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Urteil

327 O 389/18

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0509.327O389.18.00
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Leitsätze
Der Import des Arzneimittels X aus Österreich und dessen Vertrieb in Deutschland, ohne dass sich der Importeur als Verantwortlicher für das Inverkehrbringen ausweist und ohne die Pharmazentralnummer auf den Produkten der Anspruchstellerin zu entfernen und diese mit einer eigenen Pharmazentralnummer zu versehen, was zur Folge hat, dass die Anspruchstellerin auch für Herstellerrabatte von aus Österreich importierten Arzneimitteln in Anspruch genommen wird, stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die Anspruchstellerin hat ein Schutzinteresse daran, nicht für Rabatte in Anspruch genommen zu werden, die durch den Parallelvertrieb eines anderen Unternehmens ausgelöst werden.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.30)
Tenor
I. Der Beklagten wird gegenüber der Klägerin zu 1 bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) aufgegeben, die Einfuhr von Österreich nach Deutschland zu gewerblichen Zwecken und das Angebot zum Verkauf und/oder die Werbung und/oder den Verkauf und/oder den Vertrieb des Arzneimittels K.® in Deutschland zu unterlassen, ohne: 1) die Beklagte als Parallelimporteur auf der Umverpackung des Produktes zu kennzeichnen; und 2) die Pharmazentralnummer der Klägerin zu 1 unkenntlich zu machen und eine eigene Pharmazentralnummer anzubringen. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 schriftlich in einer geordneten, aufgeschlüsselt nach Packungsgröße und nach Kalendervierteljahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen über die Anzahl des von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten Arzneimittels K.® enthaltenden Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziff. I bezeichnete Handlung seit dem 01.01.2016 begangen hat, wobei - zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1 durch die in Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 01.04.2018 entstanden ist und noch entstehen wird. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 allen Schaden zu ersetzen, der der B. Europe Ltd.,... , durch die in Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2016 entstanden ist. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 1.474,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen. VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VII. Von den Gerichtskosten haben die Beklagte 33/50 und die Klägerin zu 2 17/50 nach einem Streitwert von 500.000 € zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte nach einem Gegenstandswert von 330.000 €. Die Klägerin zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst nach einem Gegenstandswert von 170.000 €. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 17/50 die Klägerin zu 2 und im Übrigen die Beklagte nach einem Gegenstandswert von 500.000 €. VIII. Das Urteil ist für die Klägerin zu 1 aus Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 €, aus Ziffer II und III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 80.000 € und aus den Ziffern V und VII gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil aus Ziff. VII gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Import des Arzneimittels X aus Österreich und dessen Vertrieb in Deutschland, ohne dass sich der Importeur als Verantwortlicher für das Inverkehrbringen ausweist und ohne die Pharmazentralnummer auf den Produkten der Anspruchstellerin zu entfernen und diese mit einer eigenen Pharmazentralnummer zu versehen, was zur Folge hat, dass die Anspruchstellerin auch für Herstellerrabatte von aus Österreich importierten Arzneimitteln in Anspruch genommen wird, stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die Anspruchstellerin hat ein Schutzinteresse daran, nicht für Rabatte in Anspruch genommen zu werden, die durch den Parallelvertrieb eines anderen Unternehmens ausgelöst werden.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.30) I. Der Beklagten wird gegenüber der Klägerin zu 1 bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) aufgegeben, die Einfuhr von Österreich nach Deutschland zu gewerblichen Zwecken und das Angebot zum Verkauf und/oder die Werbung und/oder den Verkauf und/oder den Vertrieb des Arzneimittels K.® in Deutschland zu unterlassen, ohne: 1) die Beklagte als Parallelimporteur auf der Umverpackung des Produktes zu kennzeichnen; und 2) die Pharmazentralnummer der Klägerin zu 1 unkenntlich zu machen und eine eigene Pharmazentralnummer anzubringen. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 schriftlich in einer geordneten, aufgeschlüsselt nach Packungsgröße und nach Kalendervierteljahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen über die Anzahl des von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten Arzneimittels K.® enthaltenden Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziff. I bezeichnete Handlung seit dem 01.01.2016 begangen hat, wobei - zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1 durch die in Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 01.04.2018 entstanden ist und noch entstehen wird. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 allen Schaden zu ersetzen, der der B. Europe Ltd.,... , durch die in Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2016 entstanden ist. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 1.474,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen. VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VII. Von den Gerichtskosten haben die Beklagte 33/50 und die Klägerin zu 2 17/50 nach einem Streitwert von 500.000 € zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte nach einem Gegenstandswert von 330.000 €. Die Klägerin zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst nach einem Gegenstandswert von 170.000 €. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 17/50 die Klägerin zu 2 und im Übrigen die Beklagte nach einem Gegenstandswert von 500.000 €. VIII. Das Urteil ist für die Klägerin zu 1 aus Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 €, aus Ziffer II und III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 80.000 € und aus den Ziffern V und VII gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil aus Ziff. VII gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist in Ziffer I. begründet (1.). Die Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Ersatz der Abmahnkosten sind begründet, soweit sie auf den Klageantrag zu Ziffer I. rückbezogen sind (2.). In Ziffer II. und dem darauf bezogenen Teil der Abmahnkosten ist die Klage unbegründet. (3.). 1. Der Klageantrag zu I. ist zulässig und begründet. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1 folgt jedenfalls aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 (analog) BGB. Das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1 dar. Streitgegenstand des Unterlassungsantrags ist nach Antragsfassung und Antragsbegründung der Import des Arzneimittels K. aus Österreich und dessen Vertrieb in Deutschland, ohne dass sich die Beklagte als Verantwortliche für das Inverkehrbringen ausweist und ohne die PZN der Klägerin zu 1 auf den Produkten zu entfernen und diese mit einer eigenen PZN zu versehen, sodass die Klägerin zu 1 auch für Herstellerrabatte von Arzneimitteln in Anspruch genommen wird, die die Beklagte aus Österreich importiert und für die die Beklagte in Deutschland den ApU bestimmt hat. a) Ob die Beklagte durch das unveränderte Inverkehrbringen eines für den deutschen Markt vorkonfektionierten und hier ohne weiteres verkehrsfähigen Arzneimittels einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 3a UWG), erscheint zweifelhaft. Ebenso erscheint es zweifelhaft, ob – so die Klägerinnen – aus Sinn und Zweck der §§ 130a, 131 Abs. 5 SGB V, dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 18 S. 2 Var. 1 und der Tatsache, dass der Rabatt von demjenigen Unternehmer getragen werden soll, der den Abgabepreis (ApU) festlegt, eine lauterkeitsrechtliche Pflicht folgt, eine eigene PZN auf dem streitgegenständlichen Arzneimittel anzubringen. Die PZN dient als solche lediglich dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren und die vereinfachte Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2016, I ZR 165/15, BeckRS 2016, 20626). Eine Marktverhaltensregelung, die unmittelbar regelt, dass in der vorliegenden Konstellation die Beklagte eine eigene PZN auf dem Arzneimittel anbringen muss, ist jedenfalls nicht ersichtlich. b) Das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten stellt jedoch unter umfassender Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und Güter einen betriebsbezogenen, rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1 dar. Die Anwendung dieses Auffangtatbestands kommt vorliegend in Betracht, weil es darum geht, eine regelungsbedürftige Lücke im Rechtsschutz zu schließen (vgl. hierzu allgemein: BGH GRUR 2004, 887, 880 – Werbeblocker). Vorliegend geht es darum, die die Pharma-Unternehmen und Apotheker bindenden regulatorischen Vorgaben des Sozial- und Arzneimittelrechts mit den betrieblichen Interessen der Klägerin zu 1 und dem Wettbewerbsrecht zu einem angemessen Ausgleich zu bringen. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Spannungsverhältnisses überwiegen nach Auffassung der Kammer die Interessen der Klägerin zu 1, nicht für Rabatte in Anspruch genommen zu werden, die durch den Parallelvertrieb eines anderen Unternehmers ausgelöst wurden. (1) Durch das streitgegenständliche Verhalten hat die Beklagte in das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin zu 1 am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (BGH NJW 2019, 781 Tz. 16 – Presserechtliches Warnschreiben). (2) In diesen Schutzbereich hat die Beklagte durch das ihr vorgeworfene Verhalten unmittelbar eingegriffen. Durch die Verwendung der allein der Klägerin zu 1 zuzuordnenden PZN hat die Beklagte in eine fremde Rechtsposition eingegriffen. Aus dem Zusammenspiel von § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB V folgt, dass der Rabatt von demjenigen Unternehmer getragen werden soll, der den ApU für den deutschen Markt festlegt und beim Verkauf an deutsche Großhändler vereinnahmt (so auch OLG Braunschweig, PharmR 2018, 482, 490). Pharmazeutischer Unternehmer ist gemäß § 4 Abs. 18 AMG der Inhaber der Zulassung des Arzneimittels (Satz 1), daneben aber auch, wer Arzneimittel im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen in Verkehr bringt (Satz 2). Unter einem „Inverkehrbringen“ ist unter anderem die Abgabe an andere zu verstehen (vgl. § 4 Abs. 17 AMG), womit die Abgabe im Geltungsbereich des AMG, also in der Bundesrepublik Deutschland gemeint ist, was sich auch der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 AMG entnehmen lässt (vgl. OLG Braunschweig, PharmR 2018, 482, 490). Die Konkurrenzsituation, in welcher zwei pharmazeutische Unternehmer und zwei PZN in Betracht kommen, ist in der Weise aufzulösen, dass die Beklagte eine eigene PZN hätte aufbringen müssen. Mit der den pharmazeutischen Unternehmer treffenden subjektiv-öffentlichen Pflicht korrespondiert sein Recht, die ihm zugewiesene PZN ausschließlich zu verwenden (vgl. OLG Braunschweig, PharmR 2018, 482, 490). Indem die Beklagte die Arzneimittelpackungen in der Bundesrepublik Deutschland unter Verwendung der allein der Klägerin zu 1 zuzuordnenden PZN in Verkehr gebracht hat, hat sie in den durch die Zuordnung der PZN zu einem bestimmten pharmazeutischen Unternehmer vermittelten Zuweisungsgehalt dieses Unterscheidungskennzeichens zielgerichtet eingegriffen. Diesem Eingriff hat die Klägerin zu 1 weder konkludent noch sonst irgendwie zugestimmt. Ganz im Gegenteil. (3) Dieser Eingriff in das Recht der Klägerin zu 1 am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb war rechtswidrig. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2019, 781 Tz. 19 – Presserechtliches Warnschreiben). Im Streitfall sind die oben genannten Schutzinteressen der Klägerin zu 1 mit denen der Beklagten abzuwägen. Hier überwiegt ohne weiteres das Interesse der Klägerin zu 1, denn schutzwürdige Belange der Beklagten, das Arzneimittel unter der der Klägerin zu 1 zugewiesenen PZN in den Verkehr zu bringen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund des Grundsatzes des freien Warenverkehrs zur Verwendung der der Klägerin zu 1 zugewiesenen PZN berechtigt. Ihr steht es zum einen frei, als Parallelvertreiberin eine eigene PZN zu beantragen. Darüber hinaus gebietet es der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit nicht, den Importeur von Arzneimitteln von den nach dem nationalen Recht vorgesehenen „Herstellerrabatten“ freizuhalten (vgl. OLG Braunschweig, PharmR 2018, 482, 490). Ebenso wenig begründen die Arzneimittelpreisvorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 34 AEUV (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, PharmR 2013, 168 Rn. 39; OLG Braunschweig, PharmR 2018, 482, 490). 2. Die zu den Ziff. II bis V tenorierten Annexansprüche folgen aus den §§ 823, 249 ff; 670, 677, 678, 683; 259, 242 BGB. Bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung – wie hier - sind die Kosten nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH GRUR 2016, 516 (520) – Wir helfen im Trauerfall; BGH GRUR 2010, 744 (749) Tz. 52 – Sondernewsletter). Die Klägerinnen haben für die lauterkeits- und markenrechtlichen Unterlassungsansprüche nach einem Streitwert von 250.000 € eine 1,3 Geschäftsgebühr geltend gemacht. Insoweit waren die Abmahnkosten jedoch nur zu 1/2 berechtigt (s.u.). Die Zinsen ergeben sich insoweit aus §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 15.11.2018 zugestellt. 3. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Klägerin zu 2 steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV zu. Ein markenrechtlicher Anspruch der Klägerin zu 2 scheitert an einer hinreichenden Begehungsgefahr. Da ein Eingriff in die Markenrechte noch nicht stattgefunden hat, kommt ein Unterlassungsanspruch ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr nach Verurteilung der Beklagten nach dem Antrag zu I. in Betracht. Dieser scheitert jedoch daran, dass einerseits schon nicht ersichtlich ist, dass sich die Beklagte nach einem gerichtlichen Unterlassungstitel gem. dem Antrag zu I. bei einem Import von K. nicht an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union halten wird. Danach kann sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es liegen fünf näher bestimmte Voraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C429/93 und C436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb/Paranova; Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Die Beklagte wehrt sich vorliegend lediglich dagegen, überhaupt zur Neuetikettierung verpflichtet zu. Dass sie sich bei Veränderungen der Verpackung von K. nicht an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs halten wird, ist jedoch fernliegend. Darüber hinaus ist die Einfuhr von K. durch die Beklagte auch ohne Beeinträchtigung der Marke der Klägerin zu 2 möglich, selbst wenn sich die Beklagte als Parallelvertreiberin auf der Umverpackung des Produktes kennzeichnet, die Pharmazentralnummer der Klägerin zu 1 unkenntlich macht und eine eigene Pharmazentralnummer anbringt. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es auch Wege, dies ohne Eingriff in die Markenrechte der Klägerin zu 2 zu tun. Die zuvor wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden nämlich nur Anwendung, wenn der Importeur die Ware umgepackt hat, wobei der Begriff des Umpackens auch die Neuetikettierung von mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst (BGH, Urteil vom 11.10.2018 – I ZR 165/15 Rz. 21 – Debrisoft II). Bei dem Anbringen eines Aufklebers auf der Originalverpackung handelt es sich jedoch nicht um ein Umpacken im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn die Verpackung nicht verändert und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt worden ist als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Verpackung, der die Marke nicht verdeckt und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweist (vgl. EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 31 bis 35 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International). Das Anbringen eines solchen Aufklebers beeinträchtigt nicht die Herkunftsfunktion der Marke und ist für den Markeninhaber kein berechtigter Grund im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV, sich dem weiteren Vertrieb zu widersetzen (BGH, Urteil vom 11.10.2018 – I ZR 165/15 Rz. 21 – Debrisoft II im Anschluss an EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 24 bis 37 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International). II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 2 GKG erfolgt. Die Klägerinnen machen lauterkeits- und markenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der Produktrechte an dem Arzneimittel K. sowie der für Waren in Nizza-Klasse 5 geschützten Unionsmarke „K.“ mit einer Priorität vom 02.05.2006 (Anlage K 1). Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der zentralen europäischen Zulassung für K. und für das Inverkehrbringen von K. in den Mitgliedstaaten der EU verantwortlich. Das Humanarzneimittel K. (Anlagen K 2 und K 3) ist zugelassen zur Behandlung der seltenen Krankheit Hyperphenylalaninämie, an der in der EU ca. 1,7 von 10.000 Menschen und in Deutschland ca. 7.500 Menschen leiden. Die Klägerinnen vertreiben das Arzneimittel K. in einem sog. „Multi-Country-Pack“, einer Verpackung, die sowohl in Deutschland als auch in Österreich unverändert auf den Markt gebracht werden kann. Für den Vertrieb in Deutschland ist auf jenen Verpackungen auch die Pharmazentralnummer (nachfolgend PZN) der Klägerin zu 1 aufgebracht. Im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2018 leistete die B. Europe Ltd. die Herstellerrabatte für K. gemäß § 130a SGB V als Dienstleisterin für die Klägerin zu 1. In der Folgezeit erstattete die Klägerin zu 1 der B. Europe Ltd. die von dieser geleisteten Herstellerrabatte. Die B. Europe Ltd. trat sämtliche etwaigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Parallelvertrieb von K. an die Klägerin zu 1 ab. Die Beklagte importierte von den Klägerinnen in Österreich in den Verkehr gebrachte „Multi-Country-Packs“ des Arzneimittels K. nach Deutschland und vertrieb diese in Deutschland unverändert und ohne eine Anzeige gegenüber einer der Klägerinnen oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA). Ende 2017 stellten die Klägerinnen fest, dass der Klägerin zu 1 in Deutschland erheblich mehr Herstellerrabatte in Rechnung gestellt wurden, als dies durch die Zahl der von der Klägerin zu 1 in Deutschland in Verkehr gebrachten Produkte gerechtfertigt gewesen wäre. Hintergrund ist, dass die Apotheken verpflichtet sind, den Krankenkassen für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag zu gewähren. Dieser Rabatt ist von den Pharma-Unternehmen an die Apotheken zu erstatten. Der Rabatt wird über die Apothekenabrechnungsstellen gegenüber demjenigen Pharma-Unternehmen geltend gemacht, das entsprechend der PZN als „Pharmazeutischer Unternehmer“ in Bezug auf dieses Medikament identifiziert wird. Da die PZN auf den „Multi-Country-Packs“ der Klägerin zu 1 zugewiesen ist, werden ihr für alle in Deutschland in den Verkehr gebrachten Arzneimittel die Herstellerrabatte in Rechnung gestellt, auch für die aus Österreich importierten, soweit sich die ihr zugewiesene PZN auf dem Arzneimittel befindet. Im Übrigen legt der Pharma-Unternehmer, der das Arzneimittel in Deutschland in den Verkehr bringt, für den deutschen Markt den sog. „Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU)“ fest. Dabei ist er in der Preisbildung frei. Für die von der Beklagten in Deutschland in den Verkehr gebrachten Arzneimittel legt dementsprechend die Beklagte den ApU fest. Aus dem ApU ergibt sich sodann zuzüglich Großhandels- und Apothekenzuschlag einschließlich Mehrwertsteuer der Apothekenverkaufspreis (AVP). Über die Auskunft eines deutschen Großhändlers mit Schreiben vom 10.07.2018 identifizierten die Klägerinnen u. a. die Beklagte als eine Quelle der aus Österreich eingeführten Arzneimittel (Anlage K 4). Auf anwaltliche Abmahnung durch die Klägerinnen vom 17.07.2018 (Anlage K 5) gab die Beklagte eine Teilunterlassungserklärung im Hinblick auf die Anzeige der Einfuhr und des Vertriebs des Arzneimittels in Deutschland ab (Anlage K 6). Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte sei als Importeurin der „Multi-Country-Packs“ des Arzneimittels K. aus Österreich nach Deutschland pharmazeutische Unternehmerin i. S. d. §§ 4 Abs. 18 Satz 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG und § 131 Abs. 5 SGB V mit den sich daraus ergebenden Pflichten. Die von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Ansprüche werden auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (zuletzt: GRUR 2007, 586 ff., Rn. 29 f. – Boehringer Ingelheim/Swingward II) unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr nach Verurteilung der Beklagten gemäß dem Unterlassungsantrag zu Ziff. I gestützt. Nach Sinn und Zweck der §§ 130a, 131 Abs. 5 SGB V und dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 18 S. 2 Var. 1 AMG sei die Beklagte als pharmazeutischer Unternehmer mit allen rechtlichen Folgen anzusehen. Als Parallelvertreiberin sei sie qua gesetzlicher Definition pharmazeutischer Unternehmer. Aus dem Zusammenspiel mit § 130a Abs. 1 und 3 SGB V folge, dass der Rabatt von demjenigen Unternehmer getragen werden solle, der den Abgabepreis (ApU) festlege, was für von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachte Packungen allein die Beklagte sei. Daher sei sie auch verpflichtet, Namen und Anschrift auf den Verpackungen anzugeben, die der Kennzeichnung des Schuldners des Rabattes dienten. Die erforderliche Umkennzeichnung löse markenrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2 aus, sodass auch der Antrag zu Ziffer II. begründet sei. Die Klägerinnen beantragen, I. und III. bis V. der Klageschrift vom 23.10.2018 - wie gemäß dem Tenor zu den Ziff. I bis IV. wie erkannt - II. der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten aufzugeben, die Einfuhr von Österreich nach Deutschland zu gewerblichen Zwecken und das Angebot zum Verkauf und/oder die Werbung und/oder den Verkauf und/oder den Vertrieb des Arzneimittels K.® in Deutschland zu unterlassen, ohne: 1) eine Anzeige im Voraus an die Klägerin zu 2 und 2) der Klägerin zu 2 auf ihre Anfrage kostenlos ein Muster des neu gekennzeichneten Produkts zu liefern; VI. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 2.948,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, bei dem Import der „Multi-Country-Packs“ des Arzneimittels K. aus Österreich nach Deutschland handele sie nicht als pharmazeutische Unternehmerin. Eine Verpackungsänderung sei nicht erforderlich, da das „Multi-Country-Pack“ bereits (auch) für einen Vertrieb in Deutschland konfektioniert sei. Der Inhaber eines zentral zugelassenen Arzneimittels sei abweichend von § 9 AMG nach Art. 2 VO (EG) 726/2004 (Arzneimittelagentur-VO) für das Inverkehrbringen des Arzneimittels verantwortlich. Den Begriff des pharmazeutischen Unternehmers kenne weder die Richtlinie 2001/83/EG (sog. Humanarzneimittelkodex) noch die Arzneimittelagentur-VO. Gem. Art. 59 Abs. 1 lit. k) und f) Ziffern vi) und vii) des Humanarzneimittelkodex seien Name und Anschrift des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls der Name der vom Inhaber benannten Vertreter in den Mitgliedstaaten auf der äußeren Umhüllung bzw. Primärverpackung bzw. Packungsbeilage anzubringen. Im Einklang damit seien die streitgegenständlichen Arzneimittel gekennzeichnet gewesen. Für weitergehende nationale Kennzeichnungsanforderungen wie z. B. gem. §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG sei kein Raum. Dies gelte auch für die Kennzeichnung mit der PZN. Das deutsche Recht dürfe der Beklagten daher nicht verbieten, die ohne weiteres in Deutschland verkehrsfähigen und in Einklang mit Titel V RL 2001/83/EG gekennzeichneten Verpackungen nach Deutschland weiter zu handeln. Im Übrigen gehe § 4 Nr. 18 AMG im Einklang mit den entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften davon aus, dass für beide Tatbestandsalternativen erforderlich sei, dass der betreffende Unternehmer das Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringe. Mit der Angabe der PZN für Deutschland auf der Verpackung habe die Klägerin zu 1 zudem konkludent erklärt, auch für solche Verpackungen den Zwangsrabatt gemäß § 130a SGB V gewähren zu wollen, die nicht von ihr selbst oder mit ihrer Zustimmung in Deutschland in den Verkehr gebracht worden seien. Schließlich hätten den Klägerinnen andere Verpackungsoptionen zur Verfügung gestanden, so dass sie nun mit den aus der gewählten Verpackungsgestaltung folgenden Nachteilen leben müssten. Markenrechte der Klägerin zu 2 seien erschöpft. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2019 verwiesen.