Urteil
327 O 9/18
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0515.327O9.18.00
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Leitsätze
1. Bei Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), reicht für die Zulässigkeit die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger bzw. Antragsteller aus. Für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gemäß § 32 ZPO reicht die Behauptung eines Sachverhalts, der eine deliktische Handlung auch in Hamburg begründen würde.(Rn.32)
2. In einer patentrechtlichen Streitigkeit kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn - wie hier - sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Patentinhabers zu beantworten sind, dass eine im nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht zu erwarten ist (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2010, I-2 U 126/09).(Rn.64)
Tenor
1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 € Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
Kinderrückhaltesysteme zur Verwendung in einem Fahrzeug, wobei das System eine Basis umfasst, welche eine untere Fläche hat, welche auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz ruht, wobei die Basis zur Ineingriffnahme mit einem Verankerungselement in dem Fahrzeugsitz bereitgestellt ist, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis und dem Verankerungselement bereitgestellt ist, wobei ein Kindersitz mit der Basis verbunden ist, wobei die Basis ferner einen Aufprall-Absorptionsmechanismus in der Form zumindest einer ISOFIX-Verbindung und zumindest einem Blockierelement umfasst,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu einem dieser Zwecke einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die zumindest eine ISOFIX-Verbindung in einem Zwischenraum in der Basis angeordnet ist, und das Blockierelement in einer Aussparung in der Basis angeordnet ist, so dass ein Ansatzstück von dem Blockierelement durch die Aussparung in den Zwischenraum vorragen wird, wobei das Ansatzstück bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen die ISOFIX-Verbindung anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung in die Basis bewegt wird, wobei das Blockierelement bei einer anormalen Verwendung von der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung gelöst wird, wodurch der ISOFIX-Verbindung ermöglicht wird, in die Basis zu gleiten.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), reicht für die Zulässigkeit die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger bzw. Antragsteller aus. Für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gemäß § 32 ZPO reicht die Behauptung eines Sachverhalts, der eine deliktische Handlung auch in Hamburg begründen würde.(Rn.32) 2. In einer patentrechtlichen Streitigkeit kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn - wie hier - sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Patentinhabers zu beantworten sind, dass eine im nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht zu erwarten ist (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2010, I-2 U 126/09).(Rn.64) 1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 € Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, Kinderrückhaltesysteme zur Verwendung in einem Fahrzeug, wobei das System eine Basis umfasst, welche eine untere Fläche hat, welche auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz ruht, wobei die Basis zur Ineingriffnahme mit einem Verankerungselement in dem Fahrzeugsitz bereitgestellt ist, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis und dem Verankerungselement bereitgestellt ist, wobei ein Kindersitz mit der Basis verbunden ist, wobei die Basis ferner einen Aufprall-Absorptionsmechanismus in der Form zumindest einer ISOFIX-Verbindung und zumindest einem Blockierelement umfasst, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu einem dieser Zwecke einzuführen oder zu besitzen, bei denen die zumindest eine ISOFIX-Verbindung in einem Zwischenraum in der Basis angeordnet ist, und das Blockierelement in einer Aussparung in der Basis angeordnet ist, so dass ein Ansatzstück von dem Blockierelement durch die Aussparung in den Zwischenraum vorragen wird, wobei das Ansatzstück bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen die ISOFIX-Verbindung anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung in die Basis bewegt wird, wobei das Blockierelement bei einer anormalen Verwendung von der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung gelöst wird, wodurch der ISOFIX-Verbindung ermöglicht wird, in die Basis zu gleiten. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. I. Der Antragsgegnerin war der in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass bezüglich der Schriftsätze der Antragstellerseite vom 11.05.2018 und 14.05.2018 nicht zu gewähren. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung findet weder eine Vertagung der mündlichen Verhandlung gemäß § 227 Abs. 1 ZPO noch die Gewährung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 283 ZPO statt. Vielmehr hat sich jede Prozesspartei darauf einzurichten, unmittelbar in der mündlichen Verhandlung alle erforderlichen Angriffs-, Verteidigungs- und Glaubhaftmachungsmittel vorzulegen. Sie hat sich insbesondere auch auf neuen bzw. ergänzenden Sachvortrag der Gegenpartei einzustellen und Vorsorge dafür zu treffen, hierauf auf der Stelle angemessen reagieren zu können (HansOLG GRUR-RR 2009, 365, 367 - Five Four). II. Der Verfügungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gemäß § 32 ZPO. Im deutschen Zivilprozessrecht gilt der Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden. Für die Zulässigkeit reicht dann die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus. Das gilt insbesondere für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung (BGH NJW 1994, 1413). Die Antragstellerin behauptet hier schlüssig, dass die Antragsgegnerin den „J. s. 360“ als Vertriebsgesellschaft bundesweit vertreibe. Damit behauptet die Antragstellerin einen Sachverhalt, der eine deliktische Handlung der Antragsgegnerin auch in Hamburg begründen würde. Dies genügt für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Ob dieser Vortrag zutrifft, ist an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen, da es sich um eine doppelrelevante Tatsache handelt. Die Frage, ob die Antragsgegnerin den „J. s. 360“ tatsächlich in Deutschland - und damit auch in Hamburg - vertreibt, ist nämlich auch für die Passivlegitimation der Antragsgegnerin relevant, also für die Begründetheit des Verfügungsantrages. III. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. 1. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie den „J. s. 360“ bundesweit anbietet und in Verkehr bringt. Ob die Antragsgegnerin für den Inhalt der Internetseiten de. j..com und www. m..de verantwortlich ist, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Angaben auf der Internetseite de. j..com/j.-distributors inhaltlich zutreffend sind, ob also die Antragsgegnerin tatsächlich für den Vertrieb der J.-Produkte und damit auch des „J. s. 360“ in Deutschland zuständig ist. Dies hat die Antragstellerin auf Seite 4 der Antragsschrift behauptet. Schriftsätzlich hat die Antragsgegnerin diese Behauptung nicht in Abrede gestellt. Sie hat sich lediglich damit verteidigt, dass sie für den Inhalt der Internetseiten de. j..com und www. m..de nicht verantwortlich sei, „nicht schon deswegen“ den „J. s. 360“ deutschlandweit vertreibe und „das allein“ nicht zur Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg führen könne. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin die Behauptung der Antragstellerin sodann pauschal bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch ohne jede Substanz und angesichts der von der Antragstellerin vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel in den Anlagen AST 3, 4, 22, 23, 23a und 23b nicht ausreichend. Die Antragsgegnerin hat keine Erklärung dafür geliefert, warum die J. C. P. (UK) Ltd. sie auf der Internetseite de. j..com/j.-distributors fälschlicherweise als Gesellschaft bezeichnen sollte, die für den Vertrieb der J.-Produkte in Deutschland zuständig ist. Die Antragsgegnerin hat sich auch in keiner Weise damit auseinandergesetzt, warum sie den „J. s. 360“ in ihrem Facebook-Auftritt gemäß Anlage AST 23 beworben und auf eine Anfrage zum Erscheinungsdatum mitgeteilt hat, dass Händler den Sitz ab sofort bei ihr bestellen könnten, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Erklärungen dazu wären der Antragsgegnerin jedoch ohne weiteres möglich gewesen, da es sich um Tatsachen aus ihrer eigenen Sphäre handelt. 2. Im Stand der Technik waren nach dem Verfügungspatent Kinderrückhaltesysteme unter Nutzung einer ISOFIX-Verbindung bekannt. Als nachteilhaft werden hier aber die gleichwohl auftretenden Kopfbewegungen im Falle eines (Heck-)Aufpralls empfunden, die daraus resultieren, dass die ISOFIX-Verbindungen schwenkbare Verbindungen sind, wo eine schwenkbare Zange in eine Öse greift. Zur Lösung dieses Problems sind bereits verschiedene Vorschläge dem Stand der Technik bekannt, wie etwa ein dritter Verankerungspunkt oder ein unterseitiges Unterstützungselement. Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, eine Lösung für das vorbenannte Problem zu liefern, die das Unfallverhalten des Kinderrückhaltesystems verbessert, die einen einfachen Einbau des Kindersicherheitssitzes in das Fahrzeug ermöglicht und zugleich die Gefahr einer Fehlbedienung minimiert. Das Besondere an der Lehre der Erfindung besteht insbesondere darin, die Arretierung und Anordnung der ISOFIX-Verbindung so auszugestalten, dass es den ISOFIX-Verbindern ermöglicht wird, im Falle des Heckaufpralls in die Basis zu gleiten und auf diese Weise Energie aufzunehmen. Zur Lösung des Problems schlägt der Hauptanspruch 1 des Verfügungspatents ein Kinderrückhaltesystem mit einem speziellen Aufprall-Absorptionsmechanismus vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Anlage AST 8): 0. Kinderrückhaltesystem (1) zur Verwendung in einem Fahrzeug umfassend eine Basis (2); 1. die Basis hat eine untere Fläche, welche auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz (13) ruht; 2. die Basis (2) ist zur Ineingriffnahme mit einem Verankerungselement (12) in dem Fahrzeugsitz (13) bereitgestellt, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis (2) und dem Verankerungselement (12) bereitgestellt ist; 3. ein Kindersitz (3) ist mit der Basis (2) verbunden; 4. die Basis umfasst ferner einen Aufprall-Absorptionsmechanismus (7) in der Form von zumindest einer ISOFIX-Verbindung (4) und zumindest einem Blockierelement (9); - Oberbegriff – 5. zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) ist in einem Zwischenraum (8) in der Basis (2) angeordnet; 6. das Blockierelement (9) ist in einer Aussparung (14) in der Basis (2) angeordnet; a. sodass ein Ansatzstück (11) von dem Blockierelement (9) durch die Aussparung (14) in den Zwischenraum (8) vorragen wird, wobei das Ansatzstück (11) bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen die ISOFIX-Verbindung (4) anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) in die Basis (2) bewegt wird b. das Blockierelement (9) wird bei einer anormalen Verwendung von der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung (4) gelöst, wodurch es der ISOFIX-Verbindung (4) ermöglicht wird, in die Basis (2) zu gleiten. - Kennzeichen - 3. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der „J. s. 360“ die Merkmale des Anspruchs 1 des Verfügungspatents in wortsinngemäßer Weise verwirklicht. a) Zu Recht steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der „J. s. 360“ die Merkmale 0 bis 5 verwirklicht. b) Der „J. s. 360“ verwirklicht darüber hinaus auch überwiegend wahrscheinlich das Merkmal 6 a), wonach das Ansatzstück bei einer „normalen Verwendung“ gegen die ISOFIX-Verbindung anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die ISOFIX-Verbindung in die Basis bewegt wird. Unter einer „normalen Verwendung“ im Sinne des Verfügungspatents ist eine unfallfreie Fahrsituation mit einem Kind in dem Kindersitz zu verstehen, und zwar so, wie sie im linken Teil der Figur 4 des Verfügungspatents dargestellt und in Abs. [0035] des Verfügungspatents als „normal driving condition“ beschrieben wird. Diese Situation ist von einer „anormalen Verwendung“ abzugrenzen, wie sie im rechten Teil der Figur 4 des Verfügungspatents dargestellt und in Abs. [0035] des Verfügungspatents als „collision from behind“ beschrieben wird. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, wie die Verriegelung sich bei der Installation des Kindersitzes im Auto verhält, wie sie etwa in Anlage B 2a gezeigt wird. Dass der „J. s. 360“ sich bei einer so verstandenen „normalen Verwendung“ patentgemäß verhält, also die ISOFIX-Arme durch das Ansatzstück verriegelt werden, hat die Antragstellerin mit dem Test vom 09.05.2018 gemäß Anlage AST 26 glaubhaft gemacht. Demnach gleiten die ISOFIX-Arme bei einer Bremsverzögerung von 3,92 m/s² nicht in die Basis. Dass es demgegenüber andere Arten einer „normalen Verwendung“ im Sinne des Patents geben soll, bei denen die ISOFIX-Arme des „J. s. 360“ in die Basis gleiten, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Sie hat sich lediglich darauf zurückgezogen zu erklären, dass die im Test gemäß Anlage AST 26 gewählten Parameter willkürlich seien und bei einer anderen „normalen Verwendung“ auch andere Ergebnisse möglich wären. Dieser Vortrag ist jedoch rein spekulativ und daher ohne Substanz. Dass die Verriegelung der ISOFIX-Arme durch das Ansatzstück nicht durch geringe Kräfte überwunden werden kann, wie sie im normalen Fahrbetrieb auftreten, hält die Kammer im Übrigen auf Grund der Inaugenscheinnahme der Anlage AST 11 für glaubhaft. Es hat sich dabei gezeigt, dass die ISOFIX-Arme auf Grund der Verriegelung nur mit einigem Kraftaufwand bzw. einer schlagenden Bewegung in die Basis gedrückt werden können. c) Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass der „J. s. 360“ das Merkmal 6 b) verwirklicht, also das Blockierelement bei einer „anormalen Verwendung“ aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung gelöst wird, wodurch es der ISOFIX-Verbindung ermöglicht wird, in die Basis zu gleiten. Die Antragstellerin hat dies durch Vorlage des Testberichts vom 04.01.2018 samt Videoaufnahme sowie die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn v. M. und des Herrn Patentanwalt Dr. F. glaubhaft gemacht (Anlagen AST 12, 13, 14 und 28). Die Antragsgegnerin hat die Behauptungen der Antragstellerin zu dem Test demgegenüber im Wesentlichen mit Nichtwissen bestritten. Herr v. M. hat an Eides statt versichert, dass der Test mit einem Originalexemplar des „J. s. 360“ sowie einem Exemplar, bei dem die ISOFIX-Arme mit Bolzen blockiert worden seien, durchgeführt worden sei (Anlage AST 14, Nr. 4). Ausweislich Ziffer 1.1 des Testberichts (Anlage AST 12) sowie der ergänzenden Bestätigung des Mitarbeiters J. des Testinstituts (Anlage AST 27) wurde der Test gemäß der Norm ECE R44 durchgeführt. Die Behauptung der Antragstellerin, die beiden Kindersitze seien nicht unter gleichen Bedingungen getestet worden, da auf Seite 17 der Abmahnung (Anlage AST 15) zu sehen sei, dass die ISOFIX-Verbindung bei dem manipulierten „J. s. 360“ in ihrer am weitesten ausgefahrenen Stellung stehe und der Kindersitz wegen der Blockierung der ISOFIX-Verbindung durch die Bolzen nicht gemäß der Bedienungsanleitung so weit wie möglich an die Sitzbank herangeschoben worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Wie etwa der Gegenüberstellung der Lichtbilder der beiden Versuche auf Seite 28 der Antragsschrift zu entnehmen ist, befanden sich die beiden Kindersitze in einer identischen Position. Dass sie weiter an die Sitzbank hätten herangeschoben werden können, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Herr Patentanwalt Dr. F. hat an Eides statt versichert, dass er die von der Antragstellerin in der Antragsschrift eingeblendeten Lichtbilder über Herrn v. M. von dem Testinstitut erhalten habe und die Überblendungen auf den Seiten 25 und 26 der Antragsschrift selbst anhand dieses Materials hergestellt habe. Anhand dieser Überblendung ist ohne weiteres erkennbar, dass die ISOFIX-Verbindung bei dem handelsüblichen Modell des „J. s. 360“ nach dem simulierten Heckaufprall ein Stück in die Basis geglitten ist. Den gegenübergestellten Lichtbildern auf Seite 28 der Antragsschrift ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Rotation des Kindersitzes bei dem handelsüblichen „J. s. 360“ geringer ist als bei dem modifizierten. Dies lässt auf eine teilweise Aufprall-Absorption schließen. IV. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. 1. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist zur Entscheidung des hier zu beurteilenden Rechtsstreits geeignet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt in einer patentrechtlichen Streitigkeit nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung, die im nachfolgenden Hauptsacheverfahren revidiert werden müsste, nicht zu erwarten ist (HansOLG GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010, I-2 U 126/09 - Harnkatheterset) Hinsichtlich der Patentverletzung ist dies hier aus den oben unter Ziffer III. genannten Gründen der Fall. Für die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents gilt nichts anderes, da nicht zu erwarten ist, dass das Patent für nichtig erklärt werden wird. Das Verfügungspatent hat erfolgreich ein Einspruchsverfahren durchlaufen, in dem sich das Europäische Patentamt unter anderem mit der Entgegenhaltung D10 auseinandergesetzt hat, also der europäischen Patentanmeldung EP... , veröffentlicht am 25.10.2006, sowie dem „Maxi Cosi Cabriofix mit Easyfix Basis“. Das Europäische Patentamt hat dabei festgestellt, dass diesem Stand der Technik nicht entnommen werden könne, dass eine Verriegelung durch das Blockierelement ein Hineinbewegen der ISOFIX-Verbindung bei einer „normalen Verwendung“ von der Kinderrückhaltung verhindere (Anlage AST 5, Seite 11). Eine solche Offenbarung des Merkmals 6 a) ist auch den Entgegenhaltungen in den Anlagen N 7, N 8 und N 9 zu der Nichtigkeitsklage gemäß Anlage AG 11 nicht zu entnehmen. Diese Entgegenhaltungen gehen nicht über die D 10 bzw. den „Maxi Cosi“ hinaus. Die N 7 offenbart nicht, welche Kraft die etwa in den Figuren 8 und 9 dargestellten Federn 42 haben, die die Stifte 27a, 27b gegen die Sägezahnkante 26 drücken und deren Kraft daher überwunden werden muss, um die Stifte 27a, 27b mit Hilfe der Sägezähne 25 nach unten zu drücken, wenn die Schiene 6 in die Basis geschoben werden soll. Es wird deshalb auch nicht gelehrt, dass die Kraft so groß sein muss, dass ein Hineingleiten der Schiene 6 unter „normaler Verwendung“ verhindert wird. Darüber hinaus offenbart die N 7 auch nicht das Merkmal 6 b), also dass die Blockade des ISOFIX-Armes bei einer „anormalen Verwendung“ gelöst werden soll, um ein Hineingleiten des ISOFIX-Armes in die Basis zu ermöglichen. Die N 7 lehrt in Abs. [0025] vielmehr, dass es besonders vorteilhaft sei, wenn die ISOFIX-Arme so dimensioniert seien, dass dann, wenn der Kindersitz an der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes ruhe, die Stifte 27a, 27b sich in der hinteren Endposition befänden. Das Verfügungspatent sieht gerade das Gegenteil vor, denn danach muss nach der Installation des Kindersitzes noch genügend Spiel bleiben, damit die ISOFIX-Arme im Falle eines Unfalles weiter in die Basis gleiten können. Die N 8 offenbart ebenfalls nicht, dass die Verriegelung durch ein Blockierelement unter „normaler Verwendung“ ein Hineingleiten der ISOFIX-Arme verhindert würde. Wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, konnten die ISOFIX-Arme des „J1“ mit leichtem Druck durch die Fingerspitzen in den Sitz geschoben werden. Dass diese geringe Blockierung den Kräften standhält, die bei einer „normalen Verwendung“ im Fahrbetrieb auftreten, ist daher nicht zu erwarten. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Behauptung der Antragsgegnerin zutrifft, dass die N 8 in neuheitsschädlicher Zeit offenbart worden sei, nämlich bereits im Jahr 2006. In der N 9 wird schließlich - ebenso wie bei der N 7 - nicht offenbart, welche Kraft die etwa in Figur 16 dargestellten Federn S0 haben, die die Blockierelemente 105 in die Öffnungen 110 drücken und deren Kraft daher überwunden werden muss, um die Blockierelemente 105 mit Hilfe der schrägen Seite 110b der Öffnung 110 nach unten zu drücken, wenn der ISOFIX-Arm 27 in die Basis geschoben werden soll. Es wird deshalb auch nicht gelehrt, dass die Kraft so groß sein muss, dass ein Hineingleiten des ISOFIX-Armes 27 unter „normaler Verwendung“ verhindert wird. 2. Die Antragstellerin hat das Verfahren auch mit der erforderlichen Dringlichkeit behandelt. Sie hat durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn v. M. (Anlage AST 14) glaubhaft gemacht, dass sie erst am 08.12.2017 durch ihre Prozessbevollmächtigten auf den „J. s. 360“ aufmerksam gemacht worden sei. Dem ist die Antragsgegnerin lediglich mit der Vermutung begegnet, dass der Antragstellerin die Existenz des „J. s. 360“ seit dem Jahr 2016 nicht verborgen geblieben sein könne. Eine solche Vermutung genügt angesichts der eidesstattlichen Versicherung des Herrn van M. jedoch nicht. Die Antragstellerin traf im Übrigen auch keine Marktbeobachtungspflicht. Die Antragstellerin hat weniger als einen Monat nach Kenntnisnahme von dem „J. s. 360“ den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Dass die Antragstellerin am 24.01.2018 vom Gericht nach dem Sachstand der Abmahnung gefragt wurde, ist unschädlich, denn die Antragstellerin hat daraufhin dargelegt, dass sie bereits einen Tag zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 23.01.2018 (Anlage AST 20), tätig geworden sei und die Stellungnahmefrist für die Gegenseite bis zum 25.01.2018 verlängert habe. Ebenso unschädlich ist, dass der Antragstellervertreter sich dem zweiten Terminsverlegungsantrag der Antragsgegnerseite mit E-Mail vom 06.03.2018 nicht widersetzt hat, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Frage des Gerichts zu beantworten, und deshalb mitgeteilt hat, dass ein Termin am 15.05.2018 möglich sei. Eine Zustimmung zur Terminsverlegung ist dem entgegen der Ansicht der Antragsgegnerseite nicht zu entnehmen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Entgegen der Anregung der Antragsgegnerin in der Schutzschrift sowie der mündlichen Verhandlung war keine Sicherheitsleistung zu Lasten der Antragstellerin gemäß §§ 936, 921 S. 2 ZPO anzuordnen. Eine solche kommt in Betracht, wenn die Antragsgegnerseite darlegt, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß § 945 ZPO anderenfalls nicht realisiert werden könnte (OLG München, Schlussurteil vom 28.6.2012 – 6 U 1560/12, BeckRS 2013, 14928) oder wenn außergewöhnlich hohe Vollziehungsschäden im Raum stehen (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 Rn. 59 - Ausrüstungssatz). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Die Antragstellerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP... betreffend ein Kinderrückhaltesystem – ISOFIX (Anlage AST 6, im Folgenden: das Verfügungspatent). Die zugrundeliegende Anmeldung erfolgte am 07.09.2009. Sie wurde am 10.03.2010 veröffentlicht. Das Patent beansprucht eine norwegische Priorität vom 08.09.2008 (Dokument NO...). Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 27.11.2013. Die Bundesrepublik Deutschland ist in der Veröffentlichung als Vertragsstaat benannt und das Patent steht hier in Kraft. Das erteilte europäische Patent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts erhielt das Verfügungspatent mit Entscheidung vom 22.11.2016 wie nachfolgend wiedergegeben aufrecht (Anlage AST 5). Die Einspruchsentscheidung ist rechtskräftig. Das Verfügungspatent betrifft ein energieabsorbierendes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem. Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet in seiner im Einspruchsverfahren geänderten Fassung: Kinderrückhaltesystem (1) zur Verwendung in einem Fahrzeug, wobei das System eine Basis (2) umfasst, welche eine untere Fläche hat, welche auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz (13) ruht, wobei die Basis (2) zur Ineingriffnahme mit einem Verankerungselement (12) in dem Fahrzeugsitz (13) bereitgestellt ist, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis (2) und dem Verankerungselement (12) bereitgestellt ist, wobei ein Kindersitz (3) mit der Basis (2) verbunden ist, wobei die Basis (2) ferner einen Aufprall-Absorptionsmechanismus (7) in der Form von zumindest einer ISOFIX-Verbindung (4) und zumindest ein Blockierelement (9) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) in einem Zwischenraum (8) in der Basis (2) angeordnet ist, und das Blockierelement (9) in einer Aussparung (14) in der Basis (2) angeordnet ist, so dass ein Ansatzstück (11) von dem Blockierelement (9) durch die Aussparung (14) in den Zwischenraum (8) vorragen wird, wobei das Ansatzstück (11) bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen die ISOFIX-Verbindung (4) anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) in die Basis (2) bewegt wird, wobei das Blockierelement (9) bei einer anormalen Verwendung von der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung (4) gelöst wird, wodurch es der ISOFIX-Verbindung (4) ermöglicht wird, in die Basis (2) zu gleiten. Die J. C. P. (UK) Ltd. betreibt unter der Domain de. j..com eine deutschsprachige Internetseite, auf der u.a. der Autokindersitz „J. s. 360“ beworben wird (Anlage AST 1). Auf der Unterseite de. j..com/j.-distributors wird unter der Überschrift „Vertrieb weltweit“ für Deutschland die Antragsgegnerin genannt (Anlage AST 3). Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin ist gemäß dem Handelsregistereintrag der Handel, Verkauf und Vertrieb von Baby-Artikeln (Anlage AST 4). Die Antragsgegnerin unterhält eine deutschsprachige Facebook-Seite (Anlage AST 22). Am 11.08.2016 stellte sie in ihrem Facebook-Auftritt den „J. s. 360“ vor und erklärt auf die Frage eines Nutzers zum Erscheinungsdatum, dass Händler den „J. s. 360“ ab sofort bei ihr bestellen könnten. Wegen einer Händlersuche verwies die Antragsgegnerin den Nutzer auf die Internetseite de. j..com/haendler (Anlage AST 23a). Gemäß einer aktuellen Stellenanzeige sucht die Antragsgegnerin nach einem Area Sales Manager u.a. für das Postleitzahlengebiet 2 (Anlage AST 23b). Der Kindersitz „J. s. 360“ (Anlage AST 11) wird zusammen mit einer ISOFIX-Basis in einem Kraftfahrzeug montiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bedienungsanleitung in Anlage AST 10 = AG 5 Bezug genommen. Die Antragstellerin ließ von ihren Prozessbevollmächtigten mit Sitz in D. einen Testkauf des „J. s. 360“ über die Internetseite m..de durchführen (Anlage AST 9). Die Betreiberin dieser Handelsplattform, die m..de GmbH, hat ihren Sitz in B.. Der „J. s. 360“ ist seit September 2016 in Deutschland erhältlich (Anlage AG 6) und wurde im Mai 2017 vom ADAC getestet (Anlage AG 7). Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin sei die deutsche Vertriebsgesellschaft der J. C. P. (UK) Ltd. und vertreibe den „J. s. 360“ in Deutschland mit. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der „J. s. 360“ verletze sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Verfügungspatents in wortsinngemäßer Weise. Insbesondere sei die Merkmalsgruppe 6 gemäß der Merkmalsgliederung in Anlage AST 8 verwirklicht. Der Kindersitz „J. s. 360“ weise in Form der silberfarbenen Querstange zwei Blockierelemente auf, deren abgeschrägte Ansatzstücke durch Aussparungen, nämlich Durchgangsbohrungen in dem Rahmen, in den Zwischenraum, also den Hohlraum der Basis, ragten. Unter „normaler Verwendung“ verriegelten die Blockierelemente die ISOFIX-Verbindung (Merkmal 6 a)). Während der Installation könnten die seitlichen Einstellknöpfe an der Basis gedrückt werden, um die Verriegelung der ISOFIX-Arme durch die Blockierelemente zu lösen, so dass die Position der Basis und damit des Kindersitzes gegenüber der Autositzrückenlehne eingestellt werden könne. Nach Freigabe der Einstellknöpfe rasteten die Blockierelemente in der richtigen Position in den ISOFIX-Armen ein. Durch die Verriegelung unter „normaler Verwendung“ werde verhindert, dass die ISOFIX-Verbindung in die Basis bewegt werde. Eine „normale Verwendung“ liege bei dem Transport eines Kindes in dem Kindersitz in einem Auto vor. Im Fall eines Heckaufpralls würden die Blockierelemente aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung gelöst, wodurch es der ISOFIX-Verbindung ermöglicht werde, in die Basis zu gleiten (Merkmal 6 b)). Hierzu seien die Ansatzstücke abgeschrägt. Es gebe im Zwischenraum der Basis, der die ISOFIX-Arme aufnehme, nach der bestimmungsgemäßen Installation noch ausreichend Platz, um weitere Anteile der ISOFIX-Arme aufzunehmen. Die Antragstellerin behauptet, dass der in ihrem Unternehmen für die Beobachtung und Analyse von Autokindersitzen von Wettbewerbern zuständige Mitarbeiter O. v. M. von dem „J. s. 360“ und der Möglichkeit einer Patentverletzung durch diesen am 08.12.2017 Kenntnis erlangt habe (Anlage AST 14). Es sei daraufhin ein Test bei dem Institut T. I. H. B.V. in Auftrag gegeben worden, der am 22.12.2017 durchgeführt worden sei und dessen Ergebnis am 04.01.2018 vorgelegen habe (Anlage AST 12, Video in Anlage AST 13). Es seien dabei zwei „J. s. 360“ getestet worden, nämlich ein handelsüblicher und einer, bei dem die ISOFIX-Arme durch Bolzen blockiert worden seien, so dass sie im Zuge des Aufpralls nicht in die Basis hätten gleiten können. Der Versuch zeige, dass bei dem handelsüblichen „J. s. 360“ im Falle eines Heckaufpralls die ISOFIX-Arme teilweise in die Basis glitten und Aufprallenergie absorbiert werde, wodurch der handelsübliche „J. s. 360“ nicht so stark rotiere wie derjenige mit den blockierten ISOFIX-Armen, die nicht in die Basis hätten gleiten können. Dass im Fall einer „normalen Verwendung“ die ISOFIX-Arme auf Grund der Verriegelung durch das Ansatzstück nicht in die Basis glitten, werde durch einen weiteren Test bei dem Institut T. I. H. B.V. vom 09.05.2018 belegt (Anlage AST 26). Bei diesem Test wurden unstreitig ein „J. s. 360“ und ein Autokindersitz „Maxi Cosi Cabriofix mit Easyfix Basis“ (im Folgenden: „Maxi Cosi“) getestet. Es wurde ein starker Bremsvorgang mit einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von 3,92 m/s² simuliert. Die ISOFIX-Verbindung des „J. s. 360“ blieb dabei in ihrer ursprünglichen Stellung, während sich die ISOFIX-Verbindung bei dem „Maxi Cosi“ in die Basis bewegte. Die Antragstellerin hat am 05.01.2018 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, ohne die Antragsgegnerin zuvor abzumahnen. Nach einem Hinweis des Gerichts vom 08.01.2018 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.01.2018 abmahnen lassen (Anlage AST 15). Nachdem das Gericht die Antragstellerseite am 24.01.2018 um Mitteilung des Sachstandes gebeten hatte, hat diese mit Schriftsatz vom 24.01.2018 mitgeteilt, dass sie die Frist zur Stellungnahme für die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.01.2018 (Anlage AST 20) bis zum 25.01.2018 verlängert habe. Da die Antragsgegnerin in der Folge keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, hat das Gericht eine mündliche Verhandlung für den 05.04.2018 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2018 hat die Antragsgegnerin eine Terminsverlegung beantragt. Der Termin ist sodann auf den 26.04.2018 verlegt worden. Mit E-Mail vom 05.03.2018 hat der Antragsgegnervertreter erneut um Terminsverlegung gebeten und als Alternativtermine den 08.05., 15.05. oder 22.05.2018 vorgeschlagen. Die Vorsitzende hat dem Antragstellervertreter daraufhin mit E-Mail vom 05.03.2018 mitgeteilt, dass ein Termin am 08.05.2018 nicht möglich sei und die Antragstellerseite gebeten werde, zu den übrigen Terminvorschlägen kurzfristig Stellung zu nehmen. Der Antragstellervertreter hat hierauf mit E-Mail vom 06.03.2018 erwidert, dass die erneute Bitte um Verlegung etwas überrasche. Dessen ungeachtet könne die Antragstellerin sich den 15.05.2018 für einen etwaigen Termin einrichten. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin rügt eine fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg, da die Antragsgegnerin weder die Internetseite de. j..com noch m..de betreibe. Die Antragsgegnerin habe auch keinen Einfluss auf die Gestaltung der Internetseite de. j..com durch die J. C. P. (UK) Ltd. Die Lieferung im Rahmen des Testkaufs sei von B. nach D. erfolgt und könne daher ebenfalls nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg begründen. Aus demselben Grund fehle es in Bezug auf die Antragsgegnerin auch an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bzgl. der Verletzungshandlungen gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Die Antragsgegnerin meint, der „J. s. 360“ mache von dem Verfügungspatent keinen Gebrauch, da die Merkmalsgruppe 6 nicht verwirklicht sei. Die „normale Verwendung“ unterscheide sich von der „anormalen Verwendung“ dadurch, dass bei der „anormalen Verwendung“ Kräfte wirkten, wie sie bei einem Unfall aufträten. Entgegen Merkmal 6 a) verhindere die Verriegelung der ISOFIX-Verbindung durch das Ansatzstück bei dem „J. s. 360“ nicht, dass bei einer „normalen Verwendung“ die ISOFIX-Verbindung in die Basis gleite. Die ISOFIX-Verbindung lasse sich vielmehr ohne größeren Kraftaufwand in die Basis schieben, wie das Video in Anlage AG 2a zeige. Dies werde durch die Feder zwischen den Teilstücken der silberfarbenen Querstange bewirkt. Das Betätigen der Einstellknöpfe sei nur notwendig, um die ISOFIX-Verbindungen wieder aus der Basis herauszuziehen. Es sei daher keine „Verriegelung“ der ISOFIX-Haken im Sinne des Klagepatents gegeben. Die Antragsgegnerin meint ferner, dass auch kein Verfügungsgrund vorliege. Zum einen fehle es an der Dringlichkeit, denn es sei wenig glaubhaft, dass die Antragstellerin erstmals im Dezember 2017 Kenntnis von der streitgegenständlichen Ausführungsform erlangt habe. In der Branche würden Testberichte des ADAC in aller Regel sehr genau zur Kenntnis genommen und mit Herrn v. M. habe die Antragstellerin auch einen Mitarbeiter, der gerade dafür zuständig sei, die Autokindersitze von Wettbewerbern zu beobachten und zu analysieren. Die Antragsgegnerin habe die Dringlichkeit nach Antragstellung zudem selbst widerlegt, da sie am 24.01.2018 um Mitteilung des Sachstandes bzgl. der anheimgestellten Abmahnung habe gebeten werden müssen und der zweiten von der Antragsgegnerseite erbetenen Terminsverlegung mit der E-Mail vom 06.03.2018 zugestimmt habe. Zum anderen fehle es dem Verfügungspatent an der Rechtsbeständigkeit. Am 15.05.2018 sei beim Bundespatentgericht durch die W. N. Company Limited (H. K.) eine Nichtigkeitsklage in Bezug auf Anspruch 1 des Verfügungspatents eingereicht worden (Anlage AG 11). Der Gegenstand des Verfügungspatents sei nicht neu gegenüber der europäischen Patentanmeldung EP..., veröffentlicht am 30.11.2005 (Anlage N 7), der offenkundigen Vorbenutzung des Kindersitzes „J1 I. T. P.“ seit dem Jahr 2006 (Anlage N 8, im Folgenden: „J1“) und der japanischen Patentanmeldung JP..., veröffentlicht am 09.10.2002 (Anlage N 9, Maschinenübersetzung ins Englische in Anlage N 9a). Der „J1“ sei im Mai 2008 durch den ADAC getestet worden (Anlage AG 10). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2018 Bezug genommen. Die Kammer hat den Kindersitz „J. s. 360“ gemäß Anlage AST 11 sowie den von der Antragsgegnerseite vorgelegten Kindersitz „J1“ in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2018 verwiesen.