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Beschluss

327 O 363/16

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0912.327O363.16.00
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Leitsätze
1. Veröffentlicht der Rechtsanwalt in einem Blog einen Beitrag, in dem er die von einem bestimmten Softwarehersteller Dritten gegenüber durch namentlich genannte Rechtsanwälte ausgesprochenen Abmahnungen wegen angeblich unberechtigter Bewertungen auf einer Internet-Plattform beurteilt und Betroffenen „Beratung und Vertretung ihrer Interessen“ anbietet, begibt er sich durch diese geschäftliche Handlung – trotz Branchenungleichheit – in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu dem Softwarehersteller.(Rn.3) 2. Äußert der Rechtsanwalt in seinem Beitrag die Auffassung, bei den Abmahnungen handele es sich „um den Versuch Kunden einzuschüchtern, um diese dazu zu bewegen ihre Bewertungen zurückzunehmen“, und stützt er dies auf die Behauptungen, den Abmahnungen fehle es „meist an der Berechtigung“ und der in den Abmahnungen angesetzte Streitwert sei „überhöht“, deren Wahrheitsgehalt jedoch nicht erwiesen ist, handelt es sich bei dieser Werbemaßnahme um eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 4 Nr. 2 UWG, da sie den Kredit des Softwarehersteller zu schädigen geeignet ist.(Rn.5) 3. Verweigert der Rechtsanwalt des Softwareherstellers die Annahme der ihm gegenüber abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, ist dies nicht treuwidrig, denn die Annahme einer solchen Drittunterwerfung kann zu einer Interessenkollision zwischen dem Softwarehersteller und seinem Rechtsanwalt führen.(Rn.8)
Tenor
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n, das Folgende öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: “Abmahnung S. (M. S.) wegen Bewertung 27. Juli 2016 Abmahnwellen von C. K, LL.M. Mir wurde eine Abmahnung wegen einer angeblich unberechtigten Bewertung des Anbieters S. (M. S.) auf der Plattform T... Shops durch die Anwälte L. H. und R. aus K. vorgelegt. Die Abmahnung von S. Der Anbieter S. verkauft über die Plattform www.s..de Software. Die angebotenen Lizenzen stammen zumindest zum Teil aus Volumenlizenzen („Gebrauchtsoftware“). Dabei kommt es beim Versuch diese Lizenzen zu aktivieren häufig zu Problemen. Entsprechend fallen die Bewertungen des Anbieters aus. Mit der Abmahnung sollen die Abgemahnten eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben, sowie die Anwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000 €, also mehr als 700 € zahlen. Der von den Anwälten L. H. und R. Streitwert ist überhöht, außerdem fehlt es der Abmahnung meist an der Berechtigung. In der Abmahnung wird die Behauptung aufgestellt, es handle sich bei den Ausführungen in der Bewertung um unwahre Tatsachenbehauptungen und daher sei auch die schlechte Bewertung nicht gerechtfertigt. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich um den Versuch Kunden einzuschüchtern, um diese dazu zu bewegen ihre Bewertungen zurückzunehmen. 03.08.2016 Update: Neben der Kanzlei Anwälte L. H. und R. aus K. ist offenbar auch die Kanzlei H1 aus K. für Herrn M. S. (S.) mit der Verfolgung ehemaliger Kunden, die S. bewertet haben, beauftragt. Rechtsgrundlage In der Abmahnung wird die Bewertung des Adressaten bis ins Detail zerpflückt um so zu den der Bewertung innewohnenden Tatsachenbehauptungen zu gelangen, bzw. dem Bewertenden nachzuweisen, dass dem Leser der Bewertung wesentliche Tatsachen vorenthalten worden seien. Durch die angeblich unwahre Bewertung soll dann das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Herrn S. verletzt worden sein, was durch Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz belegt werden soll. Ferner wird vom Verfasser der Abmahnung in den Raum gestellt, das Normen des Strafrechts, nämlich §§ 186, 187 StGB verletzt worden sein könnten. Mein Angebot für Betroffene Betroffenen biete ich Beratung und Vertretung ihrer Interessen gegenüber S. ( M. S.) und den Anwälten L. H. und R.. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail und fügen Sie das Abmahnschreiben direkt bei. Bewertung zum Artikel "Abmahnung S. (M. S.) wegen Bewertung", wenn dies wie aus der Anlage LHR 3 ersichtlich geschieht. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Veröffentlicht der Rechtsanwalt in einem Blog einen Beitrag, in dem er die von einem bestimmten Softwarehersteller Dritten gegenüber durch namentlich genannte Rechtsanwälte ausgesprochenen Abmahnungen wegen angeblich unberechtigter Bewertungen auf einer Internet-Plattform beurteilt und Betroffenen „Beratung und Vertretung ihrer Interessen“ anbietet, begibt er sich durch diese geschäftliche Handlung – trotz Branchenungleichheit – in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu dem Softwarehersteller.(Rn.3) 2. Äußert der Rechtsanwalt in seinem Beitrag die Auffassung, bei den Abmahnungen handele es sich „um den Versuch Kunden einzuschüchtern, um diese dazu zu bewegen ihre Bewertungen zurückzunehmen“, und stützt er dies auf die Behauptungen, den Abmahnungen fehle es „meist an der Berechtigung“ und der in den Abmahnungen angesetzte Streitwert sei „überhöht“, deren Wahrheitsgehalt jedoch nicht erwiesen ist, handelt es sich bei dieser Werbemaßnahme um eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 4 Nr. 2 UWG, da sie den Kredit des Softwarehersteller zu schädigen geeignet ist.(Rn.5) 3. Verweigert der Rechtsanwalt des Softwareherstellers die Annahme der ihm gegenüber abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, ist dies nicht treuwidrig, denn die Annahme einer solchen Drittunterwerfung kann zu einer Interessenkollision zwischen dem Softwarehersteller und seinem Rechtsanwalt führen.(Rn.8) I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n, das Folgende öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: “Abmahnung S. (M. S.) wegen Bewertung 27. Juli 2016 Abmahnwellen von C. K, LL.M. Mir wurde eine Abmahnung wegen einer angeblich unberechtigten Bewertung des Anbieters S. (M. S.) auf der Plattform T... Shops durch die Anwälte L. H. und R. aus K. vorgelegt. Die Abmahnung von S. Der Anbieter S. verkauft über die Plattform www.s..de Software. Die angebotenen Lizenzen stammen zumindest zum Teil aus Volumenlizenzen („Gebrauchtsoftware“). Dabei kommt es beim Versuch diese Lizenzen zu aktivieren häufig zu Problemen. Entsprechend fallen die Bewertungen des Anbieters aus. Mit der Abmahnung sollen die Abgemahnten eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben, sowie die Anwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000 €, also mehr als 700 € zahlen. Der von den Anwälten L. H. und R. Streitwert ist überhöht, außerdem fehlt es der Abmahnung meist an der Berechtigung. In der Abmahnung wird die Behauptung aufgestellt, es handle sich bei den Ausführungen in der Bewertung um unwahre Tatsachenbehauptungen und daher sei auch die schlechte Bewertung nicht gerechtfertigt. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich um den Versuch Kunden einzuschüchtern, um diese dazu zu bewegen ihre Bewertungen zurückzunehmen. 03.08.2016 Update: Neben der Kanzlei Anwälte L. H. und R. aus K. ist offenbar auch die Kanzlei H1 aus K. für Herrn M. S. (S.) mit der Verfolgung ehemaliger Kunden, die S. bewertet haben, beauftragt. Rechtsgrundlage In der Abmahnung wird die Bewertung des Adressaten bis ins Detail zerpflückt um so zu den der Bewertung innewohnenden Tatsachenbehauptungen zu gelangen, bzw. dem Bewertenden nachzuweisen, dass dem Leser der Bewertung wesentliche Tatsachen vorenthalten worden seien. Durch die angeblich unwahre Bewertung soll dann das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Herrn S. verletzt worden sein, was durch Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz belegt werden soll. Ferner wird vom Verfasser der Abmahnung in den Raum gestellt, das Normen des Strafrechts, nämlich §§ 186, 187 StGB verletzt worden sein könnten. Mein Angebot für Betroffene Betroffenen biete ich Beratung und Vertretung ihrer Interessen gegenüber S. ( M. S.) und den Anwälten L. H. und R.. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail und fügen Sie das Abmahnschreiben direkt bei. Bewertung zum Artikel "Abmahnung S. (M. S.) wegen Bewertung", wenn dies wie aus der Anlage LHR 3 ersichtlich geschieht. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 € zu tragen. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.08.2016 ist zulässig und begründet. I. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Verfügungsanspruch folgt sowohl aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 4 Nr. 2 UWG als auch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. 1. Ohne Weiteres besteht vorliegend trotz Branchenungleichheit zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da sich der Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Äußerungen selbst in ein solches Wettbewerbsverhältnis zu dem Antragsteller in Bezug auf die hier streitgegenständliche geschäftliche Handlung begeben hat (vgl. dazu nur HansOLG, Beschluss vom 18.07.2014, Az. 5 U 99/13). Der Antragsteller hat Anknüpfungstatsachen dafür dargelegt, dass die Tatsachenbehauptungen des Antragsgegners, von dem Antragsteller durch dessen Prozessbevollmächtigte ausgesprochenen Abmahnungen fehle es „meist an der Berechtigung“ und die in jenen Abmahnungen angesetzten Gegenstandswerte seien „überhöht“, unzutreffend sind. In Zusammenschau mit der weiteren Aussage des Antragsgegners in dessen Werbung, seiner Auffassung nach handele es sich bei den von dem Antragsteller Dritten gegenüber ausgesprochenen Abmahnungen „um den Versuch Kunden einzuschüchtern, um diese dazu zu bewegen ihre Bewertungen zurückzunehmen“ [sic], handelt es sich bei der in ihrer Gesamtheit als konkreter Verletzungsform streitgegenständlichen Werbemaßnahme des Antragsgegners um eine geschäftliche Handlung, die den Kredit des Antragstellers zu schädigen geeignete Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht ersichtlich ist, enthält. 2. Mit seiner gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hat der Antragsgegner die Wiederholungsgefahr nicht auszuräumen vermocht. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hatten den Antragsgegner nur für den Antragsteller abgemahnt. Sie haben die von dem Antragsgegner ihnen gegenüber abgegebene und ihnen daher aufgedrängte Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nicht angenommen, so dass ein die Wiederholungsgefahr auszuräumen geeigneter Unterlassungsvertrag zwischen dem Antragsgegner und den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht zustande gekommen ist. Die Verweigerung der Annahme der von dem Antragsgegner ihnen gegenüber abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erscheint auch nicht treuwidrig. Die Annahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zu einer Interessenkollision zwischen dem Antragsteller und dessen Prozessbevollmächtigten führen, denen im Falle einer Annahme der von dem Antragsgegner ihnen gegenüber abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung fortan die Geltendmachung von Zuwiderhandlungen gegen diese obläge. Hinzu kommt, dass, soweit der Anspruch auch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB folgt, höchstpersönliche Rechte des Antragstellers verletzt sind. Dem kann nicht mit einer Drittunterwerfung begegnet werden. II. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 2 und 4 GKG erfolgt.