Urteil
327 O 263/19
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund von Patentverletzungshandlungen von Generikaunternehmen kann im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes regelmäßig von dem Erfordernis einer dem Verfügungsantragsteller günstigen streitigen Rechtsbestandsentscheidung in Bezug auf das Verfügungspatent abgesehen werden und hat eine Verbotsverfügung auch dann zu ergehen, wenn das Verletzungsgericht zwar keine endgültige Sicherheit über den Rechtsbestand des Verfügungspatents gewinnen kann, nach seiner Einschätzung aber mehr für als gegen ihn spricht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 - I-2 U 87/21, GRUR-RR 2013, 236 ff., 240 - Flupirtin-Maleat).(Rn.94)
2. Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes in zeitlicher Hinsicht (sog. Dringlichkeit) ist eine verobjektivierte ex-ante-Betrachtung aus Sicht des Verfügungsantragstellers zugrunde zu legen.(Rn.108)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.08.2019 wird in ihren Ziff. I 1 und I 3 bestätigt.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin 80 % und die Antragstellerin 20 % zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird neu auf [...] € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund von Patentverletzungshandlungen von Generikaunternehmen kann im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes regelmäßig von dem Erfordernis einer dem Verfügungsantragsteller günstigen streitigen Rechtsbestandsentscheidung in Bezug auf das Verfügungspatent abgesehen werden und hat eine Verbotsverfügung auch dann zu ergehen, wenn das Verletzungsgericht zwar keine endgültige Sicherheit über den Rechtsbestand des Verfügungspatents gewinnen kann, nach seiner Einschätzung aber mehr für als gegen ihn spricht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 - I-2 U 87/21, GRUR-RR 2013, 236 ff., 240 - Flupirtin-Maleat).(Rn.94) 2. Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes in zeitlicher Hinsicht (sog. Dringlichkeit) ist eine verobjektivierte ex-ante-Betrachtung aus Sicht des Verfügungsantragstellers zugrunde zu legen.(Rn.108) I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.08.2019 wird in ihren Ziff. I 1 und I 3 bestätigt. II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin 80 % und die Antragstellerin 20 % zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird neu auf [...] € festgesetzt. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.08.2019 war - soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt haben - auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens der Antragsgegnerin zu bestätigen. I. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. den §§ 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 und 4 PatG die begehrte - und von der Kammer zu den Ziff. I 1 und I 3 des Beschlusses vom 02.08.2019 tenorierte - Unterlassung und Sequestration verlangen (Verfügungsanspruch). 1. Die Antragstellerin ist überwiegend wahrscheinlich aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verfügungspatent i. V. m. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ und den §§ 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 und 4 PatG. Mit den Anlagen FBD 26 und FBD 27, eidesstattlichen Versicherungen von R. P., Director und Vice President Intellectual Property Operations der Verfügungspatentinhaberin, vom 19.08.2019 sowie von A. H., Global IP Head, Established Medicines, der Antragstellerin, vom 27.08.2019 hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Verfügungspatentinhaberin der D. LLC mit Vertrag vom 10.05.2019 eine exklusive, weltweite und unterlizenzierbare Lizenz u. a. an dem Verfügungspatent erteilt hat, deren Rechtsnachfolgerin die R. LLC ist, auf die der Lizenzvertrag zwischen der D. LLC und der Verfügungspatentinhaberin übergegangen ist. Sie hat ferner glaubhaft gemacht, dass die R. LLC der Antragstellerin und den mit dieser verbundenen Unternehmen mit weiterem Vertrag vom 01.01.2019 sodann eine weltweite, exklusive, vollständig abbezahlte und lizenzfrei unterlizenzierbare Unterlizenz u. a. an dem Verfügungspatent erteilt hat und zur Klarstellung der Lizenzbeziehungen in Bezug auf das Verfügungspatent für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anlage FBD 26 zudem ein „PATENT LICENSE AGREEMENT“ zwischen der Verfügungspatentinhaberin, der R. LLC und der Antragstellerin vom 17./18.06.2019 vorgelegt, der gemäß seinem § 4 eine Rückwirkung ab dem 01.04.2019 vorsieht. Tatsächliche Anhaltspunkte, die diese Glaubhaftmachungslage zu entkräften vermöchten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Überwiegend wahrscheinlich verwirklichen die „[...]“-Produkte der Antragsgegnerin wortsinngemäß die Merkmale des Verfügungspatentanspruchs 1. a. Die verfügungspatentgemäße Erfindung betrifft eine multipartikuläre Zusammensetzung mit modifizierter Freisetzung, insbesondere eine solche, die während des Wirkens einen Wirkstoff pulsierend abgibt; sie betrifft ferner feste orale Dosierungsformen, welche eine solche multipartikuläre Zusammensetzung mit kontrollierter Freisetzung enthalten (vgl. [0001]). Das mit der Verabreichung einer Arzneimittelverbindung im Zusammenhang stehende Plasmaprofil kann als „pulsatiles Profil" beschrieben werden, bei welchem Stöße hoher Wirkstoffkonzentration, durchsetzt von Tiefpunkten niedriger Konzentration, beobachtet werden ([0002]). Ein pulsatiles Profil mit zwei Spitzen kann als „bimodal“ beschrieben werden und von einer Zusammensetzung oder Dosierungsform, die ein solches Profil bei Verabreichung erzeugt, kann gesagt werden, dass sie eine „gepulste Freisetzung" des Wirkstoffs aufweist (vgl. [0003]). Im Stand der Technik bekannt waren Dosierungsregimes mit häufiger Verabreichung, bei welchen eine Dosierungsform mit sofortiger Freisetzung (IR - immediate release) in periodischen Intervallen verabreicht wurde und die typischerweise zu einem pulsatilen Plasmaprofil führten, wobei eine Spitze bei der Plasma-Arzneimittelkonzentration nach Verabreichung jeder IR-Dosis mit Tiefpunkten (Stellen mit niedriger Arzneimittelkonzentration) beobachtet wurde, die sich zwischen aufeinander folgenden Verabreichungszeitpunkten bildeten (vgl. [0004]). Mit solchen Dosierungsregimes (und ihren resultierenden pulsatilen Plasmaprofilen) hingen besondere pharmakologische und therapeutische Wirkungen zusammen und es wurde z. B. davon ausgegangen, dass die Phase des Ausschwemmens, die durch den Abfall der Plasmakonzentration des aktiven Wirkstoffs zwischen den Spitzen erzeugt wurde, ein Faktor war, der zur Reduktion oder zum Verhindern der Patiententoleranz gegenüber verschiedenen Arten von Arzneimitteln beitrug (vgl. [0004]). Dabei zielten viele Arzneimittelformulierungen mit kontrollierter Freisetzung darauf ab, eine Freisetzung nullter Ordnung des Arzneipräparates zu erzeugen, und lag deren spezifische Aufgabe häufig darin, den Unterschied zwischen Spitzen und Tiefpunkten von Arzneimittelplasmaspiegeln im Zusammenhang mit konventionellen Dosierungsregimes mit häufiger Verabreichung zu minimieren, wobei indes einige der für ein pulsatiles System spezifischen therapeutischen und pharmakologischen Wirkungen infolge der konstanten oder annähernd konstanten Plasmaspiegel, die durch Arzneimittelsysteme mit Freisetzung nullter Ordnung erreicht wurden, verloren gingen oder vermindert werden konnten (vgl. [0005]). Vor diesem Hintergrund war eine Zusammensetzung oder Formulierung mit modifizierter Freisetzung erwünscht, welche im Wesentlichen die Freisetzung von IR-Dosierungsregimes mit häufiger Verabreichung nachahmt, während der Bedarf nach häufiger Dosierung reduziert ist. (vgl. [0005]) Ein typisches Beispiel eines Arzneimittels, welches Toleranz bei Patienten hervorrufen kann, ist Methylphenidat (vgl. [0006]). Methylphenidat ist ein Stimulans, welches sich auf das zentrale Nervensystem und das Respirationssystem auswirkt und primär zur Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizitstörung verwendet wird (vgl. [0006]). Nach der Absorption aus dem Gastrointestinaltrakt (GIT) halten die Wirkungen des Arzneimittels nach oraler Verabreichung konventioneller IR-Tabletten drei bis sechs Stunden lang an, oder etwa acht Stunden nach oraler Verabreichung von Formulierungen mit verlängerter Freisetzung (vgl. [0006]). Die Gesamtdosis liegt typischerweise im Bereich von 5-30 mg pro Tag, wobei sie in Ausnahmefällen auf 60 mg pro Tag gesteigert wird ([0006]). Unter konventionellen Dosierungsregimes wird Methylphenidat zweimal täglich gegeben, wobei typischerweise eine Dosis vor dem Frühstück und eine zweite Dosis vor dem Mittagessen verabreicht wird und die letzte tägliche Dosis vorzugsweise mehrere Stunden vor dem Schlafengehen gegeben wird (vgl. [0006]). Im Stand der Technik bekannt waren eine Darreichungsform und ein Verfahren zur Verabreichung von Methylphenidat mit einer konstanten und kontinuierlich ansteigenden Rate, die speziell ungleichmäßige Blutspiegel (gekennzeichnet durch Spitzen und Tiefpunkte), die mit konventionellen Behandlungen bei Verwendung von Darreichungsformen mit sofortiger Freisetzung assoziiert sind, zu vermeiden gesucht hat (vgl. [0007]). Bekannt war ferner, dass Methylphenidat eine therapeutische Wirkung aufweist, wenn es in der Form eines razemischen Gemisches oder in der Form eines einzigen Isomers verabreicht wird, sowie, dass bestimmte Arten von Hydroxypropyl-Methylcelluloseethern, die mit einem therapeutischen Mittel in eine feste Darreichungsform gepresst sind, ein bimodales Freisetzungsprofil ergeben, und Mehrfacheinheiten-Formulierungen mit einer hydrophilen Matrix zur pulsierenden Freisetzung von Ketoprofen sowie die Verwendung einer dreischichtigen Tablette zur Zufuhr von Ibuprofen in aufeinanderfolgenden Pulsen (vgl. [0008]-[0011]). Im Stand der Technik bekannt waren zudem eine Formulierung umfassend Captopril innerhalb eines pH-stabilen Kerns mit magensaftresistenter oder freisetzungsverzögernder Beschichtung, kombiniert mit zusätzlichem Captopril, welches nach Verabreichung zur sofortigen Freisetzung zur Verfügung steht, Zubereitungen, die drei verschiedene Freisetzungen bereitstellen und drei Gruppen von Sphäroiden mit einer aktiven medizinischen Substanz enthalten, wobei die erste Gruppe von Sphäroiden unbeschichtet ist und rasch nach der Einnahme zerfällt, um eine Initialdosis an medizinischer Substanz freizusetzen, die zweite Gruppe von Sphäroiden mit einer pH-empfindlichen Beschichtung überzogen ist, um eine zweite Dosis bereitzustellen, und die dritte Gruppe von Sphäroiden mit einer pH-unabhängigen Schicht überzogen ist, um die dritte Dosis bereitzustellen, sowie eine Methylphenidat-Darreichungsform mit Partikeln mit sofortiger Freisetzung und Partikeln mit verzögerter Freisetzung, wobei die verzögerte Freisetzung durch die Verwendung von pH-unabhängigen Ammoniummethacrylat-Polymeren in Kombination mit bestimmten Füllstoffen bereitgestellt wird (vgl. [0012]-[0014]). Eine Aufgabe der verfügungspatentgemäßen Erfindung war es daher, eine multipartikuläre Zusammensetzung mit modifizierter Freisetzung, enthaltend Methylphenidat, bereitzustellen, die während des Wirkens ein Plasmaprofil erzeugt, das im Wesentlichen dem Plasmaprofil, welches durch die Verabreichung von zwei oder mehr nacheinander gegebenen IR-Darreichungsformen erzeugt wird, ähnlich ist (vgl. [0015]). Weiteren Aufgaben der Erfindung waren (vgl. [0016]-[0022]), eine multipartikuläre Zusammensetzung mit modifizierter Freisetzung bereitzustellen, a) welche während des Wirkens Methylphenidat in pulsatiler Weise zuführt, b) die im Wesentlichen die pharmakologischen und therapeutischen Wirkungen nachahmt, die durch die Verabreichung von zwei oder mehr nacheinander gegebenen IR- Darreichungsformen erzeugt werden, c) die im Wesentlichen die Entwicklung von Patiententoleranz gegenüber Methylphenidat in der Zusammensetzung reduziert oder eliminiert, d) bei welcher ein erster Anteil des Methylphenidats sofort nach Verabreichung freigesetzt wird und ein zweiter Anteil des Methylphenidats rasch nach einer anfänglichen Verzögerungsphase in bimodaler Weise freigesetzt wird, e) die in der Lage ist, Methylphenidat in bimodaler oder multimodaler Weise freizusetzen, wobei ein erster Anteil des Methylphenidats entweder sofort oder nach einer Verzögerungszeit freigesetzt wird, um einen Arzneimittelfreisetzungspuls bereitzustellen, und ein zusätzlicher Anteil des Methylphenidats nach einer Verzögerungszeit freigesetzt wird, um zusätzliche Arzneimittelfreisetzungspulse bereitzustellen, sowie eine feste orale Darreichungsform bereitzustellen, umfassend eine multipartikuläre Zusammensetzung der verfügungspatentgemäßen Erfindung mit einer einmal täglich zu verabreichenden Darreichungsform von Methylphenidat, die während des Wirkens ein Plasmaprofil erzeugt, das im Wesentlichen dem Plasmaprofil einer Verabreichung von zwei nacheinander gegebenen Darreichungsformen mit sofortiger Freisetzung ähnlich ist, und eine Verwendung zur Herstellung eines Medikaments zur Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizitstörung, basierend auf der Verabreichung eines Medikaments mit einer solchen Darreichungsform. Diese Aufgaben werden verfügungspatentgemäß durch eine multipartikuläre Zusammensetzung mit modifizierter Freisetzung realisiert, die eine erste Komponente aufweist, die eine erste Population methylphenidathaltiger Partikel umfasst, und eine zweite Komponente, die eine zweite Population methylphenidathaltiger Partikel umfasst, wobei die methylphenidathaltigen Partikel der zweiten Komponente mit einer Beschichtung mit modifizierter Freisetzung überzogen sind und die zweite Population methylphenidathaltiger Partikel - alternativ oder zusätzlich - ferner ein Matrixmaterial mit modifizierter Freisetzung umfasst und die Zusammensetzung nach oraler Zufuhr während des Wirkens das Methylphenidat in pulsatiler Weise abgibt (vgl. [0023]). Die verfügungspatentgemäße Erfindung stellt daher eine multipartikuläre Zusammensetzung mit modifizierter Freisetzung zur Verfügung, die Methylphenidat enthält und eine erste Komponente, die eine erste Population methylphenidathaltiger Partikel umfasst, und mindestens eine nachfolgende Komponente aufweist, wobei jede nachfolgende Komponente eine nachfolgende Population methylphenidathaltiger Partikel umfasst, wobei die mindestens eine nachfolgende Population methylphenidathaltiger Partikel ferner eine Beschichtung mit modifizierter Freisetzung aufweist oder alternativ oder zusätzlich ein Matrixmaterial mit modifizierter Freisetzung, so dass die Zusammensetzung nach der oralen Zufuhr an ein Subjekt das Methylphenidat pulsierend abgibt, um Phasen mit hoher Blutplasmakonzentration an Methylphenidat, durchsetzt von Phasen mit geringer Blutplasmakonzentration an Methylphenidat, zu erzeugen, wobei die Phasen mit geringer Blutplasmakonzentration für das Ausschwemmen des Methylphenidats sorgen, wobei die Zusammensetzung eine erste Komponente und eine nachfolgende Komponente umfasst, wobei die in der ersten und in der nachfolgenden Komponente enthaltene Menge an Methylphenidat dieselbe ist, wobei die erste Komponente eine Komponente mit sofortiger Freisetzung ist und die nachfolgende Komponente eine Komponente mit modifizierter Freisetzung ist, und wobei die Komponente mit modifizierter Freisetzung eine pH-abhängige Polymerbeschichtung umfasst, welche einen Methylphenidat-Puls aus der Komponente mit modifizierter Freisetzung im Anschluss an eine Verzögerungszeit freisetzt (vgl. [0024]). Die Beschichtung mit modifizierter Freisetzung, die auf die zweite Population methylphenidathaltiger Partikel aufgetragen wird, verursacht einen zeitlichen Abstand zwischen der Freisetzung von Methylphenidat aus der ersten Population methylphenidathaltiger Partikel und der Freisetzung von Methylphenidat aus der zweiten Population methylphenidathaltiger Partikel (vgl. [0026]). Die Zusammensetzung führt während des Wirkens das Methylphenidat in einer bimodalen oder pulsatilen Weise zu und erzeugt während des Wirkens ein Plasmaprofil, das im Wesentlich jenes nachahmt, welches man durch zwei nacheinander verabreichte IR-Dosen erhält (vgl. [0028]). Die erfindungsgemäße Zusammensetzung kann in eine feste orale Darreichungsformen abgefüllt werden (vgl. [0029]). Zu den Vorteilen der verfügungspatentgemäßen Erfindung gehört die Reduktion der Dosierungshäufigkeit, die bei konventionellen Dosierungsregimes mit mehreren IR-Dosen erforderlich ist, während die aus dem pulsatilen Plasmaprofil erhaltenen Vorteile weiterhin erhalten bleiben (vgl. [0031]). Die reduzierte Dosierungshäufigkeit ist besonders vorteilhaft bei Kindern, da sie den Dosierungsbedarf in der Mitte des Schultages überflüssig macht (vgl. [0031]). Der Begriff „partikulär“ gemäß der Verfügungspatentschrift bezieht sich auf einen Zustand der Materie, welcher gekennzeichnet ist durch die Anwesenheit von einzelnen Partikeln, Pellets, Beads oder Körnchen, ungeachtet ihrer Größe, Form oder Morphologie, und der Begriff „multipartikulär“ bedeutet eine Vielzahl von einzelnen oder aggregierten Partikeln, Pellets, Beads oder Körnchen oder Gemischen davon, ungeachtet ihrer Größe, Form oder Morphologie (vgl. [0033]). Die zeitlichen Freisetzungseigenschaften für die Freisetzung des Methylphenidats aus jeder der Komponenten können durch Modifikation der Zusammensetzung jeder Komponente variiert werden, einschließlich der Modifikation irgendeines der Hilfsstoffe oder der Beschichtungen, die vorhanden sein können, wobei die Freisetzung des Methylphenidats insbesondere durch Abänderung der Zusammensetzung und/oder der Menge der Partikelbeschichtung mit modifizierter Freisetzung auf den Partikeln gesteuert werden kann, falls eine solche Beschichtung vorliegt (vgl. [0042]). Ein beliebiges Beschichtungsmaterial, das die Freisetzung des Methylphenidats in der erwünschten Weise modifiziert, kann verwendet werden, insbesondere Polymerbeschichtungsmaterialien (vgl. [0048]). Eine multipartikuläre Zusammensetzung mit modifizierter Freisetzung nach der verfügungspatentgemäßen Erfindung kann in eine beliebige Darreichungsform integriert sein, welche die Freisetzung des Methylphenidats in pulsatiler Weise ermöglicht (vgl. [0050]). Typischerweise kann die Dosierungsform eine Mischung aus verschiedenen Populationen von methylphenidathaltigen Partikeln sein, aus welchen die Komponenten mit sofortiger Freisetzung und mit modifizierter Freisetzung zusammengesetzt sind, wobei die Mischung in geeignete Kapseln, wie z. B. Hart- oder Weichgelatinekapseln eingefüllt wird ([0050]). Alternativ können die unterschiedlichen einzelnen Populationen von methylphenidathaltigen Partikel (optional mit zusätzlichen Hilfsstoffen) in Minitabletten gepresst werden, die anschließend in geeigneten Anteilen in Kapseln gefüllt werden können (vgl. [0050]). Eine weitere geeignete Darreichungsform ist die einer mehrschichtigen Tablette ([0050]). In diesem Fall kann die erste Komponente der multipartikulären Zusammensetzung mit modifizierter Freisetzung in eine Schicht gepresst werden, wobei die zweite Komponente anschließend als eine zweite Schicht der mehrschichtigen Tablette hinzugefügt wird ([0050]). Die Populationen methylphenidathaltiger Partikel, aus denen die Zusammensetzung der Erfindung besteht, können des Weiteren in schnell auflösende Dosierungsformen eingebracht werden, wie z. B. eine sprudelnde Darreichungsform oder eine schnell schmelzende Dosierungsform (vgl. [0050]). Die verfügungspatentgemäße Zusammensetzung umfasst ferner zwei Populationen von methylphenidathaltigen Partikeln mit unterschiedlichen in vitro Lösungsprofilen (vgl. [0051]). b. Die Merkmale des Verfügungspatentanspruchs 1 können wie folgt gegliedert werden: Multipartikuläre Zusammensetzung mit modifizierter Freisetzung, 1. die Methylphenidat enthält 2. und eine erste Komponente, die eine erste Population methylphenidathaltiger Partikel umfasst, 3. und mindestens eine nachfolgende Komponente aufweist, wobei jede nachfolgende Komponente eine nachfolgende Population methylphenidathaltiger Partikel umfasst, 4. wobei die mindestens eine nachfolgende Population methylphenidathaltiger Partikel ferner eine Beschichtung mit modifizierter Freisetzung aufweist oder alternativ oder zusätzlich ein Matrixmaterial mit modifizierter Freisetzung, so dass die Zusammensetzung nach der oralen Zufuhr an ein Subjekt das Methylphenidat pulsierend abgibt, um Phasen mit hoher Blutplasmakonzentration an Methylphenidat, durchsetzt von Phasen mit geringer Blutplasmakonzentration an Methylphenidat zu erzeugen, wobei die Phasen mit geringer Blutplasmakonzentration für das Ausschwemmen des Methylphenidats sorgen, 5. wobei die Zusammensetzung eine erste Komponente und eine nachfolgende Komponente umfasst, 6. wobei die in der ersten und in der nachfolgenden Komponente enthaltene Menge an Methylphenidat dieselbe ist, 7. wobei die erste Komponente eine Komponente mit sofortiger Freisetzung ist und die nachfolgende Komponente eine Komponente mit modifizierter Freisetzung ist, 8. wobei die Komponente mit modifizierter Freisetzung eine pH-abhängige Polymerbeschichtung umfasst, welche einen Methylphenidat-Puls aus der Komponente mit modifizierter Freisetzung im Anschluss an eine Verzögerungszeit freisetzt. c. Von der so umschriebenen Lehre des Verfügungspatents und des Verfügungspatentanspruchs machen die „[...]“-Produkte der Antragsgegnerin wortsinngemäß Gebrauch. aa. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Auslegung eines Patents nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. nur BGH GRUR 2016, 169 ff. (170 m. w. N.)). Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH a. a. O. m. w. N.). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH a. a. O. m. w. N.). Dabei wird nach der Vorgabe in Art. 69 Abs. 1 EPÜ der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt (vgl. BGH GRUR 2011, 701 ff. (703) - Okklusionsvorrichtung). Damit diese Bestimmung so erfolgen kann, dass die Ziele des Art. 1 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ erreicht werden, ist zunächst unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist (vgl. BGH a. a. O.). Zwar ist ein buchstäbliches Verständnis der Patentansprüche nicht zur Erfassung des geschützten Gegenstands geeignet, andererseits darf der Schutzgegenstand aber auch nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch angegebener Lösungsmittel erweitert werden (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Die Beschreibung darf somit nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt (BGH a. a. O.). bb. Vor diesem Hintergrund liegt in den „[...]“-Produkten der Antragsgegnerin eine wortsinngemäße Patentverletzung. Das Verfügungspatents schützt multipartikuläre Zusammensetzungen mit modifizierter Freisetzung, die Methylphenidat enthalten, mit mindestens zwei Komponenten, die jeweils Populationen methylphenidathaltiger Partikel umfassen („comprising“), wobei die mindestens eine zeitlich nachfolgende - „subsequent“ - Komponente („comprising a subsequent population of methylphenidate-containing particles“) eine im Patentanspruch näher definierte Beschichtung mit modifizierter Freisetzung aufweist („comprises“) und beide Komponenten den gleichen Methylphenidatgehalt aufweisen. Dabei kann zur Definition des Partikelbegriffs auf Abs. [0033] des Verfügungspatents zurückgegriffen werden, der den Begriff des Partikels nicht mit „Pellet“ gleichsetzt, sondern „sich auf einen Zustand der Materie, welcher gekennzeichnet ist durch die Anwesenheit von einzelnen Partikeln, Pellets, Beads oder Körnchen, ungeachtet ihrer Größe, Form oder Morphologie“ bezieht. Ferner kann nach Abs. [0050] des Verfügungspatents die multipartikuläre Zusammensetzung in jeglicher passenden Darreichungsform („any suitable dosage form“) gewählt werden, die die pulsartige Freisetzung ermöglicht. Die Pellets in den Hartkapseln der Antragsgegnerin sind unstreitig jeweils identisch wie mehrschichtige Tabletten aufgebaut und haben jeweils zwei Wirkstoffschichten, die zeitlich verzögert und unter Verwendung einer Polymerbeschichtung in Abhängigkeit vom pH-Wert freigesetzt werden. Ebenso - und zu Recht - unstreitig ist dabei die in den beiden Wirkstoffschichten jedes Pellets enthaltene Menge an Methylphenidat dieselbe, ist eine der beiden Wirkstoffschichten eine solche mit sofortiger Freisetzung und die weitere Wirkstoffschicht eine solche mit modifizierter Freisetzung und umfasst die Wirkstoffschicht mit modifizierter Freisetzung eine pH-abhängige Polymerbeschichtung, die einen Methylphenidat-Puls aus der Wirkstoffschicht mit modifizierter Freisetzung im Anschluss an eine Verzögerungszeit freisetzt. Unschädlich ist insoweit, dass in den angegriffenen Ausführungsformen die Pellets sämtlich den gleichen Aufbau aufweisen und nicht zwei unterschiedliche Pellet-Populationen in den Hartkapseln gemäß den angegriffenen Ausführungsformen enthalten sind. Der Verfügungspatentanspruch verlangt nämlich nicht zwei unterschiedliche Pellet-Populationen, sondern umfasst Zusammensetzungen, die mindestens zwei Komponenten aufweisen, die jeweils eine Population methylphenidathaltiger Partikel umfassen, wobei jede - zeitlich, nicht örtlich - nachfolgende Komponente eine - wiederum zeitlich, nicht örtlich - nachfolgende Population methylphenidathaltiger Partikel umfasst, die eine Beschichtung mit modifizierter Freisetzung aufweist. Dergestalt sind auch die angegriffenen Ausführungsformen zusammengesetzt, deren Wirkstoffschichten aufgrund der zeitlich verzögerten Wirkung der jeweils zweiten Wirkstoffschicht in jedem Pellet auch unterschiedliche in-vitro-Lösungsprofile aufweisen. 3. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Sequestrationsanspruch zur Sicherung ihres Vernichtungsanspruchs folgt aus § 140a Abs. 1 PatG. II. Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. 1. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents erscheint hinreichend gesichert. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes kann bei - wie hier - Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen regelmäßig von dem Erfordernis einer dem Antragsteller günstigen streitigen Rechtsbestandsentscheidung abgesehen werden (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 ff., 240 - Flupirtin-Maleat). Während der von ihnen angerichtete Schaden im Falle einer späteren Aufrechterhaltung des Patents vielfach enorm und (mit Rücksicht auf den durch eine entsprechende Festsetzung von Festbeträgen verursachten Preisverfall) nicht wieder gut zu machen ist, hat eine (wegen späterer Vernichtung des Patents) unberechtigte Verfügung lediglich zur Folge, dass das Generikaunternehmen vorübergehend zu Unrecht vom Markt ferngehalten wird, was durch entsprechende Schadenersatzansprüche gegen den Patentinhaber vollständig ausgeglichen werden kann (OLG Düsseldorf a. a. O.). Berücksichtigt man außerdem, dass das Generikaunternehmen für seine Marktpräsenz im Allgemeinen keine eigenen wirtschaftlichen Risiken eingeht (weil das Präparat dank des Patentinhabers medizinisch hinreichend erprobt und am Markt etabliert ist), hat eine Verbotsverfügung zu ergehen, auch wenn für das Verletzungsgericht keine endgültige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, nach seiner Einschätzung aber mehr für als gegen ihn spricht (OLG Düsseldorf a. a. O.). Letzteres ist vorliegend jedenfalls der Fall. Mit Beschluss vom 17.10.2016 hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts einen Einspruch gegen das Verfügungspatent rechtskräftig zurückgewiesen (Anlage FBD 14). Die Entgegenhaltungen D 1 (Anlage AG 6), D 6 (Anlage AG 5), D 17 (Anlage AG 8) und D 18 (Anlage AG 9), auf die die Antragsgegnerin in ihrer Widerspruchsbegründung rekurriert hat, waren bereits Gegenstand jenes Einspruchsverfahrens. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr - wenige Wochen vor Ablauf des Verfügungspatents - von der r. GmbH und der S. AG gegen das Verfügungspatent erhobenen Nichtigkeitsklagen und der mit diesen vorgelegten Entgegenhaltungen, der in dem im Ergebnis zugunsten der Verfügungspatentinhaberin abgeschlossenen Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt ergangenen Mitteilung der Beschwerdekammer vom 26.01.2018 sowie der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts Oslo zu dem zu dem Verfügungspatent parallelen norwegischen Patent spricht mehr für als gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents. Zunächst nimmt keine der mit den Nichtigkeitsklagen der r. GmbH und der S. AG gegen das Verfügungspatent vorgelegten Entgegenhaltungskombinationen jeweils sämtliche Merkmale des Verfügungspatentanspruchs vorweg. Die Entgegenhaltung D 1 (= Anlagen FBD 16/16a [Mehta et al.]) ist zudem nicht vorveröffentlicht i. S. d. Art. 54 Abs. 3, 56 EPÜ und betrifft zwar eine Dosierungsform für die orale Verabreichung eines Methyphenidats mit zwei Gruppen von Teilchen, eine davon als sofortige Dosis, die zweite als verzögerte Dosis, offenbart aber selbst - und auch durch die Bezugnahme auf Lehman et al. (Anlage NiK 12 zu Anlage AG 13 [vgl. „the disclosure of which is incorporated herein by reference” auf Seite 12, Zeile 19 ff., in der Entgegenhaltung D 1]) - keine Beschichtung mit einem pH-abhängigen Polymer. Die Entgegenhaltung D 6 (= Anlagen FBD 17/17a [Burnside et al.]) betrifft ein orales System zur Verabreichung von Medikamenten mit gepulster Dosis, bezieht sich im Wesentlichen auf pharmazeutisch aktive Amphetaminsalze und benennt auf Seite 12 „methylphenidate" als „[p]harmaceutical active amphetamine salt contemplated to be within the scope of the present invention". Hierin liegt indes keine hinreichende Offenbarung in Bezug auf die Schichtdicke und auch eine etwaige implizite Offenbarung aufgrund der Bezugnahme auf Methylphenidat in D 6 offenbart jedenfalls keine Formulierungen mit zwei Komponenten mit zwei gleich großen Wirkstoffmengen. Das „Example 5" in der Entgegenhaltung D 6 ist zudem nicht vorveröffentlicht, wobei insoweit in Bezug auf das Verfügungspatent nicht auf das Datum des Beschränkungsbeschlusses zurückgegriffen werden kann. Die Entgegenhaltung D 17 (= Anlage FBD 25 = NiK 8 zu AG 12 = NiK 6 zu AG 13), der Artikel „Optimizing ADHD Therapy with Sustained Release Methylphenidate" von Lawrence et al., legt keine Kombination immediate release/modified release nahe, sondern sustained-release-Lösungen. Die Entgegenhaltung D 18 (= Anlage NiK 9 zu AG 12 = NiK 7 zu AG 13), die kanadische Patentanmeldung „Multiparticulate Pulsatile Drug Delivery System", betrifft nicht Methylphenidat und offenbart (Anspruch 1, lit. c)) zudem keine Beschichtung durch ein pH-abhängiges Polymer, sondern einen Überzug „comprised of at least one water-permeable, film-forming, water-insoluble polymer material": Die Entgegenhaltung NiK 8 zu Anlage AG 13, ein Auszug aus dem Lehrbuch „Pharmazeutische Technologie" von Bauer/Frömminger/Führer, bezieht sich nicht auf Methylphenidat und macht nur allgemeine Ausführungen in einem Abschnitt zu „Retardarzneiformen zur peroralen Verabreichung". Die Entgegenhaltung NiK 9 zu Anlage AG 13, ein Auszug aus dem Lehrbuch „Allgemeine Pharmazie I" von Kristensen, offenbart nur - allgemein - Depottabletten. Die Entgegenhaltungen NiK 10a zu Anlage AG 13 (Patrick et al.), NiK 10b zu Anlage AG 13 (nochmal Patrick et al.) und NiK 10c zu AG 13 (Dulcan et al.) offenbaren jeweils keine Kombination immediate release/modified release und erst recht keine Beschichtung durch ein pH-abhängiges Polymer. Dass schließlich durch die Beschränkung des Verfügungspatents eine unzulässige Erweiterung i. S. v. Art. 123 Abs. 2 EPÜ erfolgt wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Europäischen Patentamt bei seiner Entscheidung vom 18.04.2019, mit der es dem Beschränkungsantrag der Verfügungspatentinhaberin gemäß Art. 105b Abs. 2 EPÜ stattgegeben hat, Regel 95 der Ausführungsordnung zum EPÜ betreffend die Art. 2, 105b EPÜ, wonach die Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, wenn ein Antrag auf Beschränkung zulässig ist, prüft, ob die geänderten Patentansprüche gegenüber den Ansprüchen in der erteilten oder im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung eine Beschränkung darstellen und den Art. 84 und 123 Abs. 2 und 3 genügen, nicht beachtet hat. 2. Auch in zeitlicher Hinsicht besteht ein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hat, nachdem sie Kenntnis von der Lieferbarkeit der angegriffenen Ausführungsformen am Markt gehabt hat, unverzüglich Maßnahmen zu deren Beschaffung eingeleitet, diese sodann auf ihre schutzrechtsverletzenden Eigenschaften untersuchen lassen und nach dem Vorliegen der Untersuchungsergebnisse den Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht und damit im Ergebnis mit der gebotenen Sorgfalt, aber stets zielstrebig diejenigen Aufklärungs- und Glaubhaftmachungsmaßnahmen getroffen, die für einen beabsichtigten Prozesserfolg notwendig und sinnvoll gewesen sind. Allein auf der Grundlage der in den Fachinformationen der angegriffenen Ausführungsformen - dort unter Ziff. 6.1 - aufgeführten Inhaltsstoffe ist der Antragstellerin bei der insoweit gebotenen ex-ante-Betrachtung eine Verfügungsantragstellung nicht zumutbar gewesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da unter Berücksichtigung eines von der Antragstellerin vor der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg geführten Parallelverfahrens, in dem die Antragstellerin nach einem rechtlichen Hinweis, dass die Zivilkammer 15 den dortigen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisen würde, ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hatte, nicht von einer offensichtlichen Patentverletzung i. S. v. § 140b Abs. 7 PatG ausgegangen werden kann. Gegenstand des Verfahrens sind von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachte patentrechtliche Unterlassungs-, Auskunftserteilungs- und Sequestrationsansprüche. Die Antragstellerin geht gegen die Antragsgegnerin aus dem europäischen Patent EP [...] betreffend eine multipartikuläre Zusammensetzung von Methylphenidat mit modifizierter Freisetzung (vgl. Anlagen FBD 11 bis FBD 12 und FBD 19 sowie FBD 19a; im Folgenden das „Verfügungspatent“) vor. Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet - nach dessen Beschränkung nach Art. 105b Abs. 2 EPÜ gemäß Beschluss des Europäischen Patentamts vom 18.04.2019 (vgl. Anlagen FBD 19 und FBD 19a) - wie folgt: Multipartikuläre Zusammensetzung mit modifizierter Freisetzung, die Methylphenidat enthält und eine erste Komponente, die eine erste Population methylphenidathaltiger Partikel umfasst, und mindestens eine nachfolgende Komponente aufweist, wobei jede nachfolgende Komponente eine nachfolgende Population methylphenidathaltiger Partikel umfasst; wobei die mindestens eine nachfolgende Population methylphenidathaltiger Partikel ferner eine Beschichtung mit modifizierter Freisetzung aufweist oder alternativ oder zusätzlich ein Matrixmaterial mit modifizierter Freisetzung, so dass die Zusammensetzung nach der oralen Zufuhr an ein Subjekt, das Methylphenidat pulsierend abgibt, um Phasen mit hoher Blutplasmakonzentration an Methylphenidat, durchsetzt von Phasen mit geringer Blutplasmakonzentration an Methylphenidat zu erzeugen, wobei die Phasen mit geringer Blutplasmakonzentration für das Ausschwemmen des Methylphenidats sorgen, wobei die Zusammensetzung eine erste Komponente und eine nachfolgende Komponente umfasst, wobei die in der ersten und in der nachfolgenden Komponente enthaltene Menge an Methylphenidat dieselbe ist, wobei die erste Komponente eine Komponente mit sofortiger Freisetzung ist und die nachfolgende Komponente eine Komponente mit modifizierter Freisetzung ist, wobei die Komponente mit modifizierter Freisetzung eine pH-abhängige Polymerbeschichtung umfasst, welche einen Methylphenidat-Puls aus der Komponente mit modifizierter Freisetzung im Anschluss an eine Verzögerungszeit freisetzt. Der Anmeldetag des Verfügungspatents ist der 01.11.1999. Das Verfügungspatent nimmt die Priorität des U.S.-amerikanischen Patents US [...] vom 02.11.1998 in Anspruch. Inhaber des Verfügungspatents ist die A. Limited. In den Anlagen FBD 26 und FBD 27 liegen eidesstattliche Versicherungen von R. P., Director und Vice President Intellectual Property Operations der A. Limited vom 19.08.2019 sowie von A. H., Global IP Head, Established Medicines, der Antragstellerin, vom 27.08.2019 vor, ausweislich derer die Inhaberin des Verfügungspatents der D. LLC mit Vertrag vom 10.05.2019 eine exklusive, weltweite und unterlizenzierbare Lizenz u. a. an dem Verfügungspatent erteilt habe, deren Rechtsnachfolgerin die R. LLC sei, auf die der Lizenzvertrag zwischen der D. LLC und der Verfügungspatentinhaberin übergegangen sei. Mit weiterem Vertrag vom 01.01.2019 habe danach sodann die R. LLC der Antragstellerin und den mit dieser verbundenen Unternehmen eine weltweite, exklusive, vollständig abbezahlte und lizenzfrei unterlizenzierbare Unterlizenz u. a. an dem Verfügungspatent erteilt. Zur Klarstellung der Lizenzbeziehungen in Bezug auf das Verfügungspatent für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt der Anlage FBD 26 zudem ein „PATENT LICENSE AGREEMENT" zwischen der Verfügungspatentinhaberin, der R. LLC und der Antragstellerin vom 17./18.06.2019 bei, der gemäß seinem § 4 eine Rückwirkung ab dem 01.04.2019 vorsieht. In einem von R. F. und G. L. bei dem Europäischen Patentamt anhängig gemachten Einspruchsverfahren gegen das Verfügungspatent hob die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts das Verfügungspatent unter dem 27.05.2011 auf. Mit Beschluss vom 30.10.2014 hob die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts jene Entscheidung der Einspruchsabteilung auf und verwies die Sache an letztere zurück (vgl. Anlagen FBD 13 und FBD 13a). Mit Beschluss vom 17.10.2016 wies die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts den Einspruch gegen das Verfügungspatent zurück (vgl. Anlagen FBD 14 und FBD 14a). Auf die gegen jene Entscheidung eingelegte Beschwerde erging unter dem 26.01.2018 eine Mitteilung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, ausweislich derer die Entgegenhaltung D 1 (vgl. Anlagen FBD 16 und FBD 16a) „relevant für die Neuheit von mindestens [scil.: den alten] Anspruch 1" sei und der Gegenstand des alten Anspruchs 1 des Verfügungspatents in Bezug auf die Entgegenhaltung D 6 (vgl. Anlagen FBD 17 und FBD 17a) nicht neu zu sein scheine (vgl. Anlagen FBD 15 und FBD 15a). In der Folgezeit nahmen die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen das Verfügungspatent zurück, so dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 17.10.2016 am 12.04.2018 rechtskräftig wurde. Mit Schriftsatz vom 04.01.2019 beantragte die Verfügungspatentinhaberin bei dem Europäischen Patentamt eine Beschränkung des Verfügungspatents gemäß Art. 105a EPÜ auf lediglich einen Patentanspruch durch die Hinzunahme von Merkmalen der ursprünglichen Verfügungspatentansprüche 2, 3, 8 und 27 in den Verfügungspatentanspruch 1 (vgl. Anlagen FBD 18 und FBD 18a). Mit Entscheidung vom 18.04.2019 gab das Europäische Patentamt jenem Beschränkungsantrag gemäß Art. 105b Abs. 2 EPÜ statt (vgl. Anlagen FBD 19 und FBD 19a). Jene Beschränkungsentscheidung wurde am 15.05.2019 veröffentlicht und bekannt gemacht. In einem Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht Oslo, in dem u. a. die Antragstellerin gegen Unternehmen des T.-Konzerns aus dem zu dem Verfügungspatent parallelen norwegischen Patent NO [...] vorging, wurde eine am 08.03.2019 zunächst ex parte erlassene einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung mit Entscheidung vom 04.06.2019 wieder aufgehoben, da das Vollstreckungsgericht Oslo der Auffassung war, dass es dem norwegischen Parallelpatent zu dem Verfügungspatent an einem erfinderischen Schritt fehle (vgl. Anlagen FBD 20 bis FBD 20c). Mit Klageschrift vom 14.08.2019 erhob die r. GmbH bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Verfügungspatents (vgl. Anlagenkonvolut AG 12). Mit Klageschrift vom 06.09.2019 erhob die S. AG bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Anlagenkonvolut AG 13). Die Antragstellerin verbreitet über ihre deutsche Vertriebsgesellschaft, die N. GmbH, u. a. die Produkte [...] und [...], die auf der Basis des Verfügungspatents hergestellt werden und sich durch eine erste, sofort freisetzende Komponente und eine nachfolgende, zeitlich verzögert freisetzende Komponente von Methylphenidat-Dosen auszeichnen. Mit jenen Produkten erwirtschaftete der N.-Konzern im Jahr 2018 einen Gesamtumsatz (netto) von über [...] USD (vgl. Anlage FBD 2). Die Antragsgegnerin ist ein deutsches Pharmaunternehmen mit Sitz in L. und gehört zum S.-Konzern. Sie vermarktet verschreibungspflichtige und rezeptfreie Generika. Die Antragsgegnerin erhielt am 24.10.2018 von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte arzneimittelrechtliche Marktzulassungen für das Arzneimittel „[...]“ in unterschiedlichen Dosierungen (60 mg, 40 mg, 30 mg, 20 mg und 10 mg; vgl. Anlage FBD 3; im Folgenden die „angegriffenen Ausführungsformen“). Unter Bezugnahme auf jene Marktzulassungen ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2018 auf das Verfügungspatent hinweisen sowie darauf, dass die angegriffenen Ausführungsformen nach Auffassung der Antragstellerin das Verfügungspatent verletzen würden (vgl. Anlagen FBD 4 und FBD 4a). Seit dem 15.04.2019 wurden die angegriffenen Ausführungsformen in der Lauer-Taxe in Deutschland aufgeführt (vgl. Anlage FBD 5). Die Fach- und Gebrauchsinformationen betreffend die angegriffenen Ausführungsformen liegen in den Anlagen FBD 6 und FBD 7 vor. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um Hartkapseln, die mit weißen bis cremefarbenen kugelförmigen Pellets gefüllt sind, wobei die Pellets jeweils einen identischen Aufbau und eine identische Zusammensetzung aufweisen. Ausweislich der Fachinformation für die angegriffenen Ausführungsformen (Ziff. 6.1) besteht der Kapselinhalt aus mikrokristalliner Cellulose, Hypromelose, Talkum, Methacrylsäure-Methylmethacrylat-Copolymer (1:1) (Ph.Eur.), Triethylcitrat, Ethylcellulose und Hyprolose und wird - Ziff. 4.2 der Fachinformation - durch die spezifische Galenik der angegriffenen Ausführungsformen die zweimal tägliche Anwendung einer schnell freisetzenden Methylphenidat-Formulierung simuliert, wobei etwa 50 % der Gesamtmenge des Wirkstoffs in nicht retardierter, schnell freisetzender Form vorliegen und die übrigen 50 % nach etwa vier Stunden freigesetzt werden. Die Antragstellerin konnte die angegriffenen Ausführungsformen über das Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker am 26.06.2019 über den Großhandel beziehen (vgl. Anlage FBD 8). In den Anlagen FBD 9 und FBD 10 liegen ein Report des Zentrallaboratoriums Deutscher Apotheker GmbH betreffend [...] 10 mg mit veränderter Wirkstofffreisetzung vom 11.07.2019 sowie eine „Gutachterliche Stellungnahme zur Patentverletzung von EP [...]“ von Prof. em. Dr. F. vom 29.07.2019 vor. Auf Antrag der Antragstellerin vom 29.07.2019 erging unter dem 02.08.2019 der folgende Beschluss der Kammer (Ziffer I. des Tenors): Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin 1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n , Arzneimittel enthaltend eine multipartikuläre Zusammensetzung mit modifizierter Freisetzung, die Methylphenidat enthält und eine erste Komponente, die eine erste Population methylphenidathaltiger Partikel umfasst, und mindestens eine nachfolgende Komponente aufweist, wobei jede nachfolgende Komponente eine nachfolgende Population methylphenidathaltiger Partikel umfasst; wobei die mindestens eine nachfolgende Population methylphenidathaltiger Partikel ferner eine Beschichtung mit modifizierter Freisetzung aufweist oder alternativ oder zusätzlich ein Matrixmaterial mit modifizierter Freisetzung, so dass die Zusammensetzung nach der oralen Zufuhr an ein Subjekt das Methylphenidat pulsierend abgibt, um Phasen mit hoher Blutplasmakonzentration an Methylphenidat, durchsetzt von Phasen mit geringer Blutplasmakonzentration an Methylphenidat zu erzeugen, wobei die Phasen mit geringer Blutplasmakonzentration für das Ausschwemmen des Methylphenidats sorgen, wobei die Zusammensetzung eine erste Komponente und eine nachfolgende Komponente umfasst, wobei die in der ersten und in der nachfolgenden Komponente enthaltene Menge an Methylphenidat dieselbe ist, wobei die erste Komponente eine Komponente mit sofortiger Freisetzung ist und die nachfolgende Komponente eine Komponente mit modifizierter Freisetzung ist, wobei die Komponente mit modifizierter Freisetzung eine pH-abhängige Polymerbeschichtung umfasst, welche einen Methylphenidat-Puls aus der Komponente mit modifizierter Freisetzung im Anschluss an eine Verzögerungszeit freisetzt, (EP [...], Anspruch 1, unmittelbare Verletzung) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen und dazu insbesondere die am 15. April 2019 veröffentliche Listung der Arzneimittel - [...], 10 mg, 28 Stück (PZN [...]); - [...], 10 mg, 56 Stück (PZN [...]); - [...], 20 mg, 28 Stück (PZN [...]); - [...], 20 mg, 56 Stück (PZN [...]); - [...], 20 mg, 84 Stück (PZN [...]); - [...], 30 mg, 28 Stück (PZN [...]); - [...], 30 mg, 56 Stück (PZN [...]); - [...], 40 mg, 28 Stück (PZN [...]); - [...], 40 mg, 56 Stück (PZN [...]) - [...], 60 mg, 30 Stück (PZN [...]) - [...], 60 mg, 40 Stück (PZN [...]) in allen Arzneimitteldatenbanken für Ärzte und/oder Apotheker, in denen eines dieser Arzneimittel enthalten ist, insbesondere der Lauer-Taxe auf ihre Kosten löschen zu lassen; 2. aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1 für die seit dem 1. April 2019 begangenen Handlungen zu erteilen und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, die für die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; im Übrigen wird der Auskunftsantrag zurückgewiesen; 3. aufgegeben, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse nach Ziffer I.1 an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Die Antragsgegnerin behauptet, die Antragstellerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, da insbesondere die Rechtsnachfolge zwischen der D. LLC und der R. LLC unklar geblieben sei. Die Antragsgegnerin ist ferner der Auffassung, der Antragstellerin fehle es sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten bereits aus dem Grunde nicht wortsinngemäß die Merkmale des Verfügungspatentanspruchs 1, dass - wie unstreitig - die in den angegriffenen Ausführungsformen enthaltenen Pellets einen einheitlichen Aufbau aufwiesen, nicht aber, wie dies von dem Verfügungspatent vorausgesetzt werde, über mindestens zwei unterschiedliche Partikelpopulationen, nämlich eine mit sofortiger Freisetzung und eine mit modifizierter Freisetzung, verfügten. Am Vorliegen eines Verfügungsgrundes fehle es sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch aus dem Grunde, dass sich das Verfügungspatent nicht zur Durchführung eines Verfügungsverfahrens eigne. Der beschränkte Verfügungspatentanspruch sei wie ein ungeprüfter Anspruch zu behandeln. Unter Berücksichtigung u. a. der Ausführungen der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in ihrer Mitteilung vom 26.01.2018, der Gründe des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts Oslo vom 04.06.2019 und der in den Anlagenkonvoluten AG 12 und AG 13 vorgelegten Nichtigkeitsklagen bestünden ernstliche Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents, da dieses unzulässig erweitert und weder neu noch erfinderisch sei. In zeitlicher Hinsicht sei eine Beschaffung der angegriffenen Ausführungsformen und deren Untersuchung für eine Verfügungsantragstellung nicht erforderlich gewesen. Die Fachinformationen betreffend die angegriffenen Ausführungsformen, aus denen sich alle erforderlichen Informationen für eine Verfügungsantragstellung ergäben, hätten bereits am 15.04.2019 vorgelegen. Soweit die Kammer ihr, der Antragsgegnerin, mit ihrem Beschluss vom 02.08.2019 (Tenor zu Ziff. I 2) aufgegeben habe, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen, liege im Übrigen unter Berücksichtigung einer Verfügungsantragsrücknahme der Antragstellerin in einem von dieser vor der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg gegen die r. GmbH geführten Verfügungsverfahren betreffend angegriffene Ausführungsformen, die den hier streitgegenständlichen angegriffenen Ausführungsformen identisch seien, jedenfalls keine offensichtliche Patentverletzung im Sinne von § 140 b Abs. 7 PatG vor (vgl. Anlage FBD 31). Das Verfügungspatent sei durch die Entgegenhaltung D 6 (vgl. Anlagen FBD 17, FBD 17a und AG 5) insbesondere neuheitsschädlich getroffen. Die mangelnde erfinderische Tätigkeit in Bezug auf das Verfügungspatent ergebe sich aus der Entgegenhaltung D 17 (vgl. Anlagen FBD 25, NiK 8 zu AG 12 und NiK 6 zu AG 13) in Verbindung mit der Entgegenhaltung D 18 (vgl. Anlagen Nik 9 zu AG 12 und NiK 7 zu AG 13), der Entgegenhaltung gemäß Anlage NiK 8 zu Anlagenkonvolut AG 13 oder der Entgegenhaltung gemäß Anlage NiK 9 in Anlagenkonvolut AG 13 sowie aus der Entgegenhaltung gemäß Anlage NiK 10a in Anlagenkonvolut AG 13 in Verbindung mit der Entgegenhaltung D 18, der Entgegenhaltung gemäß Anlage NiK 8 in Anlagenkonvolut AG 13 oder der Entgegenhaltung gemäß Anlage NiK 9 in Anlagenkonvolut AG 13, aus der Entgegenhaltung D 1 (vgl. Anlagen FBD 16 und FBD 16a und Anlage AG 6) in Verbindung mit der Entgegenhaltung gemäß Anlage NiK 12 in Anlagekonvolut AG 13. In der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2019 haben die Parteien den Verfügungsantrag zu Ziff. I 2 aus der Antragsschrift vom 29.07.2019 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt die Antragsgegnerin, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, Az.: 327 O 263/19 vom 02.08.2019 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.08.2019 - soweit nicht erledigt - zu bestätigen. Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Erlassverfahren. Sie ist der Auffassung, in den angegriffenen Ausführungsformen lägen wortsinngemäße Verletzungen des Verfügungspatentanspruchs 1. Es liege auch ein Verfügungsgrund vor. In zeitlicher Hinsicht sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, bereits am 15.04.2019 lediglich auf der Grundlage der in den Fachinformationen betreffend die angegriffenen Ausführungsformen enthaltenen Informationen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Insoweit sei es erforderlich gewesen, die angegriffenen Ausführungsformen zu beschaffen und untersuchen zu lassen. Das Verfügungspatent sei auch überwiegend wahrscheinlich rechtsbeständig. Insoweit liege in den Anlagen FBD 14 und FBD 14a bereits eine erstinstanzliche Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vor, mit der ein Einspruch gegen das Verfügungspatent unter Berücksichtigung u. a. der Entgegenhaltungen D 1, D 6, D 17 und D 18 zurückgewiesen worden sei. Zudem weise keine von der Antragsgegnerin geltend gemachte Entgegenhaltungskombination sämtliche Merkmale des Verfügungspatentanspruchs auf. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die r. GmbH und die S. AG nur wenige Monate vor Ablauf des Verfügungspatents Nichtigkeitsklage gegen dieses erhoben hätten. Soweit das Vollstreckungsgericht Oslo im Hinblick auf das zu dem Verfügungspatent parallele nationale norwegische Patent das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit angenommen habe, seien dessen Feststellungen bereits aus rechtlichen Gründen nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar, da das Vollstreckungsgericht Oslo insoweit nicht die patentrechtlichen Maßstäbe deutscher Gerichte angewendet habe. Zudem habe das Vollstreckungsgericht Oslo durchgängig eine unzulässige rückschauende Betrachtung angestellt und die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des maßgeblichen Durchschnittsfachmanns verkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2019 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).