Beschluss
327 O 381/15
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:1123.327O381.15.00
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Tenor
1. Das Urteil des Appellationsgerichts M., 1. Zivilkammer vom 24.06.2015, Register-Nr. , Urteil Nr. ..., durch welches der Antragsgegner verurteilt worden ist,
an die Antragstellerin die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 15.000,- zzgl. Gerichtsgebühren, nachfolgenden Kosten und allgemeinen Kosten gemäß der geltenden Gesetze
sowie der Antragstellerin den Betrag von 15.000,- € gemäß Art. 96 Abs. 3 des italienischen CPC zu zahlen,
wird im Umfang der nachfolgenden Verpflichtung für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin den Betrag von 32.940,- € zu zahlen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 30.000,- € zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Das Urteil des Appellationsgerichts M., 1. Zivilkammer vom 24.06.2015, Register-Nr. , Urteil Nr. ..., durch welches der Antragsgegner verurteilt worden ist, an die Antragstellerin die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 15.000,- zzgl. Gerichtsgebühren, nachfolgenden Kosten und allgemeinen Kosten gemäß der geltenden Gesetze sowie der Antragstellerin den Betrag von 15.000,- € gemäß Art. 96 Abs. 3 des italienischen CPC zu zahlen, wird im Umfang der nachfolgenden Verpflichtung für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt: Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin den Betrag von 32.940,- € zu zahlen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 30.000,- € zu tragen. Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Urteil des Appellationsgerichts M., 1. Zivilkammer vom 24.06.2015 ist begründet. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind erfüllt. Die Entscheidung beruht auf der Verordnung (EG) Nr.44/2001 (EuGVVO a. F.); dort insbesondere auf den Art. 32 ff. Die Verordnung ist mit ihrem Inkrafttreten am 1.3.2002 (Art. 76) als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaft vorrangig anwendbar. Ergänzend gilt das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) vom 03.12.2009 (BGBl. I. S. 3881). Gem. der Übergangsvorschrift des Art 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (EuGVVO n. F.) gilt die EuGVVO a.F. weiterhin für Entscheidungen, die - wie hier - in vor dem 10.01.2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind. In der Sache hat die Antragstellerin eine Ausfertigung des Urteils des Appellationsgerichts M. vom 24.06.2015 nebst beglaubigter Übersetzung sowie die beglaubigte Bescheinigung nebst beglaubigter Übersetzung nach Art. 53 EuGVVO n. F. vorgelegt. Aus dem Urteil selbst ergeben sich die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 15.000,- sowie die Haftung für weitere 15.000,- € gem. Art. 96 Abs. 3 CPC. Die weitere Haftung für allgemeine Kosten ergibt sich dem Grunde nach aus dem Urteil. Die Antragstellerin hat die weiteren Kosten mit 2.250,- € allgemeine Kosten sowie 690 € (Anwaltskasse 4 % gem. Art. 11 G. 576/80) nachvollziehbar konkretisiert. Das Urteil ist auf dieser Grundlage ohne weiteres für vollstreckbar zu erklären, ohne dass dem Schuldner Gelegenheit zu geben ist, eine Erklärung abzugeben; eine inhaltliche Überprüfung findet nicht statt (Art. 41 EuGVVO). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus Art. 39 Abs. 2 EuGVVO. Der Antragsgegner hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Hamburg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG, §§ 788, 91 Abs. 1 ZPO.