Urteil
327 O 630/14
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0521.327O630.14.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch aus c.i.c. richtet sich nach dem Vertragsstatut (BGH, 06. März 2012, VI ZR 70/10, BGH, 9. Oktober 1986, II ZR 241/85).(Rn.26)
2. Als Anspruchsgrundlage kommt nach französischem Recht nur die allgemeine deliktische Haftung nach Art. 1382 ff. Code civil in Betracht. Der Prospekt wird in Frankreich als eine vorvertragliche Information angesehen, bei deren Verletzung das Deliktsrecht angewendet wird, da es spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen im Fall der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht gibt.(Rn.32)
3. Für einen Anspruch aus Art. 1382 Code civil muss ein Fehler (faute), ein Schaden (dommage) und Kausalität vorliegen, was von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, grundsätzlich zu beweisen ist. Der faute kann jeder Verstoß gegen ein Gesetz im weitesten Sinne sein. In der Praxis richtet sich die Beurteilung von Prospektmängeln nach dem Straftatbestand der falschen Kapitalmarktinformationen.(Rn.40)
4. Der Anspruch ist gegen den Emittenten zu richten, der, wenn es sich um eine juristische Person handelt, sich die Fehler seiner Organe zurechnen lassen muss. Gegen den Geschäftsleiter oder die verantwortlichen leitenden Personen der Wertpapierfirma kann ein Anspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn sie in Ausübung ihrer Funktionen eine strafbare Handlung begangen haben bzw. gesetzliche oder reglementierende Vorschriften die Organpersonen ausdrücklich oder implizit einbeziehen. Darüber hinaus kommt eine Haftung des Finanzdienstleisters in Betracht, der für den gesamten Inhalt des Prospekts verantwortlich ist.(Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch aus c.i.c. richtet sich nach dem Vertragsstatut (BGH, 06. März 2012, VI ZR 70/10, BGH, 9. Oktober 1986, II ZR 241/85).(Rn.26) 2. Als Anspruchsgrundlage kommt nach französischem Recht nur die allgemeine deliktische Haftung nach Art. 1382 ff. Code civil in Betracht. Der Prospekt wird in Frankreich als eine vorvertragliche Information angesehen, bei deren Verletzung das Deliktsrecht angewendet wird, da es spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen im Fall der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht gibt.(Rn.32) 3. Für einen Anspruch aus Art. 1382 Code civil muss ein Fehler (faute), ein Schaden (dommage) und Kausalität vorliegen, was von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, grundsätzlich zu beweisen ist. Der faute kann jeder Verstoß gegen ein Gesetz im weitesten Sinne sein. In der Praxis richtet sich die Beurteilung von Prospektmängeln nach dem Straftatbestand der falschen Kapitalmarktinformationen.(Rn.40) 4. Der Anspruch ist gegen den Emittenten zu richten, der, wenn es sich um eine juristische Person handelt, sich die Fehler seiner Organe zurechnen lassen muss. Gegen den Geschäftsleiter oder die verantwortlichen leitenden Personen der Wertpapierfirma kann ein Anspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn sie in Ausübung ihrer Funktionen eine strafbare Handlung begangen haben bzw. gesetzliche oder reglementierende Vorschriften die Organpersonen ausdrücklich oder implizit einbeziehen. Darüber hinaus kommt eine Haftung des Finanzdienstleisters in Betracht, der für den gesamten Inhalt des Prospekts verantwortlich ist.(Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist nach dem hier anzuwendenden französischen Recht unbegründet. 1. Der Anspruch aus c.i.c. richtet sich nach dem Vertragsstatut (BGH, Urt. v. 06.03.2012, BeckRS 2012, 07052, Rz. 34; BGH NJW 1987, 1141). Auf den Streitfall ist die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom ll-VO") noch nicht anzuwenden. Aber auch nach altem Recht werden Ansprüche aus c.i.c. vertraglich qualifiziert (vgl. BGH NJW 1987, 1141; BGH NJW-RR 2005, 206). Das bedeutet, dass sie dem Recht des Vertrages zu unterwerfen sind, für den das Vertrauen des Anlegers verletzt wurde (Staudinger/Grossfeld, IntGesR, Rn. 317.). Dies gilt umso mehr, als die Stellung als Gesellschafterin der einzige Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten ist. Eine vertragliche Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten ergibt sich nur aus der Vereinbarung über die Aufnahme des Klägers als weiteren Gesellschafter der SCI. Insoweit macht der Kläger Ansprüche aus der Verletzung angeblicher gesellschaftlicher Treuepflichten geltend, die aus dem vorübergehenden Halten einer Gesellschaftsbeteiligung folgen sollen. Für die Haftung aus der Mitgliedschaft ist das Gesellschafts- bzw. Gesellschaftsvertragsstatut maßgeblich (Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, Rn. 80). Dieses ist französisches Recht. Die SCI wurde zwischen den Gesellschaftern als „Société civile französischen Rechts gegründet, die den Bestimmungen des Titels IX des III. Buchs des Code civil (französisches Bürgerliches Gesetzbuch), den Artikeln 231-1 bis 231-8 des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) betreffend des variablen Kapitals, den auf diese Bestimmungen Bezug nehmenden Texten sowie dem Gesellschaftsvertrag unterliegt“ (vgl. Anlage K1, S. 102). Der Anwendung französischen Rechts steht auch nicht Art. 29 EGBGB a.F. entgegen. Dieser ist gern. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. lediglich auf Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts zugeschnitten. Keiner dieser Fallgruppen ist hier zwischen den Parteien einschlägig. Streitgegenständlich sind vielmehr vorvertragliche Treuepflichten eines (ehemaligen) Gesellschafters. Zwar enthält der Prospekt auch einen Dienstleistungsvertrag, vgl. S. 110-113, Die Beklagte ist jedoch nicht Partei dieses Dienstleistungsvertrags. Das kapitalmäßige Halten von Anteilen stellt insbesondere im Verhältnis der Parteien zueinander keinen gemischten Vertrag mit geschäftsbesorgungs- und dienstvertraglichen Elementen dar, zumal die Beklagte zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits wieder aus der Gesellschaft ausgetreten war. Letzteres ergibt sich aus der als Anl. B 1 vorgelegten Austrittsvereinbarung und der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten in dem Verfahren 327 O 395/14. Ausweislich der Vereinbarung entsprechend Anl. B 1 sind die Anteile der Beklagten bereits am 02.01.2007 gern. Art. 9.3 des Gesellschaftsvertrages eingezogen worden. Auch der Geschäftsführer der Beklagten konnte sich an einen Notartermin im Bank W… im Dezember/Januar erinnern, bei dem das Schreiben gern. Anlage B 1 bereits vorgelegen hat. 2. Der Kläger kann nach französischem Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten Schadensersatz verlangen. Als Anspruchsgrundlage für das vorliegende Begehren kommt nach französischem Recht nur die allgemeine deliktische Haftung nach Art. 1382 ff. Code civil in Betracht. Der Prospekt wird in Frankreich als eine vorvertragliche Information angesehen, bei deren Verletzung das Deliktsrecht angewendet wird, da es spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen im Fall der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht gibt (Deckert, Perspektiven des Wirtschaftsrechts, Beiträge für Hopt, S. 118, Fn. 23; Puttfarken/Schrader in Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung, 8. Kapitel, S. 602 f.). Art. 1382 f. Code civil lauten wie folgt: “Art. 1382 Tout fait quelconque de l’homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer". ” Auf Deutsch: Jedes Verhalten eines Menschen, das einem anderen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden entstanden ist, zum Schadenersatz. “Art. 1383 Chacun est responsable du dommage qu’il a causé non seulement par son fait, mais encore par sa négligence ou par son imprudence. " Auf Deutsch: Man haftet nicht nur für den Schaden, den man durch eigenes Verhalten verursacht, sondern auch für denjenigen, den man durch Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit herbeiführt. Für einen Anspruch aus Art. 1382 Code civil muss ein Fehler (faute), ein Schaden (dommage) und Kausalität vorliegen, was von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, grundsätzlich zu beweisen ist (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 611). Der faute kann i.S.d. Art. 1382 Code civil jeder Verstoß gegen ein Gesetz im weitesten Sinne sein (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 603). In der Praxis richtet sich die Beurteilung von Prospektmängeln nach dem Straftatbestand der falschen Kapitalmarktinformationen gem. Art. L465-1 (Deckert, a. a. O., S. 118; Puttfarken/Schrader, a, a. O., S. 604). Der Anspruch ist gegen den Emittenten zu richten, der, wenn es sich um eine juristische Person handelt, sich die Fehler seiner Organe zurechnen lassen muss. Gegen den Geschäftsleiter oder die verantwortlichen leitenden Personen der Wertpapierfirma kann ein Anspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn sie in Ausübung ihrer Funktionen eine strafbare Handlung begangen haben (Kester-Haeusler-Stiftung, Aktien, Prospekthaftung in Frankreich, http://www.institut-fuer-bankrecht.de/category/aktien) bzw. gesetzliche oder reglementierende Vorschriften die Organpersonen ausdrücklich oder implizit einbeziehen (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 605 f.). Darüber hinaus kommt eine Haftung des Finanzdienstleisters in Betracht, der für den gesamten Inhalt des Prospekts verantwortlich ist (Puttfarken/Schrader, a. a. O., S. 606). Keine dieser Anspruchsvoraussetzungen sind in der Person der Beklagten oder ihres Geschäftsführers erfüllt. Es fehlt bereits an einem faute der Beklagten. II. Auch bei Anwendung deutschen Rechts hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt keine Tatsachen vor, die eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung begründen könnten. Die Prospekthaftung ist entwickelt worden aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo (BGH NJW 1981. 1449) und folgt aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Sie stellt eine besondere Art der Vertrauenshaftung dar (BGH, NJW 1978, 1625; BGH, NJW 1979, 718). Denn Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung ist entweder die Stellung als Prospektverantwortlicher, der dafür einzustehen hat, dass die Angaben im Prospekt vollständig und richtig sind (sog. Prospekthaftung im engeren Sinn, vgl. Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 193, 198 f.). Zum anderen unterliegen der Prospekthaftung die Personen, die bei den Vertragsverhandlungen als Vertragspartner oder Treuhandkommanditist oder als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen haben (BGH, DStR 2012, 1517). Als Haftungsadressaten kommen weiter die Gründungsgesellschafter in Betracht, die nach ständiger Rechtsprechung des BGHs die Pflicht haben, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, Urt. 14.05.2012, II ZR 69/12). Keine dieser Voraussetzungen trifft auf die Beklagte zu, insbesondere ist sie keine Gründungsgesellschaft. Die Tatsache, dass die Beklagte als zweite in einer Abtretungskette Anteile an der gegründeten SCI erworben hat, macht sie nicht zur Gründungsgesellschafterin und führt auch nicht dazu, dass sie - jedenfalls nicht ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - automatisch dies selben Pflichten trifft, wie die Gründungsgesellschaft. Der Kläger trägt auch keine Tatsachen vor, die die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch die Beklagte rechtfertigen könnten. Allein die Namensnennung im Prospekt reicht dafür nicht (BGH, Urt. v. 23.4.2012, II ZR 211/09 in einem Fall mehrfacher werbemäßiger Namensnennung). Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte hafte, weil sie Vertragspartnerin der Anleger hätte werden sollen. Hierfür gibt der Prospekt nichts her. Ganz im Gegenteil. In dem Abschnitt „Vertragspartner“ ist die Beklagte nicht genannt. In Art. 9.3, S... 103 des Prospekts, wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Möglichkeit hat, jederzeit fristlos aus der Gesellschaft austreten zu können. Da der Kläger deutlich nach dem Prospektaufstellungsdatum gezeichnet hat, gibt es keine Anhaltspunkte aus dem Prospekt, dass die Beklagte Vertragspartnerin des Klägers werden würde. Sonstige Tatsachen, die eine Vertrauenshaftung der Beklagten rechtfertigen können, trägt der Kläger nicht, insbesondere nicht substantiiert vor. Insbesondere eine Eigenhaftung wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss der Anleger, die für den Sachwalter nach der Rechtsprechung der Inanspruchnahme besonders persönlichen Vertrauens gleichsteht (vgl. z. B. MüKo/Emmerich, BGB, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 188 - sog. „procurator in rem suam“) scheidet vorliegend aus. Abgesehen davon, dass schon eine Stellung der Beklagten als Sachwalter nicht ersichtlich ist, hat der Geschäftsführer der Beklagten in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 in dem Verfahren 327 O 395/14 angegeben, für das vorübergehende Halten der Anteile keine Vergütung erhalten zu haben. Dies habe er vielmehr aus Gefälligkeit und zur Pflege der Geschäftsbeziehungen mit der W… Bank getan. Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ist mithin ausgeschlossen, da die Beklagte nach ihrem unwiderlegten Vortrag nach der Gründung der Gesellschaft dieser vorübergehend rein kapitalistisch beigetreten ist und auf die Prospektgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse keinerlei Einfluss hatte (in einer ähnlich Konstellation: BGH NJW 2006, 2410). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Prospekthaftung im weiteren Sinn im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die in dem als Anlage K 1 vorgelegten Prospekt beschriebene „SCI V… I… geschlossener Immobilienfonds für F...“ (im Folgenden: SCI). Anbieter der S... war das Bankhaus W… & C… mit Sitz in H… Gründungsgesellschafter der S... waren laut Prospekt die II… G... für F... GmbH (im Folgenden II…) und die Verwaltung A... II… geschlossener Immobilienfonds für H… GmbH. Von letzterer erwarb die Beklagte am 18.08.2006, damals noch firmierend unter J… Beteiligungs- und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden J…), durch mehrfache Abtretung die Gesellschaftsanteile. In dem Prospekt wird die Rolle der Beklagten auf S. 72 unter „Rechtliche Grundlagen“ wie folgt beschrieben: „I. ART DER EMITTENTIN Die Anleger beteiligen sich unmittelbar an einer französischen ,,S… C… I... „ (kurz „SCI“ genannt). Die SCI ist ein gebräuchliches Investitionsvehikel für Immobilieninvestitionen in F... . Bei der SCI handelt es sich nach dem französischen Zivilgesetzbuch (Code Civil) um eine nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (Société Civile), die als Inhaberin von Eigentumsrechten an Grundstücken allgemein als Société Civile Immobilière bezeichnet wird. Die Firma lautet „SCI V… II… geschlossener Immobilienfonds für F... " (kurz „SCI V… II…“). Gründungsgesellschafter der Emittentin waren mit insgesamt € 100 die II… G... für F... GmbH (1 Anteil, d. h. € 10) und die Verwaltung A... geschlossener Immobilienfonds für H… GmbH (9 Anteile, d. h. € 90). Letztere hat ihre Anteile an die C… A… F… (UK) Limited am 26.06.2006 für € 90 abgetreten. Diese wiederum hat ihre Anteile am 18.08.2006 an die J… Beteiligungs- und Handelsgesellschaft mbH für € 90 abgetreten. [...] Weder die Gründungsgesellschafter noch die derzeitigen Gesellschafter oder Personen nach §§ 3, 7 und 12 VermVerkProsV sind an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind, noch an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen. [...]. Alle neu beitretenden Anleger zeichnen ihre Beteiligung auf der Grundlage desselben Gesellschaftsvertrages und haben somit die identischen Rechte und Pflichten der derzeitigen Gesellschafter sowie der Gründungsgesellschafter. Es handelt sich bei der Emittentin nicht um ein Konzernunternehmen. Die derzeitigen Gesellschafter werden spätestens mit der Vollplatzierung durch Übertragung ihrer Beteiligung aus der Emittentin austreten. “ Die Beklagte ist darüber hinaus noch in dem Kapitel „Gesellschaftsvertrag“ erwähnt und zwar im Zusammenhang mit ihrer Einlage bzw. ihrem Anteil (S. 102), dem Hinweis auf ihre Möglichkeit, jederzeit fristlos aus der Gesellschaft austreten zu können (Art. 9.3, S. 103) und im Zusammenhang mit Beschlussfassungen (S. 106, 108). Die Beklagte ist weder in dem Kapitel „Dienstleistungsvertrag“ (S. 110 ff.) noch bei „Vertragspartner“ (S. 114 ff.) oder „Prospektverantwortung“ (S. 9) genannt. Das Prospektaufstellungsdatum ist der 18.09.2006. Seit dem 24.09.2013 firmiert die Beklagte unter ihrem derzeitigen Namen (vgl. Anl. K 2). Der Kläger zeichnete nach Beratung durch einen Berater der H... S... Kasse am 22.01.2007 25.000 € zzgl. 5 % Agio für eine Beteiligung an der SCI (vgl. Anl. K 4). Die Kapitaleinlage macht dabei 20 % des investierten Kapitals aus. Der Rest der Investitionssumme ist entsprechend als Eigenkapitalrücklage, sogenannte prime d’émission verbucht worden. Die Haftung der Gesellschafter der SCI ist grundsätzlich unbeschränkt, wobei der einzelne Gesellschafter pro rata, also entsprechend der Höhe seines Gesellschaftsanteils in Anspruch genommen werden kann. Ferner muss ein potentieller Gläubiger zunächst versuchen, sich am Vermögen der Gesellschaft schadlos zu halten. Mit der ihn damals beratenden H... S... Kasse schloss der Kläger im August/September 2013 betreffend den Erwerb von Anteilen an der SCI einen Vergleich, worin sich die H... S... Kasse verpflichtete, einmalig eine Zahlung von 8.500 € zu leisten und den Kläger von der Rückforderung der rückforderbaren Ausschüttungen bis zur Höhe von 25,5 % des Zeichnungsbetrages freizuhalten (vgl. Anl. K 3). Den restlichen Schaden macht der Kläger mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte geltend. Bislang hat der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 6.250 € erhalten. Zudem wurden ihm Steuerbescheide der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 1.008 € zugesandt, die er in der Folge auch beglich. Der Kläger forderte die Beklagte mit Fristsetzung zum 05.11.2014 auf, den durch die Investition entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Anl. K 12). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rechneten ihm gegenüber dafür außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € ab (vgl. Anl. K 14). Diese wurden durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers ausgeglichen. Den Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten macht der Kläger nunmehr im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne zustehe. Die Beklagte habe sich auch die fehlerhafte Beratung der H... S... Kasse gern. § 278 BGB zuzurechnen lassen. Insbesondere beanstandet der Kläger eine mangelnde Aufklärung über das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Verkaufbarkeit der Anlage, über die Kündbarkeit sowie die Folgen der Kündigung, den fehlenden Hinweis auf die von Anfang an vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung der prognostizierten Ausschüttungen, den fehlenden Hinweis auf die grundsätzlich bestehende persönlich Haftung als Gesellschafter einer SCI, insbesondere aus steuerrechtlicher Perspektive, fehlende Hinweise auf die besonderen Risiken und Kosten des Zinsswaps, die Gefahren der Besicherung des bei der H... N… Bank aufgenommenen Darlehens, die fehlenden Non-recourse-Klausel in den Zinsswapvereinbarungen und dem Mietvertrag. Der Hinweis auf die nicht bestehende Verpflichtung zum Abschluss von Non-recours-Klauseln in zukünftigen Verträgen sei unzureichend. Auch auf die Problematik der Indexierung und der Mietanpassung nach französischem Recht sei unzureichend hingewiesen worden. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beklagte hafte nach deutschem Recht, da Art. 29 EGBGB (a. F.) einschlägig sei. Der Kläger meint, dass das zeitweise professionelle Halten einer Gesellschaftsbeteiligung zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als Geschäftsbesorgungsdienstvertrag zu werten sei. Bei einer Einordnung als Delikt wäre ohnehin deutsches Recht anwendbar, da die gebotene Handlung in Deutschland hätte erfolgen müssen. In der Sache, so meint der Kläger, hafte die Beklagte als prospektverantwortliche Gründungsgesellschafterin. Maßgebend sei die Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Darüber hinaus sei dem damaligen Geschäftsführer der J…, einem erfahrenen Investitionsmanager, klar gewesen, dass wegen seiner Mitgesellschafterstellung eine Überprüfung der Risiken von Nöten gewesen wäre. Aus gesellschaftlicher Treupflicht sei die Beklagte daher gehalten gewesen, sich mit der Anlage auseinander zu setzen und sie hätte in der Folge auf die Fehler des Prospektes und Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Investition hinweisen müssen. Auch nach französischem Recht, so meint der Kläger, hafte die Beklagte für ihr grob fahrlässiges Unterlassen und zwar nach der deliktischen Generalklausel aus Art. 1382 Code civil. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.346,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung lautend auf der Kläger an der geschlossenen Beteiligung SCI V… I… geschlossener Immobilienfonds für F... Nominalbeteiligungssumme 5.000,00 € und der dazugehörigen „Prime d’émission“ in Höhe von 20.000,00 €, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der Beteiligung im Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren Verpflichtungen, die aus der Anlage resultieren werden, freizustellen, 4. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet in der Sache, bereits am 02.01.2007 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein (vgl. Anl. B 1). Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass die bloße Gesellschafterstellung, die auch noch eine rein kapitalmäßige gewesen sei, im Zeitpunkt der Prospekterstellung für eine zivilrechtliche Haftung wegen Prospekthaftung im weiteren Sinn nicht ausreiche. Die Beklagte behauptet weiter, in keiner Weise im Zusammenhang mit der Konzeption und dem Vertrieb des Fonds tätig gewesen zu sein und auch nicht den geringsten Einfluss darauf gehabt zu haben. Grund der Beteiligung sei eine Gefälligkeit für das B... W… gewesen, dem ehemaligen Arbeitgeber des Geschäftsführers J... S… I. Darüber hinaus habe die Beklagte auch Geschäftsbeziehungen mit dem Bank W… unterhalten, die sich jedoch auf Hamburger Immobilien beschränkt hätten. Schutz- und Aufklärungspflichten im Vorfeld des Beitrittsvertrages zu einer nach französischem Recht ausgestalteten Société civile immobilière richteten sich nach ihrer, der Beklagten, Auffassung nach dem französischen Gesellschaftsstatut. Die deutsche Rechtsprechung zur Prospekthaftung im weiteren Sinn sei daher ohnehin nicht anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2015 verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht die Verfahrensakte 327 O 395/14 beigezogen.