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Urteil

327 O 305/15

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es liegt ein markenmäßiger Gebrauch der Wort-Bildmarke vor, wenn die Aufmachung des Zeichens auf den betroffenen Waren den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht. Die Verwendung einer Typenbezeichnung erfüllt in der Regel diese Anforderungen an einen markenmäßigen Gebrauch.(Rn.83) (Rn.84) 2. Die Klagemarke kann sich aufgrund der langjährigen Benutzung für Baumaschinen auf eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft stützen. Dabei wird der Eindruck der Klagemarke maßgeblich von dem gelben Dreieck geprägt, welches gemäß der Eintragungsentscheidung des EUIPO über eine Unterscheidungskraft für Baumaschinen verfügt, zumal es sich auch nicht um ein übliches Dreieck, sondern um ein bloß gleichschenkliges Dreieck mit einem Basiswinkel von 40 Grad unter einer Spitze von 100 Grad handelt, das mit weiteren Elementen kombiniert wird und mit diesen eine Einheit bildet.(Rn.87) (Rn.88) 3. Die Bekanntheit der produktbezogenen Kennzeichnungskraft ist zwar nicht ohne weiteres auf Spielzeugmodelle zu übertragen, auch dann nicht, wenn die Spielzeuge ausnahmslos Nachbildungen der Originalmaschinen darstellen. Hier ist der Markeninhaber aber bereits seit längerer Zeit im Bereich der Merchandising- und Spielzeugartikel tätig ist, so dass eine Verwechslungsgefahr des Zeichens mit der Klagemarke gegeben ist.(Rn.89) (Rn.91) (Rn.92) 4. Die Entscheidung ist durch Beschluss des Landgericht Hamburg vom 05.10.2016, Az. 327 O 305/15, berichtigt worden.
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die Zeichen und / oder und / oder und / oder und / oder ohne Zustimmung der Klägerin für Spielzeugbagger zu benutzen, insbesondere die vorstehenden Zeichen auf Spielzeugbaggern oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter den vorstehenden Zeichen Spielzeugbagger anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen oder die vorstehenden Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für Spielzeugbagger zu benutzen, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend dargestellt und / oder auch auf den Internetseiten www. j..com und / oder www. j..de und / oder www. j.- m..de sowie in den Filialen der Firma L. und / oder auf der Internetseite www. l..de geschieht: II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er persönlich sowie handelnd unter J. e.K. die Handlungen gemäß Ziffer I. begangen hat, und zwar 1. unter Angaben über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. genannten Waren, insbesondere unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie der Preise, die für genannten Waren bezahlt wurden und 2. unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen und 3. durch Rechnungslegung, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit Angaben der einzelnen Lieferungen unter Nennung der Einkaufsmengen, Einkaufszeiten und Einkaufspreise, der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise, sämtlicher Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns. III. Der Beklagte wird verurteilt, die gemäß Ziffer I. widerrechtlich gekennzeichneten Waren zurückzurufen und/oder sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen. IV. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche sich in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und / oder Eigentum befindlichen gemäß Ziffer I. widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände - mit Ausnahme der vormals vom Zoll unter dem Aktenzeichen angehaltenen und zwischenzeitlich im Besitz des Beklagten befindlichen 858 Spielzeugbagger - auf eigene Kosten zu vernichten und die Vernichtung gegenüber der Klägerin unverzüglich schriftlich nachzuweisen. V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aus Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer I. bereits entstandenen und / oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, einschließlich der durch die Lagerung der Waren, bezüglich derer vom Hauptzollamt H.- H., Zollamt W., am 20. Januar 2015 die Aussetzung der Überlassung angeordnet worden ist (Aktenzeichen: ), entstandenen und / oder noch entstehenden Kosten. VI. Der Klägerin wird gestattet, nach Rechtskraft des Urteils ein Kurzrubrum sowie den Tenor des Urteils durch eine viertelseitige Anzeige in einer von der Klägerin festzulegenden überregional erscheinenden Tageszeitung auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen. VII. Der Beklagte wird verurteilt, die vormals vom Zoll unter dem Aktenzeichen: angehaltenen und zwischenzeitlich im Besitz des Beklagten befindlichen 858 Spielzeugbagger, einschließlich der Verpackungskartons und Bedienungsanleitungen, so umzugestalten, dass sämtliche Kennzeichen mit einem gelben Dreieck sowohl von den Spielzeugbaggern selbst als auch den Verpackungskartons und Bedienungsanleitungen entsprechend Ziffer 2 der Vereinbarung vom 22./25. Januar 2016 (Anlagen K 51 und K 52) vollständig entfernt werden. VIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IX. Die Widerklage wird abgewiesen. X. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. XI. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, hinsichtlich der Ziffern II. und III. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, hinsichtlich der Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, hinsichtlich der Ziffer VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und hinsichtlich der Ziffer X. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 192.924,20 € festgesetzt, nämlich für den Klagantrag zu I. auf 100.000,00 €, die Klaganträge zu II. und III. auf jeweils 10.000,00 €, den Klagantrag zu IV. auf 20.000,00 €, den Klagantrag zu V. auf 10.000,00 €, die Klaganträge zu VII. und VIII. auf jeweils 5.000,00 €, den Klagantrag zu IX. auf 500,00 €, den Widerklagantrag zu 1. auf 20.424,20 € und den Widerklagantrag zu 2. auf 12.000,00 € (80 % von 15.000,00 €).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt ein markenmäßiger Gebrauch der Wort-Bildmarke vor, wenn die Aufmachung des Zeichens auf den betroffenen Waren den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht. Die Verwendung einer Typenbezeichnung erfüllt in der Regel diese Anforderungen an einen markenmäßigen Gebrauch.(Rn.83) (Rn.84) 2. Die Klagemarke kann sich aufgrund der langjährigen Benutzung für Baumaschinen auf eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft stützen. Dabei wird der Eindruck der Klagemarke maßgeblich von dem gelben Dreieck geprägt, welches gemäß der Eintragungsentscheidung des EUIPO über eine Unterscheidungskraft für Baumaschinen verfügt, zumal es sich auch nicht um ein übliches Dreieck, sondern um ein bloß gleichschenkliges Dreieck mit einem Basiswinkel von 40 Grad unter einer Spitze von 100 Grad handelt, das mit weiteren Elementen kombiniert wird und mit diesen eine Einheit bildet.(Rn.87) (Rn.88) 3. Die Bekanntheit der produktbezogenen Kennzeichnungskraft ist zwar nicht ohne weiteres auf Spielzeugmodelle zu übertragen, auch dann nicht, wenn die Spielzeuge ausnahmslos Nachbildungen der Originalmaschinen darstellen. Hier ist der Markeninhaber aber bereits seit längerer Zeit im Bereich der Merchandising- und Spielzeugartikel tätig ist, so dass eine Verwechslungsgefahr des Zeichens mit der Klagemarke gegeben ist.(Rn.89) (Rn.91) (Rn.92) 4. Die Entscheidung ist durch Beschluss des Landgericht Hamburg vom 05.10.2016, Az. 327 O 305/15, berichtigt worden. I. Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die Zeichen und / oder und / oder und / oder und / oder ohne Zustimmung der Klägerin für Spielzeugbagger zu benutzen, insbesondere die vorstehenden Zeichen auf Spielzeugbaggern oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter den vorstehenden Zeichen Spielzeugbagger anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen oder die vorstehenden Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für Spielzeugbagger zu benutzen, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend dargestellt und / oder auch auf den Internetseiten www. j..com und / oder www. j..de und / oder www. j.- m..de sowie in den Filialen der Firma L. und / oder auf der Internetseite www. l..de geschieht: II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er persönlich sowie handelnd unter J. e.K. die Handlungen gemäß Ziffer I. begangen hat, und zwar 1. unter Angaben über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. genannten Waren, insbesondere unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie der Preise, die für genannten Waren bezahlt wurden und 2. unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen und 3. durch Rechnungslegung, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit Angaben der einzelnen Lieferungen unter Nennung der Einkaufsmengen, Einkaufszeiten und Einkaufspreise, der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise, sämtlicher Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns. III. Der Beklagte wird verurteilt, die gemäß Ziffer I. widerrechtlich gekennzeichneten Waren zurückzurufen und/oder sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen. IV. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche sich in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und / oder Eigentum befindlichen gemäß Ziffer I. widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände - mit Ausnahme der vormals vom Zoll unter dem Aktenzeichen angehaltenen und zwischenzeitlich im Besitz des Beklagten befindlichen 858 Spielzeugbagger - auf eigene Kosten zu vernichten und die Vernichtung gegenüber der Klägerin unverzüglich schriftlich nachzuweisen. V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aus Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer I. bereits entstandenen und / oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, einschließlich der durch die Lagerung der Waren, bezüglich derer vom Hauptzollamt H.- H., Zollamt W., am 20. Januar 2015 die Aussetzung der Überlassung angeordnet worden ist (Aktenzeichen: ), entstandenen und / oder noch entstehenden Kosten. VI. Der Klägerin wird gestattet, nach Rechtskraft des Urteils ein Kurzrubrum sowie den Tenor des Urteils durch eine viertelseitige Anzeige in einer von der Klägerin festzulegenden überregional erscheinenden Tageszeitung auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen. VII. Der Beklagte wird verurteilt, die vormals vom Zoll unter dem Aktenzeichen: angehaltenen und zwischenzeitlich im Besitz des Beklagten befindlichen 858 Spielzeugbagger, einschließlich der Verpackungskartons und Bedienungsanleitungen, so umzugestalten, dass sämtliche Kennzeichen mit einem gelben Dreieck sowohl von den Spielzeugbaggern selbst als auch den Verpackungskartons und Bedienungsanleitungen entsprechend Ziffer 2 der Vereinbarung vom 22./25. Januar 2016 (Anlagen K 51 und K 52) vollständig entfernt werden. VIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IX. Die Widerklage wird abgewiesen. X. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. XI. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, hinsichtlich der Ziffern II. und III. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, hinsichtlich der Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, hinsichtlich der Ziffer VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und hinsichtlich der Ziffer X. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 192.924,20 € festgesetzt, nämlich für den Klagantrag zu I. auf 100.000,00 €, die Klaganträge zu II. und III. auf jeweils 10.000,00 €, den Klagantrag zu IV. auf 20.000,00 €, den Klagantrag zu V. auf 10.000,00 €, die Klaganträge zu VII. und VIII. auf jeweils 5.000,00 €, den Klagantrag zu IX. auf 500,00 €, den Widerklagantrag zu 1. auf 20.424,20 € und den Widerklagantrag zu 2. auf 12.000,00 € (80 % von 15.000,00 €). I. Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrags zu IX. unzulässig und im Übrigen im tenorierten Umfang begründet. 1. Klagantrag zu I. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. b), 102 Abs. 1 S. 1 UMV wegen Verletzung ihrer Unions-Wort-Bildmarke , EM , zu. Art. 9 Abs. 2 lit b) UMV gewährt dem Inhaber der Unionsmarke ein ausschließliches Recht, welches es ihm gestattet, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, bei welchem aufgrund der Ähnlichkeit des Zeichens und der Ähnlichkeit der erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Die Verwendung der einzelnen tenorgegenständlichen Typenbezeichnungen nach dem Muster „517 [Dreieckssymbol] J" erfüllt zweifellos die Anforderungen an einen markenmäßigen Gebrauch. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 55, 57 - Arsenal; ebenso BGH GRUR 2012, 1040, 1041 - pjur/pure; BGH WRP 2007, 1090, 1092 - Pralinenform; BGH GRUR 2005, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck). Von einer markenmäßigen Verwendung ist damit dann auszugehen, wenn der angesprochene Verkehr mit ihr eine Herkunftserwartung verbindet. Zu dieser Herkunftserwartung gehört zudem auch, dass eine Marke die Gewähr dafür zu bieten in der Lage ist, dass alle Waren, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH GRUR 2003, 55, 57 - Arsenal). Dies ist dann der Fall, wenn die Aufmachung des Zeichens auf den betroffenen Waren den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH GRUR 2003, 55, 57 - Arsenal). Dies ist vorliegend gegeben. Nach Art. 9 Abs. 3 lit a) UMV gehört zu den Regelbeispielen einer das geschützte Recht des Markeninhabers verletzenden Benutzungshandlung, das Zeichen auf Waren oder Aufmachung aufzubringen. Auch der Beklagte selbst hat eingeräumt, dass es sich bei den tenorgegenständlichen Aufklebern nach dem Muster „517 [Dreieckssymbol] J" um Typenbezeichnungen handelt. Eine Typenbezeichnung ist jedoch einer der klassischen Fälle eines Warenkennzeichens. Der Verkehr nimmt die Kennzeichen auch nicht im Sinne der Entscheidung BGH GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II ausnahmsweise nicht als Hinweis auf die Herkunft der Spielwaren wahr. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Feststellungen der Vorinstanzen nicht beanstandet, dass die angesprochenen Verbraucher das auf den Modellautos der Beklagten angebrachte Opel-Blitz-Zeichen nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit - nämlich als Abbildung der Marke, die das detailgetreu nachgebildete Auto an der entsprechenden Stelle trägt - verstehen und darin keinen Hinweis auf die Herkunft des mit dem Zeichen versehenen Modellautos erblicken (BGH GRUR 2010, 726 Rn. 19 f. - Opel-Blitz II). Ein solches Verständnis der Verkehrskreise scheidet im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil die vom Beklagten verwendeten Kennzeichen nicht die Wirklichkeit abbilden, sondern allein auf den Spielwaren des Beklagten zu finden sind. Sie kennzeichnen somit allein diese und dienen nicht auch in der Wirklichkeit zur Kennzeichnung von Baumaschinen. b) Die Klagemarke kann sich auf eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft stützten. Bereits von Hause aus verfügt die Klagemarke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Aufgrund der im Kern unstreitigen und gerichtsbekannten langjährigen Benutzung für Baumaschinen kann sich die Klägerin für diesen Bereich auf eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft stützen. Dies wird durch die von der Klägerin durchführten Umfragen belegt. Zwar ist die Anzahl der befragten Personen mit etwas über 200 eher gering, doch ist dies für eine Spezialumfrage in einem kleineren Fachkreis ausreichend (BPatG, Beschl. v. 7. Mai 2014 - 28 W (pat) 19/11 - starres Endoskop). Der Fachkreis ist auch im vorliegenden Fall als klein anzusehen, da Abnehmer von Baumaschinen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht alle Endverbraucher, sondern nur Bauunternehmen sind. Wenn der Beklagte darüber hinaus vorbringt, an der Umfrage habe ein vorbefasster Personenkreis teilgenommen, so steht dies dem Ergebnis wegen der starken Außenwirkung des Zeichens nicht entgegen. Auch vereinzelte Abweichungen der Zeichengestaltung auf Baumaschinen, insbesondere hinsichtlich der Farbgebung, sei es auf Kundenwunsch durch die Klägerin selbst oder aufgrund eigenmächtiger Abänderungen der Erwerber, stehen der Annahme der erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht entgegen. Dabei wird der Eindruck der Klagemarke maßgeblich auch von dem gelben Dreieck geprägt. Gemäß der Eintragungsentscheidung des EUIPO verfügt es über eine erworbene Unterscheidungskraft für Baumaschinen. Es handelt sich zudem gerade nicht um ein übliches gleichseitiges Dreieck, sondern um ein bloß gleichschenkliges mit einem Basiswinkel von 40° unter einer Spitze von 100°, das mit weiteren Elementen kombiniert wird und mit diesen eine Einheit bildet, namentlich die Kombination von weißer Schrift auf schwarzem Grund mit dem grafisch in den Buchstaben „A" integrierten Dreieck. Zwar mögen nach dem Vortrag des Beklagten auch mehrere größere Hersteller ihre Baumaschinen weltweit in Gelb und mit geometrischen Formen kennzeichnen, jedoch ganz überwiegend nicht mit einem gelben Dreieck. Auch vermögen vereinzelte, unautorisierte Verstöße Dritter die Kennzeichnungskraft nicht zu mindern. Da die Kennzeichnungskraft produktbezogen festzustellen ist (BGH GRUR 2009, 484 Rn. 83 - METROBUS), ist diese Bekanntheit zwar nicht ohne weiteres auf Spielzeugmodelle zu übertragen, selbst dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Spielzeuge ausnahmslos Nachbildungen der Originalmaschinen darstellen. Doch ist die Klägerin bereits seit längerer Zeit im Bereich der Merchandising- und Spielzeugartikel tätig. Dem breiten Verkehr ist dieses Zeichen durch die vielfältigen Merchandise-Produkte, wie T-Shirts und Schuhe, auch außerhalb der Kennzeichnung von Baumaschinen bekannt. Dies kann die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen, da auch die Mitglieder der Kammer zu den mit diesen Produkten angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Sofern für Merchandising-Artikel teilweise eine andere Farbgebung verwendet wurde, vermag dies nicht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft zu begründen. Die Nutzung einer Marke in einer anderen Farbgestaltung kann den Schutzumfang der registrierten Marke erhöhen, sofern sich die Charakteristik der Marke durch die von der Eintragung abweichenden Form der Benutzung nicht ändert (Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 163). Eine Verringerung der Kennzeichnungskraft kann durch eine solche abweichende Benutzung jedoch nicht eintreten. c) Es besteht Warenidentität, da die Klagemarke gerade auch für Spielzeug eingetragen ist und von der Klägerin benutzt wird. d) Zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen besteht Verwechslungsgefahr. Wie bereits ausgeführt, besteht nach der Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr bereits dann vor, wenn die Aufmachung des Zeichens auf den betroffenen Waren den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH GRUR 2003, 55, 57 - Arsenal). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat die zentralen Elemente der Form- und Farbgebung vollständig übernommen. Wie bei der Klagemarke enthält das Kollisionszeichen ein gleichschenkliges Dreieck mit exakt denselben Winkeln der Klagemarke und auch die Kombination der weißen Schrift mit gelbem Dreieck ist übernommen worden. Hieran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass der Schriftzug „CAT" nicht übernommen wurde und in der Folge keine grafische Integrierung des Dreiecks in das „A" erfolgen konnte. Dann läge bereits die Nutzung eines identischen Zeichens i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV vor, während hier die Ähnlichkeit der Zeichen eine Verwechslungsgefahr i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV begründet. Das gelbe gleichschenklige Dreieck ist aber gerade auch bei dem vom Beklagten verwendeten Zeichen in die Kennzeichnung integriert, indem es zwischen den in weißer Schrift gehaltenen Zahlen und den Buchstaben angeordnet ist, so dass es zu einer Assoziierung mit der Marke der Klägerin kommt. Bei der Bestimmung der Verwechselungsgefahr ist zudem zu berücksichtigen, dass das Publikum die Zeichen nicht gleichzeitig wahrnimmt und auch nicht bewusst vergleicht (EuGH, Urt. v. 22.06.1999, Rs. C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, Rdnr. 19; EuGH, Urt. v. 26.04.2007, Rs. C- 412/05 P, Alcon, Rdnr. 60, jeweils zitiert nach: http://curia.europa.eu). Es gilt zudem der Erfahrungssatz, dass auf Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr stärker abzuheben ist, als auf Abweichungen, weil Erstere stärker im Erinnerungsbild zu verhaften pflegen (vgl. BGH GRUR 1998, 924 - salvent/Salventerol). Gerade durch die Wahl von auch von der Klägerin verwendeten Typenbezeichnungen 517 bzw. 317 wird zudem der Eindruck, es handele sich um ein Modell der Klägerin für den Verbraucher, der das Original gerade nicht zum Vergleich vor sich hat, noch verstärkt. Diese Verwechslungsgefahr wird auch durch den Zusatz „J." auf der Verpackung nicht ausgeschlossen, da die Klägerin ihre Produkte auch über Lizenznehmer wie z.B. „B." vertreibt. 2. Klagantrag zu II. Der Auskunftsanspruch der Klägerin folgt aus Art. 9 Abs. 2 lit. b), 102 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 19 MarkenG, 242 BGB. 3. Klagantrag zu III. Der Anspruch der Klägerin auf Rückruf folgt aus Art. 9 Abs. 2 lit. b), 102 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 18 Abs. 2 MarkenG. 4. Klagantrag zu IV. Der Anspruch der Klägerin auf Vernichtung folgt aus Art. 9 Abs. 2 lit. b), 102 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 18 Abs. 1 MarkenG. Der Beklagte hat selbst keine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung gem. § 18 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht. 5. Klagantrag zu V. Die Klägerin verfügt über das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse, die Schadensersatzpflicht des Beklagten feststellen zu lassen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt aus Art. 9 Abs. 2 lit. b), 102 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG. Dieser umfasst auch die Lagerkosten für die vom Zoll angehaltene Ware. Die darauf bezogene Klarstellung wollte die Klägerin offenkundig mit dem letzten Teil ihres Klagantrags zu V. erreichen, auch wenn der Verweis auf den Klagantrag zu IV. 2 nach der teilweisen Neufassung der Klaganträge zuletzt ins Leere ging. Der unverändert gebliebene Klagantrag zu V. war insoweit auslegungsfähig. 6. Klagantrag zu VII. Der Anspruch der Klägerin auf Urteilsbekanntmachung folgt aus Art. 9 Abs. 2 lit. b), 102 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 19c MarkenG. Auf Grund der Pressearbeit des Beklagten besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin, die zu ihren Gunsten ergangene Entscheidung durch eine überregionale Zeitung ebenfalls bekannt zu machen. Eine Veröffentlichung auf den Internet-, Facebook- und Twitter-Seiten des Beklagten scheidet aus. Denn § 19c MarkenG eröffnet dem Verletzten lediglich die Befugnis, auf Kosten des Prozessgegners das Urteil zu veröffentlichen. Der Verletzte kann daher nach dieser Vorschrift nicht die Duldung der Veröffentlichung durch den Verletzten selbst verlangen (OLG Frankfurt GRUR 2014, 296 - Sportwetten). Die Veröffentlichung des Kurzrubrums sowie des Tenors ist geeignet und ausreichend, um dem berechtigten Interesse der Klägerin Rechnung zu tragen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05. Juni 2014 - 6 U 55/13 -, juris und OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2015 - 6 U 109/14 -, juris). 7. Klagantrag zu VIII. Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, die streitgegenständlichen Kennzeichen von der seinerzeit beim Zoll angehaltenen Ware gemäß der Vereinbarung vom 22./25.01.2016 zu entfernen. Ob die Vereinbarung selbst noch Bestand hat, kann dabei dahinstehen. Denn derselbe Anspruch ist jedenfalls als Minus in dem Vernichtungsanspruch enthalten, der der Klägerin aus Art. 9 Abs. 2 lit. b), 102 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 18 Abs. 1 MarkenG zusteht. Da sich die Klägerin in ihrem Hauptantrag zu VIII. 1. auf den Umgestaltungsanspruch beschränkt hat, konnte ihr gemäß § 308 ZPO nicht der weitergehende, auf die Vernichtung der Ware gerichtete Hilfsantrag zu VIII. 2. zugesprochen werden. 8. Klagantrag zu IX. Der Antrag festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin die wegen der Nichterfüllung der Vereinbarung vom 22./25.01.2016 bereits entstandenen und/oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen hat, ist unzulässig. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2016 darauf hingewiesen, dass der Antrag unschlüssig sei, weil nicht klar sei, auf welchen möglichen Schaden sich der Klagantrag überhaupt beziehen solle. Die Konkretisierung der Klägerin dahingehend, dass es um die „entstandenen Rechtsverfolgungskosten“ wegen der Nichterfüllung der Vereinbarung gehe, ändert an der Unschlüssigkeit des Antrags nichts. Da diese von der Klägerin nicht weiter substantiierten Kosten bereits entstanden sein sollen, fehlt es der Klägerin an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn die Klägerin hätte dann einen bezifferten Leistungsantrag stellen können. II. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Dem Beklagten stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin nicht zu, insbesondere nicht gemäß § 945 ZPO. Ob es der Klägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 327 O 56/15 an einem Verfügungsgrund fehlte, kann dahinstehen. Denn dem Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann durch die Vollziehung einer mangels eines Verfügungsgrundes von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen, wenn er materiell-rechtlich ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (BGH GRUR 2011, 803 Rn. 59 - Lernspiele). Das war hier der Fall, denn aus den oben unter Ziffer I. 1. genannten Gründen war der Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, die streitgegenständlichen Kennzeichen für Spielzeugbagger zu benutzen. Der Beklagte kann daher von der Klägerin nicht die Kosten ersetzt verlangen, die er für die Umgestaltung von rechtswidrig gekennzeichneten Spielzeugbaggern aufgewendet hat. Ebenso fallen ihm und nicht der Klägerin die Rechtsanwaltskosten zur Last, die dadurch entstanden sind, dass sich der Beklagte mit dem Einlagerer bzw. Spediteur wegen der Lagerkosten auseinandersetzen musste. Denn der Beklagte hat die mit der Lagerung verbundenen Kosten zu tragen (s.o. unter Ziffer I. 5.). Schließlich kann der Beklagte auch nicht den Wertverlust der eingelagerten Ware ersetzt verlangen, denn diese Ware unterlag grundsätzlich ohnehin der Vernichtung (s.o. unter Ziffer I. 4.). Die Kostenentscheidung folgt aus den § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Ausspruch zu Ziffer VI. des Tenors ist gemäß § 19c S. 4 MarkenG nicht vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin macht gegen den Beklagten wegen der Verwendung einer Zahlen-Symbol-Buchstaben-Kombination auf Spielzeugbaggern marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche geltend. Daneben macht die Klägerin Ansprüche aus einer Vereinbarung geltend, die sie mit dem Beklagten über die Umgestaltung von Spielzeugbaggern schloss, die vom Zoll angehalten worden waren. Der Beklagte verlangt widerklagend Schadensersatz für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung, die die Klägerin gegen den Beklagten erwirkt hatte. Die Klägerin ist eine der weltweit führenden Herstellerinnen von Baumaschinen. Sie erwirtschaftete im Jahr 2013 Umsätze in Höhe von USD 56 Milliarden weltweit. Sie vertreibt auch entsprechende Spielzeugmodelle dieser Bauchmaschinen (Anlage K 2), u.a. über die Lizenznehmerin B. S. GmbH + Co. KG. Der Beklagte verkaufte Spielzeugmodelle von Baumaschinen. Sowohl die Spielzeuge als auch die Verpackungen waren mit folgenden Zeichen gekennzeichnet: Darüber hinaus waren die Spielzeuge und die Verpackungen mit „J." gekennzeichnet, der Firma, unter der der Beklagte handelt. Die Spielzeuge wurden auf den Internetseiten des Beklagten www.j..com, www.j..de und www.j.- m..de sowie in den Filialen der Firma L. und auf der Internetseite www.l..de beworben und vertrieben. Mit der Ziffer 317 kennzeichnete der Beklagte einen Spielzeug-Radbagger und mit der Ziffer 517 einen Spielzeug-Kettenbagger. Die Klägerin verwendet ebenfalls die Typenbezeichnungen 317 und 517, die 317 allerdings für einen Kettenbagger und die 517 für einen „Grapple Skidder". Der Zoll hielt am 20.01.2015 858 Spielzeugbagger des Beklagten mit der streitgegenständlichen Kennzeichnung an (Anlage K 11). Die Kammer erließ daraufhin am 03.02.2015 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten verboten wurde, die streitgegenständlichen Kennzeichnung für Spielzeugbagger zu verwenden und über die vom Zoll angehaltene Ware zu verfügen (Az. 327 O 56/15). Die Kammer bestätigte die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 02.04.2015 (Anlage K 16). Die Klägerin legte zunächst Berufung ein, nahm den Verfügungsantrag dann jedoch „mit Blick auf die Ausführungen des Senats zur Dringlichkeitsfrage“ am 11.02.2016 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zurück (Anlage K 58). Der Beklagte berichtete über das Verfügungsverfahren in einer Pressemitteilung auf seiner Internetseite (Anlage K 28). Er äußerte sich zudem in einem Fernsehbeitrag (Anlage K 29), auf den er sodann auf seinen Facebook- und Twitter-Seiten hinwies. Wenig später erschien ein Bericht in der B.-Zeitung (Anlage K 30), den der Beklagte auf seiner Internetseite einstellte. Während des Verfügungsverfahrens gestaltete der Beklagte 647 noch bei ihm lagernde Spielzeugbagger um und entfernte die streitgegenständlichen Kennzeichnungen. Die Parteien vereinbarten mit Schriftsätzen vom 22.01.2016 und 25.01.2016 (Anlagen K 51 und K 52) zur Vermeidung von Lagerkosten, dass der Zoll die 858 Spielzeugbagger an den Beklagten herausgibt und dieser die Kennzeichnung umgestaltet. Das Zollamt hob das Verfügungsverbot daraufhin am 11.02.2016 auf (Anlage WK 4). Nachdem die Klägerin den Verfügungsantrag vor dem Oberlandesgericht zurückgenommen hatte, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die von der Klägerin gestellten Bedingungen für die Freigabe hinfällig seien, da die Aussetzung der Überlassung durch den Zoll von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei. Der Beklagte trete vorsorglich von allen Vereinbarungen zurück (Anlage K 54). Die Klägerin stützt die Klaganträge auf ihre Unionsmarken bzw. Wettbewerbsrecht in folgender Reihenfolge: • Unions-Wort-Bildmarke EM („CAT-Logo“), eingetragen am 08.07.2010 u.a. für Spielzeug (Klasse 28), (Anlagenkonvolut K4): • hilfsweise Unions-Bildmarke EM („Balken-Logo“), eingetragen am 17.10.2013 u.a. für Spielzeug (Klasse 28), (Anlage K5): • hilfsweise §§ 4 Nr. 3 a) und b), 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG • hilfsweise §§ 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 (Täuschung über betriebliche Herkunft), 5 Abs. 2, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG • hilfsweise Unions-Bildmarke UM („gelbes Dreieck"), eingetragen am 10.05.2016 auf Grund erworbener Unterscheidungskraft für Waren der Klassen 7 und 12 (Anlage K 59): • hilfsweise Unions-Bildmarke EM („Power-Edge-Logo"), eingetragen am 06.09.2013 u.a. für Spielzeug (Klasse 28), (Anlage K6): Der Beklagte betreibt vor dem EUIPO die Löschung der Unions-Bildmarke (Anlage B 10). Die Klägerin macht hinsichtlich der Klagemarken Unterlassungsansprüche gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) UMV geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein markenmäßiger Gebrauch vorliege. Die Platzierung der Zeichen auf den streitgegenständlichen Produkten des Beklagten - beispielsweise auf dem Ausleger des Spielzeugbaggers sowie prominent auf der Verpackung - entspreche den gängigen Kennzeichengewohnheiten im Bereich der Spielzeuge bzw. Spielzeugbaumaschinen. Das Aufbringen eines Zeichens auf der Ware oder Aufmachung gehöre überdies gemäß Art. 9 Abs. 3 lit a) UMV zu den Regelbeispielen einer das geschützte Recht des Markeninhabers verletzenden Benutzungshandlung. Der Verkehr erblicke in den angebrachten Kennzeichen daher einen Herkunftshinweis. Dies gelte erst recht aufgrund der Bekanntheit bzw. erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken. Die gleichzeitige Anbringung des Zeichens „J." auf dem Bagger selbst, dem Verpackungskarton sowie in der Werbung ändere nichts an dieser markenmäßigen Benutzung der streitgegenständlichen Zeichen. Der Verkehr erkenne das Zeichen „J." allenfalls als Herstellermarke, neben welcher die streitgegenständlichen Kennzeichen als Zweitmarke eine eigenständige herkunftshinweisende Funktion einnehme. Auch die Klägerin vertreibe ihre Spielzeugbagger schließlich über den Lizenznehmer „B.". Die in der Entscheidung BGH GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II aufgestellten Grundsätze änderten daran nichts, denn sie seien nur auf Fälle von Doppelidentität anwendbar und könnten nicht auf Fälle übertragen werden, in denen es - wie hier - um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr gehe. Das CAT-Logo verfüge aufgrund ihrer umfangreichen Benutzung über eine außerordentlich gesteigerte Kennzeichnungskraft in der EU und in Deutschland. Der jährliche Umsätze mit Baumaschinen in Deutschland liege bei mindestens 240 Mio. €. Der Marktanteil bei Baumaschinen betrage mindestens 14%. Alleine in den Jahren 2010 bis 2012 hätten die Werbeaufwendungen in Deutschland über 6,6 Mio. € betragen. In den Fachkreisen für Baumaschinen liege die Bekanntheit des Wortes „CAT" bei 92,8 % (Anlage K19). Die Bekanntheit des isolierten gelben Dreiecks liege in den Fachkreisen für Baumaschinen bei 56,8 % (Anlage K20). Das gelbe Dreieck habe zudem eine solche Unterscheidungskraft erworben, dass es zur Eintragung der eigenständigen Unions-Bildmarke gekommen sei. Die Bekanntheit des Balken-Logos liege bei den polnischen Fachkreisen für Baumaschinen bei 43 % (Anlage K23). Gleiches gelte letztlich auch für den hier relevanten Spielzeugbereich, da die Klagemarken, einschließlich des gelben Dreiecks, umfangreich auf den Miniatur- und Spielzeugmodellen der Klägerin benutzt werden würden, die Klägerin seit langer Zeit auch im Bereich der Merchandising- und Spielzeugartikel tätig sei und dem Verkehr die Klagemarken auch durch die zahlreichen Merchandising-Produkte sowie Spielzeuge bekannt seien. Dass die Klägerin ihre Marken auch in anderen Farbkombinationen verwende, könne die Kennzeichnungskraft nicht schwächen, da dies nur durch fremde Drittzeichen erfolgen könne. Es bestehe Warenidentität. Die Zeichen seien hochgradig ähnlich. Der Beklagte habe das gleichschenklige gelbe Dreieck, welches als Element der Klagemarke auch selbstständig über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge, sowie die weiteren prägenden Elemente der Klagemarke in Form von weißen Buchstaben auf schwarzem Hintergrund übernommen. Das gelbe Dreieck werde dabei wie beim CAT-Logo mittig zwischen weißen Buchstaben auf schwarzem Grund integriert. Die Nummernzusätze 317 und 517 änderten daran nichts, da sie auch für Baureihen der Klägerin stünden. Es bestehe auch Bekanntheitsschutz. Der Beklagte nutze die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft der Klagemarken aus und beeinträchtige sie. Der Transfer des überragenden Images der Marke der Klägerin auf die Zeichen des Beklagten werde dadurch verstärkt, dass die von dem Beklagten und der Klägerin angebotenen Waren identisch seien. Die Klägerin stehe in sämtlichen ihrer Geschäftsbereiche für qualitativ hochwertige und innovative Produkte. Der Beklagte suche mit seinen Zeichen bewusst die Nähe zur bekannten Marke der Klägerin, um den angesprochenen Verkehrskreisen zu suggerieren, bei seinen im Vergleich minderwertigen - unter anderem bei Lebensmitteldiscountern vertriebenen - Produkten handele es sich um qualitativ hochwertige Produkte aus dem Hause der Klägerin. Dass die mit den rechtsverletzenden Kennzeichen versehenen Spielzeugbagger des Beklagten minderwertig seien, zeige bereits ein Blick auf die entsprechenden Bewertungen von Käufern der Produkte aus dem Hause des Beklagten auf der Verkaufsplattform Amazon (Anlage K27). Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Urteils, da der Beklagte sich selbst an die Presse gewendet habe. Der Beklagte habe zudem bewusst wahrheitswidrige bzw. unvollständige und die Klägerin diffamierende Informationen verbreitet. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bekanntmachung regt die Klägerin an, dass das Gericht sich an dem Verhalten des Beklagten orientiere. Das Urteil solle dementsprechend auf den Internetseiten des Beklagten, seinen Facebook- und Twitter-Seiten und in mindestens einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht werden. Der Beklagte habe die Vereinbarung der Parteien vom 22./25.01.2016 umzusetzen und die vormals vom Zoll angehaltenen 858 Spielzeugbagger entsprechend umzugestalten. Der Anspruch bestehe auch noch nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Rücknahme berechtige den Beklagten nicht, sich von der Vereinbarung zu lösen. Der Beklagte schulde wegen der Nichterfüllung der Vereinbarung darüber hinaus Schadensersatz für entstandene Rechtsverfolgungskosten der Klägerin. Die Klägerin hat zunächst beantragt: I. 1. Wie erkannt zu Ziffer I., 2. hilfsweise wie Antrag zu I. 1., aber beschränkt auf den geschäftlichen Verkehr in Deutschland. II. Wie erkannt zu Ziffer 11. III. Wie erkannt zu Ziffer III. IV. Der Beklagte wird verurteilt, 1. sämtliche sich in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und / oder Eigentum befindlichen gemäß Antrag I. widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände auf eigene Kosten zu vernichten und die Vernichtung gegenüber der Klägerin unverzüglich schriftlich nachzuweisen; und 2. das Kontingent der Produkte gemäß Antrag I., bezüglich derer vom Hauptzollamt Hamburg- H., Zollamt W., am 20. Januar 2015 die Aussetzung der Überlassung angeordnet worden ist (Aktenzeichen: ), auf eigene Kosten unter zollamtlicher Überwachung zu vernichten sowie sämtliche in dieser Hinsicht notwendigen Erklärungen abzugeben. V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aus Zuwiderhandlungen gemäß Antrag I. bereits entstandenen und / oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, einschließlich der durch die Lagerung der unter IV.2. genannten Waren entstandenen und / oder noch entstehenden Kosten. VI. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. VII. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, im Falle des Obsiegens das Urteil auf Kosten des Beklagten bekannt zu machen, wobei Art und Umfang der Bekanntmachung in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. VIII. Der Beklagte wird verurteilt, die vormals unter dem Aktenzeichen: angehaltenen und zwischenzeitlich im Besitz des Beklagten befindlichen 858 Spielzeugbagger, einschließlich der Verpackungskartons und Bedienungsanleitungen, so umzugestalten, dass sämtliche Kennzeichen mit einem gelben Dreieck sowohl von den Spielzeugbaggern selbst als auch den Verpackungskartons und Bedienungsanleitungen entsprechend Ziffer 2 der Vereinbarung vom 22./25. Januar 2016 (Anlagen K 51 und K 52) vollständig entfernt werden. IX. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aus der Nichtvornahme der Handlungen gemäß Antrag VIII. sowie dem erklärten Rücktritt von der Vereinbarung vom 22./25. Januar 2016 (Anlagen K 51 und K 52) bereits entstanden ist und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Zuletzt beantragt die Klägerin, I. 1. Wie erkannt zu Ziffer I., 2. hilfsweise wie Antrag zu I. 1., aber beschränkt auf den geschäftlichen Verkehr in Deutschland. II. Wie erkannt zu Ziffer 11. III. Wie erkannt zu Ziffer III. IV. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche sich in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und / oder Eigentum befindlichen gemäß Antrag I. widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände - mit Ausnahme der vormals vom Zoll unter dem Aktenzeichen angehaltenen und zwischenzeitlich im Besitz des Beklagten befindlichen 858 Spielzeugbagger - auf eigene Kosten zu vernichten und die Vernichtung gegenüber der Klägerin unverzüglich schriftlich nachzuweisen. V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aus Zuwiderhandlungen gemäß Antrag I. bereits entstandenen und / oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, einschließlich der durch die Lagerung der unter IV.2. genannten Waren entstandenen und / oder noch entstehenden Kosten. VI. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. VII. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, im Falle des Obsiegens das Urteil auf Kosten des Beklagten bekannt zu machen, wobei Art und Umfang der Bekanntmachung in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. VIII. Der Beklagte wird verurteilt, 1. die vormals vom Zoll unter dem Aktenzeichen: angehaltenen und zwischenzeitlich im Besitz des Beklagten befindlichen 858 Spielzeugbagger, einschließlich der Verpackungskartons und Bedienungsanleitungen, so umzugestalten, dass sämtliche Kennzeichen mit einem gelben Dreieck sowohl von den Spielzeugbaggern selbst als auch den Verpackungskartons und Bedienungsanleitungen entsprechend Ziffer 2 der Vereinbarung vom 22./25. Januar 2016 (Anlagen K 51 und K 52) vollständig entfernt werden; 2. hilfsweise zum Antrag VIII.1., das Kontingent der Produkte gemäß Antrag I., bezüglich derer vom Hauptzollamt Hamburg- H., Zollamt W., am 20. Januar 2015 die Aussetzung der Überlassung angeordnet worden war (Aktenzeichen: ), auf eigene Kosten zu vernichten. IX. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aus der Nichtvornahme der Handlungen gemäß Antrag VIII. sowie dem erklärten Rücktritt von der Vereinbarung vom 22./25. Januar 2016 (Anlagen K 51 und K 52) bereits entstanden ist und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, 1. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 20.424,20 EUR plus Zinsen in Höhe von 5 Prozent ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten sämtliche weiteren Schäden zu erstatten hat, die dem Beklagten im Zusammenhang mit a) der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 (Az. 327 O 56/15) und b) der Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung des Hauptzollamts Hamburg-H. vom 20. Januar 2015 (Az.: ) entstanden sind und noch entstehen werden. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte nimmt eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarken in Abrede. Die Klägerin sei inkonsistent bei ihrer farblichen Logogestaltung der Baumaschinen, MerchandisingArtikeln und Spielwaren (Anlagen B1 bis B4). Die Waren würden teilweise gar nicht oder mit anderen Logos gekennzeichnet, wodurch die Kennzeichnungskraft der Klagemarken verwässert werde. Es werde insbesondere nicht stets ein gelbes Dreieck verwendet. Die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen seien unbrauchbar, weil zu wenige Personen befragt worden seien, nämlich jeweils nur etwas über 200, und die befragten Fachleute aus dem Bereich Baufahrzeuge nicht den hier relevanten Verkehrskreis darstellten. Die Kennzeichnung durch den Beklagten werde zudem nicht als Herkunftsnachweis, sondern nur als Typenbezeichnung verstanden. Bei dem gelben Dreieck handle es sich lediglich um eine geometrische Grundform in einer typischen Signalfarbe. Die Zeichen und die Klagemarken seien auch nicht ähnlich. Hinsichtlich des geltend gemachten Bekanntheitsschutzes bestreitet der Beklagte, dass die Klagemarken bekannt seien und deren Ruf ausgebeutet oder beeinträchtigt werde. Die Spielzeuge des Beklagten seien insbesondere nicht qualitativ minderwertig. Hinsichtlich des „Balken-Logos" erhebt der Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung. Das Verfahren sei bis zum Abschluss des Löschungsverfahrens hinsichtlich der Unions-Bildmarke auszusetzen. Aus der Vereinbarung vom 22./25.01.2016 könne die Klägerin keine Rechte mehr ableiten, weil sie hinfällig sei. Bereits die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass sie nur für den Fall abgeschlossen worden sei, dass die einstweilige Verfügung vom 03.02.2015 Bestand habe. Jedenfalls greife § 313 Abs. 1 BGB ein. Hinsichtlich der Widerklage behauptet der Beklagte, dass ihm durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung und der Grenzbeschlagnahmemaßnahmen Schäden in Höhe von mindestens 20.424,20 € entstanden seien: Die Umgestaltung der noch bei ihm lagernden 647 Spielzeugbagger habe 168 Personalstunden in Anspruch genommen. Bei einem Stundenlohn von 16,25 € entspreche dies 2.730,00 €. Im Zuge der Grenzbeschlagnahme habe der Einlagerer der Ware dem Spediteur des Beklagten unberechtigterweise Lagerkosten in Rechnung gestellt, die der Spediteur an den Beklagten weitergereicht habe. Zur Abwehr der Forderung habe der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, wodurch Rechtsanwaltskosten in Höhe von 620,00 € entstanden seien. Im Übrigen seien die 858 vom Zoll angehaltenen ferngesteuerten Spielzeugbagger mittlerweile praktisch unverkäuflich, weil sie auf einer veralteten Funkfrequenz arbeiten würden. Statt für 31,90 € müsse der Beklagte sie nun für 10,00 € pro Stück anbieten. Der Wertverlust betrage mindestens 17.074,20 €. Die Schäden könnten zudem noch höher ausfallen, weil der Spediteur des Beklagten von diesem für der Lagerung der vom Zoll angehaltene Ware weitere 14.888,69 € verlange. Die Klägerin der Ansicht, dass dem Beklagten die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche schon deshalb nicht zustünden, weil sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein Verfügungsanspruch vorgelegen hätten und die einstweilige Verfügung daher nicht von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2016 Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.