OffeneUrteileSuche
Beschluss

327 O 312/18

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:1120.327O312.18.00
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hat ein Rechtsanwalt in einem Verfahren mehrere Mandanten vertreten, die jeweils eigene höchstpersönliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht haben, ist nicht von derselben Angelegenheit auszugehen, sodass eine Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr gemäß VV 1008 RVG nicht in Betracht kommt.(Rn.2)
Tenor
Die von dem Antragsgegner an die Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2018 zu erstattenden Kosten werden auf 1.049,82 € (in Worten: eintausendneunundvierzig 82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 20.09.2018 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Rechtsanwalt in einem Verfahren mehrere Mandanten vertreten, die jeweils eigene höchstpersönliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht haben, ist nicht von derselben Angelegenheit auszugehen, sodass eine Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr gemäß VV 1008 RVG nicht in Betracht kommt.(Rn.2) Die von dem Antragsgegner an die Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2018 zu erstattenden Kosten werden auf 1.049,82 € (in Worten: eintausendneunundvierzig 82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 20.09.2018 festgesetzt. Auf den Antrag vom 13.09.2018 wird Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters kann der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Gebühr gemäß VV 1008 RVG nicht berechnen. Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass die Tätigkeit des Anwalts denselben Gegenstand betrifft. Daran aber fehlt es hier, da die Auftraggeber jeweils ihnen allein zustehende, höchstpersönliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht haben, die gesondert zu bewerten sind. Aus den Einzelstreitwerten war gemäß § 5 ZPO ein einheitlicher Streitwert zu bilden, siehe Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 21. Auflage, VV 1008, Rn. 211. Die von ihm zitierte Rechtsprechung, KG Beschl. v. 30.6.2005 – 1 W 93/05, greift hier gerade nicht. Der Streitwert wurde auf EUR 20.000,00 herabgesetzt, so dass eine 1,3 Verfahrensgebühr EUR 964,60 beträgt, insgesamt wurden EUR 1049,82 bei der Festsetzung berücksichtigt.