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Urteil

327 O 164/18

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0213.327O164.18.00
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Leitsätze
1. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar.(Rn.30) 2. Bei Zweitlotterien handelt es sich nicht um eine Lotterie im Sinne des § 3 Abs. 3 GlüStV, sondern um eine Wette im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 GlüStV.(Rn.32) 3. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dem Glücksspiel einer Zweitlotterie hängt vom Stattfinden und vom Ausgang der Primärlotterie ab. Die Zweitlotterie übernimmt lediglich die Ergebnisse aus der Primärlotterie, um daran anlehnend das von ihr angebotene Glücksspiel durchzuführen. Das Tippen auf die künftige Zahlenfolge der (Primär-)Lotterie folgt zwar einem bestimmten Regelplan. Es handelt sich jedoch nicht um einen eigenen Spielplan im Verständnis des § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV (Anschluss OVG Saarlouis, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17).(Rn.35) 4. Jeder EU-Mitgliedstaat ist berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (Anschluss EuGH, Urteil vom 12. September 2013 - C-660/11 und C-8/12; Anschluss BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36/14).(Rn.36) 5. § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV.(Rn.40) 6. Das Werbeverbot gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV ist unionsrechtskonform.(Rn.42)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft an der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren Managing Director, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterien L. 6aus49, Eurojackpot, K., und/oder G.S., sowie die Zusatzlotterien Spiel 77, S. 6 und plus 5 einzugehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluss eines Spielvertrages mit ihr selbst oder mit Dritten, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben: II. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft an der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren Managing Director, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterien E. und/oder L. 6aus49 mit Werbebannern im Internet zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben; und/oder ; 2. in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf Lotterien, in Printmedien zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben: und/oder 3. in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf Lotterien, im Internet in von Dritten betriebene Internetseiten einzubetten, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben: ; 4. in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf Lotterien, im Internet durch als redaktionelle Beiträge getarnte Texte zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben: 5. in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterie E., durch TV-Werbespots, wie in nachfolgendem Storyboard wiedergegeben, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: Storyboard zu den heutigen E.-Zahlen, mit mir, S. T.. Heute feiern wir 50 Jahre ... ...Farbfernsehen. Willst auch du dein Leben farbenfroher gestalten? Wie wär’s denn mit einem Millionengewinn beim E.? wie unter www.l1.tv und https://www. y..com/ geschehen. III. Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Umsätze, die durch die Entgegennahme von Spielaufträgen in Bezug auf die Glücksspiele L. 6aus49, E., G.S., K. sowie Spiel 77, SUPER 6 und plus 5 erzielt worden sind, und zwar für jeden Spielauftrag unter Angabe der Glücksspielart (Hauptlotterie und gegebenenfalls Zusatzlotterie(n)), der Höhe des Spieleinsatzes, des Abgabedatums, des 1. Teilnahmetages und der Laufzeit der Teilnahme für all diejenigen Teilnehmer, die bei der Registrierung ihren Wohnsitz in Hamburg angegeben haben. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser seit dem 03.10.2018 durch Handlungen unter den Ziff. I und II in Bezug auf die Glücksspiele L. 6aus49, E., G.S., K. sowie Spiel 77, SUPER 6 und plus 5 in H. bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden. V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser im Zeitraum vom 10.04.2018 bis zum 28.10.2019 durch Handlungen unter Ziff. I in Bezug auf die Glücksspiele L. 6aus49, E., G.S., K. sowie Spiel 77, SUPER 6 und plus 5 in H. bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden. VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VII. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1) bis 3) 33 % wie Gesamtschuldner und die Beklagten zu 1) und 2) weitere 67 % wie Gesamtschuldner zu tragen. VIII. Das Urteil für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. I und den Ziff. II 1 bis II 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 67.000,00 €, aus Ziff. III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und aus Ziff. VII gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. IX. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar.(Rn.30) 2. Bei Zweitlotterien handelt es sich nicht um eine Lotterie im Sinne des § 3 Abs. 3 GlüStV, sondern um eine Wette im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 GlüStV.(Rn.32) 3. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dem Glücksspiel einer Zweitlotterie hängt vom Stattfinden und vom Ausgang der Primärlotterie ab. Die Zweitlotterie übernimmt lediglich die Ergebnisse aus der Primärlotterie, um daran anlehnend das von ihr angebotene Glücksspiel durchzuführen. Das Tippen auf die künftige Zahlenfolge der (Primär-)Lotterie folgt zwar einem bestimmten Regelplan. Es handelt sich jedoch nicht um einen eigenen Spielplan im Verständnis des § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV (Anschluss OVG Saarlouis, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17).(Rn.35) 4. Jeder EU-Mitgliedstaat ist berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (Anschluss EuGH, Urteil vom 12. September 2013 - C-660/11 und C-8/12; Anschluss BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36/14).(Rn.36) 5. § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV.(Rn.40) 6. Das Werbeverbot gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV ist unionsrechtskonform.(Rn.42) I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft an der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren Managing Director, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterien L. 6aus49, Eurojackpot, K., und/oder G.S., sowie die Zusatzlotterien Spiel 77, S. 6 und plus 5 einzugehen und/oder abzuschließen, sei es durch Abschluss eines Spielvertrages mit ihr selbst oder mit Dritten, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben: II. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft an der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren Managing Director, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterien E. und/oder L. 6aus49 mit Werbebannern im Internet zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben; und/oder ; 2. in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf Lotterien, in Printmedien zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben: und/oder 3. in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf Lotterien, im Internet in von Dritten betriebene Internetseiten einzubetten, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben: ; 4. in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf Lotterien, im Internet durch als redaktionelle Beiträge getarnte Texte zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben: 5. in Deutschland öffentliche Glücksspiele, insbesondere Wetten auf die Lotterie E., durch TV-Werbespots, wie in nachfolgendem Storyboard wiedergegeben, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: Storyboard zu den heutigen E.-Zahlen, mit mir, S. T.. Heute feiern wir 50 Jahre ... ...Farbfernsehen. Willst auch du dein Leben farbenfroher gestalten? Wie wär’s denn mit einem Millionengewinn beim E.? wie unter www.l1.tv und https://www. y..com/ geschehen. III. Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Umsätze, die durch die Entgegennahme von Spielaufträgen in Bezug auf die Glücksspiele L. 6aus49, E., G.S., K. sowie Spiel 77, SUPER 6 und plus 5 erzielt worden sind, und zwar für jeden Spielauftrag unter Angabe der Glücksspielart (Hauptlotterie und gegebenenfalls Zusatzlotterie(n)), der Höhe des Spieleinsatzes, des Abgabedatums, des 1. Teilnahmetages und der Laufzeit der Teilnahme für all diejenigen Teilnehmer, die bei der Registrierung ihren Wohnsitz in Hamburg angegeben haben. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser seit dem 03.10.2018 durch Handlungen unter den Ziff. I und II in Bezug auf die Glücksspiele L. 6aus49, E., G.S., K. sowie Spiel 77, SUPER 6 und plus 5 in H. bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden. V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser im Zeitraum vom 10.04.2018 bis zum 28.10.2019 durch Handlungen unter Ziff. I in Bezug auf die Glücksspiele L. 6aus49, E., G.S., K. sowie Spiel 77, SUPER 6 und plus 5 in H. bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden. VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VII. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1) bis 3) 33 % wie Gesamtschuldner und die Beklagten zu 1) und 2) weitere 67 % wie Gesamtschuldner zu tragen. VIII. Das Urteil für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. I und den Ziff. II 1 bis II 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 67.000,00 €, aus Ziff. III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und aus Ziff. VII gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. IX. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist im Umfang der zuletzt gestellten Hauptanträge weit überwiegend zulässig und begründet. I. Die von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche (Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht) folgen aus den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 UWG und § 242 BGB i. V. m. den §§ 3, 3a UWG und den §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 5 GlüStV, wobei die Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen ist, dass die Webseite „www. .de“ nunmehr von der D. L.- und T. Ltd. mit Sitz in M. betrieben wird. 1. Die Klägerin ist Mitbewerberin der Beklagten zu 1) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und als solche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die Klägerin ist im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) organisiert. Dieser stellt eine Vereinigung der Lottogesellschaften der Bundesländer zur Veranstaltung von Glücksspielen dar. Der Klägerin obliegt in Hamburg die Organisation und Durchführung der vom DLTB angebotenen Glücksspiele. Die von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspiele waren geeignet, der Klägerin potentielle Kunden zu entziehen. 2. Mit ihrem Glücksspielangebot (Tenor zu Ziff. I) verstieß die Beklagte zu 1) gegen die §§ 3, 3a UWG i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV. Hierzu hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem einen Parallelfall im Prozessrechtsverhältnis zwischen der rheinland-pfälzischen Lotteriegesellschaft und den Beklagten zu 1) und zu 2) ergangenen Urteil vom 03.07.2019, Az. 9 U 1359/18, BeckRS 2019, 31851, u. a. das Folgende ausgeführt (Rn. 60 ff.): „Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Sie richtet sich nicht nur an die in § 10 GlüStV genannten Anbieter, mit denen die Länder ihre Aufgabe erfüllen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, sondern an jeden Anbieter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele im Sinne von § 2 GlüStV und damit auch an die Beklagte (vgl. BGH GRUR 2012, 193, beck-online). Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag sind auch in der Regel geeignet, die Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (OLG Koblenz GRUR-RR 2010, 16 (20); KG GRUR-RR 2010, 29; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 3a Rn. 1.245). Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Ein Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Öffentlich ist das Glücksspiel, wenn es für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit vorsieht, § 3 Abs. 2 GlüStV. Diese Voraussetzungen sind bei den von der Beklagten zu 1) angebotenen Spielformen unstreitig gegeben. Auch veranstaltet die Beklagte zu 1) das Glücksspiel alleine im Internet, so dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 GlüStV eröffnet ist. Bei der von der Beklagten zu 1) betriebenen Zweitlotterien handelt es sich auch nicht um eine Lotterie im Sinne des § 3 Abs. 3 GlüStV, sondern um eine Wette im Sinne des § Abs. 1 Satz 3 GlüStV. Demgemäß unterliegt das von der Beklagten zu 1) angebotene Glücksspiel nicht dem Lotteriemonopol nach § 10 Abs. 6 GlüStV, so dass die Frage der Unionsrechtswidrigkeit dieser Vorschrift im vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf. Als Lotterie ist ein Glücksspiel zu verstehen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV. Die für eine Lotterie konstituierenden Merkmale sind die des ‚bestimmten Planes‘ und des ‚bestimmten Entgelts‘. Der Spielplan muss vom Veranstalter festgesetzt sein und den Spielbetrieb im Allgemeinen und die Bedingungen der Teilnahme im Besonderen regeln. Er hat insbesondere die möglichen Gewinne und Verluste nach Zahl und Höhe sowie deren Verteilung an die Mitspieler vorzugeben. Ferner ist die Höhe des Einsatzes im Spielplan zu bestimmen (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 - Aktenzeichen 1A39817 1 A 398/17 -, Rn. 29, juris). In Abgrenzung hierzu handelt es sich bei der Wette um ein Glücksspiel, das auf den Eintritt oder den Ausgang eines zukünftigen Ereignisses gerichtet ist. Beide Glücksspielvarianten folgen damit Regeln, die eine Gewinnerwartung in Abhängigkeit eines zukünftigen Ereignisses festlegen. Die Lotterie unterscheidet sich von der Wette allerdings dadurch, dass der Eintritt und das Zustandekommen des zukünftigen Ereignisses Bestandteil des Spielplanes ist, so dass der Lotteriebetreiber auf den Eintritt des zukünftigen Ereignisses - beispielsweise die Ziehung einer Zahlenfolge - unmittelbar Einfluss hat. Demgegenüber liegt das zukünftige Ereignis im Falle einer Wette außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters. Würde der Begriff des Spielplans - wie die Beklagte meint - weit gefasst, so dass er allgemein als Regel über die Durchführung des Gewinnspiels zu verstehen ist, wäre eine Abgrenzung zur Wette nicht mehr möglich. Denn auch diese folgt einer bestimmten Spielregel. Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages erfordern daher eine Abgrenzung beider Glücksspiele anhand der obigen Kriterien. Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dem Glücksspiel der Beklagten vom Stattfinden und vom Ausgang der Primärlotterie ab. Deren Spielplan wird nicht von der Beklagten als Veranstalterin der Zweitlotterien, sondern allein von dem Anbieter der Primärlotterie aufgestellt. Die Beklagte hat hierauf keinen Einfluss, vielmehr übernimmt sie lediglich die Ergebnisse aus der Primärlotterie, um daran anlehnend das von ihr angebotene Glücksspiel durchzuführen. Veränderung bei der Durchführung der Primärlotterie schlagen daher unmittelbar auf die Zweitlotterie durch. Ähnlich einer Sportwette, bei der auf den Ausgang eines künftigen Sportereignisses getippt wird, auf das der Wettanbieter keinen Einfluss hat, sieht das von der Beklagten angebotene Glücksspiel einen Tipp auf die künftige Zahlenfolge der Lotterien der Klägerin vor. Das Glücksspiel der Beklagten folgt damit zwar einem bestimmten Regelplan. Es handelt sich jedoch nicht um einen eigenen Spielplan im Verständnis des § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17 -, Rn. 29, juris). Die Beklagte verfügt nicht über eine Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele, § 4 Abs. 1 GlüStV. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, ihr sei in einem anderen Mitgliedstaat eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Denn eine allgemeine gegenseitige Pflicht der EU-Mitgliedstaaten zur Anerkennung von Erlaubnissen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, besteht nicht, vielmehr bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten in jedem Fall die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung überlassen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36/14 -, Rn. 26, juris). Die Regelung der Glücksspiele gehört zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets ist es daher Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C-176/11 [ECLI:ECLI:EU:C:2012:454] - Rn. 24 m. w. N.). Danach ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 [ECLI:ECLI:EU:C:2010:504], Stoß u. a. - Rn. 113 und vom 12. September 2013 - C-660/11 und C-8/12, [ECLI:ECLI:EU:C:2013:550] - Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36/14 -, Rn. 26, juris). Der Beklagten kann für das von ihr angebotene Glücksspiel auch keine Erlaubnis erteilt werden. Da es sich bei dem Angebot der Beklagten, das ausschließlich über das Internet veranstaltet wird, nicht um eine Lotterie und auch nicht um Sportwetten handelt, § 4 Abs. 5 GlüStV, verbleibt es bei dem in § 4 Abs. 4 GlüStV normierten grundsätzlichen Verbot von Glücksspielen im Internet. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass eine Erlaubnispflicht bzw. ein grundsätzliches Verbot nach diesen Vorschriften entfällt, weil die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gegen unionsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, verstießen. Die Frage der Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorschriften beschränkt sich im vorliegenden Fall auf das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV. Denn die unionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale Beschränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rdnr. 60 - Carmen Media Group). Prüfungsgegenstand ist im Streitfall allein das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und nicht der Glücksspielstaatsvertrag in seiner Gesamtheit oder das deutsche Glücksspielmonopol (BGH GRUR 2012, 193, beck-online; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17 -, Rn. 42, juris). Selbst wenn andere Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht unvereinbar sein sollten, führte dessen Anwendungsvorrang nur dazu, dass das deutsche Recht insoweit nicht anzuwenden wäre. Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin anwendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entspräche (vgl. BVerwGE 105, 336 [345f.] = NVwZ 1998, 520). Zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV ist es nach der Regelungsabsicht des Normgebers geboten, den Vertriebsweg Internet für Glücksspiele grundsätzlich zu versagen. Dieser Zweck entfiele auch dann nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glücksspielstaatsvertrag entfielen (BVerwG, NVwZ 2011, 1319 Rdnr. 12 a.E.; vgl. auch BGH GRUR 2012, 193, beckonline). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Vielmehr ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar (vgl. insgesamt die umfangreiche Rechtsprechung BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online; BVerwGE 140, 1 = NVwZ 2011, 1319; BVerfGK 14, 328 = NVwZ 2008, 1338; EuGH C-42/07, ECLI:ECLI:EU:C:2009:519 = Slg. 2009, I-7698 = NJW 2009, 3221 = EuZW 2009, 689 - Liga Portuguesa; EuGH C-316/07, ECLI:ECLI:EU:C:2010:504 = NVwZ 2010, 1409 - Markus Stoß; EuGH C-46/08, ECLI:ECLI:EU:C:2010:505 = Slg. 2010, I- 8175 = NVwZ 2010, 1422 - C. Media, und C-212/08, ECLI:ECLI:EU:C:2011:437 = Slg. 2011, I- 5636 = NVwZ 2011, 1119 - Z.).“ Diesen und den weiteren Ausführungen des OLG Koblenz a. a. O., Rn. 71-93, schließt sich die Kammer auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt an und macht sich diese insoweit zu eigen, so dass auch für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV keine Veranlassung besteht. 3. Da es sich bei der von der Beklagten zu 1) angebotenen sog. Zweitlotterie um ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 4 Abs. 4 GlüStV handelt, ist auch eine Werbung für das Angebot der Beklagten gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV, wie aus dem Tenor zu Ziff. II ersichtlich, unzulässig. Auch das Verbot gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV ist unionsrechtskonform. II. Die Unterlassungs- und – dem Grunde nach – Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin, jeweils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, auch gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) zu. Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (vgl. OLG Koblenz a. a. O., Rn. 96 m. w. N.). Dies gilt auch für die Beklagten zu 2) und zu 3), denen jeweils als Managing Director die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) oblag. Ausweislich des Schriftsatzes der Klägerseite vom 13.02.2019 in Verbindung mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 hat die Klägerin im Hinblick auf den Beklagten zu 3) die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 3) dem Grunde nach für den Zeitraum vom 10.04.2018 bis zum – am 28.10.2019 erfolgten – Ausscheiden des Beklagten zu 3) aus der Beklagten zu 1) beantragt. Der Abweisung unterlag lediglich der gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Feststellungsantrag: Diesen hatte die Klägerin ab – der erst am 03.10.2018 durch Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) erfolgten – Klageerhebung und zeitlich befristet bis zum – bereits am 10.04.2018 und damit vor Klageerhebung erfolgten – Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus der Beklagten zu 1) beantragt, so dass es insoweit an einem nach dem Klageantrag feststellungsfähigen Schadensersatzpflichtszeitraum fehlt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 2 und 4 (analog) ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war der von der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) geltend gemachte Auskunftsanspruch ursprünglich zulässig und – aus den §§ 9 UWG und § 242 BGB i.V.m. den §§ 3, 3a UWG und den §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 5 GlüStV – begründet und waren insoweit – auch unter Berücksichtigung billigen Ermessens – den Beklagten zu 2) und zu 3) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 ZPO, 51 Abs. 2 GKG erfolgt. Gegenstand des Rechtsstreits sind Unterlassungs- und Annexansprüche wegen des Angebots, der Durchführung und der Bewerbung sog. „Zweitlotterien“, bei denen es sich in der Sache um Wetten auf den Ausgang staatlicher sog. „Primärlotterien“ handelt, durch die Beklagte zu 1). Die Klägerin ist die Lotteriegesellschaft der Freien und H. H1. Sie organisiert und veranstaltet im Gebiet der Freien und H. H1 mit behördlicher Erlaubnis u. a. die Lotterien „L. 6aus49“, „E.“, „K.“ und „G.S.“. Die Beklagte zu 1) ist eine in G. ansässige Limited. Der Beklagte zu 2) war bis zum 10.04.2018 deren Managing Director. Der Beklagte zu 3) war in der Zeit vom 10.04.2018 bis zum 28.10.2019 Managing Director der Beklagten zu 1). Über ihre deutschsprachige und bundesweit abrufbare Plattform „www. ....de“ bot die Beklagte zu 1) im Internet gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien „6aus49“, „E.“, „G.S.“ und „K.“ der staatlichen Lotterieanbieter an. Seit dem 26.03.2019 wird die Webseite „www. ....de“ von der D. L.- und T. Ltd. mit Sitz in M. betrieben. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) betreffend die Angebote unter „www. ....de“ hieß es u. a. wie folgt: „L1 ist verantwortlich für den Betrieb der Website und der Spielerkonten sowie dafür, bei EU Lotto Tipps auf die Ergebnisse der Lotterien abzugeben, ferner für die Organisation der Teilnahme an Sofortgewinnspielen, für die Weiterleitung der Spieleinsätze an EU Lotto sowie für die Weiterleitung von Gewinnen von EU Lotto an die Spieler im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Abgabe von Tipps handelt L1 in G., im Namen und im Auftrag der Spieler.“ Auf der Internetseite der Beklagten zu 1) konnten sich Internetnutzer unter Angabe eines E-Mail-Accounts kostenlos registrieren. Zu jedem offiziellen Lotteriespiel stellte die Beklagte zu 1) eine Seite zur Verfügung, auf der die entsprechenden „Lottoscheine“ abgebildet waren. Der Nutzer konnte nach vorheriger Erstellung eines Kontos und Anmeldung mit diesem den jeweiligen Spielschein durch Auswählen von Zahlen ausfüllen und durch Anklicken des Buttons „Schein abgeben“ seinen Tipp abschicken. Die Tippannahme erfolgte erst gegen Zahlung eines Entgelts. Der Nutzer konnte zwischen verschiedenen Zahlungsarten wählen. Ein Spieler gewann, wenn er dieselben Zahlen tippte, die bei den staatlichen Originallotterien gezogen wurden. Die Beklagte zu 1) veröffentlichte die Ergebnisse der Ziehungen auf ihrer Webseite und versprach überwiegend dieselben Gewinne, welche die staatlichen Lotterieanbieter im Gewinnfall auszahlten. Die Beklagte zu 1) vermittelte die Tipps an die ebenfalls in G. ansässige EU Lotto Ltd., die als Buchmacherin fungierte. Diese bestimmte die Gewinnchancen, berechnete die Gewinne, war für die Auszahlung von Gewinnen verantwortlich und zahlte der Beklagten zu 1) die Gewinne in G. zur Verteilung an die Spieler aus. Durch komplexe Absicherungsmaßnahmen und Versicherungsinstrumente garantierte die EU Lotto Ltd. die Auszahlung aller auf der Webseite angebotenen Jackpots und Gewinne. Die Beklagte zu 1) verfügte nicht über eine von deutschen Behörden erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen in Deutschland. Sie warb für ihr Glücksspielangebot nicht nur auf der eigenen Internetplattform, sondern u. a. auch durch Werbebanner auf anderen Internetseiten, auf den Internetseiten „www. .com“ und „www.....tv“ sowie in der „B.“-Zeitung. Die Klägerin ist der Auffassung, das Angebot der Beklagten stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland (im Folgenden der „GlüStV“) dar, da Glücksspielangebote und deren Vermittlung einer behördlichen Erlaubnis durch die jeweils zuständige Landesbehörde bedürften und ohne Erlaubnis verboten seien. Die Beklagte zu 1) aber habe nicht verfügt und verfüge nicht über die erforderliche Erlaubnis. Das Angebot der Beklagten zu 1) sei auch nicht erlaubnisfähig, da öffentliche Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten seien. Mit ihrer Werbung habe die Beklagte zu 1) ferner gegen das Werbeverbot für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV verstoßen. Dabei verstießen die §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 5 GlüStV nicht gegen Unionsrecht und seien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unionsrechtlich auch nicht dazu verpflichtet, etwaige Glücksspiellizenzen anderer Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Hilfsweise lägen auch Verstöße gegen die §§ 4 Nr. 3 lit. a), 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG vor. Insoweit habe die Beklagte zu 1) den Verkehr durch die Aufmachung ihrer Internetplattform und die Gestaltung der Werbung über die Art der von ihnen angebotenen Glücksspiele getäuscht und den Eindruck erweckt, dass sie die Teilnahme an von Dritten legal veranstalteten Lotteriespielen vermittele und nicht lediglich Wetten auf den Ausgang solcher Lotterien anbiete, so dass die Verbraucher über Art und Herkunft der angebotenen Dienstleistung getäuscht worden seien. Die klein gedruckten Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Webseite der Beklagten seien nicht geeignet gewesen, die durch die blickfangartigen Darstellungen und Behauptungen erzeugten Irreführungen zu beseitigen. Die Beklagte zu 1) habe mit ihrem Angebot in Deutschland Umsätze in Millionenhöhe erzielt, die sie der Klägerin und ihren Destinatären entzogen habe, wodurch der Klägerin ein Schaden entstanden sei, der erst beziffert werden könne, wenn Kenntnis darüber bestehe, in welchem Umfang eine Übernahme der Spieleteilnehmer erfolgt sei, woraus der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch – den die Parteien im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) und zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben – folge. Die Klägerin beantragt zuletzt, - wie erkannt -, zu Ziff. I hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft an der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren Managing Director, zu unterlassen, in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, Wetten auf die Lotterien L. 6aus49, E., K. und/oder GlücksSpirale sowie die Zusatzlotterien Spiel 77, SUPER 6 und plus 5, einzugehen und/oder abzuschließen, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben: und im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ferner, festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser seit Klageerhebung und bis zum Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus der Beklagten zu 1) durch Handlungen unter den Ziff. I und II in Bezug auf die Glücksspiele L. 6aus49, E., G.S., K. sowie Spiel 77, SUPER 6 und plus 5 in H. bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 56 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Beklagten sind der Auffassung, das Angebot der Beklagten zu 1) habe eine Lotterie als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV dargestellt, die sich lediglich inhaltlich an die Lotterie der Klägerin angelehnt habe. Das in § 10 GlüStV angeordnete Lotteriemonopol verstoße gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Es fehle an einer hinreichenden Legitimationsbasis für die staatliche Monopolstellung. Insbesondere sei die Suchtgefahr bei sog. Zweitlotterien nicht größer als bei den Primärlotterien, weil die Ereignisfrequenz beider Lotterien gleich sei. Die vom Gesetzgeber im GlüStV angegebene Gefahr von Manipulationen sei zu pauschal und könne einen intensiven Eingriff in die Artt. 12 GG, 56 AEUV nicht rechtfertigen. U. a. mit ihrer offensiven und teils suggestiven Werbung würden die Landeslotteriegesellschaften außerdem gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot verstoßen und damit die staatliche Monopolstellung für Lotterieprodukte konterkarieren. Tatsächlich sei das Verbot der Zweitlotterie überwiegend von fiskalischen Interessen geleitet. Die Beklagte zu 1) könne auch nicht darauf verwiesen werden, eine Erlaubnis zu beantragen, um die Erlaubnisfähigkeit ihres Glückspielangebotes im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens überprüfen zu lassen. Vielmehr habe die Unionsrechtswidrigkeit der staatlichen Monopolstellung zur Folge, dass der Beklagten zu 1) weder der allgemeine Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV noch der Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 5 GlüStV entgegengehalten werden könne. Zudem bestehe keine Erlaubnismöglichkeit für das Spielangebot der Beklagten zu 1), so dass der formale Erlaubnisvorbehalt dem – unionsrechtlich zulässigen – Veranstalten und Vermitteln von Zweitlotterien unüberwindbar entgegenstehe. Der GlüStV sei daher unionsrechtskonform in der Weise auszulegen, dass der Beklagten zu 1) eine fehlende Erlaubnis nicht entgegengehalten werden könne. Ein fiktives Erlaubnisverfahren komme demgegenüber nicht in Betracht, da der Glücksspielstaatsvertrag für Zweitlotterien wie das Angebot der Beklagten zu 1) kein Erlaubnisverfahren bereitstelle und daher auch keine die Ermessensausübung regelnden Grundsätze für eine Erlaubniserteilung vorhanden seien. Hinzu komme, dass die Beklagte zu 1) die materiellen Anforderungen des § 4 Abs. 5 GlüStV eingehalten habe, wie sie es vormals als in Deutschland lizenzierter Vermittler ebenfalls getan habe. Außerdem habe sie, die Beklagte zu 1), die strengen Vorgaben der Regulierung von G. einhalten müssen, nach denen der Beklagten zu 1) eine Glücksspielerlaubnis erteilt worden sei. Die Beklagte zu 1) sei auch von den dortigen Behörden überwacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).