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Beschluss

327 O 212/19

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0326.327O212.19.00
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Leitsätze
1. Bereits die Bewerbung und das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung erfüllen den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG.(Rn.5) 2. Eine von der Frage der Einziehung einer etwaigen Forderung losgelöste rechtliche Prüfung, ob und wie eine Forderung erst zum Entstehen gebracht und geltend gemacht werden kann, ist weder als Hauptleistung noch als Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG von einer Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gedeckt.(Rn.28) 3. Unter Berücksichtigung des sich aus den §§ 34d Abs. 1 GewO, 59 Abs. 3 VVG ergebenden Berufs- und Tätigkeitsbildes eines Versicherungsmaklers geht eine Rechtsberatung zum Ob und Wie einer Rückabwicklung, einer Anfechtung und eines Tarifwechsels in Bezug auf Versicherungen, sei es als Haupt- oder Nebenleistung, über den Aufgabenbereich eines Versicherungsmaklers hinaus.(Rn.29)
Tenor
I. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits die Bewerbung und das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung erfüllen den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG.(Rn.5) 2. Eine von der Frage der Einziehung einer etwaigen Forderung losgelöste rechtliche Prüfung, ob und wie eine Forderung erst zum Entstehen gebracht und geltend gemacht werden kann, ist weder als Hauptleistung noch als Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG von einer Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gedeckt.(Rn.28) 3. Unter Berücksichtigung des sich aus den §§ 34d Abs. 1 GewO, 59 Abs. 3 VVG ergebenden Berufs- und Tätigkeitsbildes eines Versicherungsmaklers geht eine Rechtsberatung zum Ob und Wie einer Rückabwicklung, einer Anfechtung und eines Tarifwechsels in Bezug auf Versicherungen, sei es als Haupt- oder Nebenleistung, über den Aufgabenbereich eines Versicherungsmaklers hinaus.(Rn.29) I. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung zu Ziff. I beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 ZPO, 51 Abs. 2 GKG erfolgt. I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 1. Die von der Klägerin zu Ziff. 1 lit. a) und b) der Klageschrift vom 18.06.2019 geltend gemachten Unterlassungsansprüche waren aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. den §§ 3 Abs. 1, 3a UWG und § 3 RDG begründet. Insoweit bestand im Hinblick auf die Begehungsformen des Anbietens und des Bewerbens Wiederholungsgefahr und im Hinblick auf die Begehungsform der Vornahme z. T. Wiederholungs- und im Übrigen jedenfalls Erstbegehungsgefahr. a) Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie gesetzlich erlaubt wird. Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfüllt bereits das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung den Rechtsbruchtatbestand, da schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis die Gefahr begründet, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden (vgl. nur Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 1.118). Darauf, inwieweit die Beklagte die auf den streitgegenständlichen Webseiten angebotenen und beworbenen Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat, kommt es für die Beurteilung der ursprünglichen Begründetheit der Unterlassungsklageanträge mithin im Ergebnis nicht an. b) Die Beklagte bewarb mit den streitgegenständlichen Internetseiten die erlaubnispflichtige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. aa) Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, eine Rechtsdienstleistung. Unerheblich ist insoweit, mit welchen technischen Hilfsmitteln die Rechtsdienstleistung erbracht wird (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 47 f.). So ist das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Rechtssuchende keinen persönlichen Kontakt zu dem Dienstleistenden aufnimmt, sondern etwa über eine Telefon-Hotline oder ein Internetforum seine konkreten Rechtsfragen prüfen lassen will, und ist bei der Prüfung, ob die Beratung als Rechtsdienstleistung einzustufen ist, auf den Inhalt des Beratungsangebots abzustellen (vgl. BT- Drs. 16/3655, S. 48). Ein Beratungsangebot betrifft eine fremde Angelegenheit, wenn die Beratung im Interesse des Nutzers erfolgen soll. Es ist auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet, wenn es sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten, Rat suchenden Person handelt (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 48). Eine rechtliche Prüfung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG ist jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt (vgl. BGH GRUR 2016, 820 ff. [824]; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler a. a. O., Rn. 1.119). Für die Frage der Erforderlichkeit einer rechtlichen Prüfung ist zudem - subjektiv - die Verkehrsanschauung und erkennbare Erwartung des von dem Angebot der Beklagten angesprochenen Verkehrs in Bezug auf den Inhalt und den Gegenstand der von der Beklagten beworbenen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 4. Aufl. 2015, RDG § 2 Rn. 35). Mit den streitgegenständlichen Webseiten hat die Beklagte den mit jenen Webseiten angesprochenen Verbrauchern danach mit den Ausführungen - "Warum Rückabwicklung möglich ist: Formfehler im Vertrag Welchen Vorteil Rückabwicklung bietet: Beiträge zurück plus Nutzungsersatz abzüglich Risikoschutz [sic]" zu den Rubriken "Lebensversicherung" und "Rentenversicherung", - "Warum Rückabwicklung möglich ist: Formfehler im Vertrag Welchen Vorteil Rückabwicklung bietet: Beiträge zurück abzüglich Risikoschutz [sic]" zur Rubrik "Unfallversicherung", - "Warum Rückabwicklung möglich ist: Formfehler im Vertrag Welchen Vorteil Rückabwicklung bietet: ohne Vorfälligkeitsentschädigung raus aus altem Darlehen und Zinsen zurück [sic]" zur Rubrik "Hypothekendarlehen", - "Warum Rückabwicklung möglich ist: Formfehler im Vertrag Welchen Vorteil Rückabwicklung bietet: Kaufpreis zurück bei Rückgabe des finanzierten Gegenstands/Fahrzeugs [sic]" zur Rubrik "Verbraucherdarlehen", - "Warum Rückabwicklung möglich ist: Abgaswerte durch Software manipuliert Welchen Vorteil Rückabwicklung bietet: Kaufpreis zurück bei Rückgabe des VW, Audi, Seat, Skoda mit TDI-Motor EA 189 [sic]" zur Rubrik "VW 'Diesel-Skandal'", - "Warum Rückabwicklung möglich ist: Preisabsprachen deutscher Hersteller Welchen Vorteil Rückabwicklung bietet: Kaufpreis zurück bei Rückgabe des Kfz, das durch Absprachen verteuert wurde [sic]" zur Rubrik "Deutsches 'Auto-Kartell'", - "Warum eine Anfechtung möglich ist: Beitragsanpassungen nicht rechtmäßig Welchen Vorteil eine Anfechtung bietet: Beitragssenkung auf Niveau vor der/den unrechtmäßigen Anpassung(en) [sic]" zur Rubrik "PKV Beitragsanpassung" und - "Warum ein Tarifwechsel möglich ist: Rechtsgrundlage ist § 204 VVG Welchen Vorteil ein Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft bietet: Beitragssenkung bei gleichwertigen Leistungen [sic]" zur Rubrik "PKV Tarifwechsel", jeweils in Verbindung mit den weiteren Ausführungen, sie, die Beklagte, könne Interessenten in jenen Situationen "nachträglich zu [einem Plus] verhelfen", und der Kontaktaufnahmemöglichkeit zur individuellen Vertragsprüfung und Berechnung des "möglichen finanziellen Vorteil[s]" sowohl objektiv als auch subjektiv, aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher, ohne Weiteres Rechtsdienstleistungen, also individuelle und einzelfallbezogene Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, die erkennbar über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgehen, angeboten. Daran ändert im Hinblick auf die zu dem Klageantrag zu Ziff. 1 lit. b) streitgegenständlichen Webseiten auch die Verwendung der Formulierungen "mit Hilfe unserer erfahrenen Kooperationsanwälte", "von Ihren Kooperationsanwälten" und "von erfahrenen […]-Kooperationsanwälten" nichts, da die Beklagte auch mit den um diese Formulierungen ergänzten Webseiten aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eigene Rechtsdienstleistungen angeboten und beworben hat, zu deren Erbringung sie, die Beklagte, sich lediglich - wie durch die Verwendung der jeweils auf die Beklagte bezogenen Possessivpronomen "unserer", "Ihren" sowie der Formulierung "[…]-Kooperationsanwälten" hervorgehoben - eigener "Kooperationsanwälte" bediene. Ferner ist es auch im Rahmen des Angebots und der Werbung gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 1 lit. b) die Beklagte selbst ("wir"), die den angesprochenen Verbrauchern verspricht, diesen "zu [einem Plus] verhelfen". bb) Die Beklagte verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Erlaubnis zur Erbringung jener Rechtsdienstleistungen. (1) Insoweit kann sie sich nicht auf ihre - mit Bescheid vom 13.06.2018, der mit der Rücknahme der gegen diesen gerichteten verwaltungsrechtlichen Anfechtungsklage am 18.04.2019 rechtskräftig geworden ist, widerrufene - Registrierung als Rechtsdienstleisterin im Bereich Inkassodienstleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG berufen. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerfG - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen (BGH NJW 2020, 208 ff. [208]). Vielmehr ist - innerhalb des mit dem RDG verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (BGH a. a. O.). Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen (BGH a. a. O). Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen (BGH a. a. O.). Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (BGH a. a. O.). Danach ist die Beklagte mit ihren konkreten rechtlichen Prüfungs- und Beratungsangeboten in den Bereichen "Lebensversicherung", "Rentenversicherung", "Unfallversicherung", "Hypothekendarlehen", "Verbraucherdarlehen", "VW 'Diesel-Skandal'", "Deutsches 'Auto-Kartell'", "PKV Beitragsanpassung" und "PKV Tarifwechsel" deutlich über den Rahmen der ihr als registrierter Inkassodienstleisterin erlaubten Tätigkeiten hinausgegangen. Zwar sind einem Inkassodienstleister auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (vgl. BGH a. a. O., S. 221). Mit den hier streitgegenständlichen Webseiten hat die Beklagte indes nicht mit der Einziehung von Forderungen in den benannten Bereichen geworben, deren Bestand sie im Falle einer Beauftragung zur Einziehung prüfe, sondern eine von der Frage der Einziehung einer etwaigen Forderung losgelöste rechtliche Prüfung, ob und gegebenenfalls wie der angesprochene Verbraucher in einem oder mehreren der benannten Bereiche eventuell eine Forderung erst zum Entstehen gelangen lassen und geltend machen könnte. (2) Da sich die Beklagte mit den streitgegenständlichen Angeboten an Verbraucher gewendet hat, kann sie sich auch nicht auf ihre Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmaklerin gemäß § 34d Abs. 1 GewO berufen. Gemäß § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO umfasst die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis lediglich die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten, wobei sich diese Befugnis zur Beratung auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät, erstreckt. (3) Die Beklagte kann sich auch weder aufgrund ihrer früheren Registrierung als Inkassodienstleisterin noch aufgrund ihrer Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmaklerin auf § 5 RDG berufen. Gemäß § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, wobei die Frage, ob eine Nebenleistung vorliegt, nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen ist, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Danach gehört eine von der Forderungseinziehung und - in diesem Rahmen - -prüfung losgelöste rechtliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls wie der angesprochene Verbraucher in einem oder mehreren der auf den streitgegenständlichen Webseiten der Beklagten benannten Bereichen eventuell eine Forderung überhaupt erst zum Entstehen gelangen lassen und geltend machen könnte, auch nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Inkassodienstleisters. Sie gehört - in Bezug auf die Rubriken "Lebensversicherung", "Rentenversicherung", "Unfallversicherung", "PKV Beitragsanpassung" und "PKV Tarifwechsel" auf den streitgegenständlichen Webseiten - auch nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Versicherungsmaklers. Gemäß den §§ 34d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO, 59 Abs. 3 VVG übernimmt ein Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Gemäß § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO umfasst die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. Zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer gehört es, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem er den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf sowie Verlängerungen hin überprüft und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweist, den Zahlungsverkehr fördert, im Schadensfall den Versicherungsnehmer sachkundig berät, für sachgerechte Schadensanzeigen sorgt und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 820 ff. [822]). Auch unter Berücksichtigung des sich aus den §§ 34d Abs. 1 GewO, 59 Abs. 3 VVG ergebenden Berufs- und Tätigkeitsbildes eines Versicherungsmaklers geht die von der Beklagten beworbene Rechtsberatung zum Ob und Wie einer Rückabwicklung, einer Anfechtung und eines Tarifwechsels in Bezug auf Versicherungen über den so definierten Aufgabenbereich eines Versicherungsmaklers hinaus und ist sie der Beklagten auch nicht als Nebenleistung erlaubt. c) Soweit Wiederholungsgefahr bestand, hatte die Beklagte diese durch die von ihr gegenüber der Klägerin unter dem 07.03.2019 abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht auszuräumen vermocht, da sich letztere lediglich und nicht hinreichend bestimmt auf die Unterlassung der Vornahme, des Angebots und der Bewerbung "eigene[r], nicht durch von [der Beklagten] beauftragte Rechtsanwälte erbrachte[r], rechtsverbindliche[r] Prüfungstätigkeiten betreffend die Erfolgsaussichten einer Rückabwicklung von Versicherungsverträgen, Darlehensverträgen und/oder Verträgen über Diesel-Fahrzeuge [...], soweit diese nicht von [der] Zulassung [der Beklagten] als Versicherungsmakler abgedeckt sind", bezogen hatte. Soweit Erstbegehungsgefahr bestand, fehlte es an einem hinreichenden actus contrarius der Beklagten. 2. Die von der Klägerin zu den Ziff. 2 und 3 der Klageschrift vom 18.06.2019 geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Gewinnherausgabepflicht an den Bundeshaushalt folgten aus den §§ 10 Abs. 1 UWG, 242 BGB. Seit dem mit Bescheid vom 13.06.2018 erfolgten Widerruf der Registrierung der Beklagten als Inkassodienstleisterin handelte die Beklagte bei den hier in Rede stehenden Angeboten und Werbemaßnahmen auch jedenfalls bedingt vorsätzlich § 3 RDG zuwider. II. Von dem auf insgesamt 50.000,00 € festgesetzten Streitwert entfallen jeweils 20.000,00 € auf die Klageanträge zu Ziff. 1 lit. a) und Ziff. 1 lit. b) und jeweils 5.000,00 € auf die Klageanträge zu den Ziff. 2 und 3. Gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 ZPO, 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (vgl. nur OLG Köln [6. Zivilsenat], Beschluss vom 06.08.2018 - 6 W 72/18, BeckRS 2018, 28795 m. w. N.). Einer Streitwertangabe in der Klageschrift - zu einem Zeitpunkt, in dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist - kommt dabei lediglich eine indizielle Bedeutung zu, wobei die Angabe anhand objektiver Kriterien zu überprüfen ist und nicht schlicht übernommen werden darf (vgl. OLG Köln a. a. O. m. w. N.). Dabei ist das Interesse eines Verbandes wie das eines gewichtigen Mitbewerbers, das Mitglied bei der Klägerin ist, zu bemessen (vgl. OLG Köln a. a. O. m. w. N.). Unter Berücksichtigung einerseits der über das Internet bundesweit erfolgten Werbemaßnahmen der Beklagten und andererseits des substantiierten und unter Beweisantritt erfolgten Vortrags der Beklagten zum wirtschaftlichen Erfolg der streitgegenständlichen Handlungen waren den Klageanträgen vor diesem Hintergrund im Ergebnis die o. g., vorliegend angemessenen Gesamt- und Einzelstreitwerte zuzuweisen.