfalls für jeden Rabattvertrag, bei dem aufgrund der Bedingungen der zum Vertragsabschluss einladenden Krankenkasse oder des diese vertretenden Unternehmens nicht ausdrücklich klargestellt sei, dass sich der angebotene Rabattvertrag nicht auf die patentgeschützte Indikation erstrecke. Wer ein uneingeschränktes Angebot zum Abschluss eines auf Pregabalin-haltige Medikamente bezogenen Rabattvertrages abgebe, ohne darauf hinzuweisen, dass ohne Zustimmung der Antragstellerin Pregabalin-Generika nicht für die Behandlung von Schmerzen durch Ärzte verschrieben oder durch Apotheker abgegeben werden dürften, für den sei es offensichtlich, dass der überwiegende Teil der von ihm gemäß diesem Rabattvertrag gelieferten Medikamente von Ärzten und Apothekern zur Verwendung im patentgeschützten Bereich bestimmt werde. Diese mittelbare Patentverletzung durch die Antragsgegnerin setze sich in den Abbildungen in Apotheken- und Ärztesoftware, wie sie Gegenstand der Verfügungsanträge zu den Ziff. I 2 und 3 seien, fort, die daher ebenfalls der Antragsgegnerin zuzurechnen seien. Die Antragstellerin trägt ferner vor, dass sich im vergangenen Jahr 2014 45% aller ärztlichen Verordnungen von „L.®“ im Einzelhandel in Deutschland auf die durch das Verfügungspatent geschützten Schmerzindikationen mit einer neuropathischen Komponente bezogen hätten (Anlage ASt 3). Demgegenüber seien im selben Jahr nur ca. 1% der Gesamtverschreibungen von „L.®“ auf die Indikation Epilepsie und ca. 8% auf die Indikation generalisierte Angststörungen entfallen. Im Jahr 2012 seien 47,5 % und im Jahr 2013 46% aller Verordnungen auf die Behandlung neuropathischer Schmerzen entfallen. Zum Rechtsbestand trägt die Antragstellerin vor, dass die von der H. AG gegen das Verfügungspatent anhängig gemachte Nichtigkeitsklage überwiegend wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Zu Recht beanspruche das Verfügungspatent die Priorität der US-Patentanmeldung … vom 24.07.1996, wozu ferner die Anlagen ASt 29 und ASt 30 vorgelegt würden. Weder nähmen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Druckschriften die Lehre des Verfügungspatents vorweg, noch fehle es diesem an einer erfinderischen Tätigkeit. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben: I. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, 1. gegenüber gesetzlichen Krankenkassen oder Unternehmen, die in deren Auftrag handeln, Angebote auf Rabattverträge und/oder auf öffentliche Ausschreibungen abzugeben oder solche Rabattverträge abzuschließen, die auf pharmazeutische Zusammensetzungen gerichtet sind, die (S)-3-(aminomethyl)-5-methylhexansäure (Pregabalin) als Wirkstoff enthalten, und/oder solche pharmazeutische Zusammensetzungen aufgrund solcher Verträge oder öffentlicher Ausschreibungen zu vertreiben, falls in der Einladung auf Abgabe eines dahingehenden Angebots oder den Bedingungen der öffentlichen Ausschreibung die Schmerzindikation, insbesondere periphere und zentrale neuropathische Schmerzen im Erwachsenenalter, nicht ausdrücklich vom Gegenstand des Rabattvertrags ausgeschlossen ist, ohne dabei die gesetzlichen Krankenkassen oder die Unternehmen, die in deren Auftrag handeln, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Angebot nicht solche Pregabalin enthaltenden pharmazeutischen Zusammensetzungen für die Behandlung peripherer und zentraler neuropathischer Schmerzen umfasst und dass die gemäß einer solchen Vereinbarung zu liefernden pharmazeutischen Zusammensetzungen nicht zu dem Zweck vertrieben oder abgegeben werden dürfen, um Schmerzen zu behandeln, insbesondere nicht periphere und zentrale neuropathische Schmerzen im Erwachsenenalter; (mittelbare Verletzung von Anspruch 1 und 3); 2.1. in Hinweisen, insbesondere in Software, für Apotheken und/oder Arzneimittelgroßhändler auf der Grundlage von Rabattverträgen mit Gesetzlichen Krankenkassen über den Wirkstoff Pregabalin in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Apotheken und/oder Arzneimittelgroßhändlern anzubieten, wenn zusammen mit diesem Angebot der Hinweis erfolgt, es bestehe eine Substitutionspflicht, ohne dass zugleich in gleicher Schriftart und -größe sowie Aufmachung ausdrücklich Pregabalin - ... P.® klargestellt wird, dass für die Behandlung von Schmerzen, insbesondere neuropathischen Schmerzen, ohne ausdrückliche Zustimmung des Patentinhabers für diese patentgeschützten Indikationen von Apotheken nicht substituiert oder abgegeben werden darf; insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: und/oder 2.2 an Apotheken und/oder Arzneimittelgroßhändler, gegenüber denen die Antragsgegnerin Pregabalin - ... P.® gemäß Ziffer I.2.1 anbietet, zu liefern. 3. in der Bundesrepublik Deutschland „Pregabalin - ... P.®“ in Datenbanken oder Arzt-Software für die Behandlung neuropathischer Schmerzen, insbesondere bei Polyneuropathie, anzubieten, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: II. innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung unter Nennung des jeweiligen Namens und der Anschrift sowie des Datums schriftlich mitzuteilen, gegenüber welchen gesetzlichen Krankenkassen oder Unternehmen, die in deren Auftrag handeln, und zu welchem Zeitpunkt Angebote auf Rabattverträge und/oder öffentliche Ausschreibungen im Sinne von Ziffer I. abgegeben wurden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, sowie hilfsweise, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung in von der Kammer zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch 120 % des Streitwerts, abhängig zu machen. Die Antragsgegnerin trägt vor, es fehle bereits am Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin schon in dringlichkeitsschädlicher Zeit Kenntnis vom Beitritt der Antragsgegnerin zu dem o. g. Rabattvertrag erlangt habe sowie aufgrund der zwischenzeitlich von der H. AG bei dem Bundespatentgericht anhängig gemachten Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent. Das Verfahren sei aufgrund seiner Komplexität auch ungeeignet für ein Verfügungsverfahren. Der von der Antragstellerin begehrte Hinweis sei weder notwendig noch effektiv. Schließlich fehle es am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs. Eine mittelbare Patentverletzung durch sie, die Antragsgegnerin, liege nicht vor. Ein Beitritt zu einem uneingeschränkten Rabattvertrag mit einer Einschränkungsformulierung sei nicht möglich, da dieser nach Art. 19 Abs. 3 lit. d) VOL/A-EG zurückgewiesen würde, so dass die von der Antragstellerin begehrte Einschränkungsformulierung faktisch zu einem Ausschluss der Antragsgegnerin von Rabattverträgen auch im Umfang der patentfreien Indikationen führe. Ausweislich seines § 1 Abs. 2 erfasse der o. g. Rabattvertrag zudem nur die „bei Vertragsstart verkehrsfähigen, im Vertrieb befindlichen [...] Arzneimittel [...] des pharmazeutischen Unternehmers“. Bereits aus dieser Formulierung - wie gleichermaßen aus der Formulierung „[d]ie Gewährung eines Rabatts nach § 130a Abs. 8 SGB V für die zulasten der Krankenkassen verordnungsfähigen und über öffentliche Apotheken oder Versandapotheken abgegebenen Arzneimittel des Herstellers mit dem Wirkstoff Pregabalin“ in § 3 des Rabattvertrages der G.S. AG - folge, dass diese Rabattverträge keine Verschreibungen und Verkäufe in der patentgeschützten Schmerzindikation zum Gegenstand hätten. Verordnungen der Pregabalin-Generika von Ärzten und Verkäufe dieser durch Apotheker für die patentgeschützte Indikation seien ihr, der Antragsgegnerin, nicht zuzurechnen und stellten ebenfalls kein sinnfälliges Herrichten ihres, der Antragsgegnerin, Pregabalin-haltigen Generikums für die patentgeschützte Schmerzindikation dar. Insgesamt fehle es an einer - für die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche notwendigen - ihr, der Antragsgegnerin, zurechenbaren sinnfälligen Herrichtung ihres, der Antragsgegnerin, Pregabalin-haltigen Generikums für die patentgeschützte Schmerzindikation. Auch fehle es am subjektiven Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung. Mangels Offensichtlichkeit der von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzung könne die erstere von ihr, der Antragsgegnerin, jedenfalls nicht nach § 140b Abs. 7 PatG eine Auskunftserteilung verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).