Urteil
327 O 48/19
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0711.327O48.19.00
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch wenn man aufgrund der Unterschiede in der Groß- und Kleinschreibung einzelner Buchstaben selbst bei Wortmarken eine Identität ablehnt, besteht zwischen der Wortmarke "smartBASE" und der Bezeichnung „smartbase“ mindestens eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Da auch eine hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit (Verwaltung von Kundendaten in Computerdatenbanken) vorliegt, besteht eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG.(Rn.21)
(Rn.23)
(Rn.24)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.02.2019 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn man aufgrund der Unterschiede in der Groß- und Kleinschreibung einzelner Buchstaben selbst bei Wortmarken eine Identität ablehnt, besteht zwischen der Wortmarke "smartBASE" und der Bezeichnung „smartbase“ mindestens eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Da auch eine hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit (Verwaltung von Kundendaten in Computerdatenbanken) vorliegt, besteht eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG.(Rn.21) (Rn.23) (Rn.24) 1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.02.2019 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die einstweilige Verfügung war im Lichte des Widerspruchsvorbringens zu bestätigen, da auch danach vom Vorliegen eines Verfügungsanspruchs ebenso wie eines Verfügungsgrundes auszugehen war. I. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 iVm § 4 Nr. 1 MarkenG gestützt auf die von ihr vorrangig geltend gemachte deutsche Wortmarke Nr. ... „smartBASE“ gegen die Antragsgegnerin überwiegend wahrscheinlich zu. 1. Die Antragsgegnerin hat die Bezeichnung „smartbase“ im geschäftlichen Verkehr markenmäßig, nämlich zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen im Hinblick auf ihre betriebliche Herkunft, benutzt. Sie vermarktet ihre sämtlichen, auf der Homepage aufgeführten Dienstleistungen unter der Bezeichnung „smartbase“. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass sie ihre einzelnen Dienstleistungen auf der angegriffenen Homepage unter der Überschrift „Smartbase - All-in-One WordPress Business Home“ bewirbt und anbietet, als auch daraus, dass sie all ihre Dienstleistungen unter der domain „www.s..de“ bewirbt und anbietet. 2. Zwischen der Verfügungsmarke „smartBASE“ und der von der Antragsgegnerin verwendeten Bezeichnung „smartbase“ besteht aufgrund der mindestens hochgradigen Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr iSd. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. a) Eine Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Verkehrsteilnehmer davon ausgehen könnten, die Dienstleistungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin stammten aus demselben oder zumindest wirtschaftlich zusammenhängenden Unternehmen (st. Rspr., vgl. etwa EuGH GRUR 2008, 503 Rn 28 - adidas/Marca Moda). Ob bzw. wann eine solche Gefahr besteht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (st. Rspr., vgl. etwa EuGH GRUR 2008, 503 Rn 29 - adidas/Marca Moda; BGH GRUR 2010, 729 Rn 23 - Mixi). Neben der Zeichen- und Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit ist dafür die Kennzeichnungskraft der Angriffsmarke von entscheidender Bedeutung, wobei zwischen diesen drei Faktoren neben den übrigen, je nach Einzelfall zu berücksichtigenden Faktoren eine Wechselwirkung dahingehend besteht, dass ein höherer Grad des einen Faktors den geringeren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 922 Rn 17 ff - Canon; BGH GRUR 2014, 488 Rn 9 - Desperados/Desperado). So ist etwa im Falle einer Angriffsmarke mit normaler Kennzeichnungskraft und Zeichenidentität auch dann noch von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, wenn zwischen den Dienstleistungen oder Waren, für welche die sich gegenüberstehenden Zeichen Schutz beanspruchen, ein weiter bis sogar sehr weiter Abstand besteht (BGH GRUR 2008, 714 Rn 39 - idw). b) Die von der Antragstellerin bzw. von den S.-Unternehmen mit Zustimmung der Antragstellerin für sie (§ 26 Abs. 2 MarkenG) benutzte Wortmarke „smartBASE“ ist der von der Antragsgegnerin verwendeten Bezeichnung „smartbase“ jedenfalls hochgradig ähnlich, wenn man aufgrund der Unterschiede in der Groß- und Kleinschreibung einzelner Buchstaben selbst bei Wortmarken eine Identität ablehnt (so BGH GRUR 2010, 835 Rn 32 - Powerball; anders nun allerdings BGH GRUR 2015, 607 Rn 21 - Rolex bzgl. der Marke „ROLEX“ gegenüber dem Zeichen „Rolex“, die er trotz der unterschiedlichen Groß- und Kleinschreibung als identisch ansah). c) Zwischen den von der Verfügungsmarke erfassten und den von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage (Anlage ASt 10) angebotenen Dienstleistungen besteht eine hochgradige Ähnlichkeit. Die Verfügungsmarke genießt Schutz unter anderem für die Erfassung und Verwaltung von Adressen für Dritte, die Pflege von Adressdaten in Computerdatenbanken und die Analyse, Überprüfung, Aktualisierung, den Abgleich, die Anreicherung, Ergänzung, Bereinigung und Recherche von Adressdaten in Computerdatenbanken für Marketing- und Werbezwecke. Darunter fallen insbesondere auch die Entwicklung, Einrichtung sowie der Betrieb von Marketingdatenbanken und CRM-Systemen, die nichts anderes als eine Datenbankanwendung darstellen, mittels derer eine strukturierte und, sofern gewünscht, auch automatisierte Erfassung und Verwaltung von Kundenkontakten und -daten möglich ist. Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Homepage in der vom Verfügungstenor als konkrete Verletzungsform erfassten Fassung ab dem 09.01.2019 (Anlage ASt 10) unter der Unterüberschrift „Dies alles bekommst du!“ konkrete Dienstleistungen betreffend Marketing Automation, CRM, E-Mail-Marketing, Mailversand von Kampagnen über autarke SMTP Mailserver der Antragsgegnerin in Deutschland und die Verwaltung von Kundendaten einschließlich Kundenadressen im Rahmen des CRM auf in Deutschland belegenen Smartbase-Servern beworben, die sich auf das von ihr zuvor angepriesene, umfassende Hosting beziehen. Ob die Antragsgegnerin selbst all diese Dienstleistungen anbietet bzw. auf der Homepage in der Fassung ab dem 09.01.2019 bewirbt oder aber die weiteren Dienstleistungen lediglich auf der Grundlage ihrer Hosting-Dienste mit der auf ihren Servern betriebenen Software ermöglicht, kann dahinstehen. Geht man davon aus, dass die Antragsgegnerin selbst insbesondere ein CRM-System unter Einschluss der Verwaltung von Kundendaten einschließlich Kundenadressen, das den Kern des Verfügungstenors ausmacht, anbietet und bewirbt, läge sogar eine Dienstleistungsidentität vor. Dafür spricht immerhin, dass CRM-Systeme nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Eintrag über das „Hosting“ bei Wikipedia (Anlage AG 12) zu Hosting-Diensten in Gestalt des Applikationshosting zählen. Geht man alternativ - so wie es die Antragsgegnerin behauptet - davon aus, dass diese Hosting-Dienste anbietet und bewirbt, die CRM-Systeme nicht einschließen, sondern auf deren Grundlage CRM-Systeme lediglich möglich sind, würde es sich bei den Dienstleistungen der Antragsgegnerin immer noch um solche handeln, die jenen der Antragstellerin hochgradig ähnlich sind. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es sich aus der Sicht potentieller, durchschnittlich informierter und verständiger Kunden bei Hosting und CRM-Systemen um Dienstleistungen handelt, die aufeinander aufbauen bzw. miteinander verzahnt sind, denselben Verwendungszweck, nämlich die Präsentation und Verwaltung von Daten und Inhalten zu Zwecken des Marketing und der Kommunikation mit Kunden im Internet haben, einander ergänzen und dementsprechend häufig auch von denselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen erbracht werden. Aufgrund dieser intensiven, gerade auch die betriebliche Herkunft betreffenden Berührungspunkte handelt es sich geradezu um einen Paradefall hochgradig ähnlicher Dienstleistungen. d) Die Verfügungsmarke verfügt über eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zum einen ist sie in Bezug auf die von ihr erfassten Dienstleistungen in keiner Weise beschreibend. Zum anderen hat die Antragstellerin durch Vorlage der Studie des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (Anlage ASt 3), durch die eidesstattlichen Versicherungen des Verwaltungsrats und Gesellschafters der Antragstellerin, Beirats der S. S. GmbH und Verwaltungsrats der S. S. AG, Herrn W. B. R. (Anlage ASt 14), des Geschäftsführers der S. S. GmbH, Herrn G. B., und des Direktors der S. S. AG, Herrn B. S. (beide Anlagenkonvolut ASt 18) hinsichtlich der Umsätze auf dem deutschen Markt und die vorgelegten Rechnungen über erbrachte Dienstleistungen auf dem deutschen Markt (Anlagenkonvolut ASt 18) glaubhaft gemacht, dass sie die Antragsmarke mit einer gewissen Intensität schon über einen längeren Zeitraum im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nutzt. e) Vor diesem Hintergrund ist angesichts der oben aufgestellten Kriterien zur Ermittlung einer Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise, also insbesondere Unternehmen, die Websites betreiben sowie Kundendaten verwalten und zum Marketing einsetzen möchten, die von der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „smartbase“ auf der Homepage in der Fassung ab dem 09.01.2019 angebotenen und beworbenen Dienstleistungen der Antragstellerin zuordnen oder zumindest mit ihr in Verbindung bringen und dadurch die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarke erheblich beeinträchtigt wird. 3. Schließlich erscheint es auch im Lichte des Vorbringens der Antragsgegnerin zur Begründung des Widerspruchs überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin die Verfügungsmarke rechtserhaltend iSd. § 26 MarkenG benutzt hat. a) Die Antragstellerin hat die Verfügungsmarke nicht selbst benutzt, sondern die Benutzung erfolgte durch die S. S. GmbH und die S. S. AG mit Zustimmung der Antragstellerin, was gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG als Benutzung durch die Antragstellerin als Markeninhaberin anzusehen ist. Dazu hat die Antragstellerin zunächst durch die Vorlage zahlreicher Rechnungen sowie Vertragsunterlagen über smartbase-Dienstleistungen, durch Fotos von Messeständen aus dem relevanten Zeitraum, auf denen die Bezeichnung „smartbase“ in Verbindung mit CRM, einem CRM Datenbankkonzept und CRM Marketingdatenbanken verwendet wird (Anlagenkonvolut ASt 18) sowie durch die eidesstattlichen Versicherungen der Herren R., B. und S. glaubhaft gemacht, dass die beiden S.-Unternehmen die Verfügungsmarke in der Bundesrepublik Deutschland benutzt haben. Zudem hat die Antragstellerin durch Vorlage eines Auszugs aus dem Lizenzvertrag zwischen der Antragstellerin und der S. S. AG (Anlage ASt 1a) und erneut die eidesstattlichen Versicherungen der Herren R., B. und S., denen die Antragsgegnerin insofern nicht entgegen getreten ist, ebenfalls glaubhaft gemacht, dass die Benutzung der Verfügungsmarke durch die S.-Unternehmen infolge einer Lizenzierung bzw. mit Zustimmung der Antragstellerin erfolgte. b) Die Antragstellerin bzw. die S.-Unternehmen haben die Verfügungsmarke auch für die eingetragenen Dienstleistungen iSd. § 26 Abs. 1 MarkenG markenmäßig benutzt. Die S.-Unternehmen bieten basierend auf der Datenbanksoftware bzw. -plattform „s.“ Direct-Marketing-Dienstleistungen, darunter insbesondere CRM-Systeme, an (vgl. Anlage ASt 2 und Anlagekonvolut ASt 18). Dabei handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Dienstleistungsverzeichnisses der Verfügungsmarke, nämlich die Erfassung, Pflege, Überprüfung, Aktualisierung, Bereinigung und Analyse von Adressdaten in Computerdatenbanken für Marketing- und Werbezwecke. Insofern - wie es die Antragsgegnerin versucht - zwischen den auf der Datenbankplattform „smartbase“ basierenden Dienstleistungen einerseits und der Datenbankplattform „smartbase“ als solcher andererseits zu differenzieren, und sodann zu argumentieren, die Verfügungsmarke sei lediglich für die Datenbankplattform, nicht jedoch für die von den S.-Unternehmen erbrachten Dienstleistungen benutzt worden, für die sie in der Nizzaklasse 35 ausschließlich Schutz genieße, vermag nicht zu überzeugen. Die „smartbase“-Datenbank ist integraler Bestandteil sämtlicher der oben genannten Dienstleistungen der S.-Unternehmen. Dementsprechend haben die S.-Unternehmen die Verfügungsmarke auch nicht nur zur Bezeichnung der Datenbankplattform, sondern auch und in erster Linie zur Bezeichnung der von ihnen erbrachten, auf der Datenbankplattform basierenden Dienstleistungen benutzt. Dies ist durch die Präsentation auf der Homepage (Anlage ASt 2), die eidesstattlichen Versicherungen der Herren R., B. und S., aber auch die vorgelegten Rechnungen, Vertragsunterlagen und Präsentationen (Anlagekonvolut ASt 18) glaubhaft gemacht. So heißt es etwa auf der Homepage der S.-Unternehmen (www. s..com/de) unter der Rubrik „Direct Marketing Services“ in der Einleitung: „Auf der Basis der Datenbank-Plattform smartBASE® und der eigenen Consumer-Datenbanken bietet S. hier seit mehr als 40 Jahren ein breites Spektrum von Direct Marketing Services, das kontinuierlich erweitert und verbessert wird“ (Anlage ASt 2). Dass keine bloße, losgelöste Benutzung für die Datenbankplattform vorliegt, ergibt sich überdies daraus, dass die S.-Unternehmen ihre Datenbankplattform gar nicht isoliert von ihren Dienstleistungen bewirbt und anbietet, sondern lediglich die Dienstleistungen, die auf der Datenbankplattform beruhen. Der Kunde kann bei den S.-Unternehmen nicht die Datenbankplattform als solche erwerben, sondern nur Dienstleistungen, die auf ihr beruhen. Da die Datenbankplattform „smartbase“ und die auf ihr basierenden Dienstleistungen das Herzstück und gleichzeitig das Gros der Dienstleistungen der S.-Unternehmen darstellen, verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung „smartbase“ nicht nur eine Dienstleistung zur Unterscheidung von einer anderen Dienstleistung, sondern sie sehen darin jedenfalls auch, wenn nicht sogar in erster Linie einen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen - jenes, dass sämtliche smartbase-basierten Dienstleistungen anbietet. II. Ein Verfügungsgrund besteht auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin zur Begründung des Widerspruchs. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf die konkrete Benutzung der Bezeichnung „smartbase“ für Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Marketing, einschließlich für Dienstleistungen im Zusammenhang des CRM wie in Anlage ASt 10 gestützt. Die Antragsgegnerin hat keine Version ihrer Homepage oder Korrespondenz zwischen den Parteien vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Antragstellerin diese konkrete, durch die einstweilige Verfügung untersagte Verletzungsform in Gestalt der Homepage bereits vor dem 09.01.2019 kannte. Vielmehr trägt die Antragsgegnerin selbst vor (S. 5 und 12 des Schriftsatzes vom 14.03.2019), dass sie die Weihnachtstage 2018 dazu genutzt habe, die endgültige Homepage zu erstellen, aus der sich ihr tatsächliches Leistungsangebot ergebe, und dass sie diese Fassung der Homepage erst nach einem Telefonat am 09.01.2019 für die Antragstellerin zu Prüfungszwecken freigeschaltet habe. Einen solchen Ablauf der Ereignisse lässt auch die E-Mail der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 17.12.2018 (Anlage AG 2a) überwiegend wahrscheinlich erscheinen, in der die Antragsgegnerin erklärt hat, eine konkrete Leistungsbeschreibung bis zum 10.01.2019 an die Antragstellerin zu übersenden. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ging am 05.02.2019 bei Gericht ein. Insbesondere vor dem Hintergrund auch noch nach dem 09.01.2019 stattfindender Verhandlungen über eine Abgrenzungsvereinbarung und der auf die konkrete Verletzungshandlung bezogenen Abmahnung vom 18.01.2019 (Anlage ASt 11) vermag die Kammer keine Umstände, insbesondere keinen Zeitablauf zu erkennen, der Zweifel an der Dringlichkeit begründen oder das Vorliegen eines Verfügungsgrundes anderweitig in Frage stellen könnte. Sofern die Antragsgegnerin vorträgt, der Vorwurf der Rechtsverletzung und die diesem zugrunde liegenden Umstände hätten sich seit der Berechtigungsanfrage der Antragstellerin vom 23.11.2018 nicht geändert und seien ihr daher seit diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwischen der Fassung der Homepage vor dem 09.01.2019, von der die Antragstellerin bereits im Oktober 2018 Kenntnis erlangte und auf die sich die Berechtigungsanfrage vom 23.11.2018 sowie die Korrespondenz im Dezember 2018 bezogen, und der Fassung der Homepage ab dem 09.01.2019, auf die sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung beschränkte, bestehen nämlich gewichtige, für die rechtliche Beurteilung einer Markenverletzung durch die Antragstellerin relevante Unterschiede. So enthielt die Fassung der Homepage bis zum 09.01.2019 lediglich einen allgemein gehaltenen Hinweis auf Word Press und Inbound Marketing, während auf der Homepage in der Fassung ab dem 09.01.2019 konkrete Dienstleistungen (“Dies alles bekommst du!“) der Marketing Automation, des Customer-Relation-Management-Systems (CRM), des E-Mail-Marketing, des Mailversands von Kampagnen über autarke SMTP Mailserver und der Verwaltung von Kundendaten einschließlich Kundenadressen im Rahmen des CRM unter der Bezeichnung „smartbase“ angepriesen wurden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung wegen marken- bzw. titelmäßiger Verwendung der Bezeichnung „smartbase“ in Anspruch. Die Antragstellerin ist die als Aktiengesellschaft formierte Holding der auch in der Bundesrepublik Deutschland tätigen S.-Unternehmensgruppe. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr.... „smartBASE“ und der Unionsmarke Nr.... „SMART BASE“, beide mit Priorität aus dem Jahr 2007 für Waren und Dienstleistungen der Nizza-Klasse 35. Die deutsche Marke genießt unter anderem Schutz für die Erfassung und Verwaltung von Adressen für Dritte, die Pflege von Adressdaten in Computerdatenbanken, die Analyse von Adressdaten zur Marketing- und Werbezwecken sowie die Überprüfung, Aktualisierung, den Abgleich, die Anreicherung, Ergänzung, Bereinigung und Recherche von Adressdaten in Computerdatenbanken für Marketing- und Werbezwecke. Die Unionsmarke genießt Schutz unter anderem für die Unternehmensberatung und Geschäftsführung, die Werbung und Unterstützung beim Betrieb von Handels- oder Industrieunternehmen sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in erster Linie auf die deutsche Wortmarke (Verfügungsmarke). Ihre Markenrechte an der deutschen Wortmarke hat die Antragstellerin der S. S. GmbH und der S. S. AG (im Folgenden „S.-Unternehmen) lizenzweise zur Nutzung überlassen bzw. ihnen die Nutzung innerhalb des Konzerns gestattet. Die S.-Unternehmen bieten auf dem deutschen Markt unter anderem Datenbankdienstleistungen, darunter insbesondere ein Customer Relation Management-System (CRM) zu Marketing- und Werbezwecken an, deren integraler Bestandteil bzw. Basis die smartbase Datenbankplattform ist. Die Antragsgegnerin bot seit Oktober 2018 auf einer mit noch recht wenig Inhalt gefüllten Homepage unter der Domain „s..de“ unter anderem Marketingdienstleistungen, darunter auch Inbound-Marketing an (“Smartbase gibt dir ein Zuhause für dein WordPress, das alles enthält für erfolgreiches Inbound-Marketing“). Es ließen sich damals bereits Early-Bird-Tarife reservieren. Zum genauen Inhalt der Fassung der Homepage zu diesem Zeitpunkt wird auf die Anlage ASt 4 Bezug genommen. Nachdem die Antragstellerin von der Homepage im Oktober 2018 Kenntnis erlangt hatte, stellte sie am 23.11.2018 eine Berechtigungsanfrage an die Antragsgegnerin. Der Parteivertreter der Antragsgegnerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 07.12.2018 und in einem anschließenden Telefonat Anfang Dezember 2018, nach seinem derzeitigen Kenntnisstand überschneide sich das Angebot der Antragsgegnerin nicht mit den Dienstleistungen der Antragstellerin. Vielmehr biete die Antragsgegnerin lediglich technische und gestalterische Dienste im Zusammenhang mit Hosting und der Gestaltung von Homepages an. Zudem erklärte der Parteivertreter der Antragsgegnerin, er habe der Antragsgegnerin geraten, ihre Homepage entsprechend zu ändern. Vor diesem Hintergrund schlug die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.12.2018 vor, eine Abgrenzungsvereinbarung abzuschließen, wozu sie im Januar 2019 einen Entwurf übersenden wollte. Mit E-Mail vom 17.12.2018 erklärte sich die Antragsgegnerin damit generell einverstanden und kündigte zudem an, über den Jahreswechsel 2018/19 eine konkrete Leistungsbeschreibung ihrer Tätigkeit zu erstellen und der Antragstellerin bis spätestens 10.01.2019 zwecks Abstimmung einer Abgrenzungsvereinbarung zukommen zu lassen. Da die Antragsgegnerin ihre Homepage inhaltlich unverändert beließ, mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.12.2018 ab und forderte sie im Zuge dessen „rein formell“ auf, bis zum 10.01.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „s.“ für Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Rahmen von Inbound-Marketing zu benutzen. Am 09.01.2019 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin um eine Fristverlängerung und kündigte zudem telefonisch an, eine um eine konkrete Leistungsbeschreibung der angebotenen Dienstleistungen angereicherte, neue Fassung ihrer Homepage am Abend desselben Tages online zu stellen, was auch geschah. Auf der überarbeiteten Fassung der Homepage der Antragsgegnerin waren unter der Domain „s..de“ unter der einleitenden Überschrift „Smartbase“, „All-in-One WordPress Business Home“ unter der Unterüberschrift „Dies alles bekommst du!“ konkrete Dienstleistungen betreffend Marketing Automation, Customer-Relation-Management-System (CRM), e-mail-Marketing, Mailversand von Kampagnen über autarke SMTP Mailserver der Antragsgegnerin in Deutschland und die Verwaltung von Kundendaten einschließlich Kundenadressen im Rahmen des CRM auf in Deutschland belegenen Smartbase-Servern aufgelistet. Für den genauen Inhalt der Fassung der Homepage ab dem 09.01.2019 wird auf Anlage ASt 10 verwiesen. Nach Prüfung der neuen Fassung der Homepage erklärte die Antragstellerin der Antragsgegnerin am 15.01.2019, dass aus ihrer Sicht keine ausreichende Abgrenzung zwischen dem nunmehr veröffentlichten Dienstleistungsangebot der Antragsgegnerin und jenem der Antragstellerin bestehe. Mit Schreiben vom 18.01.2019 fasste die Antragstellerin ihre Einschätzung noch einmal schriftlich zusammen und schlug vor, dass die Antragsgegnerin ihr Produktangebot ändere und flankierend bis zum 29.01.2019 (korrigiert, nachdem zunächst eine Frist bis zum 22.01.2019 gesetzt worden war) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe, in der sie sich verpflichte, es zu unterlassen, die Bezeichnung „smartbase“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Marketing, einschließlich Dienstleistungen des Customer Relation Managements (CRM) zu benutzen, was die Unterlassung einer Benutzung als geschäftliche Bezeichnung in demselben Dienstleistungsbereich einschließe. Nach fruchtlosem Fristablauf beantragte die Antragstellerin am 05.02.2019 eine einstweilige Verfügung, welche die Kammer am 06.02.2019 erließ. Durch sie wurde der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Marketing, einschließlich für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Customer Relation Management (CRM), die Bezeichnung „smartbase“ zu benutzen, wenn dies erfolgt, wie in der Anlage ASt 10, also der Fassung der Homepage ab dem 09.01.2019, geschehen. Gegen diese einstweilige Verfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 14.03.2019, den sie wie folgt begründet: An einem Verfügungsanspruch fehle es bereits deswegen, weil die Antragstellerin eine rechtserhaltende Benutzung der streitgegenständlichen Marken in den von ihnen geschützten Waren- und Dienstleistungsklassen nicht glaubhaft gemacht habe. Die S. S. GmbH und die S. S. AG verwendeten die Bezeichnung „smartbase“ nicht für Marketing- und Adressdatendienstleistungen, sondern lediglich zur Bezeichnung der Datenbanksoftware bzw. -plattform, die ihnen die Antragstellerin zur Verfügung stelle. Dies ergebe sich nicht nur aus den in Anlagenkonvolut K 18 vorgelegten Rechnungen und Aufträgen der beiden S. Unternehmen, sondern auch daraus, dass weder auf der Website noch in den Broschüren der S.-Unternehmen Dienstleistungen mit der Bezeichnung „smartbase“ angeboten würden, sondern etwa unter den Bezeichnungen „Telecare“ und „Fulfilment“. Auch stellten die S.-Unternehmen keine AGB für eine Dienstleistung namens „smartbase“ zur Verfügung, wie dies für andere von ihr angebotene Dienstleistungen der Fall sei. Der für die deutsche Wortmarke bestehende Markenschutz in der Nizza-Klasse 35 erfasse jedoch nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Pflege, Analyse und Recherche von Adressdaten für Marketing- und Werbezwecke, worunter weder Datenbanksoftware noch Datenbankdienstleistungen fielen. Daher seien die Marken von den S.-Unternehmen nicht rechtserhaltend für die von der deutschen Wortmarke erfassten Dienstleistungen benutzt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die „smartbase“-Datenbank integraler Bestandteil der Dienstleistungen der S. Unternehmen sei, denn dieser Umstand könne keinen fehlenden Markenschutz in der Nizza-Klasse 9 ersetzen, die Datenbanksoftware für Adressen zum Gegenstand habe. Die Antragsgegnerin ist zudem der Ansicht, es sei widersprüchlich, dass die Antragstellerin die nach Erlass der einstweiligen Verfügung angepasste Fassung der Homepage der Antragsgegnerin nicht beanstande, obwohl sich das Dienstleistungsangebot der Antragsgegnerin nicht geändert habe, da sie unverändert Hosting-Dienstleistungen anbiete. Entgegen der irrigen Annahme der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin von Beginn an mit dem Hosting nur die technische Infrastruktur angeboten, um ihren Kunden etwa einen Marketing-Newsletter-Versand, ein CRM und andere Softwareapplikationen sowie Internetdienstleistungen zu ermöglichen. Diese Dienstleistungen jenseits des rein technischen Hosting biete die Antragsgegnerin jedoch nicht selbst an und dies ergebe sich auch nicht aus der Homepage in der ihr untersagten Fassung ab dem 09.01.2019. Vielmehr beschreibe sie dort nur die Möglichkeiten der von ihr auf ihren Servern betriebenen Software, etwa der Open Source-Software Mautic, mit der man Kundenadressen verwalten könne und die auch ein CRM für die Kunden der Antragsgegnerin sei. Schließlich ist die Antragsgegnerin der Ansicht, es liege auch kein Verfügungsgrund vor. Dies stützt sie zum einen darauf, dass der Vorwurf der Rechtsverletzung seit der Berechtigungsanfrage der Antragstellerin vom 23.11.2018 inhaltlich unverändert gewesen sei, indem er auf Dienstleistungen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Marketing gestützt gewesen sei, und sich die konkreten Umstände, auf die sich die Verletzung stütze, seit Beginn der Auseinandersetzung nicht geändert hätten. Sie seien der Antragstellerin daher vom Beginn der Auseinandersetzung an bekannt gewesen. Die erst in der Fassung der Homepage ab dem 09.01.2019 aufgeführten Dienstleistungen wichen nicht von jenen ab, die bereits zuvor seit der Berechtigungsanfrage vom 23.11.2018 auf ihrer Homepage angeboten und beworben worden seien. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 06.02.2019 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.02.2019 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 06.02.2019 zu bestätigen, deren Bestand sie verteidigt. Zum Verfügungsanspruch trägt die Antragstellerin vor, die streitgegenständlichen Marken seien in den letzten fünf Jahren fortlaufend von der S. S. GmbH und von der S. S. AG für Datenbank- und Marketingdienstleistungen benutzt worden. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Klassifikation in der Nizza-Klasse 35 auch Datenbankdienstleistungen, darunter die Datenbankverwaltung und datenbankbasiertes Marketing beinhalte. Derartige Datenbankdienstleistungen ließen sich sinnvoll nur durch eine Kennzeichnung der zugrundeliegenden Datenbank kennzeichnen, die insofern ein zentraler, integraler Bestandteil der Dienstleistungen sei. Sowohl die Datenbank als auch die auf ihr basierenden Dienstleistungen würden daher von den Unternehmen der S.-Gruppe mit dem Begriff „smartbase“ bezeichnet. Dies ergebe sich auch aus dem Internetauftritt (Anlage ASt 2 und 17), zahlreichen Präsentationen der S.-Unternehmen (Anlagenkonvolut ASt 18) und der Studie des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (Anlage ASt 3). In Bezug auf die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ergebe sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Definition des „Hosting“ aus Wikipedia (Anlage AG 12), dass CRM-Systeme ein Anwendungsfall bzw. ein Hosting-Dienst seien. Zudem stellten auch die S.-Unternehmen eine technische Infrastruktur unter der Bezeichnung „smartbase“ für ihre Kunden zur Verfügung und böten unter der Bezeichnung „smartbase“ Datenverarbeitungsdienstleistungen für ihre Kunden an, wobei es sich bei den Daten um Kundendaten auf Servern der S.-Unternehmen handele, so dass man insofern sogar von identischen Dienstleistungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ausgehen könne. Zum Verfügungsgrund trägt die Antragstellerin vor, das Leistungsspektrum habe sich auf der Homepage der Antragsgegnerin ab dem 09.01.2019 inhaltlich ganz anders als zuvor dargestellt und sei daher ein qualitatives und quantitatives Novum. Dementsprechend hätten sich – was als solches unstreitig ist – die Abmahnung vom 18.01.2019 und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.02.2019 nur auf die erst ab dem 09.01.2019 auf der Website der Antragsgegnerin anzutreffende Verletzungsform bezogen und werde die aktuelle Gestaltung der Homepage (nach Erlass der einstweiligen Verfügung) von der Antragstellerin nicht beanstandet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2019 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).